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LVwG 70.12-3387/2023•LVwG ST LVwG 70.12-3387/2023
LVwG 70.12-3387/2023Tribunale amministrativo regionale8 gen 2024
Verlässlichkeit, Überprüfung, Entziehung, Waffenbesitzkarte, Alkoholisierung, Waffen, Führen, Hantieren, Verwahrung, Waffengesetz 1996
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. David Kaspar über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am *****, vertreten durch Dr. C D, Fstraße, D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 07.09.2023, GZ: BHDL-2.2 W1/107-2013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde
abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 20.12.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer am 20.12.2023 zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 20.12.2023 zugestellt.
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).
1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 03.01.2023 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
2. Zu den als erwiesen angenommenen Tatsachen:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 07.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzkarte Nr. ***** für zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B, ausgestellt durch die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg am 04.04.2016, gerechnet ab dem Tag der Zustellung dieses Bescheides, entzogen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Jahr 2021 eine Überprüfung gemäß § 25 Abs 1 Waffengesetz stattgefunden habe. Die Polizeiinspektion Wies habe der Waffenbehörde darauffolgend mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer gerne dem Alkohol zuspreche. In weiterer Folge sei eine amtsärztliche Untersuchung durch Dr. E F erfolgt und habe der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg ein waffenpsychologisches Gutachten der Untersuchungsstelle Dr. G H vom 09.12.2021 und eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme von Dr. I J vom 07.04.2022 vorgelegt. Sodann habe die ärztliche Amtssachverständige am 21.04.2022 eine Stellungnahme erstattet, in welcher sie eine befristete Eignung des Beschwerdeführers für die Dauer von einem Jahr vorgeschlagen habe, wobei dieser in dreimonatigen Abständen seine CDT-Werte übermitteln sollte, um eine langfristige Stabilisierung hinsichtlich seines Alkoholkonsums zu erzielen. Mittels Schreiben vom 12.05.2022 sei dem Beschwerdeführer diese Vorgehensweise unter Vorschreibung von entsprechenden Fristen mitgeteilt worden. In der Folge habe der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg Laborwerte von 1,3%, 0,8%, 1,24% und 1,3% vorgelegt, wobei der Normalwert des CDT bei 0,0% bis 1,6% liege. Seitens der Amtsärztin sei am 28.04.2023 der Verdacht einer Befundfälschung durch den Beschwerdeführer mitgeteilt worden, weshalb die Laborergebnisse vom in Anspruch genommenen Labor angefordert worden seien. Die übermittelten Befunde hätten – die Annahme der Amtsärztin bestätigend – CDT-Werte von 2,1%, 0,8%, 6,1% und 4,0% aufgezeigt, und habe der Beschwerdeführer damit der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg drei gefälschte Laborwerte vorgelegt. Dies stelle jedenfalls keine waffenrechtliche Verlässlichkeit dar und sei eine solche nicht länger gegeben. Zusätzlich weise der Beschwerdeführer zwölf verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 10.10.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass seine CDT-Werte einzig aufgrund einer vorliegenden Krebserkrankung erhöht seien. Wenngleich dem Beschwerdeführer eine Alkoholkrankheit unterstellt werde, reiche dies alleine noch nicht für die Annahme fehlender Verlässlichkeit aus, wenn hierzu kein waffenrechtlicher Bezug hinzukomme. Vielmehr sei sich der Beschwerdeführer der erhöhten Verantwortung im Umgang mit Waffen bewusst und sei diesbezüglich anzuführen, dass der Beschwerdeführer bis dato niemals eine Waffe unsachgemäß oder unvorsichtig verwendet habe. Die Behörde habe sohin keinen Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in Zukunft unsachgemäß mit Waffen umgehen bzw. diese missbräuchlich verwenden werde. Zudem habe der Beschwerdeführer niemals in seinem Leben eine Waffe nicht sorgfältig verwahrt, vielmehr sei er aufgrund seiner Expertise als Mitglied des Schützenvereins immer vorbildhaft mit Waffen umgegangen. Auch habe der Beschwerdeführer niemals Waffen Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht berechtigt seien. Wie dargelegt, sei das Verhalten des Beschwerdeführers unter keinen der im Waffengesetz normierten Tatbestände subsumierbar, und sei daher im Umkehrschluss zwingend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als verlässlich gelte. Darüber hinaus habe er sich im Zeitraum von 2016 bis 2021 sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unauffällig verhalten, sei gerichtlich unbescholten und habe niemals Veranlassung bestanden, ihm seine waffenrechtlichen Dokumente zu entziehen. Weiters sei in diesem Zusammenhang in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anzumerken, dass das Vorliegen einer strafrechtlichen, wohl auch verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung, nicht automatisch zur Einstufung eines Menschen als unverlässlich im Sinne des Waffengesetzes führe. Vielmehr sei ein waffenrechtlicher Bezug in der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Anlasstat erforderlich. Dabei sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen niemals Waffen mit sich geführt habe.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Aufgrund des vorliegendes Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer A B verfügt über eine Waffenbesitzkarte mit der Dokumentnr. *****, ausgestellt am 04.04.2016 durch die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, für zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B.
Am 27.04.2021 führte die Polizeiinspektion Wies, KontrInsp K L, eine Überprüfung gemäß § 25 WaffG am Wohnsitz des Beschwerdeführers in Sankt M i S, S, durch. Dabei wurde der Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand angetroffen und war damals bekannt, dass der Beschwerdeführer gerne dem Alkohol zuspricht.
Mit Schreiben vom 01.01.2021 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Untersuchung durch Amtsärztin Dr. E F zur Vorlage einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme und eines waffenpsychologischen Gutachtens aufgefordert. Auf deren Grundlage nahm die Amtsärztin zur Verlässlichkeit des Beschwerdeführers gemäß § 8 WaffG Stellung und empfahl in diesem Zusammenhang eine befristete Eignung für die Dauer von einem Jahr, wobei der Beschwerdeführer in dreimonatigen Abständen seine CDT-Werte zur langfristigen Stabilisierung seines Alkoholkonsums bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vorlegen sollte.
Der Beschwerdeführer übermittelte in weiterer Folge Laborergebnisse an die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, und betrugen die CDT-Werte 1,3% (15.06.2022), 0,8% (23.09.2022), 1,24% (13.01.2023) sowie 1,3% (12.04.2023), wobei der Normalwert des CDT bei 0,0% bis 1,6% liegt. Da sich bei der Amtsärztin der Verdacht einer Befundfälschung auftat, wurden die Laborergebnisse direkt vom Labor angefordert. Dabei stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer drei gefälschte CDT-Werte vorgelegt hatte, wonach diese richtigerweise 2,1% (15.06.2022), 0,8% (23.09.2022), 6,1% (13.01.2023) sowie 4,0% (12.04.2023) lauteten.
In weiterer Folge teilte die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.05.2023 mit, dass wegen des Verdachtes der Fälschung von Beweismitteln und der erhöhten CDT-Werte nunmehr ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Entzuges seiner Waffenbesitzkarte geführt wird. Nachdem sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 01.09.2023 zu den Vorwürfen geständig geäußert hatte, wurde ihm schlussendlich die Waffenbesitzkarte mit Bescheid vom 07.09.2023 aufgrund fehlender waffenrechtlicher Verlässlichkeit entzogen. Zur Begründung wurde auf die gefälschten CDT-Werte und die Alkoholkrankheit des Beschwerdeführers verwiesen.
Beweiswürdigung:
Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen.
Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, drei der vorgelegten Laborbefunde gefälscht zu haben, um gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg der Norm entsprechende CDT-Werte vorweisen zu können. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, wonach die vorgelegten Laborwerte einzig aufgrund einer Krebserkrankung erhöht gewesen seien, gilt es jedoch als bloße Schutzbehauptung zu werten. So hätte der Beschwerdeführer jederzeit Mitteilung gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg über seine bestehende Krebserkrankung und die damit einhergehenden Auswirkungen auf den CDT-Wert erstatten bzw. seine Behauptungen unter Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen können. Demgegenüber entschied er sich, die Laborbefunde zu fälschen, um seine Alkoholkrankheit zu verbergen und weiterhin – unrechtmäßig – über eine Waffenbesitzkarte verfügen zu können.
Rechtliche Beurteilung:
Die Behörde hat gemäß § 25 Abs 3 WaffG waffenrechtliche Urkunden, demnach Waffenbesitzkarte oder Waffenpass, zu entziehen, wenn der Inhaber nicht mehr als verlässlich gilt. Verlässlich im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG ist ein Mensch, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er erstens Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwendet, zweitens mit Waffen unvorsichtig umgeht oder diese nicht sorgfältig verwahrt, und drittens Waffen Menschen überlässt, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind. Zudem ist ein Mensch gemäß § 8 Abs 2 WaffG keinesfalls als verlässlich anzusehen, wenn er alkohol- oder suchtkrank, psychisch krank oder geistesschwach, oder durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
Liegt ein Verlässlichkeitsausschlussgrund des § 8 Abs 2 WaffG vor, bedarf es keiner weiteren Prüfung der Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 1 WaffG, da aus bestimmten Verhaltensweisen oder Eigenschaften der zu beurteilenden Person ex lege auf deren mangelnde Verlässlichkeit geschlossen wird, was eine unwiderlegliche Rechtsvermutung der Unverlässlichkeit bewirkt. Eine Prognosebeurteilung iSd § 8 Abs 1 WaffG, ob sich der zu Beurteilende künftig als verlässlich erweisen werde, ist bei vorliegender Alkoholkrankheit daher nicht erforderlich (vgl. VwGH vom 29.03.2001, 2000/20/0563).
Alkoholkonsum kann – abgesehen von den Fällen nach § 8 Abs 2 Z 1 und Abs 5 WaffG – nur dann die Annahme fehlender Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs 1 WaffG rechtfertigen, wenn ein waffenrechtlicher Bezug, wie etwa im Falle des Mitführens von Schusswaffen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, gegeben ist. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass es für die Feststellung der Unverlässlichkeit bei vorliegender Alkoholkrankheit iSd § 8 Abs 2 Z 1 WaffG nicht zusätzlich auf einen waffenrechtlichen Bezug der Verhaltensweisen ankommt (vgl. VwGH vom 19.12.2022, 2022/03/0219).
Wie sich aus den vom Labor vorgelegten Befunden ergibt, wurden im Blut des Beschwerdeführers dreimal erhöhte CDT-Werte nachgewiesen, wobei die ermittelten Werte den Normalwert teilweise um ein Vielfaches überstiegen. Der Beschwerdeführer gilt damit als alkoholkrank und erfüllt in diesem Zusammenhang den Verlässlichkeitsausschlussgrund des § 8 Abs 2 WaffG, weshalb ihm die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg die waffenrechtliche Zuverlässigkeit von Gesetzes wegen abzusprechen und infolgedessen dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzkarte für zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B bescheidmäßig zu entziehen hatte. Dass der Beschwerdeführer während aufrechter Alkoholisierung bislang keine Waffen mit sich führte bzw. mit ihnen hantierte, sondern sie verwahrt hielt, ist für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht weiter von Bedeutung.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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