LVwG ST LVwG 41.12-581/2024

LVwG 41.12-581/2024Tribunale amministrativo regionale15 feb 2024

Regest

Auflösung, Verein, Ereignis, Bestellung, Vertreter, Prüfungsstress, Universität, Auslandssemester, Frist, Verlängerung, Vereinsgesetz 2002

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.12-581/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.41.12.581.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kaspar über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ****, K Straße, G, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 03.01.2024, GZ: VR-9062-2024,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Verein „C D (C D) – Gesundheits-, Sport- Kulturverein“ im Weiteren C D mit sofortiger Wirkung behördlich aufgelöst. Die Entscheidung gründet sich auf § 2 Abs 3 Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002 idgF.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass keine Bekanntgabe der organschaftlichen Vertreter des Vereins binnen Jahresfrist erfolgt sei, obwohl der Verein mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.10.2023 mittels eingeschriebenen RSa-Briefes (hinterlegt am 18.10.2023, nicht behoben) aufgefordert wurde, innerhalb von einer Frist von 14 Tagen zu der von der Behörde beabsichtigten Vereinsauflösung Stellung zu nehmen.

Da bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme bei der Behörde eingelangt ist, wurde das Verfahren ohne weitere Anhörung von der belangten Behörde durchgeführt und nachdem innerhalb der Jahresfrist bis zum 11.10.2023 keine organschaftlichen Vertreter bestellt wurden, der Verein behördlich aufgelöst.

In der rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass leider nicht auf den RSa-Brief reagiert worden sei, da sich die Beschwerdeführerin seit Februar 2023 im Ausland aufhalte. Innerhalb der Jahresfrist bis zum 11.10.2023 seien keine organschaftlichen Vertreter bestellt worden. Dies resultiere aus dem Universitätsstress von Oktober 2022 bis Februar 2023 aufgrund von Prüfungen. Gleichzeitig absolviere die Beschwerdeführerin ein Pflichtpraktikum und ein Auslandssemester, was bedeute, dass sie sich noch bis Mitte Februar 2024 im Ausland aufhalten werde.

In der Zeit von Oktober 2023 bis heute habe die Beschwerdeführerin versucht, Kontakt mit Dr. E F, dem Präsidenten der Internationalen G H in Ägypten, aufzunehmen. Der Verein C D beabsichtige, diese Sportart in Österreich zu fördern. Eine Überlegung bestehe darin, mit der Verbreitung des Speedballs in Schulunterricht zu beginnen und Kooperationen mit Elternvereinen einzugehen, um den Verein zu finanzieren. Zwei Projektpläne seien erstellt und werden schriftlich festgehalten, bis die Beschwerdeführerin wieder in Österreich sei.

Die Beschwerdeführerin möchte daher höflich um etwas mehr Zeit bitten, um ihre Fähigkeiten unter Beweis stellen zu können.

In der Beilage wurde ein Brief der Internationalen G H in Ägypten, der vom Arabischen ins Deutsche und Englische übersetzt wurde beigelegt.

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 11.10.2022 der Landespolizeidirektion Steiermark – Sicherheitsverwaltung, wurde der Verein C D mit Sitz in G, eingeladen die Vereinstätigkeit aufzunehmen. Mit Schreiben vom 11.10.2023 der belangten Behörde wurde der Verein aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben, weshalb binnen Jahresfrist nach der Entstehung des Vereins keine organschaftlichen Vertreter bestellt worden sind und gleichzeitig wurde durch die belangte Behörde mitgeteilt, dass die Vereinsauflösung ohne weitere Anhörung durchgeführt wird, wenn innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme bei der Behörde einlagen sollte.

Bei der belangten Behörde ist keinerlei Stellungnahmen eingelangt.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Vereinsakt, als auch aus der Darstellung der Beschwerdeführerin, die selbst einräumt, dass sie aufgrund ihres Prüfungsstresses und Auslandssemesters nicht in der Lage gewesen ist auf die Aufforderung der belangten Behörde zu reagieren und bis dato keine organschaftlichen Vertreter bestellt werden konnten.

Rechtliche Beurteilung:

§ 2 Abs 3 VerG:

„Hat ein Verein nicht innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung organschaftliche Vertreter bestellt, so ist er von der Vereinsbehörde aufzulösen. Die Frist ist von der Vereinsbehörde auf Antrag der Gründer zu verlängern, wenn diese glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten.“

Vorerst ist festzuhalten, dass seit dem Bescheid zur Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit vom 11.10.2022 bis zur Erlassung des Auflösungsbescheides am 03.01.2024 keine Verständigung über die organschaftlichen Vertreter an die Vereinsbehörde stattgefunden hat. Dies ungeachtet des Schreibens der belangten Behörde vom 11.10.2023 und des Auflösungsbescheides selbst vom 03.01.2024. Die Beschwerdeführerin räumt selbst sogar ein, dass sie lediglich aufgrund des Prüfungsstresses auf der Universität keine Zeit gehabt hat, die organschaftliche Vertretung zu bestellen. Eine Bekanntgabe des Vorstandes (§ 11 der Vereinsstatuten) gegenüber der Vereinsbehörde fand nicht statt.

Da der Verein innerhalb eines Jahres, ab der Entstehung, keine organschaftlichen Vertreter gegenüber der Vereinsbehörde bestellt hat, war der Verein von der Vereinsbehörde aufzulösen. Das die Frist der Bekanntgabe der Vorstandsmitglieder deshalb versäumt wurde, weil ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis ohne das Verschulden der Beschwerdeführerin eingetreten sei, wird selbst von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, sondern lediglich der Prüfungsstress und ein Auslandssemester als Begründung angeführt. Beim besten Willen kann man aber einen Prüfungsstress auf der Universität und ein Auslandssemester nicht als unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis iSd ständigen Rechtsprechung bezeichnet.

Somit war dem Antrag auf Nichtauflösung des Vereins „C D“ kein erfolgt beschieden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.