LVwG ST LVwG 47.36-1566/2023

LVwG 47.36-1566/2023Tribunale amministrativo regionale27 mar 2024

Regest

Sozialunterstützung, EWR-Bürger, Unionsbürger, EWR-Anmeldebescheinigung, deklaratorische Wirkung, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts als Vorfrage, Daueraufenthalt, ausreichende Existenzmittel, Schulpflicht, Lehre, arbeitslos, Erwerbstätigeneigenschaft, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Arbeitsvermittlung, Aufhebung, Zurückverweisung, Ermittlungslücken, EDV-Berechnungssystem, Raschheit, Kostenersparnis, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.36-1566/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.47.36.1566.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde der Bedarfsgemeinschaft A B, geb. am *****, und C D, geb. am *****, Mstraße, Kfeld, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 11.05.2023, GZ: BHMU-35705/2023-14, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid vom 11.05.2023 wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Leistungen der Sozialunterstützung für sich und C D, geb. am *****, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass EWR-Bürger/Innen und Schweizer Bürger/Innen sowie deren Familienangehörige gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 StSUG dann bezugsberechtigt seien, wenn ihnen das Recht auf Daueraufenthalt zuerkannt worden sei, ihnen Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukomme oder deren Erwerbstätigeneigenschaft erhalten bleibe. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin eine EWR-Bürgerin sei und

in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehe,

keine Erwerbstätigeneigenschaft vorliege,

kein Recht auf Daueraufenthalt erworben habe.

Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

„Ich lebe seit meiner Kindheit ständig in Österreich habe meine Schulausbildung und meine Lehre in Österreich abgeschlossen. EWR-Bürger erwerben durch 5Jährigen Aufenthalt in Österreich das Recht auf Daueraufenthalt. Eine Bescheinigung dafür habe ich bis jetzt nicht benötigt, bringe aber einen Antrag darauf ein. Da ich das Daueraufenthaltsrecht in Österreich erworben habe, ersuche ich meinen Antrag auf Sozialunterstützung zu bewilligen.“

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:

I.Festgestellter Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn, C D, sind slowenische Staatsbürger.

Es scheinen folgende Hauptwohnsitzmeldungen auf:

A B:

03.04. 1995 – 28.06.2000: Fdorf

28.06. 2000 – 08.02.2010: Fdorf

08.02. 2010 – 29.06.2010: G

15.10. 2010 – 22.02.2012: G

22.02. 2012 – 24.03.2015: G

24.03. 2015 – 19.05.2015: G

19.05. 2015 - 03.01.2017: Fdorf

03.01. 2017 – 20.09.2018: G

20.09. 2018 – 18.06.2021: G

18.06. 2021 – 04.10.2022: G

04.10. 2022 – 02.02.2023: G

seit 02.02.2023: Kfeld

Es scheinen folgende Nebenwohnsitzmeldungen auf:

08.01. 2019 – 18.06.2021: G

18.06. 2021 – 04.10.2022: G

04.10. 2022 – 02.02.2023: G

seit 02.02.2023: Kfeld

Von September 1995 bis Juli 2000 besuchte die Beschwerdeführerin die Volksschule Fdorf, von September 2000 bis Juli 2004 die Hauptschule Fdorf, im Schuljahr 2004/05 die einjährige Haushaltungsschule ebenfalls in Fdorf.

Sie war lehrstellensuchend

vom 07.07.2005 bis 02.08.2005

vom 01.09.2005 bis 19.09.2005

vom 02.01.2008 bis 29.02.2008

Ab 2006 hat die Beschwerdeführerin die Landesberufsschule (Frisörin und Perückenmacherin [Stylistin]) in G besucht und bestand am 04.06.2008 die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Frisörin und Perückenmacherin (Stylistin).

Aus dem Versicherungsdatenauszug geht Folgendes hervor:

Von

Bis

Leistungsart

08.09. 1997

29.02. 2008

Waisenpensionsbezug

01.08. 2005

31.05. 2005

Arbeiterlehrling

20.09. 2005

29.02. 2008

Arbeiterlehrling

01.03. 2008

26.07. 2008

Arbeitslosengeldbezug

12.08. 2008

30.09. 2008

Arbeitslosengeldbezug

13.10. 2008

13.10. 2008

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

14.11. 2008

04.12. 2008

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

09.02. 2010

28.02. 2010

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

01.03. 2010

01.12. 2013

Arbeiterin

02.12. 2013

12.04. 2014

Arbeitslosengeldbezug

05.02. 2014

20.03. 2014

geringfügig beschäftigte Angestellte

13.04. 2014

16.04. 2014

Krankengeldbezug, Sonderfall

25.04. 2014

11.05. 2014

Arbeitslosengeldbezug

14.05. 2014

18.05. 2014

Arbeitslosengeldbezug

20.05. 2014

20.05. 2014

Arbeitslosengeldbezug

24.05. 2014

23.07. 2014

Arbeitslosengeldbezug

01.08. 2014

15.08. 2014

Arbeitslosengeldbezug

16.08. 2014

13.10. 2014

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

14.10. 2014

24.03. 2015

Arbeiterin

25.03. 2015

06.07. 2015

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

02.06. 2015

30.09. 2015

geringfügig beschäftige Arbeiterin

08.07. 2015

30.09. 2015

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

01.10. 2015

17.06. 2016

Arbeiterin

18.06. 2016

25.06. 2016

Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung

26.06. 2016

25.10. 2016

Krankengeldbezug

26.10. 2016

14.12. 2016

Arbeitslosengeldbezug

11.11. 2016

28.02. 2017

geringfügig beschäftige Arbeiterin

26.01. 2017

26.02. 2017

Arbeitslosengeldbezug

27.02. 2017

09.03. 2017

Arbeiterin

27.02. 2017

28.02. 2017

Vollvers- und geringf. Besch.-Arb.

10.03. 2017

08.03. 2018

Krankengeldbezug

01.01. 2018

01.01. 2018

Beitragsgrundlage für Teilentgelttage

09.03. 2018

23.04. 2018

Arbeitslosengeldbezug

24.04. 2018

10.05. 2018

Arbeiterin

11.05. 2018

11.05. 2018

Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung

12.05. 2018

13.06. 2018

Arbeitslosengeldbezug

18.05. 2018

22.05. 2018

geringf. Beschäft. Kürzer 1 Monat Arb.

14.06. 2018

30.10. 2018

Arbeiterin

03.11. 2018

03.11. 2018

Krankengeldbezug

04.11. 2018

05.11. 2018

Arbeiterin

09.11. 2018

10.11. 2018

Krankengeldbezug

11.11. 2018

03.12. 2018

Arbeiterin

04.12. 2018

18.04. 20190

Wochengeldbezug



Anzeige einer Lebendgeburt

01.01. 2019

30.04. 2019

Vorl. Vers. Zeit wg. Kindererziehung

19.04. 2019

25.12. 2020

Bezug/Anspruch von/auf pauschalem(s) KBG

01.05. 2019

31.12. 2020

Versicherungszeit wegen Kindererziehung

01.01. 2021

31.12. 2022

Vorläuf. Vers.Zeit wg. Kindererziehung

05.01. 2021

05.01. 2021

Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung

16.02. 2022

26.06. 2022

Arbeitslosengeldbezug

27.06. 2022

13.09. 2022

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

26.10. 2022

30.11. 2022

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

01.12. 2022

23.12. 2022

Arbeiterin

24.12. 2022

24.12. 2022

Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung

25.12. 2022

16.01. 2023

Krankengeldbezug

17.01. 2023

19.06. 2023

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

20.06. 2023

06.07. 2023

Krankengeldbezug, Sonderfall

07.07. 2023

laufend

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

02.10. 2023

laufend

Angemeldet als geringf. Beschäft. (Ang.)

Arbeitsuchend (ohne Leistungsbezug) war die Beschwerdeführerin in folgenden Zeiträumen beim AMS vorgemerkt:

vom 15.12.2016 bis 25.01.2017

vom 14.09.2022 bis 25.10.2022

Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen vom 27.05.2019 als Arbeitnehmerin.

Ihr Sohn verfügt über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen vom 27.06.2019 als Verwandter in gerader absteigender Linie (§ 52 Abs. 1 Z. 2).

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere den vollständigen Auszug aus der Versicherungsdatenbank.

Bei der Beurteilung der gegenständlichen strittigen Frage handelt es sich um eine (nicht übermäßig komplexe) rechtliche Beurteilung.

Die wesentlichen Sachverhaltselemente (nämlich die Zeiten in denen sich die Beschwerdeführerin in Österreich aufgehalten hat, ihre Arbeitsverhältnisse und die Zeiten in denen sie dem AMS zur Verfügung stand) sind anhand Akteninhalts feststellbar.

Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts somit nicht erwarten, weshalb eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht erforderlich ist. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde auch nicht gestellt. Dem Entfall der Verhandlung steht daher weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vgl. auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086).

Darüber hinaus kann gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

III.Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des StSUG lauten (auszugsweise):

§ 3

Persönliche Voraussetzungen

(1) Bezugsberechtigt sind Personen, die

1. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark haben und

2. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten, sofern nicht abweichende unionsrechtliche oder völkerrechtliche Bestimmungen anderes festlegen.

(2) Zum bezugsberechtigten Personenkreis nach Abs. 1 Z 2 zählen jedenfalls:

1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;

2. EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG;

3. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG;

4. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005.

(3) Nicht bezugsberechtigt sind:

1. EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in der Zeit ihres Aufenthaltes im Inland bevor sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben und

a)ihnen keine Arbeitnehmerinnen-/Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt oder

b)die Erwerbstätigeneigenschaft nicht aufrecht ist;

2. schutzbedürftige Fremde gemäß dem Steiermärkischen Grundversorgungsgesetz, insbesondere subsidiär Schutzberechtigte und Asylwerberinnen/Asylwerber;

3. ausreisepflichtige Fremde;

4. Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit sie nicht unter Z 1 fallen;

5. Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022

(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind.

(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.

(3) Leistungen der Sozialunterstützung sind bei arbeitsfähigen Personen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.

(1) Bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten, jeweils auch im Ausland, zu berücksichtigen.

(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teile der Einkünfte wachsen ab dem Folgemonat dem Vermögen zu.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere wie weit Einkommen zu berücksichtigen sind oder anrechnungsfrei zu bleiben haben.

(4) Bezugsberechtigten, die während des Bezugs von Leistungen gemäß § 8 eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine Lehrausbildung beginnen, wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ein Freibetrag im Ausmaß von 35% des monatlichen Nettoerwerbseinkommens, höchstens jedoch 20% des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 1, gewährt. Eine erneute Gewährung des Freibetrages bei Beendigung der Erwerbstätigkeit oder Lehrausbildung während des Leistungsbezugszeitraumes ohne besonders berücksichtigungswürdige Gründe ist für die Dauer von 36 Monaten ausgeschlossen.

(5) Vermögen darf weder angerechnet noch verwertet werden,

(1) Das Einkommen von Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und unterhaltspflichtigen Angehörigen, die mit dem Bezugsberechtigten in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben, die nicht zum Personenkreis gemäß § 3 Abs. 3 zählen, ist bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 nur soweit zu berücksichtigen, als es den Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 lit. a übersteigt.

(2) Bezugsberechtigte haben Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen gemäß § 8 und § 9 nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.

(3) Für die Dauer der Rechtsverfolgung sind Leistungen gemäß § 8 und § 9 ohne Berücksichtigung der verfolgten Ansprüche zu gewähren. Die auf Grund der Rechtsverfolgung zufließenden Leistungen Dritter sind als Einkommen anzurechnen; § 16 Abs. 9 und 10, § 17 und § 18 gelten sinngemäß.

(4) Ansprüche gegen Dritte können von den Bezugsberechtigten auf den Träger der Sozialunterstützung übertragen werden.

(1) Die Höhe der Leistung gemäß § 8 ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei arbeitsfähigen Bezugsberechtigten vom Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Bezugsberechtigte, die

(3) Bezugsberechtigten, die ihre nach dem AlVG grundsätzlich zustehenden Ansprüche aufgrund eines ihnen zurechenbaren Fehlverhaltens verlieren und bei denen keine Umstände nach Abs. 2 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung gemäß § 8 zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.

(4) Bezugsberechtigten, die innerhalb der letzten sechs Monate ab Feststellung der Verfehlung

(5) Ab dem dritten festgestellten Fehlverhalten innerhalb der Bescheidlaufzeit (§ 16 Abs. 5) ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem auf die Feststellung des Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat um 60% zu kürzen.

(6) Durch Maßnahmen nach Abs. 3, 4 und 5 darf die Deckung des Wohnbedarfes des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der übrigen Bezugsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft nicht gefährdet werden.

(7) Während eines Aufenthaltes in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren Einrichtung oder in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz gemäß § 8 Abs. 9 ist die Kürzung nach Abs. 4 und 5 auszusetzen und nach Beendigung des Aufenthaltes für die restliche Dauer wieder vorzunehmen.

(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts werden als monatliche pauschalierte Geldleistungen erbracht; Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes werden, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von monatlichen pauschalierten Geldleistungen erbracht. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet.

(1a) Geldleistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden.

(2) Die Landesregierung hat den Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung betragsmäßig durch Verordnung festzusetzen. Dieser Höchstsatz ist zu Beginn des Kalenderjahres an die jeweilige Änderung des Ausgleichzulagenrichtsatzes abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung anzupassen und durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

(3) Der Bemessung der zuzuerkennenden Leistungen sind folgende Höchstsätze und Zuschläge zu Grunde zu legen:

100%

70%

45%

21%

17,5%

12%

9%

6%

3%

18%

(4) Die Höchstsätze sind gleichmäßig aufzuteilen:

(5) Der Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 teilt sich 60 zu 40 auf die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und die Befriedigung des Wohnbedarfs auf.

(6) Bezugsberechtigten gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 gebührt zusätzlich ein Wohnkostenpauschale in Höhe von maximal 20% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 Z 1. Das Wohnkostenpauschale wird, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von Geldleistungen erbracht.

(7) Der Wohnbedarfsanteil einschließlich eines allfälligen Wohnkostenpauschales darf die tatsächlichen Wohnkosten nicht übersteigen.

(8) Die Summe aller Geldleistungen, die volljährigen Bezugsberechtigten einer Bedarfsgemeinschaft zuerkannt werden kann, ist mit 175% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 begrenzt. Bei Überschreitung dieses Prozentsatzes sind die Geldleistungen jeder/jedes volljährigen Bezugsberechtigten (Abs. 4 Z 1) soweit sie 20% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 überschreiten, im erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Von der Deckelung ausgenommen sind Geldleistungen an Bezugsberechtigte gemäß § 7 Abs. 2 sowie an Bezugsberechtigte, die einen Zuschlag gemäß Abs. 3 Z 5 erhalten.

(9) Für einen zwei Wochen übersteigenden Aufenthalt

Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten folgendermaßen:

§ 9. (1) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate werden auf Antrag ausgestellt:

(2) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts werden auf Antrag ausgestellt:

(3) Inhabern von Anmeldebescheinigungen (Abs. 1 Z 1) oder Bescheinigungen des Daueraufenthalts (Abs. 2 Z 1) kann auf Antrag ein „Lichtbildausweis für EWR-Bürger“ mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger, die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte gelten als Identitätsdokumente. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung, der Bescheinigung des Daueraufenthalts, des Lichtbildausweises für EWR-Bürger, der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.

§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

RICHTLINIE 2004/38/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten:

…. in Erwägung nachstehender Gründe:

(10) Allerdings sollten Personen, die ihr Aufenthaltsrecht ausüben, während ihres ersten Aufenthalts

die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Daher sollte das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen für eine Dauer von über drei Monaten bestimmten Bedingungen unterliegen.

Artikel 7

Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats

für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder…..

Artikel 24

Gleichbehandlung

(1) Vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen genießt jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Das Recht auf Gleichbehandlung erstreckt sich auch auf Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt genießen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist der Aufnahmemitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls

während des längeren Zeitraums nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten folgendermaßen:

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF LGBl. Nr. 88/2023, lauten (auszugsweise):

Erkenntnisse

§ 28

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

1. Zum Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß StSUG:

Der Beschwerdeführerin ist slowenische Staatsangehörige und damit seit 01.05.2004 Unionsbürgerin.

Gemäß § 3 Abs. 1 StSUG sind bezugsberechtigt Personen, die

1. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark haben und

2. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten, sofern nicht abweichende unionsrechtliche oder völkerrechtliche Bestimmungen anderes festlegen.

Gemäß § 3 Abs. 2 StSUG zählen zum bezugsberechtigten Personenkreis nach Abs. 1 Z 2 jedenfalls:

1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;

2. EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG;

3. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG;

4. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005.

Gemäß § 3 Abs. 3 StSUG sind nicht bezugsberechtigt:

1. EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in der Zeit ihres Aufenthaltes im Inland bevor sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben und

a)ihnen keine Arbeitnehmerinnen-/Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt oder

b)die Erwerbstätigeneigenschaft nicht aufrecht ist;

2. schutzbedürftige Fremde gemäß dem Steiermärkischen Grundversorgungsgesetz, insbesondere subsidiär Schutzberechtigte und Asylwerberinnen/Asylwerber;

3. ausreisepflichtige Fremde;

4. Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit sie nicht unter Z 1 fallen;

5. Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind.

Das Gesetz stellt diesbezüglich eindeutig auf das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG ab und nicht auf das bloße Vorliegen einer EWR-Anmeldebescheinigung. Der Beschwerdeführerin wurde am 27.05.2019 eine EWR-Anmeldebescheinigung ausgestellt. Zu dieser ist auszuführen, dass einer solchen Anmeldebescheinigung bloß deklaratorische Wirkung zukommt. Eine Anmeldebescheinigung stellt somit kein rechtsbegründendes, sondern lediglich ein deklaratorisch wirkendes Dokument zum Nachweis der innerstaatlich in den §§ 51 ff NAG geregelten Aufenthaltsrechte von EWR- oder Unionsbürgern dar. Der aufenthaltsrechtliche Status eines EWR- bzw. Unionsbürgers ergibt sich unabhängig von der Anmeldebescheinigung unmittelbar aus den einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen und wird innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert (vgl VwGH 09.08.2016 Ro 2015/10/0050; 26.04.2016, Ra 2015/09/0137; 31.01.2013, 2011/23/0499; 16.02.2012, 2009/01/0062; 02.07.2010, 2006/09/0160; 04.06.2009, 2008/18/0763; 30.01.2007, 2006/21/0330).

Bei der Erörterung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Sozialunterstützungsleistungen ist daher die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes durch das erkennende Gericht als Vorfrage selbstständig zu beurteilen (vgl. auch VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137).

Die Beschwerdeführerin ist seit ihrem 6. Lebensjahr in Österreich aufhältig und hat ihre Pflichtschulzeit in Österreich absolviert.

Seit 01.05.2004 ist die Beschwerdeführerin Unionsbürgerin. Zu diesem Zeitpunkt absolvierte sie die Pflichtschule, die sie im Juli 2005 abschloss.

Sie war lehrstellensuchend vom 07.07.2005 bis 02.08.2005, vom 01.09.2005 bis 19.09.2005 und vom 02.01.2008 bis 29.02.2008.

Sie hat ab 2006 die Landesberufsschule (Frisörin und Perückenmacherin [Stylistin]) in G besucht. Danach schloss sie am 04.06.2008 ihre Lehre mit Lehrabschlussprüfung ab.

In den nachfolgenden Zeiten bezog sie folgende Versicherungsleistungen.

01.03. 2008

26.07. 2008

Arbeitslosengeldbezug

12.08. 2008

30.09. 2008

Arbeitslosengeldbezug

13.10. 2008

13.10. 2008

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

14.11. 2008

04.12. 2008

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

Die nächsten Arbeitsverhältnisse und Versicherungsleistungsbezüge scheinen ab 01.03.2010 durchgehend länger als fünf Jahre auf (hier dargestellt nur ein Zeitraum von ca. 5 Jahren):

01.03. 2010

01.12. 2013

Arbeiterin

02.12. 2013

12.04. 2014

Arbeitslosengeldbezug

05.02. 2014

20.03. 2014

geringfügig beschäftigte Angestellte

13.04. 2014

16.04. 2014

Krankengeldbezug, Sonderfall

25.04. 2014

11.05. 2014

Arbeitslosengeldbezug

14.05. 2014

18.05. 2014

Arbeitslosengeldbezug

20.05. 2014

20.05. 2014

Arbeitslosengeldbezug

24.05. 2014

23.07. 2014

Arbeitslosengeldbezug

01.08. 2014

15.08. 2014

Arbeitslosengeldbezug

16.08. 2014

13.10. 2014

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

14.10. 2014

24.03. 2015

Arbeiterin

25.03. 2015

06.07. 2015

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

Zur Feststellung eines allfälligen Anspruches nach dem StSUG ist zunächst auf die aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen einzugehen.

Gemäß § 51 Abs 1 NAG sind aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger u.a. zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

Gemäß § 53a Abs 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet, das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130). (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049)

Im Zeitpunkt der Antragstellung (03.02.2023) war die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig und bezog Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe. Sie war weder Arbeitnehmerin noch Selbstständige und aus dem Umstand der Antragsstellung auf Leistungen der Sozialunterstützung ergibt sich, dass sie nicht über ausreichende Existenzmittel verfügte.

Ob der Beschwerdeführerin ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG zukommt, ist davon abhängig zu machen, ob sie in den nunmehr ca. 29 Jahren ihres Aufenthaltes in Österreich einen fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen kann.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes von 1995 bis 2005 ihre Schulpflicht und danach bis 2008 eine Lehre absolviert. Ab dem Zeitpunkt, als sie Unionsbürgerin war (01.05.2004), scheinen bis zum 04.12.2008 durchgehend Arbeitsverhältnisse bzw. Versicherungsleistungsbezüge (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) auf. Dieser Zeitraum liegt knapp unter fünf Jahren.

Ab dem Zeitraum von 01.03.2010 scheinen über einen Zeitraum von über fünf Jahren durchgehend Arbeitsverhältnisse bzw. Versicherungsleistungsbezüge (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) auf.

Entsprechend der Rsp des VwGH bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 und 3 NAG 2005 unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrecht, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht. (VwGH 28.06.2021, Ra 2021/22/0054)

Der Beschwerdeführerin kommt die Eigenschaft als "Arbeitnehmerin" iSd. § 51 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 nicht nur zu, wenn sie einer (selbst geringfügigen) unselbständigen Beschäftigung nachgeht, sondern kann auch das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130). (VwGH 13.09.2023, Ra 2023/10/0063)

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß § 33 Abs. 1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen hat, kann iZm den §§ 7 Abs. 1 Z. 1 und 33 Abs. 2 AlVG darauf geschlossen werden, dass sie der Arbeitsvermittlung und damit dem AMS in dieser Zeit zur Verfügung stand.

Sie hat Voraussetzungen des rechtmäßigen Aufenthaltes für fünf Jahre somit erfüllt.

Wenn der EWR-Bürger Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG 2005 erworben hat, so sind auch seine Familienangehörigen gleichgestellt. (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/10/0228)

Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gemäß StSUG (v.a. §§ 4 bis 8 StSUG) ist daher zu prüfen.

2. Zur Zurückverweisung:

2. 1Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (vgl. Anm. 11 zu § 28 VwGVG, Fister/Fuchs/Sachs, „Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren“). Als zentrale Voraussetzung für eine reformatorische Entscheidung hat das Verwaltungsgericht zunächst also zu überprüfen, ob der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder ob noch Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind. Ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig oder erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen. Die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen können dabei in oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung stattfinden (Erläuterungen RV 1618, Blg. Nr. 24.GP 14).

Die belangte Behörde hat den Antrag auf Leistungen nach dem StSUG abgewiesen.

Grundlage für diese Abweisung war im Wesentlichen die – nach Beurteilung der belangten Behörde - nicht vorliegende Aufenthaltsberechtigung.

Die Behörde setzte folgende Ermittlungsschritte:

Abfrage des Zentralen Melderegisters

Abfrage AMS-Behördenportal

Abfrage Versicherungsdaten bis zum Jahr 2017

Anforderung von Unterlagen (Geburtsurkunde, Energiekosten)

Niederschrift vom 04.04.2023

Obwohl die Abfrage des Melderegisters ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 1995 in Österreich gemeldet ist, wurden Erhebungen zu ihrer Erwerbstätigkeit nur bis zum Jahr 2017 durchgeführt. Hinsichtlich der weiteren notwendigen Ermittlungen in Bezug auf die Feststellung des grundsätzlichen Anspruchs auf die beantragte Leistung bzw. Leistungshöhe ist dem behördlichen Akt nichts zu entnehmen.

Es lagen daher hinsichtlich der „Persönlichen Voraussetzungen“ gem. § 3 StSUG nicht ausreichend Erhebungen oder Feststellungen vor, die eine vollständige rechtliche Beurteilung zulassen würden. Dasselbe gilt für die restlichen Erhebungen und Feststellungen hinsichtlich der rechtlichen Subsumtion v. a. unter die §§ 4 bis 8 StSUG.

Vollständige Ermittlungsschritte der belangten Behörde, die fundierte Sachverhaltsfeststellungen zur nunmehr relevanten Frage des Anspruchs und der Anspruchshöhe zulassen, sind im Ergebnis nicht vorhanden. Die Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhalts entsprechend § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG unterlassen.

2. 2Notwendige weitere Schritte:

Das Landesverwaltungsgericht ist zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 2 StSUG vorliegen.

Es müssen nun Ermittlungen getätigt werden, die die rechtliche Subsumtion unter die relevanten rechtlichen Bestimmungen (v. a. §§ 4 bis 8 StSUG) ermöglichen. Erst dann kann das Vorliegen/Nichtvorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Anspruchs und die Anspruchshöhe beurteilt werden.

2. 3Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht respektive die belangte Behörde:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, ausführt, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie ungeeignete Ermittlungsschritte oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Der belangten Behörde hat sich – dies lässt sich dem Behördenakt entnehmen – bereits bei der Zuerkennung der Sozialhilfeleistungen mit dem Sachverhalt beschäftigt, jedoch die Erhebungen und Feststellungen nur eingeschränkt getätigt. Auch dem Landesverwaltungsgericht liegen keine weiteren Beweismittel oder Unterlagen vor, anhand derer sich das Landesverwaltungsgericht ein Bild vom notwendigen Sachverhalt machen könnte. Es wäre somit im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren – so wie im behördlichen Verfahren – der vollständige Sachverhalt erstmals zu erheben.

Im Unterschied zum Verwaltungsgericht verfügt die belangte Behörde dabei über ein EDV-unterstütztes Berechnungssystem für Leistungen der Sozialunterstützung und ist es ihr daher wesentlich rascher und effizienter möglich die – meist komplexen – Berechnungen zu erledigen.

Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst ist somit nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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