LVwG ST LVwG 41.9-2216/2023

LVwG 41.9-2216/2023Tribunale amministrativo regionale24 gen 2024

Regest

Auflösung, Verein, Rechtfertigung, Vereinswahl, Entschuldigung, Vereinsgesetz 2002

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.9-2216/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.41.9.2216.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Erkinger über die Beschwerde des Vereins A B, vertreten durch Herrn C D, Obmann, Am R, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 08.03.2023, GZ: BHGU 2.1 VR 1313-2000,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 08.03.2023, GZ: BHGU-2.1 Vr-1313/2000, wurde der Verein „A B“ mit Sitz in G, gemäß § 29 Abs 1 Vereinsgesetz 2002 aufgelöst, da er den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspreche.

Die belangte Behörde bezog sich auf ein Schreiben vom 02.08.2022, womit Herr C D, als zuletzt bekanntgegebener und zur Vertretung nach außen berufener Organwalter darauf aufmerksam gemacht wurde, dass nach den aufliegenden Aktendokumenten die statutengemäße Funktionsperiode von drei Jahren der organschaftlichen Vertreter bereits abgelaufen sei.

Ihm sei mit Schreiben vom 30.11.2022 nochmals Gelegenheit geboten worden, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung hiezu Stellung zu nehmen und sei aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes beabsichtigt den Verein behördlich aufzulösen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer als Obmann des betreffenden Vereines rechtzeitig Beschwerde erhoben und angeführt, dass es dem Club leider nicht gelungen sei, eine entsprechende Vereinswahl abzuhalten, dies werde kurzfristig nachgeholt werden.

Er ersuche daher die Vereinsauflösung zurückzusetzen.

Das Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass „die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt“ und dem Entfall weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Frage der Beweiswürdigung auftreten können (vgl. VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Zur Lösung von Rechtsfragen ist eine Verhandlung nicht erforderlich (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0036; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle; 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä). Gerade von solchen Umständen war auszugehen.

Feststellungen:

Gemäß dem vorliegenden Verfahrensakt erging durch den Nichtuntersagungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 15.09.2000, die Bildung des gegenständlichen Vereines A B, mit dem Sitz in G.

Die ursprüngliche Funktionsdauer der Mitgliederversammlung und des Leitungsorganes (Vorstandes) von ursprünglich zwei Jahren wurde im Jänner 2007 auf drei Jahre abgeändert.

Die letzte Meldung der Leitungsorgane erging an die belangte Behörde mit 27.01.2018. Mit Schreiben vom 02.08.2022 erging an den Obmann des Vereines die Mitteilung, entsprechend der Normen des Vereinsgesetzes 2002, der Vereinsbehörde alle organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutenmäßigen Funktionen, ihres Namens, ihrer Zustellanschrift, ihres Geburtsdatums und Geburtsortes binnen vier Wochen nach deren Wahl bei der Vereinsbehörde bekanntzugeben.

Bei Nichteinlangen der Anzeige binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens werde der Verein behördlich aufgelöst, da er den Bedienungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspreche.

Des Weiteren erging mit Schreiben vom 30.11.2022 eine Mitteilung an den Verein über die beabsichtigte behördliche Auflösung, da der A B seit 26.01.2021 keinen aufrechten Vorstand mehr aufweise.

Beide Schreiben der belangten Behörde blieben unbeantwortet, sodass der verfahrensgegenständliche Auflösungsbescheid mit 08.03.2023 erging.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich nachweislich aus dem vorgelegten Verfahrensakt, weitere Erhebungen waren aus den bereits genannten Gründen nicht durchzuführen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 14 Abs 2 Vereinsgesetz hat der Verein alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutenmäßigen Funktion, ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für die Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Zustellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben.

Wie bereits erwähnt beträgt die Funktionsdauer der organschaftlichen Vertreter seit dem Jahr 2007 drei Jahre.

Gemäß § 29 Abs 1 Vereinsgesetz kann jeder Verein unbeschadet des Falles nach § 2 Abs 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedienungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.

Gerade von derartigen Umständen war auszugehen, da der Verein auf die zweimalige Aufforderung der belangten Behörde, der Verein verfüge bereits seit 06.01.2021 über keinen aufrechten Vorstand mehr, nicht reagierte.

Nachdem die in der Beschwerde bekanntgegebene, vermeintliche Rechtfertigung, dem Club sei es nicht rechtzeitig gelungen eine entsprechende Vereinswahl abzuhalten, in den Normen des Vereinsgesetzes keine Entschuldigung darstellt, somit keine Deckung findet, war in der von der belangten Behörde getroffenen Entscheidung keinerlei Rechtswidrigkeit zu erblicken. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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