LVwG ST LVwG 41.15-3602/2023

LVwG 41.15-3602/2023Tribunale amministrativo regionale8 gen 2024

Regest

Vergütung des Verdienstentganges, Verjährung, Fallfrist, fehlende Bezifferung des Vergütungsbetrages als verbesserungsfähiger Mangel, Verbesserungsauftrag, Verbesserung außerhalb der Antragsfrist, Wahrung der Antragsfrist, ursprünglich ordnungsgemäß bezifferter Antrag, Epidemiegesetz 1950

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.15-3602/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.41.15.3602.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Merl über die Beschwerde der A B GmbH, Sstraße, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 06.11.2023, GZ: A7-179408/2022/0003, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:

Mit dem bekämpften Bescheid wird ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges für die Dienstnehmerin C D nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zusammenfassend mit der Begründung abgewiesen, der gegenständliche Antrag enthalte keinen der Höhe nach bestimmten Antragswert (Vergütungsbetrag). Von der Rechtzeitigkeit eines Antrages könne nur bei einem der Höhe nach bezifferten Antrag ausgegangen werden. Dies folge aus dem Erkenntnis des VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309. Es sei daher Verjährung gemäß § 33 Abs 1 iVm § 39 Abs 1 EpiG eingetreten. Ein neuerlich konkretisierter Antrag würde eine wesentliche Antragsänderung und somit eine Antragsausdehnung darstellen und käme daher unter Hinweis auf das genannte VwGH Erkenntnis fristwahrend nicht in Betracht. Mangels ziffernmäßiger Bestimmung des Antragswertes sei der Antrag vom 14.03.2022 daher nicht fristwahrend eingebracht worden, weshalb der Anspruch gemäß § 32 EpiG erloschen sei.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei – da es sich nicht um den ersten derartigen Antrag gehandelt habe – die übliche Vorgangsweise bekannt. Es sei üblich gewesen, per Mail eine Rückmeldung auf den Antrag zu erhalten, dem auch ein Berechnungsblatt beigefügt war. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Überdies seien mehrere Urgenzen an die Behörde übermittelt worden, da diese nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben binnen zwölf Monaten entschieden habe. Die Vorgangsweise der Behörde sei unerklärlich. Es werde um Überprüfung bzw. Abänderung des Bescheides ersucht.

Aufgrund des Aktes der belangten Behörde ist in Verbindung mit den seitens des Landesverwaltungsgerichtes durchgeführten Erhebungen von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Der gegenständliche Antrag langte am 14.03.2022 10:32 Uhr unter Verwendung der E-Mail-Adresse gesundheitsamt-corona@stadt.graz.at bei der belangten Behörde ein. Das Begleitschreiben hat folgenden Wortlaut:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

unsere Mitarbeiterin Frau C D war vom 23.02.2022 – 24.02.2022 in angeordneter Quarantäne. Entgelt wurde in voller Höhe weiter bezahlt.

Hiermit stellen wir Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz. Firmendaten finden Sie in der Signatur.“

Angeführt sind weiters die Bankverbindung und die Kontaktdaten des Unternehmens in der Signatur.

Dem Antrag angeschlossen sind zwei Anlagen, nämlich der Absonderungsbescheid für die Dienstnehmerin vom 23.02.2022 aus dem sich ergibt, dass diese wegen Krankheitsverdacht hinsichtlich SARS-CoV-2 ab 23.02.2022 bis zur Verständigung über das Vorliegen eines negativen Testergebnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf des 09.03.2022 abgesondert wird sowie die Lohn/Gehaltsabrechnung für die Dienstnehmerin für den Februar 2022.

Seitens der belangten Behörde blieb der gegenständliche Antrag zunächst monatelang unbearbeitet, dies trotz zwei Urgenzen per E-Mail am 25.05.2023 und am 31.10.2023. Anlässlich der zweiten Urgenz wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aufgrund der Vielzahl der Fälle die gesetzliche Bearbeitungsfrist nicht immer eingehalten werden könne, aufgrund der Urgenz jedoch nunmehr eine ehestmögliche Erledigung erfolgen werde.

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde ohne weitere Erhebungen und ohne vorherigen Verbesserungsauftrag den nunmehr bekämpften Bescheid.

Die Beschwerdeführerin hat im Frühjahr 2022 gleichlautende Anträge für mindestens 21 weitere Dienstnehmer eingebracht denen ebenfalls ohne ziffernmäßig bestimmtes Begehren jeweils die beiden obgenannten Beilagen angeschlossen waren. Die belangte Behörde hat alle Anträge mit gleichlautender Begründung abgewiesen und wurden dagegen jeweils Beschwerden eingebracht welche derzeit in verschiedenen Gerichtsabteilungen des Landesverwaltungsgerichtes anhängig sind.

Bei der belangten Behörde wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 pro Monat mehrere tausend Neuanträge eingebracht, 5895 Anträge allein im März, und waren die mit der Bearbeitung dieser Anträge beauftragten Mitarbeiter damals bereits mehr als ein Jahr im Rückstand. Aus diesem Grund konnte von den Neuanträgen dieser Monate kein einziger im gleichen Monat erledigt werden, da man bemüht war, die damals bereits zahlreich aufliegenden älteren Entschädigungsanträge chronologisch aufzuarbeiten.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt. Da die verfahrensgegenständliche Dienstnehmerin laut dem vorgelegten Absonderungsbescheid für einen nicht von vornherein exakt bestimmten Zeitraum abgesondert war (automatisches Quarantäneende spätestens 09.03.2022) wird bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit des Antrages vom Ende der Absonderung laut angeschlossenem Begleitschreiben ausgegangen, somit im vorliegenden Fall von einem Quarantäneende mit Ablauf des 24.02.2022.

Die von der Beschwerdeführerin auf Nachfrage durch das Verwaltungsgericht getätigten Ausführungen zur bisherigen Praxis der belangten Behörde bei der Bearbeitung von Entschädigungsansuchen (Erhalt einer Eingangsbestätigung etc) brachten keine neuen für diese Entscheidung relevanten Erkenntnisse. Die Ausführungen zur damaligen Arbeitsbelastung der belangten Behörde beruhen auf der von dieser übermittelten Statistik und Erläuterungen dazu.

III.Rechtliche Beurteilung:

Die einschlägigen Bestimmungen des EpiG lauten in der auf dieses Verfahren anwendbaren Fassung BGBl.I Nr 195/2022 (vgl § 50 Abs 37 EpiG) auszugsweise wie folgt:

„Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“

„Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“

„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

……

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS

-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.“

Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich um eine Verjährungsbestimmung bzw. Fallfrist, wodurch das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges zeitlich begrenzt wird und durch nicht rechtzeitige Geltendmachung erlischt (vgl. VwGH 18.3.2022, Ra 2022/03/0005; 13.12.2021, Ra 2021/03/0309). Da es sich bei § 33 iVm § 49 Abs 1 EpiG um eine materiell-rechtliche Frist handelt, kommt das Postlaufprivileg nach § 33 Abs 3 AVG nicht zur Anwendung (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094; VwGH 10.12.2021, Ra 2021/03/0137). Um fristwahrend zu sein, muss der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG daher rechtzeitig bei der Behörde einlangen (vgl. ferner VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0092 wonach auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 49 Abs 1 EpiG aufgrund ihrer Qualifizierung als materiell-rechtliche Frist nicht zulässig ist).

Aus der Begründung des bekämpften Bescheides ergibt sich zusammenfassend, dass die belangte Behörde der Auffassung ist, es sei gar kein rechtzeitiger Antrag eingelangt, da dieser unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2021/09/0309, mangels ziffernmäßiger Bestimmtheit nicht geeignet sei, den Ablauf der gegenständlichen Fallfrist zu hemmen.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass das Anbringen vom 14.03.2022, nämlich das bezughabende Mail von diesem Tag mit den im Sachverhalt erwähnten Beilagen, unbeschadet der fehlenden ziffernmäßigen Bestimmtheit und deren rechtlicher Beurteilung (vgl. dazu im Folgenden) jedenfalls fristgerecht eingelangt im Sinne des § 49 EpiG ist. Geht man aus den in der Beweiswürdigung getätigten Überlegungen im vorliegenden Fall davon aus, dass die Absonderung der Frau C D bis einschließlich Donnerstag den 24.02.2022 gedauert hat, ergibt sich daraus ein Beginn der Antragsfrist mit Freitag 25.02.2022 und ein Fristende 25.05.2022. Das Anbringen vom 14.03.2022 ist somit jedenfalls rechtzeitig.

Zur Frage, ob ein derartiges Anbringen, wenn es – wie im vorliegenden Fall – kein ziffernmäßig bestimmtes Begehren enthält, keine fristhemmende Wirkung entfaltet, ist Nachstehendes auszuführen:

Zum Unterschied von den einschlägigen Regelungen des Zivilrechts – verwiesen sei insbesondere auf das Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO und die darauf aufbauende einschlägige ständige Rechtsprechung des OGH, wonach jede Klage ein ziffernmäßig bestimmtes Begehren enthalten muss (2Ob140/73; 1Ob710/80; 1Ob549/82 u.v.a.) und ein nicht hinreichend bestimmtes Begehren (z.B. fehlende Aufschlüsselung mehrerer Schadenersatzansprüche) aufgrund der richterlichen Prozessleitungspflicht (§ 182 ZPO) verbesserungsfähig ist (2Ob6/88; 8Ob626/93 u.a.) fehlt eine vergleichbare Bestimmung im AVG.

Auch aus dem oben wörtlich wiedergegebenen Wortlaut der §§ 33 und 49 EpiG oder anderen Bestimmungen des Materiengesetzes ergibt sich ein derartiges Erfordernis nicht.

Anders als die belangte Behörde vermeint, ergibt sich ein derartiges Erfordernis auch nicht eindeutig aus dem bereits mehrfach zitierten Grundsatzerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2021, Ra 2021/03/0309. Dies schon deshalb, da diesem Erkenntnis insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, als die dortigen Antragsteller – zum Unterschied vom gegenständlichen Fall – von Beginn an ein ziffernmäßig bestimmtes Entschädigungsbegehren gestellt hatten und dieses nach Ausfüllen eines von der belangten Behörde im Wege eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs 3 AVG übermittelten Berechnungstools auf ein ebenfalls ziffernmäßig bestimmtes höheres Begehren ausgedehnt haben. Vor diesem Hintergrund – nämlich zwei unterschiedliche ziffernmäßig bestimmte Entschädigungsanträge – hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf § 1497 ABGB eine Ausdehnung des Klagebegehrens außerhalb der Fallfrist des § 49 EpiG als unzulässig erklärt. Dass das Bestimmtheitsgebot des Klagebegehrens im Zivilrecht mit § 226 ZPO wie oben ausgeführt, eine andere Rechtsgrundlage hat, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis nicht thematisiert Mit der Frage, was zu gelten hätte, wenn ein Entschädigungsansuchen keinen ziffernmäßig bestimmten Betrag enthält, ob dies ein – allenfalls verbesserungsfähiger – Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG wäre, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung, da für den dort zugrundeliegenden Sachverhalt nicht relevant, nicht befasst.

Dass Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG üblicherweise ziffernmäßig bestimmt sind und die jeweiligen Antragsteller dies in der Regel unter Verwendung der von den Behörden zur Verfügung gestellten Berechnungsformulare entsprechend ausführen und diese Vorgangsweise die Bearbeitung der Anträge durch die Behörden wesentlich erleichtert, ist unbestritten. Wie ausgeführt, ergibt sich ein derartiges Erfordernis aus den einschlägigen verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Verwaltungsvorschriften jedoch nicht.

Die belangte Behörde geht offensichtlich davon aus, dass es sich bei der fehlenden Bezifferung des Entschädigungsanspruches um einen unbehebbaren Mangel handelt, da der Ablauf der Fallfrist durch diese Antragstellung nicht gehemmt wurde und daher anlässlich der erst lange nach Ablauf der Fallfrist durchgeführten Bearbeitung des gegenständlichen Ansuchens ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG nicht in Frage gekommen wäre.

Dazu ist unter Hinweis auf § 13 Abs 3 AVG Nachstehendes auszuführen:

„Anbringen

§ 13.

[…]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]“

Gemäß herrschender Lehre (vgl. dazu unter anderem grundlegend Fuss, Welche Mängel eines schriftlichen Anbringens sind verbesserungsfähig? Zur Auslegung des § 13 Abs 3 AVG idF der Novelle BGBl. I 1998/158, ZfV 2000/522) und Rechtsprechung wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass seit der vorgenannten Novelle des AVG, mit welcher das Wort „Formgebrechen“ durch „Mangel“ bzw. „Mängel“ ersetzt wurde unter bestimmten Voraussetzungen auch inhaltliche Mängel verbesserungsfähig sind, soweit diese auf Anforderungen zurückgehen, die den Umfang der in einem Anbringen enthaltenen Angaben betreffen. Gemäß ständiger Judikatur zu dieser Bestimmung liegt ein „Mangel“ insbesondere dann vor, wenn der Antragsteller seinem Anbringen Unterlagen nicht angeschlossen hat bzw. Angaben nicht getätigt hat, obwohl deren Erforderlichkeit aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Materiengesetzes erkennbar war. Wie bereits ausgeführt ist das Erfordernis einer ziffernmäßigen Bestimmtheit eines Antrags auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des EpiG nicht erkennbar.

In der seit dem Inkrafttreten der obgenannten AVG Novelle vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs 3 AVG werden nur wenige Mängel als nicht verbesserungsfähig angesehen. (Weiterhin) nicht verbesserungsfähig ist etwa die fehlende Prozessfähigkeit (Zl. 90/04/0023), die fehlende Parteistellung (Zl. 99/10/0129) oder die fehlende Rechtsmacht zum Einschreiten für eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Zl. 2005/10/0148) sowie das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung (Ra 2019/22/0212; Zl. 2010/22/0055 bis 0059).

Für das Verwaltungsgericht ist nicht erkennbar, weshalb die nachträgliche Berechnung des Entschädigungsanspruches durch die Beschwerdeführer selbst auf Grund eines Verbesserungsauftrages oder durch die Behörde allenfalls auch ohne vorangegangenen Verbesserungsauftrag die Erfolgsvoraussetzungen dieses Ansuchens beeinträchtigen könnte. Immerhin wurde mit dem am 14.03.2022 gestellten Antrag eine Entschädigung für einen konkret bezifferten Zeitraum auf der Basis der Lohnabrechnungen für diesen Zeitraum beantragt und fehlt bloß ein Bearbeitungsschritt, nämlich die Berechnung des daraus resultierenden Entschädigungsanspruches. Aufgrund des bereits mehrfach zitierten Grundsatzerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2021/03/0309 ist dabei sichergestellt, dass die Beschwerdeführer keinen höheren Betrag geltend machen können bzw. die belangte Behörde zumindest keinen höheren Betrag zusprechen darf als jenen, welcher sich aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen errechnet. Damit ist auch sichergestellt, dass die Beschwerdeführer durch eine solche Verbesserung keinen unzulässigen Rechtsvorteil gegenüber anderen Unternehmen erlangen, welche ihre Entschädigungsansprüche bereits bei Einbringung ziffernmäßig bestimmt haben.

Zusammenfassend wird daher vom Verwaltungsgericht als Zwischenergebnis davon ausgegangen, dass es sich bei der fehlenden Bezifferung des Entschädigungsanspruches sofern dies – mangels Erkennbarkeit dieses Erfordernisses im Materiengesetz – überhaupt einen Mangel darstellt, jedenfalls um einen verbesserungsfähigen Mangel handelt.

Auch ein Vergleich mit der einschlägigen ständigen Judikatur des OGH zur Prozessleitungspflicht gemäß § 182 ZPO führt zum gleichen Ergebnis. So hat der Oberste Gerichtshof im Erkenntnis vom 28.04.1994, 8Ob626/93 wie folgt ausgeführt:

„Gleiches gilt für die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die Unbestimmtheit oder Undeutlichkeit des Begehrens nicht – wie die Rekurswerber behaupten – die sofortige Abweisung des Klagebegehrens rechtfertigen; der Richter hat vielmehr in Erfüllung seiner Prozessleitungspflicht nach § 182 ZPO auch anwaltlich vertretene Kläger zu einer Präzisierung ihres Klagebegehrens aufzufordern. Hat dies das Erstgericht unterlassen, hat das Berufungsgericht das Ersturteil aufzuheben, um den Klägern Gelegenheit zu geben, ein ziffernmäßig bestimmtes Begehren zu stellen.“ (Ähnlich auch 2Ob6/88, 15.03.1988, 5Ob247/1,13.10.1971 u.v.a).

Zur Argumentation der belangten Behörde, die Fallfrist des § 49 EpiG sei mangels eines bezifferten Entschädigungsantrags bereits abgelaufen, wodurch sich, sollte dies zutreffen, ein Verbesserungsauftrag erübrigen würde, sei Nachstehendes ausgeführt:

Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt ein Anbringen, bei welchem nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs 3 AVG der jeweilige Mangel rechtzeitig (gemeint: innerhalb der von der Behörde gesetzten Verbesserungsfrist) behoben wurde, als ursprünglich richtig eingebracht (Ra 2019/22/0212; Ra 2018/22/0197; Ra 2019/22/0212 u.v.a.) Im Falle der hier fehlenden Bezifferung des Vergütungsanspruchs wäre demnach im Sinne dieser Rechtsprechung von einem ursprünglich ordnungsgemäß bezifferten Antrag auszugehen.

Aus den bereits ausgeführten Gründen ist auch dem Erkenntnis Ra 2021/03/0309 nichts Gegenteiliges zu entnehmen und fehlt es bislang an einer eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage zum EpiG sowie zu vergleichbaren Fallkonstellationen aus anderen Bereichen des Verwaltungsrechts.

Greift man daher, wie es auch der Verwaltungsgerichtshof im vorzitierten Erkenntnis getan hat, auf einschlägige Rechtsprechung aus dem Zivilrechtsbereich zurück, so findet sich dort folgende ständige Rechtsprechung des OGH (Hervorhebungen durch LVwG):

„Auch um die Verjährung zu unterbrechen, reicht ein ergänzungsbedürftiges Vorbringen aus, wenn die Unvollständigkeit in der Folge behoben wird. Demnach kann auch eine unschlüssige Klage, sofern sie noch vor Ablauf der Verjährungsfrist eingebracht wurde in der Folge verbessert werden“ (6Ob 5105a, 06.10.2005).

„§ 84 Abs. 3 ZPO ermöglicht die Verbesserung auch inhaltlicher Mängel fristgebundener verfahrenseinleitender Schriftsätze. Diese Bestimmung wird auch auf Klagen angewendet, die einer materiellrechtlichen Ausschlussfrist unterliegen. Demnach kann eine unschlüssige oder unbestimmte Klage, sofern sie vor Ablauf der materiellrechtlichen Fallfrist noch rechtzeitig eingebracht wurde auch noch nach Ablauf der Frist verbessert werden“ (4Ob 285/04x,14.03.2005; 6Ob 653/90 u.a.).

Nach ebenfalls ständiger Judikatur zu § 13 Abs 3 AVG sollte die Behörde ein Anbringen umgehend auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit prüfen und einen Verbesserungsauftrag unverzüglich, in der Regel innerhalb von vier Wochen erteilen, wobei es sich bei diesem Erfordernis freilich nicht um eine absolute Frist handelt, sondern um einen Maßstab, der letztlich anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen ist (VwGH Zl. 2012/07/0111; Zl. 2013/04/0099 u.a.).

Im vorliegenden Fall hätte die belangte Behörde vor Ablauf der Fallfrist des § 49 EpiG noch mehr als zwei Monate Zeit gehabt, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich beim gegenständlichen Mangel des Antrags um einen offensichtlichen Mangel handelt, welcher ohne weitere inhaltliche Bearbeitung auch bei einer ersten Grobprüfung hätte auffallen müssen, zumal das verfahrensgegenständliche Unternehmen zahlreiche weitere gleichgestaltete Entschädigungsanträge, davon auch mehrere weitere am 14.03.2022 eingebracht hat. Selbst wenn man der belangten Behörde zugutehält, dass ihr diese erste Vorprüfung des gegenständlichen Antrags damals im Frühjahr 2022 in den Wochen nach Antragseinbringung aufgrund der außergewöhnlichen Arbeitsbelastung nicht möglich war, ist nicht einzusehen, warum die Beschwerdeführer deshalb nun die Abweisung ihres Antrages ohne vorherige Möglichkeit einer Verbesserung hinnehmen sollen.

Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass die fehlende ziffernmäßige Bestimmtheit des Ansuchens einen verbesserungsfähigen Mangel darstellt und dieser – mangels Ablauf der Fallfrist – auch noch verbessert werden kann.

Daraus folgt hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise Nachstehendes:

Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde, ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht, die Fallfrist des § 49 EpiG sei bereits abgelaufen und eine betragsmäßige Konkretisierung des Ansuchens vom 14.03.2022 daher nicht mehr möglich, sowohl keinen Verbesserungsauftrag erlassen als auch überhaupt keinerlei inhaltliche Bearbeitung des gegenständlichen Antrages vorgenommen und diesen ohne weitere Erhebungen a limine abgewiesen.

Ein solcher Sachverhalt, wo die belangte Behörde jegliche eigene Ermittlungstätigkeiten unterlassen hat, rechtfertigt auch nach der strengen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs 3 VwGVG die Behebung und Zurückverweisung. Wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem im Erkenntnis vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029 ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht aufgenommen werden.

Im gegenständlichen Fall ist ein Ermittlungsverfahren nicht bloß zu ergänzen, sondern zur Gänze erstmals durchzuführen. Aufgrund des Fehlens jeglicher Ermittlungsergebnisse bei gleichzeitigem Erfordernis einer Reihe von Erhebungen, die unter anderem technische Hilfsmittel zur Berechnung der Höhe des Verdienstentganges (z.B. Berechnungsprogramme zur Ermittlung der Entschädigung) voraussetzen, über die das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht, wohl aber die belangte Behörde verfügt, kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark weder rascher noch kostensparender durchgeführt werden. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf das ebenfalls in einem Verfahren betreffend Verdienstentgang nach dem EpiG ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 30.03.2023, GZ: LVwG 41.14-8214/2022, in welchem das Verwaltungsgericht in einem Fall, in dem die belangte Behörde ein Entschädigungsansuchen ebenfalls zu Unrecht wegen vermeintlichem Ablauf der Fallfrist zurückgewiesen hatte (nach Auffassung des LVwG hätte der Spruch auch hier auf Abweisung lauten müssen) mit einer sinngemäß gleichlautenden Begründung ebenfalls einen Beschluss gemäß § 28 Abs 3 VwGVG gefasst hat.

Auch ein Blick auf die bereits mehrfach zitierte einschlägige Judikatur des OGH führt zum gleichen Ergebnis. In den oben bereits auszugsweise zitierten Entscheidungen 8Ob626/93 und 2Ob6/88 hat der Oberste Gerichtshof jeweils ausgesprochen, dass für den Fall, dass das Erstgericht – vorliegend also die belangte Behörde – es rechtswidrigerweise unterlassen hat, dem Kläger die fehlende ziffernmäßige Bestimmung seiner Schadensersatzansprüche aufzutragen, das Berufungsgericht – vorliegend also das LVwG – das Ersturteil aufzuheben hat, mit der Konsequenz, dass das Verfahren in erster Instanz fortgeführt wird.

In dem nunmehr somit bei der belangten Behörde fortzuführenden Verfahren hat diese jedenfalls das Erkenntnis Ra 2021/03/0309 zu beachten. Demnach kann eine Vergütung des Verdienstentganges nur auf Grund der ursprünglich eingereichten Unterlagen und für den ursprünglich beantragten Absonderungszeitraum zugesprochen werden. Sollten die Beschwerdeführer- worauf aufgrund der Beschwerde nichts hindeutet- versuchen, darüberhinausgehende Ansprüche geltend zu machen, etwa durch eine Ausdehnung des Absonderungszeitraums oder durch Vorlage zusätzlicher bisher nicht bescheinigter Entgeltbestandteile, wäre dieses Mehrbegehren als verfristet abzuweisen. Dies folgt sowohl aus dem vorzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes als auch aus der einschlägigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 1497 ABGB, auf welche sich der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Entscheidung offenbar bezogen hat. Nach dieser Rechtsprechung kann nach Ablauf der Verjährungsfrist eine Ausdehnung des Klagebegehrens auf einen höheren Betrag nicht mit Erfolg vorgenommen werden, da die Verjährung nur insoweit unterbrochen wird, als der Einspruch eingeklagt wurde (1Ob33/83; 4Ob124/80; 6Ob51/05a; 2Ob271/00z u.a.). Als „eingeklagt“ hat im vorliegenden Fall ausschließlich das zu gelten, was mit dem Antrag vom 14.03.2022 beantragt und an Unterlagen vorgelegt wurde.

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die erst nach Einbringung des gegenständlichen Antrages in Kraft getretene Bestimmung des § 49 Abs 5 EpiG, welche eine Ausdehnung des Ansuchens während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 normiert, für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen für unselbständige Dienstnehmer mangels Anwendbarkeit der EpG 1950-BerechnungsV 2020 nicht anwendbar ist (vgl. dazu jüngst VwGH 14.06.2023, Ra 2023/09/0064).

Da in sachverhaltsmäßiger Hinsicht keine weiteren Erhebungen durchzuführen waren, eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht von keiner Verfahrenspartei beantragt wurde, die Entscheidung im gegenständlichen Fall nur von Rechtsfragen abhängig ist und das Verwaltungsgericht aufgrund der Behebung und Zurückverweisung nicht in der Sache entscheidet, konnte gemäß § 44 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgesehen werden.

IV.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil zu den in diesem Beschluss behandelten Rechtsfragen, insbesondere der Frage der Verbesserungsfähigkeit eines ziffernmäßig nicht bestimmten Entschädigungsansuchens und deren Auswirkung auf die Fallfrist des § 49 EpiG bislang keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

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