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LVwG 70.16-2109/2023•LVwG ST LVwG 70.16-2109/2023
LVwG 70.16-2109/2023Tribunale amministrativo regionale27 feb 2024
Waffen, Waffenbesitz, Erweiterung, Sammelinteresse, Wille, Waffengesetz 1996
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am *****, vertreten durch C D Rechtsanwälte OG, Rstraße, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 05.06.2023, GZ: 2.2 W 1/170-1995,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, GZ: 2.2 W 1/170-1995, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, Herrn A B, auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte von derzeit 36 genehmigungspflichtigen Schusswaffen auf insgesamt 56 genehmigungspflichtigen Schusswaffen abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Rechtfertigungsgrund des „Sammelns von Waffen“ nicht glaubhaft gemacht habe. Der Antrag werde von der Behörde als wahlloses Ansammeln eingestuft, weshalb der Antrag auf Erweiterung auf zusätzlich 20 genehmigungspflichtige Schusswaffen abzuweisen gewesen sei.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, dass der belangten Behörde zum Zwecke der Glaubhaftmachung eine fachlich fundierte Stellungnahme des renommierten Experten HR (i.R.) Mag. iur. E F zum Sammlungscharakter vorgelegt worden sei. Ein Waffensammler müsse nur glaubhaft machen, dass er waffenrechtliche Studien betreiben würde und sei das bereits mit dem obigen Zitat aus der fachlich fundierten Stellungnahme des renommierten Experten E F nachgewiesen. Der Umstand, dass der Antragsteller waffentechnische Studien betreibe, werde von der Behörde nicht in Zweifel gezogen. Darüber hinaus komme es nicht auf die Anzahl der besessenen Waffen an. Der Beschwerdeführer habe als Beilage ./H ein umfangreiches Sammlungskonzept ausgearbeitet, welches er der Beschwerde als integrierender Bestandteil anschließe. Mit der Beilage ./H wurde vom Beschwerdeführer unter einem ein Waffensammelkonzept vorgelegt und gab er in diesem an, dass „er ballistische Versuche zum Spezialthema der Test und Referenzwaffen für Reifenbeschüsse machen werde um darzulegen und wissenschaftlich die Notwendigkeit der Wirksamkeit großkalibriger Revolver beim Beschuss auf LKW-Reifen in praktischen Versuchsserien im Vergleich zu bisherigen behördlichen Bestandwaffen herauszuarbeiten.“ Ziel sei es, der Allgemeinheit einen Wissenszuwachs zu erarbeiten und dies mit dem Sachthema des Stoppens von Großfahrzeugen; dies gelte aber nicht nur für Schwerlastfahrzeuge, aber auch für Busse oder Fahrzeuge mit Sonderbereifung in Traktor-, Bagger- und Doppelbereifung Versuchsreihen. Unter Punkt 1.6 wurden in der Folge kurz- und mittelfristig geplante Waffenankäufe aufgelistet. Unter Punkt 1.7 wurde schließlich ausgeführt, wie das Gemeinwohl von der Referenzwaffensammlung des Beschwerdeführers profitieren könnte. Unter 2.2 Ausbildungsprojekt wurde ausgeführt, dass dem begleitenden Sachverständigen Dr. G H erlaubt werden solle, diese Ergebnisse bei seinen Vorträgen bei Polizei und Militär bzw. an den Vorträgen der I J zu verwenden bzw. zu publizieren, unter Angabe der Quelle des A B.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Zur Folge des Beschwerdevorbringens wurde am 15.01.2024 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt im Zuge der der Beschwerdeführer als Partei gehört wurde. Die belangte Behörde ist nicht erschienen, Mag. E F ist der Verhandlung aufgrund Krankheit entschuldigt ferngeblieben.
Der Beschwerdeführer hat die Einvernahme von Univ.-Lektor Ing. Dipl.-Ing. Prof. Dr. G H, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Ballistik, Schusswaffen, Schießwaffen, Hieb- und Stichwaffen, Munition, Pyrotechnik und Explosivstoffe als Zeugen beantragt und wurde diese durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:
Am 23.11.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte um weitere 20 Plätze. Als Grund führte er an, dass sich in den letzten Jahren mehr Möglichkeiten Waffen der Kategorie B zu erlangen ergeben habe. Die Sicherheit sei von seiner Seite gegeben. Die Verwahrung der Waffen bestehe in einem Raum mit zweifach versperrter Tresortüre.
Am 16.05.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers zurückgezogen.
Am 20.12.2022 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf eine Stückzahl von 56 (Erweiterung Kat B auf Stückzahl 53, Erweiterung Kat A auf Stückzahl 3). Der Beschwerdeführer gab in dem Antrag an, dass er damit seine Sammlung „besonders leistungsstarker US-amerikanischer Revolver“ und „europäischer und US-amerikanischer militärischer und polizeilicher Dienstpistolen des 20. Jahrhunderts“ ausbauen und erweitern könne.
Unter Punkt 6.2 wurden die bereits im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Waffen aufgelistet.
Die sammlungs- und antragsgegenständlichen Waffen würden von folgenden Einheiten verwendet: Verwendung als Ordonanzwaffen, Verwendung als Dienstwaffe der Polizei.
Mit Stellungnahme vom 24.10.2022, vorgelegt vom Beschwerdeführer, führte Mag. iur. E F Hofrat i.R. aus, dass aus dem aktuellen Waffenbesitzstand, der bereits jetzt definierten Sammelgebieten entsprechen würde sowie dem Vorhandensein von Waffenfachliteratur kein Zweifel bestünde, dass der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse am weiteren Aufbau einer technikgeschichtlichen waffentechnisch und kulturhistorischen wertvollen Realstücksammlung mit dem Fachgebiet „Besonders leistungsstarke US-amerikanische Revolver“ und „Europäische und US-amerikanische militärische und polizeiliche Dienstpistolen des 20. Jahrhunderts“ aufweisen würde.
Mit Bescheid vom 5.Juni 2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, wobei die Behörde auf Grund des Ermittlungsverfahrens feststellte, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Antrages auf Erweiterung im Besitz von 37 genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie A und B war, welche im Einzelnen angeführt wurden.
Gegen diese Anzahl wurde in der Beschwerde kein Einwand erhoben, weshalb davon auszugehen ist, dass das Ermittlungsergebnis der belangten Behörde korrekt ist.
In der Folge wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerde beigelegt wurde ein „Waffen-Sammelkonzept“, in dem unter Punkt 1.5. „Sammelgegenstand“ angeführt wurde:
„Das Spezialthema der „Test- und Referenzwaffen für Reifenbeschüsse, insbesondere um darzulegen und wissenschaftlich die Notwendigkeit der Wirksamkeit großkalibriger Revolver beim Beschuss auf LKW Reifen in praktischen Versuchsserien im Vergleich zu bisherigen behördlichen Bestandswaffen heraus zu arbeiten.“
Interessierte Parteien seien hier nicht nur Sondereinheiten und Ausbilder der Exekutive, sondern „insbesondere“ die Filmindustrie.
Als „Geschichtsepoche“ wurde unter 1.5.3. ausgeführt, dass sich das Sammelthema nicht auf historische Waffen beziehe, sondern in die Gegenwart und Zukunft blicke.
In der öffentlich mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine bisherige Waffensammlung an älteren Modellen, die im Zuge der Polizei Verwendung finden würden, orientiert.
Zukünftig würde er sich dem Spezialthema der Testung von Reifenbeschüssen widmen. Er plane die Testreihen in Studien zu veröffentlichen bzw. zu verschriftlichen und in der Folge auch zugänglich zu machen, „zumindest den Behörden“.
Der als Zeuge vernommene Dr. G H führte aus, dass evaluiert werden solle mit welchen behördlichen Einsatzmitteln unter Beschießung eines LKW-Reifens ein Amokläufer am wirksamsten und effizientesten gestoppt werden könnte.
Beweiswürdigung:
Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich mündlichen Verhandlung grundsätzlich einen guten Eindruck, auch wenn er hinsichtlich der Sammelleidenschaft bzw. der Beweggründe für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte eher oberflächlich und nicht sehr ausführlich antwortete.
Demgegenüber führte der Zeuge Dr. G H wesentlich detaillierter aus, worin das Waffensammelkonzept bestehen würde und gab dieser an, dass insbesondere eine wissenschaftliche Versuchsreihe und ein „Lebensabschlusswerk“ gestaltet werden soll. Es solle evaluiert werden, mit welchen behördlichen Einsatzmitteln unter Beschießung eines LKW-Reifens ein potenzieller Amokläufer am wirksamsten und effizientesten gestoppt werden könnte.
Dieses Konzept unterscheidet sich diametral von dem vom Beschwerdeführer ursprünglich vorgelegten Konzept.
Auch wenn der Zeuge Dr. G H sowie der Vertreter des Beschwerdeführers wortreich argumentierten, dass sich im Zusammenwirken mit dem Sachverständigen Dr. G H das neue Konzept erst in Gesprächen im Zuge der Beschwerde vertiefend ergeben habe und die ursprünglich vorgelegte Stellungnahme von Dr. E F nicht in die Tiefe gegangen sei, so entstand in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund des vorliegenden Aktes der Eindruck, dass sich die Argumentation hinsichtlich der Sammlung jeweils am Verfahrensstand orientierte und der Beschwerdeführer schlichtweg nach einer Argumentation suchte, um die Anzahl der Erweiterung der Waffenbesitzkarte zu rechtfertigen.
Dafür spricht auch, dass sich die beabsichtigen Waffen von dem bisherigen Sammelkonzept unterscheiden und gab der Beschwerdeführer auch nicht an, warum ein teilweiser Verkauf seiner Waffen nicht in Frage kommt, um die nunmehr gewünschten Waffen kaufen zu können. War bisher das Sammelkonzept noch offenkundig in die Vergangenheit gerichtet (Besonders leistungsstarke US-amerikanische Revolver“ und „Europäische und US-amerikanische militärische und polizeiliche Dienstpistolen des 20.Jahrhunderts), so wurde erstmals im Sammelkonzept im Zuge der Beschwerde unter Punkt 1.5.3. ausgeführt, dass sich das Sammelkonzept nicht auf historische Waffen beziehe, „sondern in die Gegenwart und Zukunft blicke“.
Woraus sich konkret die beantragte Anzahl von 20 Waffen ergibt – dies bei einer bestehenden Anzahl von 37 Plätzen- kann weiters nicht nachvollzogen werden, zumal der Zeuge Dr. G H in der Verhandlung angab, dass die Cobra seit 01.01.2024 über eine neue Waffe, eine Kaliber 300 Blackout verfüge, welche ebenfalls für die Untersuchung von Interesse wäre. Diese ist im Konzept nicht angegeben.
Warum eine Privatperson evaluieren möchte, mit welchen behördlichen Einsatzmitteln, unter Beschießung eines LKW-Reifens ein potenzieller Amokläufer gestoppt werden könnte, ist nicht nachvollziehbar.
Der einvernommene Zeuge Dr. G H führte eher vage aus, dass der Beschwerdeführer die nötige Motivation und das Equipment habe und es eine Serie von Beschüssen geben würde, die dieser dokumentieren würde. „Falls sich in relevanter Weise Ergebnisse zeigen“ würden, werde das vom Zeugen wissenschaftlich dokumentiert und aufgearbeitet. Mit der gegenständlichen Sammlung sei insofern vermutlich kein Auslangen zu finden.
Dies alles führt dazu, dass gegenständlich der Beschwerdeführer zu vage und abweichend von seinem im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebrachten Sammelinteresse seine Sammelleidenschaft dokumentiert hat und dies daher – auch wenn nicht verkannt wird, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kein Neuerungsverbot besteht – in einer Gesamtschau des Verfahrensablaufes nicht glaubhaft und nachvollziehbar war.
Rechtliche Beurteilung:
§ 10 WaffG:
„Allgemeine Bestimmungen
Ermessen
Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.“
§ 19 WaffG:
„Schusswaffen der Kategorie B
Definition
(1) Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schußwaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf einvernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbände Schußwaffen gemäß Abs. 1 einer bestimmten Marke und Type, sofern für diese jagdlicher Bedarf besteht, mit Verordnung von der Genehmigungspflicht auszunehmen, sofern es sich dabei nicht um Faustfeuerwaffen handelt und die Schußwaffe nur mit einem Magazin oder Patronenlager verwendet werden kann, das nicht mehr als drei Patronen aufnimmt.“
§ 20 WaffG:
„Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B
(1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
(1a) Eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte berechtigt während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B.
(2) Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Abs. 1), die für EWR-Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen.
(3) Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darf eine Schusswaffe der Kategorie B darüber hinaus nur erwerben, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, sofern er dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffe nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.
(4) Wer zwar in der Europäischen Union einen Wohnsitz, den Hauptwohnsitz aber nicht im Bundesgebiet hat, darf die in dem für ihn ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragenen Waffen besitzen, sofern das Mitbringen dieser Waffen von der zuständigen Behörde (§ 38 Abs. 2) bewilligt worden ist oder der Betroffene als Jäger oder Schießsportausübender den Anlaß der Reise nachweist.“
§ 23 WaffG:
„Anzahl der erlaubten Waffen
(1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.
(2a) Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, und Schusswaffen der Kategorie B, die vor 1900 erzeugt wurden, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.
(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist dem Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst, eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes 1996 vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
Bei der Festsetzung dieser Anzahl ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Berechtigte besitzen darf, einzurechnen.
(2c) Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist und außerdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat.
(3) Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.“
Die Regelung des § 23 Abs 2 iVm § 21 Abs 1 WaffG normiert ein subjektives Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen bzw. für fünf Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind.
Ungeachtet des mit der Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 neu geschaffenen Rechtsanspruches nach § 23 Abs 2 WaffG ist jedoch die in das Ermessen der Behörde gestellte Möglichkeit verblieben, eine über zwei- bzw. nach dem Ablauf von fünf Jahren eine über fünf- hinausgehende Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu bewilligen, wenn hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird (vgl. zum Ganzen VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 mit Hinweis auf VwGH 16.06.2020, Ro 2020/03/0001; VwGH 25.04.2023, Ra 2023/03/0022-5).
Sache des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist ausschließlich die vom Beschwerdeführer beantragte Erweiterung des Berechtigungsumfanges seiner Waffenbesitzkarte auf mehr als fünf Schusswaffen der Kategorie B.
Das Waffengesetz nennt das Sammeln (von Schusswaffen) in § 23 Abs 2 WaffG als mögliche Rechtfertigung für den Besitz einer höheren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B und regelt dieses Rechtfertigung in Absatz 2c näher (VwGH 25.05.2023, RA 2023/03/0066-5).
Demnach verlangt die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird.
Das wird beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich festgehalten, dass der nunmehr in § 23 Abs 2c WaffG geregelte Rechtfertigungsgrund des Waffensammelns durch die Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 keine inhaltliche Änderung erfuhr und daher die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH weiterhin anzuwenden ist (VwGH 25.05.2023, Ra 2023/03/0066-5).
Dabei obliegt es der antragstellenden Partei, initiativ alles darzulegen was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht (VwGH 25.05.2023, Ra 2023/03/0066-5; VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163, 16.06.2020, Ro 2020/03/0002 und 07.02.2018, Ra 2017/03/0101).
Den Antragsteller trifft somit auf dem Boden des § 23 Abs 2 WaffG eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast. Bei der Beurteilung der besonderen Rechtfertigung ist angesichts des mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahrenpotenzials ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 25.05.2023, Ra 2023/03/0066; VwGH 07.02.2018, Ra 2017/03/0101).
Angesichts des großen Gewichtes, dass dem öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahr zukommt (VwGH 07.02.2018, Ra 2017/03/0101), erweist sich, dass der Beschwerdeführer zur Verfolgung des Sammlerinteresses zunächst die ihm schon erteilte Berechtigung zum Waffenbesitz heranzuziehen hat.
Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, durch den Verkauf einer vorhandenen Waffe seinem Wunsch, seinem Sammlerinteresse nachzugehen, zu befriedigen (VwGH 07.02.2018, Ra 2017/03/0101). Der bloße Wille, mehr Waffen zu besitzen, reicht nicht aus ein sammlerisches Interesse darzutun.
Ein gerechtfertigtes Interesse an der Erweiterung einer Waffensammlung kann nur dann angenommen werden, wenn sämtliche im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Waffen vom sachlich begründeten Zweck der Waffensammlung erfasst sind (VwGH 21.09.2000, 99/20/0558).
Das bisherige Sammelkonzept des Beschwerdeführers wurde in der Stellungnahme von Mag. E F dergestalt dargestellt, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer bereits im Eigentum befindlichen Waffen zum Teil um ältere Modelle handelt.
So war laut Stellungnahme von Mag. E F z.B. die Waffe CZ-Vz 52 eine Ordonanz-Pistole der tschechoslowakischen Streitkräfte von 1952 bis zur Auflösung des Warschauer Paktes, die Pistole FN Browning High Power Modell 35 war von 1955 bis 1990 bei der österreichischen Bundesgendarmerie eingeführt, die Parabellum P08 war etwa im kaiserlich deutschen Heer, im Heer die Weimarer Republik, bei der deutschen Wehrmacht, beim österreichischen Bundesheer der zweiten Republik und den norwegischen Streitkräften eingeführt, die Waffe Steyr Model GB war für das Bundesheer entwickelt worden, im Auswahlverfahren für eine neue Pistole der Glock 17 aber unterlegen.
Daraus zeigt sich, dass der Beschwerdeführer in seinem ursprünglichen Sammelkonzept eine andere Ausrichtung verfolgte und kann daher nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer von den bereits im Eigentum befindlichen Waffen aufgrund seiner neuen „sammlerischen“ Ausrichtung nicht diese teilweise durch 20 neue Waffen ersetzen könnte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, im Ermessen der Behörde (VwGH 21.09.2000, 99/20/0558).
Bei einer Ermessensentscheidung handelt es sich – wie bei einer gebundenen Entscheidung – um einen Verwaltungsakt in Vollziehung eines Gesetzes, für den die Grundsätze einer rechtsstaatlichen Verwaltung in gleicher Weise zu gelten haben.
Die von einer Behörde getroffene Ermessensentscheidung ist daher in einer Weise zu begründen, die es dem Verwaltungsgericht ermöglicht zu prüfen, ob die Behörde das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im gegenständlichen Fall für das erkennende Gericht nicht ausreichend und nachvollziehbar glaubhaft gemacht, worin die beabsichtigte Erweiterung der bestehenden Waffensammlung besteht, zumal sich das im Zuge der Beschwerde vorgelegte und in der Verhandlung – weitgehend durch den Zeugen ausgeführte – Sammelkonzept deutlich von dem im ursprünglichen Antrag angedachten Konzept unterscheidet. Weiters ist nicht nachvollziehbar, warum Schusswaffen, die bereits im Eigentum des Beschwerdeführers sind, nicht zum Teil verkauft werden können und wie in der Folge die wissenschaftliche Aufarbeitung erfolgen soll.
Es kann aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Ermessensüberschreitung der belangten Behörde erblickt werden, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als in diesem Sinne ausreichend zur Darlegung eines ernsthaften und nachhaltigen Sammlerinteresses beurteilt wird.
Ein sachlich gerechtfertigtes Interesse am Sammeln liegt dann vor, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende bestimmte Einzelstücke bedarf, die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden können (VwGH 21.09.2000, Zahl 98/20/0562).
Es ist davon auszugehen, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer auf seinem privaten Schießplatz Reifenbeschüsse durchführen möchte, es ihm bei Verfolgung des genannten Sammelinteresses freisteht, einen Teil seiner übrigen Waffen, die für den nunmehr beabsichtigten Zweck nicht (mehr) benötigt werden, aufzugeben. Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer mit dem ihm zustehenden Umfang an Berechtigungen nicht das Auslangen finden könnte.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Rechtfertigungsgrund des Waffensammelns insofern nicht glaubhaft machen konnte, als ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse in Bezug auf die Erweiterung um 20 Stück auf insgesamt 56 Stück nicht ausreichend geltend gemacht werden konnte.
Ausgehend davon kann das Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde, die ihr Ermessen nach § 23 Abs 2 WaffG gesetzeskonform ausübte, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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