progetti
LVwG 46.34-2976/2023•LVwG ST LVwG 46.34-2976/2023
LVwG 46.34-2976/2023Tribunale amministrativo regionale25 apr 2024
artesischer Brunnen, Tiefengrundwasser, Anforderungsprofil, Stand der Technik, Materialermüdung, Wasserrechtsgesetz 1959, Regionalprogramm TGW
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerde des A B, B, G, vertreten durch RA C D, G Straße, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 19.06.2023, GZ: BHSO-114140/2018-19,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Als neue Frist für die Vorlage fachkundig erstellter Projektunterlagen wird der 30.10.2024 festgelegt.
Alternativ für die Verschließung des artesischen Brunnens wird als neue Frist der 30.06.2025 festgelegt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdegegenstand:
Mit bekämpftem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 19.06.2023, GZ: BHSO-114140/2018-19, wird gemäß §§ 10, 12a, 21a, 98 Abs 1 und 105 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) iVm mit dem Regionalprogramm Tiefengrundwasser, LGBl. Nr 76/2017, Herrn A B aufgetragen, der belangten Behörde bis längstens 31.12.2023 fachkundig erstellte Projektunterlagen für die Anpassung der auf dem GSt. Nr. ***, KG G, liegenden Bohrung zur Erschließung von Tiefengrundwasser an den Stand der Technik – unter Vorschreibung konkreter Anforderungen – vorzulegen oder die auf dem GSt. Nr. ***, KG G, liegende Bohrung zur Erschließung von Tiefengrundwasser bis längstens 30.09.2024 fachkundig zu verschließen. Die belangte Behörde erklärt den Befund des hydrogeologischen Amtssachverständigen, die Auflagen für die Verschließung der Anlage und die im Wasserbuch unter PZ *** vorliegenden Unterlagen für maßgeblich.
Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Ermittlungsergebnis (insbesondere das hydrogeologische Gutachten vom 04.01.2023, GZ: ABT15-9997/2019-6) gezeigt habe, dass die Anlage nicht dem Stand der Technik entspreche und auf Grund des Alters des Artesers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von Undichtheiten der Verrohrung auszugehen sei. Dadurch werde die geforderte Sicherstellung des guten Zustandes des Tiefengrundwasserkörpers und das öffentliche Interesse an der Sicherung öffentlicher Wasserversorgungseinrichtungen und der Notwasserversorgung gefährdet. Die Vorgaben für die Sanierung bestehender Anlagen bzw. das Verschließen ist dem Regionalprogramm TGW zu entnehmen. Die Sanierung bzw. Verschließung stelle die einzig taugliche Maßnahme dar, um die Wasserverschwendung bzw. Vermischung hintanzuhalten und handle es sich um das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel zur Zielerreichung. Die öffentliche Hand stelle für die fachgerechte Verschließung als auch für die Herstellung eines Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung beträchtliche Geldmittel zur Verfügung und würden die Kosten jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zum erzielten Nutzung stehen. Die laut Regionalprogramm TGW festgelegte Sanierungsfrist sei bereits verstrichen und sei daher dem Verpflichteten eine angemessene Frist für die Projektvorlage bzw. das Verschließen der Anlage einzuräumen.
Dagegen richten sich die vorliegende Beschwerde des Herrn A B durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter und wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der im Behördenverfahren beigezogene hydrogeologische Amtssachverständige nicht auf den Zustand des gegenständlichen Artesers eingehe, sondern lediglich aufgrund des Alters attestiere, dass der Arteser nicht dem Stand der Technik entspreche und insbesondere den freien Auslauf kritisiere. Der freie Auslauf, der im Rahmen einer örtlichen Erhebung am 07.02.2019 festgestellt worden sei, sei zwischenzeitig behoben worden und habe der Beschwerdeführer zu diesem Gutachten am 18.04.2023 Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass der Zulauf in den Tiefenbehälter durch einen Drosselschieber geregelt werde und schon seit längerer Zeit kein freier Auslauf mehr stattfinde. Dennoch habe der hydrogeologische Amtssachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme (vom 04.01.2023) an seinem Gutachten festgehalten und vor allem festgehalten, dass alle vor 1970 errichteten artesischen Brunnenbohrungen pauschal nicht dem Stand der Technik entsprechen würden. Mangels Parteiengehör sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden, dazu vorzubringen, dass zwischenzeitig ein neues, dem Stand der Technik entsprechendes Schwimmerventil eingebaut worden sei und es daher einer konkreten Begutachtung des Artesers bedurft hätte, um festzustellen, ob nunmehr der Stand der Technik eingehalten werde oder nicht (Rechnung des Schwimmerventils beiligend).
Der Gutachter habe – dem Vernehmen nach – den gegenständlichen Arteser niemals persönlich begutachtet, sodass auch kein ausreichender Befund als Grundlage für ein Gutachten vorliege.
Dem vorliegenden Bewilligungsbescheid vom 05.07.1960, GZ: 8 T 2/3-1960, entsprechend erfülle der Arteser das Anforderungsprofil gemäß § 5 Abs 3 Z 2 bis 4 des Regionalprogrammes TGW, wobei auch die Übereinstimmung mit der Bewilligung mit Bescheid vom 12.09.1962 rechtskräftig bestätigt worden sei. Darüber hinaus verzichte die belangte Behörde – wie dem 1. Spruchteil zu entnehmen sei, auf die Anforderung der vollständig und lagerichtigen Ausführung der Verrohrung, die ohnehin vorliege. Mit Einbau des Schwimmerventils werde auch Z1 nunmehr erfüllt. Die Feststellung, dass der Arteser nicht dem Stand der Technik entspreche, sei daher unrichtig.
Der Beschwerdeführer erachte es nicht für notwendig, dem hydrogeologischen Gutachten auf gleicher fachlichen Ebene entgegen zu treten, zumal sich die Unschlüssigkeit des Gutachtens insbesondere in der Tatsache zeige, dass im gegenständlichen Fall eine für das Jahr 1960 „außergewöhnliche“ Bewilligung erteilt worden sei. Offenbar, weil es sich um eine Versorgungsanlage für einen Betrieb gehandelt habe, sei von vornherein Wert auf eine technisch einwandfreie Ausführung gelegt worden. Dies zeige sich insbesondere darin, dass ein über 100 m tiefer Arteser komplett verrohrt worden sei und auch vorgeschrieben worden sei, dass der Brunnen bis zur wasserführenden Schicht wasserdicht zu verrohren sei. Es handle sich daher fallbezogen nicht um einen „Standardarteser“ aus den 60er-Jahren, weswegen auch eine ansonsten unbegründete Gleichsetzung mit anderen Artesern aus dieser Zeit ohne Bezugnahme auf die konkreten Verhältnisse keineswegs zulässig sei.
Der Beschwerdeführer beantragt die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Mit Eingabe vom 18.09.2023 hat die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt.
Mit verfahrensleitenden Beschluss vom 31.10.2023 wurde der hydrogeologische Amtssachverständige E F dem Beschwerdeverfahren beigezogen und unter Verweis auf die bereits erstatteten do. Fachgutachten vom 04.01.2023 und vom 06.06.2023, jeweils zu GZ: ABT15-9997/2019 um Erstattung eines ergänzenden Gutachtens zur Frage, ob im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden kann, dass der Arteser dem Stand der Technik entspricht, beauftragt.
Die, zu PZ *** im Wasserbuch des Bezirkes Südoststeiermark eigetragenen wasserrechtlichen Bescheide (Bewilligungsbescheid vom 05.07.1960 und Überprüfungsbescheid vom 12.09.1962) wurden mit Eingabe vom 24.01.2024 von der belangten Behörde übermittelt.
Am 23.04.2024 (nach krankheitsbedingter Absage der ursprünglich anberaumten Verhandlung am 06.02.2024) hat eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark stattgefunden, an der der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter sowie der Vertreter der wasserwirtschaftlichen Planung teilgenommen und gehört wurden. Der Beschwerdeführer legt einen Auszug aus einem Baubuch vor (Beilage ./A), wonach der gegenständliche Arteser der Erste war, der „nach den wasserrechtlichen Vorschriften“ errichtet wurde. Der beigezogene hydrogeologische Amtssachverständige hat seine (ergänzende) fachliche Stellungnahme erstattet und erörtert sowie Fragen der Verfahrensparteien beantwortet. Der Vertreter der wasserwirtschaftlichen Planung (Formalpartei) hat ausführlich den Unterschied zwischen jenen vor 1970 errichten Artesern und jenen die nach 1970 (Errichtung eines Ringraumes) errichtet wurden, dargelegt und verweist neuerlich auf umfassende Untersuchungen (mehr als 150 Kamerabefahrungen) der Abteilung 14 – Wasserwirtschaft und die belegbaren Erfahrungen, wonach bei Artesern, die vor 1970 errichtet wurden, massive Materialermüdungen der Rohrleitungen festgestellt wurden.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Wasserberechtigter der verfahrensgegenständlichen artesischen Brunnenanlage auf GSt. ***, KG G. Diese wurde gemäß §§ 10, 98, 107, 11 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) BGBl. Nr. 215/59, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 05.07.1960, Zahl: 8 T 2/3-1960, unbefristet, jedoch mit dem Vorbehalt der späteren Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen nach § 21 Abs 1 WRG 1959, unter Vorschreibung von Auflagen wasserrechtlich bewilligt.
Die Wasserbenutzungsanlage wird im Bewilligungsbescheid wie folgt beschrieben:
„Die voraussichtliche Tiefe wird vom Brunnenmeister G H mit rund 104 m angegeben, da die übrigen in G vorhandenen artesischen Brunnen auf eine wasserführende Schicht in dieser Tiefe schließen lassen. Die Bohrung mit 5/4 Zoll wird bis zur wasserführenden Schichte verrohrt, sodass Wasserverluste unterirdisch nicht auftreten können. Am Brunnenkopf ist ein Tiefbehälter aus Beton vorgesehen, der bei 1,5 m Tiefe und 3,00 m lichtem Durchmesser einen Nutzinhalt von rund 9.000 l aufweisen wird. Am Auslauf des artesischen Brunnens ist ein Drosselschieber vorgesehen, der die Einstellung der Schüttung des Brunnens auf den tatsächlichen Wasserbedarf ermöglichen soll. Die Abdeckung des Tiefbehälters erfolgt mittels einer Stahlbetonplatte, mit Einstiegöffnung und Belüftungsrohr. Die Überlaufleitung wird über die Parzelle *** im Zuge der Kanalisierung der gesamten Anlage abgeleitet. Die Versorgung selbst wird durch eine im Keller untergebrachte automatische Pumpanlege mit einer Oberwasserpumpe von 1,2 PS Motorleistung und einem Windkessel von 300 1 Inhalt und 6 Atü Betriebsdruck erfolgen.“
Der Arteser wurde in etwa im Jahr 1960/1961 errichtet.
Mit Kollaudierungsbescheid der BH Feldbach vom 12.09.1962, GZ: 8 T 6/1-1962, wurde gemäß § 121 WRG, BGBl. Nr. 215/59 festgestellt, dass der artesische Brunnen mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung vom 05.07.1960 übereinstimmt.
Folgende Änderungen wurden beschrieben:
„Im Keller wurde ein Auslauf montiert, der direkt an die Bohrung angeschlossen ist. Der Tiefbehälter hat bei 2,00 m lichter Weite und 2,00 m Tiefe einen Nutzinhalt von 6 m3.
Die Pumpe hat eine Leistung von 2,2 PS und der Windkessel einen Inhalt von 150 l.“
In Bezug auf das Rohrmaterial finden sich keine Angaben in den Bescheiden. Es kann glaubwürdig angenommen werden, dass ein (verzinktes) Stahlrohr im Zuge der Errichtung im Jahr 1960/61 zum Einsatz gelangt ist (laut Angabe des Beschwerdeführers).
Der Arteser ist im Wasserbuch des Bezirkes Südoststeiermark unter der Postzahl *** eingetragen.
Zum Stand der Technik bei Brunnenanlagen wird auf Grundlage der ÖNORM B2601 und dem ÖWAV-Regelblatt 211 festgestellt, dass Brunnen zur Erschließung und Benutzung gespannter Grundwasservorkommen (insbesondere artesische Hausbrunnen) nur dann dem Stand der Technik entsprechen, wenn ein freier Auslauf nicht stattfindet, ausschließlich ein Grundwasserstockwerk gefasst ist, die Verrohrung vollständig und lagerichtig ausgeführt ist, der genutzte Grundwasserstockwerk von anderen Grundwasserstockwerken technisch einwandfrei getrennt ist und energetisch genutztes Wasser vollständig in den Entnahmeaquifer rückgeführt wird (§ 6 Abs 3 Regionalprogramm Tiefengrundwasser).
Der artesische Brunnen entspricht aufgrund seines Alters nicht dem Stand der Technik, zumal mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass der genutzte Grundwasserstockwerk von anderen Grundwasserstockwerken nicht technisch einwandfrei getrennt ist. Belegbare Erfahrungen zeigen, dass die Verrohrung artesischer Hausbrunnen, die vor dem Jahr 1970 errichtet wurden – mag sie fallbezogen auch vollständig bis zur Endtiefe ausgeführt sein – aufgrund von Materialermüdung nicht dem definierten Anforderungsprofil gemäß Regionalprogramm TGW entsprechen. Das gegenständlich verwendete Rohrmaterial (verzinktes Stahlrohr) entspricht dem zum Errichtungszeitpunkt 1960/61 üblicherweise verwendeten Materialien. Beim verwendeten Material ist nach belegbarer Erfahrung jedenfalls davon auszugehen, dass nach über 60 Jahren das Stahlrohr im Untergrund korrodiert, Risse und/oder andere Schäden aufweist, die eine technische einwandfreie Trennung der Grundwasserstockwerke nicht mehr gewährleisten kann.
Die Sanierung des Brunnens in der KG G hätte gemäß § 6 Abs 1 Z 1 lit i) Regionalprogramm TGW bis längstens 31.12.2019 erfolgen müssen.
Zum öffentlichen Interesse an der Erhaltung von Tiefengrundwasser wird festgestellt:
Tiefengrundwässer sind aufgrund ihrer Tiefenlage besonders vor Umwelteinflüssen geschützt und nehmen daher im Fall von Katastrophen eine äußerst wichtige Position innerhalb der Wasserwirtschaft ein, da durch diese Ressource die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung mit qualitativ einwandfreiem Wasser auch in Notzeiten über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden kann.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen können anhand des unbedenklichen Inhaltes des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde – insbesondere anhand der Fachgutachten des hydrogeologischen Amtssachverständigen vom 04.01.2023 und vom 06.06.2023, der Stellungnahmen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 13.07.2021, GZ: ABT14-110222/2018-27 und vom 24.03.2023 (OZ 8) – sowie auf Grund des Ergebnisses des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens getroffen werden. Den schlüssigen Ausführungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen – bestätigt durch den Vertreter der wasserwirtschaftlichen Planung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, dass der verfahrensgegenständliche Arteser nicht dem Stand der Technik entspricht, kann uneingeschränkt gefolgt werden.
Die Feststellung, dass auf Grund des Alters der Bohrung bauliche Mängel vorliegen (Korrosion, Risse, Bruchstellen, Löcher udgl.), die dazu führen, dass das aus öffentlichen Interessen besonders schützenswerte Tiefengrundwasser durch Druckverluste und Wasserverschwendung nicht ausreichend entsprechend den Vorgaben des nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes bzw. des Regionalprogramm Tiefengrundwasser geschützt ist, kann plausibel auf Grund der Vielzahl der Untersuchungen durch die wasserwirtschaftliche Planung und der fachkundigen Äußerung des Amtssachverständigen getroffen werden. Im Ermittlungsverfahren ist nicht hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall die Ausführung der artesischen Brunnenanlage – insbesondere hinsichtlich der verwendeten Materialqualität der Rohrleitung – vom damaligen Stand der Technik (im Jahr 1960) abgewichen ist und finden sich daher auch keine Anhaltspunkte, wonach im gegenständlichen Fall – anders als bei mehr als 150 untersuchten Artesern – keine solche Materialermüdungserscheinungen vorliegen würden. Weder im Bewilligungsbescheid noch im Kollaudierungsbescheid finden sich Angaben zum verwendeten Rohrmaterial. Auch der Auszug aus dem „Baubuch“ (Beilage ./A zur Verhandlungsschrift) gibt darüber nicht näher Aufschluss. Den Angaben des Beschwerdeführers kann gefolgt werden, dass ein (verzinktes) Stahlrohr zum Einsatz gelangte. Dabei handelte es sich jedoch um überlicherweise im Errichtungszeitraum vor 1970 verwendetes Rohrmaterial, und kann daher auch von keinem anderen Schluss ausgegangen werden, als dass dieses Material nach mehr als 60 Jahren Korrosionsschäden, Risse, Löcher oder dgl. aufweist. Es waren daher auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine näheren Untersuchungen notwendig, die die bereits getroffenen Feststellungen bestätigen. Der gegenständliche Arteser entspricht daher nicht den Anforderungen an den nunmehrigen Stand der Technik.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist. Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes erstreckt sich grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe. Demzufolge wird gemäß § 27 VwGVG der Gegenstand des Verfahrens durch die vorgebrachten Beschwerdegründe abgesteckt (Kognitionsbefugnis).
§ 21 Abs 1 WRG 1959 idF BGBl. Nr. 215/1959 lautete wie folgt:
„Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers kann mit Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer und, insofern es sich um Schiffmühlen oder sonstige nicht ortsfeste Wasserbenutzungsanlagen oder um nach § 9 bewilligungsbedürftige Schotter- oder Eisentnahmen handelt, auch gegen Widerruf, bei Wasserversorgungsanlagen auch unter Vorbehalt der späteren Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen erteilt werden. (BGBl. Nr. 54/1959, Art. I Z. 10)“
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 73/2018 lauten wie folgt:
§ 12a WRG:
„(1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen.
(2) […]
(3) Der Stand der Technik ist bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie den auf diesem Bundesgesetz basierenden Verordnungen einzuhalten. Sofern der Antragsteller nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw. technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn dies im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Eine solche Ausnahme ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Vorkehrungen, Auflagen oder Nebenbestimmungen zu versehen. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach §103 anzuschließen. Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (§116).“
§ 21a WRG:
„(1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§55d), dass öffentliche Interessen (§105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich §52 Abs.2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.
(2) Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs.1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt §103. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet §27 Abs.4 sinngemäß Anwendung.
(3) Die Behörde darf Maßnahmen nach Abs.1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:
a) der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung zu berücksichtigen sind;
b) bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen;
c) verschiedene Eingriffe können nacheinander vorgeschrieben werden.“
§ 6 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. Juli 2017, mit der ein Regionalprogramm zur Sicherung der Qualität und Quantität des ost- und weststeirischen Tiefengrundwassers erlassen wird (Regionalprogramm TGW), LGBl. Nr. 76/2017 lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Bei der Handhabung der §§ 10, 21a und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, sind folgende Gesichtspunkte maßgebend:
[…]
G: KG G;
[…]
(3) Das Anforderungsprofil für fachgerecht sanierte Wasserversorgungsanlagen ist erfüllt, wenn
ein freier Auslauf nicht stattfindet,
ausschließlich ein Grundwasserstockwerk gefasst ist,
das genutzte Grundwasserstockwerk von anderen Grundwasserstockwerken technisch einwandfrei getrennt ist und
energetisch genutztes Wasser vollständig in den Entnahmeaquifer rückgeführt wird.”
V.Erwägungen:
Aus § 21a WRG ergibt sich, dass einerseits die im Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen als auch in sonstigen Bestimmungen enthaltene Auflagen und Vorschriften eingehalten werden müssen und trotz Einhaltung dieser Vorschriften öffentliche Interessen nicht ausreichend geschützt sind.
Im vorliegenden Fall sind jene Vorschriften einzuhalten, die im Regionalprogramm Tiefengrundwasser LGBl. Nr. 76/2017 enthaltenen Vorgaben. Wenn dieses Anforderungsprofil erfüllt wird, dann kann davon ausgegangen werden, dass öffentliche Interessen hinreichend geschützt sind. Wie bereits mehrfach von fachlicher Seite festgehalten ist, ist im Regionalprogramm Tiefengrundwasser festgelegt, dass
1. kein freier Auslauf stattfinden,
2. nur ein Grundwasserstockwerk genutzt wird und
3. das genutzte Grundwasserstockwerk von anderen Grundwasserstockwerken technisch einwandfrei getrennt ist.
Bei der gegenständlichen Brunnenanlage handelt es sich zweifelsfrei um einen artesischen Brunnen, durch welchen Tiefengrundwasser erschrotet wird. Im vorliegenden Fall war daher zu klären, ob beim gegenständlichen Brunnen dieses Anforderungsprofil erfüllt ist.
Gleich vorweg darf bemerkt werden, dass im technischen Regelwerk und zwar der ÖNORM W2601 bzw. im ÖWAV-Regelblatt 219 (2018) der Stand der Technik für einen Brunnen, der gespannt ist oder artesisch gespanntes Grundwasser erschließt, wesentlich höher ist, da gemäß diesem technischen Regelwerk auch ein entsprechend abgedichteter Ringraum vorhanden sein muss und ein Sperrrohr eingebaut sein muss.
Wie sich aus der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 13.07.2021 ergibt, wurden in den ersten Jahren des „Arteser Aktionsprogrammes“ im Auftrag und unter Begutachtung der Wasserwirtschaftsabteilung bei allen artesischen Hausbrunnen, die verschlossen werden sollten, insgesamt mehr als 150 Kamerabefahrungen zur Bewertung des Zustandes und der Lage der Verrohrung durchgeführt. Oftmals war eine rein optische Beurteilung nicht möglich, das aufströmende Wasser hat so viele Schadstoffe enthalten, dass die Bohrlochwandung nicht ersichtlich war, die Rohre wiesen massive Belege auf, sodass die Kamera nicht weiter vordringen konnte, die Bruchstellen in der Verrohrung und ein daraus resultierender Rohrversatz machten ein Vordringen der Kamera unmöglich. Die Bohrungen waren teilweise bis zur Geländeoberkante aufgesandet und die Bohrungen waren kavernenartig verbrochen.
Bei durchgeführten Befahrungen bis zur (vermuteten) Endteufe und der daraufhin erfolgten optischen Beurteilung, zeigten sich im Bereich der Verrohrung regelmäßig starke Korrosionen, Löcher und Risse im Rohrmaterial.
Auch im Zuge der Rückbauarbeiten sind schon bei vielen Brunnen im Zuge von Vorbereitungsarbeiten die Standrohre in Folge von Materialermüdungen gebrochen und mussten erst für einen ordnungsgemäßen Rückbau erneuert werden. Auch beim Verpressen der Arteser kam es zu Komplikationen in dem die Verpressungssuspension im Umgebungsbereich der Bohrung zu Tage trat.
All diese Erfahrungen belegen, dass Verrohrungen artesischer Hausbrunnen die vor dem Jahr 1970 errichtet wurden, aufgrund von Materialermüdung nicht dem im Regionalprogramm Tiefengrundwasser definierten Anforderungsprofil entsprechen, auch wenn die Verrohrung laut Bescheid bis zur Endteufe erfolgte.
Auch der beigezogene hydrogeologische Amtssachverständige führt fallbezogen aus, dass die Erfahrungen aus der Kamerabefahrung von vielen artesischen Hausbrunnen die vor dem Jahr 1970 errichtet wurden, ergeben haben, dass diese ua. aufgrund ihres Alters nicht dem Stand der Technik entsprechen. Tiefengrundwässer sind besonders schützenswerte Grundwasserressourcen und sind diese durch menschliche Tätigkeiten sowohl in ihrer Qualität als auch in ihrer Verfügbarkeit Gefährdungen und Beeinträchtigungen ausgesetzt. Es besteht die Gefahr der Übernutzung des Tiefengrundwasservorkommens und zwar wenn mehr Wasser entnommen wird als neugebildet wird. Bei einem freien ungenutzten Auslauf kann es zu einer Übernutzung der Vorkommen kommen und die Nutzung zu höherwertigen Zwecken kann eingeschränkt werden. Auch das Abströmen von Tiefengrundwasser in Stockwerken mit geringeren Drücken kann erfolgen. Aus diesem Grund ist ein fachgerechter Ausbau der Bohrung erforderlich, um eine hydraulische Verbindung von Stockwerken zu verhindern. In den beiden Tiefengrundwasserkörpern „GK100168DGWK Steirisches und pannonisches Becken“ und „GK100169DGKWK oststeirisches Becken“ zeigen Studien in Verbindung mit vorhandenen Messdaten, dass es zu Druckspiegelabsenkungen gekommen ist. Es ist somit das Risiko gegeben, dass das Gleichgewicht aus Entnahme und Neubildung nicht mehr gegeben ist.
Aufgrund des Alters und der (oben ausführlich dargelegten) belegbaren Erfahrungen, dass die Verrohrung artesischer Hausbrunnen, die vor dem Jahr 1970 errichtet wurden, auf Grund von Materialermüdungen nicht dem Anforderungsprofil des Regionalprogrammes TGW entspricht (keine Gewährleistung, dass nur ein Grundwasserstockwerk gefasst ist und das genutzte Grundwasserstockwerk von anderen technisch einwandfrei getrennt ist), ist auf Basis der schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Hydrogeologie unzweifelhaft festzustellen, dass der gegenständliche Arteser nicht dem Stand der Technik entspricht.
Das Gericht schließt sich den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Vertreters des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans und des Sachverständigen an, wonach unzweifelhaft feststeht, dass bei artesischen Bohrungen, die vor dem Jahre 1970 errichtet worden sind, die in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind. Aufgrund des Alters der Bohrungen sind bauliche Mängel aufgetreten (Korrosion bei der Verrohrung, Bruchstellen in der Verrohrung, Risse und Löcher im Rohrmaterial), welche dazu führen, dass das aus öffentlichen Interessen besonders schützenswerte Tiefengrundwasser durch Druckverluste und Wasserverschwendung nicht ausreichend entsprechend der Vorgaben des nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes bzw. des Regionalprogrammes Tiefengrundwasser geschützt ist. Diese Aussage kann auf Grundlage der Vielzahl der Untersuchungen und der fachkundigen Äußerung der Sachverständigen getroffen werden.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen insgesamt nicht den Schluss zu, dass beim gegenständlichen Arteser – insbesondere hinsichtlich der eingesetzten Materialien (Stahlrohr verzinkt) – keine Materialermüdungen (Risse, Löcher, Korrosionsschäden) vorliegen würden, die bei den vergleichbaren, überprüften Artesern deutlich zu Tage getreten sind. Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet die fachlichen Ausführungen zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen.
Demzufolge ist den aufgetragenen Maßnahmen der belangten Behörde nicht entgegen zu treten und ist – wie im Spruch des bekämpften Bescheides ausgeführt – entweder ein entsprechendes Sanierungsprojekt vorzulegen. Sollte ein derartiges Projekt gemäß § 21a WRG binnen Frist nicht vorgelegt werden, so ist der Beschwerdeführer verpflichtet, den artesischen Brunnen binnen festgesetzter Frist fachkundig zu verschließen, wobei die im bekämpften Bescheid der belangten Behörde vorgeschriebenen „Auflagen für die Verschließung der Anlage“ zu beachten sind.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen, wobei jedoch infolge der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid neue Leistungsfristen festzulegen waren. Als Leistungsfrist für die Vorlage von Projektunterlagen war der 30.10.2024 bzw. alternativ für das Verschließen der Anlage war der 30.06.2025 neu festzulegen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.