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LVwG 46.34-3869/2023•LVwG ST LVwG 46.34-3869/2023
LVwG 46.34-3869/2023Tribunale amministrativo regionale6 giu 2024
Gemeinde, subjektive Rechte, Gemeindefunktion, ausdrückliche gesetzliche Anordnung, Wahrung der Versorgung mit Trinkwasser, Trägerin von Privatrechten, benachbarter Liegenschaftseigentümer, Parteistellung, subjektiv-öffentliches Recht, Abfallwirtschaftsgesetz 2002
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerden 1.) der A, B-Platz , C, und 2.) der D, diese vertreten durch E Rechtsanwalt GmbH, F-Straße , G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24.10.2023, GZ: ABT13-98806/2021-73, (mitbeteiligte Partei: H, I-Straße , J, vertreten durch die K, L-Straße , G),
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird den Beschwerden stattgegeben und der bekämpfte Bescheid
aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdegegenstand:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24.10.2023, GZ: ABT13-98806/2021-73, wird der H die abfallrechtliche Genehmigung für die Änderung der genehmigten Klärschlammkompostierung auf GSt. Nr. ****, KG M, nämlich
die Erweiterung des Betriebsgeländes der Klärschlammkompostierung auf den GSt. Nr. *** und ***, je KG N und GSt. Nr. ***, KG M, sowie
die Erhöhung der bewilligten Inputmenge auf 2.500 t kommunalen Qualitätsklärschlamm, 2.500 t Strukturmaterial und 85 t Zuschlagstoffe (Inputmenge insgesamt daher 5.085 t) pro Jahr, somit Gesamtbehandlungskapazität (einschließlich Siebüberlauf) von 5.585 t pro Jahr, und
die Behandlung der zusätzlichen Abfallart SN 92212 Kommunale Klärschlämme
nach Maßgabe der mit Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen bzw. des in der Begründung enthaltenen Befundes unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Gleichzeitig wurde das Verfahren über die Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde vom 24.07.2023) gemäß § 16 VwGVG eingestellt.
Unter einem wurden die Einwendungen der A und der D und die gestellten Anträge als unzulässig zurückgewiesen.
In der „Rechtlichen Beurteilung“ führt die belangte Behörde zur Parteistellung und den erhobenen Einwendungen im Wesentlichen aus, dass die A gemäß § 42 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) als Standortgemeinde (Formal-)Partei im Genehmigungsverfahren ist. Diese Stellung sei auf prozessuale Rechte beschränkt und stehe der A die Möglichkeit subjektiv-öffentlicher Rechte für ihre Gemeindebürger oder Einwendungen hinsichtlich einer allgemeinen Umweltgefährdung geltend zu machen, nicht zu. (vgl. VwGH 28.02.1989, 88/04/0231 ua.). Die Einwendungen der A würden sich demnach als nicht berechtigt erweisen. Die D habe zwar ausgeführt, dass die Eigentümerin der angrenzenden Liegenschaft und damit Nachbarin sei, jedoch sei ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen, welche konkreten Gefährdungen zum Schutze welcher Personen befürchtet werden. Zum Vorbringen, wonach der Stand der Technik nicht eingehalten werde, verweist die belangte Behörde auf das nachvollziehbare Gutachten der abfall- und abwassertechnischen Amtssachverständigen. Die Einwendungen würden sich daher als nicht berechtigt erweisen.
Dagegen richten sich die Beschwerden der A (Erstbeschwerdeführerin) und der D (Zweitbeschwerdeführerin) durch ihren gemeinsamen rechtsfreundlichen Vertreter und wird im Wesentlichen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften Folgendes vorgebracht:
Die Beschwerdeführerinnen haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 31.08.2021 Einwendungen erhoben. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich neben ihrer Formal-Parteistellung als Standortgemeinde und Nachbargemeinde iSd § 42 Abs 1 Z 6 AWG 2002 auf die Parteistellung eines Nachbarn iSd § 42 Abs 1 Z 3 leg cit, eines Brunneneigentümers und Brunnenbenutzers iSd § 42 Abs 1 Z 5 leg cit und eines öffentlichen Wasserversorgers iSd 42 Abs 1 Z 9 leg cit gestützt. Im Rahmen ihrer Parteistellung und als Nachbar nach § 41 Abs 1 Z 3 AWG 2022 habe die Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich u.a. auf ihre Besorgnis (und ihre Nachbarrechte) von in ihren Betrieben Beschäftigten in all ihren Einwendungen hingewiesen. Die Erstbeschwerdeführerin betreibe als Bestandnehmer den städtischen Wirtschaftshof auf dem im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin stehenden GSt-Nr ***, KG N. Folglich komme auch der Zweitbeschwerdeführerin Parteistellung als Nachbar iSd § 42 Abs 1 Z 3 AWG 2002 zu. Es sei daher unzutreffend, dass die Erstbeschwerdeführerin lediglich als „Gemeinde des Standortes“ Formalpartei im Genehmigungsverfahren sei, deren Stellung auf prozessuale Rechte beschränkt sei und ihr subjektiv-öffentlicher Rechte im Verfahren nicht zustehen würde. Die Parteistellung der Erstbeschwerdeführerin als Nachbar hinsichtlich der Erfüllung der in § 43 AWG 2002 normierten Genehmigungsvoraussetzungen und der Beachtung und Bewahrung der dort normierten Schutzgüter, bezogen auf die insbesondere im freien Gemeindevermögen stehenden Liegenschaften der Erstbeschwerdeführerin, hinsichtlich der im Wirtschaftshof der Erstbeschwerdeführerin tätigen Personen, der Erstbeschwerdeführerin als Brunneneigentümer und Brunnenbenutzer sowie der Erstbeschwerdeführerin als öffentlicher Wasserversorger habe die belangte Behörde vollständig außer Acht gelassen. Eine Auseinandersetzung mit den und eine materiellrechtliche Prüfung der von der Erstbeschwerdeführerin erstatteten Einwendungen sei im angefochtenen Bescheid gänzlich unterblieben. Unzutreffend habe die belangte Behörde die Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin als „unzulässig zurückgewiesen“. Über eine – ausdrücklich bestrittene - allfällige begründete Abweisung habe die Behörde nicht abgesprochen.
Auch die blanketthafte Begründung der belangten Behörde, dass dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, die ihre Rechtstellung auf § 42 Abs 1 Z 3 AWG 2002 gestützt habe, nicht zu entnehmen sei, welche konkreten Gefährdungen zum Schutze welcher Personen befürchtet werden, sei unzutreffend, zumal beide nunmehrigen Beschwerdeführerinnen in ihren Einwendungen ausdrücklich unzumutbare, möglicherweise gesundheitsgefährdende Geruchsimmissionen und weitere Luftschadstoffimmissionen (wie Feinstaub PM 10 und PM 2,5, Mikrofeinstaub, Feinstoffe, Krankheitskeime, Schimmel, Sporen etc.), die Verletzung des Immissionsschutzes der in ihren Betrieben Beschäftigten, nicht genehmigungsfähige negative Veränderungen der Abwässer, Sickerwässer, (dies unbeschadet der bestehenden Umspundung) sowie durch Hangwässer und Oberflächenwässer auf ihren Grundstücken, sowie bezogen auf die Schutzgüter im Nahfeld des Vorhabens sowohl aus geruchstechnischer als auch aus lärmtechnischer Sicht die erforderliche Vorschreibung größerer Abstände als im Projekt vorgesehen, vorgebracht hätten. Die belangte Behörde habe daher auch die Einwendungen der Zweitbeschewrdeführerin zu Unrecht als „unzulässig zurückgewiesen“. Die Qualifikation der Parteienrechte der nunmehrigen Beschwerdeführer durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sei sohin grob unzutreffend. Eine materiellrechtliche Prüfung der von den nunmehrigen Beschwerdeführern erstatteten umfangreichen Einwendungen habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gänzlich unterlassen. Beides mache den angefochtenen Bescheid rechtswidrig. Hätte die belangte Behörde die Parteistellungen der Beschwerdeführerinnen rechtens qualifiziert eine materiellrechtliche Prüfung ihrer Einwendungen geführt, wäre sie zu einer anderen als der angefochtenen Entscheidung gelangt.
Zudem habe die belangte Behörde auch die von den Beschwerdeführerinnen in ihrem Schriftsatz vom 15.10.2023 erhobenen Beweisanträge völlig ignoriert, was nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 18.11.2021, Ro 2021/22/0012) unzulässig sei und einen relevanten Verfahrensmangel darstelle.
Die Beschwerdeführerinnen erachten sich durch das Negieren ihrer Einwendungen und Beweisanträge auch in ihrem verfassungsrechtlichen Recht auf ein faires Verfahren verletzt, zumal die belangte Behörde ihre Begründungspflicht verletzt und die Einwendungen und Anträge der Beschwerdeführer schlichtweg übergangen habe. Dadurch habe die belangte Behörde auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt.
In inhaltlicher Hinsicht verweisen die Beschwerdeführerinnen darüber hinaus auf eine Diskrepanz und Unschlüssigkeit, bezogen auf den Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach das Abfallwirtschaftskonzept 2.500 to/a kommunale Qualitätsklärschlämme SN 92201 und 2.500 to/a kommunale Klärschlämme SN 92212 vorsehe, während der Bescheidspruch die Erhöhung der bewilligten Inputmenge auf 2.500 t kommunalen Qualitätsklärschlamm, 2.500 t Strukturmaterial und 85 t Zuschlagstoffe und damit auf eine Inputmenge von insgesamt 5.085 t konsentiert und über „die Behandlung der zusätzlichen Abfallart SN 92212 kommunale Klärschlämme“ abspreche.
In weiterer Folge wiederholen die Beschwerdeführerinnen wiederholen ihre Einwendungen und erheben diese zum nunmehrigen Beschwerdevorbringen. Im Hinblick auf die gegenständliche Entscheidung bedarf es an dieser Stelle keiner näheren Darlegung der inhaltlichen Beschwerdeausführungen.
Die Beschwerdeführerinnen wiederholen ihre Beweisanträge auf Einholung ergänzender immissionstechnischer und humanmedizinischer Gutachten Beweisanträge, zur Frage, ob unzumutbare Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen durch die vom beschwerdegegenständlichen Vorhaben verursachten Immissionswirkungen und auch durch Kumulation mit dem bereits bestehenden Anlagenteil der verfahrensgegenständlichen Kompostieranlage sowie mit den übrigen Abfallbehandlungsanlagen und in ihren Auswirkungen ähnlichen Betriebsanlagen, u.a. auch der benachbarte Biomasseverbrennungsanlage am Vorhabensstandort auszuschließen sind oder nicht.
Abschließend beantragen die Beschwerdeführerinnen das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle die beantragten Beweise, insbesondere durch Bestellung von Sachverständigen aus den Fachbereichen Luftimmissionstechnik und Humanmedizin aufnehmen; eine mündliche Verhandlung anberaumen; gemäß Art 130 Abs 4 B-VG iVm § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Genehmigung nicht erteilt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.
Mit Eingabe vom 14.12.2023 hat die belangte Behörde den Beschwerdeschriftsatz samt Bezug habenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt.
Im Rahmen der Beschwerdemitteilung erstattet die mitbeteiligte Partei (im Folgenden kurz: mP) eine Stellungnahme und bringt im Wesentlichen zur Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerinnen vor, dass der A (als Formal- oder Legalpartei) keine materiellen subjektiven Rechte zukomme, sondern die Parteistellung der Sicherung der objektiven Rechtmäßigkeit umweltrelevanter Bescheide einräumt. Die Standortgemeinde könne keine eigenen subjektiven Rechte vertreten und nehme nicht kraft subjektiver materieller Rechte am Verfahren teil, sondern werde ihr ausdrücklich nur einzelne prozessuale subjektive Rechte übertragen.
Ebenso sei die Zweitbeschwerdeführerin lediglich als Formal-/Legalpartei zu werten bzw. der Gemeinde zuzurechnen, da es sich bei dieser um eine 100 % Tochtergesellschaft der Gemeinde handle und zudem der Bürgermeister der A als handelsrechtlicher Geschäftsführer in Erscheinung trete. Die Zweitbeschwerdeführerin sei einzig für den Zweck der Errichtung eines Altstoffzentrums gegründet worden.
Die mP spricht sich ausdrücklich gegen die Zuerkennung der Nachbareigenschaft an die Beschwerdeführerinnen aus. Die A als Inhaberin einer bestimmten Einrichtung (hier: Wirtschaftshof), welcher als Parkplatz für Kommunalfahrzeuge und zur Sammlung/Lagerung von Abfällen diene, sei - in Bezug auf die Aufhenthaltsdauer – nicht mit einer Krankenanstalt zu vergleichen und komme ihr daher keine Stellung als Nachbarpartei iSd § 2 Abs 6 Z 5 AWG zu.
Auch die Zweitbeschwerdeführerin, als juristische Person könne weder in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet werden. Eine Parteistellung einer juristischen Person, die lediglich als Vermieterin auftrete, komme nicht in Betracht.
Eine Gefährdung des Eigentums liege fallgegenständlich nicht vor, da das Eigentum weder in ihrer Substanz bedroht sei noch eine üblich bestimmungsgemäße Nutzung oder Verwertung nicht ausgeschlossen sei. Ein Altstoffsammelzentrum könne niemals durch den Betrieb einer Verwertungsanlage für biogene Abfälle dahingehend bedroht sein.
Zu den Einwendungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen führt die mP aus, dass zu den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Luftschadstoffimmissionen (hier konkret: Feinstaub PM10 und PM2,5, Feinstoffe) diese im Verfahren nicht geltend gemacht worden seien. Luftschadstoffe seien lediglich im Zusammenhang mit Geruchsimmissionen und „unzulässige und gesundheitsgefährdende Immissionen“ vorgebracht worden. Feinstaub der Kategorie PM 10 und PM 2,5 sowie Feinstoffe seien nicht eingewendet worden. Gemäß § 41 VwGG würde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Neuerungsverbot bestehen (VwGH 14.12.2000, 2000/07/0237).
Im Übrigen seien die Einwendungen bloß vage gehalten und würden nicht dem Konkretisierungserfordernis entsprechen. Tatsächlich würden durch die zahlreichen positiven Gutachten der ASV belegt sein, dass eine Gefährdung nicht gegeben sei. Den Gutachten sei auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden und seien die Einwendungen folglich unbeachtlich. Aus den Gutachten ergebe sich, dass nachweisbare zusätzliche Geruchsimmissionen nicht zu erwarten seien und sowohl luftreinhaltetechnisch als auch abfall- und abwassertechnisch die Ausführungen dem Stand der Technik entsprechen würden. Die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen sei nicht geboten gewesen.
II.Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 16.11.2015, geändert mit Eingabe vom 17.01.2022 und konkretisiert mit Eingabe vom 30.09.2022 hat die H um die abfallrechtliche Genehmigung zur Änderung/Erweiterung der mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark vom 31.01.2011, GZ: UVS.463.18-1/2009-12, abfallrechtlich genehmigten Klärschlammkompostieranlage auf dem GSt. Nr. ***, KG M, angesucht.
Projektgegenständlich ist die Errichtung und der Betrieb einer Erweiterung des bestehenden Betriebsgeländes der Klärschlammkompostierung auf den GSt. Nr. *** und ***, je KG N und GSt. Nr. ***, KG M, sowie die Erhöhung der bewilligten Verarbeitungsmenge von 1.500 t kommunalen Qualitätsklärschlamm, 1.500 t Strukturmaterial und 50 t Zuschlagstoffe pro Jahr auf künftig 2.500 t kommunalen Qualitätsklärschlamm, 2.500 t Strukturmaterial und 85 t Zuschlagstoffe pro Jahr. Dem Vorhaben liegt das Einreichprojekt nach AWG 2002 „Erweiterung Klärschlammkompostierung“ vom September 2022, GZ: B5037, verfasst von Ingenieurgemeinschaft O und P, G, bestehend aus Technischen Bericht (1.), Übersichtskarte (2.), Katasterlageplan (3.), Längenschnitte (4.) und Bauwerksplan Versicherungsbecken (5.) zu Grunde.
Die Erstbschwerdeführerin A ist Liegenschaftseigentümerin der im freien Gemeindevermögen stehenden Gst Nr. ***, *** und ***, alle KG C, sowie der GstNr. *** und ***, öffentliches Gut, KG C. Auf Gst Nr. *** ist ein Postverteilzentrum situiert. Weiters ist die Erstbeschwerdeführerin Bestandnehmerin und Betreiberin des Wirtschaftshofs auf GstNr. ***, KG N. Die Erstbeschwerdeführerin ist überdies Standortgemeinde, Brunneneigentümerin und Brunnennutzerin des auf Gst Nr. ***, KG N situierten Brunnens, öffentliche Wasserversorgerin und (wie oben dargelegt) anrainende Grundeigentümerin.
Die Zweitbeschwerdeführerin D ist Eigentümerin des GSt.Nr. ***, KG N, auf dem der Wirtschaftshof der Erstbeschwerdeführerin situiert ist und ist folglich ebenso anrainende Grundeigentümerin (Nachbarin).
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 31.08.2021 Einwendungen gegen das geplante Vorhaben erhoben. Beide Einwender haben unzumutbare, möglicherweise auch gesundheitsgefährdende Geruchsimmissionen, Beeinträchtigungen durch Immissionen der in ihren Betrieben beschäftigten ArbeitnehmerInnen, nicht genehmigungsfähige negative Veränderungen durch Abwässer, Sickerwässer sowie durch Hang- und Oberflächenwässer auf ihre Grundstücke geltend gemacht. Die A befürchtet dadurch unzulässige Beeinträchtigungen der durch sie zu gewährleistenden öffentlichen Trinkwasserversorgung, unzulässige schädliche Einflüsse auf den auf GSt. Nr. ***, KG N situierten Brunnen. Die A bringt zudem vor, um den Immissionsschutz der ortsansässigen Bevölkerung besorgt zu sein. Aus geruchs- und lärmtechnischer Sicht fordern die Einwender die Vorschreibung größerer Abstände als im Projekt vorgesehen sowie die Vorschreibung eines Geruchsmonitoring.
Mit Schriftsatz vom 15.10.2023 haben die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen im Rahmen des Parteiengehörs (nach erfolgter Projektänderung und Erstattung der Fachgutachten) eine Stellungnahme abgegeben und auf Unschlüssigkeiten hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Inputmengen hingewiesen (behauptete Diskrepanz zwischen Abfallwirtschaftskonzept und Antragsgegenstand). Weiters monieren die Einwender die Unvollständigkeit der vorliegenden immissionstechnischen Beurteilung (hinsichtlich Feinstaub PM 10, PM 2,5, Mikorfeinstaub usw.) und beantragen die Einholung einer ergänzenden immissiontechnischen Beurteilung und einer darauf basierenden medizinischen Beurteilung. Zudem würde die beantragte Kompostieranlage (uneingehauste Rotte ohne Abluftsammlung und Abluftnachbehandlung) nicht dem Stand der Technik.
Die Erstbeschwerdeführerin hat im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens Einwendungen in ihrer Eigenschaft als Standortgemeinde – aber darüber hinaus auch in ihrer Eigenschaft als anrainende Grundeigentümerin (Nachbarin) und Wasserberechtigte erhoben. Auch die Zweitbeschwerdeführerin hat Einwendungen als Nachbarin (anrainende Grundeigentümerin) im Hinblick auf Immissionsbelästigungen (Luft/Geruch/Lärm) erhoben.
Die belangte Behörde hat die Einwendungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen als unzulässig zurückgewiesen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einwendungen ist nicht erfolgt.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen können anhand des unbedenklichen Inhaltes des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde zu GZ: ABT13-98806/2021, den darin inneliegenden Antrags- und Projektunterlagen (Einreichprojekt vom September 2022, GZ: B5037, verfasst von Ingenierugemeinschaft O und P, G), dem Einwendungsschriftsatz der nunmehrigen Beschwerdeführerinnen und der Verhandlungsschrift vom 31.08.2021, dem bekämpften Bescheid und dem Beschwerdeschriftsatz vom 20.11.2023 getroffen werden.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Nachstehende Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG), BGBl. I Nr. 102/2002, i.d.F. BGBl. I Nr. 66/2023 sind für die gegenständliche Entscheidung maßgeblich:
§ 2 Abs. 6 Z 5 AWG:
Im Sinne dieses Bundesgesetzes
5. sind “Nachbarn” Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Als Nachbarn gelten auch Eigentümer von grenznahen Liegenschaften im Ausland, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen;
§ 42 Abs 1 AWG:
Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß §37 Abs.1 haben
2. die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll,
4. derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll,
5. die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß §12 Abs.2 WRG 1959,
6. die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde,
7. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr.27/1993,
8. der Umweltanwalt; der Umweltanwalt kann die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften im Verfahren geltend machen; dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben,
9. Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der Versorgung ihrer Bürger oder Kunden mit Trinkwasser hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 43 Abs. 2 Z 5,
10. diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen gemäß den §§ 34 Abs.6 oder 35 WRG 1959 gefährdet werden könnten,
11. diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung als rechtliche Interessen anerkannt wurden, und
12. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben,
13. Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs.7 UVP-G 2000 anerkannt sind, jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe, soweit sie während der Auflagefrist gemäß §40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen,
14. Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,
a) sofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmigenden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 40 Abs.2 erfolgt ist,
b) sofern die zu genehmigende Errichtung, der zu genehmigende Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,
c) sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Genehmigungsverfahren betreffend eine IPPC-Behandlungsanlage beteiligen könnte, wenn die IPPC-Behandlungsanlage im anderen Staat errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, und
d) soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen.
V.Erwägungen:
Vorab ist im Hinblick auf den Prüfungsumfang gemäß § 27 VwGVG festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Beschwerdegründe gemäß § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und Beschwerdebegehren gemäß § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG) zu überprüfen hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte nicht unbegrenzt ist, wobei der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis die „Sache“ des bekämpften Bescheides ist (VwGH vom 26.03.2015, Zahl: Ra 2014/07/0077). Nach ständiger Judikatur ist „Sache“ und demnach Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, wenn mit dem angefochtenen Bescheid Einwendungen der Rechtsmittelwerber zurückgewiesen wurden. Hat die Erstbehörde Einwendungen als unzulässig (mangels Parteistellung) zurückgewiesen, so darf die Berufungsbehörde sich nicht in eine sachliche Erledigung der Einwendungen einlassen. Gelangt man zur Ansicht, dass die Behörde erster Instanz zu Unrecht die Parteistellung der Beschwerdeführer verneint hat, ist die Rechtsmittelbehörde nur dazu berechtigt, den vor ihr angefochtenen Bescheid aufzuheben, um der Behörde erster Instanz auf dieser Weise Gelegenheit zu geben, erstmals in die sachliche Erledigung der von den Beschwerdeführern vor der Behörde erster Instanz erhobenen Einwendungen einzugehen (vgl. dazu insgesamt VwGH vom 25.11.1980, GZ: 1131/80 = VwSlg 10305 A/1980; 29.09.2011, 2010/21/0429; 9.11.2010, 2007/21/0493; 18.12.2006, 2005/05/0142; 22.12.2005, 2004/07/0010; 19.10.1988, 88/01/0002)).
Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) seit 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG – übertragen. Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde keine Sachentscheidung getroffen, denn eine solche hätte die inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einwendungsvorbringen impliziert, sondern die Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen. Dem Landesverwaltungsgericht ist es verwehrt, über den Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der belangten Behörde hinaus mit einer Entscheidung über das inhaltliche Vorbringen vorzugehen. Das Landesverwaltungsgericht ist demnach lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war.
Daher kommt auch eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde im Sinne des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht, da die Zurückverweisungsbestimmung nur bei Vorliegen einer Sachentscheidung der belangten Behörde (wenn die in § 28 Abs 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur „Entscheidung in der Sache selbst“ nach sich ziehen, nicht vorliegen) anwendbar ist.
Zur Frage der Zulässigkeit der Einwendungen:
Wie aus vorliegenden Verfahrensakt zweifelsfrei hervorgeht, hat die Erstbeschwerdeführerin Einwendungen – neben ihrer Stellung als Standortgemeinde – u.a. auch als benachbarte Grundeigentümerin (Nachbarin) und Wasserberechtigte/öffentliche Wasserversorgerin erhoben.
Im Zusammenhang mit den Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Rechtstellung als Standortgemeinde ist die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, wonach ihr lediglich die Stellung einer Formalpartei zukommt und – abgesehen von prozessualen Rechten – keine subjektiv öffentlichen Rechte eröffnet, nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 24.05.2012, 2012/07/0084).
Wenngleich aus § 42 Abs 1 Z 6 AWG eine Gemeinde über das vorstehend Gesagte hinaus keine subjektiven Rechte ableiten kann, können sich solche für eine Gemeinde einerseits aus anderen Gemeindefunktionen, andererseits aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ergeben. So kommt der Gemeinde beispielsweise nach Abs 1 Z 9 leg cit zur Wahrung der Versorgung ihrer Bürger mit Trinkwasser in Deponiegenehmigungsverfahren Parteistellung zu, als Trägerin von Privatrechten kann sie (zB als Erhalter von Schulen oder Krankenanstalten) Nachbar iSd Abs 1 und Z 3 leg cit sein, in letzterem Fall beispielsweise auch benachbarter Liegenschaftseigentümer. Solcherart wird einer Gemeinde ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt, welches ua auch die Anrufung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts einschließt (Sander in Altenburger (Hrsg), Kommentar zum Umweltrecht Band 22 (2020) § 42 AWG).
Die belangte Behörde hat offenbar übersehen, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Parteistellung auch auf einen anderen Rechtsgrund, nämlich als benachbarte Grundeigentümerin, Wasserberechtigte bzw. als öffentliche Wasserversorgerin, stützt, der ihr sehr wohl subjektiv-öffentliche Rechte einräumt (vgl. VwGH 27.10.1998, 95/05/0059).
In dem die belangte Behörde die Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin insgesamt als unzulässig zurückgewiesen und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen gänzlich unterlassen hat, belastet sie den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
Soweit die belangte Behörde auch die Einwendungen der Zweitbeschwerdeführerin als unzulässig zurückweist, dies mit der Begründung, dass dem Vorbringen nicht zu entnehmen sei, welche konkreten Gefährdungen zum Schutze welcher Personen befürchtet werde, ist Folgendes festzuhalten:
Nach herrschender Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist unter einer „Einwendung“ iSd § 42 Abs 1 AVG die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein (VwGH 02.07.1998, 98/07/0042; 19.09.2006, 2005/06/0017; 17.04.2012, 2009/05/0054). Nur eine derartige Einwendung ist eine zulässige Einwendung, die gemäß § 42 Abs 1 AVG die Parteistellung einer mitbeteiligen Partei im weiteren Verfahren aufrechterhalten kann (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032; 25.03.2010, 2009/05/0187; 19.05.2015, 2013/05/0190). Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt somit nur vor, wenn dem Parteienvorbringen die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (VwGH 18.11.2003, 2001/05/0341; 16.4.1998, 98/05/0047). Aus dem betreffenden Vorbringen muss erkennbar sein, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 18.10.2001, 2001/07/0074; 18.11.2010, 2010/07/0098; 28.4.2011, 2007/07/0056). Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten, denen die Behauptung zugrunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag einer Partei bestimmten Verhandlungsgegenstand seine Rechte verletzen würde (VwGH 7.11.1995, 93/05/0290). Das Vorbringen muss daher auch in dieser Hinsicht die behauptete Rechtsverletzung klar erkennen lassen (VwGH 5.5.1969, 0170/69). Eine Einwendung ist nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen (VwGH 18.10.2006, 2005/04/0283; 18.5.2016, Ra 2016/04/0043; 5.10. 2016, Ra 2015/04/0020). Einer näheren Begründung der Einwendung bedarf es nicht (VwGH 4.3.1999, 98/06/0235; 16.7.1996, 95/04/0241; 31.1.1995, 92/05/0230; 23.2.1995, 93/06/0005; 11.12.1984, 84/04/0129; 26.4.1994, 92/05/0048). Das Recht, in dem sich die Partei verletzt erachtet, muss nicht ausdrücklich bezeichnet und es muss auch nicht angegeben werden, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird.
Nicht erforderlich für die Qualifikation als Einwendung im Rechtssinne bzw als zulässige Einwendung ist, dass die behaupteten Rechtsverletzungen tatsächlich vorliegen, die Einwendung also inhaltlich richtig ist (vgl VwGH 16.5.2006, 2005/05/0345); die Beantwortung dieser Frage bleibt dem Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung vorbehalten (VwGH 12.10.2010, 2009/05/0116; 15.12.2009, 2008/05/0130; 15.12.2009, 2008/05/0143).
Die Zweitbeschwerdeführerin hat (neben der Erstbeschwerdeführerin; bezeichnet als „die Einwender“) im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 31.08.2021 sowie im Einwendungsschriftsatz vom 15.10.2023 (unter Bezugnahme auf das geänderte Projekt) unzumutbare, möglicherweise gesundheitsgefährdende Immissionen durch Geruch und Luftschadstoffe und Lärm, die Verletzung des Immissionsschutzes der in ihrem Betrieb Beschäftigten und die Beeinträchtigung durch negative Veränderungen der Abwässer, Sickerwässer, Hang- und Oberflächenwässer auf ihrem Grundstück geltend gemacht.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ist diesen Vorbringen die Eigenschaft einer (qualifizierten/zulässigen) Einwendung im Sinne des § 42 AVG nicht abzusprechen.
Für den Gegenstandsfall ergibt sich daraus, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen durchaus zulässige Einwendungen im Verfahren vor der belangten Behörde erhoben und diese auch bis zuletzt aufrechterhalten haben. Die belangte Behörde wies demgegenüber die Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführerinnen mit bekämpftem Bescheid ausdrücklich als unzulässig zurück.
Wie oben dargelegt, ist aus dem Inhalt der erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerinnen ersichtlich, dass ihre Einwendungen insgesamt sich nicht als unzulässig erweisen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark kommt demnach zum Schluss, dass über die Einwendungen (soweit subjektiv-öffentliche Rechte geltend gemacht werden) inhaltlich abzusprechen ist. Da dies die belangte Behörde verkannte, war der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben. Unter Verweis auf die oben dargelegte Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes war auf die weiteren Beschwerdegründe (insbesondere inhaltlicher Natur) nicht weiter einzugehen.
Diese Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG getroffen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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