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LVwG 50.25-3465/2023-54•LVwG ST LVwG 50.25-3465/2023-54
LVwG 50.25-3465/2023-54Tribunale amministrativo regionale26 mar 2024
Nachbarn, Parteistellung, Bauverfahren, Baubewilligung, Änderungsbewilligung, Bestand, Erlöschen, Steiermärkisches Baugesetz
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock in Bezug auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 13.03.2024, GZ: LVwG 50.25-3465/2023-52, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, iVm § 17 leg. cit. und § 62 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023, wird dieses Erkenntnis dahingehend berichtigt, dass es im ersten Absatz auf Seite 27 anstelle „…und die Beschwerdeführer im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Projektes, bezogen auf den geplanten Abbruch bzw. Zubau, nicht von einem baubewilligten Bestand ausgehen hätten dürfen, sondern mangels vorliegender Baubewilligung um baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Neubaus (vgl. § 4 Z 48 Stmk. BauG) anzusuchen gehabt hätten,…“ es richtig „…und der Bauwerber im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Projektes, bezogen auf den geplanten Abbruch bzw. Zubau, nicht von einem baubewilligten Bestand ausgehen hätte dürfen, sondern mangels vorliegender Baubewilligung um baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Neubaus (vgl. § 4 Z 48 Stmk. BauG) anzusuchen gehabt hätte,…“ sowie weiters auf Seite 27 dieses Erkenntnisses es im zweiten Absatz anstelle „Dass den Beschwerdeführern fallbezogen…“, es richtig „Dass der mitbeteiligten Partei fallbezogen…“ zu lauten hat.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Das erlassene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 13.03.2024, GZ: LVwG 50.25-3465/2023-52, wies Fehler, welche Schreibfehlern gleichzuhalten sind, auf, worauf seitens der Beschwerdeführer in diesem Verfahren mit E-Mail vom 14.03.2024 zutreffend hingewiesen wurde und war es daher auf Grundlage der im gegenständlichen Beschluss ersichtlichen Rechtsvorschriften zu berichtigen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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