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LVwG 30.23-3054/2023•LVwG ST LVwG 30.23-3054/2023
LVwG 30.23-3054/2023Tribunale amministrativo regionale18 mar 2024
Tötung eines Tieres, Hund, aggressives Verhalten, vernünftiger Grund, gelinderes Mittel, Notwehrsituation, Notstandssituation, Güterabwägung, Gefährdung Schafherde, keine unmittelbare Gefährdung, Verwechslung mit Wolf, Warnschuss, Tierschutzgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Dr. Rath über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, vertreten durch Dr. C D, Rechtsanwalt, E, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 31.07.2023, GZ: BHMT/620220014087/2022,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde
abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 70,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er hätte am 02.05.2022 in F, beim Anwesen Kweg, einen Hund „Husky“ ohne vernünftigen Grund getötet. Er hätte den Hund mit einem Jagdgewehr vom Balkon des Hauses erschossen. Er habe dadurch den § 38 Abs 1 Z 2 iVm § 6 Tierschutzgesetz verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 38 Abs 1 Z 2 Tierschutzgesetz verhängt.
Im Straferkenntnis wird begründend ausgeführt, dass gemäß der gesetzlichen Bestimmung der mit der Tötung verfolgte Zweck nur dann als legitim zu betrachten sei, wenn dieser weder rechtswidrig – mithin verboten – noch gegen die guten Sitten verstoßen würde. Es würde sich im vorliegenden Fall die Frage stellen, ob die Tötung des Hundes gegen § 6 Tierschutzgesetz verstoßen würde oder ob die Tötung aufgrund eines legitimen Zwecks gerechtfertigt gewesen wäre und es zu einem Ausschluss des Verschuldens aufgrund einer Notwehr – bzw. Notstandssituation gekommen sei. In weiterer Folge wurde § 3 StGB, welcher die Notwehr regelt, zitiert und zusammengefasst festgehalten, dass die Notwehr folgende Gegebenheiten voraussetze
einen rechtswidrigen (nicht notwendig strafrechtswidrigen)
unmittelbar drohenden oder gegenwärtigen Angriff auf ein
notwehrfähiges Rechtsgut,
der den Verteidiger (den Angegriffenen oder Nothelfer) zur Abwehr im Ausmaß des Notwendigem ermächtige.
In der Stellungnahme der Tierschutzombudsperson wurde auch ausgeführt, dass zu prüfen wäre, ob die Abwehr des Angriffes des Hundes außerhalb der Grenzen der notwendigen Verteidigung gelegen wäre. Nach Ansicht der TSOP liege eine Notwehrüberschreitung vor, da der Hund auch auf andere Weise vertrieben hätte werden können, etwa durch einen Warnschuss am Balkon. Das Einsetzen eines gelinderen Mittels wäre vom Beschwerdeführer nicht in Erwägung gezogen worden.
Der Rechtsvertreter hätte ausgeführt, dass es sich um eine Notwehrsituation gehandelt hätte, da ein rechtswidriger unmittelbar drohender bereits gegenwärtiger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut vorgelegen wäre. Ein gelinderes Mittel sei nicht zur Verfügung gestanden bzw. ein Warnschuss hätte eine Gefährdung dargestellt.
Zusammengefasst kam die belangte Behörde zum Schluss, dass von keinem unmittelbar drohenden Nachteil für ein Rechtsgut die Rede sein könne, da der Beschuldigte genügend Zeit hatte zuerst im Gehege Nachschau zu halten, sich anschließend wieder zu seinem Haus auf dem Balkon zu begeben um die Situation weiter zu beobachten und in weiterer Folge einen tödlichen Schuss abzufeuern. Schafe könnten als schutzwürdigendes Gut nicht höhergestellt werden, als das getötete Tier. Es hätte ein gelinderes Mittel gewählt werden müssen, beispielsweise die Abgabe eines Warnschusses.
1.2. In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Rechtsvertreter im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid aufgrund seines Inhaltes rechtswidrig sei und den Beschwerdeführer auch in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht
auf Nichtbestrafung mangels Erfüllung des gesetzlichen Tatbildes;
auf Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden Verfahrens, inbesondere auf hinreichend und nachvollziehbare Bescheidbegründung;
richtig und faire Anwendung der Verfahrensvorschriften;
Durchführung eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Ausforschung der materiellen Wahrheit gegeben wäre.
verletzen würde.
Es sei nicht nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde meine, die Tötung sei nicht erforderlich gewesen, da sich das Tier zum Zeitpunkt der Tötung im abgegrenzten Bereich bei der Schafherde befunden hätte. Diese Aussage sei unklar, vermeine die belangte Behörde damit, dass das Tier im Gehege verwahrt gewesen wäre oder wolle die belangte Behörde andeuten, dass das Tier durch die noch bevorstehende Tötung der anderen Schafe ohnehin so lange abgelenkt worden wäre, als die Frau und das Enkelkind des Beschwerdeführers nicht gefährdet gewesen wären. Die belangte Behörde würde sich auch wiedersprechen, wenn sie anführe, dass das Gehöft des Beschwerdeführers abgelegen liege und somit die Abgabe eines Schusses keine Gefährdung für Sachen oder Menschen dargestellt hätte. Der Beschwerdeführer andererseits aber durchaus die Zeit gehabt hätte, noch den Notruf zu wählen und abzuwarten, bis die restlichen Schafe, seine Frau und sein Enkelkind angegriffen worden wären, ehe die Polizei eintreffe. Es wurde der Antrag gestellt, einen Sachverständigen aus dem Bereich Schusswaffentechnik zur Beurteilung von Warnschüssen beizuziehen. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund der Brutalität des Angriffes des Tieres auf die von ihm überwachten Schafe und die aggressive Haltung des Tieres nicht verpflichtet gewesen, ein an sich zulässiges Abwehrmittel unter überlegter Berücksichtigung aller denkbaren Folgen, graduell abgestuft einzusetzen. Der Beschwerdeführer würde bei einer allfällig behaupteten Notwehrüberschreitung nur mehr wegen Fahrlässigkeit haften. Ein Fahrlässigkeitsdelikt, betreffend die Tötung von Tieren würde er aber nicht bestehen. Wenn die belangte Behörde tatsächlich der Ansicht sei, dass keine Notwehrsituation vorgelegen wäre, so sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer irrtümlicherweise eine Notwehrsituation annahm (Putativnotwehr). Das Phänomen der Mehrfachtötungen sei bekannt. Rennende Schafe würden immer wieder von Neuem den Beutefangreflex auslösen. Vor diesem Hintergrund sei zumindest hinsichtlich der Schafe jedenfalls ein unmittelbar drohender Nachteil für ein Rechtsgut iSd Notwehr bzw. Nothilfebestimmungen gegeben gewesen. Es wurde der Antrag gestellt, einen Sachverständigen aus dem Bereich der Tiermedizin beizuziehen, welcher eine gutachtliche Stellungnahme zu dem „Phänomen Mehrfachtötung“ abgeben solle. Die belangte Behörde würde sich darauf beziehen, dass das Leben eines Tieres gegen das Leben eines anderen Tieres aufzuwiegen sei. Im gegenständlichen Fall sei es aber nicht darum gegangen, das Leben eines Tieres gegen das Leben vieler anderer Tiere aufzuwiegen.
Der schwer gehbehinderte Beschwerdeführer hätte von der Angst getrieben, dass ein im Blutrausch befindliches Tier, welches bereits ein Schaf getötet und ein weiteres angefallen war, tötet, um Gefahr von sich und den bei ihm verwahrten Schafen abzuwenden. Auch wenn die Bestimmungen der Notwehr und Nothilfesituation nicht vorliegen würden, so treffen jedenfalls die Bestimmungen der Putativnotwehr zu. Diese Putativnotwehr würde einem entschuldigenden Notstand im Sinne eines Schuldausschließungsgrundes gleichkommen. Dem Beschwerdeführer hätte jeglicher Vorsatz gefehlt und er glaubte, dass sein Verhalten ausnahmsweise gerechtfertigt sei. Vor diesem Hintergrund sei auch die verhängte Strafe völlig überhöht.
1.3. Im Zuge der Beschwerdemitteilung hat die Tierschutzombudsperson mit 16.10.2023 eine Stellungnahme abgegeben, in welcher sie im Wesentlichen auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Stellungnahme vom 15.11.2022 verwies und die Auffassung vertritt, dass im konkreten Fall eine Notwehrüberschreitung vorgelegen wäre, zumal der Beschwerdeführer den Hund auch auf andere Weise vertreiben hätte können, indem er zuvor am Balkon einen Warnschuss hätte abgeben können. Das gezielte Erschießen des Hundes hätte das notwendige Maß der Verteidigung überschritten und würde nicht das gelindeste Mittel darstellen. Ein Warnschuss im 90-Grad-Winkel direkt im sandigen oder weichen Boden abgegeben, sei als ballistisch unproblematisch anzusehen. Die Tierschutzombusperson sei der Auffassung, dass zur Vertreibung des Tieres nicht das gelindeste Mittel gewählt worden sei und eine Notwehrüberschreitung gegeben wäre.
1.4. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Stellungnahme vom 19.10.2023 dazu ausgeführt, dass im Sinne des Tierschutzgesetzes übermäßiges Leid von Tieren abgehalten werden solle. Es wird auf Zeitungsberichte verwiesen, wonach undisziplinierte Hunde nicht nur Schafe gefährdet hätten. Hinsichtlich des Warnschusses in einem 90-Grad-Winkel wird ausgeführt, dass diesbezüglich der Beschwerdeführer wieder in den Gefahrenbereich gehen hätte müssen, um dort im90-Grad-Winkel in den sandigen Boden schießen zu können. Es sei dies keinesfalls unproblematisch, zumal in einem 90-Grad-Winkel vor einem regelmäßig die eigenen Füße seien. Auch ein Schuss in die Luft sei keinesfalls unproblematisch. Ein gesunder Mensch hätte vielleicht andere Möglichkeiten gehabt, auf dem im Blutrausch befindlichen Hund einzuwirken. Für den schwer gehbehinderten Beschwerdeführer sei diese Möglichkeit nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hätte keine andere Möglichkeit gesehen, die Schafe, aber auch sich selbst und seine unmittelbar danach eintreffende Familie vor dem in Blutrausch befindlichen Tier zu schützen.
1.5. Am 23.01.2024 erstattete die beigezogene veterinärmedizinische Amtssachverständige, wie folgt Befund und Gutachten:
„Befund:
Relevanter Sachverhalt aus dem Verfahrensakt:
Mit gegenständlichem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 31.07.2023, GZ: BHMT/620220014087/2022, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, den Hund „Husky“ (Anmerkung der ASV: in den Unterlagen wurde der Hund der Rasse Husky von Frau Dipl-Ing. G H „I“ genannt) ohne vernünftigen Grund getötet zu haben, da er diesen mit einem Jagdgewehr vom Balkon seines Hauses erschossen habe. Dadurch habe Herr A B gegen § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 6 TSchG verstoßen.
In dem Straferkenntnis ist in der Begründung angeführt, dass Herr A B bei Annahme einer Gefährdung seiner Person und seiner Familie (im konkreten seiner Ehefrau und seiner Enkelkinder) durch das Tier gelindere Mittel für dessen Beseitigung wählen hätte müssen, etwa das Wählen des Notrufs oder auch die Möglichkeit der Abgabe eines Warnschusses, da das Anwesen bzw. Gehöft laut vorliegendem Bericht der Polizei F abgelegen liege und somit auch durch den abgegebenen Schuss keine Gefährdung für Sachen oder Menschen bestanden habe.
Im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 02.06.2022, GZ: ****, ist angeführt, dass Herr A B am 02.05.2022 gegen 13.15 Uhr in F auf seinem Grund bzw. in seinem Schafgehege einen entlaufenen bzw. wildernden Hund erschossen habe. Dieser sei in das Gehege eingedrungen, habe ein Jungschaf gerissen und ein weiteres Jungschaf am hinteren Lauf verletzt. Das Tier habe am Hals bzw. Kopf des Tieres gerissen. Als sich Herr A B dem Hund genähert habe, sei dieser vom Hund in aggressiver Weise bedroht worden, indem er auf Herrn A B in geduckter Haltung zuging. Da der 79-jährige Herr A B gehbehindert und auf einen Gehstock angewiesen sei, habe er sich so schnell wie möglich aus dem Gehege und auf den Balkon des Hauses begeben, von wo aus er den Hund, den er für einen Wolf gehalten habe, sah, wie er weiter am Hals des erlegten Tieres riss. Da er sich um seine Frau Sorgen gemacht habe, wenn sie heimkäme und mit dem vermeintlichen Wolf konfrontiert würde, und er auch befürchtet habe, dass dieser weitere Schafe reißen würde, habe er den vermeintlichen Wolf mit einem Jagdgewehr, das mit einem Fernglas versehen sei, von seinem Balkon aus erlegt. Dieser habe kurz aufheult, sich 2-mal um die eigene Achse gedreht und sei anschließend ein paar Meter die Wiese hinunter gekullert. Erst als Herr A B, der in Besitz einer Jagdkarte und seit 50 Jahren Jäger sei, die Möglichkeit hatte, das verendete Tier vom Balkon aus durch das Fernglas genauer zu betrachten, sei ihm der Verdacht gekommen, dass es sich dabei auch um einen wildernden Hund handeln könnte.
Er habe nach dem Vorfall unverzüglich die Polizei verständigt. Der Besitzer der betroffenen Schafe der Rasse Walliser Schwarznasenschafe sei Herrn J K.
Laut E-Mail von Frau DI G H, der Hundebesitzerin, vom 03.05.2022 an die Tierschutzombudschaft Steiermark handelte es sich um einen damals einjährigen reinrassigen Husky mit dem Namen „I“. Dieser sei ein extrem gut behüteter Hund gewesen, allerdings habe er, wie viele Huskys, einen sehr ausgeprägten Jagdtrieb gehabt. Laut Stellungnahme von Herrn A B, rechtsfreundlich vertreten durch Dr. C D, vom 13.01.2023 habe er mehrfach dem Tier zugerufen bzw. es angeschrien, jedoch habe es nicht von den Schafen abgelassen und er habe sogar flüchten müssen, um nicht selbst angefallen zu werden. Als ausgebildeter Jäger habe Herr A B gewusst bzw. vermuten müssen, dass es angesichts der bereits angegriffenen Schafe zu weiteren Angriffen kommen würde, da es bei Überangebot von Beute auf einer Weide zu einem „Beuteschlag-Reflex“ (umgangssprachlich „Blutrausch“) beim Wolf kommen könne.
In der Stellungnahme von Herrn A B, rechtsfreundlich vertreten durch Dr. C D, vom 29.08.2023 wird weiters vorgebracht, dass aufgrund der Gefahr einer Mehrfachtötung (auch bekannt als „Blutrauch“ oder Surplus-killing“) zumindest hinsichtlich der Schafe ein unmittelbar drohender Nachteil für ein Rechtsgut iSd Notwehr- bzw. Nothilfebestimmungen bestanden habe.
Hinsichtlich der Abgabe eines Warnschusses wurde angeführt, dass diesbezüglich ein erhebliches Gefahrenpotential gestanden habe, zudem sei die Abgabe eines Warnschusses nicht von der jagdlichen Ausbildung umfasst. Da auch jeden Moment seine Frau und sein Enkelkind nach Hause kommen hätte können, wäre es fraglich gewesen, inwiefern er dann noch einen sicheren gezielten Schuss abgeben hätte können.
Gutachtliche Stellungnahme:
Zur Frage, ob ein gelinderes Mittel als das Erschießen des Hundes möglich gewesen wäre, wird von gefertigter Amtssachverständiger (ASV), wie folgt gutachtlich Stellung genommen: Aus Sicht gefertigter ASV hätte der Beschwerdeführer (BF) nach dem vergeblichen Versuch, den Hund durch Anschreien zu vertreiben, sofort die Polizei rufen können. Hinsichtlich der Sorge des BF um seine Frau und die Enkelkinder stellt sich die Frage, ob er seine Frau nicht telefonisch warnen hätte können oder bei der Eingangstür oder der Einfahrt auf sie warten.
Hätte der BF das Eintreffen der Polizei abgewartet, stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, welche Maßnahmen die Polizei getroffen hätte. Vermutlich hätten die PolizeibeamtInnen festgestellt, dass es sich um einen Hund und nicht um einen Wolf handelte und hätten versucht, diesen zu vertreiben bzw. die Tierhalterin ausfindig zu machen. Es hätte sein können, dass das Erscheinen von PolizeibeamtInnen, verbunden mit großem Lärm oder unter Umständen einem Warnschuss von Seiten der PolizeibeamtInnen das Tier von seiner Beute und den anderen Schafen abgelassen hätte und dieses geflohen wäre. Dies ist aber nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu sagen, denn, um den Hund von seiner Beute abzubringen und in die Flucht zu schlagen, hätte es eines starken Reizes bedurft, der größer ist als der, seine Beute zu verteidigen oder weitere Schafe zu reißen. Entweder hätte es eines sehr großen positiven Reizes von Seiten der Tierbesitzerin bedurft, vielleicht wäre diese in der Zwischenzeit eingetroffen und hätte den Hund abrufen können, was der ASV aber eher unwahrscheinlich erscheint, oder eines sehr großen negativen Reizes, welcher das Tier in große Angst versetzt hätte, woraufhin es die Flucht ergriffen hätte. Bei aggressivem Verhalten von Seiten des Hundes, wenn er weiter versucht hätte, seine Beute zu verteidigen, hätte die Polizei auch einen Tierarzt/eine Tierärztin verständigen können, um beispielsweise den Hund mittels Narkosegewehr oder Blasrohr zu immobilisieren. Es hätte unter Umständen aber auch sein können, dass der Hund von der Polizei angeschossen worden wäre, wenn er sich aggressiv gezeigt hätte und eine Verletzungsgefahr für Menschen bestanden hätte.
Jedenfalls hätte der Hund in der Zwischenzeit, bis die Polizei eingetroffen wäre und Maßnahmen setzen hätte können, mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Schafe verletzen oder töten können.
Inwieweit ein Warnschuss von Seiten des BF möglich gewesen wäre und Personen hätte verletzen können, kann von der ASV nicht beurteilt werden. Der Hund hätte aber mit hoher Wahrscheinlichkeit durch einen Warnschuss von seiner Beute, dem Schaf bzw. den anderen Schafen nicht abgelassen und wäre nicht geflohen. Hätte der BF den Hund angeschossen und ihn nicht gleich getötet, hätte er dem Tier dadurch Schmerzen und Leiden verursacht, insbesondere, wenn das Tier dann versucht hätte zu fliehen und vielleicht unter Schmerzen und Leiden irgendwo verendet wäre. Die daraufhin erforderliche tierärztliche Hilfeleistung hätte sich vermutlich schwierig erwiesen, aber es hätte dem Hund vielleicht zumindest das Leben gerettet.
Das Erschießen des Hundes durch den BF war aus Sicht der ASV somit zwar nicht das gelindeste Mittel, aber es ist zweifelhaft, dass die genannten gelinderen Mittel Erfolg gezeigt hätten bzw. welches Mittel Erfolg gezeigt hätte. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wären jedoch durch ein Abwarten und Eingreifen mit gelinderen Mitteln, wie beispielsweise von der Polizei durch Lärm zu vertreiben, einen Warnschuss abzugeben, etc. auch noch weitere Schafe verletzt oder getötet worden. Unter Umständen hätten auch Menschen verletzt werden können, wenn diese den Hund direkt, z.B. mit einem Stock, versucht hätten zu verreiben.
Darüber hinaus wird angemerkt, dass dem BF auffallen hätte sollen, dass es sich um einen Hund und nicht um einen Wolf handelte, da dieser nicht geflohen ist, als er das Gehege betreten hat. Wölfe sind viel ängstlicher als Hunde und gehen dem Menschen aus dem Weg. Aber es muss dem BF zu Gute gehalten werden, dass er zumindest nach dem Erschießen des Hundes die Polizei informiert hat und die Tat nicht verheimlichen wollte. Zur Frage, ob das sogenannte Phänomen der Mehrfachtötungen („Blutrausch“) zu bestätigen ist und somit die Gefahr bestand, dass der Hund im „Blutrausch“, ohne Abgabe des Schusses, weiter Schafe gerissen hätte und somit der Schuss die einzig mögliche Abwehrhandlung dargestellt hat, wird wie folgt ergänzend gutachtlich Stellung genommen:
Überschusstötung oder Mehrfachtötung, auch bekannt als overkill, surplus killing, exzessives Töten oder „Hühnerstallsyndrom“, ist ein bei Raubtieren beschriebenes Verhalten, bei dem diese mehr Beute töten, als sie sofort fressen können, und dann den Rest entweder zwischenspeichern (z.B. vergraben) oder zurücklassen. In der Literatur werden insbesondere Mehrfachtötungen durch Füchse und Tüpfelhyänen beschrieben, aber auch Mehrfachtötungen durch andere Raubtiere, wie Marder, Wiesel, Dachse, Wölfe und Hunde, Jaguare, Leoparden, Karakale, Löwen, Luchse, Kojoten, Hauskatzen, Nerze, Waschbären, Braunbären, amerikanische Schwarzbären, Eisbären und Orcas sind beschrieben. Beispielsweise töteten im März 2016 neun Grauwölfe in Wyoming 19 Elche (17 Kälber, zwei Adulte) in einem Areal, in dem in jedem Winter tausende Elche als Touristenattraktion mit Heu und Pellets gefüttert werden. Es war ein harter Winter mit tiefem Schnee und die Biologen gehen davon aus, dass die Elche dadurch nicht fliehen konnten und da sie leicht zu fangen waren, haben die Wölfe versucht, einen Vorrat anzulegen. Vermutlich konnten die Wölfe nicht alle getöteten Beutetiere fressen, weil sie von Menschen gestört wurden. Hätte man die toten Tiere liegen lassen, hätten die Wölfe, und andere Aasfresser, sie auffressen können. In Tasmanien sollen bei einem einzigen Hundeangriff 58 Zwergpinguine getötet worden sein. Bis zu 19 Tüpfelhyänen töteten einst 82 Thomson-Gazellen und verletzten 27 schwer, wobei sie nur 16 % fraßen. Auf dem australischen Festland tötete ein einziger Fuchs rund 74 Pinguine über mehrere Tage hinweg und fraß fast nichts. Im Spätherbst töten Wiesel oft viele Wühlmäuse, vergraben sie und fressen sie an Wintertagen, wenn es zu kalt zum Jagen ist. Bären, die überschüssige Lachse töten, fressen eher nicht abgelaichte Fische, da sie eine höhere Muskelqualität und energiereiche Teile wie Gehirn und Eier haben. In der Literatur beschriebene Situationen von Mehrfachtötungen sind bei Wildtieren selten, insbesondere treten sie auf, wenn Wildtiere bei widrigen Umweltbedingungen, z.B. im hohem Schnee, gefangen sind, beim Abkalben oder wenn die Tiere zur Abwehr bestimmter Raubtiere nicht angepasst sind. Unter menschengeschaffenen Bedingungen, wie bei der Nutztierhaltung von Schafen, treten Mehrfachtötungen häufiger auf und es wird oft mehr als ein Schaf getötet. (KRUUK, 1972; KRUUK, 2009; weitere Quellen: https://dbpedia.org/page/Surplus_killing; https://academic-accelerator.com/encyclopedia/surplus-killing). So wurden in Deutschland im Jahr 2016 pro Wolfsübergriff durchschnittlich 3,8 Tiere getötet (HACKLÄNDER, 2019).
In letzter Zeit wurden Meldungen über Mehrfachtötungen von Schafen durch Wölfe in Deutschland bekannt (Quellen: https://www.suedkurier.de/ueberregional/wissenschaft/Das-war-kein-Blutrausch-Warum-vermutlich-ein-Wolf-43-Schafe-getoetet-hat;art1350069,9721321 und https://www.rosenheim24.de/deutschland/blutbad-sachsen-woelfe-toeten-tragenden-mutterschafe-10312099.html). Dabei war in den Medien von „Blutrausch“ die Rede. Trotzdem betonen WissenschafterInnen, dass es sich bei Mehrfachtötungen nicht um einen „Blutrausch“ handelt. Mehrfach- oder Überschusstötungen werden vielmehr dadurch ausgelöst, dass die Schafe eingepfercht sind und nicht fliehen können. Die rennenden Schafe lösen immer wieder von Neuem den Beutefangreflex des Wolfs aus, der Wolf kommt praktisch gar nicht mehr zum Fressen, weil er durch die nicht fliehenden und hin und her rennenden Schafe ständig gestört wird. Ein zusätzlicher Grund dafür ist, dass das Fluchtverhalten von Nutztieren, wie Schafen, durch die Domestikation deutlich weniger ausgeprägt ist, als bei Wildtieren. Diese Situation ist in freier Natur kaum gegeben und stellt für den Wolf eine günstige Gelegenheit dar, was dazu führt, dass mehr Tiere getötet als gefressen werden. Gegebenenfalls würde er zu einem späteren Zeitpunkt zu seiner Beute zurückkommen. Das gleiche Verhalten ist vom Fuchs und auch vom Marder bekannt, der im Hühnerstall ebenfalls ein Blutbad unter dem Federvieh anrichten kann (Abteilung landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht, Land Tirol; RADINGER, 2017).
Dieses Verhalten der Überschusstötungen ist auf einen starken Jagdinstinkt zurückzuführen, der bei Fleischfressern als evolutionäres Merkmal vorhanden ist, indem er den Fang verfügbarer Beute erleichtert, wann immer sich eine Gelegenheit bietet (KRUUK, 2009). Infolgedessen ist das überschüssige Tötungsverhalten so stark, dass es das Raubtier sogar zur Jagd veranlassen kann, wobei das Gefühl des Bedürfnisses oder des Sättigungsgefühls überwunden wird (KRUUK, 1972).
Hunde zählen wie Wölfe zu den Beutegreifern und Jagen ist ein Verhalten, welches für sie normalerweise zum Überleben unabdingbar ist. Das so genannte Beutefangverhalten (Jagdverhalten) beim Hund löst eine Handlungskette mit verschiedenen Jagdsequenzen aus, beginnend mit dem Suchen und Entdecken der Beute, dem Fixieren, dem Heranpirschen, gefolgt vom Jagen und Hetzen, dem Ergreifen bzw. Fangen der Beute und dem finalen Akt, dem Erlegen bzw. Töten. Ist die Beute erlegt, so wird sie an einen sicheren Ort verbracht, gesichert und beschützt, um diese ungestört zu Fressen. Jagdverhalten ist demnach mit starken Emotionen und positiver Erregung verbunden. Es beinhaltet viele instinktive Komponenten, deren Ausprägung jedoch auch durch Lernerfahrungen geformt wird. Bei vielen Hunden, insbesondere bei Jagd- und Hütehunden, ist die jagdliche Motivation noch stark ausgeprägt. Doch meist werden bei Hunden in Abhängigkeit von Individuum und Rasse nicht alle Sequenzen des Jagdverhaltens gezeigt. Zudem ist das Jagdverhalten bei unseren Hunden meist von Hunger entkoppelt. Dennoch ist Jagen für den Beutegreifer Hund mit starken positiven Emotionen, oft hoher Erregung und selektiver Aufmerksamkeit verbunden. Da starke positive Emotionen beim Jagdverhalten aktiviert werden, ist es auch gar nicht so einfach, Hunde vom Jagen abzuhalten, der Tierhalter wird im „Jagdrausch“ oft ignoriert. Es ist also keine Absicht, wenn Hunde bei hoher Erregung die Signale des Menschen nicht mehr richtig verarbeiten können. Der Rückruf eines jagenden Hundes muss extrem stark positiv belegt sein, im Idealfall sogar aus dem jagdlichen oder jagdähnlichen Kontext kommen (z.B. Spuren lesen; Hetzen und Packen von Spielzeug etc.), damit das Gehirn des Hundes diesen als wichtig einstuft und die Chance, dass er seine Aufmerksamkeit in einer hohen Erregungslage trotzdem auf diesen richten kann, steigt (RIEMER, 2021). Da das sogenannte Phänomen der Mehrfachtötungen oder Überschusstötungen sowohl beim Wolf als auch beim Hund in der Literatur beschrieben ist, insbesondere, wenn diese in ein Gatter mit eingesperrten Schafen, welche nicht fliehen können und durch die Domestikation bedingt ein niedriges Fluchtverhalten zeigen, kommen, kann aus Sicht der ASV ein Reißen weiterer Schafe nicht nur nicht ausgeschlossen werden, sondern wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen gewesen. Dies auch dadurch, dass Huskys, als seine Rasse vom Urtyp, die sich in ihrem Aussehen im Laufe vieler Jahrhunderte kaum verändert haben und auch in ihrem Verhalten sehr ursprünglich sind, noch über einen starken Jagdtrieb verfügen und überdies der Hund bereits ein Schaf getötet und ein weiteres am Hinterbein angebissen hat. Somit bestand die Gefahr, dass der Hund, ohne Abgabe des Schusses, weitere Schafe gerissen hätte. Dass der tödliche Schuss letztendlich die einzig mögliche Abwehrhandlung zum Schutz der Schafe dargestellt hatte, kann von der ASV daher mit hoher Wahrscheinlichkeit bestätigt werden, denn es lässt sich nicht sagen, ob bzw. durch welche der beispielsweise genannten gelinderen Mittel der Hund vertrieben hätte werden können, da die Jagd und das Beute machen den Hund in einen erregten Zustand brachte, der ihn schwer von seiner Beute abrufen ließ und in der Zwischenzeit dieser weitere Schafe verletzen und töten hätte können.“
1.6. In der dazu erstatteten Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass die Amtssachverständige vollinhaltlich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er keine andere erfolgversprechende Möglichkeit gehabt hätte, als das angreifende Tier zu töten, bestätigt werde. Das Verhalten des Beschwerdeführers wäre vor dem Hintergrund seiner körperlichen Verfassung gerechtfertigt gewesen. Auch ein Warnschuss wäre laut der Amtssachverständigen nicht zwingend geeignet gewesen, um das Tier von den attackierten Schafen abzubringen. Es würde sich vor diesem Hintergrund erübrigen, weiter auf die Möglichkeit bzw. die Risiken eines Warnschusses einzugehen.
Sollten den Ausführungen der Amtssachverständigen dahingehend nicht gefolgt werden, so wurde aus advokatorischer Vorsicht die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Schusswaffentechnik beantragt.
1.7. Am 07.03.2024 hat eine mündlich öffentliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark stattgefunden, an welchen der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, die veterinärmedizinische Amtssachverständige und die Tierschutzombudsperson teilgenommen haben.
2. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht von folgendem Sachverhalt aus:
Am 02.05.2022 hat der Beschwerdeführer in seinem Haus Unruhe bei den Schafen, welche sich in der Weide vor dem Haus befunden haben, wahrgenommen. Der Beschwerdeführer, der gehbehindert und an einen Stock angewiesen ist, begab sich daraufhin ins Freie und bemerkte, dass vermeintlich ein Wolf ein Muttertier gerade attackierte und am Hals immer wieder gepackt und gebeutelt hat. Der Beschwerdeführer versuchte den Hund durch Rufen vom Schaf wegzubringen. Der Beschwerdeführer betrat durch das Gartentor die Weide und näherte sich dem Tier. Das Tier ließ vom Schaf ab und kam in geduckter Haltung auf den Beschwerdeführer zu. Der Beschwerdeführer hat durch Rufen und durch „Fuchteln“ mit seinem Gehstock versucht, das Tier zu vertreiben. Das Tier kam auf den Beschwerdeführer zu und dieser verließ daraufhin die Weide, schloss das Gartentor und ging wieder in das Haus. Vom Balkon des Hauses hat der Beschwerdeführer wiederum gerufen. Der Hund hat aber vom Schaf nicht abgelassen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer aus seinem vorerst versperrten Waffenschrank ein Jagdgewehr genommen, dieses geladen und gezielt auf den Hund geschossen und ihn mit einem Schuss getötet. Der Hund muss schon zuvor ein Lamm am Hinterlauf gebissen haben, da dieses geblutet hatte. Dieses kleine Schaf und auch die anderen Schafe befanden sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe in der südöstlichen Ecke der Weide. Die Gattin des Beschwerdeführers ist erst nach Abgabe des Schusses nach Hause gekommen. Ein Schaf wurde durch die Attacke des Hundes tödlich verletzt. Das Lamm hatte Bisswunden, welche aber wieder gut verheilt sind.
II.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, den Ausführungen in der Beschwerde, den Ausführungen der beigezogenen veterinärmedizinischen Amtssachverständigen und aus dem Ergebnis der durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung.
III.Rechtsgrundlagen:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:
§ 6:
„Verbot der Tötung
(1) Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.
…
(4) Unbeschadet der Verbote nach Abs. 1 und 2 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen. Dies gilt nicht
1. für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren (§ 32),
2. für die fachgerechte Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung gemäß Abs. 3,
3. für die fachgerechte Schädlingsbekämpfung,
4. in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen,
5. für die fachgerechte Tötung von Tieren zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 oder aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen nach Anordnung der zuständigen Behörde durch besonders ausgebildete Personen. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art und den Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten der besonders ausgebildeten Personen erlassen.
…“
Gemäß § 38 Abs 1 Z 2 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer ein Tier entgegen § 6 tötet.
IV. Erwägungen:
4.1. § 6 Abs 1 TSchG sieht vor, dass für jede Tiertötung ein Rechtfertigungsgrund vorliegen muss. Die Tötung eines Tieres kann durch eine Rechtsnorm, durch einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund oder auf Grund des Ergebnisses einer Güterabwägung gerechtfertigt sein.
4.2. Der vernünftige Grund liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der durch die Tötung angestrebte Zwecke den guten Sitten widerspricht. Wenn eine Rechtsnorm die Tötung von Tieren zu bestimmten Zwecken vorsieht bzw. für zulässig erachtet, so wird das Vorliegen eines „vernünftigen Grundes“ vom Gesetzgeber vorausgesetzt. Fehlt aber eine solche Rechtsnorm, so ist das Vorliegen eines „vernünftigen Grundes“ im Einzelfall durch eine gesamthafte und umfassende Abwägung zwischen den betroffenen Gütern bzw. Interessen zu beurteilen, wobei auf der Seite des Tieres der Tierschutz als weithin „anerkanntes und bedeutsames öffentliches Interesse“ sowie des „Staatsziel Tierschutz“ in Ansatz zu bringen sind. Eine gemäß § 6 zulässige Tötung muss einem Berechtigten, dem Tierschutz übergeordneten Interesse dienen.
4.3. Eine Tiertötung kann auf Grund des Ergebnisses einer Güterabwägung gerechtfertigt sein, wenn der Grund für die Tötung eines Tieres triftig, einsichtig, von einem schutzwürdigen Interesse getragen ist und schwerer wiegt als das Interesse des Tieres. Der durch die Tötung des Tieres angestrebte Zweck darf weder rechtswidrig sein noch gegen die guten Sitten verstoßen. Die Beurteilung des Vorliegens eines „vernünftigen Grundes“ setzt somit eine gesamthafte Güter- bzw. Interessenabwägung voraus, d.h. dass das Interesse an der Tötung des Tieres den Interessen des Tieres bzw. des Tierschutzes gegenüber-zustellen ist.
4.4. Die Tötung muss als Mittel zur Erreichung eines als legitim beurteilten Zwecks geeignet und erforderlich sein. Die Erforderlichkeit der Tötung kann insbesondere nur dann bejaht werden, wenn kein gelinderes (tierschonenderes) Mittel zur Erreichung des legitimen Zwecks zur Verfügung steht.
4.5. Die Tötung eines Tieres kann gerechtfertigt sein, wenn sie im Rahmen einer Notwehr- oder Notstandshandlung erfolgt. Eine Notwehrsituation ist gegenständlich nicht gegeben, sie kann nur angenommen werden, wenn ein Tier als Angriffsmittel verwendet wird (zB Hetzen eines Hundes auf eine Person). Ein Tier kann nicht rechtswidrig handeln. Der rechtfertigende Notstand setzt einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil für ein Rechtsgut (zB Leben, körperliche Unversehrtheit, Eigentum) voraus; in dieser Situation ist die Tötung eines Tieres dann gerechtfertigt, wenn sie der Rettung eines Rechtsgutes dient, das höherwertig ist als das Leben des Tieres und ein gelinderes Mittel zur wirksamen Abwehr des Nachteils nicht in Frage kommt.
4.5. 1 Entschuldigender Notstand verlangt, dass dem Täter rechtmäßiges Verhalten unzumutbar war, anders ausgedrückt, dass die Tat unter Umständen und aus Motiven geschah, die auch einen Maßstab gerechten rechtstreuen Menschen dazu bestimmt hätten.
5. Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass geprüft werden muss, ob ein vernünftiger Grund für die Tötung des Tieres vorgelegen hat und ob der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Güterabwägung kein gelinderes Mittel anwenden hätte können und ob tatsächlich eine Notstandssituation gegeben war.
5. 1 Im Gegenstand beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Notstandssituation, indem er sich und seine Frau bzw die Schafe von Herrn J K schützen wollte. Wie sich aus dem geschilderten Sachverhalt und den Aussagen des Beschwerde-führers selbst ergibt, bestand aus Sicht des erkennenden Gerichtes weder für ihn noch für seine Frau eine unmittelbare Gefahr. Bei der Abgabe des tödlichen Schusses, bestand weder für sich noch seine Familienangehörigen und auch nicht für die restliche Schafherde eine unmittelbare konkrete Gefahrensituation verursacht durch den Hund. Der Beschwerdeführer befand sich bereits am Balkon in Sicherheit. Die Frau war entlang des Kweg spazieren und hätte das Haus üblicherweise auf der Westseite betreten. Die Enkelkinder waren überhaupt nicht vor Ort und war ein Kommen von ihnen nicht zu erwarten. Die Behauptung des Beschwerdeführers seine Enkelkinder hätten jederzeit nach Hause kommen können und es bestand Gefahr für sie, stellt sich somit als Schutzbehauptung dar. Weder der Beschwerdeführer, der sich auf dem Balkon befand noch die restliche Schafherde die bereits abseits einen Schutzring gebildet hatte, waren zum Zeitpunkt der tödlichen Schussabgabe gefährdet. Wie das Bild 2 der Anzeige zeigt, befanden sich die restlichen Schafe überhaupt nicht im Nahbereich des Hundes. Sie standen in der südöstlichen Ecke der Weide, weshalb sie auf dem Bild 2 (welches die Endlage des getöteten Hundes und des Schafes zeigt) überhaupt nicht zu sehen sind.
Hinsichtlich der Gefährdung weiterer Schafe in der Weide durch den Hund wird sowohl auf die Aussage des Beschwerdeführers als auch der beigezogenen Amtssachverständigen verwiesen. Der Beschwerdeführer hat mehrmals ausgesagt, dass der Hund vom Mutterschaf nicht abgelassen hat und dieses gebeutelt hat. Dieser Zustand muss über einen längeren Zeitraum gedauert haben. Der Beschwerdeführer ist schwer gehbehindert. Als er erstmals wahrnahm, dass ein Wolf/ Hund in der Weide ist, hat dieses Tier bereits das Muttertier „gebeutelt“. Der Beschwerdeführer ging daraufhin durch das Gartentor in die Weide hinein, näherte sich dem Tier auf ca. 4 m, das Tier ließ in dieser Zeit vom Schaf ab und kam auf den Beschwerdeführer in geduckter Haltung zu. Der Beschwerdeführer hat geschrien und mit seinem Gehstock gefuchtelt. Er hat daraufhin die Weide wieder verlassen und hat sich in das Haus auf den Balkon begeben. Nach seinen Angaben hat er vom Balkon zuerst wieder auf das Tier eingeschrieben, erst danach hat der Beschwerdeführer sein Gewehr aus dem versperrten Waffenschrank genommen, das Gewehr geladen und einen gezielten Schuss auf den Hund abgegeben. Während des gesamten Zeitraumes war der Hund mit dem gleichen Mutterschaf beschäftigt. Es kann daher nicht von einem unmittelbar drohenden Nachteil für ein Rechtsgut gesprochen werden.
5. 2 Da für die restliche Schafherde keine unmittelbare Gefährdung bei der Schussabgabe bestand, ist eine Interessensabwägung nur zwischen dem Hund und dem angegriffenen Schaf durchzuführen. Diese Abwägung kann nur zu Gunsten des Hundes ausfallen, da das Schaf bereits getötet war und vorab keine unmittelbare Gefahr für Mensch und Tier bestand.
Wenn der Beschwerdeführer vorerst angab, er hätte das Tier in der Annahme erlegt, einen Wolf zu erlegen, so ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer als erfahrener Jäger über den Schutzstatus des Wolfes Kenntnis haben müsste. Die Güterabwägung hätte jedenfalls zugunsten des Wolfes ausgehen müssen und er hätte dieses Tier nicht ohne weiteres erschießen dürfe.
Auch die Amtssachverständige hat ausgeführt, dass das Verhalten des Hundes eher darauf zurückzuführen war, dass er die Beute verteidigen wollte. Der Hund wäre längere Zeit mit dem einem Schaf „beschäftigt“ gewesen. Die geduckte Haltung des Hundes während der Annäherung an den Beschwerdeführer lässt eher darauf schließen, dass der Hund verängstigt war und nur seine Beute verteidigen wollte. Diese Haltung lässt sich auch mit dem Fuchteln des Gehstockes durch den Beschwerdeführer erklären. Als ehemaliger Hundehalter hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass die geduckte Haltung des Hundes nicht als aggressives Verhalten zu werten ist.
5. 3 Zum behaupteten gerechtfertigten Notstand kann ausgeführt werden, dass es dem Beschwerdeführer aus seiner Position aus jedenfalls zumutbar gewesen wären ein gelinderes Mittel z. B. einen Warnschuss zumindest in Erwägung zu ziehen. Diesen Warnschuss hätte er ins Erdreich im Bereich des Tieres abgeben können. Zur Argumentation es wäre kein Kugelfang vorhanden gewesen und die Abgabe eines Warnschusses wäre zu gefährlich gewesen, kann festgehalten werden, dass bei dieser Annahme auch der Hund nicht ohne entsprechenden Kugelfang hätte erschossen werden dürfen. Dieser Schuss hätte das gleiche Gefährdungspotenzial gehabt, wie ein gezielter Warnschuss in den Boden im Bereich des Hundes.
5.3. 1 Die Amtssachverständige führt im Gutachten aus, dass der Hund mit hoher Wahrscheinlichkeit durch einen Warnschuss von seiner Beute, dem Schaf, nicht abgelassen hätte und nicht geflohen wäre. Sie führt aber auch aus, dass es eines sehr großen positiven Reizes für den Hund bedurft hätte, dass er von seiner Beute abgelassen hätte. Als Beispiel führt die Amtssachverständige das Abrufen durch die Tierbesitzerin an.
Diese gutachtlichen Aussagen werden unter Berücksichtigung des in der Verhandlung geschilderten Sachverhaltes durch die Amtssachverständige insofern relativiert als sie ausführt, dass die Abgabe eines Warnschusses sicherlich ein größerer Reiz für den Hund gewesen wäre, als das Rufen und Schreien des Beschwerdeführers und der Warnschuss den Hund eher abhalten hätte können. Sie führt auch aus, dass die Abgabe eines Warnschusses die Situation möglicherweise verändert hätte, in dem der Hund vielleicht hätte auch nur kurzfristig von dem Tier ablassen können, fliehen können oder die Schafherde hätte versprengt werden können.
5. 4 Zusammenfassend wird festgehalten:
Dem Beschwerdeführer ist vorzuhalten, dass er obwohl der Hund über einen langen Zeitraum:-Bemerkung der Unruhe des Beschwerdeführers in der Weide,
-Hinausgehen des schwer gehbehindert Beschwerdeführers auf die Weide,
-Annäherung an den Wolf in diesem Zeitpunkt Ablassen vom Schaf,
-Zurückgehen des Beschwerdeführers in das Haus in den 1. Stock auf den Balkon,
-Zurufe an den Hund durch den Beschwerdeführers,
-Holen des Gewehres aus dem Waffenschrank
mit seiner Beute, dem bereits gerissenen Schaf ohne jegliche Gefährdung des Beschwerdeführers bzw. der anderen Schafe beschäftigt war, sofort einen gezielten Schuss auf den Hund abgegeben hat. Der Beschwerdeführer hätte den Hund entsprechend beobachten können und falls dieser sich von seiner Beute abwendet und den restlichen Schafen zuwendet einen gezielten Schuss abgeben können. Dadurch, dass der Beschwerdeführer sofort geschossen hat, wurde keinesfalls das gelindeste Mittel angewendet. Es kann nicht von einer gerechtfertigten Notstandshandlung ausgegangen werden.
Bei genauer Betrachtung des Tieres durch das Zielefernrohr hätte der Beschwerdeführer, das weiß-blaue Halsband erkennen müssen und das Tier als domestiziertes Tier identifizieren müssen. Er hätte in Erwägung ziehen müssen, das der Tierhalter nach dem Tier bereits sucht und dieser den Hund zurückruft. Wie sich aus der Anzeige ergibt, war die Tierhalterin auch tatsächlich bereits auf der Suche ihres entlaufenen Tieres und ist sie auch offenbar kurz nach der Schussabgabe beim Anwesen des Beschwerdeführers eingetroffen.
Der Beschwerdeführer hätte auch die Polizei anrufen können und wären dieser wie von Amtssachverständigen ausgeführt andere Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, falls das Tier tatsächlich noch andere Schafe angegriffen hätte. Bis zum Eintreffen der Polizei hätte der Beschwerdeführer dies entsprechend beobachten können und erst falls dies erforderlich und notwendig geworden wäre einen Schuss abgegeben können.
Dem Beschwerdeführer stand daher ausreichend Zeit zur Verfügung Überlegungen anzustellen, den Hund genau zu beobachten bzw. mit der tatsächlichen Schussabgabe zuzuwarten. Der Beschwerdeführer hat zu keiner Zeit überlegt, andere Abwehrmaßnahmen in Betracht zu ziehen. Vielmehr hat er einen gezielten Schuss gesetzt, obwohl keine unmittelbare Gefährdung drohte.
5. 5 Da die Tötung eines Tieres immer als ultima ratio angesehen werden muss, hätte unter Berücksichtigung dieser Prämisse der Beschwerdeführer jedenfalls ein gelinderes Mittel in Erwägung ziehen müssen. Nach den eigenen Schilderungen des Beschwerdeführers hatte er die Anwendung gelinderer Mittel überhaupt nicht in Erwägung gezogen.
Zur Interessensabwägung zwischen dem Leben des Hundes und des Schafes wird festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Schussabgabe das Schaf bereits gerissen war. Das Schaf war bereits tot. Der Besitzer des Schafes (Herr J K) hat in der Einvernahme bei der Polizei angegeben, dass er beim Eintreffen am Anwesen des Beschwerdeführers sein Schaf bereits tot liegend wahrgenommen hat.
5. 6 Gemäß § 6 Verwaltungsstrafgesetz ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sei dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
Wie bereits ausgeführt, setzt der rechtfertigende Notstand einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil für ein Rechtsgut voraus. Die Tötung eines Tieres ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn sie der Rettung eines Rechtsgutes dient, das höherwertig ist als das Leben des Tieres und ein gelinderes Mittel zur wirksamen Abwehr des Nachteils nicht in Frage kommt.
Eine Notstandssituation liegt vor, wenn ein bedeutender Nachteil für ein Individualrechtsgut im Zeitpunkt der Handlungsvornahme unmittelbar droht, die bloße Eintrittsmöglichkeit nachteiliger Folgen genügt demnach nicht.
Ob Notstand gegeben ist stellt eine rechtliche umfassende Abwägung im Einzelfall dar.
IV.Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach § 1 TSchG stellt nicht nur das Wohlbefinden, sondern auch das Leben der Tiere ein geschütztes Rechtsgut dar. Daraus folgt ganz allgemein, dass das Leben von Tieren der beliebigen Disposition durch den Menschen entzogen ist (vgl Binder, Beiträge zu aktuellen Fragen des Tierschutz- und Tierversuchsrechts (2010) 100). § 6 Abs 1 TSchG sieht folglich vor, dass für jede Tiertötung ein Rechtfertigungsgrund vorliegen muss. Indem der Beschwerdeführer den Hund ohne Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes getötet hat, hat er dem beschriebenen Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt.
Als Milderungsgrund konnte die bisherige Unbescholtenheit gewertet werden als erschwerend nichts. Hinsichtlich des Verschuldens muss von Absicht ausgegangen werden.
Unter Berücksichtigung Strafrahmens von Geldstrafe bis zu EUR 7500 erscheint die verhängte Geldstrafe im konkreten Fall in der Höhe von EUR 350 (nicht einmal 10 % der möglichen Geldstrafe) jedenfalls als tat und schuldangemessen.
V.Kosten
Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus§ 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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