LVwG ST LVwG 40.8-2671/2023

LVwG 40.8-2671/2023Tribunale amministrativo regionale21 feb 2024

Regest

Eingaben, Beleidigung, Schreibweise, Ausdrucksweise, Sachlichkeit, Kritik, Gesinnung, Sittenordnung, Vorwurf, Wortwahl, Schimpfwörter, Kraftausdrücke, Du-Form, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 40.8-2671/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.40.8.2671.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde des A B, geb. am ****, Lstraße, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 17.07.2023, GZ: BHMT/620230000493/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde dahingehend

Folge gegeben,

als die Ordnungsstrafe auf einen Betrag iHv € 220,00 herabgesetzt wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 17.07.2023, GZ: BHMT/620230000493/2023, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wegen beleidigender Schreibweise in zwei Eingaben zum Verwaltungsstrafverfahren, GZ: BHMT/620230000493/2023 vom 24.01.2023 eine Ordnungsstrafe iHv € 650,00 verhängt.

In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er gegen die Rechtsauffassung der Sachbearbeiterin entschieden Beschwerde erhebe und die Bestätigung der umgehenden Einstellung aller derzeit bei der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren beantrage, da ansonsten Klage wegen Verschleppung von Verfahren, beharrlicher Verfolgung, versuchter Nötigung, Verleumdung etc., sowie eine Aufwandsentschädigung in der Höhe der Summe aller von „euch“ geforderten Beträge in bereits niedergelegten sowie noch aktiven seit Beginn der Pandemie von „euch“ gegen „uns“ angestrengten Verfahren drohe. „Zu einem klärenden Gespräch mit dem Bezirkshauptmann sind wir gerne nach Terminvereinbarung bereit. Willkommen im dritten Jahrtausend“.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Anhand des vorliegenden Verwaltungsaktes und den Eingaben des Beschwerdeführers sowie dessen Beschwerde werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:

Mit E-Mail vom 24.01.2023 direkt gerichtet an die Vizepräsidentin des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark brachte der Beschwerdeführer vor:

„Gschätzte Richtarin, Liabe C,

Kaunnst eana bitte noamoi freindlich und durch die Blume so wie sis hoit gheat ausrichten, dass si MI bitte ob sofuat amfoch in Ruah meim Leben und meine lebenswichtigen Tätigkeiten und Aungelegenheiten, Eidesstottlich Vasichat, im Sinn von Oigemeinwui, Lebm und Ahoit da Bestehendn und Schoffung Neiga Sochn im Sinne Von Schenheit Woaheit und VANUMPFT nochgehn lossn suin.

Dem Herrn A B vo dem do dauand gschrim wiad, bin I in MEIM LEBEN BISHER AUF JEDN FOI NO NIMOIS ÜWAN WEG GLAFN, owa üwa den is in eira Annalen a Hauffn SCHAS GSCHRIM und DES IS OIS ZU KORRIGIEREN!

I VABITT MA JEDE WEITARE DEPPATE EINMISCHUNG UND GSCHISSANEN VUAHOITUNGEN.

I bin sicha DU kaunnst eana des iagandwie ausdeitschn, wal mei DEITSCH vasteht do in DEM LAUND scheinboa kana mea!

Suit lagandwos im DEM SCHREIM ned varstaundn wuan sein iss da A B, UNSA Präsident vom D GEAN in am persönlichen Gespräch unter der Nummer **** bei der Verständlichmachung behilflich.

Alles Gute aus F

Der STAATSBANKROTT is scheinboa scho füh zlaung eintretn, nua zuagebn hot sis bishea kana traut. I hüf ah gean im E ba da Formulierung wenns in dem Gaunzn Stoht sunst scheinboa Kana drauf hot.

Das geforderte Rechtsmittel sei hiermit in der Originalsprache des Landes Als EINGEBRACHT AKZEPTIERT. DANKE!

Und frogts Eich amol wea mia den Gaunzn Aufwaund ERSTOTTN WIAD!

F, Präsident vom D

Si san ah olle gean recht herzlich einglodn, fois den A B-Mensch, üwa den offensichtlich scho füh zlaung unta foischn Nauman Buach gfiaht wiad In Echt Kennan Leanan wuin. Vo De de Mi Kennan, Hot Si No Ni Wea Wiakli Ernsthoft

Der Präsident hat sich Beschwert.“

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25.01.2023, GZ: LVwG 2.1-13/2023-4, wurde das Anbringen des Beschwerdeführers vom 24.01.2023, beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingelangt am 25.01.2023, gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an die Bezirkshauptmannschaft Murtal weitergeleitet, da das Landesverwaltungsgericht Steiermark für ein derartiges Anbringen nicht zuständig ist.

Mit E-Mail vom 24.01.2023 an die belangte Behörde führte der Beschwerdeführer aus:

„Der Bezirkshauptmann möge prüfen ob die im Anhang ersichtliche Sache wirklich in Seinem, und des Landes Sinne weiter so zu verfolgen sei.

Der Straferkenntnis von G H sei hiermit entschieden wiedersprochen und es sei zu prüfen, ob sie nicht besser in Berufsunfähigkeitspension wegs Bösartigkeit zu schicken ist.

Auf baldige Antwort freut sich,

A B aus F“

Gegen den Bescheid über eine Ordnungsstrafe iHv € 650,00 der belangten Behörde vom 17.07.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark kontaktierte er am 19.02.2024 die Geschäftsstelle der Abteilung 8 und nahm ohne die Zustimmung dazu einzuholen, das mit der Geschäftsabteilungsleiterin zum Stand des Verfahrens geführte Telefonat auf und stellte es anhand eines Videos, auf welchem er selbst während des Telefonats ersichtlich ist, auf I. Anlässlich des Telefonats erklärte der Beschwerdeführer, dass er wissen wolle, was in J mit seinen Akten los sei, er werde von Polizeibeamten verfolgt, welche ihn nach J mitnehmen wollten.

Die Geschäftsabteilungsleiterin solle die zuständige Richterin darüber informieren, dass die „Kacke in F am Dampfen“ sei und sie endlich entscheiden solle, bzw. würden Kostenersatzansprüche gegenüber dem Land geltend gemacht. Auf den Vorschlag der Geschäftsabteilungsleiterin ein schriftliches Vorbringen diesbezüglich zu erstatten ging der Beschwerdeführer nicht ein, woraufhin ihm die Geschäftsabteilungsleiterin zusicherte, sein Anliegen der zuständigen Richterin auszurichten.

Über das Telefonat brachte der Beschwerdeführer mit E-Mail an das Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 19.02.2024 vor:

„Soeben wurde auch der Landeshauptmann in einem Schreiben über die Dringlichkeit der Lage informiert. ****

WIR DULDEN KEINE GEWALT!

i.A. A B a.k.a. K L* aus F, Lstraße“

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Eingaben des Beschwerdeführers und dem Aktenvermerk vom 20.02.2024.

Der Sachverhalt ist unstrittig und umfasst ausschließlich den E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer, dem Landesverwaltungsgericht Steiermark und der belangten Behörde.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 34 Abs 2 AVG sind Personen, die eine Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis € 726,00 verhängt werden.

Gemäß § 34 Abs 3 AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Entscheidend für die Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde ist somit die Frage, ob der Inhalt des an die Vizepräsidentin des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark am 24.01.2023 sowie des Mails an die belangte Behörde vom 24.01.2023 eine „beleidigende Schreibweise“ gemäß § 34 Abs 3 AVG darstellen.

Hierzu ist gleich anfangs festzustellen, dass eine Beleidigungsabsicht nicht notwendig ist, um das Tatbild des § 34 Abs 3 AVG zu erfüllen. Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Eine beleidigende Schreibweise ist daher nicht davon abhängig, ob jemand tatsächlich beleidigend formulieren wollte oder ein tatsächliches Fehlverhalten einer Behörde vorliegt und somit Vorwürfe berechtigt wären.

Die Bestimmung des § 34 Abs 3 AVG stellt einen grundsätzlich zulässigen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK, Art. 13 StGG) dar, muss daher jedoch stets verhältnismäßig ausgelegt und vollzogen werden. Der Gesetzgeber verbietet nicht, Kritik am Verhalten eines Organwalters oder an Missständen bei einer Behörde (zum Beispiel gegenüber dem Dienstvorgesetzten oder einer Oberbehörde) zu äußern (VwGH 20.11.1990, 90/18/0158). Im Mittelpunkt des Tatbilds steht jedoch nicht der Inhalt eines Vorbringens, sondern dessen Form, die innerhalb der Grenzen der Sachlichkeit bleiben muss (VwGH 20.11.1990, 90/18/0158).

Dabei ist wichtig, dass Akte der Rechtsverfolgung nicht durch übertriebene Empfindlichkeit der Behörde behindert werden (VfGH, 12.03.1992, B 101/91-19), eine ein Behördenorgan in seiner Ehre herabsetzende Schreibweise ist aber ebenso beleidigend wie eine Schreibweise, durch die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc. dergestalt belastet wird, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird (vgl. VwGH 30.11.1993, Zl. 89/14/0144).

Das bedeutet konkret: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise dann vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet.

Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist umgekehrt dann gerechtfertigt und schließt die Verhängung einer Ordnungsstrafe aus, wenn sich die Kritik

auf die Sache beschränkt,

in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und

nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand der beleidigenden Schreibweise erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll niemand daran gehindert werden, einen Missstand der nach seiner Meinung nach bei einer Behörde (oder einem Behördenorgan) besteht, der Oberhörde (oder dem Dienstvorgesetzten des Organs) zur Kenntnis zu bringen, um damit Abhilfe zu schaffen. Er muss sich dabei aber an die Grenzen der Sachlichkeit halten und soll dadurch der in einem Staat durchaus erforderlichen und berechtigten Kritik eine Grenze gesetzt und der Anstand gewährt werden (VwGH 15.10.2009, Zl. 2008/09/0344).

Im vorliegenden Fall erklärt der Beschwerdeführer im E-Mail vom 24.01.2023 das, „Der Straferkenntnis von G H sei hiermit entschieden wiedersprochen und es sei zu prüfen, ob sie nicht besser in Berufsunfähigkeitspension wegs Bösartigkeit zu schicken ist.“

Und beginnt das E-Mail an die Vizepräsidentin des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark mit der Anrede „geschätzte Richtarin, liabe C“, und verwendet im gesamten Schreiben die Du-Form. … , darüber hinaus führt der Beschwerdeführer unter anderem aus:

„Dem Herrn A B vo dem do dauand gschrim wiad, bin I in MEIM LEBEN BISHER AUF JEDN FOI NO NIMOIS ÜWAN WEG GLAFN, owa üwa den is in eira Annalen a Hauffn SCHAS GSCHRIM und DES IS OIS ZU KORRIGIEREN!

I VABITT MA JEDE WEITARE DEPPATE EINMISCHUNG UND GSCHISSANEN VUAHOITUNGEN.“…

„Der STAATSBANKROTT is scheinboa scho füh zlaung eintretn, nua zuagebn hot sis bishea kana traut. I hüf ah gean im E ba da Formulierung wenns in dem Gaunzn Stoht sunst scheinboa Kana drauf hot.“…

Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer eine beleidigende Schreibweise insofern verwendet, als er zum einen der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde Bösartigkeit unterstellt und die Überprüfung anregt, sie deshalb in Berufsunfähigkeitspension schicken zu wollen, duzt er die Vizepräsidentin des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, die ihm nicht persönlich bekannt ist, verwendet Kraftausdrücke, impliziert strafgesetzwidrige Handlungen bzw. Amtsmissbrauch und die Unfähigkeit der Verwaltung.

Nach der eindeutigen Judikatur des VwGH sind Vorwürfe strafgesetzwidriger Handlungen, ohne dazu überprüfbare Angaben zu machen jedenfalls den Mindestanforderungen des Anstandes widersprechend (vgl. VwGH 26.03.1996, 95/05/0029 sowie VwGH 21.09.1988, 87/03/0237).

Darüberhinaus wird durch die Formulierungen des Beschwerdeführers das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter in einer Weise belastet, die im Sinne der oben angeführten Judikatur eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen ganz erheblich erschwert.

Der Beschwerdeführer verlässt durch seine schriftliche Äußerung den Bereich der Mindestanforderungen des Anstandes und beschränkt die Kritik nicht mehr auf die Sache – dies wäre dann der Fall, wenn die Notwendigkeit des Vorbringens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann (VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0076 mwN; vgl. auch VfSlg 13.035/1992).

Er schreckt auch nicht vor ungehöriger Wortwahl, Schimpfwörtern, Kraftausdrücken und der Verwendung der Du-Form an ihn unbekannte Personen zurück, weshalb das Gesamtbild der von ihm erhobenen schriftlichen Eingaben zweifelsfrei das Tatbild einer „beleidigenden Schreibweise“ erfüllt.

Dadurch, dass der Beschwerdeführer jegliche Grenzen der Sachlichkeit in seinen Eingaben verlassen und sich nicht an die in der Gesellschaft gültigen Regeln des Anstandes und Umgangs miteinander gehalten hat, hat er die Einhaltung der Mindestanforderung des Anstandes, welche von einem rechtlich nicht geschulten Einschreiter nach geltender Rechtsprechung zu verlangen sind, bei weitem überschritten.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöhe für des öffentlichen Rechts handelt es sich bei Ordnungsstrafen iSd § 34 AVG um die disziplinäre Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und nicht um Strafen für Verwaltungsübertretungen iSd Art. II Abs 3 EGVG. Ordnungsstrafen sind vielmehr Strafen besonderer Art, die den Charakter von Disziplinarmitteln haben und für deren Anordnung allein das AVG gilt. Die Bestimmungen des VStG – einschließlich der Prinzipien des materiellen Verwaltungsstrafrechts sind hingegen, abgesehen von den in § 36 AVG ausdrücklich verwiesenen Vorschriften, weder unmittelbar noch analog anzuwenden.

Gemäß § 34 Abs 3 AVG besteht auch keine Verpflichtung auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Betroffenen Bedacht zu nehmen, vielmehr ist für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens erwarten lässt (VwGH 17.04.2012, Zl. 2010/04/0133). Eine Verpflichtung auf diese Umstände Bedacht zu nehmen, folgt aber auch nicht aus den allgemeinen Vorschriften des AVG über das Ermittlungsverfahren, als sie nicht zu dem für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt gehören. Die Vorschriften des AVG über das Ermittlungsverfahren kommen bei der Anordnung von Ordnungsstrafen somit nicht zur Anwendung.

Beleidigend ist eine Ausdrucksweise, wenn sie den Boden sachlicher Kritik verlässt und demjenigen eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise unterstellt, dem eine solche Methode vorgeworfen wird.

Unter Anbetracht der zitierten Rechtsprechung entspricht die vom Beschwerdeführer verwendete Ausdrucksweise in dessen Eingaben vom 24.01.2023 einer zurecht durch Ordnungsstrafe zu ahndenden beleidigenden Schreibweise.

Bei einem möglichen Rahmen von bis zu € 726,00 erscheint jedoch im gegenständlichen Fall eine Herabsetzung der verhängten Ordnungsstrafe auf einen Betrag von nunmehr € 220,00 gerechtfertigt. Ein Absehen von einer Ordnungsstrafe kommt aber wegen der äußerst beleidigenden Schreibweise nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht beantragt wurde und der maßgebliche Sachverhalt bereits aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich war, eine Verhandlung somit zur weiteren Klärung nichts hätte beitragen können. Auch Art. 6 EMRK steht dem nicht entgegen, weil es sich bei einer Ordnungsstrafe nicht um eine strafrechtliche Sanktion im Sinne der EMRK, sondern ihrer Natur nach eher um ein „Disziplinarvergehen“ handelt und auch die Strafdrohung (ohne Möglichkeit einer primären oder Ersatzfreiheitsstrafe) wegen ihrer geringen Höhe nicht in den strafrechtlichen Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fällt (vlg. VwG 15.10.2009, 2008/09/0344).

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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