progetti
LVwG 41.30-3952/2023; LVwG 41.30-3953/2023; LVwG 41.30-3954/2023•LVwG ST LVwG 41.30-3952/2023; LVwG 41.30-3953/2023; LVwG 41.30-3954/2023
LVwG 41.30-3952/2023; LVwG 41.30-3953/2023; LVwG 41.30-3954/2023Tribunale amministrativo regionale6 mar 2024
gewerberechtlicher Geschäftsführer, strafgerichtliches Urteil, Garantenstellung, Ausübung Gewerbe, Begehung gleicher oder ähnlicher Tat, kein Widerruf Geschäftsführerbestellung, Gewerbeordnung 1994
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerden der A GmbH, FN ****, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. B C, Kstraße, G, gegen die Bescheide der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 16.11.2023, A) zu GZ: A2-013523/2021, B) zu GZ: A2-013527/2021 und C) A2-013533/2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t:
Zu A)
Zu GZ: LVwG 41.30-3952/2023:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Zu B)
Zu GZ: LVwG 41.30-3953/2023:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Zu C)
Zu GZ: LVwG 41.30-3954/2023:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 15.02.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 16.02.2024 zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 16.02.2024 zugestellt. Dem Landeshauptmann von Steiermark – Abteilung 12 wurde die Niederschrift am 16.02.2024 zugestellt.
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).
1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 01.03.2024 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
2. Zu den als erwiesen angenommenen Tatsachen:
Zu GZ: LVwG 41.30-3952/2023:
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 16.11.2023, GZ: A2-013523/2021, wurde die Bestellung der Frau D A, geb. am **** in E, wohnhaft in G, F, zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin der A GmbH, FN ****, mit Sitz in G, Tstraße, für die Ausübung des Gewerbes „Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service)“ am Standort G, Tstraße, GISA-Zahl: ****, gemäß § 91 Abs 1 iVm § 87 Abs 1 Z 1 und § 13 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF. BGBl. I Nr. 75/2023, widerrufen.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit der im Strafregister der Republik Österreich betreffend Frau D A aufscheinenden Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Graz vom 11.02.2023, GZ: 013HV30/2021v, rechtskräftig mit 28.04.2022, mit dem die nunmehrige Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden sei.
Zu GZ: LVwG 41.30-3953/2023:
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 16.11.2023, GZ: A2-013527/2021, wurde die Bestellung der Frau D A, geb. am **** in E, wohnhaft in G, F, zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin der A GmbH, FN ****, mit Sitz in G, Tstraße, für die Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ am Standort G, Tstraße, GISA-Zahl: ****, gemäß § 91 Abs 1 iVm § 87 Abs 1 Z 1 und § 13 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF. BGBl. I Nr. 75/2023, widerrufen.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit der im Strafregister der Republik Österreich betreffend Frau D A aufscheinenden Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Graz vom 11.02.2023, GZ: 013HV30/2021v, rechtskräftig mit 28.04.2022, mit dem die nunmehrige Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden sei.
Zu GZ: LVwG 41.30-3954/2023:
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 16.11.2023, GZ: A2-013533/2021, wurde die Bestellung der Frau D A, geb. am **** in E, wohnhaft in G, F, zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin der A GmbH, FN ****, mit Sitz in G, Tstraße, für die Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden“ am Standort G, Tstraße, GISA-Zahl: ****, gemäß § 91 Abs 1 iVm § 87 Abs 1 Z 1 und § 13 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF. BGBl. I Nr. 75/2023, widerrufen.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit der im Strafregister der Republik Österreich betreffend Frau D A aufscheinenden Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Graz vom 11.02.2023, GZ: 013HV30/2021v, rechtskräftig mit 28.04.2022, mit dem die nunmehrige Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden sei.
Gegen diese Bescheide richten sich die rechtzeitigen und in formaler Hinsicht zulässigen, gleichlautenden Beschwerden.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Die A GmbH, FN ****, mit Sitz in G, Tstraße, ist Gewerbeinhaberin des freien Gewerbes „Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service)“. Gewerberechtliche Geschäftsführerin ist D A (GISA-Zahl ****).
Die A GmbH, FN ****, mit Sitz in G, Tstraße, ist Gewerbeinhaberin des freien Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“. Gewerberechtliche Geschäftsführerin ist D A (GISA-Zahl ****).
Die A GmbH, FN ****, mit Sitz in G, Tstraße, ist Gewerbeinhaberin des freien Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden“. Gewerberechtliche Geschäftsführerin ist D A (GISA-Zahl ****).
Alle drei Gewerbe sind am 05.02.2021 entstanden und für alle drei wurde Frau D A durch den Gewerbeinhaber am 05.02.2021 zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin bestellt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11.02.2023, GZ: 013Hv30/2021v, wurde Frau D A für schuldig erkannt.
„Die Angeklagten D A und XX sind schuldig, sie haben zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem 3. Juli 2020 in Graz grob fahrlässig den Tod des G A, geboren am **** herbeigeführt, indem sie es unterließen (§ 2 StGB), dem Neugeborenen ausreichend Nahrung und insbesondere Flüssigkeit zuzuführen und ihn spätestens am 21. Juli 2020 von einem Kinderarzt behandeln zu lassen, wodurch allgemeine Austrocknung des Körpers (Exsikkose) mit Todesfolge am 23. Juli 2020 eintrat.
D A und XX haben hierdurch jeweils das Vergehen der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB iVm § 2 StGB begangen und werden hierfür jeweils gemäß § 81 Abs 1 StGB, und zwar
D A zu einer Freiheitsstrafe von 9 (neun) Monaten und XX zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43 Abs 1 StGB jeweils der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.“
Nach dem derzeitigen Stand des Strafregistereintrages ist der Tilgungszeitraum zurzeit nicht errechenbar. Die Auskunftsbeschränkung ist ausgeschlossen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.08.2023 wurde die Gewerbeinhaberin unter anderem gemäß § 91 Abs 1 GewO 1994 davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, die Bestellung von Frau D A als gewerberechtliche Geschäftsführerin der A GmbH zu widerrufen.
Es wurde die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme gegeben. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.
In der Folge erließ die Behörde die nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheide.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich der festgestellte Sachverhalt auf die Akten der belangten Behörde und die Gegenstandsakten stützen, die diesbezüglich als unbedenklich zu beurteilen sind.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass gemäß § 13 Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 GewO 1994 natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind, wenn sie von einem Gericht verurteilt worden sind wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und die Verurteilung nicht getilgt ist.
Gemäß § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 GewO 1994 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.
Beziehen sich die im § 87 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder im § 88 Abs. 1 GewO 1994 genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers, so hat die Behörde (§ 361) die Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen. In diesen Fällen gilt § 9 Abs. 2 nicht (§ 91 Abs 1 GewO 1994).
Im gegenständlichen Fall wurde die gewerberechtliche Geschäftsführerin zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag das Vergehen der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB iVm § 2 StGB zugrunde. Dem strafgerichtlichen Urteil ist zu entnehmen, dass die gewerberechtliche Geschäftsführerin die Tat als Mutter, der eine Garantenstellung zukommt, grob fahrlässig begangen hat.
Bei den drei in Rede stehenden Gewerben kommt eine Garantenstellung der gewerberechtlichen Geschäftsführerin nicht in Betracht. Die Befürchtung der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes besteht daher nicht (VwGH 28.09.2011, Zl. 2010/04/0134, ua).
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sind die Voraussetzungen des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 iVm § 91 Abs 1 GewO 1994 nicht gegeben, da im gegenständlichen Fall nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
Es war daher auszusprechen, dass den Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben werden.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.