LVwG ST LVwG 41.33-3663/2023; LVwG 40.33-3669/2023

LVwG 41.33-3663/2023; LVwG 40.33-3669/2023Tribunale amministrativo regionale15 gen 2024

Regest

Auflösung, Nichtanzeige, Neuwahl, Vorstandsmitglieder, Nichtbehebung, Aufforderungsschreiben, Untätigkeit, Bedingungen, Bestand, Vermutung, Vereinsgesetz 2002

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.33-3663/2023; LVwG 40.33-3669/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.41.33.3663.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. P. Maier über die Beschwerde des A B – Verein für Sport, Kultur, Bildung und gesellschaftliches Engagement, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 12.10.2023, GZ: VR-7305-2023, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Der Beschwerde wird teilweise

stattgegeben.

Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (im Folgenden VwGVG)

zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Verein „A B – Verein für Sport, Kultur, Bildung und gesellschaftliches Engagement“ (im Folgenden Beschwerdeführer) gemäß § 29 Abs 1 Vereinsgesetz 2002, BGBl 66/2002, Teil I, aufgelöst, da er den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspreche.

Begründend wurde dies damit, dass mit Schreiben der Landespolizeidirektion Steiermark vom 26.05.2014 die Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit ergangen sei. In der Generalversammlung vom 27.03.2015 sei ein Vorstand gewählt worden. In § 12 Abs 3 der Statuten des Vereins sei vermerkt, dass die Funktionsdauer des Vorstandes drei Jahre betrage. Die zuletzt gemeldete Wahl des Vorstandes habe am 27.03.2018 stattgefunden. Mit Schreiben vom 22.02.2023 bzw. mit Schreiben vom 04.08.2023 mittels RSa-Briefes (RSa Brief hinterlegt am 09.08.2023 und nicht behoben) sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, das Ergebnis der Vorstandswahl bekannt zu geben, da widrigenfalls eine behördliche Vereinsauflösung durchgeführt werde. Von Seiten des Vereins sei keine Reaktion erfolgt. Es sei daher festgestellt worden, dass der Verein seit 27.03.2021 keinerlei Tätigkeiten mehr ausübe und somit nicht mehr den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes entspreche. Gemäß § 29/1 Vereinsgesetz könne jeder Verein behördlich aufgelöst werden, wenn er den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspreche.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde, mit welcher im Wesentlichen und zusammengefasst dargelegt wurde, dass zwar eine pandemiebedingte Neuwahl nicht rechtzeitig erfolgt sei, diese jedoch nachgeholt werden soll und der von der Behörde dokumentierte Zustellversuch des im Bescheid genannten Schreibens tatsächlich nicht stattgefunden habe. Wäre dies der Fall gewesen hätte man selbstverständlich aufgrund der Dringlichkeit umgehend reagiert.

Es wurde beantragt, der Beschwerde samt aufschiebender Wirkung stattzugeben.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß Abs 3 leg. cit. den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 28 Abs 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hatte. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Auch für den Fall der Ermessungsübung durch die Verwaltungsbehörde sieht § 28 Abs 4 VwGVG lediglich dann eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung vor, wenn die Voraussetzungen des der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs 2 VwGVG nicht vorliegen.

Gem. § 29 Abs 1 Vereinsgesetz (VerG) kann jeder Verein unbeschadet des Falls nach § 2 Abs 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.

Bei § 29 Abs 1 VerG handelt es sich zweifelsfrei um eine Ermessungsentscheidung der belangten Behörde (vgl. dazu etwa Brändle/Rein, Das österreichische Vereinsrecht4, Wien 2011). Bescheide sind zu begründen. Diesem gesetzlichen Gebot wird bei Ermessensentscheidungen von der Judikatur besondere Bedeutung beigemessen und wird das Ausmaß der Begründungspflicht vom Rechtsschutzinteresse bestimmt. Eine behördliche Vereinsauflösung stellt die strengste Maßnahme im Vereinsrecht dar.

Nachdem der Behörde vom Verein seit der Wahl am 27.03.2018 keine Neuwahl des Vorstandes gemeldet wurde, forderte diese den Verein unter Androhung einer etwaigen Auflösung auf, das Ergebnis der Vorstandswahl bekannt zu geben. Dieses Schreiben wurde durch Hinterlegung zugestellt und blieb unbeantwortet. Daraus resultierend ging die belangte Behörde – ohne weiteres Ermittlungsverfahren – davon aus, dass der Verein seit 27.03.2021 (statutenmäßige 3-jähre Funktionsdauer des Vorstandes) keinerlei Tätigkeiten mehr ausübt und somit nicht mehr den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes entspricht. Infolge dessen löste die Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid den Verein gem. § 29 Abs 1 VereinsG auf.

Wie bereits ausgeführt, stellt die behördliche Vereinsauflösung die strengste Maßnahme im Vereinsrecht dar.

Die Auflösung des Vereins mit der Begründung, dass der Verein nicht mehr den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes entspricht, kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn damit ein legitimes Ziel iSd Art11 EMRK verfolgt wird, was im Bescheid auch darzulegen ist. Ob ein solches vorliegt kann nur nach umfassenden Ermittlungstätigkeiten beurteilt werden. Lediglich aufgrund der (verwaltungsstrafrechtlich zu sanktionierenden) Nichtanzeige der Neuwahl der Vorstandsmitglieder und Nichtbehebung des Aufforderungsschreibens der Behörde auf eine mehrjährige Untätigkeit des Vereins zu schließen, rechtfertigt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keine Verbandsauflösung; die Beurteilung der „fehlenden Bedingungen des rechtlichen Bestandes“ stützt sich letztlich auf Vermutungen. Alleine diese Vermutungen rechtfertigten es aber nicht, einen Verein aufzulösen.

Beabsichtigt die Vereinsbehörde die Auflösung eines Vereins aus dem Grund „da er den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspricht“, so hat die Behörde jedenfalls Feststellungen zur Gesetzmäßigkeit der tatsächlichen Vereinstätigkeit und der tatsächlich eingerichteten Vereinsorganisation zu treffen. Diese Feststellungen sind ausreichend zu begründen und hat die rechtliche Beurteilung schlüssig und auf den konkreten Fall bezogen zu sein. Zusätzlich muss die behördliche Auflösung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein.

Europäische Menschenrechtskonvention:

„Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.

(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.“

Zusammengefasst ist auszuführen, dass es dem angefochtenen Bescheid als Ausfluss des unzureichenden Ermittlungsverfahrens an Feststellungen – insbesondere zur geforderten demokratisch gesellschaftliche Notwendigkeit der Auflösung gemäß Art. 11 EMRK – rechtlicher Beurteilung und ausführlicher Begründetheit fehlt, sodass der Bescheid den Eingriff in das Grundrecht der Vereinsfreiheit, verankert in Art. 12 StGG 1867, nicht zu tragen vermag.

Da es sich gegenständlich um eine Ermessungsentscheidung (iSd Art 130 Abs 2 B-VG idF vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) handelt und die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat, musste das erkennende Landesverwaltungsgericht - trotz grundsätzlichem Vorrang der meritorischen Entscheidung - der Beschwerde stattgeben, den Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Auf den Antrag, „der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stattzugeben“, brauchte nicht gesondert eingegangen zu werden, zumal Beschwerden an das Verwaltungsgericht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, sofern diese nicht ausgeschlossen wurde, was im Gegenstand nicht der Fall war.

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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