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LVwG 50.4-8521/2022•LVwG ST LVwG 50.4-8521/2022
LVwG 50.4-8521/2022Tribunale amministrativo regionale15 gen 2024
Abstand, Verletzung Grenz- und Gebäudeabstand, Untergang einer rechtmäßig bestehenden baulichen Anlage, Neubau mit demselben Verwendungszweck, raumordnungsrechtlicher Blickwinkel, Steiermärkisches Baugesetz, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Beschwerde der Frau E F, vertreten durch Mag. G H, Rechtsanwalt, Hstraße, U, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Kainbach bei Graz vom 03.11.2022, GZ: 516-57-2022,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde teilweise
stattgegeben
und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Baubewilligung unter Zugrundelegung der folgenden, jeweils mit Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25.09.2023 versehenen und einen integralen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Projektunterlagen erteilt wird:
-Austauschplan vom 22.09.2023, Plan Nr. *, Planverfasser: I J GmbH, der hinsichtlich der Planausschnitte der südwestlichen und südöstlichen Gebäudefront im Bereich des Kinderzimmers, des Badezimmers, des Schlafzimmers und des Übergangs zum Schrankraum samt Balkon, jeweils im Grundrissplan des Erdgeschoßes und des Dachgeschoßes, den Ansichten Ostsüdost und Südsüdwest, der Schnittdarstellung B-B sowie dem Lageplan, den ursprünglichen, mit Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehenen Einreichplan vom 02.06.2022, Plannr.: 1, Planverfasser: I J GmbH, teilweise ersetzt;
-Austauschbaubeschreibung vom 22.09.2023, Verfasser: I J GmbH,
-Austauschberechnungsgrundlage Bruttogeschoßflächen vom 25.09.2023 sowie
-Austauschprojektunterlage „Nachweis Verdoppelung“ vom 25.09.2023.
Weiters wird der Bescheid dahingehend abgeändert, dass folgende Auflage 21. im Bescheid ergänzt wird:
„Die Bauwerber haben spätestens mit der Fertigstellungsanzeige der erstinstanzlichen Baubehörde einen abgeänderten Energieausweis, der die Projektänderungen berücksichtigt, vorzulegen.“
Im Übrigen bleibt der Spruch des angefochtenen Bescheids unverändert.
II.Gemäß § 9 Abs 1 LGVAG 1968 iVm Anlage 1, Tarifpost 32 Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 haben die mitbeteiligten Parteien Dipl.-lng. A B und Dipl.-lng. (FH) C D als Bauwerber für die insgesamt 12 Genehmigungsvermerke auf den Projektunterlagen (jeweils vier auf den an die Behörde ausgefolgten, an die Bauwerber ausgefolgten sowie im gerichtlichen Akt verbleibenden Projektunterlagen) eine Verwaltungsabgabe in Höhe von € 60,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Zu den vorangegangenen Baubewilligungen und -verfahren:
1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Kainbach vom 22.04.1959, GZ: 516-2-1959, wurde den damaligen Grundeigentümern des mittlerweile mit dem Baugrundstück vereinigten Grundstücks Nr. **, KG H, die Baubewilligung u.a. für die Errichtung eines Wohnobjekts erteilt. Dem mit diesem Bescheid bewilligten Lageplan und dem bewilligten Einreichplan, Verfasser: Arch. K L, lässt sich als bewilligtes Projekt im Bereich des nunmehr verfahrensgegenständlichen Gebäudes der Neubau eines Wohngebäudes anstelle des vormals bestehenden Pressgebäudes entnehmen. Dieses war zur Gänze unterkellert und wies ein Erdgeschoß mit einem annähernd quadratischen Grundriss mit Außenabmessungen von 8,50 m x 8,00 m sowie ein ausbaufähiges Dachgeschoß mit einem Satteldach auf. Eine Benützungsbewilligung für das bewilligte Gebäude liegt im vorgelegten Bauakt zwar nicht auf, die Baubehörde ging in einem im Bauakt erliegenden E-Mail vom 16.09.2016 aber von einem rechtmäßigen Bestand und somit von einer Errichtung des damals bestehenden Wohnhauses spätestens mit 01.01.1969 aus.
2.1. Mit Bauansuchen vom 22.02.2019 suchten die damaligen Bauwerber und nunmehrigen mitbeteiligten Parteien des Beschwerdeverfahrens Dipl.-Ing. (FH) C D und Dipl.-Ing. A B um Erteilung der Baubewilligung für den Um- und Zubau des bestehenden Wohnhauses mit der Adresse Hstraße, für die Errichtung eines überdachten KFZ-Abstellplatzes sowie für die Vornahme von Geländeveränderungen auf den damals noch nicht vereinigten Grundstücken Nr. .** und Nr. ***, EZ ***, KG ***** H, unter Anschluss von Einreichunterlagen an.
2.2. Den Einreichunterlagen in diesem Baubewilligungsverfahren war u.a. ein E-Mail der Baubehörde vom 16.09.2016 an den Voreigentümer des Baugrundstücks angeschlossen, in dem diese ausführt, dass es sich bei dem bestehenden Wohngebäude auf dem Baugrundstück um einen rechtmäßigen Bestand handle. Auch der Abstand des Objekts zur Grundgrenze könne aufgrund des rechtmäßigen Bestands als rechtmäßig festgestellt werden. Im Zuge eines eventuellen Umbaus oder einer Erweiterung müsste jedoch auf die Mindestabstände Rücksicht genommen werden. Weiters war den Einreichunterlagen u.a. eine statische Stellungnahme der M N Ziviltechnikergesellschaft m.b.H. vom 03.12.2018 angeschlossen, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass auf Grundlage der Besichtigung vor Ort am 23.11.2018 festgestellt werden könne, dass der bauliche Bestand für die geplanten Baumaßnahmen aus statisch-konstruktiver Sicht geeignet sei. Aufgrund des derzeitigen Zustands seien Sanierungs- bzw. Renovierungsmaßnahmen erforderlich. In dieser Stellungnahme sind auch Lichtbilder der Besichtigung vor Ort am 23.11.2018 abgebildet.
2.3. Bei der mündlichen Bauverhandlung in diesem Baubewilligungsverfahren erstattete der nichtamtliche Bausachverständige Dipl.-Ing. O P Befund und Gutachten, in dem er zum gutachterlichen Schluss gelangt, dass die gesetzlichen Grundstücksabstände zu den Nachbargrundgrenzen eingehalten würden. Diese gutachterliche Schlussfolgerung bezog sich wohl auf die neu zu errichtenden Gebäudefronten im Bereich des Zubaus, weil die dem Grundstück der Beschwerdeführerin zugewandten Gebäudefronten im Bereich des Bestandsgebäudes nicht neu errichtet werden sollten, sondern es sich dabei nach dem vorgelegten Einreichplan vom 19.02.2019, Plannr.: 15/17-EP_01, Planverfasser: Arch. Dipl.-Ing. Q R, um die Bestandswände handelte.
2.4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Kainbach bei Graz vom 03.05.2019, GZ: 516-31-2019, wurde den damaligen Bauwerbern und nunmehrigen mitbeteiligten Parteien des Beschwerdeverfahrens Dipl.-Ing. (FH) C D und Dipl.-Ing. A B die Baubewilligung für die Errichtung eines Um- und Zubaus des bestehenden Wohnhauses mit der Adresse Hstraße, für die Errichtung eines überdachten KFZ-Abstellplatzes sowie für die Vornahme von Geländeveränderungen auf den damals noch nicht vereinigten Grundstücken Nr. .** und Nr. ***, EZ ***, KG ***** H, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dieser Bescheid wurde in der Folge rechtskräftig. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Kainbach bei Graz vom 15.07.2019 zurückgewiesen.
2.5. Dem mit diesem Bescheid bewilligten Einreichplan vom 19.02.2019, Plannr.: 15/17-EP_01, Planverfasser: Arch. Dipl.-Ing. Q R, lässt sich entnehmen, dass das bestehende Wohngebäude (Außenabmessungen im Erdgeschoß von 11,95 m x 8,37 m samt nordnordostseitigem Anbau von 5,95 m x 2,72 m) umgebaut und an dieses bestehende Gebäude im Nordwesten ein teilunterkellerter Zubau in Massivbauweise erfolgen sollte. Durch diesen Zubau sollte das Bestandsgebäude über die gesamte Breite um 10,80 m verlängert werden. Das Dachgeschoß sollte zur Gänze neu errichtet werden, wobei ein den Bestand und den Zubau überdeckendes Satteldach mit einer Dachneigung von 43° errichtet werden sollte. Das Dachgeschoß sollte nur im Bereich des Bestandsgebäudes genutzt werden, im Bereich des Zubaus sollte keine Zwischendecke eingezogen werden, sodass die Raumhöhe der Wohn-/Essküche dementsprechend vergrößert werden sollte. Im Bereich des bestehenden nordnordostseitigen Anbaus war der Abbruch eines Teils dieses Anbaus mit den Abmessungen von ca. 1,6 m x 2,72 m sowie einer Treppe geplant. Stattdessen sollte ein Flachdachzubau, der unter der Traufe des Satteldachs ansetzen sollte, errichtet werden. Dieser Anbau sollte von der südöstlichen Außenwand einen Abstand von 6,0 m aufweisen und eine Länge von ca. 12,50 m aufweisen. Darüber hinaus war ein überdachter KFZ-Abstellplatz für zwei Pkw samt integriertem Abstellraum als eingeschoßiger, in Holzleichtkonstruktion ausgeführter und mit einem Flachdach überdeckter Zubau im Nordnordosten geplant. Im Erdgeschoß sollten im Bestandsteil Nutzungsänderungen erfolgen, im Bereich des neuen Zubaus sollte im Erdgeschoß eine Wohn-/Essküche mit einer Nutzfläche von 77,6 m2 und eine Speis mit einer Nutzfläche von 3,0 m2 geschaffen werden. Über die Wohn-/Essküche sollte man einen nordostseitigen Balkon mit 11,0 m2 und eine südwestseitige Terrasse mit 36,0 m2 erreichen.
Zum weiteren Verwaltungsgeschehen:
3.1. Mit Schriftsatz des bauführenden Unternehmens an den Generalunternehmer der Bauwerber vom 16.03.2022 teilte dieses mit, dass im Zuge der Abbrucharbeiten im Bereich der Decke über dem Erdgeschoß sowie bei den Umbauarbeiten im Bereich der Fensteröffnungen der südostseitigen Außenwände das inhomogene Mischmauerwerk instabil geworden sei und Teilbereiche trotz sorgfältiger Verstrebung umgestürzt seien. Zum Schutz der eigenen Arbeiter sei das wackelige Mauerwerk in diesem Bereich bis auf die Kellerdecke abgetragen worden. Die bauausführende Firma werde diese Außenwände in derselben ursprünglichen Ziegelwandstärke wiederherstellen. Das Wärmedämmverbundsystem werde außenseitig in der geforderten Wandstärke laut OIB-Richtlinie wie gehabt aufgebracht. Die bauausführende Firma hoffe, dass diese Vorgangsweise nachvollziehbar sei, da hier Gefahr im Verzug bestanden habe. Diesem Schriftsatz sind Lichtbilder angeschlossen.
3.2. Der Generalunternehmer der Bauwerber leitete dieses Schreiben der Baubehörde mit E-Mail vom 16.03.2022 weiter und führte in diesem E-Mail aus, dass anbei die vom Bausachverständigen Dipl.-Ing. O P geforderte Stellungnahme des Baumeisters bezüglich des ungeplanten Abbruchs zweier Außenwände beim Bauvorhaben der Bauwerber sowie ein Video, welches die Instabilität eben dieser Wände belege, übermittelt werde. Die Bauarbeiten seien bereits wie gefordert eingestellt worden. Es werde um Aufhebung des Baustopps ersucht.
4.1. Mit E-Mail vom 18.03.2022 teilte die nunmehrige Beschwerdeführerin der Baubehörde mit, dass laut Besprechung am 15.03.2019 zur Erteilung der Baubewilligung für die Bauwerber besprochen worden sei, dass die Außenmauern des Altbau-Bestands stehen bleiben müssten. Diese seien auf der Baustelle der Bauwerber nun am 15.03.2022 zur Gänze abgerissen worden. Weiters sei am 15.03.2019 besprochen worden, dass nur eine Isolierung der Altbestandsmauern außen vorgesehen sei. Die derzeitige neue Aufmauerung lasse jedoch wie auch die weiter rausgerückten Lichtschächte unschwer erkennen, dass im gesamten Außenbereich mit dem Ziegelmauerwerk um 25 cm hinaus gerückt werde. Diese Vormauerung sei nie vorgesehen gewesen und sei auch nicht im Plan eingezeichnet. Lediglich eine Isolierung mit 12 cm sei erlaubt worden. Diese Aufmauerung verringere den Abstand zu ihrem Grundstück bzw. Haus. In weiterer Folge werde durch das Aufsetzen des Dachstuhls auf dieses Mauerwerk (samt Vordach) ebenso der Abstand zum Grundstück bzw. Haus der Beschwerdeführerin erheblich verringert. Dies sei bei der Bauverhandlung mit der Beschwerdeführerin nicht besprochen worden und die Beschwerdeführerin habe dafür keine Unterschrift bzw. Zustimmung gegeben. Die Ausführung laut den Bauvorschriften, Plänen und der seinerzeitigen Besprechung zur Bauverhandlung würde nicht eingehalten. Die Beschwerdeführerin ersuche um Überprüfung und schriftliche Rückmeldung.
4.2. Die Baubehörde teilte der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 18.03.2022 im Wesentlichen mit, dass bereits bei der Begehung vor Ort eine Einstellung der Bauarbeiten zur Klärung sämtlicher Punkte ausgesprochen worden sei. Die Bauarbeiten seien bis auf weiteres einzustellen, bis sämtliche vom Bausachverständigen geforderten Unterlagen übermittelt worden seien. Es sei jedoch bereits mitgeteilt worden, dass eine Wiederherstellung der Mauer nur in derselben Form erfolgen könne und dürfe, wie dies bei der Altbestandsmauer der Fall gewesen sei, sodass diese Wand mit der Außenkante auf der alten Lage wieder aufgestellt werden müsse. Informativ werde festgehalten, dass die Dämmstärke mit 14 cm eingereicht und genehmigt worden sei, sodass mit Kleber und Dünnputz die Gesamtaufbaustärke rund 15-16 cm betrage.
5.1. In der Folge wurde seitens der Bauwerber das statische Gutachten der S T GmbH vom 21.03.2022 übermittelt, in dem diese zum Gutachtensauftrag ausführt, dass das bestehende Einfamilienwohnhaus der Bauwerber auf den Grundstücken Nr. .** und Nr. ***, KG ***** H, derzeit gemäß dem EinreichPlan Nr. *5/17-EP_01 vom 19.02.2019 umgebaut und erweitert werde. Die Baubewilligung für den Um- und Zubau sei auf Basis dieses Einreichplans mit Bescheid vom 03.05.2019, GZ: 516-31-2019, erteilt worden. Gemäß dem Einreichplan sei geplant gewesen, den zweigeschoßigen Bestand (KG; EG und Dachgeschoß) zu sanieren und im Nordwesten und Nordosten Zubauten zu errichten. Während der Bauarbeiten sei es zu nicht vorhersehbaren Problemen mit der bestehenden Substanz des Bauwerks gekommen, sodass umfangreiche Abbrucharbeiten und Ersatzmaßnahmen erforderlich geworden seien. Die Gutachterin sei mit einer statischen Beurteilung bzw. einer Stellungnahme über die Notwendigkeit und Unvorhersehbarkeit dieser Maßnahmen beauftragt worden.
5.2. Im Befund des Gutachtens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das bestehende Wohnhaus aus einem Kellergeschoß (Teilunterkellerung), einem Erd- und einem ausgebauten Dachgeschoß bestehe. Das Wohnhaus sei in Massivbauweise errichtet worden. Das Kellergeschoß bestehe aus Vollziegelmauerwerk und einer massiven Gewölbedecke. Das Erdgeschoß bestehe aus einem Ziegelmauerwerk mit Hohlkammern. Über dem Erdgeschoß bestehe eine Holztramdecke, die mit einer Schlackeschüttung bedeckt gewesen sei. Der Dachstuhl bestehe aus Vollholz. Innen sei der Bestand verputzt und außen unverputzt gewesen. Gemäß der ursprünglichen statischen Stellungnahme der M N Ziviltechnikergesellschaft m.b.H. sei der bauliche Bestand für die geplanten Baumaßnahmen aus statisch-konstruktiver Sicht als geeignet beurteilt worden. Aufgrund des baulichen Zustands seien allerdings Sanierungs- bzw. Renovierungsmaßnahmen als erforderlich beurteilt worden.
5.3. Im Zuge der Bauarbeiten habe sich jedoch bei der Sanierung des Dachstuhls und der Holztramdecke gezeigt, dass diese sehr stark beschädigt seien. Die Sparren des Dachstuhls und die Träme der Decke seien durch Holzwurmbefall und auch Wasserschäden bereits sehr stark in ihrer Tragfähigkeit beeinträchtigt, sodass der Dachstuhl und die Decke vollständig abgetragen werden hätten müssen. Die Wände des Erdgeschoßes aus Mischmauerwerk hätten eine sehr schlechte Herstellungsqualität aufgewiesen. Die Ziegel seien teilweise nicht im Verbund gemauert worden, wodurch sie nur eine geringe Flächensteifigkeit aufgewiesen hätten. Der Altbestand habe praktisch keine Innenwände aufgewiesen. Die Aussteifung der Außenwände sei praktisch nur durch die Deckenscheibe aus Holzkonstruktion erfolgt. Durch den Abtrag der stark beschädigten Deckenscheibe sei auch die Außensteifung der Außenwände verloren gegangen und bei der südostseitigen Außenwand (Giebelwand), wo die Wand durch Fensteröffnungen bereits Schwächezonen aufgewiesen habe, sei es zum teilweisen Verbruch der Wand gekommen. Der im nachfolgenden Lichtbild erkennbare Kamin sei versetzt gemauert worden und daher abgebrochen worden. In der Folge sind im statischen Gutachten der S T GmbH vom 21.03.2022 Lichtbilder des Bestandsbauwerks während der Abbrucharbeiten abgebildet.
5.4. Schließlich gelangt die Gutachterin zum gutachterlichen Schluss, dass sich beim Zu- und Umbau, bei der Sanierung des bestehenden Dachstuhls und der Holztramdecke gezeigt habe, dass diese starke Schäden durch Wurmbefall und Feuchteeinwirkungen aufgewiesen hätten. Dies sei im Vorfeld der Arbeiten nicht erkennbar gewesen, weil die Untersicht der Decke verputzt gewesen sei. Zudem habe die Decke eine Beschüttung aufgewiesen. Infolge der Schäden sei es zwingend erforderlich gewesen, den Dachstuhl und die Decke komplett zu entfernen. Durch den Wegfall der aussteifenden Wirkung der Decke nach dem Abbruch sei es zum teilweisen Verbruch der südöstlichen Außenwand gekommen. Um die Arbeitssicherheit der Bauarbeiter sicherzustellen, hätten infolgedessen größere Bereiche der Bestandswand abgebrochen werden müssen. Dieser Umstand sei im Vorfeld der Arbeiten nicht erkennbar gewesen, habe allerdings aus Sicherheitsgründen unbedingt erfolgen müssen. Zusammenfassend sei daher zu beurteilen, dass der Abbruch der Holzdecke und der instabilen Außenwand aus sicherheits- und bautechnischen Gründen unbedingt erforderlich gewesen sei. Auch aus wirtschaftlicher Sicht habe keine Alternative zum Abbruch und Ersatz der Bauelemente bestanden, weil eine Sanierung der Tramdecke und der Außenwand mit deutlich höherem (sicherheitstechnischen) Aufwand verbunden gewesen wäre, als der Abbruch und die vollständige Erneuerung. Der Umfang der erforderlichen Ersatzmaßnahmen sei im Vorfeld der Arbeiten nicht erkennbar gewesen.
Zum nunmehrigen Baubewilligungsverfahren:
6.1. Mit Bauansuchen vom 01.07.2022 suchten die mitbeteiligten Parteien des Beschwerdeverfahrens Dipl.-Ing. (FH) C D und Dipl.-Ing. A B als Bauwerber um Erteilung der Baubewilligung für den „Ersatzbau des Wohnhauses, Zu- und Umbau des bestehenden Wohnhauses ‚Hstraße‘ und die Errichtung eines überdachten KFZ Stellplatzes sowie Geländeveränderungen“ und für die „Änderung der Heizung von Luftwärmepumpe auf Holzvergaser-Pellet Kombi“ auf dem – in der Zwischenzeit mit dem Grundstück Nr. .** vereinigten und im jeweiligen Hälfteeigentum der mitbeteiligten Parteien stehenden – Baugrundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***** H, unter Anschluss von Einreichunterlagen an. Als Teil der Einreichunterlagen war u.a. das angeführte statische Gutachten der S T GmbH vom 21.03.2022 angeschlossen.
6.2. Bei der mündlichen Bauverhandlung am 04.08.2022 war die nunmehrige Beschwerdeführerin, die Alleineigentümerin u.a. südlich unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Nr. ***, KG ***** H, ist, persönlich anwesend und brachte durch ihren rechtlichen Vertreter im Wesentlichen folgende Einwendungen gegen das Bauvorhaben vor:
1. Die Bauwerber beantragten die Bewilligung eines Um- und Zubaus des bestehenden Wohnhauses „Hstraße“ und die Errichtung eines überdachten Kfz-Abstellplatzes sowie Geländeveränderungen. Ein Umbau definiere sich als Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht vergrößere oder nur unwesentlich verkleinere, jedoch geeignet sei, die öffentlichen Interessen zu berühren (z. B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz (§ 4 Z 58 Stmk BauG). Mit der Baubewilligung vom 03.05.2019 zu GZ: 516-31-2019 sei der Um- und Zubau, nämlich den zweigeschoßigen Bestand zu sanieren und im Nordwesten sowie Nordosten Zubauten zu errichten, bewilligt worden. Bei einem Umbau müssten die Außenmauern des Bestandsgebäudes bestehen bleiben (bestehende baulichen Anlage). Die Außenmauern des Bestandsgebäudes seien aber von den Bauwerbern am 15.03.2022 vollständig abgetragen worden. Zugleich hätten die Bauwerber – ohne entsprechenden Baukonsens – eine neue Aufmauerung errichtet und dadurch die äußeren Abmessungen des Bestandsgebäudes vergrößert. Es liege bereits per definitionem kein Umbau iSd § 4 Z 58 Stmk BauG vor, zumal die Voraussetzungen eines Umbaus iSd § 4 Z 58 Stmk BauG nicht erfüllt seien.
2. Darüber hinaus hätten die Bauwerber neue Lichtschächte im Außenbereich errichtet und seien die Bauwerber sowohl mit dieser Baumaßnahme (Lichtschächte) als auch mit dem Ziegelmauerwerk im gesamten Außenwandbereich um 25 cm zur Nachbargrenze der nunmehrigen Beschwerdeführerin raus- bzw. herangerückt. Diese neu errichteten Baumaßnahmen wichen von den bestehenden Fundierungen des Altgebäudes erheblich ab. Diese Vormauerung sei wiederum konsenslos erfolgt, dh ohne baubehördliche Bewilligung. Diese Baumaßnahme sei nicht in dem der Baubehörde vorgelegten und der Bewilligung zugrunde gelegten Einreichplan eingezeichnet bzw. diesem zu entnehmen. Baubehördlich bewilligt sei lediglich eine 12 cm starke Isolierung der Altbestandsmauern.
3. Durch die beabsichtigte Errichtung/das Aufsetzen des neuen Dachstuhls auf das Mauerwerk (samt Vordach) verringere sich der Abstand zum Wohnhaus bzw. zur Grundstücksgrenze der nunmehrigen Beschwerdeführerin derart, dass die gesetzlich vorgesehen Grenz- und Gebäudeabstände gemäß § 13 Stmk BauG nicht mehr eingehalten würden.
4. Gemäß § 13 Abs 1 Stmk BauG seien Gebäude entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssten voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Würden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, müsse ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergebe (Gebäudeabstand). Nach Abs. 2 leg. cit. müsse jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet werde, von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschoße, vermehrt um 2, ergebe (Grenzabstand). Die nunmehrige Beschwerdeführerin erhebe gegen die Erteilung der Baubewilligung die subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendung, dass die Bauwerber mit ihren beabsichtigten Baumaßnahmen gegen die zwingenden abstandrechtlichen Bestimmungen des § 13 Stmk BauG verstießen.
Zur Untermauerung ihrer Einwendungen stelle die Beschwerdeführerin den Antrag auf Einholung eines vermessungstechnischen Gutachtens durch einen Amtssachversverständigen. Weiters verwies die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf die im Akt als Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift protokollierte Lichtbilddokumentation des Altbestands.
5. Die Bauwerber stützten ihr verfahrensgegenständliches Baubewilligungsansuchen auf nicht vorhersehbare Probleme mit der bestehenden Substanz des Altbestands (Bauwerk), sodass umfangreiche Abbrucharbeiten und Ersatzmaßnahmen erforderlich geworden seien. Die Bauwerber legten zum Nachweis der Notwendigkeit und Unvorhersehbarkeit dieser Maßnahmen ein von der S T GmbH erstattetes Privatgutachten aus dem Fachgebiet der Statik, datiert vom 21.03.2022, vor. Die Beschwerdeführerin wende ausdrücklich ein, dass dieses Privatgutachten der S T GmbH inhaltlich falsch sei und die Bauwerber mit dieser Stellungnahme die Baubehörde in die Irre zu führen beabsichtigten. Hätte hingegen die S T GmbH vor Erstattung ihres Privatgutachtens eine Bestandsaufnahme an Ort und Stelle durchgeführt, hätte sie erkennen können, dass aufgrund der Substanz des Bestandsgebäudes der Abbruch des Dachstuhls, der Heizdecke und der Außenwände aus sicherheits- und bautechnischen Gründen keinesfalls unbedingt erforderlich gewesen sei.
6. Das Altgebäude sei bis vor dem Abbruch überdacht gewesen, es hätten auch keine Dachziegel gefehlt. Das Gebäude habe als Lager gedient, sei uneingeschränkt begehbar gewesen und selbst für einen Laien sei keine Rede von schlechtem Mauerwerk oder einer Einsturzgefahr gewesen. Die nunmehrige Beschwerdeführerin und ihr Vater, der nebenan wohne, hätten persönlich beobachtet, dass der Altbestand gewaltsam von einem Bauunternehmen abgetragen worden sei. Für den Umstand, dass der Altbestand bewusst und ohne sicherheits- und bautechnische Erfordernisse abgerissen worden sei, spreche auch die Tatsache, dass die Lichtschächte bereits vor 2 Jahren von der Baufirma derart nach hinten versetzt worden seien, dass insgesamt mit dem Mauerwerk um 25 cm nach vor gesprungen werden habe müssen, um einen Anschluss zu den Lichtschächten zu erreichen. Ein Anschluss an das alte Mauerwerk wäre mit diesen nunmehr versetzten Lichtschächten niemals möglich gewesen. Gemäß Einreichplan sei eine Dämmstärke von 14 cm für den Altbestand genehmigt, dazu kämen der Kleber und der Dünnputz, sohin max. 15-16 cm. Somit würden 10 cm vom alten Mauerwerk bis zum Lichtschacht noch fehlen.
Die nunmehrige Beschwerdeführerin stelle sohin den Antrag auf Einholung eines statischen Gutachtens durch einen amtlichen Sachverständigen zum Nachweis dafür, dass – entgegen dem vorgelegten Privatgutachten – keine sicherheits- und bautechnischen Gründe hinsichtlich der Substanz des Bestandsgebäudes vorgelegen seien, die den Abbruch des Dachstuhls, der Holzdecke und der Außenwände erforderlich gemacht hätten, sondern die Bauwerber in bewusster Kenntnis der mangelnden Erfordernis, sohin mutwillig, diesen Abbruch veranlasst hätten. Weiters verwies die Beschwerdeführerin auf die im Akt als Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift protokollierte Lichtbilddokumentation des Altbestands.
7. Nach § 33 Abs 4 Stmk ROG 2010 seien im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung Umbauten im Freiland zulässig: Die Bauwerber seien seit ca. 5 Jahren Eigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens. Die Umsetzung eines „landwirtschaftlichen Betriebskonzeptes“ sei nicht einmal im Ansatz erkennbar. Die Bauwerber hätten im letzten Jahr lediglich zehn Bäume gesetzt, von denen fünf Bäume verendet seien. Die umliegenden Wiesen würden für die „Zucht von Unkräutern und Neophyten“ verwendet. Ein regelmäßiges Mähen finde nicht statt. Aufgrund der Tatsache, dass der Altbestand von den Bauwerbern abgetragen worden sei, gehe auch der bis dahin bestandene Baukonsens unter. Mit dem erfolgten Abriss sei die Baubewilligung des Gebäudes verloren gegangen. Der Abbruch des Altbestandes und die Neuerrichtung eines Gebäudes fänden in der Bestimmung des § 33 Stmk ROG 2010 keine Deckung. Das Stmk Raumordnungsgesetz schränke Bautätigkeiten im „nicht gewidmeten Bauland“ restriktiv ein. Im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft könnten Um- und Zubauten einfacher begründet werden. Die Erforderlichkeit eines Bauvorhabens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke sei nicht schon dann zu bejahen, wenn eine solche Tätigkeit beabsichtigt sei. Es genüge also nicht, wenn eine bloße Absicht zu einer solchen (zukünftigen) Nutzung bestehe. Bestimmte betriebliche Merkmale, dh eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit müsse vorliegen. Da es sich weder um eine aufrechte Landwirtschaft noch um eine nebenberufliche, landwirtschaftliche Tätigkeit der Bauwerber handle, sehe das Gesetz auch keine rechtliche Grundlage für einen Neubau/Ersatzbau etc. vor. Die Landwirtschaft der Bauwerber sei als „brachliegende Pseudo-Landwirtschaft ohne Gewinnerzielung“ zu qualifizieren. Es existiere keine Urproduktion (kein Ackerbau, keine Viehzucht, keine nachhaltige Forstwirtschaft etc.) und sei von keiner aufrechten Landwirtschaft auszugehen.
Die nunmehrige Beschwerdeführerin stelle die Anträge
-auf Einholung eines raumordnungsrechtlichen Gutachtens durch einen amtlichen Sachverständigen zum Nachweis dafür, dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung der Baubewilligung den zwingenden Bestimmungen des § 33 Stmk ROG widerspreche;
-auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Land- und Forstwirtschaft durch einen amtlichen Sachverständigen zum Nachweis dafür, dass keine land- und/oder forstwirtschaftliche Nutzung vorliege und der verfahrensgegenständliche Antrag der Bauwerber auf Erteilung der Baubewilligung den zwingenden Bestimmungen des § 33 Stmk ROG widerspreche.
Weiters stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Einholung eines statischen Gutachtens eines amtlichen Sachverständigen und überreichte dem Verhandlungsleiter während der Verhandlung eine 15-seitige Fotodokumentation (Beilage ./1) und eine zwölfseitige Fotodokumentation (Beilage ./2).
6.3. In der mündlichen Verhandlung am 04.08.2022 erstattete der nichtamtliche Bausachverständige Dipl.-Ing. O P zudem Befund und Gutachten. Im Befund führt der Bausachverständige im Wesentlichen aus, dass der Verfahrensgegenstand ein Ersatzbau als Neubau eines Wohnhauses mit der Adresse Hstraße sei. Im Zuge der Baumaßnahmen zur Ausführung der Baubewilligung vom 03.05.2019 sei der Bestand im Zuge der Bauarbeiten teilweise untergegangen. Laut Beschreibung der statischen Beurteilung vom 21.03.2022, Verfasser: S T GmbH, sei festgestellt worden, dass die bestehende, stark beschädigte Holztramdecke (Wurmbefall und Feuchteeinwirkungen) über dem Erdgeschoß abgetragen werden habe müssen. Die Außenwände seien in Folge zwecks fehlender Deckenaussteifung instabil geworden, seitens der statischen Beurteilung werde in diesem Zusammenhang auf die Gefährdung der Sicherheit verwiesen. Auch der versetzt gemauerte Kamin sei in Folge instabil geworden. Wie sich dem Einreichplan entnehmen lasse, seien der Keller und die Nordwand des Erdgeschoßes Bestand geblieben. Der Ersatzbau sei gemäß § 33 Abs 5 Stmk ROG mit demselben Verwendungszweck als Neubau auf demselben Standort vorgesehen. Das Erdgeschoß werde auf dem bestehenden Keller aufgebaut. Sodann findet sich eine Beschreibung des Projekts, die im Wesentlichen jener im Befund des im vorangegangenen Baubewilligungsverfahren erstatteten Gutachtens entspricht, sowie eine positive Beurteilung der Bauplatzeignung, die – mit Ausnahme der Beheizung, die im nunmehrigen Projekt geändert wurde – im Wesentlichen ebenfalls jener des vorangegangenen Gutachtens entspricht.
6.4. Zu der Einhaltung der Abstandsbestimmungen führt der Bausachverständige wiederum nur aus, dass der Abstand des massiven, westseitigen Zubaus zur südwestseitigen Grundgrenze zu dem im Eigentum der Bauwerber stehenden Grundstück Nr. *** laut Planung 5,03 m betrage. Die vorgelagerte Terrasse krage in den Abstand. Zur Vereinbarkeit der nunmehr als neu zu errichtende Bauteile dargestellten Gebäudefronten im Südwesten und Südosten mit den Abstandsvorschriften des § 13 Abs 1 und Abs 2 Stmk BauG finden sich im Gutachten des Bausachverständigen hingegen keine Ausführungen.
6.5. Schließlich gelangt der Bausachverständige zum gutachterlichen Schluss, dass er bei Vorschreibung der vorgeschlagenen Auflagen gegen das vorliegende Projekt keine Einwände habe.
Zur angefochtenen Baubewilligung:
7.1. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids vom 03.11.2022, GZ: 516-57-2022, wird den Bauwerbern die Baubewilligung
-„für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses gemäß § 33, (5), Abs 2. [gemeint: § 33 Abs 5 Z 2 Stmk ROG] aufgrund des teilweisen baulichen Untergangs des Bestandkonsens[es] im Zuge der Bauausführung“,
-für die Errichtung eines überdachten Abstellplatzes für zwei Personenkraftwagen mit integriertem Abstellraum,
-für die Veränderung des natürlichen Geländes und
-die Errichtung einer Festbrennstoffheizung (Pelletsheizung) mit einer Nennheizleistung von 25 kW
auf dem – zwischenzeitig vereinigten – Baugrundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***** H, unter Vorschreibung der von den Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen erteilt, wobei die mit Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheids bilden.
7.2. In der Begründung des Bescheids wird nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs und der relevanten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 33, (5), Abs. 2 [gemeint: Abs 5 Z 2] Stmk ROG 2010 vorlägen und die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß § 26 eingehalten würden. Zu den Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
a.(die Außenmauern seien am 15.03.2022 vollständig abgetragen worden): Es handle sich um kein Nachbarrecht iSd § 26 Stmk BauG. Diesbezüglich verweist die Behörde auf § 33 Abs 5 Z 2 Stmk ROG, wonach bei einer rechtmäßig bestehenden baulichen Anlage im Fall des Untergangs des Konsenses das Projekt (ehemaliger Altbestand und Zubau) mit dem demselben Verwendungszweck als Neubau gemäß § 4 Abs. 48 [gemeint: § 4 Z 48] Stmk BauG auf demselben Standort bewilligt werden könne.
b.(Die Abmessungen des Bestandsgebäudes würden durch eine neue, konsenslose Aufmauerung vergrößert, sodass schon per definitionem kein Umbau iSd § 4 Z 58 Stmk BauG vorliege): Es handle sich um kein Nachbarrecht iSd § 26 Stmk BauG. Gemäß planlicher Darstellung habe der Neubau in seinen Ausmaßen dem ursprünglichen Bestand zu entsprechen.
c.(Die Bauwerber hätten neue Lichtschächte im Außenbereich errichtet und seien sowohl mit diesen Lichtschächten als auch mit dem Ziegelmauerwerk im gesamten Außenwandbereich um 25 cm zur Nachbargrenze der nunmehrigen Beschwerdeführerin konsenslos raus- bzw. herangerückt. Diese neu errichteten Baumaßnahmen wichen von den bestehenden Fundierungen des Altgebäudes erheblich ab): Es handle sich um ein Nachbarrecht gemäß § 26 Stmk BauG. Gemäß planlicher Darstellung habe der Neubau in seinen Ausmaßen dem ursprünglichen Bestand zu entsprechen. Sollten Lichtschächte ausgebildet werden, seien diese baurechtlich, wenn sie unter dem angrenzenden, natürlichen Gelände lägen, nicht abstandsrelevant. Eine entsprechende Überarbeitung der Projektunterlagen sei der Baubehörde vorzulegen.
d.(Durch die beabsichtigte Errichtung/das Aufsetzen des neuen Dachstuhles auf das Mauerwerk (samt Vordach) verringere sich der Abstand zum Wohnhaus bzw. zur Grundstücksgrenze der nunmehrigen Beschwerdeführerin derart, dass die gesetzlich vorgesehenen Grenz- und Gebäudeabstände gemäß § 13 Stmk BauG nicht mehr eingehalten würden. Die Beschwerdeführerin erhebe gegen die Erteilung der Baubewilligung die subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendung, dass die Bauwerber mit ihren beabsichtigten Baumaßnahmen gegen die zwingenden abstandrechtlichen Bestimmungen des § 13 Stmk BauG verstießen): Diesbezüglich verweist die Behörde auf § 33 Abs 5 Z 2 Stmk ROG, wonach bei einer rechtmäßig bestehenden baulichen Anlage im Fall des Untergangs des Konsenses das Projekt (ehemaliger Altbestand und Zubau) mit dem demselben Verwendungszweck als Neubau gemäß § 4 Abs. 48 [gemeint: § 4 Z 48] Stmk BauG auf demselben Standort bewilligt werden könne. Zusätzlich werde darauf verwiesen, dass der Neubau des Erdgeschoßes und Dachgeschoßes auf das bestehende Kellergeschoß, dem ursprünglichen Bestand entsprechend, aufgebaut werde.
e.(Unschlüssigkeit des statischen Privatgutachtens vom 21.03.2022; fehlende Erforderlichkeit des Abbruchs des Dachstuhls, der Holzdecke und der Außenwände): Es handle sich um kein Nachbarrecht iSd § 26 Stmk BauG. Nachdem die Baubehörde über etwaige Abbrucharbeiten im Zuge der Bauführung informiert worden sei, habe sie in unmittelbarer Folge am 16.03.2022 die Baueinstellung vor Ort ausgesprochen, in der Folge schriftlich mitgeteilt und eine statische Beurteilung der Gebäudesubstanz umgehend eingefordert. Den Projektunterlagen liege ein statisches Gutachten vom 21.03.2022 vor, das aus behördliche Sicht als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig beurteilt werde. Die fachliche Beurteilung liege beim Verfasser.
f.(Für den Umstand, dass der Altbestand ohne sicherheits- und bautechnische Erfordernisse abgerissen worden seien, spreche auch die Tatsache, dass die Lichtschächte bereits vor zwei Jahren von der Baufirma derart nach hinten versetzt worden seien, dass insgesamt mit dem Mauerwerk um 25 cm nach vorne gesprungen werden habe müssen, um einen Anschluss zu den Lichtschächten zu erreichen. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stelle den Antrag auf Einholung eines statischen Gutachtens durch einen Amtssachverständigen zum Nachweis dafür, dass entgegen dem vorgelegten Privatgutachten keine sicherheits- und bautechnischen Gründe hinsichtlich der Substanz des Bestandsgebäudes vorgelegen seien, die den Abbruch des Dachstuhls, der Holzdecke und der Außenwände erforderlich gemacht hätten): Es handle sich um kein Nachbarrecht iSd § 26 Stmk BauG. Gemäß planlicher Darstellung habe der Neubau in seinen Ausmaßen dem ursprünglichen Bestand zu entsprechen. Sollten Lichtschächte ausgebildet werden, seien diese baurechtlich, wenn sie unter dem angrenzenden, natürlichen Gelände lägen, nicht abstandsrelevant. Eine entsprechende Überarbeitung der Projektunterlagen sei der Baubehörde vorzulegen.
g.(Der Abbruch des Altbestands und die Neuerrichtung eines Gebäudes finde in der Bestimmung des § 33 Stmk ROG keine Deckung): Es handle sich um kein Nachbarrecht iSd § 26 Stmk BauG. Diesbezüglich verweist die Behörde auf § 33 Abs 5 Z 2 Stmk ROG, wonach bei einer rechtmäßig bestehenden baulichen Anlage im Fall des Untergangs des Konsenses das Projekt (ehemaliger Altbestand und Zubau) mit dem demselben Verwendungszweck als Neubau gemäß § 4 Abs. 48 [gemeint: § 4 Z 48] Stmk BauG auf demselben Standort bewilligt werden könne. Dies sei auch vom zuständigen Raumplaner auf Rückfrage der Baubehörde bestätigt worden. Der Baubehörde liege kein Nachweis einer aufrechten Land- und Forstwirtschaft in diesem Zusammenhang vor.
Zur Beschwerde:
8.1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Behebung der angefochtenen Baubewilligung beantragt. Begründend führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ihr Nachbarstellung gemäß § 4 iVm § 26 Stmk BauG zukomme und sie im erstinstanzlichen Verfahren bei der Bauverhandlung am 04.08.2022 sowohl subjektiv-öffentlich-rechtliche als auch objektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen, im Wesentlichen nach den Bestimmungen des Stmk ROG, erhoben habe, wobei ihr bewusst gewesen sei, dass die objektiv-öffentlich-rechtlichen Einwendungen prinzipiell keine Nachbarrechte gemäß § 26 Stmk BauG darstellten.
8.2. Primär habe die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Bauverfahren eine Abstandsverletzung gemäß § 13 iVm § 26 Stmk BauG vorgebracht: Diese Einwendung der Abstandsverletzung halte die Beschwerdeführerin aufrecht und begründete diese damit, dass die Bauwerber bereits vor dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung neue Lichtschächte im Außenbereich errichtet hätten. Die Bauwerber seien sowohl mit den prinzipiell nicht abstandsrelevanten Lichtschächten als auch mit dem Ziegelmauerwerk im gesamten Außenwandbereich um 25 cm zur Nachbargrenze der nunmehrigen Beschwerdeführerin raus- bzw. herangerückt. Diese neu errichteten Baumaßnahmen, insbesondere das abstandsrelevante Ziegelmauerwerk, wichen von den bestehenden Fundierungen des Altbestandes erheblich ab. Die Lichtschächte und die Vormauerung im Außenbereich seien konsenslos erfolgt, dh ohne baubehördliche Bewilligung und seien bei der Bauverhandlung am 04.08.2022 bereits vorhanden gewesen. Diese Baumaßnahmen seien nicht in dem der Baubehörde vorgelegten und der Bewilligung zugrunde gelegten Einreichplan eingezeichnet bzw. diesem zu entnehmen. Baubehördlich bewilligt sei lediglich eine 12 cm starke Isolierung der Altbestandsmauern. Durch die beabsichtigte Errichtung/das Aufsetzen des neuen Dachstuhls auf das Mauerwerk (samt Vordach) verringere sich der Abstand sowohl zum Wohnhaus als auch zur Grundstücksgrenze der nunmehrigen Beschwerdeführerin derart, dass die gesetzlich vorgesehen Grenz- und Gebäudeabstände gemäß § 13 Stmk BauG nicht mehr eingehalten würden. Es liege sohin eine Abstandsverletzung vor, die einen Versagungsgrund für die Erteilung der Baubewilligung darstelle, da die Einhaltung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführerin, die eine Voraussetzung der Erteilung der Baubewilligung darstelle, nicht erfüllt sei. Diese Abstandsverletzung sei gegenüber der Baubehörde mit einer umfangreichen Fotodokumentation des Altbestandes belegt worden und sei diesbezüglich ein Antrag auf Einholung eines vermessungstechnischen Gutachtens durch einen Amtssachverständigen gestellt worden. Die Baubehörde gehe in ihrem Bescheid weder auf die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Abstandsverletzung ein, noch habe sie ein vermessungstechnisches Gutachten zur Abklärung der eingewendeten Abstandsverletzung eingeholt. Die Einholung eines vermessungstechnischen Gutachtens wäre aber zwingend erforderlich gewesen, um diese Einwendung im Hinblick auf die Abstandsverletzung baurechtlich zu verifizieren. Das Ermittlungsverfahren sei diesbezüglich mangelhaft geblieben und habe die Erstbehörde auch willkürlich agiert, indem sie auf diese Einwendung nicht bzw. nicht erschöpfend eingegangen sei. Sodann finden sich in der Beschwerde nähere Ausführungen zur vorgebrachten Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens.
8.3. Die Voraussetzungen nach § 29 Stmk BauG iVm § 33 Stmk ROG lägen nicht vor: Der verfahrensgegenständliche Bauplatz sei im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan 5.0 als „Freiland“ gewidmet. Mit Baubewilligung vom 03.05.2019 zu GZ: 516-31-2019 sei bereits der Um- und Zubau, nämlich den zweigeschossigen Bestand zu sanieren und im Nordwesten sowie Nordosten Zubauten zu errichten, bewilligt worden. Der gegenständlich beantragte Ersatzbau als Neubau des Wohnhaus Hstraße sei von den Bauwerbern damit begründet worden, dass der Bestand im Zuge der Bauarbeiten teilweise untergegangen sei. Als Nachweis des teilweisen Unterganges hätten die Bauwerber der Baubehörde ein von der S T GmbH vom 21.03.2022 in Auftrag gegebenes (Privat-)Gutachten vorgelegt. Bei einem Umbau müssten die Außenmauern des Bestandsgebäudes bestehen bleiben (bestehende bauliche Anlage). Die Außenmauern des Bestandsgebäudes seien von den Bauwerbern am 15.03.2022 vollständig abgetragen worden. Zugleich hätten die Bauwerber – ohne entsprechenden Baukonsens – eine neue Ausmauerung errichtet und seien dadurch die äußeren Abmessungen des Bestandsgebäudes vergrößert worden. Es liege bereits per definitionem kein Umbau iSd 4 Z 58 Stmk BauG vor, zumal die Voraussetzungen eines Umbaus iSd 4 Z 58 Stmk BauG nicht erfüllt seien. Die Bauwerber behaupteten – gestützt auf das Privatgutachten der S T GmbH – „nicht vorhersehbare Probleme mit der bestehenden Substanz des Altbestandes (Bauwerk), sodass umfangreiche Abbrucharbeiten und Ersatzmaßnahmen erforderlich wurden“. Als einzige Grundlage für die Erstellung dieses Privatgutachtes habe die S T GmbH das Schreiben der I J GmbH vom 16.03.2022 angezogen. Das Gutachten selbst datiere vom 21.03.2022. Das Bestandsgebäude sei jedoch bereits am 15.03.2022 zur Gänze abgetragen worden (siehe der Baubehörde vorgelegte Fotodokumentation). Bis auf eine Mittelmauer und die blanke Kellerdecke sei zu diesem Zeitpunkt nichts mehr zu sehen gewesen. Hätte hingegen die S T GmbH vor Erstattung ihres Privatgutachtens eine Bestandsaufnahme an Ort und Stelle durchgeführt, hätte sie erkennen können, dass aufgrund der Substanz des Bestandsgebäudes der Abbruch des Dachstuhls, der Holzdecke und der Außenwände aus sicherheits-bautechnischen Gründen keinesfalls unbedingt erforderlich gewesen sei. Das Privatgutachten der S T GmbH suggeriere, dass der Gutachter vor den Abbrucharbeiten am 15.03.2022 eine umfangreiche Befundaufnahme durchgeführt habe, bei welcher er sich ein persönliches Bild über den Ist-Zustand des Bestandsgebäudes gemacht habe. Tatsächlich sei – den Ausführungen des Privatgutachtens folgend – offensichtlich niemals, vor allem nicht vor den Abbrucharbeiten am 15.03.2022, eine Bestandsaufnahme an Ort und Stelle erfolgt. Es erhärte sich daher der Verdacht, dass die Bauwerber den Abbruch des Dachstuhls, der Holzdecke und der Außenwände mutwillig und ohne sicherheits-bautechnische Erfordernisse herbeigeführt hätten. Das Privatgutachten führe ferner aus, dass die Aussteifung der Außenwände praktisch nur durch die Deckenscheibe aus Holzkonstruktion erfolgt sei. Diese Ausführung sei unrichtig, zumal – dokumentiert durch die der Baubehörde vorgelegte Bilddokumentation – ein Betonkranz, der die Außenwände umgeben habe, existiert habe, wodurch keine Aussteifung der Außenwände verloren gehen habe können und die Außenwände auch nicht instabil gewesen seien. Aus den vorgelegten Fotos sei unzweifelhaft ersichtlich, dass sowohl die Ziegel beim Betonkranz (linke Seite oberhalb des Tors) als auch der gesamte Betonkranz von der Baufirma heruntergeschlagen worden sei. Dieser Betonkranz habe quasi dieselbe Funktion wie ein Überleger gehabt. Das Altgebäude sei bis vor dem Abbruch überdacht gewesen, es hätten auch keine Dachziegel gefehlt. Das Gebäude habe als Lager gedient, sei uneingeschränkt begehbar und selbst für einen Laien sei keine Rede von schlechtem Mauerwerk oder einer Einsturzgefahr gewesen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr im gemeinsamen Haus wohnende Vater U V hätten persönlich beobachtet und demnach Wahrnehmungen dazu, dass der Altbestand gewaltsam von einem Bauunternehmen abgetragen worden sei. Für den Umstand, dass der Altbestand bewusst und ohne sicherheits- sowie bautechnische Erfordernisse abgerissen worden sei, spreche auch die Tatsache, dass die Lichtschächte bereits vor zwei Jahren von der Baufirma derart nach hinten versetzt worden seien, dass insgesamt mit dem Mauerwerk um 25 cm nach vorne gesprungen werden habe müssen, um einen Anschluss zu den Lichtschächten zu erreichen. Ein Anschluss an das alte Mauerwerk wäre mit diesen nunmehr versetzten Lichtschächten niemals möglich gewesen. Gemäß dem Einreichplan sei eine Dämmstärke von 14 cm für den Altbestand genehmigt, dazu kämen der Kleber und der Dünnputz, sohin max. 15 bis 16 cm. Somit würden noch 10 cm vom alten Mauerwerk bis zum Lichtschacht fehlen. Tatsächlich hätten die Bauwerber bereits im Jahr 2020 Teilabbrüche des Altbestands im Zuge der Herstellung des neuen Kellers, der Kellerdecke und der Lichtschächte vorgenommen. Aus dem Kellerplan der Bauwerber sei deutlich erkennbar, dass diese Abbrucharbeiten Keller-/EG-Altbestand seinerzeit vor zwei Jahren ohne behördliche Bewilligung, sohin konsenslos, erfolgt seien. Die Bauwerber hätten diesen Teilabbruch im Jahr 2020 nicht vornehmen dürfen, da er konsenslos erfolgt sei. Dieser Teilabbruch des Altbestandes, der ebenso stehen hätte bleiben müssen, werde durch die nunmehr vorgelegte Fotodokumentation (vorher/nachher) zweifelsfrei unter Beweis gestellt. Gemäß der vorgelegten Fotodokumentation sei der neue Betonkeller an den Keller-Altbestand unmittelbar angebaut worden. Laut Plan müsste jedoch der Abstand einen Freibereich aufweisen (dh Erde) und müsste erst dann der neue Keller und oberhalb noch der „Altbestand stehen“. Da dieser Teilabbruch des Altbestandes schon im Jahre 2020 stattgefunden habe, sei den Bauwerbern zu unterstellen, dass sie die gänzliche Entfernung des alten Ziegelmauerwerks beabsichtigt hätten, was die Behauptung der Bauwerber gegenüber der Baubehörde von „nicht vorhersehbaren Problemen mit der bestehenden Substanz des Altbestands (Bauwerk), sodass umfangreiche Abbrucharbeiten und Ersatzmaßnahmen erforderlich wurden“, widerlege. Zum Beweis für dieses Vorbringen wird in der Beschwerde die der Beschwerde angeschlossene Fotodokumentation und der Kellerplan angeführt. Aufgrund der Tatsache, dass der Altbestand von den Bauwerbern abgetragen worden sei, gehe auch der bis dahin bestandene Baukonsens unter. Mit dem erfolgten Abriss sei die Baubewilligung des Gebäudes verloren gegangen. Der Abbruch des Altbestands und die Neuerrichtung eines Gebäudes fänden in der Bestimmung des § 33 Stmk ROG 2010 keine Deckung.
8.4. Das Stmk ROG 2010 schränke Bautätigkeiten im „nicht gewidmeten Bauland“ restriktiv ein. Im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft könnten Um- und Zubauten einfacher begründet werden. Die Erforderlichkeit eines Bauvorhabens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke sei nicht schon dann zu bejahen, wenn eine solche Tätigkeit beabsichtigt sei. Es genüge also nicht, wenn eine bloße Absicht zu einer solchen (zukünftigen) Nutzung bestehe. Bestimmte betriebliche Merkmale, dh eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit müssten vorliegen.
8.5. Zudem sei der rechtmäßige Bestand – entgegen § 33 Abs 5 Z 2 Stmk ROG 2020 – in den letzten 10 Jahren vor Inkraftreten der Novelle LGB1. Nr. 45/2022 nicht durchgehend durch die Bauwerber oder dessen in direkter Linie Verwandte als Hauptwohnsitz genutzt worden sei. Das Wohnhaus Hstraße sei seit mehr als 10 Jahre nicht mehr bewohnt worden, geschweige denn von den Bauwerbern oder deren in direkter Linie Verwandten als Hauptwohnsitz genutzt worden. Die Bauwerber hätten die verfahrensgegenständliche Liegenschaft erst mit Kaufvertrag vom 23.03.2017 erworben.
8.6. Die Beschwerdeführerin habe in der erstinstanzlichen Bauverhandlung den Antrag auf Einholung eines statischen Gutachtens durch einen amtlichen Sachverständigen zum Nachweis dafür gestellt, dass – entgegen dem von den Bauwerbern vorgelegten Privatgutachten der S T GmbH – keine sicherheits- und bautechnischen Gründe hinsichtlich der Substanz des Bestandsgebäudes vorgelegen seien, die den Abbruch des Dachstuhls, der Holzdecke und der Außenwände erforderlich gemacht hätten, sondern die Bauwerber in bewusster Kenntnis der mangelnden statischen Erfordernis, sohin mutwillig, diesen Abbruch veranlasst hätten. Weiters habe die Beschwerdeführerin in der erstinstanzlichen Bauverhandlung den Antrag auf Einholung eines raumordnungsrechtlichen Gutachtens durch einen amtlichen Sachverständigen zum Nachweis dafür gestellt, dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung der Baubewilligung den zwingenden Bestimmungen des § 33 Stmk ROG 2010 widerspreche. Diesen beiden Anträgen sei die Baubehörde wiederum grundlos nicht nachgekommen, obwohl hinreichende Gründe vorgelegen seien, ein über behördlichen Auftrag neues statisches Gutachten, erstellt von einem amtlichen Sachverständigen, einzuholen, nachdem die belangte Behörde am 16.03.2022 vor Ort die Baueinstellung ausgesprochen und in Folge schriftlich den Bauwerbern mitgeteilt hätte! Die Baubehörde habe ein völlig unzureichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt.
8.7. Es liege keine landwirtschaftliche Nutzung vor. Die Bauwerber seien seit 2017, sohin seit etwas mehr als 5 Jahren, Eigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens. Die Umsetzung eines „landwirtschaftlichen Betiriebskonzepts“ sei nicht einmal im Ansatz erkennbar. Die Bauwerber hätten im letzten Jahr lediglich 10 Bäume gesetzt, von denen 5 Bäume verendet seien. Die umliegenden Wiesen würden für die „Zucht von Unkräutern und Neophyten“ verwendet. Ein regelmäßiges Mähen finde nicht statt. Da es sich weder um eine aufrechte Landwirtschaft noch um eine nebenberufliche, landwirtschaftliche Tätigkeit der Bauwerber handle, sehe das Gesetz auch keine rechtliche Grundlage für einen Bau/Ersatzbau etc. vor. Es existiere keine Urproduktion (kein Ackerbau, keine Viehzucht, keine nachhaltige Forstwirtschaft etc.) und sei von keiner aufrechten Landwirtschaft auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe in der erstinstanzlichen Bauverhandlung wiederum zur Untermauerung dieses Vorbringens eine umfassende Fotodokumentation vorgelegt und den Antrag auf Einholung eine Gutachtens aus dem Fachgebiet der Land- und Forstwirtschaft durch einen amtlichen Sachverständigen zum Nachweis dafür gestellt, dass keine land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung vorliege und der verfahrensgegenständliche Antrag der Bauwerber auf Erteilung der Baubewilligung den zwingenden Bestimmungen des § 33 Stmk ROG 2010 widerspreche. Die Baubehörde habe diesen Antrag ebenfalls ignoriert, sodass auch in diesem Punkt das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei.
8.8. Schließlich wird in der Beschwerde mit näherer Begründung gerügt, dass die Behörde nicht begründet habe, warum sie dem Ermittlungsverfahren entgegen § 52 Abs 1 AVG keinen Amtssachverständigen, sondern einen nichtamtlichen Bausachverständigen, der im Übrigen auch nicht beeidet worden sei, beigezogen habe. Auch aus diesem Grund belaste die Behörde den Bescheid mit Rechtswidrigkeit bzw. begründe diesen mangelhaft.
Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
9. Die Baubehörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung binnen der zweimonatigen Frist des § 14 Abs 1 VwGVG ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten vor.
10. In Reaktion auf die Beschwerdemitteilung nahmen die Bauwerber mit Schriftsatz vom 17.01.2023 Stellung und führten darin aus, dass sie für den Umbau im Jahr 2019 eine Baubewilligung erteilt bekommen hätten und das Projekt im Jahr 2020 begonnen hätten. Dies sei durch die Gemeinde genau kontrolliert und beobachtet worden und durch die Beschwerdeführerin unwidersprochen geblieben, wie die Beschwerdeführerin selbst in ihrem Schreiben anführe. Erst im Zuge des Umbaus des Obergeschoßes erwiesen sich Bauteile als instabil, weshalb es im Einklang mit der gesetzlichen Regelung zu einer neuerlichen Bauverhandlung kommen habe müssen, um die Bauteile an genau der gleichen Stelle genau gleich neu errichten zu können. Für die Bauwerber entstünden daraus keinerlei Vorteile, nur zusätzliche Kosten aufgrund der Neuerrichtung. Eine Einwendung im Sinne von Nachbarrechten sei nach dem Rechtsverständnis der Bauwerber nur in den Bereichen möglich, in denen das ursprüngliche Projekt geändert werde. Da aber mit der Neueinreichung keine Projektänderung verbunden sei, sei eine Einwendung und somit auch eine Beschwerde nach Meinung der Bauwerber unzulässig und abzulehnen. Die Bauwerber hätten alle notwendigen Schritte in Abstimmung mit der Gemeinde und allen anderen Behörden und Institutionen unternommen und erfüllten sämtliche der zahlreichen behördlichen Auflagen, um ein gesetzeskonformes Bauwerk zu erstellen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark werde ersucht, der Beschwerde nicht stattzugeben. Sollte die Beschwerde jedoch nicht vollinhaltlich abgewiesen werden, werde der Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.
11. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte die belangte Behörde auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, zur Beurteilung des Gebäudeabstands sämtliche Bauakten zum Gebäude der Beschwerdeführerin auf dem Nachbargrundstück Nr. ***, KG ***** H, vorzulegen, den Bauakt mit der Aktenzahl *** zum Grundstück der Beschwerdeführerin vor.
12. Mit den Parteien übermitteltem Gutachtensauftrag vom 18.07.2023 wurde der bautechnische Amtssachverständige Dipl.-lng. W X dem Beschwerdeverfahren beigezogen und mit der Erstellung von Befund und Gutachten zu den Fragen beauftragt, ob die der Grundgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin zugewandten, als neu zu errichtenden Gebäudeteile planlich dargestellten Gebäudefronten
den gemäß § 13 Abs 2 Stmk BauG erforderlichen Grenzabstand zu der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Nr. ***, KG ***** H, der Beschwerdeführerin verletzen, sowie
den gemäß § 13 Abs 1 Stmk BauG erforderlichen Gebäudeabstand zu dem bestehenden Wohngebäude auf dem Nachbargrundstück Nr. ***, KG ***** H, sofern dieses über einen Konsens verfügt,
verletzen.
13. In Entsprechung dieses Gutachtensauftrags erstattete der Amtssachverständige das Gutachten vom 08.09.2023, in dem er zum gutachterlichen Schluss gelangt, dass das geplante Gebäude den gesetzlichen Grenzabstand von 3,00 m im Bereich des südöstlichen Gebäudeecks nicht einhält. Dieses Gutachten wurde den Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme spätestens in der Verhandlung vom 25.09.2023 übermittelt. Unter einem erging an die Bauwerber die Aufforderung zur Projektmodifikation und Vorlage von Austauschprojektunterlagen spätestens in der für den 25.09.2023 anberaumten Verhandlung, da das Projekt zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der Verletzung des Grenzabstands nicht genehmigungsfähig war.
14. Im Vorfeld der Verhandlung langte keine Stellungnahme ein und wurden auch keine geänderten Projektunterlagen übermittelt.
15.1. Am 25.09.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin, der Bauwerber, deren Generalunternehmers als Auskunftsperson der Bauwerber, des Vertreters der belangten Behörde sowie des in erster Instanz bestellten nichtamtlichen Bausachverständigen als Auskunftsperson des Vertreters der belangten Behörde statt, in der der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Amtssachverständige Dipl.Ing. W X zunächst sein den Parteien vorab übermitteltes Gutachten vom 08.09.2023 erörterte. Die Parteien erhoben gegen Befund und Gutachten keinen Einwand.
15.2. Im Anschluss legten die Bauwerber in der Verhandlung insbesondere, folgende für die vorliegende Entscheidung wesentliche Austauschprojektunterlagen vor:
den Austauschplan vom 22.09.2023, Plan Nr. *, Planverfasser: I J GmbH, in dreifacher Ausfertigung,
die Austauschbaubeschreibung vom 22.09.2023, Verfasser: I J GmbH, in zweifacher Ausfertigung.
Die Austauschprojektunterlagen wurden den in der Verhandlung Anwesenden zur Kenntnis gebracht. Während der Verhandlung wurde durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark eine Kopie der vorgelegten Austauschbaubeschreibung angefertigt.
15.3. Sodann beauftragte der verhandlungsleitende Richter den dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. W X mit der Erstattung eines Ergänzungsgutachtens in der mündlichen Verhandlung zu den Fragen,
ob durch die Projektänderung nunmehr der gesetzliche Grenzabstand eingehalten wird,
ob sich das Bauvorhaben aufgrund der vorgelegten Austauschprojektunterlagen widerspruchsfrei darstellt, sowie,
ob durch die Projektänderung Nachbarrechte berührt werden.
15.4. In Entsprechung dieses Auftrags erstattete der Amtssachverständige anhand der vorgelegten Austauschprojektunterlagen ein Ergänzungsgutachten. Darin gelangt der bautechnische Amtssachverständige zum gutachterlichen Schluss, dass das Projekt aufgrund der in den Austauschprojektunterlagen planlich dargestellten und beschriebenen Projektmodifikation nunmehr den gemäß § 13 Abs 2 Stmk BauG erforderlichen Mindestgrenzabstand zu der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Nr. ***, KG ***** H, der Beschwerdeführerin einhält, sich in den vorgelegten Austauschprojektunterlagen widerspruchsfrei darstellt und die Projektänderung keine Nachbarrechte berührt. Sodann wurde die Erstattung des Gutachtens mit den anwesenden Parteien erörtert und diesen die Möglichkeit eingeräumt, dazu Fragen zu stellen. Die anwesenden Parteien erhoben gegen Befund und Gutachten keinen Einwand. Es wurden auch keine weiteren Beweisanträge gestellt. Auf Nachfrage des verhandlungsleitenden Richters wurde zur Beschwerde seitens der Beschwerdeführerin erklärt, dass in der Beschwerde nur die Nichteinholung der angeführten Gutachten in erster Instanz gerügt werden sollte, jedoch keine Beweisanträge für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gestellt werden sollten.
16. Im Anschluss an die Verhandlung erfolgte die mündliche Verkündung der Entscheidung und wurde die Niederschrift den anwesenden Parteien ausgefolgt. Der Vertreter der belangten Behörde und die Bauwerber gaben einen Rechtsmittelverzicht ab.
17. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom 04.10.2023 fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Die übrigen Verfahrensparteien wurden über die Beantragung der schriftlichen Ausfertigung durch die Beschwerdeführerin mit gerichtlicher Note vom 05.10.2023 verständigt.
II.Sachverhalt:
Zur Lage und den Eigentumsverhältnissen des Baugrundstücks und des Nachbargrundstücks:
1.1. Den Bauplatz des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens vom 01.07.2022 bildet das im jeweiligen Hälfteeigentum der Bauwerber und mitbeteiligten Parteien des Beschwerdeverfahrens Dipl.-Ing. (FH) C D und Dipl.-Ing. A B (im Folgenden: Bauwerber) stehende Grundstück Nr. ***, inneliegend der Liegenschaft EZ ***, KG ***** H. Dieses Grundstück ist im geltenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde K bei G als Freiland ausgewiesen.
1.2. Das Baugrundstück Nr. ***, inneliegend der Liegenschaft EZ ***, KG ***** H, weist südseitig zwei gemeinsame Grundgrenzen mit dem Grundstück Nr. ***, inneliegend der Liegenschaft EZ **, KG ***** H, auf, das im Alleineigentum der Beschwerdeführerin steht. Auf diesem Grundstück der Beschwerdeführerin befindet sich ein Wohngebäude, das mit Bescheid vom 17.08.1978 genehmigt wurde und vom Konsens dieses Bescheids gedeckt ist.
1.3. In einem aus dem Digitalen Atlas der Steiermark (WebGIS Steiermark) abgerufenen Katasterauszug, in dem die Einlagezahlen der Liegenschaften und deren Eigentümer bezeichnet und die Liegenschaften farblich markiert sind, stellt sich die Lage des Baugrundstücks und des Nachbargrundstücks der Beschwerdeführerin wie folgt dar:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Zum Verfahrensgegenstand und den maßgeblichen Projektunterlagen:
2.1. Den Verfahrensgegenstand bildet das mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.11.2022, GZ: 516-57-2022, bewilligte Projekt des Neubaus eines Einfamilienwohnhauses als Ersatzbau gemäß § 33 Abs 5 Z 2 Stmk ROG 2010 aufgrund des teilweisen baulichen Untergangs des Bestandkonsenses im Zuge der Bauführung, der Errichtung eines überdachten Abstellplatzes für zwei Pkw mit integriertem Abstellraum, der Veränderung des natürlichen Geländes und der Errichtung einer Feststoffheizung (Pelletsheizung) mit einer Nennheizleistung von 25 kW auf dem Baugrundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***** H.
2.2. Der für die Entscheidung maßgebliche, letztgültige Projektstand ergibt sich insbesondere aus folgenden, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten, widerspruchsfreien Projektunterlagen:
dem Austauschplan vom 22.09.2023, Plannr. *, Planverfasser: I J GmbH, sowie
der Austauschbaubeschreibung vom 22.09.2023, Verfasser: I J GmbH.
Zum ursprünglich projektierten Gebäude und dessen Grenzabstand zur südlichen Grundgrenze:
3.1. Der Grenzabstand des ursprünglich geplanten Gebäudes zur südlichen Grundgrenze ist im Grundrissplan des Erdgeschoßes des mit Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehenen Einreichplans vom 02.06.2022, Plannr.: *, Planverfasser: I J GmbH, im südseitigen Bereich nicht bemaßt. Maßstäblich dargestellt ist ein Grenzabstand von rund 2,50 m.
3.2. Die Geschoßhöhe des Erdgeschosses beträgt gemäß Schnitt A-A des mit Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehenen Einreichplans vom 02.06.2022, Plannr.: *, Planverfasser: I J GmbH, 3,10 m. Die Unterfläche des Daches an der südwestseitigen Gebäudefront liegt maßstäblich dargestellt zwischen rund 3,50 und 4,30 m über dem natürlichen Gelände. An der südostseitigen Gebäudefront liegt die Unterfläche des Daches an den Gebäudeecken maßstäblich dargestellt rund 3,50 bzw. rund 3,40 m über dem natürlichen Gelände. Die Neigung des Satteldaches beträgt 43°.
3.3. Da das Erdgeschoß mit 3,10 m eine Geschoßhöhe von mehr als 3,00 m aufweist, hat die Ermittlung der Anzahl der abstandsrelevanten Geschoße mittels Einteilung in fiktive Geschoße gemäß § 13 Abs 6 Stmk BauG zu erfolgen. Maßgeblich ist die Summenhöhe der Geschoße bis zur Unterfläche des Daches. Die zu teilenden Höhen betragen rund 3,50 und 4,30 m an der südwestseitigen Gebäudefront und rund 3,50 bzw. rund 3,40 m an der südostseitigen Gebäudefront. Hier ergeben sich jeweils ein fiktives abstandsrelevantes Geschoß von 3,00 m und Restgeschoßhöhen von 0,40 m bis 1,30 m. Da die Restgeschoßhöhen das Maß von 1,5 m nicht überschreiten, sind keine weiteren Geschoße anzurechnen. Sowohl die südwestseitige als auch die südostseitige Gebäudefront sind somit mit einem Geschoß abstandsrelevant.
3.4. Gemäß § 13 Abs 2 Stmk BauG müssen beide Gebäudefronten daher einen Mindestgrenzabstand von 3,0 m einhalten. Dieser Mindestgrenzabstand ist an der Gebäudeecke des ursprünglich geplanten Gebäudes mit rund 2,5 m nicht eingehalten. Betroffen von der Grenzabstandsunterschreitung ist ein rund 0,5 m tiefer Teil der Außenwand in einem rund 1,8 m langen Abschnitt der südwestlichen Gebäudefront und einem rund 0,6 m langen Abschnitt der südöstlichen Gebäudefront des ursprünglich projektierten Gebäudes. Der Dachüberstand ragt nicht mehr als 1,5 m in den Grenzabstand hinein.
3.5. In einer durch den Amtssachverständigen Dipl.-Ing. W X angefertigten und im Gutachten vom 08.09.2023 abgebildeten Markierung auf dem Grundrissplan Erdgeschoß des mit Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehenen, ursprünglichen Einreichplans vom 02.06.2022, Plannr.: *, Planverfasser: I J GmbH, stellt sich jener Bereich, in dem der Mindestgrenzabstand von 3 m durch das ursprünglich projektierte Gebäude unterschritten wird, wie folgt dar:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240115_LVwG_50_4_8521_2022_00/image001.jpg
Zum Gebäude der Beschwerdeführerin und dem Gebäudeabstand zum ursprünglich projektierten Gebäude:
4.1. Das mit Bescheid vom 17.03.1978, GZ: ***-5-1978, genehmigte Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. ***, inneliegend der Liegenschaft EZ **, KG ***** H, weist ein Vollgeschoß auf, das Untergeschoß tritt nordwestseitig zur Gänze aus dem Gelände und liegt nordostseitig bis auf einen Gebäudesockel von rund 0,3 bis 0,6 m im Gelände. Die nordwestseitige Gebäudefront tritt gemäß der Ansichtsdarstellung „Westen“ des mit Bescheid vom 17.03.1978, GZ: ***-5-1978, genehmigten Einreichplans vom Juni 1977, Planverfasser: Ing. Y Z, im Mittel rund 1,9 m aus dem angrenzenden Gelände. Das Satteldach ist mit 36° geneigt, die Kniestockhöhe beträgt maßstäblich dargestellt rund 0,6 m.
4.2. Das Wohngebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. ***, inneliegend der Liegenschaft EZ **, KG ***** H, ist somit nordostseitig mit einem Geschoß und nordwestseitig mit zwei Geschoßen abstandsrelevant. Der Gebäudeabstand des ursprünglich projektierten Gebäudes zum Gebäude der Beschwerdeführerin beträgt 9,1 m.
4.3. Gemäß § 13 Abs 1 Stmk BauG beträgt der mindesterforderliche Gebäudeabstand des eingeschoßigen Projektgebäudes zur zweigeschoßigen nordwestseitigen Gebäudefront des Gebäudes der Beschwerdeführerin 7,0 m (1+4+2). Dieser Mindestgebäudeabstand ist beim ursprünglich geplanten Gebäude mit rund 9,1 m jedenfalls eingehalten.
Zur Projektänderung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
5.1. Aufgrund der Grenzabstandsunterschreitung im Bereich der südlichen Gebäudeecke des ursprünglich projektierten Gebäudes erging an die Bauwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Aufforderung zur Projektmodifikation, da das ursprünglich eingereichte Gebäude nicht genehmigungsfähig war. In Entsprechung dieses Auftrags legten die Bauwerber in der Verhandlung vom 25.09.2023 u.a. folgende, für die vorliegende Entscheidung wesentliche Austauschprojektunterlagen vor:
den Austauschplan vom 22.09.2023, Plan Nr. *, Planverfasser: I J GmbH, sowie
die Austauschbaubeschreibung vom 22.09.2023, Verfasser: I J GmbH.
5.2. Dabei beschränkt sich die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommene Projektänderung auf die südliche Gebäudeecke des Projektgebäudes:
5.3. Im geringsten Abstand zur Grundgrenze des Grundstücks der Beschwerdeführerin wird die südwestliche Außenwand des Kinderzimmers über die gesamte Raumbreite um 0,6 m zurückversetzt. Die Außenwand in diesem Bereich des Kinderzimmers sowie im westlich angrenzenden Bereich des Bads und des Schlafzimmers soll nunmehr mit 50 cm Thermo-Hochlochziegel anstelle des ursprünglich mit 38 cm Ziegeln und ca. 14 cm Wärmedämmung vorgesehenen Wärmedämmverbundsystems ausgeführt werden, wobei die mineralische Putzoberfläche unverändert bleiben soll. Ebenso soll die südöstliche, in ihrer Lage unveränderte Außenwand des Kinderzimmers und die südöstliche Außenwand des Schrankraums bis zum Fenster im Schrankraum nunmehr mit 50 cm Thermo-Hochlochziegeln anstelle des ursprünglich mit 38 cm Ziegeln und ca. 14 cm Wärmedämmung vorgesehenen Wärmedämmverbundsystems ausgeführt werden. Die mineralische Putzoberfläche der nunmehr in den angeführten Bereichen mit 50 cm Thermo-Hochlochziegeln ausgeführten Außenwände bleibt unverändert.
5.4. Die Fensterlagen und -größen des Schlafzimmers, des Bads und des Schrankraums ändern sich nicht. Das ursprüngliche, südwestseitige Fenster des Kinderzimmers soll nach der Projektänderung nach unten vergrößert und als Balkontür mit seitlichen Fenstern ausgeführt werden. Der vorgelagerte Balkon soll 1,2 m tief sein und mit einer maßstäblich dargestellt 1,0 m hohen Absturzsicherung versehen werden, welche laut den Ansichtsdarstellungen Südsüdwest und Ostsüdost rund 50 % geschlossen wirkt. Insgesamt werden durch die geplante Absturzsicherung nicht mehr als 30 % der dahinterliegenden Gebäudefront durch die Balkonbrüstung verdeckt. Somit entsteht dadurch keine vorgeschobene Gebäudefront iSd § 4 Z 30 Stmk BauG. Der geplante Balkon ist auch nicht überwiegend umschlossen, sodass diesem keine Gebäudeeigenschaft zukommt. Durch den geplanten Rücksprung der südwestlichen Außenwand des Kinderzimmers vergrößert sich der Dachüberstand in diesem Abstand auf knapp 1 m. Das Maß von 1,5 m wird auch hier nicht überschritten, sodass auch dadurch keine vorgeschobene Gebäudefront iSd § 4 Z 30 Stmk BauG entsteht.
5.5. Da sich die beschriebenen Projektänderungen auf den Bereich der südlichen Gebäudeecke beschränken, ersetzt der Austauschplan vom 22.09.2023, Plan Nr. *, Planverfasser: I J GmbH, den ursprünglichen, mit Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehenen Einreichplan vom 02.06.2022, Plan Nr. *, Planverfasser: I J GmbH, nur teilweise hinsichtlich der Planausschnitte der südwestlichen und südöstlichen Gebäudefront im Bereich des Kinderzimmers, des Badezimmers, des Schlafzimmers und des Übergangs zum Schrankraum samt Balkon, jeweils im Grundrissplan des Erdgeschoßes und des Dachgeschoßes, den Ansichten Ostsüdost und Südsüdwest, der Schnittdarstellung B-B sowie dem Lageplan. In jenen Bereichen, die durch den Austauschplan vom 22.09.2023 nicht geändert werden, ergibt sich das genehmigte Projekt weiterhin aus dem ursprünglichen, mit Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehenen Einreichplan vom 02.06.2022, Plan Nr. *, Planverfasser: I J GmbH.
5.6. Aus den vorgelegten Austauschprojektunterlagen ergeben sich die Projektänderungen widerspruchsfrei. Auch zu sonstigen Projektunterlagen ergeben sich keine Widersprüche. Nur der in erster Instanz vorgelegte Energieausweis ändert sich hinsichtlich des Bauteilkatalogs wegen der Änderung der Außenwände im angeführten Bereich vom ursprünglich vorgesehen Wärmedämmverbundsystem zu 50 cm Thermohochlochziegel unwesentlich, sodass im Spruch dieser Entscheidung die Auflage vorgesehen ist, dass ein abgeänderter Energieausweis, der die beschriebenen Projektänderungen berücksichtigt, vorzulegen ist.
Zur Einhaltung des Grenz- und des Gebäudeabstands durch die Projektänderung:
6. Im Ergebnis beträgt durch den geplanten Rücksprung der südwestlichen Außenwand des Kinderzimmers nunmehr nach dem Austauschplan vom 22.09.2023, Plan Nr. *, Planverfasser: I J GmbH, der geringste Grenzabstand 3,05 m, sodass der erforderliche Mindestgrenzabstand von 3,0 m eingehalten. Auch der Gebäudeabstand zum Wohngebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin vergrößert sich um 0,6 m. Der Mindestgebäudeabstand von 7,0 m wurde – wie oben unter Pkt. 4.3. ausgeführt wurde – aber auch schon bislang eingehalten.
7. Durch die Projektänderung wird nunmehr das Nachbarrecht der Beschwerdeführerin auf Einhaltung des Grenzabstands gemäß § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 2 Stmk BauG eingehalten. Ansonsten werden durch die Projektänderung keine Nachbarrechte berührt. Wie in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt werden wird, handelt es sich auch um keine wesentliche Projektänderung.
III.Beweiswürdigung:
1. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen und zur Lage der Grundstücke der Bauwerber und der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem öffentlichen Grundbuch sowie der digitalen Katastralmappe.
2. Die Feststellungen zu dem mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Projekt ergeben sich aus dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. W X vom 08.09.2023 und sind anhand der mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Einreichunterlagen nachvollziehbar.
3. Die beschriebenen Projektänderungen ergeben sich aus dem vorgelegten Austauschplan vom 22.09.2023, Plan Nr. *, Planverfasser: I J GmbH, den Erklärungen des Projektwillens durch die Bauwerber in der mündlichen Verhandlung und werden im Befund des in der Verhandlung vom 25.09.2023 erstatteten Ergänzungsgutachtens des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. W X angeführt. Dass der Austauschplan vom 22.09.2023, Plan Nr. *, Planverfasser: I J GmbH, den ursprünglichen, mit Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehenen Einreichplan vom 02.06.2022, Plan Nr.: *, Planverfasser: I J GmbH, nur teilweise hinsichtlich der Planausschnitte der südwestlichen und südöstlichen Gebäudefront im Bereich des Kinderzimmers, des Badezimmers, Schlafzimmers und des Übergangs zum Schrankraum samt Balkon, jeweils im Grundrissplan des Erdgeschoßes und des Dachgeschoßes, den Ansichten Ostsüdost und Südsüdwest, der Schnittdarstellung B-B sowie dem Lageplan, ersetzt, ergibt sich daraus, dass nur diese Bereiche als neu zu errichtende Bauteile dargestellt sind. Wie sich aus der Klarstellung des Projektwillens der Bauwerber in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2023 ergibt, wurden hingegen die Beschriftung des natürlichen Geländes und der fertigen Fußbodenoberkante in den Ansichten Südsüdwest, Nordnordost, Westnordwest und der Schnittdarstellung A-A versehentlich in roter Farbe dargestellt und sollte diesbezüglich gegenüber dem ursprünglichen, mit Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehenen Einreichplan vom 02.06.2022, Plannr.: *, Planverfasser: I J GmbH, keine Änderung erfolgen. Auch hinsichtlich der im Grundrissplan des Kellergeschoßes ebenfalls rot dargestellten Kanalschächte und stränge erfolgt gegenüber dem ursprünglichen, mit Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehenen Einreichplan vom 02.06.2022, Plannr.: *, Planverfasser: I J GmbH, keine Änderung.
4. Dass aufgrund der erfolgten Projektänderung nunmehr der Mindestgrenzabstand gemäß § 13 Abs 2 Stmk BauG eingehalten wird, ergibt sich aus dem Ergänzungsgutachten des bautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 25.09.2023, das anhand des Austauschplans vom 22.09.2023, Plan Nr. *, Planverfasser: I J GmbH, nachvollziehbar ist.
5. Schließlich ist die Beschwerdeführerin den durch das Landesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. W X in keiner Weise entgegengetreten und äußerte auch in der Verhandlung keine Einwände gegen die Gutachten.
6. Zusammengefasst werden die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen in Zusammenschau mit deren Erörterung in der durchgeführten Verhandlung von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Steiermark als nachvollziehbar sowie in Einklang mit den Denkgesetzen gewertet. Insbesondere wurde den Parteien auch die Möglichkeit eröffnet, hierzu Fragen zu stellen. Es bestehen keine Zweifel an der fachlichen Richtigkeit dieser Gutachten. Weder hat die Beschwerdeführerin fachliche Einwände gegen die Gutachten geäußert, noch bekannt gegeben, ein weiteres Gutachten einholen zu wollen. Um die fachliche Richtigkeit der Gutachten in Zweifel ziehen zu können, wäre aber eine präzise Darstellung der dagegen gerichteten sachlichen Einwände oder die Vorlage des Gutachtens eines anderen Sachverständigen erforderlich gewesen (vgl. VwGH 30.06.2010, 2009/12/0124; 10.11.2008; 2003/12/0078 mwN).
7. Dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommene Projektänderung, die gerade der Vermeidung der Verletzung des Nachbarrechts der Beschwerdeführerin auf Einhaltung des Grenzabstands iSd § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 2 Stmk BauG dient, keine sonstigen Nachbarrechte der Beschwerdeführerin oder anderer Nachbarn berührt, ergibt sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2023, denen durch die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten wurde. Die Beschwerdeführerin äußerte nur im Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung über die Zulässigkeit der Projektänderung vor dem Hintergrund des § 13 Abs 8 Stmk BauG die Meinung, dass durch die Projektänderung ein aliud geschaffen werde und die Änderungen insgesamt ein Ausmaß erreichten, das eine neuerliche Baubewilligung erforderlich mache. Darauf wird unten in der rechtlichen Beurteilung noch eingegangen werden.
IV.Rechtsgrundlagen:
1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 73/2023 (Stmk BauG) lauten:
„§ 4
Begriffsbestimmungen
[…]
44. Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage, sowie von einer Anlage, die dem Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetz 2017 unterliegt, Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;
[…]
§ 13
Abstände
(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muss ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).
(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muss von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand). Der genehmigte Grenzabstand gilt als eingehalten, wenn eine allfällige Abweichung innerhalb der Messtoleranz der Vermessungsverordnung in der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung geltenden Fassung liegt.
(3) Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, soferne durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.
(4) Als Geschoße in der jeweiligen Gebäudefront sind jene anzurechnen,
-die eine Mindestraumhöhe von 2,10 m aufweisen und
-deren Außenwandfläche im Mittel mindestens 1,50 m hoch über dem natürlichen Gelände liegt.
(5) Nicht als Geschosse anzurechnen sind an der
-Traufenseite: Dachgeschosse bzw. für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachböden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt;
-Giebelseite: das unterste Dachgeschoß bzw. der unterste für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachboden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt.
(6) Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m ist die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Gelände vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen. Eine Attika im Ausmaß von 1,5 m bleibt unberücksichtigt.
[…]
§ 26
Nachbarrechte
(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
(2) (Anm: derogiert durch § 82 Abs. 7 AVG)
(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
(4) Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer/einem genehmigten benachbarten:
1. gewerblichen Betriebsanlage oder
3. land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage
ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.
[…]“
§ 27
Parteistellung
(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.
[…]“
2. § 33 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49/2010 in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 73/2023 (Stmk ROG 2010) lautet auszugsweise:
„§ 33
Freiland
(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Grundflächen gehören zum Freiland. Sofern im Freiland keine baulichen Nutzungen außerhalb der Land- und/oder Forstwirtschaft nach Maßgabe der Abs. 3, 5 und 6 zulässig sind, dienen die Flächen des Freilandes der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder stellen Ödland dar.
[…]
(5) Außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung dürfen im Freiland
[…]
2. Zubauten bei im Freiland befindlichen rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen – ausgenommen bei solchen baulichen Anlagen, die ehemals im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder ehemals einer Sondernutzung im Sinn des Abs. 3 Z 1 unter Anwendung von raumordnungsrechtlichen Freilandbestimmungen bewilligt wurden – bewilligt werden. Durch Zubauten darf die neu gewonnene Bruttogeschoßfläche insgesamt nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende oder erstmals genehmigte betragen, wobei der Zubau den gleichen Verwendungszweck aufzuweisen hat wie der bauliche Bestand. Von der Flächenbegrenzung ausgenommen ist eine Vergrößerung von rechtmäßig bestehenden Wohngebäuden auf eine Bruttogeschossfläche von insgesamt maximal 250 m², wenn insgesamt nicht mehr als zwei Wohneinheiten entstehen, der rechtmäßige Bestand in den letzten 10 Jahren vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 durchgehend durch den Bauwerber oder dessen in direkter Linie Verwandte als Hauptwohnsitz genutzt wurde und kein Widerspruch zum Straßen-, Orts- und Landschaftsbild besteht. Geht bei einer rechtmäßig bestehenden baulichen Anlage im Zuge von Bauausführungen der Konsens unter, kann das Projekt (ehemaliger Altbestand und Zubau) mit demselben Verwendungszweck als Neubau auf demselben Standort bewilligt werden. Zubauten bei im Freiland befindlichen rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen – ausgenommen bei solchen baulichen Anlagen, die ehemals im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder ehemals einer Sondernutzung im Sinn des Absatz 3, Ziffer eins, unter Anwendung von raumordnungsrechtlichen Freilandbestimmungen bewilligt wurden – bewilligt werden. Durch Zubauten darf die neu gewonnene Bruttogeschoßfläche insgesamt nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende oder erstmals genehmigte betragen, wobei der Zubau den gleichen Verwendungszweck aufzuweisen hat wie der bauliche Bestand. Von der Flächenbegrenzung ausgenommen ist eine Vergrößerung von rechtmäßig bestehenden Wohngebäuden auf eine Bruttogeschossfläche von insgesamt maximal 250 m², wenn insgesamt nicht mehr als zwei Wohneinheiten entstehen, der rechtmäßige Bestand in den letzten 10 Jahren vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, durchgehend durch den Bauwerber oder dessen in direkter Linie Verwandte als Hauptwohnsitz genutzt wurde und kein Widerspruch zum Straßen-, Orts- und Landschaftsbild besteht. Geht bei einer rechtmäßig bestehenden baulichen Anlage im Zuge von Bauausführungen der Konsens unter, kann das Projekt (ehemaliger Altbestand und Zubau) mit demselben Verwendungszweck als Neubau auf demselben Standort bewilligt werden.
[…]“
3. § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. Nr. 57/2018 (AVG) lautet auszugsweise:
„§ 13
Anbringen
[…]
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
[…]“
V.Rechtliche Beurteilung:
1. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn subjektiv-öffentliche Nachbarechte gemäß § 26 Abs 1 Stmk BauG zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang in dem der Nachbar diese Rechte im erstinstanzlichen Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. zB VwGH 30.10.2018, Ra 2017/05/0239; 23.5.2018, Ra 2016/05/0094; 27.06.2017, Ra 2014/05/0059; 28.06.2016, 2013/06/0131, jeweils mwN). Das Landesverwaltungsgericht ist daher auf die Prüfung jener Fragen beschränkt, die in § 26 Abs 1 Stmk BauG als Nachbarrechte abschließend aufgezählt sind, und die vor der belangten Behörde rechtzeitig geltend gemacht wurden. Somit ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, die Baubewilligung anhand sonstigen Vorbringens, das entweder nicht die Verletzung eines Nachbarrechts geltend macht oder nicht bereits vor der belangten Behörde geltend gemacht wurde, zu überprüfen.
2. In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin mit der Einwendung der Verletzung des Grenz- und des Gebäudeabstands, die sie auch bereits in erster Instanz rechtzeitig geltend gemacht hat, als Eigentümerin des südlich unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Nachbargrundstücks die Verletzung im Nachbarrecht auf Einhaltung des Grenz- und des Gebäudeabstands iSd § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 1 und Abs 2 Stmk BauG durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben geltend.
3.1. Hingegen macht die Beschwerdeführerin mit dem übrigen Beschwerdevorbringen keine Nachbarrechte iSd § 26 Abs 1 Stmk BauG geltend:
3.2. So wird mit dem Beschwerdevorbringen, dass die Voraussetzungen des § 33 Abs 5 Z 2 Stmk ROG 2010 nicht vorlägen, kein durch das Stmk BauG geschütztes Nachbarrecht iSd § 26 Abs 1 Stmk BauG geltend gemacht (vgl. VwGH 18.09.2003, 2003/06/0131 zu der zu § 33 Abs 5 Z 2 Stmk ROG 2010 inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung). Somit ist es dem Landesverwaltungsgericht Steiermark im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch verwehrt, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen der Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens im Freiland gemäß § 33 Stmk ROG 2010 vorliegen (vgl. auch VwGH 27.11.2008, 2003/06/0090, wonach dem Nachbarn in der Widkungskategorie Freiland kein Mitspracherecht zur Frage zukommt, ob das Vorhaben im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen oder sonst aus anderen Gründen mit der gegebenen Widmungskategorie übereinstimmt oder nicht). Dabei ist es dem Landesverwaltungsgericht insbesondere verwehrt, die in der Beschwerde aufgeworfen Fragen des Untergangs des Altbestands und der Zulässigkeit eines Ersatzbaus, der durchgehenden Nutzung während der letzten 10 Jahre sowie des Vorliegens eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Nebenbetriebs der Beschwerdeführer zu beantworten.
4.1. Das Vorbringen der tatsächlichen und allenfalls von den Projektunterlagen abweichenden Ausführung des Mauerwerks auf dem Baugrundstück stellt schon deswegen kein Nachbarrecht dar, weil das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist (vgl. unter vielen VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0118; 12.12.2013, 2013/06/0064, 28.04.2006, 2005/05/0296). Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung handelt (vgl. zB. 30.09.1986, 84/05/0223). Gegenstand eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens ist somit stets nur jenes Projekt, wie es sich in den eingereichten Plänen darstellt, nicht aber eine allenfalls erfolgte andere Bauausführung (vgl. VwGH 29.10.1987, 86/06/0292) oder eine davon abweichende Nutzung (vgl. VwGH 23.09.2002, 2002/05/0742; 04.09.2001, 2000/06/0074). Es ist lediglich die Zulässigkeit des planmäßig belegten Vorhabens zu überprüfen und nicht die in der Natur hergestellten Ausführungen (vgl. VwGH 09.11.2004, 2002/05/0009).
4.2. Aus demselben Grund stellt auch das Vorbringen, dass es sich beim vorangegangenen Bauvorhaben um keinen Umbau gehandelt habe, kein im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfendes Nachbarrecht dar. Den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und, weil der angefochtene Bescheid äußerste Grenze der Sache des Beschwerdeverfahrens ist, somit auch des Beschwerdeverfahrens bildet nämlich nur das nunmehrige Bauansuchen um Bewilligung des Ersatzbaus des Wohnhauses. Im Übrigen besteht bezüglich der Frage, ob ein Bauvorhaben als Neubau zu qualifizieren ist, kein Nachbarrecht (vgl. zB VwGH 30.05.2022, Ra 2021/06/0151).
5.1. Die in den Bauplänen als Bestand dargestellten Bauführungen sind nicht Gegenstand der Baubewilligung (vgl. VwGH 17.12.1985, 85/06/0126), sodass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen war, ob die im Einreichplan rot und somit als neu zu errichtende Bauteile dargestellten Gebäudefronten im Südosten und Südwesten (vgl. § 23 Abs 3 Stmk BauG), die dem Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. ***, inneliegend der Liegenschaft EZ **, KG ***** H, zugewandt sind, den Grenzabstand gemäß § 13 Abs 2 Stmk BauG zu diesem Grundstück oder den Gebäudeabstand gemäß § 13 Abs 1 Stmk BauG zu dem auf diesem Grundstück bestehenden Wohngebäude der Beschwerdeführerin verletzen.
5.2. Daran, dass die neu zu errichtenden, dem Grundstück der Beschwerdeführerin zugewandten Gebäudefronten im Südosten und im Südwesten des projektierten Bauvorhabens die Abstandsvorschriften einhalten müssen, ändert auch nichts, ob es sich beim vorliegenden Projekt um einen Ersatzbau gemäß § 33 Abs 5 Z 2 letzter Satz Stmk ROG 2010 handelt: Die der Baubewilligung zugrundeliegende Argumentation der Baubehörde, dass es sich bei der Einwendung der Verletzung des Grenz- und Gebäudeabstands nicht um die Geltendmachung eines Nachbarrechts iSd § 26 Stmk BauG handle, weil gemäß § 33 Abs 5 Z 2 Stmk ROG 2010 bei einer rechtmäßig bestehenden baulichen Anlage im Fall des Untergangs des Konsenses das Projekt (Altbestand und Zubau) mit demselben Verwendungszweck als Neubau auf demselben Standort im Zuge der Bauausführung bewilligt werden könne, beruht auf einem Trugschluss: § 33 Abs 5 Z 2 Stmk ROG 2010 bedeutet nämlich „nur“, dass das Bauvorhaben aus diesem – nämlich raumordnungsrechtlichen – Blickwinkel zulässig ist, nicht aber, dass dieser Neubau auf demselben Standort nicht die in § 13 Abs 1 und Abs 2 Stmk BauG vorgesehenen Abstände einhalten müsste. Dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof zur wortgleichen Vorgängerbestimmung zu § 33 Abs 5 Z 2 letzter Satz Stmk ROG 2010 des § 25 Abs 4 Z 2 letzter Satz Stmk ROG 1974, LGBI. 127/1974 idF LGBI. 1/1995 ausgesprochen (siehe VwGH 20.11.1997, 96/06/0187).
5.3. Die Einwendung der Abstandsverletzung war, wie das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.-lng W X vom 08.09.2023 ergeben hat, auch begründet, weil das Bauvorhaben an der südlichen Gebäudeecke den gesetzlichen Mindestgrenzabstand gemäß § 13 Abs 2 Stmk BauG unterschritten hat, wonach jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an der Nachbargrenze errichtet wird, von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein muss, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt. Das an den relevanten südostseitigen und südwestseitigen Gebäudefronten mit einem Geschoß abstandsrelevante Gebäude muss an diesen beiden Gebäudefronten somit einen Mindestgrenzabstand von 3,0 m einhalten. Da das Gebäude an der südlichen Gebäudeecke aber nur einen Abstand von 2,5 m zur Grundgrenze des Grundstücks Nr. *** der Beschwerdeführerin aufwies, wurde der gesetzliche Mindestgrenzabstand durch das Bauvorhaben unterschritten.
6.1. Durch die auf Aufforderung zur Projektmodifikation durch die Bauwerber vorgelegten Austauschprojektunterlagen entspricht das Projekt nunmehr den Abstandsbestimmungen:
6.2. Dadurch, dass im relevanten Bereich die Gebäudefront zurückspringt, wird der gesetzliche Grenzabstand von 3,0 m nunmehr eingehalten. Auch der vergrößerte Dachüberstand beträgt weniger als 1,5 m. Schließlich ist auch der nunmehr vorgesehene Balkon nicht überwiegend umschlossen und stellt mit einer Tiefe von weniger als 1,5 m keine vorgeschobene Gebäudefront dar.
7.1. Die vorgenommene Projektänderung stellt auch eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 13 Abs 8 AVG zulässige Projektänderung dar, weil das Bauvolumen reduziert wird und – wie der Amtssachverständige in seinem in der Verhandlung erstatteten Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat – keine sonstigen Nachbarrechte berührt werden:
7.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist ein in den Bauplänen dargestelltes konkretes Projekt insbesondere dann nicht als ein anderes (aliud) zu bewerten, wenn im Zuge des Rechtsmittelverfahrens Modifikationen im Sinne einer Einschränkung (Reduktion) des Antrages erfolgen, welche dem Zwecke dienen, das Projekt (zur Gänze) den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen (VwGH 28.04.2015, 2012/05/0108). Die vorliegende Modifikation der Reduzierung des Bauvolumens des Gebäudes durch den Rücksprung der Außenwand verändert den Charakter des Vorhabens des Wohngebäudes nicht und dient gerade der Vermeidung der Verletzung des Nachbarrechts der Beschwerdeführerin auf Einhaltung des Grenzabstands iSd § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 2 Stmk BauG. Durch diese Verkleinerung des Projekts können Nachbarrechte nicht verletzt werden (vgl. VwGH 24.02.2000, 98/06/0211; 18.12.2008, 2008/06/0112; 10.10.1995, 94/05/0247; 02.10.1992, 92/06/0096; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 01.01.2014, rdb.at] Rz. 45 mwN).
7.3. Auch bei der Ergänzung eines nicht abstandsrelevanten Balkons im Bereich der rückspringenden Außenwand handelt es sich nur um eine unbedenkliche Änderung, wird dadurch doch weder der Charakter des geplanten Wohngebäudes verändert, noch werden Nachbarn stärker als durch das bisherige Projekt in ihren Rechten beeinträchtigt. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof explizit die Ergänzung von Balkonen an der einem Nachbarn zugewandten Gebäudefront als im Rechtsmittelverfahren gemäß § 13 Abs 8 AVG zulässige Projektänderung angesehen (VwGH 26.05.2008, 2008/06/0023). Generell sieht der Verwaltungsgerichtshof geringfügige Erweiterungen eines Projekts im Rechtsmittelverfahren, die die Nachbarn nicht stärker als durch das bisherige Projekt in ihren Rechten beeinträchtigen, als zulässige Antragsänderungen iSd § 13 Abs 8 AVG an (vgl. VwGH 11.05.2010, 2009/05/0052; 04.09.2001, 2001/05/0154; 08.03.1994, 93/05/0117; vgl. auch VwGH 25.08.2020, Ra 2019/05/0229). Auch die bloße Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds durch den Balkon macht die diesbezügliche Antragsänderung nicht unzulässig (vgl. VwGH 26.05.2008, 2008/06/0023; 27.02.1998, 95/06/0185), zumal es sich bei Fragen des Ortsbild- oder Landschaftsbildschutzes auch um kein durch das Stmk BauG geschütztes Nachbarrecht handelt (vgl. VwGH 03.10.2016, Ra 2016/06/0090; 17.08.2010, 2009/06/0222).
7.4. Schließlich wirkt sich – wie der Amtssachverständige in der Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar darlegte – auch die Änderung der Außenwände in dem von der Projektmodifikation umfassten Bereich von einem Wärmedämmverbundsystem zu Hochlochziegelmauerwerk mit annähernd derselben Dimension und bei gleichem Außenputz nicht auf die Schallreflektion und somit nicht auf Nachbarrechte aus. Wegen der Änderung der Außenwände im angeführten Bereich vom ursprünglich vorgesehenen Wärmedämmverbundsystem zu 50 cm Thermohochlochziegel ändert sich nur der in erster Instanz vorgelegte Energieausweis hinsichtlich des Bauteilkatalogs unwesentlich, sodass im Spruch dieser Entscheidung die Auflage vorgesehen ist, dass spätestens mit der Fertigstellungsanzeige ein abgeänderter Energieausweis, der die beschriebenen Projektänderungen berücksichtigt, vorzulegen ist. Da der Energieausweis kein Nachbarrecht betrifft, kann der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich dessen Vorlage kein Nachbarrecht zukommen, weil ein Nachbar hinsichtlich allfälliger Mängel in Projektunterlagen nur so weit einen Anspruch auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hat, als die Projektunterlagen ausreichen müssen, um ihm jene Informationen zu geben, die er zur Verfolgung seiner Nachbarrechte braucht (VwGH 23.07.2013, 2013/05/0019 mwN). Auch die in der Beschwerde vorgebrachten Unzulässigkeit der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, das Verfahrensrechte nicht weiter als die dahinterstehenden materiellen Rechte reichen (vgl. schon VwSlg 8070 A/1971), sodass die Rüge von Verfahrensmängeln für sich genommen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann, sofern – wie im vorliegenden Fall – kein zugrundeliegendes materielles, durch das Stmk BauG geschütztes Nachbarrecht verletzt ist (vgl. etwa VwGH 26.04.2002, 2000/06/0046).
8. Der Beschwerde war somit hinsichtlich des Beschwerdevorbringens der Unzulässigkeit der Abstandsunterschreitung insofern teilweise stattzugeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, als die Baubewilligung unter Zugrundelegung der zur Vermeidung einer Abstandsverletzung vorgelegten Austauschprojektunterlagen erteilt wird.
9. Gemäß § 29 Abs 9 Stmk BauG sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geänderte Projektunterlagen mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen, sodass insgesamt 12 Genehmigungsvermerke anzubringen waren (jeweils vier auf den an die Behörde auszufolgenden, an die Bauwerber auszufolgenden sowie im gerichtlichen Akt verbleibenden Einreichunterlagen), wofür in Spruchpunkt II. eine Verwaltungsabgabe in Höhe von insgesamt € 60,00 vorgeschrieben wird. Diese Verwaltungsabgabe ist binnen zwei Wochen ab Zustellung einer Ausfertigung des Erkenntnisses zu entrichten
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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