LVwG ST LVwG 30.16-1034/2023

LVwG 30.16-1034/2023Tribunale amministrativo regionale14 feb 2024

Regest

Beaufsichtigung, Verwahrung, Belästigung, Hund, Nachbar, Nachbargrundstück, Schreck, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.16-1034/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.16.1034.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau A B, geb. am *****, vertreten durch die C D Rechtsanwälte OG, Bgasse, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 21.03.2023, GZ: BHGU/606230019645/2023,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach mit der Maßgabe

a b g e w i e s e n ,

als der Teil im Spruch „und wurde die Katze der Nachbarn in einen Angstzustand versetzt“ ersatzlos zu entfallen hat.

II. Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eine Ermahnung erteilt.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin folgende Übertretung vorgehalten bzw. folgende Geldstrafe verhängt:

„1. Datum/Zeit:15.02.2023, 13.20 Uhr

Ort:F bei G, Schstraße

Funktion:Beschuldigter

Sie haben als Halterin des Hundes (Bernhardiner namens Lorenz) diesen zum angeführtem Zeitpunkt/Zeitraum am angeführten Ort nicht derart beaufsichtigt bzw. verwahrt, dass dadurch eine dritte Person zumindest nicht unzumutbar belästigt wurde, obwohl HalterInnen oder VerwahrerInnen eines Tieres dieses in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren haben, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Das angeführte Tier hat sich zu angeführtem Zeitpunkt und Ort auf dem Grundstück des Hauses Schstraße aufgehalten und wurde die Katze der Nachbarn in einen Angstzustand versetzt, wodurch sich diese unzumutbar belästigt gefühlt haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 4 Abs 3 Z 1 Stmk. Landessicherheitsgesetz - StLSG, LGBI. Nr. 24/2005 zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 100/2020 iVm § 3b Abs 1 StLSG, LGBI. Nr. 24/2005 zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 147/2013

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 100,00

0 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 4 Abs 3 iVm § 4 Abs 4 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz - StLSG, LGBI. Nr. 24/2005 zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 100/2020

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 110,00“

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in keiner Art und Weise eine Verwaltungsübertretung im aufgezeigten Sinne zu verantworten habe. Der offensichtliche Anzeiger habe die Beschuldigte unter Behauptung unrichtiger Tatsachen angezeigt. Er habe den Hund selbst auf sein Grundstück locken wollen, um ihn offensichtlich zu verletzen. Es wurden die Anträge gestellt, eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen und das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Zur Folge des Beschwerdevorbringens wurde am 08.02.2024 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge der die Beschwerdeführerin als Partei gehört sowie die Zeugen E F, Dipl.-Ing. Dr. G H und I J einvernommen wurden.

Aufgrund des vorliegenden Aktes der belangten Behörde sowie insbesondere dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin Frau A B ist Halterin des Hundes, eines Bernhardiners namens Lorenz. Die Beschwerdeführerin ist wohnhaft in F, Schstraße und ist Nachbarin der Familie G H und I J, wohnhaft in der Schstraße. Zwischen den beiden Familien besteht seitdem die Familie G H und I J eingezogen ist, ein äußerst angespanntes nachbarschaftliches Verhältnis und werden wechselseitige Anzeige eingebracht.

Am Tattag, dem 15.02.2023 kam es im Laufe des Vormittags zu einer Bauverhandlung, weil der Zaun der Familie G H und I J, der das Grundstück zu Familie A B und E F abgrenzt, baufällig war und wurde Familie G H und I J, die Eigentümerin des Zaunes ist, aufgetragen, den Zaun instand zu setzen.

Unmittelbar nach der Bauverhandlung, etwa um 13.20 Uhr begab sich der Hund „Lorenz“, ein Bernhardiner vom Grundstück der Familie A B und E F auf das Grundstück der Familie G H und I J in dem er den baufälligen Zaun übersprang. Am Grundstück der Familie G H und I J war zu diesem Zeitpunkt deren Katze und hatte diese wohl das Interesse des Hundes geweckt. Frau G H und I J begann zu schreien. Als die Katze weg war, trabte der Hund in Richtung Haus und unmittelbar danach wieder Richtung Zaun, zumal ihn Herr G H und I J mit einer Wasserspritze zu vertreiben versuchte. Frau G H und I J schrie praktisch durchgehend.

Nur wenige Augenblicke danach kam Frau A B und E F zum Zaun und hob den Hund wieder zurück auf ihr Grundstück.

Auf den vorgelegten Lichtbildern ist ersichtlich, dass nunmehr der Zaun massiv verstärkt wurde und mittlerweile aus einem etwa zwei Meter hohen Thujenzaun und zwei etwa zwei Meter hohen gespannten Zäunen besteht.

Der Hund war erstmalig und bislang einmalig auf dem Grundstück der Familie G H und I J. Die Katze war erstmals im Garten.

Beweiswürdigung:

In beweiswürdigender Hinsicht wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, dass ihr Hund das Grundstück verlassen und auf das Grundstück der Familie G H und I J gesprungen ist. Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung grundsätzlich zu verantworten.

Allerdings ist festzuhalten, dass sich in der öffentlich mündlichen Verhandlung ergab, dass die beiden Familien ein völlig zerrüttetes Verhältnis zueinander haben und sich wechselseitig anzeigen. Darüber hinaus zeigen die in der öffentlich mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos, sowie auch der von der Zeugin vorgelegte USB-Stick eindeutig, dass der Hund zwar das Nachbargrundstück betrat, dieser jedoch nicht aggressiv war, er attackierte auch nicht Frau G H und I J und konnte die Katze davonlaufen.

Auch wenn das Video am USB-Stick nicht auf Authentizität überprüft werden kann, so zeigt es doch zugunsten der Beschwerdeführerin, dass der Vorfall weit weniger dramatisch war als von der Privatanzeigerin vorgebracht und insgesamt auch sehr kurz andauernd.

Die Zeugin G H und I J hinterließ allerdings grundsätzlich einen glaubwürdigen Eindruck und konnte der Schreck, den sie hatte, grundsätzlich nachvollzogen werden; ihr durchgehendes Schreien auf dem Video scheint jedoch übertrieben. Dies zumal sie angab, dass sie mit Hunden aufgewachsen wäre.

Die belangte Behörde hat in dem als rudimentär zu bezeichnenden Verfahrensakt weder die Privatanzeigerin oder ihren Ehemann einvernommen, noch die Beschwerdeführerin oder deren Ehemann. Dies ist bei einer Privatanzeige nicht nachvollziehbar, zumal die Polizei keine eigenen Wahrnehmungen tätigen konnte und bereits in der Sachverhaltsdarstellung auf die Spannungen zwischen den Nachbarn hingewiesen wurde.

Rechtliche Beurteilung:

§ 3b Abs 1 StLSG:

„Halten von Tieren

Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren haben diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

[…]“

§ 4 Abs 3 Z 1 StLSG:

„Strafbestimmungen

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht auch, wer

1. Tiere entgegen den Bestimmungen des § 3b beaufsichtigt oder verwahrt;

[…]“

Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Halterin des Hundes „Lorenz“ ist. Unbestritten ist weiters, dass sich der Hund „Lorenz“ am 15.02.2023 um 13.20 Uhr auf das Grundstück der Familie G H und I J in F bei G, Schstraße begab.

Ob die Katze einen Schreck hatte, konnte nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden; selbst wenn, konnte die Katze die Flucht ergreifen und war der Aufenthalt des Hundes an der Tatörtlichkeit jedenfalls nur sehr kurz.

Es ist aber davon auszugehen, dass die Privatanzeigerin Frau G H und I J sich schreckte und belästigt fühlte und war daher der Hund nicht derart beaufsichtigt bzw. verwahrt, dass dadurch eine dritte Person zumindest nicht unzumutbar belästigt wurde.

Ergänzend ist allerdings auszuführen, dass der Hund nur aufgrund dessen auf das Nachbargrundstück gelangen konnte, weil an der Grundstücksgrenze ein völlig desolater Zaun war, der allerdings im Eigentum der Familie G H und I J steht und von dieser erst nach Aufforderung und Bauverhandlung durch die Gemeinde instandgesetzt wurde.

Es ist daher von einem gewissen Mitverschulden der Familie G H und I J auszugehen, dass der Hund überhaupt auf das Nachbargrundstück gelangen konnte.

Nichtsdestotrotz hat die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl subjektiv als auch objektiv zu verantworten, weshalb dem Antrag das Strafverfahren einzustellen, keine Folge gegeben werden konnte.

Es stellt jedenfalls eine Verwaltungsübertretung dar, wenn der Hund auf das Nachbargrundstück kommt und die Nachbarin in Schrecken versetzt.

Zur Strafbemessung ist jedoch festzustellen, dass der Belästigungsmoment als sehr kurzzeitig angesehen werden kann und auch von der Intensität her als lediglich geringfügige Belästigung zu werten war. Die Nachbarn haben es letztendlich zu verantworten, dass der Hund überhaupt über den Zaun kommen konnte, da sie sich weigerten den Zaun, der in ihrem Eigentum steht, zu sanieren. Es ist zu keinen Verletzungsfolgen gekommen und war der Belästigungsmoment als kurz und leicht fahrlässig zu werten. Die Folgen der Übertretung sind unbedeutend geblieben.

Zweifelsfrei war das Verhalten der Beschwerdeführerin aber grundsätzlich rechtswidrig und war daher eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG zu erteilen.

Es erscheint nicht notwendig über die Halterin des Hundes eine Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen, sodass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes im konkreten Fall auch unter Beachtung aller objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründe mit dem Ausspruch einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden konnte.

Dies erscheint ausreichend um die Beschwerdeführerin in Hinkunft von der Begehung einer gleichartigen Handlung abzuhalten, zumal nunmehr der Zaun – wie von der Familie G H und I J auf Lichtbildern vorgelegt – von diesen instandgesetzt und erneuert wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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