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LVwG 42.15-1443/2024•LVwG ST LVwG 42.15-1443/2024
LVwG 42.15-1443/2024Tribunale amministrativo regionale3 mag 2024
Zuckerkrankheit, Diabetes, fachärztliche Stellungnahme, Lenkberechtigung, Erteilung, Entzug, Befristung, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Merl über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, vertreten durch C und Partner Rechtsanwälte OG, Dgasse, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 14.03.2024, GZ: BHDL-65374/2024-7, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:
Mit Spruch I. des dem Beschwerdeführer am 14.03.2024 mündlich verkündeten Bescheides der belangten Behörde wird diesem die am 14.05.2019 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen B, BE, F und Gruppe 2 (C, DE, C1, C1E) zufolge bedingter gesundheitlicher Eignung zeitlich eingeschränkt bis 07.03.2027 dies mit nachstehenden Auflagen:
einmal jährlich ist ein Befund auf HbA1c beginnend mit 03/2025 vorzulegen
einmalige Kontrolluntersuchung in Form einer internistischen und augenfachärztlichen Stellungnahme innerhalb der nächsten 6 Wochen
nur Automatikgetriebe für die oben genannten Klassen der Gruppe 1 und 2
Mit Spruch II wird die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2 und A für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen.
Die Begründung beschränkt sich auf die Wiedergabe des § 24 Abs 1 und 4 FSG und den Hinweis, dass aufgrund des „nachvollziehbaren und in sich schlüssigen“ amtsärztlichen Gutachtens entsprechend zu entscheiden gewesen sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Eigentümer mehrerer Vespa-Motorroller, welche über ein Automatikgetriebe und Handbremsen verfügen, sodass ein genereller Entzug für die vorgenannten Klassen wohl nicht zulässig sei. Allenfalls hätte die Behörde eine Beschränkung dahingehend vorsehen können, dass das Lenken von zweispurigen KFZ der Klassen AM, A1, A2 und A nur unter der Bedingung des Tragens einer Unterschenkelprothese zulässig wäre. Die Beschwerde richte sich weiter gegen die zeitliche Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klassen B, BE, F und Gruppe 2 und die dortige Auflage, dass jährlich ein Befund auf HbA1c vorzulegen sei. Aus dem Gutachten ergebe sich nämlich, dass beim Beschwerdeführer ein nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus II vorliege, woraus sich ergebe, dass auch die jährliche Befundvorlage auf Langzeitzucker unzulässig sei. Es werde daher beantragt, die Befristung gemäß Spruch I und die Auflage der jährlichen Befundvorlage auf HbA1c ersatzlos zu beheben und Spruch II dahingehend abzuändern, dass die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2 und A unter der Bedingung/Beschränkung erteilt werde, dass der Beschwerdeführer nur zweispurige KFZ mit Automatikgetriebe unter Verwendung einer Unterschenkelprothese lenken darf. In einem wurde beantragt, ihm für die Beibringung der fachärztlichen Stellungnahmen eine Frist bis 24.05.2024 zu bewilligen, da er bei den Fachärzten davor trotz entsprechender Bemühungen keinen Termin erhalten habe.
Aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten Aktes ist von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2019, GZ: 19180688 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die vorgenannten Klassen erteilt.
Am 12.02.2024 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen ärztlichen Entlassungsbrief des LKH Graz, aus dem sich eine Amputation seines linken Fußes vom Knie abwärts ergibt mit der Bitte, seine „Führerscheintauglichkeit“ zu überprüfen und zu bestätigen. Aus dem angeschlossenen ärztlichen Entlassungsbrief der Universitätsklinik für Orthopädie und Traumatologie des LKH Graz vom 07.02.2024 ergibt sich, dass die Amputation am 31.01.2024 durchgeführt wurde und der Beschwerdeführer offenbar an Diabetes leidet (unter „Diagnosen“ finden sich im ärztlichen Entlassungsbrief unter anderem nachstehende Ausführungen: „diabetische PNP, diabetisches Fußsyndrom re, Hyperglykämie“).
Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Verfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ein und beauftragte die Amtsärztin der Behörde mit der Abgabe einer Stellungnahme zu den gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin für 05.03.2024 im Sanitätsreferat der Behörde zur amtsärztlichen Untersuchung nach dem Führerscheingesetz geladen, füllte dort den Befragungsbogen aus und gab dabei unter anderem an, zuckerkrank zu sein, eine Brille zu tragen und derzeit keine Beinprothese zu haben.
In der amtsärztlichen Anamnese vom 05.03.2024 finden sich nachstehende Ausführungen:
„Bemerkungen/Begründung/ergänzende Anamnese:
Gesundheitl. Eignung, Z.n. US Amp. Li 31.1.2024, dzt noch keine Prothese, DM II nicht insulinpfl., Visus grenzwertig
Internistische und augenfachärztliche Stellungnahme innerhalb der kommenden 4-6 Wochen, nur Automatik
Entlassungsbrief von Ortho G 30.1.2024 vorliegend,“
Das am 07.03.2024 von der Amtsärztin elektronisch gefertigte amtsärztliche Gutachten lautet wie folgt:
„[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]
“
In einem wurden dem Beschwerdeführer von der Amtsärztin mit Formularen und angeschlossenen Fragebögen vom 05.03.2024 die Beibringung eines Befundes/Stellungnahme eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie sowie eines Facharztes für Innere Medizin aufgetragen.
In weiterer Folge wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid ohne Vorliegen der vorgenannten fachärztlichen Stellungnahmen erlassen.
II.Beweiswürdigung:
Dass die Amtsärztin der belangten Behörde das dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Gutachten gemäß § 8 FSG vom 07.03.2024 tatsächlich bewusst ohne Einholung einer augenfachärztlichen und internistischen Stellungnahme erstellt hat, weil sie der Meinung war, diese Stellungnahmen nicht zu benötigen und die von ihr erteilten Aufträge zur Beibringung dieser Stellungnahmen lediglich zwecks Erhalt nachfolgender Informationen sowie als Auflage zu Spruch I. zu verstehen waren, wurde von der zuständigen Sachbearbeiterin der Behörde nach Nachfrage bei der Amtsärztin gegenüber dem LVwG bestätigt. Dass diese Stellungnahmen derzeit tatsächlich noch nicht vorliegen, folgt darüber hinaus auch aus dem diesbezüglichen Fristerstreckungsantrag der Beschwerde. Seitens der zuständigen Juristin wurde nach Vorhalt der Bestimmung des § 11 Abs 1 FSG-GV dazu eingeräumt, dass ihr dies, da erst seit kurzem Führerscheinreferat tätig, anlässlich der Bescheiderlassung nicht bedenklich erschienen ist (Aktenvermerk Telefonat mit Frau Mag. E-F vom 30.04.2024).
III.Rechtliche Beurteilung:
Für das gegenständliche Verfahren sind nachstehende Bestimmungen des FSG maßgeblich welche auszugsweise wie folgt lauten:
§ 8 Abs 1 und 2 FSG:
„Gesundheitliche Eignung
(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. …….
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
[…]“
§ 24 Abs 1 und 2 FSG:
„Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.
[…]“
Dass der Beschwerdeführer an Diabetes leidet und zwar laut bisher vorliegender amtsärztlicher Anamnese an einem nicht insulinpflichtigen Diabetes II, ist aktenkundig und unstrittig. Diese offenbar schon seit längerem bestehende Diabeteskrankheit war wohl auch der Grund für die Beinamputation. Bei dem im ärztlichen Entlassungsbrief vom 07.02.2024 erwähnten „diabetischen Fußsyndrom“ handelt es sich um eine häufige Spätfolge einer Diabeteserkrankung.
Aufgrund dieses Krankheitsbildes ist somit zusätzlich § 11 FSG-GV beachtlich, welche Bestimmung wie folgt lautet:
„Zuckerkrankheit
(1) Zuckerkranken darf eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden, aus der insbesondere auch hervorgeht, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht.
(2) Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.
(3) Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nur für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen und unter Einhaltung folgender Voraussetzungen erteilt oder belassen werden:
1. der Lenker gibt eine Erklärung ab, dass in den letzten 12 Monaten keine Hypoglykämie aufgetreten ist, die eine Hilfe durch eine andere Person erforderlich macht (schwere Hypoglykämie);
2. es besteht keine Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung;
3. der Lenker weist eine angemessene Überwachung der Krankheit durch regelmäßige Blutzuckertests nach, die mindestens zweimal täglich sowie zu jenen Zeiten vorgenommen werden, zu denen die Person üblicherweise Kraftfahrzeuge lenkt;
4. der Lenker zeigt, dass er die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht;
5. es liegen keine anderen Komplikationen der Zuckerkrankheit vor, die das Lenken von Fahrzeugen ausschließen.
(4) Zuckerkranken, bei denen innerhalb von 12 Monaten zwei Mal eine Hypoglykämie aufgetreten ist, die eine Hilfe durch eine andere Person erforderlich macht (wiederholte schwere Hypoglykämie) sowie Zuckerkranken, die an Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung leiden, darf eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme sowie unter der Auflage von Kontrolluntersuchungen und Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden. Bei wiederholten schweren Hypoglykämien im Wachzustand darf eine Lenkberechtigung erst drei Monate nach der letzten Episode erteilt oder verlängert werden.“
Aus dem klaren Gesetzestext des Abs 1 („darf eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden..“) folgt, dass die Einholung einer internistischen Stellungnahme bei der Diagnose Diabetes eine zwingende Voraussetzung für Erteilung, Entzug oder allfällige Befristung einer Lenkberechtigung ist. Aus Abs 2 und 3 leg. cit. folgt weiters, dass eine obligatorische Befristung der Lenkberechtigung nur bei nachgewiesenem insulinpflichtigen Diabetes zu erfolgen hat, dies je nach Gruppe für den Zeitraum von höchstens fünf Jahren bzw drei Jahren (vgl. unter anderem Nedbal-Bures, Kommentar zum FSG, 8.A, Anm. zu § 11 FSG-GV und die dortige Tabelle, derzufolge bei allen Varianten der Zuckerkrankheit, gleichgültig, ob insulinpflichtig oder nicht, zwingend eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen ist).
Im vorliegenden Fall wurde die Beibringung einer internistischen Stellungnahme von der Amtsärztin der belangten Behörde zwar beauftragt, das nunmehr bekämpfte Gutachten jedoch erstellt, ohne das Ergebnis dieser Stellungnahme abzuwarten bzw. dieses in das Gutachten einzubeziehen.
Dies begründet einen wesentlichen Verfahrensfehler der belangten Behörde, welcher eine Behebung und Zurückverweisung des bekämpften Bescheides rechtfertigt. Dies aus nachstehenden Gründen:
Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung § 28 Abs 3 VwGVG eine strikte Linie, welche es den Verwaltungsgerichten nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gestattet, bekämpfte Bescheide gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zu beheben. Verwiesen sei unter anderem auf das ebenfalls in einem Verfahren nach dem FSG ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2020, Ra 2019/11/0135, in welchem der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf Vorjudikatur Nachstehendes ausgeführt hat:
„Zwar stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. dazu etwa VwGH 15.12.2017, Ra 2016/11/0132, mit Verweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2014/03/0054) eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“
Für den gegenständlichen Sachverhalt ist allerdings das Grundsatzerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2020, Ra 2019/11/0135 unmittelbar einschlägig, mit welchem eine in einem Verfahren nach dem FSG ausgesprochene Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 VwGVG, ausgesprochen vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, bestätigt wurde. Das gegenständliche Verfahren betraf eine Befristung der Lenkberechtigung wegen mehrjährigem Cannabiskonsum gemäß § 14 FSG-GV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hatte die Behebung und Zurückverweisung damit begründet, dass von einem gehäuften Suchtmittelmissbrauch im Sinne dieser Bestimmung auszugehen sei und § 14 Abs 5 FSG GV zwingend die Einholung einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme zur Abklärung der gesundheitlichen Eignung verlange. Die belangte Behörde habe diese zwingend vorgesehene fachärztliche Stellungnahme nicht eingeholt und somit völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt und das wichtigste Beweismittel gar nicht erhoben, weshalb die Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde zulässig sei.
Diese Rechtsmeinung wurde vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt und dazu im Erkenntnis wie folgt (Rechtssatz) ausgeführt:
„Rechtsatz
Konnte das VwG vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des gehäuften Suchtmittelmissbrauchs iSd § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 ausgehen, so bedurfte es nach dieser Bestimmung - zwingend - der Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme (des entsprechenden Sonderfaches; § 1 Z 2 FSG-GV 1997), um die Lenkberechtigung der Revisionswerberin zwar zu belassen, aber gleichzeitig durch näher zu bestimmende Auflagen und eine näher zu bestimmende Befristung einzuschränken. Angesichts dieser klaren Rechtslage bedurfte es keiner zusätzlichen Begründung für die Notwendigkeit der fachärztlichen Stellungnahme.
Rechtssatz
Das VwG konnte vertretbar davon ausgehen, dass aufgrund des Fehlens der fachärztlichen Stellungnahme, die gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 die zentrale Entscheidungsgrundlage bzw. erst die Basis für das amtsärztliche Gutachten (§ 8 Abs. 2 FSG 1997) betreffend (zunächst) die Frage der Belassung der Lenkberechtigung und (bejahendenfalls) betreffend die Modalitäten ihrer Einschränkung (durch konkrete Auflagen und einen konkreten Befristungszeitraum) darstellt, bestenfalls von bloß ansatzweise vorhandenen Ermittlungsergebnissen gesprochen werden kann und deshalb nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 erfüllt sind.“
Dieses Erkenntnis ist vollinhaltlich auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Sowohl § 14 FSG-GV als auch § 11 Abs 1 FSG-GV sehen beim jeweils vorliegenden Krankheitsbild - hier Diabetes - zwingend die Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme als wesentliche Voraussetzung für das ebenfalls zwingend vorgesehene amtsärztliche Gutachten vor. Das bisher vorliegende amtsärztliche Gutachten der belangten Behörde ist daher grob mangelhaft und mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die dortige Amtsärztin nach Erhalt der internistischen Stellungnahme zumindest teilweise zu anderen Ergebnissen gelangt oder zumindest in der Lage ist, ihr Gutachten unter Aufrechterhaltung der bisher vorgesehenen Maßnahmen besser als bisher zu begründen. Die bisher vorliegende Begründung entspricht nicht annähernd den von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Erfordernissen an Befund und Gutachten und kann daher keine Rede davon sein, dass dieses Gutachten, wie bekämpften Bescheid ausgeführt, „schlüssig und nachvollziehbar“ wäre. So fehlt beispielsweise jegliche Begründung, weshalb auch für die vorliegenden Lenkberechtigungen der Gruppe 1 eine Befristung von weniger als fünf Jahren vorgesehen ist. Immerhin enthält das von der Amtsärztin verwendete Zuweisungsformular für den Internisten bezugnehmend auf
§ 11 Abs 2 FSG-GV als letzten Punkt nicht ohne Grund den Auftrag, bei einer Befristung unter der gesetzlichen Maximalfrist von fünf Jahren die medizinische Notwendigkeit einer frühzeitigen Fahruntauglichkeit zu begründen. Dessen ungeachtet wurde das Gutachten gemäß § 8 FSG bislang ohne Einholung dieser fachärztlichen Stellungnahme erlassen und fehlt es somit unter anderem an einer Begründung für die verkürzte Befristung (weniger als fünf Jahre).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Behebung und Zurückverweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch keine Verzögerung insofern, als dem Landesverwaltungsgericht derzeit die noch fehlenden fachärztlichen Befunde, insbesondere der internistische Befund ebenfalls nicht vorliegen.
Die Voraussetzungen für eine Behebung und Zurückverweisung des bekämpften Bescheides sind daher als erfüllt anzusehen. Verwiesen sei dazu unter anderem auch auf die ebenfalls in FSG Verfahren erfolgten Entscheidungen gemäß § 28 Abs 3 VwGVG des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 06.03.2017, LVwG-AV-1290/001-2016 sowie vom 20.02.2017, LVwG-AV-1305/001-2016.
Für das somit nunmehr bei der belangten Behörde fortzuführende Verfahren gilt Nachstehendes:
Gemäß § 28 Abs 3 letzter Satz VwGVG hat das Verwaltungsgericht der belangten Behörde auch seine Rechtsmeinung darzulegen und ist die belangte Behörde an die rechtliche Beurteilung des VwG gebunden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu dieser Bestimmung gilt diese Bindungswirkung nicht bloß für die belangte Behörde, sondern auch für das Verwaltungsgericht selbst, jeweils unter der Prämisse, dass im nunmehr von der belangten Behörde fortzusetzenden Verfahren keine wesentlichen Änderungen der Sachlage - im vorliegenden Fall primär des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - oder der Rechtslage eintritt (VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0 172; 13. 08. 2018, Ra 2018/14/0032, uva).
In dem nunmehr nach Vorliegen der fachärztlichen Befunde zu ergänzenden amtsärztlichen Gutachten und der darauf aufbauenden Entscheidung der Behörde werden insbesondere nachstehende rechtliche Prämissen zu beachten sein:
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zu Befristungen von Lenkerberechtigungen generell folgende Rechtsmeinung:
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt einer gemäß § 24 Abs 1 Z 2 iVm § 8 FSG verfügten Befristung der Lenkberechtigung die Annahme zugrunde, dass der Besitzer der Lenkberechtigung zwar zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klassen geeignet ist, diese Eignung jedoch nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind (Zl. 2002/11/0254). Voraussetzung sowohl für die Vorschreibung von Nachuntersuchungen als auch für die Befristung der Lenkberechtigung ist, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (Zl. 2012/11/0096). Um die für die Befristung der Lenkberechtigung vorausgesetzte bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigen-gutachten beruhender, konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichenden Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (Ra 2014/11/0092, ua).
Aufbauend auf dieser ständigen Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof zu § 11 FSG-GV in ebenfalls ständiger Judikatur die Auffassung, dass keine allgemeine Notorietät dahingehend besteht, dass bei jeder Art der Zuckerkrankheit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (Ra 2022/11/0104; Zl 2007/11/0043; Zl 2011/11/0337 uva).
Daraus folgt, dass eine Aufrechterhaltung der bisher vorgesehenen Befristung hinsichtlich der Lenkberechtigungen der Gruppe1 nur dann zulässig sein wird, wenn sich aus der erst beizuschaffenden fachärztlichen Stellungnahme konkrete Anhaltspunkte für eine solche zu erwartende Verschlechterung ergeben. Dies jeweils unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass überhaupt ein insulinpflichtiger Diabetes vorliegt.
Eine obligatorische Befristung der Lenkberechtigung sieht § 11 FSG nämlich nur bei Zuckerkranken vor, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden, nämlich gemäß Abs 2 für die Lenkberechtigungen der Gruppe 1 für den Zeitraum von höchstens fünf Jahren und bei Lenkberechtigungen der Gruppe 2 für den Zeitraum von höchstens drei Jahren.
Selbst wenn sich jedoch nach der erst beizuschaffenden fachärztlichen Stellungnahme ergeben sollte, dass der Beschwerdeführer überhaupt unter insulinpflichtigem Diabetes im Sinne dieser Bestimmungen leidet bedarf eine Unterschreitung dieser Befristungen - wie im bisherigen Gutachten für die Lenkerberechtigungen der Gruppe 1 vorgesehen (3 Jahre statt 5 Jahre) einer besonderen medizinischen Begründung. Für die Notwendigkeit einer kürzeren Befristung der Lenkberechtigung bedarf es in Anlehnung an die ständige Judikatur des VwGH zur Befristung der Lenkberechtigung (u.a. VwGH 26.01.2017, Ra 2014/11/0092) auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, warum die gesundheitliche Eignung im konkreten Fall noch in ausreichendem Maß nur eine kürzere Zeit vorhanden ist und nach Ablauf in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Es wird daher, je nachdem, wie der Internist in der beizuschaffenden Stellungnahme den bezugnehmend auf diese Rechtslage und Judikatur formulierten letzten Punkt des Fragebogens beantwortet, vorzugehen sein.
Zwecks Vermeidung von Missverständnissen sei jedoch darauf hingewiesen, dass auch bei einem derzeit nicht insulinpflichtigen Diabetes sowohl die Auflage eines (weiteren) internistischen Befundes binnen bestimmter Frist inklusive HbA1c-Wertes als auch die Befristung an sich zulässig sein kann, mit entsprechend fundierter medizinischer Begründung, zum Beispiel aufgrund weiterer Begleiterkrankungen und/ oder mangelnder Compliance (vgl. dazu etwa das ebenfalls einen Diabetiker betreffende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 18.03.2022, LVwG 42.10-2272/2021). Eine generelle Rechtsprechung dahingehend, dass, wie in der Beschwerde behauptet, die Auflage der Vorlage eines Befundes auf HbA1c bei nicht insulinpflichtigen Diabetikern generell unzulässig wäre, besteht nicht. Auch hier hängt die weitere Vorgangsweise von der noch ausstehenden Stellungnahme des Internisten zu Fragen der Hypoglykämiehäufigkeit, Compliance etc. ab.
Abschließend sei noch ausgeführt, dass in dem nunmehr von der Amtsärztin der belangten Behörde nach Vorliegen der fachärztlichen Stellungnahmen zu ergänzenden amtsärztlichen Gutachten selbstverständlich auf den aktuellen Gesundheitszustand Bedacht zu nehmen ist, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer mittlerweile eine Beinprothese trägt. Üblicherweise können derartige Prothesen nach erfolgter Amputation erst nach Abschluss der Wundheilung angepasst werden und kann es durchaus sein, dass dies mittlerweile der Fall ist, woraus sich auch Änderungen hinsichtlich des Gutachtens, zum Beispiel betreffend Automatikgetriebe etc. ergeben können.
Die belangte Behörde wird noch darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2024 die erbetene Fristverlängerung für die Vorlage der noch ausstehenden fachärztlichen Befunde bewilligt wurde, da zunächst noch ohne nähere Durchsicht des Aktes davon ausgegangen wurde, dass das Verfahren vom Landesverwaltungsgericht selbst fortgeführt wird. Dem Beschwerdeführer sei jedoch angeraten, in seinem eigenen Interesse die gegenständlichen Befunde ehestmöglich, wenn möglich noch vor dem genannten Termin nunmehr wiederum direkt bei der belangten Behörde vorzulegen und der Behörde auch unaufgefordert weitere relevante Änderungen seines Gesundheitszustandes mitzuteilen (Beinprothese mittlerweile vorhanden?).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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