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LVwG 30.8-735/2024•LVwG ST LVwG 30.8-735/2024
LVwG 30.8-735/2024Tribunale amministrativo regionale17 giu 2024
Versammlung, Bestand, Personenansammlung, Verharren, Fahrbahn, Nahbereich, Solidarität, Protest, Versammlungsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde der AB, geb. am ****, Kgasse, G, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 19.01.2024, GZ: VStV/923301283820/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach
abgewiesen.
II.Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG zu Spruchpunkt 1. mit € 300,00, im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, und zu Spruchpunkt 2. mit € 200,00, im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 2 VStG auf den Betrag von € 50,00.
Dieser Kostenbeitrag, sowie die neu festgesetzten Geldstrafen sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
III. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 19.01.2024, GZ: VStV/923301283820/2023, wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt 1. eine Übertretung gemäß § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 und unter Spruchpunkt 2. eine Übertretung gemäß § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, zur Last gelegt, und über sie zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in Höhe von € 500,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 6 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 19 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.63/2017 und zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in Höhe von € 250,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022 verhängt.
In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie zur Tatzeit am Tatort an einer spontanen politischen Kundgebung, bei welcher mit Transparenten auf die Gefahr des Klimawandels hingewiesen worden sei und von der Regierung gefordert wurde auf den Klimarat zu hören, teilgenommen habe. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei durch die Ausübung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte gerechtfertigt gewesen. Im konkreten Fall habe kein Grund für eine Auflösung der Versammlung bestanden, da es sich lediglich um einen friedlichen, kurzfristig geringfügig verkehrsbehindernden Klimaprotest gehandelt habe. Die Rechtfertigung durch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und freie Meinungsäußerung stünden einer Bestrafung wegen Verstoßes gegen § 14 Versammlungsgesetz entgegen, da die Versammlung vom anwesenden Behördenvertreter nicht hätte aufgelöst werden dürfen. Auch wenn die gegenständliche Versammlung nicht angemeldet worden sei, bestünde der grundrechtliche Schutz, sich friedlich zu versammeln. Nicht jede geringfügige Ordnungswidrigkeit per se sei als Störung der öffentlichen Ordnung zu qualifizieren, sondern nur Handlungen, die das Zusammenleben des Menschen, des Staates empfindlich stören und mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar seien. Nach Güterabwägung sei die Protestaktion jedenfalls als gerechtfertigt anzuerkennen. Die vorzunehmende Interessensabwägung müsse in Folge der kurzen Phase der Verkehrsbehinderung einerseits und dem eminenten Interesse, gerade im Bereich des Verkehrs Aufmerksamkeit für den Klimaschutz zu erzielen und zu einem Umdenken anzuregen, andererseits, zugunsten der Beschwerdeführerin ausschlagen. Die Protestaktion sei durch rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt, da sowohl die Gegenwertigkeit, als auch das Vorliegen eines unmittelbar drohenden Nachteils zu bejahen wären. Die Folgen des Klimawandels stellten eine immense Gefahr für die Individualrechtsgüter dar. Diese seien jedenfalls höherwertig, als die Nachteile, die aus einer vermeintlichen Beeinträchtigung des Verkehrs resultierten. Die Handlungen der Beschwerdeführerin seien aufgrund der Zwecklosigkeit anderer Mittel das angemessene Mittel, um eine notwendige Auseinandersetzung mit der Klimaproblematik herbeizuführen, sodass schlimmere Schäden verhindert werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe gehandelt, um die Gefahr von sich und der Allgemeinheit abzuwenden. Ihr Motiv sei einzig der Klimaschutz gewesen und habe er im Glauben, zum Wohl der Allgemeinheit zu handeln, gehandelt. Die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes seien gegeben. Selbst wenn das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstandes verneint werden würde, wäre im Fall des Protests zumindest ein entschuldigender Notstand iSd § 6 VStG anzunehmen, da ein bedeutsamer drohender Nachteil für Leben und Vermögen vorliege und die am Protest teilnehmenden Personen die Versammlungen für den letzten Ausweg und die einzige Möglichkeit hielten, um auf die Klimaproblematik auf eindringliche Weise aufmerksam zu machen. Die Beschwerdeführerin sei von einer Notstandssituation ausgegangen, als sie sich aus Gründen des Klimaschutzes genötigt gesehen habe, durch ihr Verhalten Aufmerksamkeit zu erregen und die EntscheidungsträgerInnen zu Handlungen zu bewegen und in der Allgemeinheit das Bewusstsein für die dramatische Situation zu schaffen. Die Beschwerdeführerin habe keine andere Möglichkeit mehr gesehen und sei selbst vom Vorliegen einer Notstandslage ausgegangen, was ihr nicht vorgeworfen werden könne. Nehme der Täter fälschlich eine Notstandssituation an, weil er sich über tatsächliche Voraussetzungen irre, sei seine psychische Belastung genau die gleiche, wie wenn tatsächlich eine Notstandssituation bestehe. Der Beschwerdeführerin sei nicht vorwerfbar, dass sie die Sachlage verkannt habe, weshalb ihr ihr Verhalten nicht vorwerfbar wäre. Darüber hinaus sei im gegenständlichen Fall das Recht auf Parteiengehör der Beschwerdeführerin verletzt worden. Bei der Bemessung der Strafhöhe sei das achtenswerte Motiv der Versammlung, der Klimaschutz, nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens; in eventu das Verfahren unter einer Erteilung einer Ermahnung einzustellen; in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß – außerordentlich – herabzusetzen.
Anlässlich der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 27.05.2024 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass sie sobald sie wahrgenommen habe, dass die Versammlung aufgelöst worden sei, die Straße verlassen habe, sie habe sich vom Versammlungsort zum Khaus begeben und sich dort vor dem Khaus im Bereich des dort vorhandenen größeren Platzes hingestellt. Es seien dort auch andere Leute gewesen, auch solche, die nicht zur letzten Generation gehört hätten. Die Beschwerdeführerin habe wahrgenommen, dass in dem Bereich, in dem sie sich vor dem Khaus aufgestellt habe, insbesondere auf der anderen Straßenseite, von Sympathisanten der Aktivisten Plakate hochgehalten und laut gerufen wurde, um die Message rüber zu bringen. Die Beschwerdeführerin sei sehr bestürzt gewesen, als sie die Strafen erhalten habe, welche ihrer Ansicht nach sehr hoch wären. Sie habe an dem Protest nicht zum Spaß teilgenommen, sondern weil es ihr um ihre Kinder und die Gesundheit ihrer Kinder, ihrer eigenen und der von allen gehe. Die Beschwerdeführerin sehe einen solchen Protest als letzten Ausweg an und habe das Gefühl, dass sie dies machen müsse, um Schlimmeres zu verhindern.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde iVm dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Urkunden, sowie der Ergebnisse der öffentlich mündlichen Verhandlung, welche am 27.05.2024 vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark stattgefunden hat, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin einvernommen worden ist, wird nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:
Am 26.05.2023 fand gegen 16.30 Uhr ein Demonstrationszug der letzten Generation von G, Dsäule am Lplatz über den Mplatz Richtung Khaus auf die Fahrbahn des Lkai statt. Auf Höhe des Eingangs des Khauses klebten sich sechs Aktivisten auf der Fahrbahn fest, drei weitere wurden von den Einsatzkräften von der Fahrbahn weggetragen bevor sie sich festkleben konnten. Es handelte sich um eine nicht angemeldete, nicht behördlich genehmigte Versammlung. Die Beschwerdeführerin ging vom Lplatz an mit dem Demonstrationszug mit, wobei sie sich auf der Fahrbahn des Lkai auf Höhe des Khauses bewegte, als sie hörte, dass die Versammlung aufgelöst worden war. Durch die Versammlung wurden zahlreiche Verkehrsteilnehmer an der Weiterfahrt im Bereich G, Lkai gehindert bzw. wurde der gesamte Fahrzeug- und Busverkehr im Bereich zwischen Lplatz, Mplatz und Lkai zum Erliegen gebracht und musste durch die Polizei erst umgeleitet werden. Mittels Durchsage über den Außenlautsprecher wurde die unangekündigte Versammlung von der Behördenvertreterin um 17.01 Uhr für untersagt erklärt und den Versammlungsteilnehmern mittegeilt, dass sie den Versammlungsort zu verlassen hätten. Die Beschwerdeführerin begab sich von ihrem Standort auf Höhe Lkai auf den Platz vor dem Khaus und hielt sich dort mit weiteren Mitgliedern der letzten Generation aber auch Personen auf, die nicht zur letzten Generation gehörten. Den Teilnehmern der Protestaktion, welche wie die Beschwerdeführerin am Gehsteig standen, und welche offensichtlich an der Versammlung teilnahmen, indem sie klatschten, die Aktivisten anfeuerten und Plakate hochhielten, wurde von den Einsatzkräften eine Frist eingeräumt, die Versammlung zu verlassen. Um 17.02 Uhr erfolgte erneut eine Durchsage, dass sich alle anwesenden strafbar machten, die am Ort der Versammlung verblieben. Statt diesen Versammlungsort zu verlassen feuerten die restlichen Teilnehmer die am Boden festgeklebten Personen an. Auch eine erneute Durchsage, dass die Personen nun gefilmt würden, fruchtete nicht. Letztendlich wurden die Daten jener Personen, die am Versammlungsort verblieben waren und diesen nicht verlassen hatten, von den Beamten aufgenommen. Die Beschwerdeführerin war am Versammlungsort vor dem Khaus verblieben, obwohl sie die Auflösung der Versammlung gehört und auch die Durchsagen, dass der Versammlungsort zu verlassen sei, wahrgenommen hatte. Nach der Identitätsfeststellung wurde die Beschwerdeführerin über die Anzeigenerstattung in Kenntnis gesetzt. Nachdem die Versammlung von der Behördenvertreterin um 17.01 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, verblieb die Beschwerdeführerin bis zumindest 17.30 Uhr am Versammlungsort. Gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 19.01.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
Beweiswürdigung:
Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt iVm dem Beschwerdevorbringen. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer am 05.02.2024 erhobenen Beschwerde nicht bestritten, dass sie an der gegenständlichen Versammlung teilgenommen hat, und hat auch anlässlich der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark erklärt, dass sie von Beginn an, vom Lplatz beim Demonstrationszug mitgegangen ist. Erstmals anlässlich der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark hat die Beschwerdeführerin aber dann vorgebracht, dass sie nicht Teilnehmerin der Versammlung gewesen sei, da sie sich zum Zeitpunkt als sie beamtshandelt wurde, nicht mehr am Versammlungsort aufgehalten habe, sondern vor dem Khaus gestanden sei.
Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass sie die Auflösung der Versammlung und die Aufforderungen sich vom Versammlungsort zu entfernen gehört und wahrgenommen hat, ist aber letztendlich vor Ort verblieben. Aufgrund der Anzeige der Landespolizeidirektion Steiermark vom 03.07.2023 konnte festgestellt werden, dass durch das Verhalten der Beschwerdeführerin, deren Teilnahme an der Versammlung zum Thema „letzte Generation“ auf einer der Hauptdurchzugsrouten durch G, dem Lkai, der öffentliche Verkehr massiv blockiert und behindert worden ist.
Rechtliche Beurteilung:
1. Zu § 14 Abs 1 VersammlungsG
Gemäß § 14 Abs 1 VersammlungsG sind, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
Nach dem Wortlaut des § 14 Abs 1 VersammlungsG ist für das tatbildmäßige Verhalten dreierlei vorausgesetzt: 1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt. 2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“. 3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“ (vgl. VwGH vom 18.05.2009, 2009/17/0047; VwGH vom 18.10.2022, Ra 2022/01/0276). Der klare Wortlaut der ersten Voraussetzung stellt tatbeständlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde. Dabei ist gleichgültig, ob die Auflösung der Versammlung durch die Versammlungsbehörde gemäß § 13 VersammlungsG oder vom Leiter der Versammlung nach § 11 VersammlungsG ausgesprochen wurde. Gleichermaßen wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann vom Betroffenen vielmehr mit dem Rechtschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (vgl. hierzu etwa VwGH vom 29.09.2021, Ra 2021/01/0216; siehe abermals VwGH vom 18.10.2022, Ra 2022/01/0276). Die Übertretung des § 14 Abs 1 VersammlungsG (Pflicht, eine für aufgelöst erklärte Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzusetzen) ist eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit (vgl. VfGH vom 03.12.2013, B 1573/2012).
Die gegenständliche Aktion vom 26.05.2023 wurde von der Behördenvertreterin um 17.01 Uhr für aufgelöst erklärt, wobei sie für die am Versammlungsort befindlichen Demonstranten eine Frist von 30 Sekunden einräumte, um die Versammlung aufzulösen und den Versammlungsort zu verlassen. Die Beschwerdeführerin hat es in weiterer Folge unterlassen, den Versammlungsort sogleich zu verlassen, sondern stellte sich nur an einen anderen Bereich des Versammlungsortes vor das Khaus, Lkai, G und verblieb dort mit anderen Mitgliedern der letzten Generation und auch Personen, die nicht zur letzten Generation gehörten, im unmittelbaren Bereich der sich auf der Fahrbahn festgeklebten Aktivisten. Sie hat sich deshalb bis zumindest 17.30 Uhr am Versammlungsort befunden.
Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, sich nach Auflösung der Versammlung nicht am eigentlichen Versammlungsort, der Fahrbahn, sondern vor dem Khaus aufgehalten zu haben, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass der fluide Bestand geradezu typisch für eine Versammlung ist, und eine solche eine räumlich geeinte Personenansammlung darstellt, die Beschwerdeführerin zur Tatzeit zweifelsfrei am Versammlungsort verharrt ist, auch wenn sie sich nicht auf der Fahrbahn selbst, sondern in unmittelbarer Nähe dazu aufgehalten und durch ihr Verhalten ihre Solidarität zum stattfindenden Protest zum Ausdruck gebracht hat.
Das Beschwerdevorbringen, wonach die Auflösung der Versammlung zu Unrecht geschah, gilt es aufgrund der hierzu vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht weiter aufzugreifen. Vielmehr steht hierfür das Rechtsschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde zur Verfügung.
Damit hat die Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung des § 14 Abs 1 VersammlungsG in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht gemäß § 81 Abs 1 SPG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 500,00 zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.
Bei der Ordnungsstörung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, wobei der „Erfolg“ darin besteht, dass der normale Ablauf an einem öffentlichen Ort beeinträchtigt wird. Diese Beeinträchtigung ist nach objektiven Kriterien zu messen (vgl. VwGH vom 06.09.2007, 2005/09/0168). Das Verbleiben am Versammlungsort anlässlich einer Protestaktion, die auf die Behinderung der Durchlässigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs einer Hauptdurchzugsstraße gerichtet ist, ist jedenfalls als Störung der öffentlichen Ordnung zu qualifizieren und ist auch auf eine längerfristige Beeinträchtigung gerichtet. Die bewusste Herbeiführung von Verkehrsstaus widerspricht zudem dem Grundgedanken der StVO.
Berechtigtes Ärgernis erregend ist das Verhalten, das gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben angesehen wird (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 772). Die Beurteilung, ob einem Verhalten die Eignung zur Ärgerniserregung zukommt, ist objektiv unter der Vorstellung, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren würden, vorzunehmen (vgl. VwGH vom 26.09.1990, 90/10/0065).
Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin, die am Protestmarsch teilgenommen hat, und sich zuerst auf der Fahrbahn des Lkai auf Höhe des Khauses aufgehalten hat, zwar von dort wegbegeben, sich aber dann direkt vor das Khaus im Bereich des dort befindlichen größeren Platzes gemeinsam mit anderen Mitgliedern der letzten Generation gestellt, um in der Nähe der sich auf der Fahrbahn festgeklebten Aktivisten zu verbleiben. Durch diese Demonstration wurde der gesamte Fahrzeug- und Busverkehr im Bereich zum Erliegen gebracht und ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass es sich bei dem Tatort um eine der Hauptdurchzugsrouten in G handelt. So wurden zahlreiche Verkehrsteilnehmer an der Weiterfahrt gehindert, und damit die Durchlässigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt, was ein berechtigtes Ärgernis der Verkehrsteilnehmer erregt hat.
Der von § 81 Abs 1 SPG geforderte Erfolg ist damit eingetreten und wurde die öffentliche Ordnung durch das Verhalten der Beschwerdeführerin sohin gravierend gestört.
Zur Frage, ob eine Ordnungsstörung im Zuge einer Versammlung durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, im Speziellen die Versammlungsfreiheit, gerechtfertigt ist, gilt es auszuführen, dass auch die Ausübung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch verwaltungsstrafrechtliche Normen, die der Sicherheit der öffentlichen Ordnung dienen, beschränkt ist (vgl. Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz Praxiskommentar18 268 Rz 8).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin die durch sie verursachte Ordnungsstörung nicht aufgrund des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts der Versammlungsfreiheit rechtfertigen konnte, sondern vielmehr die verwaltungsstrafrechtliche Bestimmung des § 81 Abs 1 SPG zu beachten hatte.
Somit hat die Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung des § 81 Abs 1 SPG in objektiver Hinsicht zu verantworten.
Zum Rechtfertigungsgrund des Notstands
Der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands besteht nach hM darin, dass der Täter als ultima ratio ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges Individualrechtsgut dadurch errettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert. Die Möglichkeiten einer rechtskonformen Gefahrenabwehr sind auszuschöpfen; unter den zur Verfügung stehenden Mitteln ist das relativ schonendste zu wählen (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 Rz 6). Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots in concreto muss das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr sein (vgl. VwGH vom 6.10.1993, 93/17/0266). Für das Vorliegen eines „übergesetzlichen Notstandes“, der die Tat rechtfertigen soll, ist zudem derjenige beweispflichtig, der einen solchen Notstand behauptet (vgl. VwGH vom 28.02.1985, 84/02/0294).
Gemäß § 6 VStG ist eine Tat darüber hinaus dann nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist. Darunter kann ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht (vgl. VwGH vom 12.07.2021, Ra 2021/09/0161).
Auch wenn die Europäische Union bereits den Klimanotstand ausgerufen und der österreichische Nationalrat diesen beschlussmäßig anerkannt hat, handelt es sich dabei nicht um einen rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand im rechtlichen Sinne.
Selbst unter der Annahme, dass eine Notstandssituation vorliegen würde, wurden durch die hier gegenständliche Klimaaktion die Anforderungen an die Notstandshandlung nicht erfüllt. Durch die Verursachung einer Verkehrsblockade, die in verschiedener Hinsicht eine zusätzliche Umweltbelastung darstellt, ist auch die Tauglichkeit zur Berufung auf einen rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand nicht zu erkennen. So ist eine Verkehrsblockade gänzlich ungeeignet, um das Fortschreiten der globalen Erderwärmung zu verhindern bzw. handelt es sich nicht um ein taugliches Mittel, das der Beseitigung des behaupteten Notstands unmittelbar dient.
Weiters stellt eine Verkehrsblockade keinesfalls das schonendste, noch das einzige Mittel zur Erreichung der bestehenden Klimaziele dar, sondern stehen hierfür vielmehr anderweitige – vor allem rechtmäßige – Möglichkeiten zur Verfügung, die beispielhaft auch im Beschwerdevorbringen aufgezeigt werden (z.B. fristgerecht angezeigte Versammlungen, Werbung, Gespräche mit politischen Parteien).
Eine Berufung der Beschwerdeführerin auf den rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand ist daher nicht zulässig.
Zum Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes
Ein allfälliger Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ist dann anzunehmen, wenn der Täter irrig einen Sachverhalt annimmt, der – läge er tatsächlich vor – zur Rechtfertigung der Täterhandlung führen würde. Nach der Regelung des § 8 StGB entfällt diesfalls Vorsatzunrecht; gibt es ein einschlägiges Fahrlässigkeitsdelikt, so kann der Täter dafür bestraft werden, wenn er die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt, also ihm Fahrlässigkeit in Hinblick auf seinen Irrtum vorzuwerfen ist. Diese Regelung findet auch im VStG Anwendung (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 Rz 10).
Die Beschwerdeführerin konnte nicht einzig aufgrund des Beschlusses des Nationalrates zur Anerkennung des Klimanotstandes annehmen, dass sie als Teilnehmerin der gegenständlichen Versammlung die hierzu im VersammlungsG und im SPG vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen nicht länger einzuhalten habe. Weiters berechtigt ein Beschluss des Nationalrates nicht schlichtweg zur Störung der öffentlichen Ordnung. Der Beschwerdeführerin ist damit zumindest Fahrlässigkeit in Hinblick auf den von ihr behaupteten Irrtum über das Vorliegen eines Rechtsfertigungsgrundes vorzuwerfen.
Damit liegt kein entschuldbarer Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes vor, sondern ist der Beschwerdeführerin das von ihr gesetzte Verhalten vielmehr vorwerfbar.
Zum Irrtum hinsichtlich § 81 Abs 1 SPG
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung vertraut habe, nach der eine Bestrafung von Versammlungsteilnehmern nach § 81 Abs 1 SPG eine Verletzung des Rechts auf Versammlungsfreiheit bedeuten würde, und die Benützung der Straße durch an der Versammlung Teilnehmende vielmehr nach § 6 VStG gerechtfertigt sei, ist entgegenzuhalten, dass das Versammlungsrecht unter möglichster Schonung der Rechte Dritter auszuüben ist und nicht zum Schaden anderer missbraucht werden darf (vgl. VfSlg 18.601/2008). So handelt es sich bei § 81 Abs 1 SPG – wie bereits ausgeführt – um eine verwaltungsstrafrechtliche Bestimmung, die der Sicherheit der öffentlichen Ordnung dient, und dadurch auch die Ausübung der Versammlungsfreiheit beschränken kann.
Von einem entschuldbaren Irrtum kann demnach auch hier nicht ausgegangen werden, sondern gilt es der Beschwerdeführerin das von ihr gesetzte Verhalten vielmehr vorzuwerfen.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 19 VersammlungsG sieht für Verwaltungsübertretungen, wie die gegenständlich begangene, eine Geldstrafe in Höhe von jeweils bis zu € 720,00 bzw. eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen vor.
Gemäß § 81 Abs 1 SPG ist eine Störung der öffentlichen Ordnung mit einer Gelstrafe bis zu € 500,00 zu ahnden. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Gemäß § 16 Abs 1 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Nach Abs 2 der Norm darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe, und wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat gilt es im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, heranzuziehen. Hierzu ist festzustellen, dass es sich bei der gesetzten Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 1 VersammlungsG um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Fall VStG handelt, zu welchem die Strafbehörde, wenn der objektive Tatbestand festgestellt ist, mit einer Verwaltungsstrafe vorzugehen hat, wenn der Täter nicht beweist, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei gilt die gesetzliche Vermutung der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung.
Diesbezüglich gelang es der Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass ihr die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschriften ohne ihr Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin die zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen vorsätzlich begangen hat.
Bei § 81 Abs 1 SPG handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, wobei dabei § 5 Abs 1 erster Fall VStG zur Anwendung gelangt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.
Auch diesfalls steht fest, dass die Beschwerdeführerin den geforderten Taterfolg vorsätzlich herbeigeführt hat.
Damit hat die Beschwerdeführerin die ihr in objektiver Hinsicht zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Bei der Strafbemessung galt es auf die bekanntgegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin, deren verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, sowie auf den Umstand, dass die von ihr verwirklichten Taten aus achtenswerten Beweggründen (VwGH 26.05.1995, 95/17/0074 mwN) gesetzt wurden, abzustellen. In Gesamtbetrachtung dieser Umstände erscheinen die nunmehr herabgesetzten Strafen tat- und schuldangemessen. Dementsprechend galt es die Ersatzfreiheitsstrafen verhältnismäßig zu reduzieren.
Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung, wie in der Beschwerde in eventu begehrt, lagen gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG nicht vor, da weder die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter noch die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Taten gering war.
Sollte die Bestrafte nicht in der Lage sein, die nunmehr herabgesetzten Geldstrafen in einem zu bezahlen, wird auf die Bestimmung des § 54b Abs 3 VStG hingewiesen, wonach bei der belangten Behörde ein Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlung beantragt werden kann.
In Anbetracht sämtlicher objektiver und subjektiver Strafbemessungsgründe war somit auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen aus den angeführten Erwägungen, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu entscheiden.
Kosten:
Da der Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe zu Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 2. stattgegeben wurde, verringert sich diesbezüglich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der Landespolizeidirektion Steiermark auf € 50,00.
Revision:
Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.
Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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