LVwG ST LVwG 41.28-1556/2023

LVwG 41.28-1556/2023Tribunale amministrativo regionale17 gen 2024

Regest

Tierhaltungsverbot, Betreuungsverbot, Gefährdungsprognose, Berücksichtigung von getilgten Übertretungen, Tierschutzgesetz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.28-1556/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.41.28.1556.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Herrn A B, geb. ****, H, P bei H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 19.04.2023, GZ: BHHF-104902/2016-27,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2023/88 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2023/88 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Haltung und Betreuung von Rindern dauerhaft verboten. Als Rechtsgrundlage ist § 33 und § 39 TSchG angeführt. Der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 4. Juli 2012, GZ: 8.2.1-96/2011 dem Beschwerdeführer ein Verbot des Haltens von Rindern angedroht wurde. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Am 19.4.2023 sei ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren wegen Tierquälerei (§ 5 Abs. 2 13) rechtskräftig geworden. Nach Wiedergabe von Rechtstexten ist ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012 das Verbot des Haltens von Rindern angedroht wurde. Mit Schreiben vom 17.3.2022 habe die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz Sektionsbefunde wegen Verdacht der Tierquälerei übermittelt. Das auf dieser Grundlage eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren sei am 19.4.2023 in Rechtskraft erwachsen. Zwischenzeitlich seien mehrere Überprüfungen durch die Amtstierärzte durchgeführt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die Rinder des Beschwerdeführers in einer Weise vernachlässigt wurden, dass damit für die Tiere Schmerzen und Leiden verbunden seien. Dem Androhungsbescheid sei zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer seitens der Behörde zugesichert wurde, dass zunächst das Tierhalteverbot nur angedroht werde, da er die Landwirtschaft im Vollerwerb betreibe. Es sei jedoch auch darauf hingewiesen worden, dass bei weiteren Beanstandungen ein Tierhalteverbot ausgesprochen werden müsse. Die Androhung des Tierhalteverbotes habe offensichtlich nicht ausgereicht, um Herrn A B von weiteren Tierquälereien abzuhalten. Somit sei aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer vor Erlassung dieses Bescheides kein Parteiengehör gewährt worden sei und ihm nicht die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben eingeräumt wurde. Die belangte Behörde habe das ihr in § 39 Abs. 1 TSchG eingeräumte Ermessen unzweckmäßig geübt. Ein dauerhaftes Tierhalteverbot sollte von der Behörde nur als ultima ratio bei schwerwiegenden, wiederholenden Vergehen erlassen werden. Er sei in den knapp 11 Jahren vor Erlassung der Strafverfügung vom 31.3.2022, GZ: BHHF/622230018714/2023 weder vom Gericht noch von Verwaltungsbehörden wegen Tierquälerei bestraft worden. Von wiederholenden Vergehen könne daher keine Rede sein. Die belangte Behörde habe ihm jedoch direkt nach Rechtskraft der Verwaltungsstrafe wegen Tierquälerei am 9.4.2022 die Haltung und Betreuung von Rindern dauerhaft verboten. Aus seiner Sicht handelt es sich dabei um eine überschießende Maßnahme der Behörde. Sie habe das ihr eingeräumten Ermessen überschritten und damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Aufgrund der Sachlage hätte ihm die Behörde, wenn überhaupt, die Haltung und Betreuung von Rindern bloß befristet, etwa auf ein Jahr verbieten dürfen. Seine Gattin Frau C D und sein Sohn E F könnten bezeugen, dass er sich in den beinahe 11 Jahren zwischen der Androhung des Tierhalteverbotes und der Strafverfügung um seine Tiere gekümmert und für sie gesorgt habe. Beantragt wurde die Durchführung der mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben in eventu die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Beantragt wurde die Vernehmung der Ehegattin und des Sohnes.

Die nach § 10 VwGVG von der Beschwerde verständigte Tierschutzombudsperson führte in ihrer Stellungnahmen aus, dass aufgrund der bereits in der Vergangenheit stattgefundenen Vernachlässigung der Tiere und dem bereits rechtskräftig angedrohten Tierhalteverbot die belangte Behörde eine negative Prognosebeurteilung vorgenommen und unmittelbar Maßnahmen in Form des gegenständlichen Tierhalteverbots gesetzt hat, um eine zukünftige Tierquälerei durch den Beschwerdeführer voraussichtlich zu unterbinden. Ob das dauerhafte Haltungs- und Betreuungsverbot von Rindern überschießend war, ist nach ihrer Ansicht der jedoch auch in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, aus Sicht des Tierschutzes scheint die Maßnahme jedenfalls gerechtfertigt gewesen zu sein.

In der mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung gibt der Beschwerdeführer, befragt über die im angefochtenen Bescheid erwähnte Strafverfügung an, dass ein Kalb verendet gewesen sei und an die Tierkörperverwertung geliefert wurde, wobei dieses Tier abgemagert war. Dieses Tier habe Durchfall gehabt. Es gebe dagegen ein Mittel, das vom Lagerhaus vertrieben werde, das er auch angewendet habe, jedoch erfolglos. Er halte ca. 60 bis 70 erwachsene Stück Rinder und betreibe einen Milchviehbetrieb. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er über ca. 28 Hektar Grundfläche inkl. Pacht verfüge, die der Tierernährung dienten. Die Rinderhaltung sei auf mehrere Stallgebäude aufgeteilt. Als Winterfutter stünden Gras- und Maissilage und Heu zur Verfügung. Als Kraftfutter werden Getreide und Mineralstoffmischungen eingesetzt. Mit der Strafverfügung sei eine Geldstrafe glaublich in Höhe von € 350,00 verhängt worden, die er beglichen habe. Derzeit sei seine Gattin Tierhalterin und betreibe den Betrieb. Sein Ziel sei es, dass höchstens ein befristetes Tierhaltungsverbot eingeräumt bzw. aufgestellt wird, damit er die Tiere weiterhin betreuen könne. In der Zwischenzeit habe die Behörde zwei Kontrollen durchgeführt, davon eine ohne seine Anwesenheit, wo beanstandet wurde, dass in einer Box zu wenig Einstreu gewesen wäre. Vom Ergebnis dieser Kontrolle seien sie schriftlich verständigt worden. Bei der ersten Kontrolle sei er anwesend gewesen und sei beanstandet worden, dass er zwei Kühe zu viel gehalten habe, das heißt, zwei Liegeplätze zu wenig waren. Dies sei bei der zweiten Kontrolle im Juni bereits korrigiert gewesen. Die Tierschutzombudsperson führte aus, dass bei der ersten Kontrolle im Jahre 2018 bei zehn Kälbern und 27 Stück Jungvieh zu wenig Einstreu vorhanden gewesen sei. Bei der Nachkontrolle am 07.05.2018 seien bei 13 Stück Jungvieh eine Mangelernährung festgestellt und bei zehn Stück Jungvieh zu wenig ausgemistet worden. Es habe sich gezeigt, dass der gesamte Jungvieh- und Kälberbestand betroffen gewesen sei. Am selben Tag, als die Meldung von der Tierkörperverwertung bei der Behörde einlangte, habe eine Tierschutzkontrolle stattgefunden, wo mehrere Tiere im Mangelernährungszustand waren und ein Kalb vom Tierarzt erlöst werden musste. Aus Sicht der Tierschutzombudsperson sei daher das verhängte Tierhaltungsverbot gegen den Beschwerdeführer gerechtfertigt. Hinsichtlich einer Befristung des Tierhaltungsverbotes würde es weiterer Erhebungen für eine solche Prognoseentscheidung bedürfen. Es habe noch weitere Kontrollen gegeben, wobei weitere Mängel in der Tierhaltung sichtbar wurden, einmal seien 27 Rinder mit Lahmheit vorgefunden worden.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Rinderhalter im Rahmen seines Milchviehbetriebes mit insgesamt ca. 60 bis 70 Stück Rindern. Mit Bescheid vom 04.07.2012, GZ: 8.2.1-96/2011, wurde dem Beschwerdeführer ein Verbot des Haltens von Rindern rechtskräftig angedroht. Am 19.04.2023 wurde ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren wegen Tierquälerei (§ 5 Abs 2 Z 13) rechtskräftig.

II.Rechtslage:

Gemäß § 39 Abs 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I 2004/118 idF BGBl. I 2022/130 (TSchG) kann die Behörde einer Person, die von Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für eine bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird.

III.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführt, am 19.04.2023 wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurde, und dass ihm mit Bescheid vom 04.07.2012 ein Tierhaltungsverbot angedroht wurde. Er bestreitet auch nicht, dass weitere Kontrollen im Jahre 2023 Mängel in der Tierhaltung zu Tage gebracht haben.

Rechtliche Voraussetzung zur Verhängung eines Tierhaltungsverbotes nach § 39 Abs 1 TSchG ist es, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen § 5 leg cit mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde und eine negative Prognose vorliegt.

Beim Tierhaltungsverbot nach § 39 Abs 1 TSchG handelt es sich nicht um eine Strafe oder Nebenstrafe, sondern um eine administrative Sicherungsmaßnahme im öffentlichen Interesse des Tierschutzes, sodass die Berücksichtigung der strafgerichtlichen Verurteilung und der dieser zugrundeliegenden einzelnen Sachverhalte im Verfahren betreffend die Erlassung eines Tierhaltungsverbotes nicht gegen das „Doppelverwertungsverbot“ verstößt. Aus diesem Grund knüpft der Gesetzgeber in § 39 TSchG an eine entsprechende „Bestrafung“, der mit einem Tierhaltungsverbot zu belegenden Person an (vgl. VwGH 23.02.1996, 95/02/0311).

War, wie hier, ein Tierhaltungsverbot gemäß § 39 Abs 2 TSchG lediglich angedroht, haben sämtliche Voraussetzungen des § 39 Abs 1 leg cit und zusätzlich Abs 2 erfüllt zu sein. Zu klären ist daher, welche Rechtsfolgen sich aus der Androhung eines Tierhaltungsverbotes ergeben. Die belangte Behörde hat diese Frage damit gelöst, dass unabhängig davon, wann diese Androhung des Tierhaltungsverbotes erfolgte und ob die ihm zugrundeliegenden Verwaltungstrafen bereits nach § 55 VStG getilgt sind, ein einziger weiterer rechtskräftig verwaltungsbehördlich bestrafter Verstoß gegen § 5 zur Herstellung der gesetzlichen Voraussetzungen ausreicht und, wenn eine ungünstige Prognose vorliegt, dies zur Verhängung eines Tierhaltungsverbotes führen kann.

Zweifellos hat der Gesetzgeber mit § 39 Abs 2 TSchG gegenüber der Verhängung eines befristeten Tierhaltungsverbotes die mildere Form eines Eingriffs in Persönlichkeitsrechte des Betroffenen gewählt, wenn ein Tierhaltungsverbot lediglich angedroht wird. Die Androhung des Tierhaltungsverbotes nach § 39 Abs 2 TSchG hat im Vergleich zu einem befristeten Tierhaltungsverbot den Vorteil für den Betroffenen, dass er weiterhin die Tiere halten darf.

Im Hinblick auf das Vorbringen, nun lediglich ein befristetes Tierhaltungsverbot zu verhängen, geht aus dem verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren und dem Vorverfahren der belangten Behörde nicht hervor, bis zu welchem bestimmbaren Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass das Tierhaltungsverbot nicht mehr erforderlich ist, um eine Tierquälerei in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Er hat nicht dargetan, welche konkrete und notwendige Änderungen er verfolgt, damit tierquälerische Vernachlässigungen seiner Tiere voraussichtlich nicht mehr geschehen. Die belangte Behörde hat daher zurecht ein dauerndes Tierhaltungs- und Betreuungsverbot für Rinder erlassen, da die verwaltungsstrafrechtliche Tilgung der zur Androhung des Tierhaltungsverbotes führenden Übertretungen für die Gefährdungsprognose nach § 39 Abs 1 TSchG herangezogen werden dürfen (vgl. VwGH 13.09.2006, 2006/18/0216 zu Aufenthaltsverboten von Fremden). Die Beschwerde ist daher unbegründet und somit abzuweisen.

Verwiesen wird auf § 39 Abs 5 TSchG, wonach die Tierschutzbehörde dauernde Tierhaltungsverbote wohl auch aufheben darf, wenn sich die Verhältnisse so verändert haben, dass ihre Aufrechterhaltung nicht mehr im Sinne des § 39 Abs 1 TSchG erforderlich ist.

IV.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsge-richtshofes zu der Rechtsfrage fehlt, ob nach Androhung eines Tierhaltungsverbotes die diesem zugrundeliegenden Anlasstaten bereits mit einer einzigen späteren Anlasstat rechtlich die Voraussetzung „mehr als einmal“ dafür schafft, nun ein exekutierbares Tierhaltungsverbot nach § 39 Abs 1 TSchG zu verhängen, wenn dies zur Verhinderung von Tierquälerei erforderlich ist.

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