LVwG ST LVwG 50.7-965/2024

LVwG 50.7-965/2024Tribunale amministrativo regionale19 mar 2024

Regest

Aussetzungsbescheid, Beseitigungsauftrag, Klage, Unterlassung, Zivilverfahren, Vorfrage, Zuleitung, Bindungswirkung, Steiermärkisches Baugesetz, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.7-965/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.50.7.965.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Schneeberger über die Beschwerde des A B, vertreten durch die C D Rechtsanwälte OG, Bgasse, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hitzendorf vom 2.1.2024, GZ: B-2021-1303-00159

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

1. Mit Eingabe vom 24.6.2021 beantragte Herr A B (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bürgermeister der Marktgemeinde Hitzendorf (nachfolgend belangte Behörde) die Erlassung von Beseitigungsaufträgen gegenüber näher bezeichneten Nachbarn gemäß § 41 Abs 6 Stmk BauG. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, von den Nachbargrundstücken würden (durch Geländeveränderungen bzw Anlagen zur Verbringung von Niederschlagwässern) nachteilige Auswirkungen in Form von Wässern auf das Grundstück des Beschwerdeführers ausgehen.

2. Mit Eingabe vom 18.9.2023 erhob der Beschwerdeführer beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (nachfolgend: LGZ Graz) zudem Klage gegen näher bezeichnete Nachbarn, wobei diese zwar überwiegend, aber nicht vollständig deckungsgleich mit jenen sind, die dem vorgenannten Antrag vom 24.6.2021 zu Grunde liegen. Mit der Klage wird die Unterlassung von (Wasser-)Einwirkungen auf das Grundstück des klagenden Beschwerdeführers bzw die Beseitigung der Störungen begehrt. Das Verfahren ist zur GZ: 11 Cg 38/23s anhängig.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2.1.2024 hat diese das Verfahren nach § 41 Abs 6 Stmk BauG gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des LGZ Graz im Verfahren GZ: 11 Cg 38/23s ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, im Verfahren vor dem LGZ Graz sei zu klären, ob der Beschwerdeführer durch Ableitungen auf sein Grundstück in seinen Rechten verletzt werde. Die vom LGZ Graz zu klärende Frage bilde auch die von der belangten Behörde zu lösende Vorfrage.

4. Gegen den Aussetzungsbescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer form- und fristgerecht Beschwerde. Darin wird zusammenfassend vorgebracht, die Voraussetzungen des § 38 AVG lägen nicht vor. Es wurde die Aufhebung des Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

II.Feststellungen

1. Mit Eingabe vom 24.6.2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Erlassung von Beseitigungsaufträgen gegenüber näher bezeichneten Nachbarn gemäß § 41 Abs 6 Stmk BauG.

2. Dieses Verfahren wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid bis zur rechtskräftigen Entscheidung des LGZ Graz im Verfahren GZ: 11 Cg 38/23s gemäß § 38 AVG ausgesetzt.

3. Mit der Klage im vorgenannten Verfahren vor dem LGZ Graz wird die Unterlassung von (Wasser-)Einwirkungen auf das Grundstück des klagenden Beschwerdeführers bzw die Beseitigung der Störungen begehrt. Die beklagten Nachbarn sind nicht vollständig deckungsgleich mit jenen, die dem vorgenannten Antrag vom 24.6.2021 im Verfahren nach § 41 Abs 6 Stmk BauG zu Grunde liegen.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsgerichtsaktes sowie dem Akt der belangten Behörde, der auch die Klage im Verfahren vor dem LGZ Graz zur GZ: 11 Cg 38/23s umfasst. Fragen der Beweiswürdigung stellen sich nicht, zumal fallbezogen ausschließlich die Rechtsfrage der (Nicht-)Anwendbarkeit des § 38 AVG zu beurteilen ist.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Allgemeines

1.1. § 38 AVG lautet wie folgt: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

1.2. § 38 AVG hat solche Vorfragen zum Gegenstand, „die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären“ (VfSlg 15.232/1998; 19.789/2013). Vorfragen iSd § 38 AVG setzen somit voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde bzw eines Gerichts fallenden Rechtsfrage gefällt werden kann (VwSlg 13.339 A/1990; VwGH 12.3.1999, 97/19/0066; 21.11.2001, 98/08/0419). § 38 AVG findet somit auch auf Vorfragen Anwendung, die von einem (Straf- oder Zivil-)Gericht als Hauptfrage zu entscheiden sind [mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 4 (Stand 1.4.2021, rdb.at)].

2. Aus § 38 AVG folgt e contrario, dass keine Vorfrage iSd § 38 AVG vorliegen kann, wenn die betreffende Rechtsfrage auch nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde bzw eines Gerichts fällt, also von keiner Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist (VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081).

zum angefochtenen Aussetzungsbescheid

3. Wendet man die Vorausführungen auf den vorliegenden Sachverhalt an, ergibt sich Folgendes:

4. Als verfahrensrechtlicher Bescheid ist die Aussetzung durch die Behörde selbständig (VwGH 22.5.2001, 2001/05/0029; 14.10.2005, 2003/05/0061; VwSlg 19.081 A/2015) mit jenen Rechtsmitteln bekämpfbar, die gegen den in der Sache ergehenden Bescheid zur Verfügung stünden (VwGH 29.1.2008, 2006/05/0232), also im Gegenstandsfall mit Beschwerde an das VwG.

5. „Sache“ iSd § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Satz VwGVG des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist ausschließlich die von der belangten Behörde verfügte Aussetzung des bei ihr anhängigen Verfahrens (vgl auch VwGH 14.10.2005, 2003/05/0061), nicht aber der zu Grunde liegende Gegenstand des behördlichen Verfahrens (VwGH 13.11.1990, 89/08/0052; 25.11.1999, 98/07/0045; 27.6.2002, 2002/07/0065).

6. Fallbezogen übersieht die belangte Behörde, dass der von ihr angenommene Aussetzungsgrund – nämlich, ob der Beschwerdeführer durch Ableitungen auf sein Grundstück in seinen Rechten verletzt werde –, nicht als Hauptfrage im Verfahren vor dem LGZ Graz im Verfahren GZ: 11 Cg 38/23s zu qualifizieren ist.

7. Die augenscheinlich auf § 364 ABGB gestützte (Leistungs-)Klage des Beschwerdeführers vom 18.9.2023 ist vielmehr auf eine Leistung der beklagten Nachbarn (Unterlassung bzw Beseitigung der Störung) und nicht auf eine Feststellung der (allfälligen) Konsenswidrigkeit baulicher Anlagen bzw Maßnahmen iSd Stmk BauG, die unter Umständen negative Auswirkungen auf das Grundstück des Beschwerdeführers zeitigen, gerichtet. Im Übrigen bildet die Frage, ob es durch bauliche Anlagen bzw Maßnahmen der beklagten Nachbarn zu Zuleitungen iSd § 364 Abs 2 ABGB kommt, für die Beurteilung der privatrechtlichen Leistungsverpflichtung nur eine Vorfrage.

8. Die in einem gerichtlichen Urteil vorgenommenen Beurteilungen einer Vorfrage entfalten für die Verwaltungsbehörde aber keine Bindungswirkung und berechtigen somit nicht zur Verfahrensaussetzung gemäß § 38 AVG (vgl hierzu VwGH 23.9.2002, 2000/05/0171). Stellt eine Rechtsfrage keine Vorfrage iSd § 38 AVG dar, so hat sie die Behörde jedenfalls eigenständig zu beurteilen (vgl VwGH 21.1.1991, 90/12/0250; 18.6.2003, 2001/06/0161).

9. Dies ist auch insofern konsequent als das Klagebegehren im augenscheinlich auf § 364 ABGB gestützten (Zivil-)Verfahren zwar auf die Unterlassung bzw Beseitigung von Störungen gerichtet ist, also der Beklagte dafür zu sorgen hat, dass der klagende Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird, es dem verpflichteten Störer aber selbst überlassen bleibt, wie er die Störung beseitigt (stRsp – OGH 29.10.1992, 8 Ob 635/92, RIS-Justiz RS0004649 ua, vgl auch 30.3.1979, 1 Ob 17/78). Demgegenüber besteht im (Auftrags-)Verfahren nach § 41 Abs 6 Stmk BauG gerade keine derartige Wahlmöglichkeit, sondern ist – bei Vorliegen der Voraussetzungen – der Abbruch bzw die Beseitigung zu verfügen.

10. Lediglich der Vollständigkeit halber wird zudem erneut festgehalten, dass der Personenkreis im Verfahren nach § 41 Abs 6 Stmk BauG und im zivilgerichtlichen Verfahren zur GZ: 11 Cg 38/23s nicht ident ist (etwa in Bezug auf Fr. E F, Fr. G H und Hr. I J). Auch dieser Umstand würde – als Ausfluss der subjektiven Grenzen der Rechtskraft – einer (umfassenden) Bindungswirkung einer allfälligen zivilrechtlichen Entscheidung, sofern diese entgegen der dargelegten Rechtsansicht als Hauptfrage qualifiziert werden würde, im Verfahren nach § 41 Abs 6 Stmk BauG entgegenstehen. Dies deshalb, weil die Aussetzung voraussetzt, dass die Entscheidung gegenüber allen von der Vorfrage betroffenen Parteien des gegenständlichen Verfahrens wirksam werden soll (vgl VwGH 23.3.2006, 2004/07/0047; 1.6.2017, Ra 2017/08/0022; VfSlg 15.808/2000).

11. Anknüpfend an die Vorausführungen wurde das Verfahren sohin zu Unrecht ausgesetzt. Wurde das Verfahren – wie gegenständlich – zu Unrecht ausgesetzt, so hat das VwG den Aussetzungsbescheid, weil er nicht hätte erlassen werden dürfen, ersatzlos zu beheben.

12. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Mündliche Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG konnte die Verhandlung ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist (vgl auch VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – oben zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.