LVwG ST LVwG 52.27-4012/2023

LVwG 52.27-4012/2023Tribunale amministrativo regionale15 gen 2024

Regest

Parteien, Genehmigungsverfahren, Rechtsgeschäft, Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 52.27-4012/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.52.27.4012.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde des Herrn Ing. A B, geb. am *****, Sweg, Sankt M-F gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 10.09.2020, GZ: BHMT-129212/2020-26, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.Die Beschwerde wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) i.V.m. § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) und § 31 VwGVG mangels Parteistellung

zurückgewiesen.

.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Judenburg vom 30.06.2020 wurden die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften des verpflichteten Beschwerdeführers im Versteigerungsverfahren einer näher genannten Gesellschaft mit beschränkter

Haftung als Ersteherin zugeschlagen und ausgesprochen, dass der Zuschlag zu seiner Rechtswirksamkeit der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfe.

Mit Bescheid vom 10.09.2020, GZ: BHMT-129212/2020-26, erteilte die belangte Behörde dieser Gesellschaft die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nach dem Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz (im Folgenden Stmk. GVG). Entsprechend der Rechtskraftbestätigung der belangten Behörde vom 18.09.2020 ist vorgenannter Bescheid vom 10.09.2020 in Rechtskraft erwachsen.

Mit Beschluss vom 13.10.2020 erklärte das Bezirksgericht Judenburg infolge der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung den Zuschlag für rechtswirksam.

Mit Schriftsatz vom 22.10.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheid vom 10.09.2020, GZ: BHMT-129212/2020-26, welcher ihm noch nicht zugestellt worden sei. Begründend brachte er vor, die Erwerberin der Liegenschaften sei keine Landwirtin, weswegen die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung rechtswidrig sei.

Mit Beschluss vom 01.02.2021, GZ: LVwG 52.28-2661/2020-2, wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark diese Beschwerde mangels Parteistellung zurück. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Steiermark zusammengefasst aus, dass § 53 Stmk. GVG eine Parteistellung der verpflichteten Partei eines Zwangsversteigerungsverfahrens im Verfahren über die grundverkehrsbehördliche Genehmigung hinsichtlich des Liegenschaftserwerbes nicht vorsehe. Dem Beschwerdeführer stehe daher mangels Parteistellung auch kein Beschwerderecht zu.

Die Behandlung der Beschwerde gegen vorangeführten Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 01.02.2021 wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.04.2021, GZ: E 964/2021-8, abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Die Revision des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 01.02.2021, GZ: LVwG 52.28-2661/2020-2, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 05.07.2021, GZ: Ra 2021/11/0097, zurückgewiesen, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung sei nicht aufgezeigt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme der verpflichteten Partei eines Zwangsversteigerungsverfahrens im Verfahren betreffend Genehmigung der Zuschlagserteilung durch die Grundverkehrsbehörde keine Parteistellung zu. Die Revision zeige nicht auf, dass das Landesverwaltungsgerichts Steiermark von den Leitlinien dieser Rechtsprechung abgewichen wäre.

Mit Schriftsatz vom 26.10.2023, zur Post gegeben am 27.10.2023, bekämpft der Beschwerdeführer sowohl – erneut – den Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2020, GZ: BHMT-129212/2020-26, sohin den Bescheid der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, als auch einen weiteren Bescheid vom 26.09.2023 (Zurückweisung eines Antrags), dies unter näheren Ausführungen und dem Anschluss von Beilagen. Auf das Wesentliche reduziert habe die Erwerberin der Liegenschaften durch Vortäuschung falscher Tatsachen gegenüber der Grundverkehrsbehörde diese rechtswidrig erworben. Die Täuschung beziehe sich auf die Landwirteeigenschaft.

Mit Schreiben an das Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 27.11.2023 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen.

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen. Zumal gegenständlich Rechtsfragen zu lösen sind, erübrigen sich weiterführende beweiswürdigende Ausführungen.

III.Rechtliche Beurteilung:

In rechtlicher Hinsicht kann auf die Ausführungen zur ersten Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22.10.2020 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom

10.09. 2020, GZ: BHMT-129212/2020-26, im Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 01.02.2021, GZ: LVwG 52.28-2661/2020-2, verwiesen werden:

Gemäß dem mit „Verfahren bei Zuschlagserteilung“ überschriebenen § 34 Stmk. GVG hat das Exekutionsgericht den Zuschlag (in einer Zwangsversteigerung) unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass er im Fall seiner Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit erst mit der Genehmigung bzw. mit der Abgabe der Erklärung rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist sodann aufzufordern, binnen einer angemessen zu setzenden Frist, sofern Zweifel über die Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit bestehen – die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde darüber oder die Genehmigung zu beantragen oder aber eine Erklärung nach § 17 leg. cit. abzugeben (Abs. 1). Entscheidet die Grundverkehrsbehörde, dass die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden keiner Genehmigung oder Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen des Antrags (Abs. 1) bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid nicht zu, so ist nach Abs. 2 der Beschluss über die Erteilung des Zuschlags für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren. Wird ein Antrag oder eine Erklärung nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt bzw. abgegeben oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der in Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht nach Abs. 3 auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen.

Nach Art. 132 Abs. 1 B-VG können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen nach der innenstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen (vgl. VwGH 30.09.2020, Ra 2019/10/0070). Die Beschwerde einer Person, der keine Parteistellung zukommt, ist zurückzuweisen (vgl. VwGH 26.02.2015, 2013/07/0245).

Der Zuschlag in einer Zwangsversteigerung ist ein konstitutiver Hoheitsakt, der das Eigentum an der versteigerten Liegenschaft dem bisherigen Eigentümer nimmt und dem Ersteher gibt (vgl. VwGH 25.10.1995, 94/15/0009). In § 5 Stmk. GVG sind jene Rechtsgeschäfte benannt, die genehmigungspflichtig sind. Ergänzend dazu bestimmt § 34 Stmk. GVG das Verfahren bei Zuschlagserteilung in einer Zwangsversteigerung, weil der Zuschlag vom Begriff „Rechtsgeschäft“ des § 5 Stmk. GVG nicht umfasst ist. Die fälschlich gewählte Bezeichnung des behandelten Zuschlages als „Rechtsgeschäft“ im Spruch des angefochtenen Bescheides schadet nicht.

Die Parteistellung des bisherigen Eigentümers eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks im Genehmigungsverfahren ist in § 53 Abs. 1 Stmk. GVG als Partei des Rechtsgeschäftes bestimmt. Parteienrechte der verpflichteten Partei in einem Zwangsversteigerungsverfahren zur Erlangung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung hinsichtlich eines Liegenschaftserwerbes sind demgegenüber nicht normiert. Der Umfang der Mitwirkungsrechte der verpflichteten Partei im Zwangsversteigerungsverfahren bestimmt sich nach dem Exekutionsrecht. Die das

Zwangsversteigerungsverfahren ergänzenden grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen enthalten keine Erweiterung dieser Mitwirkungsrechte im Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde.

Dem Beschwerdeführer als Verpflichteten in einem Zwangsversteigerungsverfahren kommt im grundverkehrsbehördlichen Verfahren bei Zuschlagserteilung gemäß § 34 Stmk. GVG somit keine Parteistellung und damit auch kein Beschwerderecht zu. Seine Beschwerde ist demnach mangels Parteistellung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG ohne Durchführung einer verwaltungsgerichtlichen Verhandlung (welche vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt wurde) getroffen werden.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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