LVwG ST LVwG 443.20-1870/2024

LVwG 443.20-1870/2024Tribunale amministrativo regionale11 lug 2024

Regest

Ausschreibung, Dienstleistung, Gesundheitsbereich, Sozialbereich, qualitätsbezogene Aspekte, Beschreibung, Deutschkenntnisse, Qualitätsmerkmal, Eignung, Ausbildung, Bundesvergabegesetz 2018

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 443.20-1870/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.443.20.1870.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Schlossar-Schiretz, den Richter Dr. Auprich und die Richterin Mag. Rappold über den Nachprüfungsantrag der Bietergemeinschaft, bestehend aus 1. A GmbH, Eplatz, F, 2. Bgesellschaftm.b.H., Ggasse, F, 3. C GmbH, Hgasse, I, und 4. D GmbH, Jstraße, I, vertreten durch K Rechtsanwälte GmbH Co KG, Lgasse, M, auf Nichtigerklärung der Ausschreibung im Vergabeverfahren der Stadt Graz, Ngasse, I, betreffen „Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 – Bestellung von Assistenzpersonal“, GZ: ABI-001006/2004/0196, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Dem Nachprüfungsantrag wird

Folge gegeben

und die Ausschreibung für nichtig erklärt.

II. Die Stadt Graz, Ngasse, I, hat der Antragstellerin Pauschalgebühren im Ausmaß von € 1.620,00 binnen zwei Wochen bei sonstigen Zwangsfolgen zu ersetzen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:

1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 17.06.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Vertreter der Antragstellerin sowie den Vertretern der Auftraggeberin ausgefolgt.

1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).

1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift, die längstens mit 01.07.2024 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.

1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt:

Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um eine im Wesentlichen funktionale Ausschreibung, ebenso wenig werden hoch standardisierte Leistungen verlangt.

Angesichts dessen wäre gemäß § 91 Abs 4 und 5 BVergG der Ausschreibung verpflichtend das Bestbieterprinzip zu Grunde zu legen gewesen.

Abgesehen davon handelt es sich um eine unmittelbar personenbezogene besondere Dienstleistung im Gesundheits- und Sozialbereich gemäß Anhang XVI iSd § 91 Abs 6 Z 1 Bundesvergabegesetz. Bei der Vergabe derartiger Leistungen hat der öffentliche Auftraggeber qualitätsbezogene Aspekte im Sinne des § 20 bei der Beschreibung der Leistung bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, der Eignungskriterien oder Zuschlagskriterien oder bei der Festlegung der Bedingungen für die Ausführung des Auftrages festzulegen und in den Ausschreibungsunterlagen gesondert als solche zu bezeichnen.

Derartige qualitätsbezogene Aspekte fehlen in der gegenständlichen Ausschreibung gänzlich.

Das Kriterium der Deutschkenntnisse ist kein über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen hinausgehendes Qualitätsmerkmal, ebenso wenig die geforderte tatsächliche Eignung, die nach dem Wortlaut der Ausschreibung jedenfalls Personen zukommt, die über eine Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder nach dem Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufe Gesetz aufweisen oder über eine entsprechende Ausbildung verfügen.

Zudem ist auch der verwendete CPV-Code in der Bekanntmachung jedenfalls falsch, was einer nicht erfolgten Bekanntmachung gleichkommt, sodass die Ausschreibung auch aus diesem Blickwinkel rechtswidrig ist.

Es ist für das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht ersichtlich, wieso die Verlängerungsoption § 365 Abs 3 Z 2 BVergG widersprechen sollte, noch wieso die geforderte entsprechende Bankerklärung unzulässig sein sollte.

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