LVwG ST LVwG 70.5-929/2024

LVwG 70.5-929/2024Tribunale amministrativo regionale28 mar 2024

Regest

notwendige Ermittlungen, Ermittlungstätigkeit, Persönliches Budget, fachärztliche Abklärung erforderlich, Unterstützungsbedarf, Steiermärkisches Behindertengesetz, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.5-929/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.70.5.929.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde der Frau A, geb. am ****, vertreten durch B, Rechtsanwalt, C-Straße [...], A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 08.02.2024, GZ: BHBM-533774/2023-9, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Der Beschwerde wird

stattgegeben,

der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG)

zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag von Frau A (im Folgenden Beschwerdeführerin) vom 27.11.2023 auf Weitergewährung der Hilfeleistung „Persönliches Budget“ nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz abgewiesen.

Begründet wurde diese Entscheidung unter grundsätzlichem Hinweis auf ein Gutachten des D vom 31.10.2023 damit, dass nach einem weiteren D-Gutachten vom 12.12.2023 die Leistung „Persönliches Budget“ im Ausmaß von 515 Jahresstunden für weitere zwei Jahre empfohlen worden sei. Dieses Gutachten sei vom D am 18.12.2023 korrigiert worden, wobei nach diesem Korrektur-Gutachten die Leistung aktuell nicht empfohlen werden könne. Die vorliegenden Gutachten des D würden widerspruchsfrei ausführen, dass die Beschwerdeführerin ihre Denk- und Gedächtnisprobleme fachärztlich abklären müsse, bevor das „Persönliche Budget“ wieder empfohlen werden könne.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass der Sachverhalt jedenfalls ergänzungsbedürftig sei, um die Sachlage ausreichend beurteilen zu können. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt angeführt, dass es ihr aufgrund von Denk- und Gedächtnisproblemen unmöglich sei, ihr „Persönliches Budget“ zu organisieren. Diese Feststellung entbehre jeglicher Grundlage und finde im Akteninhalt keine Deckung. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde selbst festgestellt habe, dass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig sei, zumal noch abgeklärt werden müsse, ob tatsächlich massive kognitive Einschränkungen vorliegen würden. Auch im D-Gutachten vom 31.10.2023 sei ausgeführt, dass es von Seiten des D nicht möglich sei, die tatsächlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Alltag zu verifizieren und dass die Sachverständige selbst angebe, dass aktuell keine Empfehlung hinsichtlich des Ausmaßes abgegeben werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Behörde ihre abweisende Entscheidung auf das gegenständliche Gutachten stütze.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Die gegenständliche Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erfolgen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen war.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Am 27.11.2023 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Blinden- und Sehbehindertenverband Steiermark, einen Antrag auf die Weitergewährung der ihr bereits mit Bescheid vom 21.07.2021 zuerkannten Leistung „Persönliches Budget“ im Ausmaß von zumindest – wie bisher – 515 Jahresstunden, wobei sie darüber hinaus einen Mehrbedarf laut Selbsteinschätzungsbogen (960 Jahresstunden) geltend machte.

Mit Schriftsatz vom 27.11.2023 beauftragte die belangte Behörde den D mit der Erstellung eines Gutachtens und wurde ein solches am 12.12.2023 erstellt, wobei die Weitergewährung der Leistung „Persönliches Budget“ im Ausmaß von 515 Jahresstunden für weitere zwei Jahre empfohlen wurde. Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs am 14.12.2023 zur Kenntnis gebracht.

Am 18.12.2023 übermittelte der D eine Korrektur zum Gutachten vom 12.12.2023, in der nunmehr „die beantragte Leistung derzeit nicht empfohlen“ werden könne. Auszugsweise ist diesem Korrektur-Gutachten Folgendes zu entnehmen:

„Schlussfolgerungen

Im D-Gutachten vom 12.12.2023 wurde vom unterf. Gutachter in missverständlicher Weise ein „Persönliches Budget“ empfohlen. Es kommt nicht klar heraus, dass die Entscheidung bei der Behörde liegt und seitens des D keine konkrete Empfehlung über das Ausmaß abgegeben werden kann.

(…)

Im sehr ausführlichen D-Gutachten vom 12.12.2023 (Punkt 5) wurde u.a. letztendlich ausgeführt, dass die angegebenen Denk- und Gedächtnisprobleme, die Frau A laut ihren eigenen Angaben eine selbständige Organisation des Persönlichen Budgets unmöglich machen, jedenfalls neurologisch abgeklärt werden sollten. Sollte es diesbezüglich massive kognitive Einschränkungen geben, ist zu erheben, ob Frau A noch weiterhin der Zielgruppe für die Leistung „Persönliches Budget“ zuzurechnen ist.

Auch sollte der zweckmäßige Einsatz der Leistung „Persönliches Budget“ von Seiten der Behörde überprüft werden, um einer evtl. missbräuchlichen Verwendung zukünftig entgegenzuwirken

Aktuell kann daher keine Empfehlung hinsichtlich des Ausmaßes für die Leistung „Persönliches Budget“ abgegeben werden. Es obliegt jedoch der Behörde, die Leistung im bisherigen Ausmaß weiter zu gewähren. Eine Erhöhung des „Persönlichen Budgets“ wird gutachterlicherseits jedenfalls nicht empfohlen.“

Dieses Korrektur-Gutachten wurde der Beschwerdeführerin am 18.12.2023 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung eingeräumt. Als Reaktion darauf übermittelte die Beschwerdeführerin einen Befund des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie E vom 30.10.2023 sowie einen Arztbrief des neurologischen Therapiezentrums B-Ort, der einen stationärer Aufenthalt vom 28.06.2021 bis 09.08.2021 unter Anschluss eines therapeutischen Abschlussberichtes zum Inhalt hatte.

Eine neurologische Abklärung der vom D angesprochenen Denk- und Gedächtnisprobleme durch ein von der belangten Behörde in Auftrag gegebenes Gutachten wurde nicht durchgeführt.

In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Aktenunterlagen der belangten Behörde, ergibt sich im Wesentlichen aus dem bisherigen Verfahrensverlauf und konnte dieser Entscheidung ohne weitere Ermittlungstätigkeit zugrunde gelegt werden.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Hat die Behörde also notwendige Ermittlungen unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. § 28 Abs. 5 VwGVG normiert, dass die Behörden im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (vgl. Anm. 11 zu § 28 VwGVG, Fister/Fuchs/Sachs, „Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren“).

Als zentrale Voraussetzung für eine reformatorische Entscheidung hat das Verwaltungsgericht zunächst also zu überprüfen, ob der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder ob noch Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind. Ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig oder erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen. Die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen können dabei in- oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung stattfinden (Erläuterungen RV 1618, Blg. Nr. 24.GP 14).

Es war daher zunächst zu prüfen, ob die belangte Behörde im Zuge des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt hat und damit dem allgemeinen Grundsatz des § 37 AVG Rechnung getragen wurde und ist dies, wie schon aus den Ausführungen im Rahmen der Feststellungen hervorgeht, im vorliegenden Fall zu verneinen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl Nr. 26/2004 idF LGBl Nr. 1/2024 (im Folgenden StBHG) und der StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015, LGBl. Nr. 2/2015 idF LGBl. Nr. 123/2023 (im Folgenden LEVO StBHG) lauten wie folgt:

§ 2 Abs. 2 StBHG:

„Voraussetzungen der Hilfeleistungen

(2) Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.“

§ 3 Z 13 StBHG:

„Arten der Hilfeleistungen

Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:

13. Persönliches Budget (§ 22a);

…“

§ 22a StBHG:

„Persönliches Budget

Die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ wird sinnesbeeinträchtigten und/oder erheblich bewegungs-behinderten Menschen unter Bedachtnahme auf pflegebezogene Geldleistungen gewährt, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben außerhalb von Wohneinrichtungen gemäß § 18 oder Pflegeheimen gemäß § 19 zu ermöglichen.“

§ 42 Abs. 2a, Abs. 4 und Abs. 5 StBHG:

„Verfahren

(2a) Dem Antrag sind anzuschließen:

1. der Nachweis über bestehende Vertretungsrechte,

2. bei Hilfeleistungen

a)gemäß §§ 8, 9, 16, 18 und 19 die für die Ermittlung des Gesamteinkommens gemäß § 11 erforderlichen Nachweise, insbesondere allfällige Pensions- und Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten;

b)gemäß § 22a der Selbsteinschätzungsbogen.

(4) Behörde ist

1. die Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren betreffend

a)das Vorliegen oder den Wegfall der Voraussetzungen (§§ 1a und 2),

b)die zu gewährende Hilfeleistung (§§ 3, 4 iVm 47 Abs. 4 und 5),

c)die Einstellung und das Ruhen der gewährten Hilfeleistung,

d)Rückzahlungspflichten (§ 35),

e)Reisekosten (§ 38),

f)Beiträge (§ 39) und

g)der Ersatzpflicht der Erben (§ 39a);

2. die Landesregierung in allen anderen Angelegenheiten.

(5)

1. Nach Abs. 4 Z. 1 lit. a hat die Bezirksverwaltungsbehörde nur dann gesondert zu entscheiden, wenn eine Behinderung offensichtlich nicht vorliegt.

2.

a)Nach Abs. 4 Z 1 lit. b hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen gemäß § 8, § 16, § 18, § 19 und § 21 ein Gutachten des Sachverständigenteams gemäß Abs. 6 einzuholen, welches den individuellen Hilfebedarf feststellt. Das Sachverständigenteam hat im Rahmen einer personenzentrierten Begutachtung die individuellen Entwicklungsziele festzulegen. In allen übrigen Verfahren nach Abs. 4 Z. 1 lit. b kann ein Gutachten des Sachverständigenteams eingeholt werden, wenn es die Bezirksverwaltungsbehörde für notwendig erachtet. Menschen mit Behinderung, deren gesetzliche Vertreter und eine Vertrauensperson sind in die Begutachtung einzubeziehen.

b)Würde durch die Einholung des Gutachtens das Verfahren derart verzögert, dass ein schwerer Nachteil für den Menschen mit Behinderung zu befürchten ist, ist vorläufig zu entscheiden. Sobald das Gutachten vorliegt, ist von Amts wegen zu überprüfen, ob die ursprünglich getroffene Entscheidung im Gutachten Deckung findet. Ist dies nicht der Fall, ist die ursprüngliche Entscheidung entsprechend abzuändern.

c)Sowohl auf Antrag des Menschen mit Behinderung als auch von Amts wegen ist jedenfalls nach Ablauf eines im ursprünglichen Gutachten vorgeschlagenen Zeitraumes eine Evaluierung der getroffenen Entscheidung zu veranlassen und nach Vorliegen des entsprechenden Sachverständigengutachtens allenfalls eine neue Entscheidung zu treffen. Der Mensch mit Behinderung, dessen gesetzlicher Vertreter und eine Vertrauensperson sind in die Begutachtung einzubeziehen.

…“

Anlage 1, VII. A., Punkt 2, 2.1. LEVO-StBHG

„Grundsätze und methodische Grundlagen

Persönliches Budget ermöglicht ein hohes Maß an Wahrung der Privatsphäre und versetzt Menschen mit Behinderung in die Lage, ihr Leben nach eigenem Lebensstil zu gestalten. Der Mensch mit Behinderung verfügt über folgende Kompetenzen als Grundlage für den Einsatz des Persönlichen Budgets:

Personalkompetenz: Entscheidung darüber, welche Person die Assistenz durchführt Organisationskompetenz: Entscheidung darüber, wann und wie lange bzw. an welchem Ort die Assistenz erbracht wird

Anleitungskompetenz: Entscheidung darüber, was gemacht wird bzw. in welcher Art und Weise die Assistenz erbracht werden soll“

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalt lediglich völlig ungeeignet Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Der Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2024, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Weitergewährung der Hilfeleistung „Persönliches Budget“ abgewiesen wurde, erweist sich in Bezug auf ein ordnungsgemäß durchgeführtes Ermittlungsverfahren als grob mangelhaft, und zwar aus folgenden Gründen:

Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Weitergewährung der Leistung „Persönliches Budget“ abgewiesen und dies mit einem Gutachten des D vom 31.10.2023, dessen Inhalt in den Bescheid übernommen wurde, begründet.

Dieses Gutachten, das einen Monat vor der Antragstellung der Beschwerdeführerin erstellt wurde, ist im vorgelegten verfahrensgegenständlichen Akt nicht enthalten, sondern beinhalten die vorgelegten Aktenunterlagen ein Gutachten des D vom 12.12.2023, mit dem die bisher gewährte Leistung „Persönliches Budget“ im Ausmaß von 515 Jahresstunden für zwei weitere Jahre empfohlen wird, sowie ein sechs Tage später erstelltes Korrektur-Gutachten, in dem diese Leistung „derzeit nicht empfohlen“ werden könne. In den „Schlussfolgerungen“ dieses Korrektur-Gutachtens ist ausgeführt, dass im D-Gutachten vom 12.12.2023 in missverständlicher Weise ein „Persönliches Budget“ empfohlen worden sei und dass nicht klar herauskomme, dass die Entscheidung bei der Behörde liege und seitens des D keine konkrete Empfehlung über das Ausmaß abgegeben werden könne. Dies wurde mit dem „sehr ausführlichen D-Gutachten vom 12.12.2023 (Punkt 5)“ begründet, wonach die angegebenen Denk- und Gedächtnisprobleme, die der Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben eine selbständige Organisation des „Persönlichen Budgets“ unmöglich machen würden, was jedenfalls neurologisch abgeklärt werden sollte.

Hierzu ist anzumerken, dass das D-Gutachten vom 12.12.2023 keinen „Punkt 5“ enthält und die angesprochenen „Denk- und Gedächtnisprobleme“ in diesem Gutachten auch nicht thematisiert sind. Das im Bescheid erwähnte Gutachten vom 30.10.2023 ist nicht Bestandteil des vorgelegten Behördenaktes. Ergänzend sei erwähnt, dass in den in der Begründung des bekämpften Bescheides zitierten Schlussfolgerungen dieses Gutachtens vom 30.10.2023 angeführt ist, dass auf Basis der vorliegenden Informationen bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beeinträchtigungen „jedenfalls ein Unterstützungsbedarf im Alltag gegeben“ sei. Jedoch sei es aufgrund der aktuellen Erhebung und der damit verbundenen Widersprüchlichkeit nicht möglich, die tatsächlichen Einschränkungen der Antragstellerin im Alltag zu verifizieren. Hierfür würde eine fachärztliche Abklärung als erforderlich erachtet.

Das Korrektur-Gutachten des D führt ebenfalls ausdrücklich aus, dass die vermuteten Denk- und Gedächtnisprobleme „jedenfalls neurologisch abgeklärt werden sollten“. Darüber hinaus ist ausgeführt, dass hinsichtlich des Ausmaßes für die Leistung keine Empfehlung abgegeben werden könne, dass es jedoch der Behörde obliege, die Leistung im bisherigen Ausmaß weiter zu gewähren. Eine Erhöhung der Leistung würde gutachterlicherseits jedenfalls nicht empfohlen.

Im Gutachten vom 12.12.2023, das aufgrund des verfahrensgegenständlichen Antrags der Beschwerdeführerin erstellt wurde, wird unter Hinweis auf die vorangegangenen Stellungnahmen und Gutachten (u.a. auch das D-Gutachten vom 31.10.2023) ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin keine wesentlichen Änderungen der Lebens- und Wohnsituation festgestellt worden seien und auch die Pflegestufe gleichgeblieben sei. Das bisher gewährte Ausmaß entspreche grundsätzlich dem üblichen Empfehlungsrahmen in vergleichbaren Fällen steiermarkweit, weshalb das bisher empfohlene Ausmaß von 515 Jahre Stunden für zwei weitere Jahre empfohlen werden könne. Im D-Gutachten vom 18.12.2023 wird auf dieses Gutachten Bezug genommen und ausgeführt, dass in diesem Gutachten vom 12.12.2023 unter Punkt 5 die von der Beschwerdeführerin angegebenen Denk- und Gedächtnisprobleme behandelt worden seien. Tatsächlich enthält das Gutachten vom 12.12.2023 – wie bereits oben erwähnt – weder einen Punkt 5, noch sind in diesem Gutachten jedwede neurologische Probleme der Beschwerdeführerin erwähnt. Die im Akt aufliegenden Gutachten des D werden – insbesondere hinsichtlich der als essenziell für die Entscheidung der Behörde angenommenen Denk- und Gedächtnisprobleme – den Anforderungen an Vollständigkeit und Schlüssigkeit nicht gerecht und sind diese Gutachten daher im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen.

Die Behörde hat auf Basis eines Gutachtens, das nicht Bestandteil des vorgelegten Verwaltungsaktes ist, sowie des im Akt vorliegenden Korrektur-Gutachtens vom 18.12.2023 den Antrag der Beschwerdeführerin vollständig abgewiesen. Ein Gutachten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Behörde auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Wie bereits oben erwähnt, wird im Korrektur-Gutachten des D einerseits auf Feststellungen im korrigierten Gutachten hingewiesen, die darin nicht enthalten sind, andererseits enthält dieses Gutachten keinerlei schlüssige und nachvollziehbare Begründung, warum die sechs Tage zuvor zuerkannte Leistung nun doch nicht mehr empfohlen werden könne. Darüber hinaus wird in diesem Gutachten lediglich ausgeführt, dass hinsichtlich des Ausmaßes der Leistung keine konkrete Empfehlung abgegeben werden könne, hinsichtlich der grundsätzlichen Zuerkennung wird auf die Entscheidungskompetenz der belangten Behörde hingewiesen. Zudem wird auch ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer neurologischen Abklärung eventuell vorhandener Denk- und Gedächtnisprobleme hingewiesen.

Eine neurologische Untersuchung der Beschwerdeführerin hat nicht stattgefunden und wäre eine solche von der Behörde im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens in Form eines weiteren Gutachtenauftrages vorzunehmen gewesen. Auch wurde auf den grundsätzlichen Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin, der in dem in der Begründung des bekämpften Bescheides zitierten Gutachten vom 30.10.2023 festgestellt wird, in keiner Weise eingegangen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde somit von der Behörde grob mangelhaft ermittelt und erscheinen zur Beurteilung des Unterstützungsbedarfes der Beschwerdeführerin weitere Ermittlungen bzw. konkrete Sachverhaltsfeststellungen erforderlich.

Wenn die Behörde in der Begründung ihres Bescheides auf die D-Gutachten hinweist und daraus schließt, dass die Beschwerdeführerin „ihre Denk- und Gedächtnisprobleme fachärztlich abklären lassen müsse, bevor das „Persönliche Budget“ wieder gewährt werden könne, so ist darauf hinzuweisen, dass den bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen keine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, mittels eines vorzulegenden Facharztgutachtens die Kompetenz für die Leistung „Persönliches Budget“ nachzuweisen. Eine solche Abklärung fällt definitiv in die Ermittlungsaufgabe der Behörde. Eine Ermittlungstätigkeit der Behörde dahingehend, ob die Beschwerdeführerin über die grundsätzliche Kompetenz für den Einsatz des „persönlichen Budgets“ verfügt, ist somit gänzlich unterblieben.

In dieser entscheidungserheblichen Hinsicht hat die belangte Behörde den Sachverhalt somit nur ansatzweise ermittelt bzw. die Ermittlung des Sachverhalts in entscheidungswesentlichen Fragen an das Landesverwaltungsgericht delegiert. Auf Grundlage der von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des D ist es aktuell nicht möglich, die Anforderungen an die Sachverhaltsfeststellung zur Beurteilung der Frage nach der Kompetenz für die Leistung „Persönliches Budget“ sowie eines eventuell zu gewährendes Ausmaßes oder überhaupt eines bestehenden Unterstützungsbedarfes zu erfüllen.

Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Landesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlich mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sämtliche Unterlagen aus dem Vorverfahren betreffend die ursprüngliche Zuerkennung für die Leistung bei der belangten Behörde angelagert sind und deren Beschaffung und Sichtung durch das Landesverwaltungsgericht mit einem höheren Aufwand verbunden wäre.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sohin unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens ein medizinisches Sachverständigengutachten dahingehend einzuholen haben, ob die Beschwerdeführerin über die gemäß der Anlage 1, VII. A., Punkt 2.1. erforderlichen Kompetenzen für den Erhalt des „persönlichen Budgets“ verfügt. Ferner wird die Behörde eine fachärztliche Abklärung hinsichtlich des tatsächlichen Unterstützungsbedarfes der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Sehbehinderung sowie ihrer körperlichen Beschwerden einzuholen haben. In der Folge wird sich die Behörde mit den Gutachten im Hinblick auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit in nachvollziehbarer Weise auseinanderzusetzen und die Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung und Feststellung des Unterstützungsbedarfes der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen haben.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Landesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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