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LVwG 30.15-3633/2023•LVwG ST LVwG 30.15-3633/2023
LVwG 30.15-3633/2023Tribunale amministrativo regionale5 feb 2024
Automesse, meldepflichtige Veranstaltung, Präsentation, Fahrpräsentation, nicht hinreichend genaue Beschreibung, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Merl über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am *****, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 27.10.2023, GZ: BHHF/622230052857/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich beider Spruchpunkte gemäß § 45 Abs 1 Z 2 (Punkt 1) sowie Z 1 (Punkt 2) VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Obmann des Vereins „C D“ hinsichtlich einer Veranstaltung am 05.08.2023 für den Zeitraum 20:30 Uhr bis 22:50 Uhr in Pdorf, Gewerbepark G West, E F in Punkt 1. mit nachstehendem Tatvorwurf eine Übertretung des § 7 Abs 1 Z 4 iVm § 29 StVAG zur Last gelegt und eine Geldstrafe von € 1.500,00 verhängt sowie in Punkt 2. wegen einer Übertretung des § 1 Abs 1 StLSG gemäß § 4 Abs 1 leg. cit. eine Geldstrafe von € 300,00 verhängt:
„1. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Veranstalter eine meldepflichtige Veranstaltung abweichend von den Angaben in der Meldung vom 27.06.2023 durchgeführt.
Als Obmann des Vereins "C D" mit Sitz in St. J i.d.H. haben Sie eine "Auto Mobilität Fach- und Publikumsmesse" angemeldet, wobei auf der Homepage des E F eine "Carnight" angekündigt und im Zuge der Erhebungen festgestellt wurde, dass teilnehmende Lenker Fahrzeugmanöver wie Driften und Kreisenlassen des Fahrzeuges um die eigene Achse, sowie Durchdrehenlassen der Räder am Stand vorgeführt haben.“
„2. Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort durch das beschriebene Verhalten in ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Der angeführte Lärm war vermeidbar und wirkte störend. Sie haben als Obmann des Vereins "C D" in St. J i.d.H. zu verantworten, dass bei der Veranstaltung CARNIGHT durch Fehlzündungen von Fahrzeugmotoren, Driften und Kreisenlassen der Fahrzeuge Lärm erzeugt wurde, welcher von mehreren Personen störend empfunden wurde.“
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird unter Anschluss einer Ablichtung der verfahrensgegenständlichen Veranstaltungsmeldung und der bezughabenden E-Mail Korrespondenz mit der Mitarbeiterin der belangten Behörde, Frau G H ausgeführt, es sei ohnedies eine Meldung erfolgt. Es habe sich um eine reine Fach- und Publikumsmesse gehandelt, bei welcher nur Zuschauer vor Ort auf dem Areal geparkt haben sowie Aussteller mit fachspezifischen Ausstellungsständen (Fahrwerke, Aufkleber, etc.) Auch gäbe es Messprotokolle aus den Vorjahren, bei denen der gleiche Ablauf stattgefunden habe und bei denen die Lärmmessungen ergeben hätten, dass alle Grenzwerte eingehalten würden. Somit liege auch die Übertretung gemäß Punkt 2. nicht vor, weil der Lärm unter den erlaubten Grenzwerten lag.
Nach Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wird nach Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Meldungsleger AI I J und GI K L unter Verwertung der in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden, unter anderem Abspielen eines YouTube Videos mit den damaligen Fahrpräsentationen, eingeholten Firmenbuch- und GISA Auszügen, Rückfragen bei der belangten Behörde und von dort erhaltenen Unterlagen (Telefonate mit Frau G H und Herrn Mag. M N und von diesen übermittelten Unterlagen, unter anderem vorangegangene Veranstaltungsmeldungen, vorliegende Genehmigungsbescheide für das E F, frühere Lärmmessungen bei der Veranstaltung „Car Night“, Stellungnahme Frau G H vom 26.01.2024 samt Beilagen) nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der Beschwerdeführer ist Obmann des gemeinnützigen Vereins „C D“ und darüber hinaus seit dem 11.01.2020 auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der E F Betriebs GmbH mit dem Sitz in Ipark, Gbach. Dieses Unternehmen betreibt dort schon seit vielen Jahren eine ortsfeste Veranstaltungsstätte mit Veranstaltungsbewilligungen nach dem StVAG. Gemäß den zugrundeliegenden Bescheiden dürfen auf der dortigen Rennbahn zu bestimmten Zeiten mit bestimmten Fahrzeugen (Renn Karts oder Rennautos, Leih-Karts, etc. Trainingsfahrten und in bestimmtem Ausmaß auch Veranstaltungen im Rennbetrieb (Rally-cross, Autoslalom etc.) durchgeführt werden. Driften ist nicht erlaubt. Gemäß letztgültigem Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2018, GZ: 2.1-18/2013 (Änderung der Betriebszeiten) darf dort unter anderem an Samstagen mit maximal 15 Rennautos im Zeitraum 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie 13 Uhr bis 18:00 Uhr bzw. zur Sommerzeit bis 19:00 Uhr sowie mit maximal 15 Leih-Karts von 12:00 bis 13:00 Uhr und von 16:00 bis 22:00 Uhr gefahren werden.
Seit dem Jahr 2020 finden jährlich jeweils im August Sonderveranstaltungen statt, bei denen in der Regel der „C D“ (im Jahr 2022 der O P) als Veranstalter auftritt. Bei diesen Veranstaltungen handelt es sich teilweise um Rennen (so etwa der „Drift-Slalom“ im August 2021) und teilweise um Veranstaltungen ähnlich der verfahrensgegenständlichen, so etwa die Veranstaltung vom 06.08.2022 mit der Bezeichnung „Auto Mobilitäts Fach Publikumsmesse“ und einer ähnlichen Beschreibung des Veranstaltungsablaufs wie im Jahr 2023. Auch damals erhielt der nunmehrige Beschwerdeführer mit Mail vom 11.07.2022 von Frau G H die Rückmeldung, dass diese Veranstaltung mit dem gemeldeten Veranstaltungsgegenstand vom Anwendungsbereich des Veranstaltungsgesetzes ausgenommen ist und somit weder melde- noch anzeigepflichtig ist. Zusätzlich fand im Jahr 2022 im Zeitraum 06. bis 07. August auch noch der „Slalom ADS 2022“ statt. Den Veranstaltungsmeldungen waren jeweils Zustimmungserklärungen des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Geschäftsführer der E F GmbH angeschlossen.
Im Jahr 2023 fand die Veranstaltung am 5. August, einem Samstag statt. Die Veranstaltung wurde auf der Homepage des Vereins bekanntgemacht und zusätzlich auch von Co-Veranstalter und Firmen, welche dort als Aussteller fungierten. Vor der Veranstaltung übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde nachstehende Veranstaltungsmeldung per E-Mail am 27.06.2023:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240205_LVwG_30_15_3633_2023_00/image001.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240205_LVwG_30_15_3633_2023_00/image002.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240205_LVwG_30_15_3633_2023_00/image003.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240205_LVwG_30_15_3633_2023_00/image004.jpg“
Daraufhin erhielt er von der zuständigen Sachbearbeiterin Frau G H nachstehende Mitteilung per E-Mail:
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240205_LVwG_30_15_3633_2023_00/image005.jpg“
Am 27.07.2023 wurde von Frau G H aufgrund der einschlägigen Bekanntmachungen im Internet nochmals hinsichtlich des Inhalts der Veranstaltung beim Beschwerdeführer telefonisch nachgefragt und bestätigte dieser, dass es sich um eine Fach- und Publikumsmesse handelt, bei welcher die Autos aufgestellt und vom Publikum bewertet und besichtigt werden. Dass im Zuge dieser Präsentationen die Autos auch gestartet und mit diesen Autos auch gefahren wird, wurde vom Beschwerdeführer anlässlich dieses Telefonates nicht ausdrücklich erwähnt, worauf ihm von Frau G H nochmals bestätigt wurde, dass eine Veranstaltung in dieser Form vom Anwendungsbereich des StVAG ausgenommen ist.
Tickets für die Veranstaltung wurden vorab über S T verkauft, wobei Besitzer von Rennautos, welche diese dort ausstellen und präsentieren wollten € 30,00 bzw. € 40,00 für Auto plus Fahrer und Beifahrer zu bezahlen hatten und dafür auf den Grünflächen entlang der Rennstrecke einen Stellplatz für ihr Fahrzeug zugewiesen bekamen. Besucher, welche ohne Präsentation eines Fahrzeugs die Veranstaltung besuchen wollten mussten ein Tagesticket von € 10,00 lösen, welches vor Ort an den Eingängen zum Veranstaltungsgelände von Mitgliedern des Vereins ausgestellt wurde. Die Einnahmen aus den Ticketverkäufen kamen dem Verein zugute und wurden zur Abdeckung der Ausgaben unter anderem der Kosten für den Co-Veranstalter verwendet. Zusätzlich zu den Ausstellern der Fahrzeuge befanden sich auf dem Veranstaltungsgelände auch verschiedene Ausstellungsstände von Fachausstellern mit Bezug zum Rennsport, welche unter anderem Autozubehör, Autopflegeprodukte, etc., anboten, sowie ein Stand des Q R, und Gastrostände, bei denen Speisen und Getränke angeboten wurden. Insgesamt wurde die Veranstaltung von ca. 600 Personen, davon etwa die Hälfte Aussteller plus Fahrzeuge, besucht.
Ca. ab 20:00 Uhr bis ca. 22:00 Uhr fanden auf einer Präsentationsfläche auf dem Veranstaltungsgelände (nicht auf der Rennstrecke) von mehreren Fahrern insgesamt dreimal für ca. 10-15 Minuten Fahrpräsentationen mit verschiedenen Rennautos statt, welche vom Beschwerdeführer, seinem Vater, seinem Bruder und mehreren Bekannten, u.a. Herrn U V, welcher diese Präsentation auch filmte, und mit der Bezeichnung „Drift Burnout“ als YouTube Video veröffentlichte, gefahren wurden. Im Zuge dieser Manöver drifteten die Fahrzeuge auf enger Fläche. Weitere Manöver bestanden darin, dass am bestehenden Fahrzeug die Reifen solange durchgedreht wurden bis Rauch das Fahrzeug und die Zuseher einhüllte. Während dieser Fahrmanöver kam es auch häufig zu Fehlzündungen der Motoren mit entsprechender Lärmentwicklung. Aufgrund dieser Vorführungen langten bei der PI Hartberg kurz nach 20:00 Uhr telefonische Beschwerden unter anderem von Herrn W X und in weiterer Folge auch von Herrn Y Z wegen des Lärms ein. AI I J und GI K L, welche zuvor außerhalb des Veranstaltungsgeländes Verkehrskontrollen durchgeführt hatten, begaben sich aufgrund dieser Beschwerden ab ca. 21:00 Uhr auf das Veranstaltungsgelände und filmten die beschriebenen Fahrpräsentationen. Der Beschwerdeführer konnte von den Meldungslegern erst nach 22:00 Uhr, als der Großteil der Besucher bereits begann, das Gelände zu verlassen telefonisch erreicht werden und zeigte sich hinsichtlich der Beschwerden uneinsichtig. Bis 22:30 Uhr konnten von den Beamten Knaller durch Fehlzündungen wahrgenommen werden. Um 23:00 Uhr war die Veranstaltung beendet.
Anlässlich der Veranstaltung vom 05.08.2023 wurden keine Lärmmessungen durchgeführt.
Anlässlich der damals noch zweitägigen Veranstaltung im Zeitraum Samstag 07.08.2021 bis Sonntag 08.08.2021- tagsüber fand ein Drift-Slalom statt und am Abend eine „Car Night“ ähnlich jener der verfahrensgegenständlichen - wurde im Auftrag des Anlagenreferenten der belangten Behörde eine Lärmmessung der damaligen Fahrpräsentationen durchgeführt. Laut dem bezughabendem Gutachten von Ing. Aa B vom 16.09.2021 plus angeschlossenem Geräuschmessbericht wurden damals die Richtwerte für den Tageszeitraum (laut Richtlinie im Sommer bis 23:00 Uhr) gemäß der für Veranstaltungen dieser Art anzuwendenden Lärmschutzrichtlinie für Veranstaltungen des UBA/2011 eindeutig eingehalten. Laut Richtlinie gilt ein Grenzwert von 60 dB und lagen die damals gemessenen Werte deutlich darunter im Bereich von 50 dB bis 53 dB.
Der Beschwerdeführer weist keine einschlägigen Vorstrafen wegen früherer Verstöße gegen des StVAG auf und kam es bislang im Zusammenhang mit dem Betrieb der gegenständlichen Rennstrecke auch zu keinen rechtskräftigen Bestrafungen wegen Übertretung des StLSG.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die diesbezüglich völlig übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der befragten Zeugen, welche auch in Einklang mit den schriftlichen Unterlagen, insbesondere der ausführlichen Anzeige der PI Hartberg stehen. Dass Fahrpräsentationen in der im Sachverhalt beschriebenen Form mit entsprechender Lärmentwicklung stattfanden, wurde vom Beschwerdeführer nach Vorspielen des von Herrn U V angefertigten YouTube Videos in der Verhandlung nicht weiter in Abrede gestellt, weshalb es dazu keiner ergänzenden Befragungen der Zeugen Y Z und W X mehr bedurfte.
Die Vorgeschichte (vorangegangene gleichartige Veranstaltungen einschließlich der zugehörigen Veranstaltungsmeldungen, bezughabende Rückmeldungen der Behörde betreffend Genehmigungspflicht, vorangegangene Lärmmessungen, etc.) ergeben sich nicht nur aus der Aussage des Beschwerdeführers, sondern insbesondere aus den vom Landesverwaltungsgericht dazu umfangreich bei der belangten Behörde beigeschafften Beweismitteln (Rückfragen bei Frau G H und Herrn Mag. M N und von dort übermittelte Unterlagen) sowie aus den Ergebnissen des beim Landesverwaltungsgericht zu GZ: LVwG 43.19-66/36/2022 anhängig gewesenen Verfahrens. Die Veranstaltungsmeldungen der Vorjahre sowie die dazugehörige Korrespondenz mit der belangten Behörde wurde teils vom Beschwerdeführer und teils von der Behörde übermittelt. Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass die Veranstaltungsmeldung vom August 2022 betreffend die „Auto Mobilitäts Fach Publikumsmesse“ zwar nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, „wörtlich gleichlautend“ mit jener des Jahres 2023 war, jedoch der Veranstaltungsablauf sehr ähnlich umschrieben war.
Die entscheidungswesentliche Feststellung, dass anlässlich der “Car Night“ vom 05.08.2023 keine Lärmmessung durchgeführt wurde, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers, der befragten Meldungsleger sowie Mag. M N.
Die Feststellungen zum genehmigten Konsens der ortsfesten Betriebsanlage auf deren Gelände die gegenständliche Veranstaltung stattgefunden hat, beruhen auf den im Verfahren beigeschafften behördlichen Bescheiden sowie insbesondere dem Grundsatzerkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes, GZ: LVwG 43.15-6636/2022-21, vom 02.11.2024, in welchem der genehmigte Konsens ausführlich dargelegt wird, einschließlich der Klarstellung, dass Driften nicht vom Konsens umfasst ist.
Die Feststellungen zum Verein gründen sich auf den eingeholten Vereinsregisterauszug, eine GISA Abfrage, welche hinsichtlich des Vereins negativ verlief und die Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung, denenzufolge es sich um einen gemeinnützigen, somit nicht auf Gewinnerzielung ausgerichteten Verein im Sinne der Kriterien des § 1 Abs 6 GewO handelt. Ob dies den Tatsachen entspricht, wurde im vorliegenden Verfahren nicht näher geprüft, da dieser allenfalls für die Auslegung des Ausnahmetatbestandes gemäß § 1 Abs 2 Z 11 StVAG relevanten Frage im gegenständlichen Verfahren keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommt (vgl. dazu im Folgenden die Ausführungen unter III). Mangels Relevanz wurden daher im gegenständlichen Verfahren keine näheren Erhebungen zu Vereinszweck, tatsächlich ausgeübten Vereinsaktivitäten und dem Vorliegen der Voraussetzungen einer Gemeinnützigkeit im Sinne der GewO getätigt.
III.Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt 1.:
Die einschlägigen Bestimmungen des StVAG lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1 Abs 1 und Abs 2 Z 11 StVAG:
„Anwendungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz gilt für die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für
[…]
11. Veranstaltungen im üblichen Zusammenhang mit einer Erwerbsausübung, wie Werbeveranstaltungen, Präsentationen, Werbefilme, Leistungs-, Verkaufs- oder Modeschauen;
[…]“
§ 2 Z 8 und 9 StVAG:
„Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:
[…]
8. Großveranstaltungen: Veranstaltungen, zu denen während der Veranstaltungsdauer mehr als 20.000 Personen erwartet werden oder Veranstaltungen, die an einem Veranstaltungstag gleichzeitig von mehr als 20.000 Personen besucht werden können;
9. Kleinveranstaltungen: Veranstaltungen, zu denen während der Veranstaltungsdauer nicht mehr als 300 Personen erwartet werden oder die an einem Veranstaltungstag gleichzeitig von nicht mehr als 300 Personen besucht werden können und bei denen
[…]“
§ 7 Abs 1 StVAG:
„Meldepflichtige Veranstaltungen
(1) Meldepflichtig sind folgende Veranstaltungen:
1. Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben, die von einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung umfasst sind und nicht durch die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber durchgeführt werden;
2. mobile Veranstaltungen und mobile Veranstaltungsbetriebe, die von einer Bewilligung nach § 10 umfasst sind;
3. Veranstaltungen, die von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind;
[…]“
§ 8 Abs 1 StVAG:
„Anzeigepflichtige Veranstaltungen
(1) Anzeigepflichtig sind alle Veranstaltungen, die nicht melde- oder bewilligungspflichtig sind.
[…]“
§ 29 Abs 1 Z 4 StVAG:
„Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
[…]
4. eine meldepflichtige Veranstaltung nach § 7 ohne vorherige Meldung oder abweichend von den Angaben in der Meldung oder von allfällig vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen durchführt;
[…]“
Mit dem zu Beginn der Begründung wiedergegebenen Tatvorwurf hat die Behörde dem Beschwerdeführer unter anderem zur Last gelegt, er habe eine meldepflichtige Veranstaltung im Sinne von § 7 StVG abweichend von den Angaben in der Meldung durchgeführt.
Dazu ist unter Bedachtnahme auf die Tatbestände des § 7 StVAG Nachstehendes auszuführen:
Von den dortigen Tatbeständen kann im vorliegenden Fall von der Behörde nur die Z 3 gemeint sein, weil alle anderen Tatbestände offensichtlich ausscheiden (es handelt sich nicht um eine Veranstaltung in einem Gastgewerbebetrieb, keine mobile Veranstaltung und aufgrund der gemeldeten und tatsächlichen Größe der Veranstaltung sind auch die Voraussetzungen für eine „Kleinveranstaltung“ im Sinne der gesetzlichen Legaldefinition nicht erfüllt).
Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes hat es sich gegenständlich aber auch nicht um eine Veranstaltung, „die von einer Veranstaltungsbewilligung umfasst ist“ gehandelt. Dies zum einen deshalb, weil der Inhaber der Veranstaltungsbewilligung nicht ident ist mit dem Veranstalter, vor allem aber auch, weil sämtliche am 05.08.2023 anlässlich der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung stattgefundenen Aktivitäten nicht vom genehmigten Konsens der E F Betriebs GmbH für die gegenständliche ortsfeste Betriebsanlage umfasst sind. Der dortige Konsens umfasst gemäß den getroffenen Feststellungen zusammengefasst die Durchführung von Trainingsfahrten und in bestimmtem Ausmaß auch von Rennen mit bestimmten Fahrzeugen zu bestimmten Zeiten auf der Rennbahn. Am 03.05.2023 fanden zwar auch Fahrbewegungen mit Rennautos anlässlich der im Sachverhalt beschriebenen Präsentationen statt, dies jedoch nicht auf der Rennbahn und teilweise auch in einer nicht vom genehmigten Konsens der ortsfesten Veranstaltungsstätte umfassten Form (Driften). Alle übrigen anlässlich der „Car Night“ stattgefundenen Aktivitäten - das Präsentieren von Rennautos durch deren Besitzer auf den Grünflächen entlang der Rennstrecke auf zugewiesenen Aufstellungsplätzen, diverse Ausstellungsstände für Autozubehör etc., Informationsstände zum Beispiel des Q R, eigens anlässlich der Veranstaltung aufgestellte Verkaufsstände für Speisen und Getränke, haben überhaupt nichts mit dem genehmigten Konsens der E F Betriebs GmbH zu tun.
Somit ist dem Beschwerdeführer dahingehend Recht zu geben, dass die vom C D durchgeführte Veranstaltung nicht von der Veranstaltungsbewilligung der E F Betriebs GmbH umfasst war. Diese hat gemäß vorliegender Zustimmungserklärung lediglich genehmigt, dass die Veranstaltung auf dem dortigen von der Veranstaltungsbewilligung umfassten Areal stattfindet. Der Tatvorwurf erweist sich somit hinsichtlich des Vorwurfs des Vorliegens einer „meldepflichtigen“ Veranstaltung als unrichtig. Da auch die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer „Großveranstaltung“ im Sinne der Legaldefinition des § 2 Z 8 StVAG nicht erfüllt sind käme, sofern man nicht den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 11 leg. cit. als erfüllt ansieht, nur das Vorliegen einer anzeigepflichtigen Veranstaltung im Sinne von § 8 StVAG in Betracht. Dabei handelt es sich jedoch um einen anderen Tatbestand, welcher vom Landesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nicht ausgetauscht werden darf.
Hinzu kommt, dass sich auch der übrige Tatvorwurf, wie im zweiten Absatz des Straferkenntnisses beschrieben, aus nachstehenden Gründen als nicht berechtigt erweist:
Mit der dortigen Formulierung wird dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass die beschriebenen Fahrzeugmanöver „abweichend“ von den Angaben in der Meldung durchgeführt wurden. Dazu ist auszuführen, dass das Wort „Präsentation“ in der Meldung nicht von vornherein ausschließt, dass dazu auch das Präsentieren der Fahrzeuge mit eingeschalteten Motor bzw. im bewegten Zustand gehört. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Veranstaltung immerhin in einer ortsfesten Veranstaltungsstätte mit vorhandener Rennbahn stattfand und der belangten Behörde aufgrund vorangegangener gleichartiger Veranstaltungen einschließlich dazu bereits durchgeführter Lärmmessungen und vorangegangener Lärmbeschwerden und Anzeigen wegen eben dieser Fahrmanöver bekannt sein musste, dass anlässlich dieser einmal jährlich stattfindenden Veranstaltung die Fahrzeuge regelmäßig sehr wohl in Betrieb genommen werden und das Wort „Präsentation“ daher schon auch im Sinne von Fahrpräsentation verstanden werden kann. Dies gilt insbesondere für die Veranstaltung vom 06.08.2022 mit gleicher Bezeichnung laut Veranstaltungsmeldung und sehr ähnlicher Beschreibung des Veranstaltungsablaufs.
Man könnte dem Beschwerdeführer allenfalls vorwerfen, dass die Verwendung dieses Wortes (absichtlich?) unklar bzw. missverständlich war und somit eine nicht hinreichend genaue Beschreibung einer anzeigepflichtigen Veranstaltung im Sinne von § 8 Abs 1 Z 2 leg. cit. vorgelegen ist. Auch dies ist jedoch ein anderer Tatvorwurf, welcher vom Verwaltungsgericht nicht ausgetauscht werden kann.
Zusammenfassend war daher das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt 1 gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, weil der von der belangten Behörde verwendete Tatvorwurf den tatsächlich vorgelegenen Sachverhalt nicht entsprechend den Kriterien des 44 a VStG umschreibt und dem Verwaltungsgericht gemäß ständiger Judikatur eine Auswechslung des Tatvorwurfs verwehrt ist.
Da das Verfahren in Spruchpunkt 1. somit bereits aus diesen Gründen aus formalen Gründen einzustellen ist kann es dahingestellt bleiben, ob wie vom Beschwerdeführer behauptet, die gegenständliche Veranstaltung einschließlich der tatsächlich stattgefundenen Fahrpräsentationen vom Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 11 StVAG umfasst ist.
Im Hinblick auf den Umstand, dass der vom Beschwerdeführer vertretene C D wohl auch die „Car Night 2024“ veranstalten wird, sei jedoch darauf hingewiesen, dass nach Auffassung der zuständigen Richterin die Voraussetzungen für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes eher nicht erfüllt sind. Dies zumindest dann, wenn es sich gegenständlich tatsächlich um einen gemeinnützigen Verein und somit nicht um einen Gewerbetreibenden handelt, welcher die gegenständliche Veranstaltung im „Zusammenhang mit seiner Erwerbsausübung“- welche sollte dies beim gegenständlichen Verein sein? – durchführt. Hier bedürfte es allenfalls noch näherer Erhebungen, welche mangels Relevanz im gegenständlichen Verfahren nicht getätigt wurden. Auch erscheint es fraglich, ob gerade die Fahrpräsentationen aufgrund des damit verbundenen Gefahrenpotenzials für die Zuseher, welche behördliche Auflagen, etwa in Gestalt von Abstandsregelungen, Aufstellung von Absperrungen etc. sinnvoll erscheinen lassen (vgl. die im Bericht der PI Hartberg vom 06.08.2023 unter „Fazit“, Punkt 3 getätigten Ausführungen) sinnvoll und notwendig erscheinen lassen, eine Ausnahme vom Veranstaltungsgesetz rechtfertigen. Dies auch im Hinblick auf den Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass jegliche Ausnahmetatbestände, welche eine Befreiung von bestimmten gesetzlichen Beschränkungen vorsehen, im Zweifelsfall eng auszulegen sind. Dies gilt ganz besonders dann, wenn es dabei um sicherheitsrelevante Bestimmungen (wie etwa Ausnahmen von Arbeitnehmerschutzvorschriften o.ä.) geht.
Insgesamt ist dem Beschwerdeführer daher anzuraten, zwecks Vermeidung eines verwaltungsstrafrechtlichen „Nachspiels“ wie vorliegend geschehen, die gegenständliche Veranstaltung künftig gemäß § 8 StVAG als anzeigepflichtige Veranstaltung zu melden und bei der Beschreibung der Veranstaltung in der Meldung klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass auch Fahrpräsentationen stattfinden, einschließlich näherer Beschreibung an welchem Ort und in welchem zeitlichen Ausmaß.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 1 Abs 1 StLSG begeht eine Verwaltungsübertretung, „wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.“
Diese Bestimmung gelangt üblicherweise dann zur Anwendung, wenn eine Person im öffentlichen Raum durch ihr eigenes Verhalten, etwa durch lautes Herumschreien oder Grölen Lärm erzeugt, welcher von anderen als störend empfunden wird.
Mit dem Spruch des bekämpften Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jedoch nicht ein bestimmtes eigenes Verhalten im Zusammenhang mit der gegenständlichen Veranstaltung zur Last gelegt, sondern wird er als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher des Veranstaltervereins für die Vorgänge bei der gegenständlichen Veranstaltung insgesamt, speziell für die mit der damaligen Fahrpräsentation verbundene Lärmentwicklung verantwortlich gemacht, weil diese von Anrainern, konkret den beiden in der Anzeige genannten Personen Y Z und W X als störend empfunden wurde, deren Lärmbeschwerden bei der PI Hartberg in weiterer Folge zur gegenständlichen Erhebung führte.
Im gegenständlichen Fall ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Lärmentwicklung anlässlich einer Veranstaltung im Sinne des StVAG und zwar im Sinne der zu Spruchpunkt 1 getätigten Ausführungen einer anzeigepflichtigen Veranstaltung stattgefunden hat, welche von der Behörde jedenfalls nicht untersagt wurde und sohin auch nicht „illegal“ war. Dass es bei Veranstaltungen, insbesondere dann, wenn diese wie vorliegend im Freien stattfinden, je nach Inhalt (Konzertveranstaltung, Theatervorführung, Sportveranstaltung etc.) so gut wie immer zu einer entsprechenden Lärmentwicklung kommt, welche zumindest von einzelnen Personen, in der Regel Anrainern, als störend empfunden wird, ist nahezu unvermeidbar und gehört zum Wesen einer Veranstaltung. Wollte man den Veranstalter aufgrund der subjektiv von Einzelnen als störend empfundenen Lärmentwicklung in jedem Einzelfall nach § 1 Abs 1 StLSG belangen, wäre die Durchführung derartiger Veranstaltungen gar nicht mehr möglich.
Mit gutem Grund gibt es daher für die schalltechnische Beurteilung von Veranstaltungen technische Standards. Im vorliegenden Fall ist dies die Lärmschutzrichtlinie für Veranstaltungen des UBA/2011 aufgrund derer die Veranstaltung „Car Night“ schon einmal im Jahr 2021 wie im Sachverhalt ausgeführt, schalltechnisch beurteilt wurde, wobei die damals gemessenen Lärmwerte deutlich unter dem Grenzwert von 60 dB lagen.
Anlässlich der Veranstaltung vom 05.08.2023 hat eine Lärmmessung nicht stattgefunden und gibt es somit keine Beweise, dass der Grenzwert überschritten wurde. Die Ergebnisse der Lärmmessung aus dem Jahr 2021 sprechen für den Beschwerdeführer und gibt es keinerlei Beweise dahingehend, dass die Lärmentwicklung anlässlich der Fahrpräsentationen der Car Night 2023 höher war wie damals.
In Ermangelung entsprechender Messergebnisse kann sohin dem Beschwerdeführer als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortlichen des Veranstaltervereins auch keine „ungebührliche“ Lärmerregung im Sinne von § 1 Abs 1 StLSG zur Last gelegt werden und ist daher das Verfahren in diesem Spruchpunkt im Zweifel für den Beschwerdeführer einzustellen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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