LVwG ST LVwG 41.8-1803/2023

LVwG 41.8-1803/2023Tribunale amministrativo regionale2 gen 2024

Regest

Vereinsregister, Änderungen, Statuten, Rechnungsprüfer, Vorsitzender, Schiedsgericht, Mitglied, Ermächtigung, Rechtsinteresse, Antragslegitimation, Vereinsgesetz 2002

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.8-1803/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.41.8.1803.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde der Mag. A B, geb. am *****, vertreten durch MMag. Dr. C D, Rechtsanwalt, Kgasse, G, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 03.04.2023, GZ: VR276-2022,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 03.04.2023, GZ: VR276-2022, wurde der Antrag der Antragstellerin vom 13.10.2022 auf amtwegige Richtigstellung unrichtiger Eintragungen und der Antrag vom 20.10.2022 auf Entfernung unrichtiger Eintragungen im Zentralen Vereinsregister sowie der Antrag vom 02.11.2022 auf Erlassung eines Bescheides um den Registerstand ordnungsgemäß im Instanzenzug bekämpfen zu können mangels Antragslegitimation zurückgewiesen.

In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften geltend und brachte vor, dass sie in ihrer Funktion als Rechnungsprüferin und Mitglied des Vereins „E F“ ein rechtliches Interesse an der Feststellung der ordnungsgemäßen Bestellung und Eintragung des vertretungsbefugten Vorstandes im Vereinsregister habe, wies auf den Schiedsspruch des vereinsinternen Schiedsgerichtes vom 26.09.2022 hin, wonach die Funktionsperiode des Vorstandes mit 19.06.2022 um 00.00 Uhr geendet habe und auch die Ergebnisse der am 23.05.2022 durchgeführten Generalversammlung als null und nichtig erklärt worden seien. Als Rechnungsprüferin sei die Beschwerdeführer dem aktuellen Vorstand des Vereins berichtspflichtig und müsse daher wissen, wem gegenüber sie berichtspflichtig sei. Auch als Mitglied des Vereins habe sie rechtliches Interesse an der Richtigkeit der Eintragung im Vereinsregister. Gemäß § 17 Abs 6 der Statuten des Vereins seien die Entscheidungen des Schiedsgerichtes vereinsintern endgültig und verbindlich, weshalb die am 23.05.2022 neu durchgeführte Generalversammlung mangels Fortführung der am 21.04.2022 abgebrochenen Generalversammlung als nichtig anzusehen sei, weshalb die Funktionsperiode des Vorstandes mit 19.06.2022, 00.00 Uhr geendet habe. Die Antragslegitimation der Beschwerdeführerin sei aus mehreren Gründen gegeben, zum Zeitpunkt der Antragstellung sei sie Vereinsmitglied gewesen, bestellte Rechnungsprüferin und im Zeitpunkt des Schiedsspruches am 26.09.2022 auch Vorsitzende des Schiedsgerichtes. Ihr rechtliches Interesse und ihre Antragslegitimation seien daher jedenfalls gegeben. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung in der Sache selbst entscheiden und/oder den bekämpften Bescheid aufheben und der belangten Behörde auftragen, dem Antrag der Beschwerdeführerin vollinhaltlich stattzugeben, in eventu der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens auftragen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Aufgrund des vorgelegten Akts der belangten Behörde, des Parteienvorbringens, der vorgelegten Urkunden und der Ergebnisse der öffentlich mündlichen Verhandlung, welche am 12.09.2023 vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark stattgefunden hat, wird nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:

Mit Schreiben vom 11.10.2022 gab die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit einer zweiten Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde ihr rechtliches Interesse an ihrer Funktion als Rechnungsprüferinnen an der Feststellung der ordnungsgemäßen Bestellung und Eintragung des vertretungsbefugten Vorstandes im Vereinsregister bekannt und beantragte Akteneinsicht. Gleichzeitig wurde auf den Schiedsspruch des vereinsinternen Schiedsgerichtes vom 26.09.2022 hingewiesen, wonach die Funktionsperiode dieses Vorstandes mit 19.06.2022 um 00.00 Uhr geendet habe, und die Ergebnisse der am 23.05.2022 durchgeführten Generalversammlung für null und nichtig erklärt worden wären. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 13.10.2022 wurden die Beschwerdeführerinnen ersucht, Nachreichungen vorzunehmen, welche auch erfolgten. Mit Eingabe vom selben Tag wurde der Vorstandsbeschluss vom 09.06.2022 vorgelegt, mit welchem die beiden Beschwerdeführerinnen zu Rechnungsprüferinnen des Vereins bestellt worden waren. Das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerinnen wurde damit erklärt, dass das Land Steiermark als Fördergeber den Rechtsstandpunkt vertreten habe, dass die im Vereinsregister eingetragenen Personen zum Teil nicht wirksam bestellt worden seien könnten, da nach dem Schiedsspruch vom 26.09.2022, der der Behörde vorliege, die Funktionsperiode des letzten Vorstandes mit 19.06.2022, 00.00 Uhr, geendet habe. Die Beschwerdeführerinnen bekundeten ihr rechtliches Interesse daran, ob der Vorstand des Vereins wirksam bestellt bzw. die Daten im Vereinsregister richtig vermerkt seien, und beantragten die Richtigstellung unrichtiger Eintragungen.

Nach durchgeführter Akteneinsicht teilten die Beschwerdeführerinnen der belangten Behörde durch ihren Vertreter mit Eingabe vom 20.10.2022 mit, dass zwar der am 23.05.2022 gewählte Vorstand mit Wahlanzeige vom 27.05.2022 bekanntgegeben worden sei, allerdings sei die Generalversammlung, anlässlich welcher die Wahl durchgeführt worden wäre, durch den Schiedsspruch für null und nichtig erklärt worden. Die darauffolgenden Bestellungen von neuen Mitgliedern des Vorstandes durch Kooptierungen könnten nicht rechtswirksam erfolgt sein, da kein Vorstand wirksam bestellt worden sei. Alle diese – namentlich aufgezählten – „kooptierten“ Personen wären von Personen bestellt und der Behörde mitgeteilt worden, die selbst keine Funktion im Vorstand ausüben würden und überhaupt keine wirksam bestellten Mitglieder des Vorstandes seien. Es wurde daher nochmals angeregt und auch beantragt diese unrichtigen Eintragungen im Register zu entfernen, allenfalls durch amtswegige Richtigstellung. Mit Eingabe vom 02.11.2022 wurde urgiert und darauf hingewiesen, dass das Vereinsregister insofern richtiggestellt werden müsse, als unter Bedachtnahme auf den im Akt der belangten Behörde aufliegenden Spruch der Schiedskommission derzeit kein rechtmäßig bestellter Vorstand vorhanden sein könne. Allenfalls würden die Beschwerdeführerinnen die Erlassung eines Bescheides beantragen um den Registerstand ordnungsgemäß im Instanzenweg bekämpfen zu können. In der Erledigung der belangten Behörde vom 02.01.2023 an die Beschwerdeführerinnen wurde ausgeführt, dass der Schiedsspruch eines Vereins keine Relevanz und somit auch keine Bindung für die Vereinsbehörde habe. Lediglich Änderungen iSd § 14 Vereinsgesetz seien der Behörde anzuzeigen und formell von dieser zu überprüfen. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24.04.2023, GZ: LVwG 41.33-517/2023-4 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen die Erledigung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 02.01.2023 (E-Mail), GZ: VR-276-2023, als unzulässig zurückgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.04.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerinnen Mag. A B und Mag. G H auf amtswegige Richtigstellung unrichtiger Eintragungen und der Antrag vom 20.10.2022 auf Entfernung unrichtiger Eintragungen im Zentralen Vereinsregister sowie der Antrag vom 02.11.2022 auf Erlassung eines Bescheides, um den Registerstand ordnungsgemäß im Instanzenweg bekämpfen zu können, mangels Antragslegitimation zurückgewiesen. Aufgrund der fristgerecht erhobenen Beschwerde durch die nunmehrige Beschwerdeführerin wurde am Landesverwaltungsgericht Steiermark am 12.09.2023 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Rechtsvertreters, sowie für die mitbeteiligte Partei der E F, I J als Obmann, und Frau Mag. K L als Kassier mit ihrem Rechtsvertreter teilnahmen. Anlässlich der beim Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführten Akteneinsicht durch den Vertreter der mitbeteiligten Partei wurde von diesem festgestellt, dass zwischenzeitlich beim Landesgericht für ZRS Graz zu GZ: 21Cg 94/23z-8, ein Versäumungsurteil gegen die beklagte Partei E F ergangen war, in welchem rechtskräftig festgestellt worden sei, dass die Generalversammlung des Vereins am 23.05.2022 unwirksam gewesen wäre. Von Seiten der mitbeteiligten Partei wurde in der Verhandlung bekanntgegeben, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Klagebeantwortung beim Landesgericht für ZRS Graz eingebracht worden sei, eine Kopie derselben wurde vorgelegt und als Beilage ./I zur Verhandlungsschrift genommen. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei brachte vor, dass die Beschwerdeführerin nach den aufliegenden Unterlagen nicht Mitglied des gegenständlichen Vereins sei. Sie habe weder Mitgliedsbeiträge bezahlt, noch sei ihr Beitritt zum Verein erfasst worden. Die Beschwerdeführerin sei formale Rechnungsprüferin der mitbeteiligten Partei gewesen, ihre Funktionsperiode sei abgelaufen, aufgrund eines Irrtums sei die Neubestellung unterblieben. Sie habe Spenden an den Verein geleistet, jedoch keine Mitgliedsbeiträge bezahlt und sei weder ordentliches noch außerordentliches Mitglied. Die Beschwerdeführerin sei im Schlichtungsverfahren statutenwidrig als Schiedsrichterin normiert worden, woraus sich aber auch keine Vereinsmitgliedschaft ergebe. Der Vertreter der Beschwerdeführerin replizierte daraufhin, dass diese ordentliches Mitglied des Vereins iSd § 5 der Statuten sei, sie habe seit Jahren anstandslos Mitgliedsbeiträge, die ihr vorgeschrieben worden seien, rechtzeitig bezahlt. Die Beschwerdeführerin sei auch als ordentliches Mitglied iSd § 17 Abs 3 der Statuten zum Vorsitz des Schiedsgerichtes bestellt worden, dies einstimmig durch Beschluss der vier von den jeweiligen Parteien namhaft gemachten Schiedsrichtern. Mit Eingabe vom 03.10.2023 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter vor, dass der Wiedereinsetzungsantrag vom 12.09.2023 von der beklagten Partei E F eingebracht worden sei. Die Klägerinnen hätten daraufhin in Entsprechung des gerichtlichen Beschlusses vom 12.09.2023 am 26.09.2023 repliziert und am 28.09.2023 eine ergänzende Äußerung eingebracht. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung sei noch nicht entschieden worden. Aufgrund der Eingabe der Rechnungsprüferin vom 25.08.2023 im Vereinsregister sei der nicht rechtmäßig eingetragene Vorstand entfernt worden, sodass im aktuellen Vereinsregister nur historische Daten bis zum Zeitpunkt 19.06.2022 eingetragen seien. Seit 20.06.2022 verfüge der Verein E F über kein vertretungsbefugtes Organ. Er sei daher zu diesem Zeitpunkt nicht handlungsfähig. Die Beschwerdeführerin hielt nach Vorlage von Urkunden zum Zivilverfahren die im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge ausdrücklich aufrecht. In deren ergänzenden Stellungnahme vom 14.11.2023 brachte die mitbeteiligte Partei durch deren Vertreter vor, dass die von der Beschwerdeführerin beantragten Änderungen um einen nicht mehr bekannten Zeitpunkt um den 20.09.2023 im Vereinsregister hergestellt worden seien. Die belangte Behörde habe ohne Beteiligung der mitbeteiligten Partei von amtswegen oder auf Antrag eine Eintragung durchgeführt, welche nach Ansicht der Behörde auf Grundlage des Versäumungsurteiles des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 12.07.2023 zu erfolgen hatte. Die Beschwerdeführerin sei durch diese Entscheidung der belangten Behörde so gestellt, wie sie im Rahmen des Antrags gestellt werden wollte, sodass spätestens zu diesem Zeitpunkt ihr Rechtsmittelinteresse weggefallen sei. Die Beschwerde sei zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen ihre Bestellung zur Rechnungsprüferin seitens der Generalversammlung nachzuweisen, da ihre Funktionsperiode ausgelaufen sei, und ihr tatsächlich spätestens im Jahr 2021 keine von der Generalversammlung legitimierte Funktion mehr im Verein zugekommen sei. Durch den Wegfall der Generalversammlung im Jahr 2022 fehle jedenfalls eine Genehmigung für 2021 und eine weitere Bestellung, sodass keine Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin bestehe. Darüber hinaus sei ihre Funktion auch ex lege erloschen, da gemäß § 22 Abs 2 Vereinsgesetz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Grenze von € 1.000.000,00 an Spenden überstiegen worden sei und deshalb zwingend Abschlussprüfer zu bestellen wären. Der Antragstellerin sei zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht mehr die Funktion einer Rechnungsprüferin zugekommen, sie sei aber auch zu keinem Zeitpunkt Mitglied der mitbeteiligten Partei gewesen, sodass ihr auch aus diesem Titel keine Legitimation zur Beschwerdeführung zu komme. Die Mitgliedschaft werde durch einen schriftlichen Antrag und der Einzahlung des Mitgliedsbeitrags begründet. Die Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand kann ohne Begründung untersagt werden. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt einen Antrag gestellt. Unabhängig davon seien aber auch einzelne Mitglieder nicht zur Antragsstellung für den Verein bei der Behörde legitimiert, sodass auch daraus keine Antragslegitimation der Beschwerdeführerin abzuleiten sei.

Nach Vorlage von vereinsinternen Unterlagen wurde der Antrag auf Zurückweisung bzw. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin aufrechterhalten.

Beweiswürdigung:

Obige Feststellungen konnten aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit den Parteienvorbringen, den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Urkunden und der Ergebnisse der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 12.09.2023 getroffen werden. Aus den vorgelegten Urkunden war ableitbar, dass die Beschwerdeführerin Rechnungsprüferin der Mitbeteiligten Partei war, durch den Wegfall der Generalversammlung im Jahr 2022 jedoch keine Genehmigung der Wiederbestellung der Beschwerdeführerin als Rechnungsprüferin für 2021 vorliegt.

Von Seiten der mitbeteiligten Partei wurde vorgebracht und anhand von Urkunden dargelegt, dass die Beschwerdeführerin auch kein Mitglied der mitbeteiligten Partei sei, da diese nie einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft gestellt habe, im System sei keine Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin registriert. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommen Überweisungen hätten mangels Mitgliedschaft und fehlender Adress- und Geburtsdatumsangaben nicht zugeordnet werden können. Da die bloße Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht entscheidungsrelevant ist, erübrigt sich die Feststellung, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich ordentliches Mitglied gewesen ist. Es ist aber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst keine nachvollziehbaren Beweise diesbezüglich angeboten hat, die geeignet gewesen wären, das durch Urkunden untermauerte Vorbringen der mitbeteiligten Partei zu erschüttern.

Rechtliche Beurteilung:

§ 1 Abs 1 VerG ist ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1).

Gemäß § 2 Abs 1 VerG umfasst die Gründung eines Vereins seine Errichtung und seine Entstehung. Der Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Er entsteht als Rechtsperson mit dem Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs 1 oder mit früherer Erlassung eines Bescheides gemäß § 13 Abs 2.

Gemäß § 3 Abs 1 VerG stellt die Gestaltung der Vereinsorganisation den Gründer und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderung berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei.

Gemäß § 3 Abs 2 Z 7 VerG müssen die Statuen jedenfalls enthalten:

Die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt. Gemäß § 7 VerG sind Beschlüsse von Vereinsorganen nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetzes- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.

Gemäß § 8 Abs 1 VerG haben die Statuten vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577ff ZPO eingerichtet wird.

Gemäß § 14 Abs 2 VerG hat der Verein alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsortes und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschriften sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekanntzugeben.

Gemäß § 16 Abs 1 VerG haben die Vereinsbehörden für die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ansässigen Vereine folgende Vereinsdaten in einem Register evident zu halten:

....

7. die Funktion und den Namen der organschaftlichen Vertreter des Vereins bis zu ihrer ersten Bekanntgabe den Namen, der die Errichtung des Vereins anzeigenden Gründer.

Gemäß § 16 Abs 2 VerG hat die Vereinsbehörde ihr bekannt gewordene Veränderungen eingetragener Tatsachen gemäß Abs 1 im Register entsprechend ersichtlich zu machen, im Fall der Unzulässigkeit hat sie die betreffende Eintragung zu löschen.

Gemäß § 12 der Statuten des Vereins E F besteht der Vorstand aus dem Obmann und seinem Stellvertreter sowie dem Kassier und seinem Stellvertreter.

Gemäß § 13 lit. s „Aufgaben des Vorstandes“ der Statuten des Vereins E F fallen in den Wirkungsbereich des Vorstandes die Bekanntgabe einer Statutenänderung an die zuständige Behörde sowie an das zuständige Finanzamt, binnen einer Frist von einem Monat, falls die Statutenänderung Einfluss auf abgaberechtliche Begünstigungen hat.

Gemäß § 14 Abs 5 der Statuten des Vereins E F erfolgt die Vertretung des Vereins nach außen gemeinsam durch den Obmann und den Kassier. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns und des Kassiers deren Stellvertreter.

Gemäß § 16 Abs 1 der Statuten des Vereins E F hat der Verein zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch Generalversammlung.

§ 17 (Schiedsgericht) der Vereinsstatuten lauten wie folgt:

„(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder dem Verein und Mitgliedern (insbesondere Anfechtungen von Entscheidungen der Vereinsorgane, Streitigkeiten über Mitgliedsbeiträge oder die Mitgliedschaft) sowie bei Streitigkeiten, die nicht auf einem selbstständigen vertraglichen Schuldverhältnis gründen und für dessen Zustandekommen die Vereinszugehörigkeit keine denknotwendige Voraussetzung ist, entscheidet das Schiedsgericht des Vereines.

(2) Das Schiedsgericht ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des VerG und kein Schiedsgericht gemäß §§ 577 ff ZPO.

(3) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf (5) ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil über schriftliche Aufforderung des Vorstandes innerhalb von 8 (acht) Werktagen dem Vorstand jeweils 2 (zwei) Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich dem Vorstand gegenüber namhaft macht.

(4) Diese 4 (vier) Schiedsrichter wählen nach Verständigung durch den Vorstand, binnen 8 (acht) Werktagen mit einfacher Stimmenmehrheit ein ordentliches Mitglied des Vereins als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Vereinsorgan - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(5) Der Obmann oder ein von ihm bevollmächtigtes Mitglied des Vorstandes hat das Recht, an den Sitzungen des Schiedsgerichtes mit beratender Stimme teilzunehmen, es sei denn, dass der Vorstand selbst Streitpartei ist.

(6) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder, nach Wahrung des beiderseitigen Gehörs und der Sicherstellung der Unbefangenheit der Mitglieder des Schiedsgerichts, in der jeweils zu schlichtenden Streitfrage mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig und verbindlich.

(7) Der ordentliche Rechtsweg bei Streitigkeiten, für die das Schiedsgericht zuständig ist, kann erst nach einer Frist von 6 (sechs) Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichts oder einer zuvor eingetretenen Beendigung des Verfahrens vor dem Schlichtungsgericht, beschritten werden.“

Die Beschwerdeführerin begründet ihr rechtliches Interesse und ihre Legitimation zur Einbringung der von ihr gestellten Anträge mit ihrer Mitgliedschaft im Verein, ihrer Funktion als Rechnungsprüferin und ihrer Funktion zum Zeitpunkt des Schiedsspruches am 26.09.2022 als Vorsitzende des Schiedsgerichtes.

Gemäß § 14 Abs 2 Vereinsgesetz können nur die Gründer oder die bereits bestellten organschaftlichen Vertreter eine Änderung der Eintragungen im Vereinsregister veranlassen. Im gegenständlichen Fall schreibt § 13 lit. s der Statuten des Vereins E F vor, dass die Bekanntgabe einer Statutenänderung an die zuständigen Behörden in den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen. Dies korreliert mit der Bestimmung des § 14 Abs 5 der Statuten des Vereins, wonach die Vertretung des Vereins nach außen gemeinsam durch den Obmann und den Kassier bzw. im Fall deren Verhinderung durch deren Stellvertreter erfolgt. Aus § 16 der Statuten des Vereins, welcher die Funktion des Rechnungsprüfers regelt, ergibt sich keine Ermächtigung zur Stellung eines Antrages zur Änderungen der Eintragungen im Vereinsregister. Selbiges gilt auch für die Funktion der Vorsitzenden des Schiedsgerichtes und für Mitglieder des Vereins.

Auch § 16 Abs 2 Vereinsgesetz hinsichtlich der Verpflichtung der Vereinsbehörde unzulässiger Eintragungen im Vereinsregister zu löschen, sowie die Erteilung von Auskünften aus dem lokalen Vereinsregister aufgrund eines bestehenden rechtlichen Interesses gemäß § 17 Abs 2 Vereinsgesetz stellen Rechtsgrundlagen dafür da, dass dadurch ein Antragsrecht auf Änderung der im Vereinsregister enthaltenen Eintragungen eines Vereins abgeleitet werden könnten.

Wenn die Beschwerdeführerin sich darauf stützt, dass gemäß § 17 Abs 8 Vereinsgesetz jeder, der eine Vereinsregisterauskunft einholt, auf die Richtigkeit dieser Auskunft vertrauen dürfe, übersieht sie, dass dies nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung nur gilt, wenn der Betreffende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht kennt oder kennen muss (VfgH 25.11.2003, B1014/03).

Die Beschwerdeführerin hat selbst nie behauptet eine andere Funktion im Verein außer jene als Rechnungsprüferin, als Mitglied, und als Vorsitzende des Schiedsgerichtes innegehabt zu haben. Das durchgeführte Beweisverfahren hat nicht ergeben, dass sie jemals die Stellung des Obmanns, des Kassiers oder derer Stellvertreter innegehabt hätte.

Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für die von ihr beantragten Änderungen der Taten im Vereinsregister weder ex lege noch aufgrund sonstiger Rechtsgrundlagen, wie der Statuten des gegenständlichen Vereins, antragsberechtigt gewesen ist, weshalb ihre Anträge von der belangten Behörde zurecht als unzulässig mangels Antragslegitimation zurückgewiesen worden sind.

Unabhängig davon, wurde von Seiten der belangten Behörde zu einem nicht mehr bekannten Zeitpunkt im September 2023 im Vereinsregister die von der Beschwerdeführerin beantragte Eintragung aufgrund des Versäumungsurteils des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 12.07.2023 vorgenommen, weshalb die Beschwerdeführerin durch diese Entscheidung der belangten Behörde so gestellt worden ist, wie sie im Rahmen des Antrags gestellt hat werden wollen, sodass spätestens zu diesem Zeitpunkt ihr Rechtsmittelinteresse weggefallen ist und war auch aus diesem Grund ihrer Beschwerde keine Folge zu geben.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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