LVwG ST LVwG 50.25-773/2024; LVwG 40.25-826/2024

LVwG 50.25-773/2024; LVwG 40.25-826/2024Tribunale amministrativo regionale23 apr 2024

Regest

Einstellung, Beschwerdevorentscheidung, Bescheid, Zuständigkeit, Behörde, Beschluss, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.25-773/2024; LVwG 40.25-826/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.50.25.773.2024

Begründung

A)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau Mag. A B, geb. am ****, vertreten durch Herrn C D, G-A, R Straße, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 13.12.2023, GZ: A17-BAB-071280/2021/0008, nach „Beschwerdevorentscheidung“ des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 31.01.2024, GZ: A17-BAB-071280/2021/0016,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), iVm § 14 Abs 1 und § 27 leg. cit. wird die „Beschwerdevorentscheidung“ vom 31.01.2024 aufgehoben und der Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden AVG), Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ebenfalls aufgehoben.

B)

Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter Mag. Michael Hackstock in Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.01.2024 der Beschwerde vom 23.01.2024 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.Gemäß § 31 iVm § 13 Abs 1 VwGVG wird dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis (A)) und diesen Beschluss (B)) ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vorgelegten Beschwerde vom 23.01.2024 sowie des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes und der verwaltungsgerichtlicherseits gesetzten Ermittlungsschritte ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Baubewilligungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 10.10.2019, GZ: A17-BAB-139424/2025/0018, Spruch I, wurde Frau Mag. A B die baurechtliche Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses in G, G, Wweg, G, G, Wweg, auf Grundstück Nr. **, EZ: ****, KG G, unter Vorschreibung von 20 Auflagen rechtskräftig erteilt.

Mit Schreiben vom 10.06.2021, bei der Behörde eingelangt am 28.06.2021, beantragte die Inhaberin der Baubewilligung unter Vorlage von Planunterlagen die Änderung des baubewilligten Vorhabens dahingehend, dass der Halbstock laut Austauschplan beim Gebäude weggelassen werde, im Erdgeschoss sich nachstehende Änderungen ergeben würden: „Änderung des Zugangs, Änderung PKW-Platz P3 – geschlossen und ein Kellerabteil errichtet, im Wohnzimmer – Vergrößerung der Terrassentür, Verkleinern des Fensters und Verschieben laut Plan, Einbau einer zusätzlichen Terrassentür, Änderung Innenwände – WC, Badezimmer, Zimmer mit den zugehörigen Fenstern, Entfernung der Innenstiege – da kein Halbgeschoss ausgeführt wurde, Errichtung einer Außenstiege auf das Dach“ sowie folgender Änderungen im Obergeschoss: „Änderung des Zugangs, Errichtung eines Carports mit PKW-Platz P3, Änderung im Wohnzimmer – Fenster, Terrassentür, Innenwände – weglassen der Auskragung im OG, Änderung der Innenräume – Zimmer, Bad mit Fenster und WC“.

Mit E-Mail vom 05.07.2022 wurde der Antragstellerin von Seiten des Referates Grundstücksentwässerung bekanntgegeben, dass der vorgelegte Lageplan für eine positive Begutachtung der Entwässerungsanlagen und der Geländeveränderungen zu wenig sei, nachdem bauwerberseitig ein Entwurf die Grundstücksentwässerung betreffend zur Vorlage gebracht wurde und seitens des Amtssachverständigen für Grundstücksentwässerung mit Schreiben vom 01.09.2021 zuvor auch festgehalten worden war, dass im ursprünglich eingereichten Plan sämtliche erforderliche Darstellungen für eine Beurteilung fehlen würden, da ein gänzlich neues Gebäude ohne Entwässerung unter geplanten/durchgeführten Geländeveränderungen dargestellt sei.

Mit E-Mail des Amtssachverständigen für Grundstücksentwässerung vom 05.07.2022 erging an die Bauwerberin die Mitteilung, dass der Lageplan für eine positive Begutachtung der Entwässerungsanlagen zu wenig sei.

Mit Eingabe vom 07.06.2023 wurde von Seiten der Bauwerberin unter Vorlage eines Plans mitgeteilt, dass nachstehende Planänderungen durchgeführt worden seien: „Planänderung EG und OG laut beiliegendem Plan, überdachte Terrasse, Ausführung des Objektes in Mischbauweise Ziegel-Holzbau laut Beilage, Energieausweis für Wohngebäude“.

Aufgrund des am 07.06.2023 eingelangten Planes der Bauwerberin wurde in der Folge von Seiten des behördlichen Amtssachverständigen für Grundstücksentwässerung mit Schreiben vom 19.09.2023 folgendes „negatives Gutachten“ erstellt:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240423_LVwG_50_25_773_2024_00/image001.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240423_LVwG_50_25_773_2024_00/image002.png

Diese fachliche Stellungnahme wurde der Bauwerberin im Rahmen des Parteiengehörs nicht übermittelt und wurde, das Ansuchen der Frau Mag. A B um Bewilligung einer Planänderung zum bereits mit Bescheid, GZ: A17-BAB-139424/2015/0018 vom 10.10.2019 bewilligten Plan und beschreibungsgemäßen Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses in G-G, Wweg *** und ***, auf dem Grundstück Nr. **, EZ: ****, KG ***** G, aufgrund fehlender bzw. mangelhafter Unterlagen auf Rechtsgrundlagen § 13 Abs 3 AVG idgF iVm § 22 Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 73/2023, ohne Vornahme eines Verbesserungsauftrages, mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 13.12.2023, GZ: A17-BAB-071280/2021/008, zurückgewiesen.

Begründend wurde nach Bezugnahme auf das Bauansuchen vom 28.06.2021 im Wesentlichen unter Wiedergabe des „Gutachtens“ des Amtssachverständigen für Grundstücksentwässerung vom 19.09.2023 ausgeführt, dass das Bauansuchen aufgrund der weiterhin fehlenden und noch immer mangelhaften Unterlagen zurückzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob Frau Mag. A B mit E-Mail vom 24.01.2024, 15.19 Uhr, bei der Behörde mit Schreiben vom 24.01.2024 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und darin näher bezeichneten zu ladenden Zeugen, die Aufhebung des Bescheides vom 13.12.2023; in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde zum Zwecke der Erlassung eines neuen Bescheides; in eventu in der Sache selbst zu entscheiden und die zweite Planänderung vom 07.06.2023 zu bewilligen und wurde weiters der Antrag vom 23.01.2024 gestellt, der Beschwerde vom 23.01.2024 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Im Detail wurde die Beschwerde wie folgt begründet:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240423_LVwG_50_25_773_2024_00/image003.png„

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240423_LVwG_50_25_773_2024_00/image004.jpg

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240423_LVwG_50_25_773_2024_00/image005.jpg

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240423_LVwG_50_25_773_2024_00/image006.png

Bereits am selben Tag wurde von Seiten des Beschwerdeführers im Schriftweg eingeschrieben (Sendungsnummer: R******AT) eine mit 23.01.2023 datierte inhaltsgleiche Beschwerdeausfertigung zuvor um 13.15 Uhr vom Postamt G-A per Post abgesendet und der Behörde am 26.01.2024, um 09.14 Uhr übermittelt und wurde die Übermittlung der Beschwerde datiert mit „23.01.2024“ vorab per E-Mail und in der Folge ebenfalls auf dem Postweg beschwerdeführerseitig deshalb vorgenommen, da in der ersten zur Post gegebenen Ausfertigung das Datum irrtümlich mit „23.01.2023“ angegeben war.

Aus diesem Grunde übermittelte die Beschwerdeführerin, ebenfalls auf dem Postweg, die mit 23.01.2024 datierte und bei der Behörde eingelangte Eingabe vom 29.01.2024 betreffend die „Zurücknahme der Beschwerde mit dem Datum 23.01.2023“, und ist festzustellen, dass damit jedoch nicht die Zurückziehung der wirksam am 24.01.2024 per E-Mail übermittelten Beschwerde gemeint war, sondern es sich dabei um die Zurücknahme der Beschwerdeausfertigung mit der irrtümlichen Datierung 23.01.2023 handelte.

Mit „Beschwerdevorentscheidung“ vom 30.01.2024, GZ: A17-BAB-071280/2021/0016, wurde das Beschwerdeverfahren aufgrund der Beschwerde vom 23.01.2024 gegen den näher bezeichneten Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 13.12.2023 auf Rechtsgrundlagen § 14 Abs 1 iVm § 31 VwGVG eingestellt; - dies mit der Begründung der erfolgten Zurückziehung der Beschwerde mit 29.01.2024, wogegen von Seiten Frau Mag. A B rechtzeitig der Vorlageantrag vom 01.02.2024 eingebracht wurde und begründend festgehalten wurde, dass die Beschwerde vom 23.01.2024 nicht zurückgezogen worden sei.

Die Beschwerde vom 23.01.2024 wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark behördlicherseits mitsamt dem Verfahrensakt der belangten Behörde mit Eingabe vom 22.02.2024 vorgelegt und wurde am 26.02.2024 der schriftliche Verwaltungsverfahrensakt dem elektronischen Akt nachgereicht.

Am 26.02.2023 setzte der Gatte der Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht im Zuge der Anforderung des „Gutachtens“ des Sachverständigen der Grundstücksentwässerung der belangten Behörde vom 19.09.2023 davon in Kenntnis, dass mit der Zurücknahme der Beschwerde vom 23.01.2023 nicht die Zurückziehung der Beschwerde gemeint gewesen sei, sondern lediglich die Zurücknahme der mit der falschen Jahreszahl versehenen zuvor abgeschickten Beschwerdeausfertigung.

Im Zuge eines Zwischenermittlungsverfahrens aufgrund von Zweifeln bezogen auf die Zurückziehung der Beschwerde wurde die Bauwerberin in der Folge auch um schriftliche Stellungnahme unter Übermittlung von Nachweisen vor dem Hintergrund der erfolgten „Zurücknahme der Beschwerde mit dem Datum 23.01.2023“ ersucht und der Sachverhalt beschwerdeführerseitig in der Folge mit Schreiben vom 29.02.2024 nachvollziehbar dargestellt, nachdem seitens der belangten Behörde am 27.02.2024, 09.14 Uhr, bestätigt worden war, dass eine solche in der Folge nicht aufgefunden wurde.

Überdies wurde von Seiten der belangten Behörde mit E-Mail vom 12.03.2024 bekanntgegeben, dass im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung die „zweite Beschwerde“ nicht aktenkundig gewesen sei, was aber offensichtlich auf ein behördliches Ungeschick zurückzuführen gewesen sei. Es könne angesichts der Sachlage wohl nicht bezweifelt werden, dass sie eingebracht worden sei und stelle sich dies derart dar, wie sie in der Beschwerdevorentscheidung beschrieben, nämlich, dass sich eine Beschwerde und deren Zurücknahme präsentiert habe, was zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens führen habe müssen. Nach näherer Betrachtung und mit Rücksicht darauf, dass eine zweite Beschwerde eingebracht worden sei, sei davon auszugehen, dass in Wahrheit nach dem Parteiwillen und bei einer parteifreundlichen Ansichtsweise mit der „zweiten“ Beschwerde lediglich eine Korrektur der ersten Beschwerde vorgenommen worden sei, dabei aber der ungeschickte Ausdruck einer „Zurücknahme“ derselben verwendet worden sei, weil die Jahreszahl falsch angegeben worden sei (was im Übrigen unschädlich wäre). Es sei nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seines Rechtsschutzes begeben habe wollen, das heißt, es sei wohl von einer wirksamen Beschwerde auszugehen und sei die Beschwerdevorentscheidung mangels Vollständigkeit des Verwaltungsaktes schlussendlich verfehlt gewesen. Auch diese behördliche Eingabe wurde der Beschwerdeführerin im Vorfeld der für 02.04.2024 anberaumten Verhandlung zur Kenntnis gebracht.

Im Verfahren wurde am 02.04.2024 eine öffentliche Gerichtsverhandlung durchgeführt.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich der festgestellte Sachverhalt großteils bereits aus dem Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden ergibt und ist das Verwaltungsgericht auch vor dem Hintergrund der vorgenommenen und der Behörde auch zur Kenntnis gebrachten Klarstellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Anbringens vom 23.01.2024 auch davon überzeugt, dass es sich bei dem Anbringen vom 29.01.2024 nicht um eine Beschwerdezurückziehung, sondern lediglich um eine Zurücknahme der zuvor abgeschickten, falsch datierten Beschwerdeausfertigung unter vorheriger Einbringung einer neu datierten Beschwerde vom 23.01.2024 handelte. Im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr C D zeugenschaftlich einvernommen und hat dieser nach Hinweis auf das Entschlagungsrecht unter Wahrheitspflicht überzeugend angegeben, dass er selbst die Beschwerde abgeschickt habe, auch die vom 23.01.2024. Er habe für seine Gattin auch elektronisch bei der Post eine Sendungsverfolgung vorgenommen; - dies mit dem Ergebnis, dass die schriftliche Beschwerde der Behörde am 26.01.2024, 09.14 Uhr, übermittelt worden sei. Die E-Mail-Beschwerde sei am 24.01.2024, 15.19 Uhr, übermittelt worden und habe damit lediglich das Datum im Bereich der Jahreszahl richtig auf „2024“ korrigiert werden sollen. Die Zurücknahme vom 29.01.2024 habe lediglich die falsch datierte zur Post gebrachte Beschwerdeausfertigung betroffen, letztere datiere mit „23.01.2023“, und nicht die zuvor auch wirksam eingebrachte E-Mail-Beschwerde an sich und habe die Bauwerberin einen Verbesserungsauftrag von der Behörde hinsichtlich allfälliger verbesserungsfähiger Mängel nie erhalten. Sollte der Bescheid behoben werden, da ein Verbesserungsauftrag nicht ergangen sei, werde umgehend eine Kontaktaufnahme mit der Behörde hinsichtlich Projektverbesserung erfolgen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist im Verfahrensgegenstand somit aufgrund der Korrespondenz mit der belangten Behörde sowie der gewonnenen Beweisergebnisse, insbesondere der Zeugenaussage des Gatten der Beschwerdeführerin, überzeugt davon, dass verfahrensgegenständlich eine aufrechte, wirksame bei der Behörde per E-Mail eingelangte Beschwerde vom 24.01.2024 vorliegend ist.

Im Übrigen ging die belangte Behörde im Beschwerdeverfahren schlussendlich auch selbst von einer aufrechten, wirksamen Beschwerde aus.

Dass die belangte Behörde, welche das Ansuchen, insbesondere in Anwendung der Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG zurückwies, einen Verbesserungsauftrag zuvor nicht erteilte, ergibt sich ebenfalls zweifelsfrei aus dem bezughabenden Bauverfahrensakt des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz.

In Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter nachstehende Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 14 Abs 1 VwGVG lautet wie folgt:

(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

[…]“

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 27 VwGVG lautet wie folgt:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“

§ 13 Abs 3 AVG normiert Nachstehendes:

„[…]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]“

Vorab gilt es, festzuhalten, dass – ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfungsumfanges – Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches des bekämpften Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. z.B. VwGH am 10.11.2005, Ro 2015/19/0001 unter Hinweis auf VwGH am 08.09.2015, Ra 2015/18/0134, mwN). Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages auf Planänderung vom 10.06.2021, bei der Behörde eingelangt am 28.06.2021.

Im Verfahrensgegenstand fällte die mit Beschwerde belangte Behörde aufgrund der Beschwerde vom 23.01.2024 die Beschwerdevorentscheidung vom 31.01.2024. Durch den rechtzeitigen Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 01.02.2024 trat die behördliche Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft (vgl. VwGH am 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Allerdings bleibt das Rechtsmittel, über das das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines – wie gegenständlich – zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid und richtet sich dieser Vorlageantrag – ungeachtet der darin getätigten Ausführungen der Beschwerdeführerin – nach dem für das Verwaltungsgericht maßgebenden Recht lediglich darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist, bleibt der bekämpfte Bescheid.

Fallbezogen ging die belangte Behörde in Bezug auf das Anbringen vom 23.01.2024 betreffend die „Zurücknahme der Beschwerde mit dem Datum 23.01.2023“ davon aus, dass es sich dabei um eine Zurückziehung der Beschwerde vom 23.01.2024 mit Wirkung 29.01.2024 (Einlangen bei der Behörde) handelte und stellte das Beschwerdeverfahren im Wege einer „Beschwerdevorentscheidung“ gemäß § 14 Abs 1 iVm § 31 VwGVG ein.

§ 14 Abs 1 VwGVG nennt jene Fälle, in welchen es der Behörde freisteht, innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung vorzunehmen und betrifft dies die Aufhebung oder Abänderung des Bescheides sowie die Zurückweisung oder Abweisung der Beschwerde, wobei § 27 VwGVG sinngemäß anzuwenden ist.

Im Hinblick auf die verfahrensrechtlich klar abschließend dargelegten Möglichkeiten der Behörde eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen besteht kein Zweifel, dass der belangten Behörde in Bezug auf die von ihr getroffene „Beschwerdevorentscheidung“ fallbezogen keine Zuständigkeit zukam, mittels Bescheids auf Rechtsgrundlage § 14 Abs 1 iVm § 31 VwGVG das Beschwerdeverfahren einzustellen. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus dem vierten Abschnitt des VwGVG und normiert § 28 Abs 1 VwGVG, dass sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen hat. Die behördlicherseits angezogene Bestimmung des § 31 VwGVG betrifft Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes, sodass eine allfällige Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 31 iVm § 28 Abs 1 zweiter Fall VwGVG bei Vorliegen der Voraussetzungen durch das Verwaltungsgericht vorzunehmen wäre. Insofern galt es die in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin grundsätzlich eingreifende Beschwerdevorentscheidung vom 31.01.2024, im Lichte der Regelung des § 27 VwGVG, mangels behördlicher Zuständigkeit, zu beheben.

Die belangte Behörde ging in ihrem Verfahren aufgrund der Eingabe vom 29.01.2024, welche sich auf die „Zurücknahme der Beschwerde mit dem Datum 23.01.2023“ bezog, inhaltlich von einer Beschwerdezurückziehung aus. Ungeachtet des Umstandes, dass bereits aus dem in diesem Anbringen angeführten Datums „23.01.2023“ jedenfalls nicht hinreichend klar war, dass die Beschwerdeführerin damit auch die mit 23.01.20.24 datierte, wirksam zuvor bei der Behörde eingelangte Beschwerde zurückziehen wollte, wurden die bestehenden Zweifel hinsichtlich einer wirksamen Beschwerdezurückziehung fallbezogen beim Verwaltungsgericht in der Folge auch durch die Mitteilung des Gatten der Beschwerdeführerin am 27.02.2024 verstärkt. Ist der Inhalt eines Anbringens nicht deutlich, ist die Parteienabsicht zu erforschen und im Zweifel dem Anbringen einer Partei, dass sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. z.B. VwGH am 24.11.2016, Ra 2014/13/0003 und VwGH am 29.07.2014, 2011/13/0053). Mit Blick auf die am 23.01.2024 per E-Mail übermittelte und mit 23.01.2024 datierte beschwerdeführerseitig eingebrachte inhaltsgleiche Beschwerdeausfertigung ergab sich fallbezogen auch nach Klarstellung des diesbezüglichen „Zurücknahme-Anbringens“ vom 23.01.2024, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29.01.2024, welche sie per Post übermittelte, ihre Beschwerde nicht zurückziehen wollte, sondern der Behörde mit 24.01.2024 per E-Mail erstmals eine mit 23.01.2024 datierte, das Beschwerderecht konsumierende Beschwerde übermittelte und sich die „Zurücknahme der Beschwerde mit dem Datum 23.01.2023“ lediglich auf die datierte, zuvor per Post abgesendete, später bei der Behörde einlangende Beschwerdeausfertigung mit dem irrtümlich versehenen Datum „23.01.2023“ bezog und ist den Feststellungen folgend daher davon auszugehen gewesen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Anbringen, die lediglich falsch datierte jedoch später einlangende Beschwerde vom 23.01.2023 zurückzunehmen und nicht – wie behördlicherseits in der „Beschwerdevorentscheidung“ festgehalten – ihre wirksame Beschwerde vom 23.01.2024 zurückziehen wollte. Zum Zeitpunkt der Übermittlung der Eingabe vom 29.01.2024 lag der Behörde auch bereits, die richtig datierte, mit E-Mail vom 24.01.2024 übermittelte Beschwerde vor. Diese nunmehr vorgelegte Beschwerde ist rechtzeitig, formal zulässig und im Ergebnis auch berechtigt.

Zutreffend wurde beschwerdeführerseitig darin u.a. auch gerügt, dass das „Gutachten“ des Amtssachverständigen für Grundstücksentwässerung vom 19.09.2023 der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und steht die Beschwerdeführerin weiters insbesondere auch auf dem Standpunkt, dass ihr auch ein Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen wäre.

Gegenständlich wies die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid vom 13.12.2023 das näher bezeichnete Ansuchen um Bewilligung der Planänderung aufgrund fehlender bzw. mangelhafter Unterlagen auf Rechtsgrundlage § 13 Abs 3 AVG iVm § 22 Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 73/2023, zurück. Ein derartiger Zurückweisungsbescheid nach § 13 Abs 3 AVG setzt jedoch voraus, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Behebung eines Mangels innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung aufgetragen hätte, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde. Zumal behördlicherseits im Verfahrensgegenstand lediglich hinsichtlich der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Grundstücksentwässerung vom 01.09.2021 Parteiengehör gewährt wurde und eine Verfahrensanordnung nach § 13 Abs 3 AVG in Form eines verbesserungsfähige Mängel des Anbringens konkretisierenden Verbesserungsauftrages unter Androhung von Zurückweisungsfolgen bei nicht fristgerechter Mängelbehebung durch die belangte Behörde vor Erlassung des mit Beschwerde bekämpften Zurückweisungsbescheides nicht erging, erwies sich der bekämpfte Bescheid schon deshalb als nicht rechtens und war der Beschwerde in diesem Zusammenhang Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid daher aufzuheben (vgl. Spruch A) des Erkenntnisses).

Soweit beschwerdeführerseitig in einem zweiten Eventualantrag auch die Bewilligung der zweiten Planänderung vom 07.06.2023 begehrt wurde, gilt es wiederholend festzuhalten, dass Sache des Rechtsmittelverfahrens aufgrund der behördlicherseits vorgenommenen Zurückweisung des Antrages lediglich dies den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildete. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens daher nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. z.B. VwGH am 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). Dem Verwaltungsgericht kommt im Beschwerdefall daher insbesondere keine Zuständigkeit zu, den verfahrenseinleitenden Antrag in der beschwerdeführerseitig auch begehrten Form zu erledigen.

Hinsichtlich des beschwerdeführerseitig gestellten Antrages, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist auszuführen, dass die Beschwerde rechtzeitig und zulässig ist und ihr daher von Gesetzes wegen bereits gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt, sodass sich der auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde gerichtete Antrag vom 23.01.2024 deshalb als unzulässig erwies und dieser daher – wie im Spruchpunkt B) ersichtlich – mittels Beschluss zurückzuweisen war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.