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LVwG 30.33-1034/2024•LVwG ST LVwG 30.33-1034/2024
LVwG 30.33-1034/2024Tribunale amministrativo regionale23 mag 2024
Versammlungsort, Verlassen, Verharren, Untersagung, Auflösung, Festkleben, Lösemittel, Fahrbahn, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Frist, Versammlungsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. P. Maier über die Beschwerde der AB, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 09.02.2024, GZ: VStV/923302138148/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde
abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
A.Straferkenntnis – Beschwerde – Ermittlungsverfahren
A.1.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark (im Folgenden belangte Behörde vom 09.02.2024, GZ: VStV/923302138148/2023, wurde Frau AB (im Folgenden Beschwerdeführerin) zur Last gelegt, sie habe am 25.10.2023, 15.40 Uhr, bis 25.10.2023, 16.03 Uhr, in Gstraße, auf der dortigen Fahrbahn, durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet sei, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war.
Sie haben an einer unangemeldeten Versammlung teilgenommen und zusammen mit anderen Teilnehmern durch Ihr Verhalten die Fahrbahn blockiert sowie den Verkehr behindert.
Sie habe hierdurch die Rechtsvorschrift des § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 147/2022, verletzt, und wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von € 200,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 147/2022, verhängt. (1. Übertretung).
Weiters wurde ihr zur Last gelegt, sie habe am 25.10.2023, 15.40 Uhr, bis 25.10.2023, 16.03 Uhr, in Gstraße, auf der dortigen Fahrbahn, als Teilnehmer der Versammlung zum Thema "Statt verzweifeln: Komm z. Student Marsch" es unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 15.40 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da Sie bis zumindest 16.03 Uhr am Versammlungsort verblieben sind.
Sie habe hierdurch die Rechtsvorschrift des § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 63/2017, verletzt, und wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von € 300,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 19 Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 63/2017, verhängt.
(2. Übertretung).
A.2.In der rechtzeitig eingebrachten und in formaler Hinsicht zulässigen Beschwerde wurde – neben der Rüge von Verfahrensfehlern – zur 2. Übertretung (§ 14 Abs. 1 VersammlungsG) im Wesentlichen und zusammengefasst vorgebracht, dass kein Grund für die Auflösung der gegenständlichen Versammlung vorgelegen sei und wurde aufzuzeigen versucht, weshalb die Auflösung der Versammlung nicht rechtens gewesen sei.
Die Rechtfertigung durch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und freie Meinungsäußerung stehe einer Bestrafung wegen Verstoßes gegen § 14 VersammlungsG entgegen, da die Versammlung mangels des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 13 VersammlungsG nicht aufgelöst hätte werden dürfen. Zudem sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Verpflichtung gemäß § 14 VersammlungsG, „den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen“, „die erforderliche Zeitspanne“ zu gewähren, sofern „besondere Mittel“ eingesetzt werden würden.
Der friedliche, kurzfristig verkehrsbehindernde Klimaprotest stelle auch keine „Störung der öffentlichen Ordnung“ iSd § 81 SPG dar (1. Übertretung). Die in Form eines friedlichen Protests vorgetragene Meinungskundgebung der Beschwerdeführer*innen, mit der sie auf den schadenstiftenden Beitrag des CO2- emissionsintensiven Verkehrs zum dramatisch fortschreitenden Klimawandel aufmerksam machten, stelle keine „Störung der öffentlichen Ordnung“ iSd § 81 SPG dar.
Im gegenständlichen Fall müsse eine derartige Interessenabwägung – infolge der kurzen Phase der Verkehrsbehinderung einerseits und dem eminenten Interesse, gerade im Bereich des Verkehrs Aufmerksamkeit für den Klimaschutz zu erzielen und zu einem Umdenken anzuregen, andererseits – zugunsten der Beschwerdeführerinnen ausschlagen. Im Ergebnis hätten die Beschwerdeführerinnen jedenfalls keine „Störung der öffentlichen Ordnung“ iSd Art 11 Abs 2 EMRK verursacht.
Weiters würden im Straferkenntnis Ausführungen oder Sachverhaltsfeststellungen zum Umfang der vermeintlichen Störung der öffentlichen Ordnung völlig fehlen, es sei der belangten Behörde in keinster Weise gelungen den Nachweis zu führen, dass ein Schutzgut des Art 11 Abs 2 MRK gefährdet worden sei.
Nach der Judikatur der Höchstgerichte sei in jedem Fall einer vermeintlichen Übertretung des Versammlungsgesetzes zu prüfen, ob das Verhalten der Beschwerdeführer*innen nicht grundrechtlich gerechtfertigt war und dazu auch eine Interessenabwägung anzustellen.
Die Protestaktion der Beschwerdeführerin sei durch rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt gewesen. Selbst die Europäische Kommission habe verlautbart, dass der Klimawandel weitreichende Folgen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union habe und sofort gehandelt werden müsse. Selbst wenn das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstandes verneint würde, sei zumindest ein entschuldigender Notstand anzunehmen.
Die Beschwerdeführerin sei weiters berechtigterweise vom Vorliegen einer Notstandssituation ausgegangen, was ihr nicht vorzuwerfen sei. Selbst der Nationalrat habe sich für den Klimanotstand ausgesprochen und die Bundesregierung aufgefordert, den „Climate Emergency“ zu erklären.
Die belangte Behörde habe es weiters unterlassen, die Beschwerdeführerin nach § 40 Abs 2 VStG zur Vernehmung zu laden oder ihn aufzufordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen.
Zur Bemessung der Strafhöhe sei anzumerken, dass österreichische Gerichte das hehre Motiv der Versammlung, nämlich das Anliegen des Klimaschutzes, bereits mehrfach erheblich strafmildernd gewertet hätten.
Ersucht werde, das angefochtene Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einzustellen, in eventu das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß - außerordentlich - herabzusetzen.
A.3.Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.
Am 16.05.2024 wurde vom erkennenden Gericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführerin als Partei gehört wurde.
B.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
B.1.Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl I 1930/1 idgF (im Folgenden B-VG) entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus § 3 VwGVG.
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Im vorliegenden Fall liegt weder ein Zurückweisungs- noch Einstellungsgrund im obigen Sinne vor, weshalb in der Sache ein Erkenntnis zu fällen war.
B.2.Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit den Beschwerdevorbringen und den Ergebnissen der öffentlich mündlichen Verhandlung, wird nachstehender, für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt festgestellt:
Am 25.10.2023 nahm die Beschwerdeführerin an einer unangemeldeten Veranstaltung zum Thema "Klimaschutz" teil und klebte sich im Zuge dessen auf die Fahrbahn der Gstraße.
Der gesamte Verkehr im Bereich G wurde blockiert.
Die hier gegenständliche Versammlung wurde um 15.40 Uhr vom Behördenvertreter über den Außenlautsprecher des Streifenfahrzeuges für aufgelöst erklärt, wobei die Beschwerdeführerin der ausdrücklichen Aufforderung, die Örtlichkeit zu verlassen, keine Folge leistete. Nach vorheriger Androhung der Zwangsmittelanwendung und Belehrung wurde die Beschwerdeführerin schlussendlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes von der Fahrbahn gelöst und vom Versammlungsort weggetragen. Sie verblieb bis zumindest 16.03 Uhr am Versammlungsort.
Die Versammlung wurde im Vorfeld nicht bei der Landespolizeidirektion Steiermark angezeigt.
B.3.Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes in Verbindung mit den Beschwerdevorbringen sowie den Ermittlungsergebnissen im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, an der gegenständlichen Klimaaktion der „Letzten Generation“ teilgenommen zu haben, sondern ergibt sich anhand der gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin vielmehr, dass sie - gemeinsam mit weiteren Versammlungsteilnehmern - bewusst eine Verkehrsblockade im Bereich Gstraße herbeigeführt und damit die öffentliche Ordnung gestört hat, um die Allgemeinheit auf die globale Erderwärmung aufmerksam zu machen.
Auch steht außer Streit, dass die Beschwerdeführerin selbst dann am Versammlungsort verharrte, nachdem die Versammlung durch den Behördenvertreter für aufgelöst erklärt worden war, wobei sie in weiterer Folge unter Zwangsmittelanwendung von der Fahrbahn gelöst und vom Versammlungsort weggetragen werden musste.
B.4.Rechtliche Beurteilung:
B.3.1.Zu § 14 Abs 1 VersammlungsG (2. Übertretung)
Gemäß § 14 Abs 1 VersammlungsG sind, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
Nach dem Wortlaut des § 14 Abs 1 VersammlungsG ist für das tatbildmäßige Verhalten dreierlei vorausgesetzt: 1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt. 2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“. 3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“ (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0047; VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276). Der klare Wortlaut der ersten Voraussetzung stellt tatbestandlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde. Dabei ist gleichgültig, ob die Auflösung der Versammlung durch die Versammlungsbehörde gemäß § 13 VersammlungsG oder vom Leiter der Versammlung nach § 11 VersammlungsG ausgesprochen wurde. Gleichermaßen wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann vom Betroffenen vielmehr mit dem Rechtschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (vgl. hierzu etwa VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0216; siehe abermals VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276). Die Übertretung des § 14 Abs 1 VersammlungsG (Pflicht, eine für aufgelöst erklärte Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzusetzen) ist eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit (vgl. VfGH 03.12.2013, B 1573/2012).
Die gegenständliche Versammlung vom 25.10.2023 wurde vom Behördenvertreter um 15.40 Uhr für aufgelöst erklärt. Die Beschwerdeführerin hat es in weiterer Folge unterlassen, den Versammlungsort sogleich, folglich innerhalb angemessener Frist, zu verlassen, sondern musste vielmehr unter Zwangsmittelanwendung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von der Fahrbahn gelöst und vom Versammlungsort weggetragen werden, wobei er sich in der Folge bis zumindest 16.03 Uhr am Versammlungsort befunden hat.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach - der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend - zum Verlassen des Versammlungsortes „die erforderliche Zeitspanne“ zu gewähren sei, sofern „besondere Mittel“ (hier: Klebestoff) eingesetzt werden würden, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Anschein erweckte, den Versammlungsort freiwillig verlassen zu wollen. Vielmehr verharrte er an Ort und Stelle, anstatt nach Untersagung der Versammlung seine festklebte Hand mittels eines Lösemittels von der Fahrbahn zu lösen, und sich sodann gänzlich vom Versammlungsort zu entfernen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes waren daher nicht angehalten, dem Beschwerdeführer nach erfolgter Auflösung der Versammlung eine weitere Frist zum Verlassen des Versammlungsortes einzuräumen; dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass durch die hier gegenständliche Klimaaktion der Verkehr im Bereich Gstraße bereits erhebliche Einschränkungen erfahren hatte.
Die Beschwerdevorbringen, wonach die Auflösung der Versammlung zu Unrecht erfolgt sei, gilt es aufgrund der hierzu vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht weiter aufzugreifen. Vielmehr steht dem Beschwerdeführer hierfür das Rechtsschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde zur Verfügung, um die Rechtmäßigkeit der Auflösung der gegenständlichen Versammlung zu bekämpfen.
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit und somit rechtswidrigen Versammlungsauflösung gilt es entgegenzuhalten, dass die behördliche Auflösung der Versammlung nicht Gegenstand dieses Strafverfahrens ist und das Rechtsschutzinstrument gegen Versammlungsauflösungen die Maßnahmenbeschwerde bildet. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach zwischen den herangezogenen Verwaltungsstraftat-beständen und dem Recht auf Versammlungsfreiheit eine Abwägung stattzufinden habe, wird ebenfalls die Judikatur des VwGH entgegengehalten, wonach es sich bei § 14 Abs 1 VersammlungsG um eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit handelt
Damit hat die Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung des § 14 Abs 1 VersammlungsG in objektiver Hinsicht verwirklicht.
B.3.2.Zu § 81 Abs 1 SPG (1. Übertretung)
Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht gemäß § 81 Abs 1 SPG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 500,00 zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.
Bei der Ordnungsstörung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, wobei der „Erfolg“ darin besteht, dass der normale Ablauf an einem öffentlichen Ort beeinträchtigt wird. Diese Beeinträchtigung ist nach objektiven Kriterien zu messen (vgl. VwGH 06.09.2007, 2005/09/0168).
Berechtigtes Ärgernis erregend ist das Verhalten, das gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben angesehen wird (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 772). Die Beurteilung, ob einem Verhalten die Eignung zur Ärgerniserregung zukommt, ist objektiv unter der Vorstellung, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren würden, vorzunehmen (vgl. VwGH 26.09.1990, 90/10/0065).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 25.10.2023, am angeführten Ort, zur angeführten Zeit an einer Versammlung zum Thema Klimaschutz teilgenommen, wodurch der gesamte Verkehr im Bereich Gstraße blockiert wurde. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es sich bei der gegenständlichen Kreuzung um einen hochfrequentierten Verkehrsknoten in der Innenstadt von G handelt. So wurden zahlreiche Verkehrsteilnehmer im dichten Nachmittagsverkehr an der Weiterfahrt gehindert, und damit die Durchlässigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt, was ein berechtigtes Ärgernis der Verkehrsteilnehmer erregt hat, was die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich bestätigte.
Der von § 81 Abs 1 SPG geforderte Erfolg ist damit eingetreten und wurde die öffentliche Ordnung durch das Verhalten des Beschwerdeführers sohin gravierend gestört.
Zur Frage, ob eine Ordnungsstörung im Zuge einer Versammlung durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, im Speziellen die Versammlungsfreiheit, gerechtfertigt ist, gilt es auszuführen, dass auch die Ausübung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch verwaltungsstrafrechtliche Normen, die der Sicherheit der öffentlichen Ordnung dienen, beschränkt ist (vgl. Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz Praxiskommentar18 268 Rz 8).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin die durch sie verursachte Ordnungsstörung nicht - wie vorgebracht - aufgrund des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts der Versammlungsfreiheit rechtfertigen konnte, sondern vielmehr die verwaltungsstrafrechtliche Bestimmung des § 81 Abs 1 SPG zu beachten hatte.
Somit hat die Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung des § 81 Abs 1 SPG in objektiver Hinsicht zu verantworten.
B.3.3.Zum rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand
Der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands besteht nach hM darin, dass der Täter als ultima ratio ein - einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes - höherwertiges Individualrechtsgut dadurch errettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert. Die Möglichkeiten einer rechtskonformen Gefahrenabwehr sind auszuschöpfen; unter den zur Verfügung stehenden Mitteln ist das relativ schonendste zu wählen (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 Rz 6). Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots in concreto muss das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr sein (vgl. VwGH 6.10.1993, 93/17/0266). Für das Vorliegen eines „übergesetzlichen Notstandes“, der die Tat rechtfertigen soll, ist zudem derjenige beweispflichtig, der einen solchen Notstand behauptet (vgl. VwGH 28.02.1985, 84/02/0294).
Gemäß § 6 VStG ist eine Tat darüber hinaus dann nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist. Darunter kann ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht (vgl. VwGH 12.07.2021, Ra 2021/09/0161).
Auch wenn die Europäische Kommission verlautbart hat, dass der Klimawandel weitreichende Folgen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union hat und daher sofort gehandelt werden muss, ist dabei nicht von einem rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand im rechtlichen Sinne auszugehen. So liegt in Hinblick auf die globale Erderwärmung keine unmittelbar drohende Gefahr im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vor, weshalb die für rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand erforderliche Notstandssituation als nicht gegeben anzusehen war.
Selbst unter der Annahme, dass eine Notstandssituation vorliegen würde, wurden durch die hier gegenständliche Klimaaktion die Anforderungen an die Notstandshandlung nicht erfüllt. Durch die Verursachung einer Verkehrsblockade, die in verschiedener Hinsicht eine zusätzliche Umweltbelastung darstellt, ist auch die Tauglichkeit zur Berufung auf einen rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand nicht zu erkennen. So ist eine Verkehrsblockade gänzlich ungeeignet, um das Fortschreiten der globalen Erderwärmung zu verhindern bzw. handelt es sich nicht um ein taugliches Mittel, das der Beseitigung des behaupteten Notstands unmittelbar dient.
Weiters stellt eine Verkehrsblockade keinesfalls das schonendste, noch das einzige Mittel zur Erreichung der bestehenden Klimaziele dar, sondern stehen hierfür vielmehr anderweitige - vor allem rechtmäßige - Möglichkeiten zur Verfügung, die es zuerst auszuschöpfen gilt (z.B. fristgerecht angezeigte Versammlungen, Werbung, Gespräche mit politischen Parteien).
Eine Berufung der Beschwerdeführerin auf den rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand ist daher nicht zulässig.
B.3.4.Zur irrigen Annahme einer Notstandssituation
Ein allfälliger Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ist dann anzunehmen, wenn der Täter irrig einen Sachverhalt annimmt, der - läge er tatsächlich vor - zur Rechtfertigung der Täterhandlung führen würde. Nach der Regelung des § 8 StGB entfällt diesfalls Vorsatzunrecht; gibt es ein einschlägiges Fahrlässigkeitsdelikt, so kann der Täter dafür bestraft werden, wenn er die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt, also ihm Fahrlässigkeit in Hinblick auf seinen Irrtum vorzuwerfen ist. Diese Regelung findet auch im VStG Anwendung (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 Rz 10).
Auch wenn der Nationalrat die Bundesregierung mittels Entschließung aufforderte, den „Climate Emergency“ zu erklären, konnte der Beschwerdeführer nicht von einer Notstandssituation ausgehen, und darüber hinaus annehmen, dass er als Teilnehmer der gegenständlichen Versammlung die hierzu im VersammlungsG vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen nicht länger einzuhalten hat. Ein Beschluss des Nationalrates berechtigt zudem - allgemein begreiflich - nicht zur Störung der öffentlichen Ordnung. Dem Beschwerdeführer ist damit zumindest Fahrlässigkeit in Hinblick auf den von ihm behaupteten Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes vorzuwerfen.
Damit liegt kein entschuldbarer Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes vor, sondern ist der Beschwerdeführerin das von ihm gesetzte Verhalten vielmehr vorwerfbar.
B.3.5. Zur Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es die belangte Behörde unterlassen habe, die Beschwerdeführerin nach § 40 Abs 2 VStG zur Rechtfertigung aufzufordern, ist entgegenzuhalten, dass dies zwar - wie vorgebracht - einen Verfahrensfehler begründet (vgl. Kneihs in Raschauer/Wessely3 § 40 Rz 1), doch wird die Verletzung des Parteiengehörs durch die Behörde im Zuge des Rechtsmittelverfahrens dann saniert, wenn der Beschuldigte/ die Beschuldigte durch die ihm hierzu vom Verwaltungsgericht gebotene Gelegenheit in seinem Recht auf Rechtfertigung nach Lage der Sache und in Ansehung der Entscheidung der Behörde nicht ungünstiger gestellt wird als dies bei einem vor der Behörde gewährtem Parteiengehör der Fall gewesen wäre (vgl. VwGH 05.09.2008, 2007/02/0353).
Da nunmehr die Beschuldigte im Rechtsmittelverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Gelegenheit hatte, sich ausführlich zu den zu ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu äußern, wird die von der belangten Behörde zu verantwortende Verletzung des Parteiengehörs hierdurch saniert.
C.Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 19 VersammlungsG sieht für Verwaltungsübertretungen, wie die gegenständlich begangene, eine Geldstrafe in Höhe von jeweils bis zu € 720,00 bzw. eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen vor.
Gemäß § 81 Abs 1 SPG ist eine Störung der öffentlichen Ordnung mit einer Gelstrafe bis zu € 500,00 zu ahnden. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Gemäß § 16 Abs 1 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Nach Abs 2 der Norm darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe, und wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat gilt es im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, heranzuziehen.
Hierzu ist festzustellen, dass es sich bei der gesetzten Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 VersammlungsG um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Fall VStG handelt, zu welchem die Strafbehörde, wenn der objektive Tatbestand festgestellt ist, mit einer Verwaltungsstrafe vorzugehen hat, wenn der Täter nicht beweist, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei gilt die gesetzliche Vermutung der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung.
Diesbezüglich gelang es der Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass ihr die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin die zu verantwortende Verwaltungsübertretung vorsätzlich begangen hat.
Bei § 81 Abs 1 SPG handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, wobei dabei § 5 Abs 1 erster Fall VStG zur Anwendung gelangt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.
Auch diesfalls steht fest, dass die Beschwerdeführerin den geforderten Taterfolg vorsätzlich herbeigeführt hat.
Damit hat die Beschwerdeführerin die ihr in objektiver Hinsicht zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Durch die gesetzten Verwaltungsübertretungen hat die Beschwerdeführerin dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung massiv zuwidergehandelt. Weiters schädigte sie in nicht unbeträchtlichem Ausmaß das öffentliche Interesse an einem geordneten Versammlungswesen.
Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung als erschwerend den Zusammenfall mehrerer Delikte und mildernd richtigerweise die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Das Einkommen wurde auf Basis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geschätzt.
Ein „hehres Motiv“ in der Begehung der konkreten Taten – die Störung der öffentlichen Ordnung und das Nicht-Verlassen des Versammlungsortes nach behördlicher Versammlungsauflösung – im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur konnte entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erblickt werden (vgl. VwGH 26.5.1995, 95/17/0074 zum „achtenswerten Beweggrund“).
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Schülerin mit geringfügigem Einkommen und unmittelbar bevorstehenden Sorgepflichten für ein Kind.
Die von der belangten Behörde festgesetzten Strafen befinden sich im unteren Bereich der möglichen Rahmen und sind unter Abwägung der Strafbemessungskriterien, insbesondere auch aufgrund der vorsätzlichen Begehung, schuld- und tatangemessen. Es kann keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Eine Herabsetzung war auch aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich.
Das gänzliche Absehen von der Verhängung einer Strafe im Sinne des § 45 Abs 1 VStG war nicht möglich, da die gesetzlichen Voraussetzungen (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Tat) unter Einbeziehung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegen.
Sollte die Bestrafte nicht in der Lage sein, die nunmehr herabgesetzten Geldstrafen in einem zu bezahlen, wird auf die Bestimmung des § 54b Abs 3 VStG hingewiesen, wonach bei der belangten Behörde ein Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlung beantragt werden kann.
In Anbetracht sämtlicher objektiver und subjektiver Strafbemessungsgründe war somit auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen aus den angeführten Erwägungen, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu entscheiden.
Zu II.:
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen ist, sofern das Straferkenntnis der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt wird.
Zu III.:Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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