LVwG ST LVwG 30.25-1539/2024

LVwG 30.25-1539/2024Tribunale amministrativo regionale24 giu 2024

Regest

Sitzblockade, Zusammenschluss, Rechtsperson, Veranstalter, Zustimmung, Straßenerhalter, Benützung, Straße, Zweck, Letzte Generation, Rechte, Pflichten, Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.25-1539/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.25.1539.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ****, G, D, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 12.04.2024, GZ: GRAZ/601230012364/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 18.04.2024 insofern Folge gegeben, als wegen dieser Verwaltungsübertretung über die Beschwerdeführerin gemäß § 19 VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 34/2024 (im Folgenden VStG) iVm § 56 Abs 1 Steiermärkisches Landes- Straßenverwaltungsgesetz 1964 – LStVG 1964, LGBl. Nr. 154/1964 idF LGBl. Nr. 80/2021, eine Geldstrafe im Ausmaß von € 125,00 verhängt wird und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden festgesetzt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 12,50.

Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Zwangsfolge zu leisten.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 12.04.2024 wurde Frau A B eine Verwaltungsübertretung unter Verhängung nachstehender Strafe wie folgt zur Last gelegt:

„/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240624_LVwG_30_25_1539_2024_00/image001.png

Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass sie überdies € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens auf Rechtsgrundlage § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG zu bezahlen habe, sodass der zu zahlende Gesamtbetrag € 220,00 betrage.

Bescheidbegründend bezog sich die belangte Behörde auf die Anzeige der LPD Steiermark vom 04.07.2023 und die Strafverfügung vom 22.02.2024, gegen welche von Beschuldigtenseite Einspruch erhoben worden sei.

Der Tatort sei eine öffentliche, dem LStVG unterliegende Straße, welche dem Fußgänger- und Fahrzeugverkehr diene und deren bestimmungsgemäßer Zweck in der uneingeschränkten Nutzung einer dem dringenden Verkehrsbedürfnis dienenden Straße mit öffentlichem Verkehr bestehe. Als Bestandteile der öffentlichen Straße würden neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Radfahrstreifen, Geh- und Radwege, Parkflächen, Abstellflächen, Haltestellenbuchten, Bankette, der Grenzabfertigung dienende Flächen und Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigung durch den Verkehr, insbesondere gegen Lärmeinwirkung, auch die baulichen Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken, Straßengräben, Böschungen und Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer gelten und handle es sich beim gegenständlichen Tatort um eine Landesstraße, welche öffentliche Straße im Sinne des LStVG sei und sei die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr jedermann gestattet und dürfe auch von niemandem eigenmächtig behindert werden. Das Benützen der Fahrbahn, um an einer Sitzblockade teilzunehmen, um auf die Klimasituation aufmerksam zu machen und somit die Straße zu blockieren, stelle eine nicht bestimmungsgemäße bzw. unzweckmäßige Verwendung dieses Teils der Straße dar, weshalb vor einer derartigen Benützung der Straße eine Zustimmung der Straßenverwaltung einzuholen gewesen wäre. Das Straßenamt sei einerseits hoheitlich als Straßenpolizeibehörde und andererseits im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Straßenverwalter) tätig und fuße die behördliche Bewilligung gemäß StVO auf § 82 (straßenpolizeilicher Bescheid). Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung würden als Straßenverwalter/Grundeigentümer privatrechtliche Zustimmungen erteilt oder verweigert. Zum Tatzeitpunkt sei keine Zustimmung des Straßenverwalters vorgelegen. Durch die übertretene Vorschrift solle ermöglicht werden, zu prüfen, ob von Seiten der Straßenverwaltung wahrzunehmende private oder öffentliche Interessen einer besonderen Inanspruchnahme von Straßen entgegenstehen würden. Die Straßenverwaltung habe nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dabei grundrechtskonform vorzugehen und die Zustimmung für die im Zuge einer Versammlung geplante Benützung der Straße grundsätzlich zu erteilen. Zumal kein Ansuchen an die Straßenverwaltung gestellt worden sei, sei die Möglichkeit der Überprüfung für die nicht bestimmungsgemäße Nutzung der Straße von vornherein genommen worden und, da keine Zustimmung der Straßenverwaltung zum Tatzeitpunkt vorgelegen sei, der objektive Tatbestand als erfüllt anzusehen.

In subjektiver Hinsicht wurde behördlicherseits im Ergebnis von einem Ungehorsamsdelikt ausgegangen und ausgeführt, dass zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genüge und entschuldige die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, welcher die Beschuldigte zuwidergehandelt habe, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet sei und die Beschuldigte das Unerlaubte ihres Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen habe können. Es wäre der Beschuldigten zumutbar gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten und bei Unkenntnis der Rechtslage über die einschlägigen Bestimmungen zu informieren, weshalb von fahrlässigem Verhalten der Beschuldigten auszugehen sei. Bei Unsicherheiten über die Auslegung seien Erkundigungen bei der zuständigen Behörde einzuholen.

Die Prüfung einer Verletzung des Rechts auf Versammlungsfreiheit falle ausschließlich in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, welcher jedoch bereits festgestellt habe, dass § 54 Abs 1 LStVG 1964 in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich sei, da die privatwirtschaftlich handelnde Straßenverwaltung jedenfalls zu einem grundrechtskonformen Vorgehen verpflichtet sei und sei auch eine Verletzung des Rechtes auf Versammlungsfreiheit durch den Verfassungsgerichtshof nicht festgestellt worden, wenn für die Benützung einer Straße zur nicht bestimmungsgemäßen Zwecken nicht die Zustimmung der Straßenverwaltung eingeholt worden sei. Auch das Grundrecht hinsichtlich freier Meinungsäußerung sei durch den Verfassungsgerichtshof zu prüfen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung seien vor dem Hintergrund des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der allgemeinen Verkehrssicherheit und der sicheren Benützung der Straßen und Verkehrsflächen durch sämtliche Verkehrsteilnehmer und dem nicht geringen Verschulden nicht gegeben, zumal Umstände nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kumulativ vorliegen müssten und habe die Beschuldigte den Tatbestand objektiv und subjektiv zu verantworten, wobei der Schutzzweck der Norm im Schutz der Straße selbst und deren Erhaltung zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung der bestimmungsgemäßen Benützung, somit des Gemeingebrauchs, diene, welchen die Beschuldigte verletzt habe, zumal eine Zustimmung der Straßenverwaltung nicht eingeholt worden sei. Das Motiv der Versammlung, nämlich das Anliege des Klimaschutzes, sei nicht als strafmildernd zu werten, da für die Qualifikation als Milderungsgrund in Bezug auf die Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen der Klimaschutz grundsätzlich ein achtenswertes Tatmotiv darstellen könne, jedoch nur solche Beweggründe als achtenswert anzuerkennen seien, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahelegen würden. Dass das Tatmotiv bloß „menschlich begreiflich“ sei, mache es noch nicht in jedem Fall auch „achtenswert“. Die Verwaltungsübertretung lege das Tatmotiv Klimaschutz nicht nahe und die Ansicht der Beschuldigten, die Inanspruchnahme der Straßenfläche zu dem Versammlungsthema sei das geeignetste Mittel, erkläre nicht, warum das Tatmotiv der Versammlungszweck einem vorhergehenden Bewilligungsansuchen an den Straßenverwalter entgegengestanden sein sollte. Der Milderungsgrund des achtenswerten Beweggrundes sei nicht vorliegend und wirke sich der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als mildernd aus. Erschwerend wirke nichts. Bei der Strafbemessung seien durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugrundegelegt worden, da eine Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten von Beschuldigtenseite nicht vorgenommen worden sei. Das Nettoeinkommen eines unselbstständigen Erwerbstätigen sei im Jahr 2021 im Mittel bei € 2.224,00 gelegen.

Die verhängte Geldstrafen liege im unteren Bereich des bis zu € 2.180,00 reichenden Strafrahmens und sei eine Verhängung der Geldstrafe auch dann gerechtfertigt, wenn kein Einkommen bezogen werde und bestehe selbst bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen kein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe und sei die Geldstrafe daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass die Beschuldigte nicht in der Lage sein werde, die Strafe zu bezahlen. Die Strafe sei sowohl den objektiven als auch den subjektiven Merkmalen angepasst und könne von dieser angenommen werden, dass sie sowohl die Beschuldigte von der Begehung gleichartiger Übertretungen abhalten werde, als auch sämtliche generalpräventiven Effekte zu erzielen vermöge.

Gegen das Frau A B gegenüber am 18.04.2024 erlassene Straferkenntnis erhob diese mit Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, welchem auch die „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein klimaresilientes Europa aufbauen – die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“ vom 24.02.2021, die Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22.12.2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Entschließung des Nationalrates vom 25.09.2019 betreffend Erklärung des Climate Emergency angeschlossen waren, und beantragte, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen; in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen; in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Vorhaft nach § 19a VStG außerordentlich herabzusetzen.

Im Detail wurde darin Folgendes ausgeführt:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240624_LVwG_30_25_1539_2024_00/image002.png„

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240624_LVwG_30_25_1539_2024_00/image003.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240624_LVwG_30_25_1539_2024_00/image004.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240624_LVwG_30_25_1539_2024_00/image005.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240624_LVwG_30_25_1539_2024_00/image006.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240624_LVwG_30_25_1539_2024_00/image007.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240624_LVwG_30_25_1539_2024_00/image008.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240624_LVwG_30_25_1539_2024_00/image009.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240624_LVwG_30_25_1539_2024_00/image010.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240624_LVwG_30_25_1539_2024_00/image011.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240624_LVwG_30_25_1539_2024_00/image012.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240624_LVwG_30_25_1539_2024_00/image013.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240624_LVwG_30_25_1539_2024_00/image014.png

Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Behörde mit Eingabe vom 24.04.2024 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes vorgelegt.

Im Verfahrensgegenstand wurde am 14.06.2024 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die Polizeiorgane AI C, Insp. E, Insp. F und Insp. H polizeiseitig zeugenschaftlich und die Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei einvernommen werden konnten. Ein Vertreter der belangten Behörde war bei dieser Amtshandlung nicht zugegen.

Im Zuge der Verhandlung verwies die Beschwerdeführerin auf die Beschwerde und führte aus, dass sie an der Aktion damals teilgenommen habe und auch zur Tatzeit am Tatort an der Fahrbahn geklebt sei, was sie nicht bestreite. Damals seien fünf Teilnehmer auf der Fahrbahn gewesen. Einer der Teilnehmer habe sich aus dringenden Rettungsgründen zur Bildung einer „Rettungsgasse“ nicht festgeklebt, was damals die auf der Beilage ./C am unteren Foto ersichtliche liegende Person in der Mitte der Fahrbahn gewesen sei. Diese habe sich nicht festgeklebt gehabt und hätte man im Ernstfall jederzeit weiterfahren können, wenn diese im Ernstfall auch aufgestanden wäre, was auch jedenfalls geplant gewesen sei. Sie hätten auch öffentliche Verkehrsmittel fallweise am Anfang durchgelassen, als sie noch nicht festgeklebt gewesen seien und sehe man dies auch auf der Beilage ./E am rechten Foto. Eine Zustimmung der Straßenverwaltung habe es damals offenbar nicht gegeben. Es sei alles sehr spontan gewesen. Die Beschwerdeführerin habe damals jedoch noch nicht gewusst, ob eine solche eingeholt worden sei. Es gebe eine Chatgruppe im Internet mit einer ihr nicht bekannten Teilnehmerzahl und würden sie sich als Teil der Bewegung „Letzte Generation“ verabreden. Eine detaillierte Planung finde im Vorfeld ihres Wissens nicht statt. Sie habe den Treffpunkt bekommen und hätten die Teilnehmer dort die Details, insbesondere in Bezug auf die erforderliche „Rettungsgasse“, besprochen. Sie sei ihrer Meinung nach nur Teilnehmerin dieser Versammlung gewesen. Im Vorfeld habe sie auch nicht gewusst, wie viele Personen teilnehmen würden. Für sie habe es auch ungefähr eine Stunde gedauert und sei sie von einer Polizistin gelöst worden. Sie sei zuerst mit einer Hand angeklebt gewesen und habe sich mit der zweiten Hand bei den am Asphalt vorhandenen Kleberesten auch noch angeklebt. Der Zweck der Versammlung sei für sie auch das Aufmerksammachen auf den Klimanotstand und um mit der Aktion Verantwortliche auch zum Handeln zu bewegen, um dringend erforderliche Vorgaben zur Beseitigung des Klimanotstandes umzusetzen. Sie habe lediglich den Treffpunkt erfahren und erst am Treffpunkt, wo die Aktion stattfinden solle. Wo sie sich genau getroffen hätten wisse sie nicht mehr. Die Leitstelle der Polizei sei vor der Aktion auch informiert worden und wisse sie nicht genau, wie lange vorher die Leitstelle der Polizei informiert werde.

Nach Durchführung des Beweisverfahrens hielt die Beschwerdeführerin weiters fest, dass dies einer ihrer ersten Proteste gewesen sei. Sie habe noch mehrere Verhandlungen beim Verwaltungsgericht wegen anderer Übertretungen (nach SPG bzw. dem Versammlungsgesetz) vor sich. Es sei dies auch ihre erste Verhandlung aufgrund der Sachverhalte. Nach dieser Aktion sei sie auch bei anderen Aktionen dabei gewesen, wo wahrscheinlich auch noch Verwaltungsstrafen folgen würden. Sie verfüge nicht über die finanziellen Mittel dies alles zu bezahlen. Sie habe weniger Angst vor Strafen als vor dem was uns drohe, wenn sie nicht auf die Straße gehen würden. Sie beschreibe sich selbst als ordentliche Bürgerin, die nicht darauf aus sei, Verwaltungsstraftatbestände zu verwirklichen. Für sie sei der Beweggrund die Dringlichkeit des Themas. Ihr sei auch bewusst, dass ihre Aktion alleine nicht den Klimanotstand beseitigen werde. Die Aktion würden jedoch einen gewissen Druck ausüben und sollten Aufmerksamkeit erregen. Sie selbst habe schon sehr viel versucht (angemeldete Demonstrationen, Petitionen etc.); nichts habe gefruchtet. Die Klimakatastrophe sei von ihr persönlich in den letzten Jahren massiv wahrgenommen worden und würde immer häufiger auftreten. Die Politik habe eigentlich die Verantwortung zu übernehmen.

Weiteres Vorbringen wurde nicht erstatten und wurde weitere Beweisanträge nicht gestellt, wobei beschwerdeführerseitig auf eine öffentliche mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet wurde und um schriftliche Übermittlung des Erkenntnisses ersucht wurde.

Aufgrund der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Beschwerde, des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes und der darin erliegenden unbedenklichen Urkunden, welche dem Beschwerdeverfahren auch im Zuge der Gerichtsverhandlung zugrundegelegt wurden, soweit darauf Bezug genommen wurde, und der gerichtlicherseits anlässlich der Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme wird der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin hat am 23.06.2023, 07.48 Uhr bis 08.44 Uhr, in G, K, Kreuzungsbereich L-K, L, eine Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs benutzt, da sie auf der Fahrbahn in G, Kreuzung L/K (Grundstück Nr. ****, KG ****, EZ ****) an einer Sitzblockade teilgenommen hat und sich mit den Händen auf der Fahrbahn festgeklebt hatte, wodurch die Straße blockiert wurde, ohne dass hiefür die Zustimmung der Straßenverwaltung eingeholt wurde und vorgelegen war, obwohl bei jeder Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck es einer Zustimmung der Straßenverwaltung bedarf. An der gegenständlichen Sitzblockade bzw. Aktion nahmen damals fünf Aktivisten teil, wobei sich ein Teilnehmer aus Rettungsgründen zur Bildung einer „Rettungsgasse“ nicht festklebte und war dies damals die auf der Beilage ./C am unteren Foto ersichtliche liegende Person in der Mitte der Fahrbahn, sodass im Notfall man jederzeit weiterfahren hätte können, wenn diese Person im Ernstfall auch aufgestanden wäre, was auch geplant war. Anfangs, als die Teilnehmer noch nicht festgeklebt waren bzw. auf der Fahrbahn saßen, wurden auch öffentliche Verkehrsmittel fallweise noch durchgelassen. Die Beschwerdeführerin war zuerst mit einer und dann auch mit der zweiten Hand auf der Fahrbahn festgeklebt und in Blickrichtung Süden am Zebrastreifen des Tatortes die zweite Person von links neben den vier weiteren Aktivisten, welche die Fahrbahn damals blockierten. Dabei kamen auch Transparente zum Einsatz, auf welchen auch „Letzte Generation“ zu lesen war. Diese Sitzblockade wurde nicht seitens eines Veranstalters organisiert und von diesem dazu geladen, sondern gibt es eine Chatgruppe im Internet, wo sich die Aktivisten als Teil der Bewegung „Letzte Generation“ verabreden. Eine detaillierte Planung der Aktionen findet im Vorfeld nicht statt, sondern erfolgt die Detailplanung durch die Beteiligten im Bereich des Treffpunkts, insbesondere auch in Bezug auf die einzurichtende erforderliche „Rettungsgasse“. Wie viel Personen tatsächlich an der Aktion teilnehmen ist im Vorfeld nicht bekannt. Durch die Sitzblockade kam es zu Staus und stauten sich die Fahrzeuge zurück, wobei im Kreuzungsbereich eine unmittelbare Umleitung des Verkehrs nicht möglich war. Die Versammlung wurde um 08.30 Uhr durch den Behördenvertreter OR Mag. I aufgelöst und wurde die Beschwerdeführerin gegen 08.44 Uhr vom Asphalt polizeiseitig gelöst. Festnahmen wurden polizeiseitig im Zuge dieser Amtshandlung nicht durchgeführt.

Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von € 340,00 und hat keine Sorgepflichten und kein Vermögen. Diese war zum Zeitpunkt der Tat auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

Beweiswürdigend gilt es festzuhalten, dass die Begehung der der Beschwerdeführerin in objektiver Hinsicht zur Last gelegten Tat beschwerdeführerseitig im Zuge des durchgeführten Beweisverfahrens auch nicht bestritten wurde, insbesondere auch den Umstand betreffend, wonach für die in Rede stehende Nutzung der gegenständlichen Straße am Tatort zur Tatzeit von ihr eine Zustimmung der Straßenverwaltung fallbezogen nicht eingeholt worden sei. Im Übrigen war die Beschwerdeführerin auch auf den polizeiseitig angefertigten Lichtbildern, welche als Beilagen ./A bis ./E zur Verhandlungsschrift genommen wurden auch deutlich ersichtlich, wobei die Beschwerdeführerin auch durch die Zeugin AI C identifiziert werden konnte und konnte sich auch die Zeugin Insp. E an die nunmehrige Beschwerdeführerin erinnern. Dass zur Tatzeit am Tatort keinerlei Indizien für einen Veranstalter ersichtlich waren – ausgenommen die auf den Transparenten angeführte „Letzte Generation“ – ergibt sich zweifelsfrei und glaubhaft auch aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen der einvernommenen Polizeiorgane, welche im Übrigen auch die Blockade des Verkehrs bestätigen konnten.

Die Beschwerdeführerin konnte jedoch auch überzeugend darlegen, dass für den Ernstfall auch eine „Rettungsgasse“ auf der Fahrspur in der Mitte der Fahrbahn insofern möglich gewesen wäre, da in diesem Bereich sich der bezughabende Aktivist am Boden nicht festgeklebt hatte und im Notfall bzw. bei Bedarf die Fahrbahn freimachen hätte können und dem Plan nach auch freigemacht hätte.

Die Beschwerdeführerin wusste überdies auch den Sachverhalt der Verabredung der Teilnehmer im Internet und die gemeinsame Vornahme der Detailplanung am vereinbarten Treffpunkt vor der Blockade überzeugend zu schildern; ebenso, dass im Vorfeld auch eine Information der Leitstelle der Polizei erfolge und erfolgt sei. Dass für die in Rede stehende Benützung der Landesstraße zur Tatzeit am Tatort eine Zustimmung seitens der Landesstraßenverwaltung nicht erteilt worden ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der Urkunde des Schreibens der Baubezirksleitung Steirischer Zentralraum vom 05.05.2024 und teilte das Straßenamt der Stadt Graz über Befragen auch mit, dass für keine in der Vergangenheit stattgefundenen Straßenblockaden durch Klimaaktivisten eine Genehmigung/Zustimmung durch das Straßenamt erfolgt sei.

Was die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin anlangt, so wurden ihre in der Verhandlung getätigten bezughabenden Aussagen als glaubhaft erachtet.

Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich fallbezogen aus der Beschwerdevorlage der belangten Behörde.

In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark auf Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die maßgebenden Bestimmungen des Stmk. Landes- Straßenverwaltungsgesetzes lauten wie folgt:

§ 1 LStVG:

„Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist auf alle öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen anzuwenden.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) (Anm.: entfallen)

(4) (Anm.: entfallen)“

§ 2 LStVG:

„Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen sind im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden.

(2) Als Bestandteile der öffentlichen Straßen im Sinne dieses Gesetzes gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Radfahrstreifen, Geh- und Radwege, Parkflächen, Abstellflächen, Haltestellenbuchten, Bankette, der Grenzabfertigung dienende Flächen und Anlagen zum Schutze vor Beeinträchtigung durch den Verkehr, insbesondere gegen Lärmeinwirkung, sowie bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken, Straßengräben, Böschungen und Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer.

(3) Für die Auslegung der in diesem Gesetz enthaltenen spezifisch baurechtlichen Begriffe ist das Steiermärkische Baugesetz heranzuziehen.“

§ 5 LStVG:

„Gemeingebrauch

Die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr ist jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden.“

§ 7 LStVG:

„Gattungen von öffentlichen Straßen

(1) Die unter dieses Gesetz fallenden Straßen sind in folgende Gattungen eingereiht:

1. Landesstraßen, das sind Straßen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Verkehr oder für die Wirtschaft des Landes oder größerer Teile desselben zu solchen erklärt wurden (§ 8).

2. Eisenbahn-Zufahrtstraßen, das sind jene außerhalb eines Ortsstraßennetzes gelegenen öffentlichen Straßen, welche die Verbindung der Bahnhöfe und Aufnahmestellen mit der nächst erreichbaren, dem Bahnhofverkehr entsprechenden öffentlichen Straße (Ortsplatz) vermitteln und als solche erklärt wurden (§ 8).

2a.Zufahrtstraßen, das sind öffentliche Straßen, welche die Verbindung zu einer bedeutenden Infrastruktureinrichtung herstellen und als solche erklärt wurden (§ 8).

3. Konkurrenzstraßen, das sind solche Straßen, die vom Land auf Grund von Vereinbarungen unter Beitragsleistung des Bundes oder einer oder mehrerer Gemeinden oder Interessenten neu angelegt, instandgesetzt oder erhalten werden (§ 8).

4. Gemeindestraßen, das sind

a)Straßen, die vorwiegend dem Verkehr innerhalb von Gemeinden oder zwischen Nachbargemeinden dienen und zu solchen erklärt wurden;

b)gleichlaufend zu Landesstraßen führende Straßen von örtlicher Bedeutung, die vor allem dem Langsamverkehr dienen, der von der Benutzung der sie begleitenden Landesstraßen ausgeschlossen ist, oder überwiegend nur zur Erreichung einer bestimmten Anzahl von Liegenschaften bestimmt sind und zu solchen erklärt wurden (Begleitstraßen);

c)alle öffenlichen Verkehrsanlagen, die nicht zu einer anderen Gattung der Straßen gehören.

5. Öffentliche Interessentenwege, das sind Straßen für den öffentlichen Verkehr von örtlicher Bedeutung, die überwiegend nur den Eigentümern, Besitzern und Bewohnern einer beschränkten Anzahl an Liegenschaften dienen und als solche erklärt wurden (§ 8).

(2) Besonders angelegte Radfahrwege bilden, sofern sie neben einer Straße führen, in der Regel einen Bestandteil der betreffenden Straße.“

§ 12 LStVG:

„Verwaltung von Gemeindestraßen

Die Verwaltung der Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwege obliegt den Gemeinden.“

§ 16 LStVG:

„Erhaltungspflicht

Alle unter dieses Gesetz fallenden öffentlichen Straßen sind derart herzustellen und zu erhalten, daß sie für den dort zugelassenen Verkehr ohne Gefahr benützt werden können.“

§ 54 LStVG:

„Besondere Inanspruchnahme

(1) Jede Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen (§ 10) für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung. Durch die besondere Inanspruchnahme der Straße auf Grund einer solchen Bewilligung kann ein dingliches Recht nicht ersessen werden.

(2) Die mit der Bewilligung zur Straßenbenützung verbundenen Verpflichtungen gehen auf den jeweiligen Benützer der Liegenschaft oder Anlage, zu deren Gunsten sie erteilt wurde, über. Mehrere Verpflichtete haften zur ungeteilten Hand.“

§ 56 LStVG:

„Strafbestimmungen

(1) Die Übertretungen der §§ 5, 24 bis 26, 52, 54 und 55 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Die einfließenden Strafgelder kommen der Straßenverwaltung zur Verwendung für Straßenzwecke zu.

(2) Die Strafbarkeit nach § 55 ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Schaden vorsätzlich oder in einem erheblichen Ausmaß verursacht wurde.“

§ 5 VStG lautet wie folgt:

„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

§ 19 Abs 1 und 2 VStG bestimmen Nachstehendes:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

§ 32 Abs 2 und 3 StGB lauten wie folgt:

„(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.“

§ 34 Abs 1 Z 2 und 3 StGB lautet wie folgt:

„(1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

[…]

2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;

[…]“

Im Beschwerdefall hat das Beweisverfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit am Tatort den näher bezeichneten Straßenteil zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs benutzte, da sie an einer Sitzblockade teilnahm und sich mit den Händen auf der Fahrbahn dort festklebte, wodurch die Straße blockiert wurde, wobei dafür die Zustimmung der Straßenverwaltung nicht vorgelegen hatte und auch zuvor die Erteilung der Zustimmung nicht beantragt wurde.

Den Feststellungen folgend wurde diese Kundgebung fallbezogen auch nicht von einer Rechtsperson veranstaltet bzw. organisiert. Die Beschwerdeführerin ist Aktivistin der „Letzten Generation“, von welcher regelmäßig verschiedene Aktionen zum Klimaschutz durchgeführt werden, dies mit dem Ziel in der Bevölkerung Aufmerksamkeit zu erregen, um insbesondere auch die Gesetzgebung zur Erlassung von Regelungen im Zusammenhang mit dem Klimaschutz zu bringen, wobei eine geringere Anzahl von AktivitistInnen den Verkehr auf Straßen mit diesem Ziel in der Form behindern, als diese dadurch gesperrt werden, indem sie sich auf die Straße, insbesondere Fahrbahn setzen und – wie gegenständlich – teilweise auch ankleben.

Die Mitglieder der „Letzten Generation“ organisieren ihre geplanten Sitzblockaden selbst, wobei bis dato – wie auch gegenständlich der Fall – um Zustimmung der Straßenverwaltung zur geplanten Nutzung der Landesstraße nach dem LStVG zuvor gar nicht ersucht wurde. Gegenständlich hat das Beweisverfahren daher auch ergeben, dass die verfahrensgegenständliche Sitzblockade, an welcher die Beschwerdeführerin zur Tatzeit am Tatort auch teilnahm, nicht in der Form von einer Rechtsperson als Träger von Rechten und Pflichten veranstaltet wurde, zu welcher die Beschwerdeführerin bloß eingeladen worden wäre, sondern wird das geplante Vorhaben im bewussten und gewollten Zusammenwirken von Mitgliedern der „Letzten Generation“ im Vorfeld im Rahmen einer Chatgruppe der Klimaaktivisten bzw. vor Ort festgelegt und handelt es sich laut ihren eigenen Angaben bei der „Letzten Generation“ um einen Zusammenschluss von Klimaaktivisten, die sich „als eine Bewegung, die sich zu massenhaftem friedlichen zivilen Widerstand verpflichtet und welche gegen die eskalierende Klimakatastrophe und die politische Untätigkeit der österreichischen Regierung eintritt und BürgerInnen aus allen Gesellschaftsschichten sind, die aus Liebe für und Sorge um Menschen und zukünftige Generationen handeln“ (vgl. www.letztegeneration.at).

Ungeachtet des Umstandes, dass das Beweisverfahren gegenständlich nicht hervorbrachte, dass die verfahrensgegenständliche Sitzblockade im Vorfeld durch eine VeranstalterIn organisiert wurde und die Beschwerdeführerin daher an einer solcherart veranstalteten Versammlung fallbezogen bloß teilnahm, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die „Letzte Generation“ als näher beschriebene Bewegung als Rechtsperson auftreten hätte können und dieser eine Zustimmung von Seiten der Straßenverwaltung für die vorgenommene Sitzblockade überhaupt erteilt werden hätte können. Liegt – wie fallbezogen – neben der fehlenden Zustimmung der Straßenverwaltung eine Veranstaltung der in Rede stehenden Sitzblockade durch eine Rechtsperson gar nicht vor, so kann es auch dahingestellt bleiben, ob bei Vorliegen einer Veranstaltung durch einen solchen Versammlungsveranstalter die Beschwerdeführerin den Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht oder dennoch verwirklicht hätte.

Nach § 54 Abs 1 LStVG, welcher die „besondere Inanspruchnahme“ regelt, bedarf „jede Benützung von Straßen und der dazugehörige Anlagen (§ 10 leg. cit.) für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck der Zustimmung der Straßenverwaltung“ und normiert § 56 Abs 1 LStVG im Rahmen der „Strafbestimmungen“, dass auch die Übertretung des § 54 LStVG als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,00 im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen ist“, sodass das Tatbild der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Übertretung nicht ausschließt, dass sie bei Benützung einer dem Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetz unterliegenden Straße für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck ohne Vorliegen der Zustimmung der Straßenverwaltung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Tatbestandsmäßig begeht jede Person eine derartige Verwaltungsübertretung, welche die Straße und dazugehörige Anlagen für einen anderen als den bestimmungsgemäßen, ohne Vorliegen einer Zustimmung der Straßenverwaltung, benutzt.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist daher nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin fallbezogen den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung nicht verwirklichen hat können.

Dass es sich bei dem Tatort um eine in den Geltungsbereich des Steiermärkischen Landes- Straßenverwaltungsgesetzes 1964 fallende Straße (vgl. § 1 Abs 1 leg. cit.) handelte, ist im Beschwerdefall nicht strittig, wobei als Bestandteile der öffentlichen Straße im Sinne des LStVG auch die in § 2 Abs 2 leg. cit. angeführten Teile bzw. Anlagen gelten. § 5 LStVG normiert auch, dass die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr jedermann gestattet ist und von niemandem eigenmächtig behindert werden darf. Auch verfahrensgegenständliche Straßen in Form einer Landesstraße nach § 7 Abs 1 Z 1 LStVG ist eine derartige öffentliche Straße, wobei der Begriff der „öffentlichen Straße“ im Sinne des LStVG mit dem Begriff der „Straßen mit öffentlichem Verkehr“ gemäß § 1 StVO nicht ident ist (vgl. z.B. VwGH am 17.06.1987, 86/03/0234). Die Öffentlichkeit einer Straße im Sinne des LStVG aufgrund einer formellen Erklärung (vgl. § 8 leg. cit.) oder aufgrund des Gemeingebrauches (stillschweigende Widmung) vorliegt, ist allein nach dem LStVG zu entscheiden, sodass nicht jede der StVO unterliegende Straße auch eine solche ist, auf welche die Bestimmungen des LStVG Anwendung finden, umgekehrt jedoch davon auszugehen ist, dass bei Vorliegen einer dem LStVG unterliegenden Straße auch eine solche im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 StVO vorliegt.

Zutreffend hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin, da diese die Straße für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck zur Tatzeit benutzte, jedoch ohne Vorliegen der Zustimmung der Landesstraßenverwaltung zur Tatzeit am Tatort eine Verwaltungsübertretung nach § 56 Abs 1 LStVG iVm § 54 Abs 1 leg. cit. in objektiver Hinsicht verwirklichte. Soweit beschwerdeführerseitig davon ausgegangen wurde, nicht „Veranstalter“ der in Rede stehenden Sitzblockade gewesen zu sein, und vorgebracht wurde, deshalb verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich zu sein, so ist unter Verweis auf obige Ausführungen wiederholend festzuhalten, dass die Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes in objektiver Hinsicht auch nicht auf eine bestimmte Rechtsperson, sondern das in Rede stehende Tatbild dieser Übertretung vielmehr auf das Benutzen der Straße ohne vorliegende Zustimmung der Straßenverwaltung abstellt, wobei fallbezogen auch keinerlei die „Versammlung“ deckende Zustimmung vorlag, zumal die Einholung einer solchen unterlassen wurde.

Soweit die gegenständliche Beschwerde sich im Rahmen der Beschwerdegründe auf die unrechtmäßige Auflösung der Versammlung bezieht, gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin fallbezogen nur die näher beschriebene Übertretung nach § 56 iVm § 54 LStVG zur Last gelegt wurde und die Sache des Rechtsmittelverfahrens durch den Spruch des behördlichen Straferkenntnisses bestimmt wird und das Verwaltungsgericht im Beschwerdefall gehalten ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung beging und bei Vorliegen einer solchen auch zu bestrafen ist.

Der gegenständlichen Beschwerde ist in verfahrensrelevanter Hinsicht weiters zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes auch insofern bestreitet, als sie sich auch auf das Vorliegen des Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstandes bezieht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Folgen des Klimawandels unmittelbare Gefahren für Individualrechtsgüter nach sich ziehen, so ist von einem Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstandes dann auszugehen, wenn die Täterin als ultima ratio ein einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes höherwertiges Rechtsgut dadurch rettet, indem sie ein geringerwertiges Rechtsgut opfert, wobei die Gefahr für eine Rechtfertigung durch Notstand nicht anderes abwehrbar sein muss, was bedeutet, dass das angewendete Mittel auch geeignet sein muss, die Rettungschancen mehr als minimal zu erhöhen und unter mehreren zur Verfügung stehenden das relativ schonendste, also das fremde Rechtsgüter am wenigsten zu beeinträchtigende zu sein hat (vgl. z.B. VGW Wien am 11.12.2023, VGW-031/095/9623/2023-42 unter Verweis auf Wessely in Raschauer/Wessely VStG3 [2023] RZ 3 zu § 6). Die gegenständliche Straßenblockade war für sich genommen auch nicht geeignet, Gefahren des weltweiten Temperaturanstiegs konkret hintanzuhalten und damit verbundene Nachteile auf Individualrechtsgüter tatsächlich abzuwenden, sodass es im Beschwerdefall in diesem Zusammenhang – selbst bei angenommener Notstandslage - bereits an der Geeignetheit der bezughabenden Handlung mangelt (vgl. z.B. auch VGW Wien am 11.12.2023, GZ: VGW-031/095/9623/2023-42). Im Übrigen hat die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsgerichtlichen Gebots konkret auch das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr zu sein (vgl. z.B. auch VGW Wien am 29.08.2023, GZ: VGW-001/16/7753/2023 unter Verweis auf VwGH am 30.03.1993, 92/04/0241 und VwGH am 06.10.1993, 93/17/0266 sowie VwGH am 24.07.2001, 97/21/0622). Gegenständlich wird verwaltungsgerichtlicherseits jedoch nicht davon ausgegangen, dass es sich bei der in Rede stehenden Versammlung/Versammlungsteilnahme auf dem gegenständlichen, dem LStVG unterliegenden Straßenbereich ohne Einholung der erforderlichen Zustimmung der Straßenverwaltung um das „einzige Mittel“ einer Gefahrenabwehr handelt, zumal – ungeachtet der beschwerdeführerseitig dargelegten exemplarischen Anstrengungen - auch vom Vorliegen weiterer alternativer Möglichkeiten auszugehen ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung entsprechender Medien unter Bewerbung zu transportierender Botschaften bzw. allfälligen wiederholten Gesprächen im Rahmen eines sachlichen Dialoges mit Vertretern von Parteien und politischen Mandataren, aktive Teilnahme an politischen Prozessen, Beschreitung des Rechtsweges, etc., wodurch insbesondere auch die entsprechende politische, mediale, gesellschaftliche und damit auch öffentliche Aufmerksamkeit hervorgerufen werden hätte können. Im Übrigen wäre die Straßenverwaltung bei Prüfung des Sachverhaltes auch zu grundrechtskonformem Handeln aufgerufen gewesen, wäre ihr ein entsprechendes Anbringen vorgelegen (vgl. dazu unten).

Der behauptete Rechtfertigungsgrund liegt somit nicht vor und obliegt es dem Verwaltungsgericht nicht im Beschwerdefall zu beurteilen, ob den Motiven der Beschwerdeführerin zutreffende Annahmen zu Grunde liegen bzw. von einem Versäumnis der Legislative, hinreichende Schutzmaßnahmen für das Klima zu beschließen, tatsächlich auszugehen ist.

Es hatte der Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH am 29.09.2008, B2355/07) auch keinerlei Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 54 Abs 1 LStVG 1964 gehegt und ausgesprochen, dass auch die privatwirtschaftlich handelnde Straßenverwaltung verpflichtet ist, insofern grundrechtskonform vorzugehen, als die Zustimmung für die im Zuge einer Versammlung geplante Benützung der Straße im Lichte des Erkenntnisses VfSlg. 17600/2005 grundsätzlich zu erteilen ist und daher im Verwaltungsstrafverfahren zu prüfen ist, ob allenfalls die Rechtswidrigkeit der konsenslosen Straßenbenützung ausschließende Rechtfertigungsgründe – wie etwa die Versagung der Zustimmung nach § 54 Abs 1 LStVG 1964, ohne dass von der Straßenverwaltung wahrzunehmende private oder öffentliche Interessen entgegengestanden wären – bestehen und wenn die Straßenverwaltung dazu verpflichtet gewesen wäre, die Zustimmung der Straßenbenützung zu erteilen, dieser Umstand nicht als Milderungsgrund zu berücksichtigen wäre, sondern das Straferkenntnis behoben werden müsse.

Fallbezogen liegt jedoch kein Fall vor, in welchem die Straßenverwaltung die nach § 54 Abs 1 LStVG 1964 erforderliche Zustimmung rechtswidrig verweigerte und die Straßenverwaltung nicht grundrechtskonform vorging, sondern vielmehr die Erteilung der Zustimmung für die in Rede stehende dem bestimmungsgemäßen Zweck widerstreitende Benützung der gegenständlichen Straße zuvor bei der Straßenverwaltung auch gar nicht beantragt wurde. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin für die im Zuge der genannten Versammlung durchgeführte Benützung des näher bezeichneten Straßenbereiches - entgegen der in § 54 Abs 1 LStVG 1964 enthaltenen Verpflichtung – nicht die Zustimmung der Straßenverwaltung einholte und wurde die Beschwerdeführerin nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH am 23.06.2005, B1207/04), im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit, im Besonderen auch aufgrund der Höhe der verhängten Geldstrafe, nicht verletzt. Unbeschadet der Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes, eine derartige Grundrechtsbeeinträchtigung festzustellen hegt das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Zusammenhang aus diesen Gründen keinerlei Bedenken in Bezug auf das mangelnde Vorliegen einer allfälligen grundrechtlichen Beeinträchtigung, insbesondere bezogen auf den geltend gemachten Eingriff in die Versammlungsfreiheit.

In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt und genügt auch im Falle von Ungehorsamsdelikten die Verwirklichung des Tatbestandes alleine für die Strafbarkeit noch nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich (vgl. z.B. VwGH am 23.11.2001, 2001/02/0184).

Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt jedoch insofern eine Umkehr der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es die Sache der Täterin ist, glaubhaft zu machen, dass ihr an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. z.B. VwGH am 12.12.2005, 2005/17/0090). Bei Ungehorsamsdelikten verlangt die in § 5 Abs 1 2. Satz VStG verankerte widerlegbare Schuldvermutung zu Lasten der Täterin somit, dass diese von sich aus, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat.

Gegenständlich bezieht sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde in verfahrensrelevanter Hinsicht auch auf das Vorliegen des Entschuldigungsgrundes des entschuldigenden Notstandes im Sinne der Regelung des § 6 VStG, welcher fallbezogen auch voraussetzt, dass die Gefahrenabwehr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung einer objektiven strafbaren Handlung zu beheben ist (vgl. z.B. VwGH am 12.07.2021, Ra 2021/09/0161, VwGH am 29.10.2007, 2006/10/0078 und VwGH am 23.03.1999, 95/21/0371) und wird diesbezüglich auf obige Ausführungen verwiesen, insbesondere kann ein entschuldigender Notstand mangels Geeignetheit der Handlung nicht vorzuliegen (vgl. auch VWG Wien am 11.12.2023, VGW-031/095/9623/2023-42 unter Verweis auf Wessely in Raschauer/Wessely, VStG³ [2023] RZ 9 zu § 6 VStG), und liegt der Schuldausschließungsgrund des Notstands nur vor, wenn zur Rettung des bedrohten Rechtsguts kein anderer schonenderer Weg offensteht (vgl. z.B. VwGH am 07.06.1973, 1859/71, OGH am 23.05.2018, 15 Os 38/18d und OGH am 20.03.1990, 15 Os 41/89). Die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, welcher die Beschuldigte zuwidergehandelt hat, entschuldigt auch nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Beschuldigten das Unerlaubte ihres Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Unter einem Notstand im Sinne der Regelung des § 6 VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in welchem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht und muss es sich dabei um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (vgl. z.B. VwGH am 11.10.1991, 91/18/0079 unter Verweis auf VwGH am 27.05.1987, 87/03/0112), jedenfalls wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, sich auch rechtskonform zu verhalten und bei Vorliegen von Zweifeln in Bezug auf die Rechtslage bzw. bei deren Unkenntnis sich über die einschlägigen Bestimmungen bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. z.B. VwGH am 26.03.2021, Ra 2021/03/0006, vgl. auch VwGH am 13.09.2016, Ro 2016/03/0013). Hätte die Beschwerdeführerin dies getan, wäre sie auch vom tatbildmäßigen Verhalten in Bezug auf diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden. Der beschwerdeführerseitig angezogene Entschuldigungsgrund liegt fallbezogen daher nicht vor und hat die Beschwerdeführerin die Verwirklichung des in Rede stehende Verwaltungsstraftatbestandes auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei gegenständlich vom Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Soweit beschwerdeführerseitig auch eine Irrtumsproblematik in Bezug auf das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes aufgrund des „Klimanotstandsbeschlusses“ des Nationalrates beschwerdebegründend angezogen wurde, so vermag ein direkter Zusammenhang zwischen diesem politischen Beschluss und einem allfälligen Irrtum, bezogen auf das Unterlassen der Einholung der Zustimmung der Straßenverwaltung und dem Benützen der Straße zu den näher beschriebenen Zwecken fallbezogen nicht erkannt zu werden; - ungeachtet des Umstandes, dass dies beschwerdeführerseitig im Beschwerdefall auch nicht im Detail ins Treffen geführt wurde. Im Übrigen wäre ein allfälliger Irrtum beschwerdeführerseitig bei gehöriger Aufmerksamkeit auch zu erkennen und vermeidbar gewesen und ist auch nicht zu ersehen, dass die Beschwerdeführerin rechtskonformes Handeln fallbezogen nicht zumutbar gewesen wäre.

Soweit die Beschwerdeführerin sich gegenständlich in ihrer Beschwerde überdies auch auf allfällige Verfahrensmängel stützte, ist auszuführen, dass es der Behörde obliegt, Beweise auch mittelbar aufzunehmen und wären selbst allfällige vorliegende Mängel durch des behördlichen Verfahrens durch das gegenständliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geheilt.

Die Regelung des § 54 Abs 1 LStVG 1964 hat den Zweck der Straßenverwaltung die Prüfung des Sachverhaltes der beabsichtigten Benützung der Straße zu anderen als dem bestimmungsgemäßen Zweck in verfassungskonformer Hinsicht zu ermöglichen, wobei Straßenangelegenheiten die gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf die Herstellung und der Erhaltung des Straßenkörpers betreffen und sich auf die Straße selbst beziehen und ist mit der belangten Behörde auch davon auszugehen, dass die Regelung des § 54 Abs 1 LStVG auch dem Schutz der Straße selbst und deren Erhaltung zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung der bestimmungsgemäßen Benützung, somit auch des Gemeingebrauchs nach § 5 leg. cit., dient und kompetenzrechtlich nicht die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zum Zweck hat. Letztere Belange fallen kompetenzrechtlich im Zusammenhang mit der Sondernutzung von Straßen mit öffentlichem Verkehr in den Anwendungsbereich der StVO 1960 (vgl. zur kompetenzrechtlichen Problematik z.B. auch Dworak/Eisenberger Steiermärkisches Landes- Straßenverwaltungsgesetz, Kommentar, 2. Aufl., S 145).

Fallbezogen wurde beschwerdeführerseitig in eventu auch vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG ausgegangen. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf zu verweisen, dass § 56 LStVG im Bereich der Strafbestimmungen auch bei einer Übertretung nach § 54 leg. cit. eine Geldstrafe von bis zu € 2.180,00 und im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen vorsieht, sodass aufgrund der Wertung des Gesetzgebers im Lichte dieser Strafdrohung nicht davon auszugehen ist, dass es sich bei dem in Rede stehenden strafrechtlich geschützten Rechtsgut um ein nicht bedeutendes handelt, sodass nachdem zur Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG sämtliche Voraussetzungen nach § 45 Abs 1 Z 4 leg. cit. kumulativ vorzuliegen haben, die Erteilung einer Ermahnung im Beschwerdefall bereits deshalb nicht in Betracht kommt, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sein müssten (vgl. z.B. VwGH am 29.08.2022, Ra 2022/02/0128).

Strafbemessend gilt es festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im Beschwerdefall von ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin auszugehen ist und die behördenseitig eingeschätzten persönlichen Verhältnisse tatsächlich deutlich unterschritten werden. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von € 340,00, hat kein Vermögen und keinerlei Sorgepflichten. Zutreffend wurde von Seiten der belangten Behörde in ihrem Verwaltungsstrafverfahren auch die mangelnde verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt. Beschwerdeführerseitig wurde im Ergebnis auch ersucht, auf den Milderungsgrund des achtenswerten Beweggrundes im Lichte des Motivs der Versammlung im Zusammenhang mit dem Anliegen des Klimaschutzes und der Relation der Tat ebenfalls Bedacht zu nehmen. Das Vorliegen eines derartigen Milderungsgrundes wurde von Seiten der belangten Behörde verneint, zumal „achtenswerte“ Beweggründe (nur) solche seien, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahelegen würden. Dass das Tatmotiv bloß „menschlich begreiflich“ sei mache es noch nicht in jedenfalls auch „achtenswert“ im Sinne der Regelung des § 34 Abs 1 Z 3 StGB.

Mit der Frage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens dieses Milderungsgrundes setzte sich das Landesverwaltungsgericht Steiermark bereits im Erkenntnis vom 12.02.2024, GZ: LVwG 30.4-98/2024-8, ausführlich auseinander und wurde darin in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt:

„…

20.1. Zu dem in der Beschwerde vorgebrachten Motiv der Versammlung, auf das Anliegen des Klimaschutzes aufmerksam zu machen, ist auszuführen, dass die achtenswerten Beweggründe des § 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Z 3 StGB das Gegenstück zu den besonders verwerflichen Beweggründen des § 33 Z 6 StGB bilden (vgl. 30 BlgNR, 13. GP, 127; vgl. auch Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht, Rz. 56). Wie einerseits ein Beweggrund ein „besonders verwerflicher“ zu sein hat, damit er als Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Z 6 StGB gewertet werden kann, muss es sich andererseits beim Milderungsgrund des § 34 Z 3 StGB um einen „achtenswerten“ Beweggrund handeln (vgl. auch dt BVerfG, Urteil „Sitzblockaden I“ vom 11.11.1986, 1 BvR 713/83 ua., Rn. 103, wonach die Einbeziehung der Fernziele und Tatmotive in die Strafzumessung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot schuldangemessenen Strafens entspricht). Dazwischen liegen Beweggründe, die weder mildernd noch erschwerend sind, sondern der Tat insoweit ihr durchschnittliches Gewicht belassen (vgl. 30 BlgNR, 13. GP, 127).

20.2. Nach dem allgemeinen Grundsatz des § 32 Abs 2 zweiter Satz StGB ist bei der Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Demnach sind „achtenswerte“ Beweggründe (nur) solche, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung (nicht irgendeiner, sondern) einer mit dem Beweggrund in engem Zusammenhang und noch akzeptabler Relation stehenden Straftat nahelegen. Dass das Tatmotiv bloß „menschlich begreiflich“ ist, macht es noch nicht in jedem Fall auch „achtenswert“ im Sinne dieser Gesetzesstelle (vgl VwGH 26.05.1995, 95/17/0074; 23.10.1996, 96/03/0183; Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 [Stand 15.8.2023, rdb.at] Rz. 10f).

20.3. Entscheidend für das Vorliegen eines achtenswerten Beweggrunds ist, dass der Rechtsbruch um der als übergeordnet angesehenen Interessen willen geschieht, etwa zur Durchsetzung der Strafrechtsordnung, aus Tierliebe, aus Freundschaft, Mitleid, Diensteifer oder aus ethischer Überzeugung, aber auch zur Förderung des Umwelt- und Klimaschutzes (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 (Stand 15.8.2023, rdb.at) Rz 10; OGH 12.09.1080, 9 Os 64/80; vgl. auch Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 32 [Stand 15.8.2023, rdb.at] Rz 17/3, wonach die Judikatur auch den zivilen Ungehorsam unter dem Aspekt des Milderungsgrunds des § 34 Abs 1 Z 3 StGB beurteilt).

21. Der Beschwerdeführer beging die Verwaltungsübertretungen nicht aus Egoismus oder ökonomischem Eigennutz. Vielmehr lag das Motiv des Beschwerdeführers, im Vorfeld keine Bewilligung oder Zustimmung der Straßenverwaltung einzuholen, darin, mit der Protestaktion – unter bewusster Inkaufnahme der Verwaltungsübertretungen – größtmögliche Aufmerksamkeit für den Klimaschutz zu erregen, da seiner Meinung nach legale Maßnahmen, wie etwa angemeldete Versammlungen, nicht zum gewünschten Erfolg führen. Es handelte sich bei der gegenständlichen Sitzblockade somit um einen Fall des zivilen Ungehorsams, bei dem den in Rede stehenden Übertretungen von Verwaltungsvorschriften symbolischer Charakter zukommt, um öffentlichkeitswirksam gegen einen aus Sicht des Rechtsbrechers schwerwiegenden Missstand zu protestieren (vgl. zur Definition des zivilen Ungehorsams Habermas, Ziviler Ungehorsam – Testfall für den demokratischen Rechtsstaat. Wider den autoritären Legalismus in der Bundesrepublik, in Glotz [Hrsg], Ziviler Ungehorsam im Rechtsstaat, 1983, 29 [35]). Im Falle der vorangehenden Beantragung der Bewilligung oder der Zustimmung der Straßenverwaltung würde die Versammlung hingegen weder eine vergleichbare Aufmerksamkeit hervorrufen noch den aus Sicht des Beschwerdeführers notwendigen politischen Druck auf den Gesetzgeber ausüben (vgl. dazu auch Habermas, aaO, 43, wonach die Appellwirkung des regelverletzenden Protests durch dessen Legalisierung entwertet würde).

22. Insofern stehen die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen in engem Zusammenhang mit dem achtenswerten Tatmotiv des Klimaschutzes. Darüber hinaus steht der blockierte Verkehr als Quelle von CO2-Emissionen auch in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Tatmotiv des Beschwerdeführers.

23.1. Auch die weitere Voraussetzung für die Annahme eines achtenswerten Beweggrunds als Strafmilderungsgrund liegt vor: Die Verwaltungsübertretungen stehen in akzeptabler Relation zum Motiv der Tatbegehung, steht doch der durch die fehlende Beantragung der behördlichen Bewilligung bzw. Zustimmung der Straßenverwaltung entstandenen Störung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und des Gemeingebrauchs der Straße von ca. 1,5 Stunden, die im Notfall zur Bildung einer Rettungsgasse unverzüglich aufgelöst werden hätte können, das Tatmotiv gegenüber, die Öffentlichkeit darauf aufmerksam zu machen, dass der Gesetzgeber es nach Meinung des Beschwerdeführers verabsäumt, ausreichende Klimaschutzmaßnahmen umzusetzen.

…“

Diese Ausführungen sind auch auf den in Rede stehenden Fall, soweit sie die gegenständliche Übertretung betreffen, zu übertragen, wobei es nicht darauf ankommt, dass eine rechtstreue Person eine solche Übertretung nicht begangen hätte, zumal eine rechtstreue Person eine Verwaltungsübertretung gar nicht begeht. Ausschlaggebend ist vielmehr das Motiv des Handelns, das gegenständlich nicht nur „menschlich begreiflich“ ist, sondern im Sinne obiger Ausführungen als durchaus „achtenswert“ zu qualifizieren ist.

Es galt daher die behördlicherseits bemessene Verwaltungsstrafe im Hinblick auf die ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin und das Vorliegen der vorgenannten beiden Milderungsgründe auch vor dem Hintergrund des nahezu eine Stunde andauernden Tatzeitraums und tat- und schuldangemessen zu reduzieren.

Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG lagen schon deshalb nicht vor, da die Strafdrohung in der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift eine Mindeststrafe fallbezogen nicht vorsieht (vgl. z.B. VwGH am 22.10.1990, 90/19/0468).

Zutreffend hielt die belangte Behörde auch fest, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte über kein Einkommen verfügt (vgl. z.B. auch VwGH am 30.01.2014, 2013/03/0129), und eine solche auch dann zu verhängen ist, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, diese zu bezahlen (vgl. z.B. VwGH am 13.03.1991, 90/03/0016 unter Verweis auf VwGH am 21.03.1975, 770/74).

Im Ergebnis war der Beschwerde daher Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid, wie im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich, abzuändern.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.