LVwG ST LVwG 41.2-471/2021

LVwG 41.2-471/2021Tribunale amministrativo regionale24 apr 2024

Regest

Vergütung des Verdienstentganges, slowenische Absonderungsmaßnahmen, Isolationsmaßnahmen von slowenischen Ärzten vergleichbar mit Absonderungsmaßnahmen nach dem EpiG, slowenisches Infektionskrankheitengesetz (ZNB), Epidemiegesetz 1950

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.2-471/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.41.2.471.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Drexel über die Beschwerde der A ges.m.b.H., D, E, vertreten durch F Rechtsanwälte GmbH, Fgasse, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 29.12.2020, GZ: BHSO-316919/2020-2,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. I Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

Folge gegeben

und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin eine Vergütung für den Verdienstentgang in der Höhe von € 1.426,21 für den beantragten Zeitraum von 23.10.2020 bis 11.11.2020 auf Rechtsgrundlage § 32 Abs 1 Z 1 iVm § 32 Abs 3 und § 36 Abs 1 lit i) Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr. 186/1950 idF BGBl I Nr. 195/2022, gewährt wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark (im Folgenden belangte Behörde) vom 29.12.2020, GZ: BHSO-316919/2020-2, wurde der Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang der A ges.m.b.H. (im Folgenden Beschwerdeführerin), eingebracht am 01.12.2020, als Dienstgeberin von Frau B C, geb. am ****, für den Zeitraum von 23.10.2020 bis 11.11.2020 in der Höhe von € 1.426,21 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Vergütung für die durch die Behinderung des Erwerbes der Antragstellerin entstandenen Vermögensnachteile zu leisten sei, wenn und soweit eine Absonderung gemäß §§ 7 oder 17 Epidemiegesetz 1950 (im Folgenden EpiG) erfolgt sei und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten sei. Im vorliegenden Fall sei ein Absonderungsbescheid auf Grundlage § 7 oder § 17 EpiG für den im Antrag angeführten Zeitraum nicht erlassen worden, weshalb ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG dem Grunde nach nicht entstanden sei und eine Entschädigung in der beantragten Höhe nicht zustehe. Als Rechtsgrundlagen werden § 32 Abs 1 Z 1, § 32 Abs 3 und Abs 7 iVm § 36 Abs 1 lit i und Abs 2 EpiG angeführt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. In dieser bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, die Dienstnehmerin sei von der Organisation für Arbeitsgesundheit in Slowenien mit Bestätigung vom 20.11.2020 für den Zeitraum von 23.10.2020 bis 11.11.2020 aufgrund ihrer Erkrankung an COVID-19 abgesondert worden. Sie sei angewiesen worden, sich für diesen Zeitraum an der angegebenen Adresse in Slowenien in Quarantäne zu begeben. Die Absonderung durch die Organisation für Arbeitsgesundheit stelle eine Absonderung gemäß § 7 oder § 17 EpiG dar bzw. sei einer solchen jedenfalls gleichzusetzen, sodass ein Anspruch auf Vergütung nach dem EpiG zustehe. Eine Verneinung desselben würde eine indirekte Diskriminierung und einen Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit darstellen.

Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 17.02.2021 vor.

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde faktisch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die zu Zl. Ra 2021/03/0100 protokollierte Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 20.04.2021, GZ: LVwG 41.29-473/2021-2, ausgesetzt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2022 legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Revisionsverfahren gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark gemäß Art. 267 AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vor, welche der EuGH mit Urteil vom 15.06.2023, C-411/22, H I, beantwortete und hob der Verwaltungsgerichtshof auf dieser Grundlage in der Folge in den anhängigen Revisionsverfahren die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 20.04.2021, in welchen ein Vergütungsanspruch, bezogen auf slowenische bzw. ungarische Arbeitnehmerinnen verneint wurde, mit Erkenntnis vom 20.06.2023, Zl.: Ra 2021/03/0098-12, 0099-10, 0100-13, 0102-10 und 0103-10, auf, sodass das gegenständliche, faktisch unterbrochen gewesene Verfahren nunmehr von Seiten des Landesverwaltungsgerichts fortgeführt wird.

Mit Schreiben vom 10.10.2023 traf die Beschwerdeführerin Ausführungen in Bezug auf die slowenische Rechtslage – insbesondere auf das slowenische Infektionskrankheitengesetz (im Folgenden ZNB) – und deren Anwendung auf den gegenständlichen Fall.

Mit Parteiengehör vom 06.11.2023 wurden Übersetzungen des slowenischen Infektionskrankheitengesetzes und des Beschlusses der slowenischen Regierung über die Anwendung der im ZNB vorgesehenen Maßnahmen bei der Infektionskrankheit COVID-19 sowie die Stellungnahme des österreichischen Außenministeriums (BMEIA – Abteilung IV Rechtsschutz) vom 06.10.2023 übermittelt. Unter einem wurde die verwaltungsgerichtliche Rechtsansicht dargelegt, wonach es sich bei den ärztlichen Isolationsmaßnahmen nach dem slowenischen Gesundheitsrecht um Maßnahmen handelt, welche den Absonderungsmaßnahmen nach § 7 und § 17 EpiG gleichzusetzen sind und der Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 3 EpiG daher dem Grunde nach bestünde. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert das Jahreslohnkonto 2020, die Gehaltsabrechnungen für die Monate Oktober und November 2020 sowie die Arbeitszeitaufzeichnungen der Dienstnehmerin für die von der Absonderung betroffenen Monate vorzulegen. Ferner wurde sie ersucht bekannt zu geben, ob die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin der abgesonderten Dienstnehmerin eine Vergütung nach dem slowenischen Recht erhalten oder beantragt hat bzw. ob ein solches Verfahren bei den slowenischen Behörden derzeit noch anhängig ist.

Mit Schreiben vom 20.11.2023 legte die Beschwerdeführerin die angeforderten Unterlagen vor und gab bekannt, keine Vergütung nach dem slowenischen Recht beantragt oder erhalten zu haben und dementsprechend derzeit auch kein solches Verfahren bei den slowenischen Behörden anhängig sei.

Zur Ermittlung der slowenischen Rechtslage wurden vom Landesverwaltungsgericht Steiermark folgende Ermittlungsschritte gesetzt, wobei diese aufgrund der Anzahl der anhängigen Verfahren zentral organisiert wurden:

-Anfrage vom 17.07.2023 an das österreichische Gesundheitsministerium:

Mit E-Mail vom 17.07.2023 teilte das Gesundheitsministerium mit, betreffend slowenische Absonderungsmaßnahmen keine Auskünfte geben zu können.

-Anfrage vom 18.07.2023 an das österreichische Außenministerium betreffend slowenische Absonderungsmaßnahmen und slowenischen Entschädigungen: Rückmeldung des Außenministeriums am 06.10.2023, worin lediglich auf die Anfrage betreffend slowenische Entschädigungen eingegangen wird. Trotz mehrfacher Urgenz langte bis dato noch keine Antwort betreffend slowenische Absonderungsmaßnahmen ein.

-Anfragen vom 24.07.2023 und 09.08.2023 an die Österreichische Botschaft in Laibach: Mit Schreiben vom 11.08.2023 teilte die Österreichische Botschaft nach mehrfacher Urgenz mit, dass die Anfragen an das Außenministerium weitergeleitet wurden.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Frau B C, geb. am ****, war im Jahr 2020 durchgehend bei der Beschwerdeführerin beschäftigt (Abrechnungszeitraum für Sonderzahlungen daher jeweils 366 Tage). Laut Jahreslohnkonto betrug der Bruttobezug der Dienstnehmerin im Oktober im November 2020 je € 1.586,20. Darüber hinaus erhielt die Dienstnehmerin im Jahr 2020 Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) in Höhe von insgesamt € 3.172,40, welche im Juni, Oktober und November 2020 ausbezahlt wurden. Die Beschwerdeführerin betreibt das Kurzentrum Hotel J in E, eine Kuranstalt im Sinne des § 42a Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG) samt Zusatztherapien.

Der Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung betrug im Jahr 2020 20,53 % (Krankenversicherung: 3,78 %, Unfallversicherung: 1,2 %, Pensions-versicherung: 12,55 %, Arbeitslosenversicherung: 3,00 %).

Die Dienstnehmerin wurde aufgrund einer COVID-19-Infektion durch eine Verfügung der Humanmedizinerin Dr. med. K L, eine für die Organisation für Arbeitsgesundheit in Slowenien in M tätige Medizinerin, für den Zeitraum 23.10.2020 bis 11.11.2020 aufgrund ihrer Erkrankung an COVID-19 auf Grundlage des slowenischen Infektionskrankheitengesetzes abgesondert.

Die Dienstnehmerin erbrachte während dieses Zeitraumes keine Arbeitsleistungen für die Beschwerdeführerin. Ferner befand sich die Dienstnehmerin in den Monaten Oktober und November 2020 auch nicht in Kurzarbeit.

Die Beschwerdeführerin beantragte mit fristgerechtem Antrag vom 01.12.2020 als Dienstgeberin von Frau B C die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG für den Zeitraum von 23.10.2020 bis 11.11.2020 in Höhe von € 1.426,21 inkl. aliquoter Sonderzahlungen. Dem Antrag waren die amtlichen Formulare „Erhebungsformular zum Antrag des Arbeitgebers auf Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz“ und „Berechnungsblatt Verdienstentgang Nichtselbstständig Erwerbstätige“ angeschlossen.

Laut der vom Landesverwaltungsgericht Steiermark eingeholten Auskunft des österreichischen Außenministeriums (BMEIA – Abteilung IV Rechtsschutz) vom 06.10.2023, GZ: 2023-0.720.480, gab es in Slowenien zumindest im Zeitraum von Oktober bis einschließlich Dezember 2020 einen der Verdienstvergütung nach § 32 Abs 3 EpiG ähnlichen Vergütungsanspruch bzw. Anspruch auf Erstattung von gezahlten Lohnersatzleistungen. Allerdings konnte dieser Anspruch nur von einem Arbeitgeber mit Sitz in der Republik Slowenien geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführerin beantragte als Dienstgeberin der abgesonderten Dienstnehmerin keine Vergütung nach dem slowenischen Recht bzw. wurde eine solche Vergütung auch nicht ausbezahlt und ist derzeit ein solches Verfahren auch nicht anhängig.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des Behördenakts, der ärztlichen Bestätigung über die Isolationsmaßnahme sowie den nachgereichten Unterlagen.

Aus den vorgelegten Unterlagen lässt sich zum einen zweifelsfrei der regelmäßige monatliche Bruttobezug der Dienstnehmerin sowie die Höhe der ausbezahlten Sonderzahlungen ablesen.

Zum anderen ergibt sich aus dem Jahreslohnkonto 2020, dass sich die Dienstnehmerin im Absonderungszeitraum nicht in Kurzarbeit befand, zumal Kurzarbeitsunterstützungen gesondert im Lohnkonto auszuweisen wären. Dass die Dienstnehmerin während des beantragten Absonderungszeitraums keine Arbeitsleistungen für die Beschwerdeführerin erbrachte, ergibt sich aus den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen.

Dass die Beschwerdeführerin keine Vergütung nach dem slowenischen Recht erhielt bzw. beantragte, ergibt sich aus der Zusammenschau der glaubwürdigen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20.11.2023 mit der vom Landesverwaltungsgericht Steiermark eingeholten Auskunft des österreichischen Außenministeriums (BMEIA – Abteilung IV Rechtsschutz), wonach es zwar in Slowenien zumindest im Zeitraum von Oktober bis einschließlich Dezember 2020 einen der Verdienstvergütung nach § 32 Abs 3 EpiG ähnlichen Vergütungsanspruch bzw. Anspruch auf Erstattung von gezahlten Lohnersatzleistungen gab. Allerdings konnte dieser Anspruch nach Rechtsansicht der slowenischen Behörden nur von einem Arbeitgeber mit Sitz in der Republik Slowenien geltend gemacht werden. Zwar ist es naheliegend, dass diese vertretene Rechtsansicht der slowenischen Behörden den slowenischen Rechtsvorschriften einen unionsrechtswidrigen Inhalt unterstellt (vgl. EuGH vom 15.06.2023, C-411/22). Allerdings unterstreicht diese vertretene Rechtsansicht und gelebte slowenische Behördenpraxis die Glaubwürdigkeit der Auskunft der Beschwerdeführerin, dass keine Vergütung nach slowenischem Recht beantragt oder geleistet wurde.

Die in der nachstehenden rechtlichen Beurteilung angeführten slowenischen Rechtsvorschriften sowie die dieser Entscheidung zugrunde gelegte slowenische Rechtslage betreffend slowenische Absonderungsmaßnahmen ergeben sich zum einen aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10.10.2023 – welche sich auch mit den Rechercheergebnissen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark deckt – und sind die angeführten Rechtsgrundlagen zum anderen auch über das slowenische Rechtsinformationssystem (PIS) aufrufbar (vgl. http://pisrs.si/Pis.web/aktualno).

Dass es sich bei der gegenständlichen ärztlichen Bestätigung um eine Isolationsmaßnahme im Sinne des slowenischen Gesundheitsrechts handelt und nicht nur um eine medizinisch indizierte Krankschreibung, ergibt sich nicht nur aus der konkreten gesetzlichen Verpflichtung bzw. Betrauung von (allen) Ärzten zur Setzung von Isolationsmaßnahmen (siehe sogleich in der rechtlichen Beurteilung), sondern auch aus dem auf den Bestätigungen angeführten ICD-Code „B 34.2“, welcher für eine „Infektion durch Coronaviren“ steht, sowie dem handschriftlich angeführten Wort „izolacija“ [Deutsch: Isolation].

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen lässt, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt ist unstrittig und es wurden – insbesondere angesichts der zitierten Rechtsprechung des EuGH und VwGH – auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erforderlich wäre (VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010, mwN).

Rechtliche Beurteilung:

Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr. 186/1950 idF BGBl I Nr. 195/2022, lauten:

„Absonderung Kranker

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet. […]“

„Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“

„Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“

„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS CoV 2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“

§ 50 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr. 186/1950 idF BGBl I Nr. 69/2023:

§ 50.

[…]

(35) § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 4 Abs. 4 Z 3, § 4 Abs. 15; § 4a Abs. 1, § 5a samt Überschrift, § 15 Abs. 3, § 24 Abs. 3 Z 1 lit. c, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 3 Z 1 lit. d, § 25 Abs. 5, § 32 Abs. 1 Z 1a, § 36 Abs. 1 lit. a und n, §§ 47a, § 50 Abs. 11, 13 und 33 sowie § 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten § 5c, § 24 Abs. 5, die §§ 25b, 27a, 28c und 28d, § 32 Abs. 1a, § 43a, § 49 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 sowie die Überschrift zu § 49 außer Kraft.

[…]

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.“

Die für das Verfahren maßgebliche Bestimmung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl Nr. 399/1974 idF BGBl I Nr. 100/2018, lautet:

„Höhe des fortzuzahlenden Entgelts

§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.“

Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des slowenischen Gesundheitsrechts lauten wie folgt:

Gesetz über Infektionskrankheiten (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 33/06 – offizieller konsolidierter Text, 49/20 – ZIUZEOP; Zakon o nalezljivih boleznih Zakon o nalezljivih boleznih (Uradni list RS, št. 33/06 – uradno prečiščeno besedilo, 49/20 – ZIUZEOP):

„Artikel 8

Infektionskrankheiten, für die allgemeine und besondere Maßnahmen aus Artikel 3 dieses Gesetzes umgesetzt werden, sind: […]

Infektionskrankheiten aus dem vorherigen Absatz werden entsprechend ihrer Art und den zu ihrer Vorbeugung und Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen gemäß den vom für Gesundheit zuständigen Minister erlassenen Vorschriften in Gruppen eingeteilt.

Besteht die Gefahr anderer Infektionskrankheiten, die die Gesundheit der Einwohner gefährden könnten, kann die Regierung der Republik Slowenien beschließen, dass die in diesem Gesetz festgelegten Maßnahmen auf sie angewendet werden. Der Beschluss ist der Nationalversammlung der Republik Slowenien unverzüglich mitzuteilen.“

„Artikel 10

Besondere Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten sind:

1. gezielte Gesundheitserziehung und -beratung;

2. Früherkennung von Infektionsquellen und Patienten mit Infektionskrankheiten und Diagnose;

3. Meldung von Infektionskrankheiten und Epidemien;

4. epidemiologische Untersuchung;

5. Absonderung (Isolation), Quarantäne, Zwangsbehandlung und Sondertransport von Patienten;

6. Impfung (Immunisierung und Immunprophylaxe) und Schutz mit Medikamenten (Chemoprophylaxe);

7. Desinfektion, Desinsektion, Deratisierung;

8. obligatorische Gesundheits- und Hygieneuntersuchungen“

„Artikel 12

Jeder Arzt, der aufgrund anamnestischer Daten, klinischer Untersuchungen und epidemiologischer Gegebenheiten eine Infektionskrankheit feststellt oder vermutet, hat unverzüglich die in diesem Gesetz vorgesehenen geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.

In den in den Vorschriften des Artikels 8 Absatz 2 dieses Gesetzes festgelegten Fällen muss die Diagnose einer Infektionskrankheit durch eine mikrobiologische Diagnose des Erregers bestätigt werden.

Die mikrobiologische Diagnostik und Identifizierung wird von autorisierten oder mikrobiologischen Referenzlaboratorien durchgeführt, die vom für Gesundheit zuständigen Minister bestimmt werden.“

„Artikel 18

Isolation (Isolierung) ist eine Maßnahme, mit der der behandelnde Arzt, das regionale Gesundheitsinstitut oder das Institut für Gesundheitsschutz der Republik Slowenien die Freizügigkeit einer an einer Infektionskrankheit leidenden Person einschränkt, wenn dies zu direkten oder indirekten Folgen führen kann indirekte Übertragung der Krankheit auf andere Personen.

Abhängig von der Art der Übertragung der Infektionskrankheit und der Infektiosität des Patienten wird die Art der Isolierung festgelegt, die beim Patienten zu Hause, in einer Gesundheitseinrichtung (Krankenhausaufenthalt) oder in einem speziell dafür vorgesehenen Bereich erfolgen kann.

Bei Patienten mit Lungenpest, Lungenmilztransplantation, disseminierter Gürtelrose, Tollwut oder viralem hämorrhagischem Fieber (Ebola, Lassa, Marburg) ist eine vollständige Isolierung erforderlich.

Die Isolation kann nur so lange dauern, wie die Ansteckung andauert.

Die Art und Dauer der Einzelhaft wird durch die Vorschriften aus Artikel 8 Absatz 2 dieses Gesetzes bestimmt.“

„Artikel 56

Einem Arzt wird ein Bußgeld zwischen 400 und 4.000 Euro für eine Straftat auferlegt:

1. wenn er aufgrund der Anamnese, der klinischen Untersuchung und der epidemiologischen Verhältnisse eine Infektionskrankheit feststellt oder vermutet und nicht unverzüglich die in diesem Gesetz vorgesehenen geeigneten Maßnahmen trifft (Artikel 12 Absatz 1);

2. wenn eine Person, die durch ein schuppiges Tier verletzt wurde oder Kontakt mit einem schuppigen Tier oder einem schuppigen Tier hatte, nicht unverzüglich an eine spezialisierte (Tollwut-)Klinik der zuständigen Gesundheitseinrichtung überwiesen wird (Art 13);

3. wenn er unverzüglich nach der Diagnose oder dem Verdacht einer Infektionskrankheit diese nicht dem zuständigen Gesundheitsträger meldet:

  • jedes Auftreten einer Infektionskrankheit aus Artikel 8 dieses Gesetzes oder der darauf zurückzuführende Tod (Artikel 14 Nummer 1)

  • jeglicher Verdacht auf Diphtherie, eitrige Meningitis, virales hämorrhagisches Fieber, Cholera, Pest, Masern, Polio und Tollwut (Artikel 14 Nummer 2)

  • bei einer Epidemie oder dem Verdacht einer Epidemie einer Infektionskrankheit (Artikel 14 Nummer 3)

  • jegliche Ausscheidung des Erregers von Typhus, anderen Salmonellen, Shigella, Campylobacter, Yersinia und Lamblia (Punkt 4 von Artikel 14)

  • jeder Träger von Hepatitis B- und C-Viren, den Erregern von AIDS und den Erregern von Malaria (Artikel 14 Nummer 5)

  • jeder Biss und Kontakt mit einem tollwütigen oder tollwutverdächtigen Tier (Artikel 14 Nummer 6);

4. wenn er die Absonderung eines Kranken oder einer Person, bei der der Verdacht einer Infektionskrankheit besteht, nicht anordnet, wenn ihre Freizügigkeit eine direkte oder indirekte Übertragung der Krankheit auf andere Personen zur Folge haben könnte (Artikel 18 Absatz 1);

[…]“

„Artikel 57

Eine Geldstrafe zwischen 400 und 4.000 Euro wird für eine Straftat verhängt:

1. wenn er nicht im Einklang mit der Isolationsmaßnahme gemäß Artikel 18 Absatz 2 dieses Gesetzes handelt;

2. wenn er die Quarantänemaßnahme aus Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes nicht einhält;

2. a, wenn er sich nicht an der Adresse aufhält, an der er die häusliche Quarantäne durchführt, oder den physischen Kontakt mit Personen, die nicht an dieser Adresse wohnen, gemäß Artikel 19.a Absatz 8 und Artikel 19 Absatz 7 nicht einschränkt .b oder der erste Absatz von 19. c des Artikels dieses Gesetzes;

2. b, wenn er beim Ausfüllen der Informationen auf der Grundlage von Artikel 19.b Absätze 4 und 5 dieses Gesetzes falsche Angaben macht, auf deren Grundlage er eine Erklärung zur häuslichen Quarantäne erhält, obwohl dies nicht der Fall war in risikoreichem Kontakt mit dem Erreger einer Infektionskrankheit steht oder nicht aus einem Gebiet mit hohem Infektionsrisiko stammt;

3. wenn er nicht gemäß Artikel 20 dieses Gesetzes behandelt wird oder handelt;

4. wenn die Pflichtimpfung nach Artikel 22 Absatz 1 dieses Gesetzes umgangen oder verhindert wird;

5. wenn er entgegen § 23 dieses Gesetzes den Schutz mit bestimmten Immunglobulinen verweigert oder sich ihm entzieht,

6. wenn er entgegen § 24 dieses Gesetzes den Schutz mit Betäubungsmitteln verweigert oder sich ihm entzieht;

7. wenn er eine Desinfektion, Entwesung und Deratisierung nach den §§ 26, 27 und 28 dieses Gesetzes verweigert oder verhindert;

8. wenn er die vorgeschriebene Hygieneuntersuchung durch Beratung nach § 31 dieses Gesetzes verweigert oder umgeht;

9. wenn er Arbeiten oder Tätigkeiten ohne die in § 31 dieses Gesetzes vorgeschriebene vorherige ärztliche Untersuchung ausübt;

10. wenn er die obligatorischen ärztlichen Untersuchungen nach § 32 dieses Gesetzes verweigert oder sich ihnen entzieht;

11. wenn er die im Rahmen der Gesundheits- und Hygieneuntersuchung angeordnete ärztliche Untersuchung nicht besteht;

12. wenn er Arbeiten ausführt, die gegen Artikel 33 dieses Gesetzes verstoßen;

13. wenn er gegen Artikel 35 dieses Gesetzes verstößt;

14. (gelöscht)

Für die in den Punkten 1 bis 6 des vorstehenden Absatzes genannte Tat wird der Elternteil oder Vormund des Kindes, der die Straftat begangen hat, mit einer Geldstrafe zwischen 400 und 4.000 Euro belegt, wenn dies eine unmittelbare Folge der Vernachlässigung der elterlichen Fürsorge oder der Pflichten des Vormunds ist.“

Beschluss über die Anwendung der, im Gesetz über Infektionskrankheiten festgelegten Maßnahmen anlässlich der Infektionskrankheit COVID-19 (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 117/20; Sklep o uporabi ukrepov, ki jih določa Zakon o nalezljivih boleznih, pri nalezljivi bolezni COVID-19 (Uradni list RS, št. 117/20)):

„Artikel 1 Im Falle der Infektionskrankheit COVID-19 gelten die im Gesetz über Infektionskrankheiten (Amtsblatt der RS, Nr. 33/06 – offizieller konsolidierter Text und 49/20 – ZIUZEOP; im Folgenden: ZNB) vorgesehenen Maßnahmen die Prävention und Bekämpfung von Infektionskrankheiten.“

„Artikel 2

Die Meldung der Infektionskrankheit COVID-19 erfolgt in der von der ZNB und den Vorschriften über die Meldung von Infektionskrankheiten und besonderen Maßnahmen zu ihrer Prävention und Bekämpfung (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 16/99 und 58/) festgelegten Weise. 17) bei Pest oder viralem hämorrhagischem Fieber nach Erregern der 1. Gruppe von Infektionskrankheiten.“

Zum Bestehen eines Vergütungsanspruchs gemäß § 32 Abs 3 EpiG dem Grunde nach:

Vorab ist allgemein festzuhalten, dass die Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 2 iVm Abs 3 EpiG für jeden Tag, der von einer behördlichen Absonderung nach § 32 Abs 1 EpiG umfasst ist, zu leisten und die Bemessung des Vergütungsbetrags nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG vorzunehmen ist. Für den Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 EpiG ist zum einen erforderlich, dass ein regelmäßiges Entgelt im Sinne des § 3 Abs 2 EFZG vorliegt und zum anderen, dass der Vergütungsbetrag nach § 32 Abs 3 EpiG (vgl. VwGH 21.03.2022, 2021/09/0235) vom Dienstgeber auch tatsächlich an den Dienstnehmer ausbezahlt wurde und der Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund somit bereits auf den Dienstgeber übergegangen ist. Ferner muss gemäß § 32 Abs 1 iVm Abs 3 EpiG durch die behördliche Absonderung auch tatsächlich eine Erwerbsbehinderung des Dienstnehmers bedingt worden sein bzw. durch diese ein Vermögensnachteil eingetreten sein.

Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, ob es sich bei der gegenständlichen ärztlichen Isolationsmaßnahme um eine Absonderungsmaßnahme im Sinne des § 32 Abs 1 iVm § 7 EpiG handelt bzw. ob eine Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 3 EpiG nur für Absonderungsmaßnahmen einer österreichischen Behörde zusteht.

Im Zuge der genannten Revisionsverfahren gegen die Erkenntnisse vom 20.04.2021, GZ: LVwG 41.29-473/2021-2 u.a., hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nachstehende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:

„1. Handelt es sich bei einem Vergütungsbetrag, der Arbeitnehmern während ihrer Absonderung als an COVID-19 erkrankte, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen für die durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile gebührt, und der zunächst vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern auszuzahlen ist, wobei der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergeht, um eine Leistung bei Krankheit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit?

Im Fall der Verneinung der ersten Frage:

2. Sind Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer der Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Gewährung einer Vergütung für den Verdienstentgang, der Arbeitnehmern aufgrund einer gesundheitsbehördlich verfügten Absonderung wegen eines positiven COVID-19-Testergebnisses entsteht (wobei die Vergütung zunächst vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern auszuzahlen ist und insoweit ein Ersatzanspruch gegen den Bund auf den Arbeitgeber übergeht), davon abhängig ist, dass die Absonderung durch eine inländische Behörde aufgrund nationaler epidemierechtlicher Vorschriften verfügt wird, sodass eine derartige Vergütung für Arbeitnehmer, die als Grenzgänger ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und deren Absonderung (‚Quarantäne‘) durch die Gesundheitsbehörde ihres Wohnsitzstaats verfügt wird, nicht geleistet wird?“

Mit Urteil vom 15.06.2023, C-411/22, H I, hat der EuGH diese Fragen folgendermaßen beantwortet:

„1. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass die staatlich finanzierte Vergütung, die Arbeitnehmern für die durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile während ihrer Absonderung als an Covid 19 erkrankte, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen gewährt wird, keine‚ Leistung bei Krankheit‘ im Sinne dieser Bestimmung darstellt und daher nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.

2. Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der die Gewährung einer Vergütung für den Verdienstentgang, der den Arbeitnehmern aufgrund einer wegen eines positiven Covid-19-Testergebnisses verfügten Absonderung entsteht, davon abhängt, dass die Anordnung der Absonderungsmaßnahme durch eine Behörde dieses Mitgliedstaats aufgrund dieser Regelung verfügt wird.“

Vor dem Hintergrund des in dieser Sache ergangenen Urteils des EuGH hob der VwGH die angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark auf und führte begründend aus, dass sich eine Auslegung des § 32 Abs 1 Z 1 EpiG, nach der zwingende Voraussetzung einer Vergütung für Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 3 EpiG jedenfalls eine „gemäß §§ 7 oder 17“ EpiG verfügte Absonderung durch eine österreichische Behörde ist, verbietet. Vielmehr sind für Zwecke der Vergütung des Verdienstentganges auch Absonderungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die von Behörden eines anderen Mitgliedstaates verhängt wurden und angesichts ihrer Zielsetzung, ihrer Art und ihren Auswirkungen den nach den §§ 7 und 17 EpiG verfügten Absonderungsmaßnahmen vergleichbar sind.

Gemäß den oben zitierten slowenischen Rechtsvorschriften galten im beantragten Zeitraum im Falle der Infektionskrankheit COVID-19 die im Gesetz über Infektionskrankheiten (Amtsblatt der RS, Nr. 33/06 – offizieller konsolidierter Text und 49/20 – ZIUZEOP; im Folgenden: ZNB) vorgesehenen Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (vgl. Art 1 des Beschlusses über die Anwendung der im Gesetz über Infektionskrankheiten festgelegten Maßnahmen anlässlich der Infektionskrankheit COVID-19 (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 117/20). Das slowenische ZNB sah – neben anderen Quarantäne- und Isolationsmaßnahmen (vgl. etwa Art 19 ZNB sowie das Erkenntnis des LVwG Steiermark vom 04.12.2023, GZ: LVwG 41.35-502/2021-20) – die Anordnung einer Isolationsmaßnahme durch behandelnde Ärzte vor (vgl. Art 18 ZNB). Die Verfügung einer solchen Isolationsmaßnahme wurde aufgrund einer ärztlichen Verpflichtung nach Art 12 iVm Art 18 ZNB getroffen und stellte eine solche Isolationsmaßnahme gemäß Art 10 Z 5 leg cit eine besondere Maßnahme zur Vorbeugung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten dar. Die Verletzung der ärztlichen Verpflichtung zur Anordnung von Isolationsmaßnahmen stellte eine Verwaltungsübertretung dar und war auch die betroffene Person zur Einhaltung der ärztlichen Isolationsmaßnahme verpflichtet, wobei deren Nichteinhaltung wiederum unter Verwaltungsstrafe stand (vgl. Art 56 Z1 und Z 4 sowie Art 57 Abs 1 Z 1 ZNB).

Aufgrund der hier maßgeblichen Bestimmungen des slowenischen Gesundheitsrechts geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark davon aus, dass Absonderungen (Isolationen) im Sinne des Art 10 Z 5 iVm Art 12 und Art 18 ZNB unmittelbar aufgrund dieses slowenischen Gesetzes durch den behandelnden Arzt verfügt werden konnten und die in Rede stehende ärztliche Isolationsmaßnahme in Vollziehung des slowenischen Infektionskrankheitengesetzes als behördlicher Akt der slowenischen Republik verhängt wurde. Dadurch handelt es sich bei der gegenständlichen ärztlichen Isolationsmaßnahme um eine Absonderungsmaßnahme eines Mitgliedstaates, welche angesichts ihrer Zielsetzung, ihrer Art und ihren Auswirkungen (Verringerung der Infektionsrate; Erwerbsbehinderung aufgrund der Absonderung; verpflichtete Quarantäne an einem bestimmten Ort bzw. Adresse) mit den nach den §§ 7 und 17 EpiG verfügten Absonderungsmaßnahmen vergleichbar ist (vgl. hierzu VwGH vom 20.06.2023, Ra 2021/03/0098, und Urteil des EuGH vom 15.06.2023, C-411/22). Da die verfügte Absonderung bzw. Isolation im Lichte des Urteils des EuGH in der Rechtssache „H I“ einer Absonderung nach § 7 oder § 17 EpiG gleichzusetzen ist, steht der Beschwerdeführerin grundsätzlich somit auch ein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG zu.

Zur Höhe des Vergütungsanspruchs:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Grundsatzerkenntnis vom 24.06.2021, Ra 2021/09/0094, bereits klargestellt, dass bei der Bemessung der Verdienstvergütung auf den weiten arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff abzustellen ist, wodurch bei der Bemessung des „regelmäßigen Entgelts“ im Sinne des § 3 Abs 2 EFZG das „Ausfallsprinzip“ zur Anwendung gelangt. Nach dem „Ausfallsprinzip“ soll der Arbeitnehmer während der Nichtarbeitszeiten so gestellt werden, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, wodurch er weder einen wirtschaftlichen Nachteil, noch einen Vorteil erfahren soll. Im Übrigen ist der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. OGH 17.03.2004, Ra 9 ObA 101/03y; OGH 28.02.2011, 9 ObA 121/10z, mwN; Drs in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 3 EFZG Rz 2 ff).

Im Sinne des § 32 Abs 5 EpiG sind auf den Vergütungsbetrag auch Entschädigungen anzurechnen, welche dem Vergütungsberechtigten nach ausländischen Rechtsvorschriften zukommen bzw. zugekommen sind (vgl. VwGH 20.06.2023, Ra 2021/03/0098 Rz 17; 06.09.2023, Ro 2022/03/0046-11 Rz 26 bis 30 und EuGH 15.06.2023 in der Rs C-411/22 Rn 47).

Das 5. Anti-Corona-Hilfspaket vom 15.10.2020 legte in Slowenien fest, dass der Mitarbeiter 80 % seines Lohns/Gehalts weiter beziehen konnte und der Arbeitgeber eine Erstattung durch den Staat beantragen konnte. Die relevanten Bestimmungen regeln diesen Sachverhalt für die Zeit von 01.09.2020 bis 31.12.2020, wobei materienrechtlich Anspruch auf Verdienstentgang allerdings nur Dienstnehmer hatten bzw. haben, die in Slowenien beschäftigt und sozialversichert sind. Die Vergütung wurde ferner nur Dienstgebern gewährt, welche ihren Sitz in Slowenien hatten (vgl. Auskunft des Außenministeriums (BMEIA – Abteilung IV Rechtsschutz) vom 06.10.2023, GZ: 2023-0.720.480).

Zwar verbietet sich laut VwGH-Rechtsprechung vom 06.09.2023, Ro 2022/03/0046-11, eine Auslegung des ausländischen Rechtes aufgrund des EuGH-Urteils vom 15.06.2023, Rs C-411/22, dahingehend, dass eine Entschädigung nur dann zusteht, wenn die Absonderung von einer ausländischen Behörde verhängt wurde oder es sich beim Antragsteller um einen Arbeitgeber mit Sitz im jeweiligen Mitgliedstaat handelt. Allerdings hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren glaubhaft dargelegt, dass keine Entschädigung nach dem slowenischen Recht erhalten oder beantragt wurde und diesbezüglich auch kein Verfahren anhängig ist. Das Landesverwaltungsgericht vertritt hinsichtlich der Vermeidung einer Überkompensierung iZm ausländischen Entschädigungen die Meinung, dass nicht auf einen theoretischen Anspruch nach dem ausländischen Recht abzustellen ist, sondern auf einen tatsächlich ausbezahlten faktischen Anspruch (vgl. VwGH 20.06.2023, Ra 2021/03/0098 Rz 17; 06.09.2023, Ro 2022/03/0046-11 Rz 26 bis 30 und EuGH 15.06.2023 in der Rs C-411/22 Rn 47), sodass gegenständlich eine Überkompensierung ausgeschlossen ist.

Der Verdienstentgang für den Absonderungszeitraum von 23.10.2020 bis 11.11.2020 berechnet sich folgendermaßen:

Bruttobezug Oktober 2020€ 1.586,20

Bruttobezug November 2020€ 1.586,20

aliquote Sonderzahlungen ((€ 3.172,40) /366 Tage)

  • 61 Absonderungstage€ 528,73

Zwischensumme:€ 3.701,13

Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung

20,53 % € 759,84

Basis für die Berechnung des Verdienstentganges€ 4.460,97

Vergütung für den Verdienstentgang von 23.10.2020 bis 11.11.2020€ 1.462,61

Laut jüngster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.09.2023, Ro 2023/09/0004, sind für die Berechnung des vergütungsfähigen Dienstgeberanteils zur Sozialversicherung gemäß § 32 Abs 3 EpiG neben den Beiträgen der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (Krankenversicherung 3,78 %; Pensions-versicherung 12,55 %; Unfallversicherung 1,2 %) auch die Dienstgeberbeiträge in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung (3,00 %) miteinzubeziehen, sodass für die Berechnung des „Dienstgeberanteils in der gesetzlichen Sozialversicherung“ im Sinne des § 32 Abs 3 EpiG ein Beitragswert in Höhe von 20,53 % heranzuziehen war.

Der Verwaltungsgerichthof hat bereits klargestellt, dass die Bemessung des Vergütungsanspruchs nach § 32 EpiG einen untrennbaren Anspruch darstellt, worüber eine einheitliche Entscheidung zu ergehen hat. Das Landesverwaltungsgericht hat von Amts wegen – unabhängig vom Beschwerdevorbringen – seiner Entscheidung bzw. der konkreten Berechnung des Verdienstentganges sämtliche aktenkundige bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen. Eine gesonderte der Rechtskraft zugängliche Entscheidung über einzelne Teile des Anspruches ist vielmehr unzulässig (VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit die umfassende Überprüfung des Vergütungsanspruchs nach § 32 EpiG. Sohin ist die Höhe des Vergütungsbetrags für den (näher beantragten) Absonderungszeitraum von Amts wegen zu ermitteln, sodass auch der Dienstgeberbeitrag zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung bei der Berechnung des Vergütungsbetrages zu berücksichtigen war, obwohl dieser formell betrachtet nicht beantragt bzw. im ursprünglichen Antrag nicht gesondert ausgewiesen wurde.

Da die Beschwerdeführerin jedoch innerhalb der Antragsfrist nach § 49 Abs 1 iVm Abs 2 EpiG lediglich einen Vergütungsbetrag in Höhe von € 1.426,21 beantragt hat, kann auch höchstens dieser innerhalb der Antragsfrist nach § 49 Abs 1 iVm Abs 2 EpiG betragsmäßig bezifferte Vergütungsbetrag gewährt werden (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309; VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230).

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark kann sohin nur die beantragte Vergütung für den Verdienstentgang in Höhe von € 1.426,21 gewähren.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.