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LVwG 70.5-1325/2024•LVwG ST LVwG 70.5-1325/2024
LVwG 70.5-1325/2024Tribunale amministrativo regionale3 giu 2024
Antrag, Erziehungsberechtigte, sprengelfremder Schulbesuch, Gründe, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde der Frau C B, geb. am ****, Oweg, F, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fernitz-Mellach vom 29.02.2024, GZ: A-2024-1018-00006,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat der Bürgermeister der Gemeinde Fernitz-Mellach (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag von Frau C B (im Folgenden Beschwerdeführerin) auf sprengelfremden Schulbesuch ihres Sohnes A B, geboren am ****, an der Mittelschule H ab dem Schuljahr 2024/25 abgewiesen.
Begründet wurde diese Entscheidung unter Anführung der ablehnenden Stellungnahme der Bildungsdirektion Steiermark damit, dass durch die Begründung, dass die Mittelschule H die absolute Wunschschule sei, diese über ein breites Sportangebot verfüge, die Lernkonzepte ansprechend und motivierend seien und es Förderungen gebe, die Kriterien, die einen sprengelfremden Schulbesuch rechtfertigen würden, nicht erfüllt seien.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die MS H, im Gegensatz zur NMS D, eine eigene Sportklasse anbiete, was exakt den Bedürfnissen von A B entspreche. In dieser Sportklasse stehe ein erhöhtes Zeitkontingent für sportliche Aktivitäten zur Verfügung und würde großer Wert auf ein breites Spektrum sportlicher Betätigung gepaart mit nachhaltigem Umgang mit dem eigenen Körper gelegt. Es bestehe die Möglichkeit einer Schwerpunktsetzung im sportlichen Bereich und würden die Schülerinnen und Schüler der MS H erfolgreich an Wettkämpfen im Bereich Fußball, Handball, Skifahren, Leichtathletik wie auch in weiteren Sparten teilnehmen.
Die MS D biete dagegen lediglich einen Musikschwerpunkt an, welcher für A B aufgrund mangelnden Interesses und Begabung nicht in Frage komme.
Weiters lege die MS H auch Wert auf eine fundierte informationstechnologische Ausbildung, wobei hier im Rahmen der digitalen Grundausbildung auch die Teilnahme an der Geräteinitiative des Bundes erfolge. Als Ausfluss dieser Initiative würde jedem Kind ein Windows Notebook persönlich zugewiesen und stehe diesem für die Dauer des Schulbesuchs zur Verfügung.
Der Schulbeginn sei an der MS H mit 8:00 Uhr festgelegt, was in Kombination mit der örtlichen Nähe den Vorteil mit sich bringe, dass A B stets ausgeruht den Unterricht beginnen könne. In D beginne der Unterricht um 7:45 Uhr, dazu komme eine Schulwegdauer mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von ca. 30 bis 40 Minuten und müsse unter Einrechnung der Morgenroutine und des Frühstücks A B zu einem entsprechend frühen Zeitpunkt den Tag beginnen. Demgegenüber betrage die Anfahrtszeit zu MS H knapp 15 Minuten, da hier – in Ermangelung einer adäquaten Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln – eine Verbringung durch die Eltern erfolge.
Darüber hinaus stehe in der MS H das Kind als Individuum in Zentrum und würde in den ersten zwei Unterrichtsjahren „Soziales Lernen“ als Unterrichtsgegenstand am Programm stehen. Die Ganztagsbetreuung in der Wunschschule erfolge neben Freizeitpädagogen auch durch Lehrer der Schule, wodurch Schüler bei möglichen Problemfeldern von „hauseigenen“ Lehrern betreut werden könne.
Schlussendlich habe A B bereits im August 2023 die „Sommerschule“ in den Räumlichkeiten der MS D besucht, wobei dieser Besuch negative Auswirkungen gezeigt hätten und zwar nicht aufgrund der Tatsache, dass A B während der Sommerferien eine Schule besuchen habe müssen, sondern dass er sich dort allgemein nicht wohl gefühlt habe.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.
Sachverhalt und Gang des Ermittlungsverfahrens:
A B, geboren am ****, ist wohnhaft in F, Oweg und gemäß der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.06.2002 über die Festsetzung (Änderung) des Schulsprengels der Hauptschule D (politischer Bezirk Graz-Umgebung) diesem Schulsprengel zugehörig.
Am 22.01.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch ihres Sohnes A B an der MS H und begründete diesen mit „breites Sportangebot und individuelle Förderung, absolute Wunschschule meines Sohnes aufgrund der Sportangebote, Lernkonzepte für ihn sehr ansprechend und motivierend.“
Die Marktgemeinde H als Erhalterin der sprengelfremden Schule erteilte mit E-Mail vom 31.01.2024 die Zustimmung zum beantragten sprengelfremden Schulbesuch von A B.
Die um Stellungnahme ersuchte Erhalterin der Sprengelschule teilte mit E-Mail vom 27.02.2024 mit, dass von Seiten der Schulleitung der MS D und der Gemeinde D keine Einwände hinsichtlich des sprengelfremden Schulbesuchs des Sohnes der Beschwerdeführerin bestehen würden.
Von der Bildungsdirektion wurde in ihrer Stellungnahme vom 25.01.2024 der sprengelfremde Schulbesuch von A B nicht befürwortet und dazu ausgeführt, dass keines der Kriterien erfüllt sei, welche einen sprengelfremden Schulbesuch rechtfertigen würden.
In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid.
Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes, zum Beschwerdevorbringen und dem Vorliegen etwaiger schulorganisatorische Gründe Stellung zu nehmen, wurde von der belangten Behörde Folgendes ausgeführt:
„1.)
Das Sportangebot der MS D umfasst die im Lehrplan vorgeschriebenen 3 Stunden Bewegung und Sport pro Woche, sowie die unverbindlichen Übungen, die nach Interesse besucht werden können: 2 Wochenstunden Fußball und 2 Wochenstunden Ballspiele (Handball/Basketball) im 14 Tage Rhythmus, 1 Wochenstunde Stocksport und 1 Wochenstunde Biken jeweils geblockt in Kursform.
Digitale Grundbildung: Digitale Grundbildung ist ein Pflichtgegenstand an allen Schulen, die Ausstattung mit Endgeräten im Rahmen der Geräteinitiative ist österreichweit! An der MS D bekommen die Schülerinnen der 1. Klassen Laptops.
Schulweg mit Öffentlichen Verkehrsmittel: Die MS D ist mit öffentlichem Verkehrsmittel erreichbar (Bus fährt bis vor die Schultür).
2. ) mögliche schulorganisatorische Auswirkungen:
Der sprengelfremde Schulbesuch hat keine schulorganisatorischen Auswirkungen auf die MS D. Für das Schuljahr 2024/25 sind 86 Schülerinnen und Schüler angemeldet, das ergibt 4 Klassen (ab dem 76. Schüler werden 4 Klassen geführt).
An der MS D wird eine GTS geführt. Die Freizeitstunden werden von zwei SozialpädagogInnen abgehalten, die GLZ Stunden werden von Lehrerinnen der MS gehalten.
3. ) Angebot Nachmittagsbetreuung:
Derzeit gibt es an der MS D 2 GTS Gruppen. Die Kosten entnehmen Sie bitte der Beilage.
Ergänzung: Laut der übermittelten Unterlagen beträgt der Elternbeitrag monatlich inkl. Ust für 5 Tage/Woche € 186,70, wobei das Essen mit € 6,06 / pro Portion inkl. Ust abgerechnet wird. Gesamt also für die ganze Woche (5 Tage) € 217,--.
Zum Tagesablauf in der getrennten GTS.
Nach dem Unterricht startet der Freizeitteil. Je nach Organisationsplan und Unterrichtszeiten kann dies folgendermaßen aussehen: 13.35 – 14.20 Uhr: Mittagessen 14.10 – 15.00 und 15.00 – 15.50 Uhr: GLZ (Gegenstandsbezogene Lernzeit mit LehrerInnen der MS) Bis max. 17.00: Gelenkte Freizeit (freies Spiel nach Interessen, Workshops, Besuch der Musikschule.
Ergänzend zu den Ausführungen von Frau SCL OSR E G dürfen wir darauf hinweisen, dass die Mittelschule H keine ausgewiesene Schwerpunktschule für Sport ist. Die Gemeinde Fernitz-Mellach hat bereits mehrfach Ansuchen auf sprengelfremden Schulbesuch in der Sportmittelschule I befürwortet, da diese eine Schwerpunktschule für Sport ist und die Anhebung um 3-4 Wochenstunden im Unterrichtsgegenstand "Bewegung und Sport" gegenüber einer „normalen Mittelschule“ gegeben ist und hier auch die Zielsetzung gegeben ist, im Sport talentierte Schülerinnen und Schüler zu fördern. Zusätzlich zum Schwerpunkt: Sport und Gesundheit werden von der MS H auch noch die Schwerpunkte Sprachen, Forschen und Experimentieren, Kreativ, Informationstechnologie sowie Geld- und Wirtschaft angeboten.
In der MS D wird Begabungs- und Begabtenförderung durch ein Angebot an alternativen Pflichtgegenständen und unverbindlichen Übungen je nach Schuljahr angeboten: English Communication, Italienisch, Ernährung und Haushalt, Naturwissenschaften, ÖKOTEC. Als unverbindliche Übungen kann Fußball, Handball, Mountainbiken, Stocksport, Medien oder Tanzgewählt werden.
Aus der Aufstellung der MS H Stundentafel (siehe Beilage) ergibt sich, dass die Schüler in der Sportklasse in der 1. Klasse 1 h und in der 2. Klasse 2 h mehr Sport haben als die übrigen Klassen. Durch das zusätzliche Sportangebot der MS D könnte dies ebenso abgedeckt werden.
Hinsichtlich des Schulweges mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist auszuführen, dass in Anbetracht der Entfernung zur MS D eine gute Busverbindung vom Wohnort des Schülers zur MS D besteht. Mit der Buslinie **** und Umstieg zur Buslinie **** ist folgende Abfahrtzeit 6:57 und Ankunftszeit 7:33 Uhr geplant. Von der Antragstellerin wurde angegeben, dass es keine adäquate Busverbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur MS H gibt und deshalb A B von den Eltern zur Schule gebracht wird.
Von Seiten der Gemeinde Fernitz-Mellach wird darauf hingewiesen, dass der Vergleich zwischen einem Bringservice der Eltern und dem öffentlichen Verkehr nicht herangezogen werden sollte, da hier die Zeiten nicht verglichen werden können. Vergleicht man im Gegenzug dazu die Fahrzeiten und Entfernungen mit dem Auto zu den beiden Schulen sind diese gleichwertig anzusetzen. Wobei die MS D näher liegt und auch noch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar ist. Ein Schulweg von ca. 40 min sollte für einen 10-jährigen zumutbar sein, ebenso sollte der Schulbeginn um 7.45 Uhr kein Problem darstellen.
Google maps:
Entfernung Oweg – MS D: 8,6 km – Zeit 12 min
Entfernung Oweg – MS H: 9,3 km – Zeit 14 min.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde von Seiten der Marktgemeinde D und der Mittelschule D zwar eine positive Stellungnahme für den sprengelfremden Schulbesuch abgegeben, jedoch haben diese bereits in einem ähnlichen Fall ausgeführt, dass eigentlich immer eine positive Rückmeldung ausgesprochen wir, da dies eine Angelegenheit der Wohnsitzgemeinde darstellt. Im konkreten Fall wurde nun noch zusätzlich beim Schulerhalter der Sprengelschule nachgefragt ob eine Schulplatz für das Schuljahr 2024/25 vorhanden sei und dies wurde bejaht.
Aus Sicht der Gemeinde Fernitz-Mellach sind die MS D und die MS H als gleichwertig einzustufen und somit wäre der Sprengelschule der Vorzug zu geben, da insbesondere die individuellen Bildungsziele auch in der MS D erreicht werden können und zum Ausgleich auch noch sportliche Betätigungen möglich sind.
Nachdem die Bildungsdirektion den Antrag beurteilt hat und zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für einen sprengelfremden Schulbesuch nicht vorliegen und auch die Gemeinde Fernitz-Mellach aus der Begründung der Mutter keine Anhaltspunkte erkennen konnte, dass hier die Voraussetzungen vorliegen würden, wurde dem Ansuchen auf sprengelfremden Schulbesuch von A B nicht folge gegeben. Auch aufgrund der Begründung der Beschwerde sehen wir keinen Grund, der einen sprengelfremden Schulbesuch befürworten würde.“
Die um Konkretisierung ihrer Stellungnahme vom 25.01.2024 ersuchte Bildungsdirektion Steiermark führte in ihrer Stellungnahme vom 23.04.2024 Folgendes aus:
„Die pädagogische Stellungnahme bezieht sich auf die Konkretisierung folgender Aspekte in Hinblick auf das Beschwerdevorbringen:
a.)Schulweg
b.)Sportklasse
c.)Digitale Grundbildung
d.)Anzahl der Schüler/innen der 1.Kl. an der Sprengelschule
ad a.) Aus dem Antrag der Rechtsmittelwerberin C B vom 22.01.2024 geht nicht hervor, warum der Schulweg zur Sprengelschule MS D nicht zumutbar sei bzw. findet dieser keine Erwähnung. Die Anbindung mit dem Schulbus ist gegeben.
ad b.) Bei der Mittelschule H handelt es sich nicht um eine Schwerpunktschule gem. §21f SchOG. Die Sprengelschule D bietet neben den im Lehrplan verpflichtend vorgesehenen Unterrichtsstunden auch unverbindliche Übungen im sportlichen Bereich an.
ad c.) Die digitale Grundbildung ist inhärenter Bestandteil des Lehrplans in der aktuell geltenden Fassung und muss von jeder Schule verpflichtend umgesetzt werden, die Geräteinitiative des BMBWF ist auf ganz Österreich ausgerollt. „Digitale Grundbildung“ ist ein Pflichtfach.
ad d.) Für das Schuljahr 2024/25 sind 86 Schüler/innen an der Sprengelschule D
angemeldet, das ergibt 4 Klassen (ab dem 76. Schüler werden 4 Klassen geführt)“
Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihr Vorbringen hinsichtlich des Schulweges zu konkretisieren und führte die Beschwerdeführerin dazu in der Folge aus, dass der Unterrichtsbeginn der MS D mit 7:45 Uhr festgelegt sei. In der Regel betrage der Schulweg laut Fahrplan in der Früh zwischen 35 und 39 Minuten, wobei in Fernitz ein Umstieg von der Linie **** auf die Linie **** einzuplanen sei. Unter Berücksichtigung der Zeit für ein Frühstück sowie die Morgentoilette müsse A B um 6:00 Uhr aufstehen, um den Bus in die Schule rechtzeitig erreichen zu können. Bezüglich des Rückweges zeige sich, dass die Zeitspanne zwischen dem Unterrichtsende der 5. Schulstunde (12:40 Uhr) und der Abfahrtszeit des öffentlichen Verkehrsmittels (Linie **** um 12:45 Uhr) sehr knapp bemessen sei, sodass davon auszugehen sei, dass A B diesen Linienbus in den seltensten Fällen erreichen würde und auf den nächsten Bus warten müsse, welcher um 13:09 Uhr planmäßig bei der Haltestelle eintreffe, wobei A B in diesem Fall um 14:02 Uhr zu Hause ankomme. In die Wunschschule betrage die Fahrzeit lediglich 14 oder 15 Minuten und sei der Unterrichtsbeginn in der MS H mit 8:00 Uhr festgelegt. Die Abfahrtszeit mit dem PKW durch einen Elternteil könne hier also zwischen 7:35 Uhr und 7:40 Uhr angenommen werden wodurch A B erst 35-40 Minuten später aufstehen müsse.
Auf Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht, warum eine „Verbringung“ ihres Sohnes mit dem PKW durch die Eltern nur für die sprengelfremde Schule nicht aber für die Sprengelschule angedacht sei, übermittelte die Beschwerdeführerin am 23.05.2024 eine Stellungnahme in der sie nochmals auf den Wunsch ihres Sohnes, die MS H zu besuchen hinwies und das Sportangebot der sprengelfremden Schule herausstrich. Darüber hinaus führte sie aus, dass sie die alleinige Obsorge für ihren Sohn habe und die Beziehung mit dem Kindesvater problematisch verlaufen sei. Dieser befahre nun die Busverbindung mit der Linie Nr. ****, was zu einem unerwünschten Kontakt zwischen dem Kindesvater und dem Sohn der Beschwerdeführerin führen würde. Aus diesem Grund würde der Schüler nun täglich von der Beschwerdeführerin oder alternativ von deren Ehemann in der Früh zu Schule begleitet bzw. nach Schulschluss abgeholt, um zu verhindern, dass der Kindesvater Kontakt mit dem Schüler aufnehmen könne. Unter anderem führt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme aus, dass im Falle der nicht-Stattgebung ihrer Beschwerde A B auch in die MS D und zurück mit dem Auto gebracht würde.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt sowie den vom Landesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten Stellungnahmen.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I:
Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes lautet wie folgt:
§ 23 Abs 1 und 2 StPEG:
„(1) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.
(2) Über Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und des Landesschulrates. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, welche ohne unnötigen Aufschub jedoch bis längstens
31. März über den Antrag zu entscheiden hat. Die Entscheidungsfrist beträgt in jedem Fall vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Schülerin/des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.“
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im österreichischen Schulsystem das Institut der Schulsprengel eingerichtet ist. Demnach hat für jede Pflichtschule ein Schulsprengel zu bestehen. Der Schulsprengel stellt also das Einzugsgebiet einer Pflichtschule dar. Damit soll eine geordnete und möglichst gleichmäßige Zuweisung der schulpflichtigen Kinder an die einzelnen Pflichtschulen ermöglicht und sichergestellt werden. Gemäß § 23 Abs 1 StPEG ist jeder Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen. Jedoch kann gemäß § 23 Abs 2 StPEG unter den dort angeführten Voraussetzungen ein Antrag der Erziehungsberechtigten auf sprengelfremden Schulbesuch genehmigt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch gemäß § 23 Abs 2 StPEG nicht davon abhängig gemacht werden, dass die genannten Umstände den beantragten sprengelfremden Schulbesuch „zwingend“ erfordern. Vielmehr kann sie erteilt werden, wenn die Umstände insgesamt für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen (VwGH 09.10.2000, 98/10/0355; 31.07.2009, 2009/10/0158).
Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ist somit davon auszugehen, dass die Bewilligung nur dann erteilt werden kann, wenn die in der gesetzlichen Bestimmung genannten Gründe, die für einen sprengelfremden Schulbesuch sprechen, jene überwiegen, die dagegensprechen (vgl. ua VwGH 31.07.2009, 2009/10/0158 uam).
Im Gegenstand wurde der Antrag der Beschwerdeführerin damit begründet, dass die MS H ein breites Sportangebot und individuelle Förderungen anbiete, die absolute Wunschschule ihres Sohnes sei und die Lernkonzepte für ihn sehr ansprechend und motivierend seien. In der Beschwerde wurde nochmals auf das Sportangebot und ergänzend auf die „digitale Grundausbildung“ sowie auch auf die Schulwegsituation hingewiesen.
Zum Vorbringen hinsichtlich des Sportangebotes wird unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei darauf hingewiesen, dass – wie auch die Bildungsdirektion in ihrer Stellungnahme vom 23.04.2024 darlegt – es sich bei der MS H nicht um eine Schwerpunktschule gemäß § 21f Schulorganisationsgesetz handelt. Zwar bietet die MS H in der Sportklasse in der 1. Klasse eine Stunde und in der 2. Klasse zwei Stunden mehr Sport an, jedoch kann dies durch das Angebot unverbindliche Übungen in der Sprengelschule (zwei Wochenstunden Fußball, zwei Wochenstunden Handball/Basketball, eine Wochenstunden Stocksport und eine Wochenstunde Biken) durchaus kompensiert werden. Das geringfügig höhere sportliche Angebot der MS H kann jedenfalls nicht als derart gravierend angesehen werden, dass es als individuelles Bildungsziel im Sinne des § 23 Abs. 2 StPEG gelten könnte.
Hinsichtlich des Schulweges ist auszuführen, dass eine Busverbindung vom Wohnort des Schülers zur Sprengelschule besteht und die Fahrzeit von 35 bis 40 Minuten grundsätzlich als zumutbar für einen Schüler der Mittelschule zu betrachten ist. Dass der leibliche Vater des Schülers als Berufschauffeur die Strecke zur Sprengelschule befährt und ein Kontakt zu diesem nicht erwünscht ist, ist dem Privatbereich der Familie zuzurechnen und hat die Beschwerdeführerin selbst dargelegt, dass der Schüler auch im Falle eines Besuchs der Sprengelschule von ihr bzw. ihrem Ehemann mit dem Auto zur und von der Schule nach Hause gebracht würde. Die Gegenüberstellung der Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Sprengelschule und der Fahrzeit mit dem privaten PKW zur sprengelfremden Schule kann somit gegenständlich nicht als Grund für die Genehmigung eines sprengelfremden Schulbesuches gewertet werden.
Der dem in der Beschwerde angeführten Unterrichtsgegenstand „Soziales Lernen“ der von der Wunschschule in den ersten zwei Unterrichtsjahren angeboten würde ist auszuführen, dass auch die Sprengelschule als Schwerpunkt des inklusiven Unterrichtes ebenfalls „Soziales Lernen“ angeführt ist. Auch eine Nachmittagsbetreuung wird in der Sprengelschule in Form von zwei GTS-Gruppen angeboten, wobei diese eine gegenstandsbezogene Lernzeit mit Lehrer und Lehrerinnen der Mittelschule beinhaltet. Somit ist auch hinsichtlich der Nachmittagsbetreuung ein Grund für einen sprengelfremden Schulbesuch nicht zu sehen.
Zwar hätte der sprengelfremde Schulbesuch von A B keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Organisation der Sprengelschule, jedoch können die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe für den beantragten sprengelfremden Schulbesuch ihres Sohnes nach den bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Judikatur nicht als berücksichtigungswürdige Gründe für die Bewilligung eines sprengelfremden Schulbesuchs gelten.
Auch wenn die MS H für A B und seine Eltern die subjektiv bevorzugte Schule sein mag, wurden keine Argumente vorgebracht, denen nach den gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie der Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark bei einer Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuchs besondere Bedeutung zukommt.
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 23.05.2024, wonach durch den sprengelfremden Schulbesuch eines Schülers aus dem Schulsprengel H in die MS D ein Kostenausgleich stattfinden würde, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, zumal die Gastschulbeiträge, die im Falle der Genehmigung von sprengelfremden Schulbesuche zu leisten sind, nach den bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen und der einschließlich Judikatur bei der Entscheidung über Anträge von sprengelfremden Schule besuchen keine Berücksichtigung finden können.
In einer Gesamtbetrachtung war somit gegenständlich kein Argument erkennbar, das unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen in objektiver Hinsicht für die Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuches sprechen würde. Auch der Umstand, dass im konkreten Fall kein schulorganisatorischer (oder sonstiger) Umstand gegen einen sprengelfremden Schulbesuch spricht, mag nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer bewirken, da eben damit noch kein überwiegen der Pro-Argumente vorliegt.
Abschließend war daher festzustellen, dass in der Entscheidung der belangten Behörde, den gegenständlichen Antrag abzulehnen, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden konnte, weshalb der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben musste und spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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