LVwG ST LVwG 30.30-1541/2024

LVwG 30.30-1541/2024Tribunale amministrativo regionale28 giu 2024

Regest

Ablieferung, Führerschein, Lenkberechtigung, Haft, Ablieferungspflicht, Möglichkeit, Zumutbarkeit, Unmöglichkeit, Führerscheingesetz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.30-1541/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.30.1541.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde der A B, geb. am *****, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C D, Hgasse, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.03.2024, GZ: BHGU/606240002422/2024,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet

abgewiesen,

als der Tatzeitraum konkretisiert wird wie folgt: 20.01.2023 bis 18.12.2023 und die Rechtsvorschriften zu lauten haben: „§ 37 Abs 1 iVm § 29 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, in der hier anzuwenden Fassung, BGBl. I Nr. 90/2023.“

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 44,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.03.2024, GZ: BHGU/606240002422/2024, wurde Frau A B, geb. am *****, p.A. E F, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C D, Hgasse, G, Folgendes vorgeworfen:

„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, vom 17.01.2023, GZ.: BHGU-11.1-1892/2022 wurde Ihnen die Lenkberechtigung entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Vorstellung wurde ausgeschlossen.

Gleichzeitig wurde verfügt, dass Sie den Führerschein unverzüglich bei der genannten Behörde oder bei der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern haben.

Obwohl Sie daher nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides verpflichtet gewesen wären, den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern, haben Sie es in der Zeit bis 18.12.2023 unterlassen, den Führerschein abzuliefern.“

Sie habe dadurch die Rechtsvorschriften in § 37 Abs 1 FSG iVm § 29 Abs 3 FSG verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über sie gemäß § 37 Abs 1 FSG eine Geldstrafe iHv € 220,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 4 Tage und 5 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und sie gleichzeitig gemäß § 64 VStG verpflichtet, € 22,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung von 17.01.2023, GZ: BHGU-11.1-1892/2022, wurde die der Beschwerdeführerin erteilte Lenkberechtigung entzogen.

Die aufschiebende Wirkung einer Vorstellung wurde ausgeschlossen.

Der Bescheid wurde nachweislich am 20.01.2023 zugestellt.

Gleichzeitig wurde verfügt, dass der Führerschein unverzüglich bei der genannten Behörde oder bei der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern ist. Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin nachweislich am 20.01.2023 übernommen.

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 14.12.2022 in Untersuchungshaft in der E F.

Mit Schreiben der belangten Behörde wurde sie mehrfach aufgefordert (Schreiben vom 10.02.2023, 26.07.2023 und 09.10.2023), ihren Führerschein abzuliefern oder abliefern zu lassen.

Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins nicht nach.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich der festgestellte Sachverhalt auf den Akt der belangten Behörde und den Gegenstandsakt bezieht, die diesbezüglich als unbedenklich zu beurteilen sind.

In der mündlichen Verhandlung brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin vor, dass es ihr vor 18.12.2023 nicht möglich gewesen sei, den Führerschein abzugeben.

Dem gegenüber ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin über behördliche Aufforderung mehrfach zugesichert hat, den ihrer Wohnung befindlichen Führerschein abzugeben. Dies etwa mit Schreiben vom 10.02.2023, 26.07.2023 und 09.10.2023.

So gab die Beschwerdeführerin am 10.02.2023 an, dass ihr Führerschein in ihrer von der Staatsanwaltschaft gesperrten Wohnung sei, zu der sie keinen Zutritt habe. Weitere Informationen wurden für Mitte März 2023 angekündigt, langten jedoch nicht ein. Über neuerliche behördliche Aufforderung gab die Beschwerdeführerin an, dass der Führerschein längstens Anfang August 2023 durch ihren Vater oder ihren Anwalt abgegeben werde, da ihre Mutter, die derzeit auf Reha sei, den Autoschlüssel habe und der Führerschein im Auto sei.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung am 29.01.2024 hatte sie zuvor mitgeteilt, dass der Führerschein im KFZ sei, der sich bei der PI S befinde.

In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin nunmehr an, dass der Führerschein nun doch nicht in der Wohnung, sondern im KFZ sei. Den Schlüssel habe die PI S.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes gab die PI S bekannt, dass das KFZ zwar nach wie vor beim Posten abgestellt sei, die PI S jedoch keinen Schlüssel dafür habe, weshalb keine Nachschau möglich sei. Der Schlüssel sei der Beschwerdeführerin belassen worden.

Dazu teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass der Verfahrenshelfer der Beschwerdeführerin bereits am 05.01.2023 mitgeteilt habe, dass der Schlüssel von der Mutter nach Erhalt abgeholt werden könne.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 38 VwGVG:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Führerscheingesetz (FSG), BGBl. Nr. 120/1997, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 90/2023:

§ 29 Abs 3 FSG:

„Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.“

§ 37 Abs 1 FSG:

„Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs.3 Z3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des §37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

Die belangte Behörde warf der Beschwerdeführerin vor, trotz Entziehung der Lenkberechtigung und trotz rechtskräftiger Aufforderung, den Führerschein unverzüglich abzugeben, diesen bis 18.12.2023 nicht abgegeben zu haben.

Dagegen wendet sich die oben angeführte Beschwerde.

Gemäß § 29 Abs 3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs 1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt. Derjenige ist mit einer Geldstrafe von € 36,00 bis € 2.180,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheines ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Sie hat daher die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

Bei den beschwerdegegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 VStG (VwGH 26.11.1997, Zl. 95/03/0075, 25.04.1990, Zl. 89/03/0306). Bei Ungehorsamsdelikten hat der Beschuldigte die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

In subjektiver Hinsicht ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin einerseits behauptete, das Fahrzeug, in der sich der Führerschein befinde, sei samt Schlüssel sichergestellt und befinde sich bei der PI S. Andererseits wurde mitgeteilt, dass sich der Führerschein in der durch die Staatsanwaltschaft G gesperrten Wohnung befinde, weshalb eine Abgabe nicht möglich sei. In der Folge wurde von der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihre Mutter die Fahrzeugschlüssel hätte und der Anwalt bzw. ihr Vater die Abgabe des Führerscheins bis längstens Anfang August 2023 veranlassen werde. Zuletzt wurde neuerlich mitgeteilt, dass sich der Führerschein doch im Fahrzeug bei der PI S befinde, die auch die Schlüssel habe.

Zulässigerweise weist die belangte Behörde daraufhin, dass auch ein in Haft befindlicher Verpflichteter zwar in seinen Möglichkeiten, der Ablieferungspflicht nachzukommen, eingeschränkt, dazu aber keineswegs außerstande ist. Erst wenn er die ihm möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, er jedoch seiner Ablieferungspflicht nicht nachkommen kann, ist von der Unmöglichkeit der Ablieferung des Führerscheins auszugehen. Dass die Beschwerdeführerin alle ihr in der Haftsituation möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, um der Ablieferungspflicht nachzukommen, konnte von der Beschwerdeführerin gerade nicht belegt werden. Es ist daher auch von der subjektiven Vorwerfbarkeit in Form einer fahrlässigen Begehung auszugehen.

Strafbemessung:

§ 19 Abs 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Demnach ist bei der Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens insbesondere davon auszugehen, in welchem Ausmaß diejenigen Interessen gefährdet worden sind, deren Schutz die Strafdrohung dient. Der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist ebenso bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde von keinen Milderungs- und Erschwerungsgründen aus und legte mangels Bekanntgabe durchschnittliche Verhältnisse zugrunde. In der mündlichen Verhandlung gab die in Haft befindliche Beschwerdeführerin an, kein Einkommen, keine Sorgepflichten und ca. € 10.000,00 Schulden zu haben. Die von der belangten Behörde im untersten Bereich, bei ca. 10 % der Höchststrafe verhängte Geldstrafe ist selbst bei den bekannt gegebenen, ungünstigen Verhältnissen angesichts der langen Tatdauer als tat- und schuldangemessen anzusehen.

Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen. Es waren jedoch der Tatzeitraum beginnend mit dem Tag der Zustellung des Entziehungsbescheides am 20.01.2023 und die Rechtsvorschriften zu konkretisieren.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen ist, sofern das Straferkenntnis der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt wird.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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