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LVwG 42.10-297/2024•LVwG ST LVwG 42.10-297/2024
LVwG 42.10-297/2024Tribunale amministrativo regionale8 mar 2024
Krampfanfall, Lenken, Kraftfahrzeug, Gefahr, Fahrzeuglenker, Verkehrsteilnehmer, begründete Bedenken, Erkrankung, gesundheitliche Eignung, Führerscheingesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Jakopic über die Beschwerde des Herrn A B, geb. ****, vertreten durch C D Rechtsanwälte OG, Kgasse, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 02.01.2024, GZ: BHGU-536519/2023-6,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet
abgewiesen,
dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides angegebene Frist von drei Wochen mit der Zustellung dieses Erkenntnisses beginnt.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (im Folgenden belangte Behörde) vom 02.01.2024 wurde A B (im Folgenden Beschwerdeführer) als Inhaber einer Lenkberechtigung für die Gruppen 1 und 2/Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, D1, D, EB, EC1, EC, ED1, ED und F, Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung am 22.04.2022, Zl. ****, gemäß § 24 Abs 4 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, sich binnen 3 Wochen ab Zustellung des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen. Bescheidbegründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass laut einer Meldung der Polizeiinspektion S vom 03.12.2023 im Zuge einer Amtshandlung wegen häuslicher Gewalt am 25.11.2023 bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer an einem Tumor erkrankt sei, welcher sich mittlerweile auf die Motorik seines linken Beines und seiner linken Hand auswirke. Es sei an den angeführten Körperteilen laufend mit Krampfanfällen zu rechnen. Aufgrund dessen bestünden begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Eine amtsärztliche Untersuchung sei daher notwendig, um die Fähigkeit des Beschwerdeführers zum Lenken eines Kfz festzustellen.
Dagegen richtet sich die fristgerechte und formal zulässige Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Voraussetzungen zum Lenken eines Kraftfahrzeuges beim Beschwerdeführer nach wie vor vorliegen würden. Es gebe keine Beanstandung des Beschwerdeführers im Straßenverkehr und sei der Beschwerdeführer körperlich wie geistig in der Lage, Fahrzeuge, die seiner Lenkberechtigung entsprächen, zu lenken. Am 25.11.2023 habe offensichtlich die Nachbarin des Beschwerdeführers die Polizei aufgrund angeblicher häuslicher Gewalt verständigt und seien in der Folge Beamte der Polizeiinspektion S zum Wohnsitz des Beschwerdeführers gekommen und hätten den Beschwerdeführer ohne jegliche Rechtsgrundlage von seinem Wohnort weggewiesen. Der Beschwerdeführer habe sich einige Tage vor dem Vorfall einen Schambeinbruch zugezogen und habe deswegen an erheblichen Schmerzen gelitten. Dies habe die einschreitenden Beamten nicht davon abgehalten, den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme mitzunehmen. Nach der Einvernahme sei der Beschwerdeführer von den Beamten entlassen worden. Für die Beamten habe es keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, dass beim Beschwerdeführer irgendeine Beeinträchtigung vorgelegen sei, da ansonsten zwingend davon auszugehen wäre, dass die Beamten den Beschwerdeführer ärztlich versorgen hätten lassen. Würde sich die Erkrankung des Beschwerdeführers auf die Motorik seines linken Beines und seiner linken Hand auswirken und würde der Beschwerdeführer laufend an Krampfanfällen leiden, wären die Beamten zwingend angehalten gewesen, den Beschwerdeführer ärztlicher Hilfe zuzuführen, was jedoch nicht geschehen sei, da beim Beschwerdeführer tatsächlich keine Beeinträchtigung vorgelegen sei. Es fehle an jeglicher Grundlage im Sinne des § 3 Abs 1 z 3 FSG, die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Frage zu stellen. Das erstinstanzliche Verfahren sei mangelhaft geblieben, da es die belangte Behörde verabsäumt habe, die einschreitenden Beamten zu einer Stellungnahme aufzufordern. Die belangte Behörde hätte erkennen müssen, dass eine körperliche Einschränkung des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Lenken von Fahrzeugen nicht vorgelegen sei, da ansonsten die Beamten zu verantworten hätten, eine hilflose Person im Stich gelassen zu haben, jedoch von seinem solchen Verhalten der Beamten nicht ausgegangen werden könne. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde auch den Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme auffordern können, um den wahren Sachverhalt darstellen zu lassen. Zudem liege auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde vor. Die belangte Behörde wäre angehalten gewesen, die Mitteilung der einschreitenden Organe auf deren Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Diesfalls hätte sie erkennen müssen, dass die einschreitenden Beamten den Beschwerdeführer wohl kaum nach dessen Einvernahme in die Nacht hinausgeschickt hätten, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich krankheitsbedingt beeinträchtigt gewesen wäre. In diesem Fall wäre es wohl naheliegend gewesen, dass die einschreitenden Beamten den Beschwerdeführer ins Spital gebracht bzw für ärztliche Hilfe gesorgt hätten. Da dies nicht der Fall gewesen sei und der Beschwerdeführer unbegleitet aus der Einvernahme entlassen worden sei, könne aus dem Sachverhalt nicht abgeleitet werden, dass eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit vorliege. Es liege nicht im alleinigen Ermessen der belangten Behörde, ohne jegliche Grundlage in die körperliche Integrität der betroffenen Personen einzugreifen und diese zu zwingen, sich einer ärztlichen Untersuchung auszusetzen. Ein solches Verhalten widerspreche den verfassungsrechtlich garantierten Grundrechten. Das Verhalten der belangten Behörde stelle eine Verletzung des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz dar. Darüber hinaus sei auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit durch den angefochten Bescheid schwerst beeinträchtigt, da es der einzelnen Person freizustellen sei, sich einer ärztlichen Untersuchung zu stellen, insbesondere wenn kein Anhaltspunkt für eine Einschränkung der körperlichen oder geistigen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges vorliege. Die leichtfertige Vorschreibung einer amtsärztlichen Untersuchung stelle einen Willkürakt dar, welche durch das Gesetz nicht gedeckt werden könne. Die österreichischen Gesetze seien auch von der belangten Behörde so umzusetzen, dass die Grundrechte der betroffenen Staatsbürger nicht verletzt würden, wie es gegenständlich der Fall sei.
Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das gesetzwidrig eingeleitete Verfahren der belangten Behörde einzustellen.
Mit Eingabe vom 11.01.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor.
Am 05.03.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer nicht persönlich erschien und in welcher die Zeugen E F, Insp G H und KI I J vernommen wurden.
II.Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Lenkberechtigung für die Gruppen 1 und 2, Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, D1, D, EB, EC1, EC, ED1, ED und F. Der Führerschein, Zl. ****, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung am 22.04.2022 ausgestellt.
Der Beschwerdeführer leidet an einem unheilbaren Gehirntumor, welcher im Dezember 2022 diagnostiziert wurde. Er befindet sich seither an der Uklinik für Neurologie des LKH U G in medizinischer Behandlung und musste sich bereits zwei Operationen (im Dezember 2022 und am 20.02.2024) unterziehen.
Aufgrund des Gehirntumors traten beim Beschwerdeführer - trotz Einnahme von Medikamenten, welche dem Auftreten von solchen Anfällen entgegenwirken sollen – immer wieder epileptische Krampfanfälle auf, welche teilweise den linken Fuß/das linke Bein und teilweise den linken Arm betrafen.
Vor der zweiten Operation des Beschwerdeführers, welche am 20.02.2024 stattfand, traten die Krampfanfälle circa wöchentlich auf.
Die Anfälle äußern sich in Form von Zuckungen des betroffenen Körperteils und dauern zwischen einer Minute und mehreren Minuten an.
Auch am Abend des 25.11.2023 erlitt der Beschwerdeführer einen epileptischen Krampfanfall im Bereich des linken Fußes/Beines. Seine Ehegattin E F rief deshalb den Rettungsnotruf an. Da der Beschwerdeführer hiemit nicht einverstanden war, kam es zu einem Streit zwischen ihm und seiner Ehegattin. Dieser Streit zog einen Polizeieinsatz nach sich, im Zuge dessen ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen wurde.
Sowohl E F als auch der Beschwerdeführer selbst gaben gegenüber den am 25.11.2023 einschreitenden Polizeibeamten an, dass der Beschwerdeführer an einem unheilbaren Gehirntumor leide und dass bei ihm aufgrund dessen immer wieder Krampfanfälle im Bereich der linken Körperseite (linker Fuß/Bein und linker Arm) auftreten würden; auch an diesem Abend habe der Beschwerdeführer einen Krampfanfall im linken Fuß erlitten.
Die einschreitenden Polizeibeamten nahmen im Zuge des Einsatzes selbst keine Krämpfe beim Beschwerdeführer wahr. Sie nahmen jedoch wahr, dass sich der Beschwerdeführer nur schwer auf den Beinen halten konnte. Der Beschwerdeführer musste sich während der Amtshandlung vor Ort am ausgezogenen Griff eines von ihm mitgeführten Trolleys abstützen. Teilweise musste der Beschwerdeführer auch von den Beamten gestützt werden, um nicht umzufallen. Gehen war dem Beschwerdeführer nur schwer möglich. Beim Besteigen der Treppe zu der im ersten Stock gelegenen Polizeidienststelle musste sich der Beschwerdeführer am Treppengeländer hochziehen.
Da E F den am 25.11.2023 einschreitenden Polizeibeamten auf deren Nachfrage hin mitteilte, dass der Beschwerdeführer trotz des Gehirntumors und der daraus resultierenden epileptischen Krampfanfälle nach wie vor einen PKW lenke, wobei er dies auch noch am 25.11.2023 getan habe, und sie gegenüber den Polizeibeamten Bedenken deswegen äußerte, erstattete KI I J am 03.12.2023 eine Meldung an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, in welcher er unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer an einem bereits weit fortgeschrittenen Gehirntumor leide, dieser sich mittlerweile auf die Motorik seines linken Beines und seiner linken Hand auswirke und der Beschwerdeführer laufend mit Krampfanfällen an diesen Körperteilen zu rechnen habe, eine Überprüfung der „Verkehrszuverlässigkeit“ des Beschwerdeführers anregte.
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere die darin befindliche, von Insp G H verfasste Dokumentation gemäß § 38a SPG, und die glaubhaften Angaben der in mündlichen Verhandlung vom 05.03.2024 vernommenen Zeugen E F, Insp G H und KI I J.
Widersprechende Beweisergebnisse liegen nicht vor.
Dass der Beschwerdeführer an einem unheilbaren Gehirntumor leidet, wurde von ihm in seiner Beschwerde nicht bestritten.
IV.Rechtliche Beurteilung
a)Maßgebliche Rechtsvorschriften
§ 3 Abs 1 Z 3 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015:
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
[…]
[…]
§ 8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2022:
§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(2a) Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine befristete Lenkberechtigung erhalten und zu deren Verlängerung ein ärztliches Gutachten erbringen müssen, sind hinsichtlich der zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und der Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzusetzen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen. Einen Antrag auf Verlängerung einer Lenkberechtigung kann die antragstellende Person bei der Behörde ihrer Wahl innerhalb des Bundesgebietes einbringen; diese Behörde hat darüber zu entscheiden.
(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.
(5) Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3a) Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(5a) Die ermächtigten Einrichtungen haben einen Teilbetrag von jeder vollen verkehrspsychologischen Untersuchung und von jeder Nachschulung an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds abzuführen. Dieser Betrag ist für die Verkehrssicherheitsarbeit im Sinne des § 131a Abs. 4 KFG 1967 und für die Erstellung der Verkehrsunfallstatistik zu verwenden. Die Höhe dieses Betrages sowie die näheren Bestimmungen über die Art und Weise der Ablieferung der Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.
(6) Wird das Verkehrscoaching nicht vorschriftsgemäß durchgeführt oder sind dabei Missstände aufgetreten, so hat die Behörde der in ihrem Sprengel tätigen Stelle – nachdem eine Aufforderung zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten erfolglos geblieben ist – die Durchführung des Verkehrscoachings bis zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten, mindestens aber ein Monat, zu untersagen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
b)Erwägungen
Ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG ist dann zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Es bedarf daher für die Erlassung einer Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG nicht der, erst im Entziehungsverfahren der Setzung einer Entziehungsmaßnahme vorausgehenden, auf sachverständiger Basis festzustellenden Nichteignung; insbesondere bedarf es zur Annahme von begründeten Bedenken (noch) nicht eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen.
Im Beschwerdefall steht aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen an einem unheilbaren Gehirntumor leidet und es aufgrund dieser Erkrankung in der Vergangenheit trotz Einnahme entsprechender Medikamente immer wieder zu epileptischen Krampfanfällen des Beschwerdeführers teils im linken Arm, teils im linken Fuß/Bein gekommen ist, zu befürchten, dass es auch in Zukunft beim Beschwerdeführer zum Auftreten solcher Krampfanfälle im Bereich der linken Körperseite kommen wird. Dass das Auftreten eines solchen Krampfanfalles während des Lenkens eines Kraftfahrzeuges eine erhebliche Gefahr nicht nur für den Beschwerdeführer als Fahrzeuglenker, sondern auch für andere Verkehrsteilnehmer darstellen würde, ist evident. Es bestehen daher (auch noch aktuell) begründete Bedenken, ob beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind. Eine amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers gemäß § 8 FSG ist aufgrund dessen notwendig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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