LVwG ST LVwG 20.33-8579/2022

LVwG 20.33-8579/2022Tribunale amministrativo regionale28 dic 2023

Regest

Waffengebrauch, Waffeneinsatz, Waffe, Schusswaffe, Phasen, Beamter, Tragen der Waffe, Waffentragender, Dienstwaffe, geschlossene Sicherungshaltung, Polizist, Lauf, Boden, Verhältnismäßigkeit, Eigensicherung, Ziehen einer Waffe, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Gefährdungslage, Zurhandnehmen einer Waffen, Barauslagen, Kosten, Beteiligte, Zeugen, Partei, Beschwerdeführer, Verwaltungsverfahren, Antrag, Gericht, Auferlegung, Waffengebrauchsgesetz 1969, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 20.33-8579/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.20.33.8579.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. P. Maier über die Beschwerde des Herrn AB, geb. am XXXX,vertreten durch CD Rechtsanwälte OG, Wstraße, K, wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich die Festnahme, das Anlegen der Handschellen, den Einsatz von Körperkraft, die Zurückbehaltung des Mobiltelefons sowie den Einsatz der Dienstwaffe, durch Organe der Landespolizeidirektion Steiermark (belangte Behörde) am 06.11.2022, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde wegen Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers teilweise

F o l g e g e g e b e n,

und festgestellt, dass die der belangten Behörde zurechenbare Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch das Anlegen der Handfesseln am 06.11.2022, um 17:00 Uhr, rechtswidrig war.

Im Übrigen wird die Beschwerde wegen Verletzung in subjektiven Rechten (durch die Festnahme, den Einsatz von Körperkraft, die Zurückbehaltung des Mobiltelefons sowie den Einsatz der Dienstwaffe) als unbegründet

abgewiesen.

II. Die Anträge des Beschwerdeführers und der belangten Behörde auf Aufwandersatz werden abgewiesen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Kosten der Verhandlung am 07.12.2023 der Zeugin EF gemäß iSd § 76 Abs 2 AVG aufzuerlegen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:

1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 27.07.2023, 05.10.2023 07.12.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss am 07.12.2023 das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer am 07.12.2023 ausgefolgt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 11.12.2023 zugestellt.

1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).

1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung / Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 27.12.2023 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.

1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

2. Zu den als erwiesen angenommenen Tatsachen:

Zu I:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 27.07.2023, 05.10.2023 und 07.12.2023, wird folgender, für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt festgestellt:

Am 06.11.2022, gegen 16.40 Uhr wurden 3 Streifenbesetzungen der belangten Behörde nach G, Bereich Astraße (Fahrtrichtung G) beordert, da ein Polizeibeamter außer Dienst den Beifahrer eines Personenkraftwagens bei der Weitergabe von Suchtmittel beobachtet hatte. Nach Angaben des Zeugen seien die betroffenen Personen mit einem Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX stadtauswärts unterwegs und könne es sein, dass die Lenkerin des Fahrzeuges durch Suchtmittel beeinträchtigt ist.

Auf Höhe der Wstraße in G konnte das Fahrzeug von der Streife „Karlauerstraße 1“ (Insp W. und Insp. K.) mit der Lenkerin EF und dem nunmehrigen Beschwerdeführer AB zum Zwecke einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten werden. Als sich der Polizeibeamte Insp W. dem gegenständlichen Fahrzeug näherte, griff die Lenkerin für den Polizeibeamten überraschend und plötzlich mit ihrer Hand in Richtung Fußraum.

Da der Polizeibeamte Insp. W. aufgrund der oben angeführten Tatsachen davon ausging, dass ein gefährlicher Angriff gemäß § 16 Sicherheitspolizeigesetz (im Folgenden SPG) unmittelbar bevorstehen könnte und sich für ihn eine „gefährliche Situation“ darstellte, wurde von ihm die Dienstwaffe gezogen und in die „entschlossene Sicherungshaltung“ gebracht, wobei diese vom Polizeibeamten nicht in Richtung der Insassen des Fahrzeuges gerichtet wurde.

Die Lenkerin und der Beschwerdeführer wurden aufgefordert, ihre Hände zu zeigen bzw. in die Höhe zu halten und das Kraftfahrzeug zu verlassen. Nach mehrmaliger Aufforderung stiegen beide von selbst aus dem Fahrzeug aus.

Beim Passieren der offenen Fahrertür konnte vom Beamten ein starker Cannabisgeruch – aus dem Inneren des Fahrzeuges kommend – wahrgenommen werden.

Beide Personen wurden von den Beamten gemäß § 40 SPG an der Oberbekleidung nach gefährlichen Gegenständen durchsucht. In der Oberbekleidung des Beschwerdeführers konnten diverse Tabletten (verschreibungspflichtige Benzodiazepine) vorgefunden werden.

Im Zuge der weiteren Amtshandlung erhärtete sich der Verdacht einer Straftat nach dem Suchtgiftmittelgesetz (im Folgenden SMG), weshalb eine Durchsuchung des Fahrzeuges durchgeführt wurde. Der Aufforderung, zum Zwecke der Durchsuchung auf der daneben befindlichen Wiese Platz zu nehmen, kam der Beschwerdeführer unverzüglich und freiwillig nach. Im Zuge der Durchsuchung des Fahrzeuges konnten 14,9 Gramm Cannabiskraut (Brutto), ein angerauchter Joint, vier Stück MDMA-Tabletten, ein Karambit mit Schlagringgriff sowie vier „Substitol“-Tabletten vorgefunden und in weiterer Folge sichergestellt werden.

Der Beschwerdeführer übernahm gegenüber den Beamten die volle Verantwortung für alle vorgefundenen Gegenstände und zeigte sich dieser – abgesehen davon, dass er immer wieder seinen Unmut über die Amtshandlung äußerte - kooperativ.

Gewaltanwendung war keine erforderlich.

Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass er gemäß § 153 Abs 3 Strafprozessordnung (im Folgenden StPO) zur sofortigen Vernehmung in die Polizeiinspektion Graz-Karlauerstraße vorgeführt wird. Unmittelbar bevor der Beschwerdeführer in das Dienst-KFZ eingestiegen ist, hat ihm Insp. W um 17:00 Uhr die Handfesseln vor dem Körper angelegt. Auf eine ausreichende Blutzirkulation wurde Bedacht genommen.

Die vom Beschwerdeführer mitgeführten Gegenstände, wie das Mobiltelefon, wurden

durch die Beamten – zum Zwecke der Überstellung zur sofortigen Vernehmung in die Polizeiinspektion Graz-Karlauerstraße – vorübergehend verwahrt.

In der Dienststelle wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten, Angehörige zu kontaktieren und stimmte dieser einer freiwilligen Nachschau in dessen Mobiltelefon zu. Auf diesem konnten mehrere Fotos gesichert werden, auf welchen der Beschwerdeführer mit Drogen posiert, oder mit Sturmhaube bekleidet Faustfeuerwaffen und andere vermeintliche Waffen (Kampfmesser) in die Kamera hält. Auch konnten diverse Nachrichten vorgefunden werden, in denen der Beschwerdeführer sich zum Suchtgiftkauf verabredet und wurde der Sachlage entsprechend in der Folge das Mobiltelefon (ohne SIM-Karte) gem. § 110 StPO zu Beweiszwecken sichergestellt.

Die Handfessel wurde dem Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Eintreffen auf der PI wieder abgenommen.

Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Festnahme, das (unsachgemäße) Anlegen der Handfesseln, den Einsatz von Körperkraft, die Zurückbehaltung des Mobiltelefons sowie den Einsatz der Dienstwaffe in seinen Rechten verletzt.

Zur mutmaßlichen Festnahme:

Das Fahrzeug, in welchem sich der Beschwerdeführer als Beifahrer befand, wurde aufgrund eines Hinweises zum Zwecke einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Im Zuge der weiteren Amtshandlung erhärtete sich der Verdacht einer Übertretung nach dem Suchtmittel- und Waffengesetz und sollte der Beschwerdeführer schließlich gemäß § 153 Abs 3 StPO zur sofortigen Vernehmung in die Polizeiinspektion Graz-Karlauerstraße vorgeführt werden.

Beim (selbstständigen) Einschreiten im Dienste der Strafjustiz gelten gemäß § 22 Abs. 3 SPG, sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, ausschließlich die Bestimmungen der StPO. Soweit es um Ermittlungen wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem StGB geht, liegt ein Handeln im Dienste der Strafjustiz vor, welches nicht zur Sicherheitspolizei zu zählen ist und dem im Grunde des § 22 Abs. 3 zweiter Satz SPG eine sicherheitspolizeiliche Komponente nicht (mehr) innewohnt.

Bei einer Vorführung nach § 153 Abs. 3 StPO handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme, mit der die Vernehmung einer Person zur Aufklärung einer Straftat bzw. die Beweisaufnahme sichergestellt werden soll. Die Vorführung ordnet gemäß § 153 Abs. 3 erster Satz StPO (grundsätzlich) die Staatsanwaltschaft, in den Fällen der §§ 104, 105 und 107 StPO das Gericht, an. Nach dem letzten Satz des § 153 Abs. 3 StPO erfolgt die Vorführung einer Person unter den dort genannten Voraussetzungen hingegen "durch die Kriminalpolizei von sich aus." Die Bestimmung normiert eine Kompetenz der Kriminalpolizei für die sofortige Vorführung eines Beschuldigten ohne vorhergehende Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts (vgl. VwGH 14.12.2022, Ra 2021/01/0410 ua).

Bei der verfahrensrechtlichen Vorführung nach § 153 Abs. 3 letzter Satz StPO handelt es sich somit um ein selbständiges Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der StPO zur Aufklärung und Verfolgung einer Straftat. Dieses Handeln im Dienst der Strafjustiz ("Kriminalpolizei") zählt nicht zur Sicherheitspolizei bzw. Sicherheitsverwaltung; es handelt sich dabei jedoch um die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, die mit Maßnahmenbeschwerde beim LVwG bekämpfbar ist (vgl. VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211, mwN). (Vgl. VwGH 14.12.2022, Ra 2021/01/0410 ua)

Eine (zwangsweise) Vorführung bewirkt zwar eine vorübergehende Einschränkung der persönlichen Freiheit der vorgeführten Person und stellt solcherart einen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit dar (vgl. etwa VfSlg. 12.656 betreffend Vorführung nach § 19 Abs. 3 AVG; VfSlg. 13.096 betreffend Vorführung zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe). Der mit der Vorführung intendierte Zweck liegt jedoch - anders als bei einer Festnahme - nicht in der Freiheitsentziehung bzw. Freiheitsbeschränkung, sondern in der Überstellung einer Person an eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht, und zwar zu Zwecken der Teilnahme an einer Verhandlung, Einvernahme, Beweisaufnahme, ärztlichen Untersuchung, des Antritts einer Freiheitsstrafe etc. Eine Vorführung (hier: nach § 153 Abs. 3 StPO) ist demnach keine Festnahme. Dies erhellt im Übrigen auch daraus, dass die Rechtsordnung an verschiedenen Stellen eine Festnahme gerade zum Zweck einer Vorführung (vor eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde) vorsieht und demnach klar zwischen diesen beiden Maßnahmen unterscheidet (vgl. etwa Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK, Art. 2 Abs. 1 Z 3 PersFrSchG 1988; § 35 VStG; § 39 Abs. 1 FrPolG 2005; § 40 Abs. 1 BFA-VG 2014). Einer Vorführung kann sohin - in den gesetzlich geregelten Fällen - die Festnahme der vorzuführenden Person vorangehen (Vgl. VwGH 14.12.2022, Ra 2021/01/0410 ua).

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die in Beschwerde gezogene Festnahme des Beschwerdeführers nicht stattgefunden hat.

Zum Anlegen der Handfesseln und mutmaßlichen Einsatz von Körperkraft:

Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der im WaffGG geregelte Waffengebrauch. Sie muss demnach für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen (vgl. § 6 Abs. 1 WaffGG) und maßhaltend vor sich geht; es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg, also etwa zur Abwehr eines Angriffes, führt, angewendet werden. Dies gilt auch für das Anlegen von Handfesseln (VwGH 29.11.2012, 2012/01/0015).

Aus dem auf Basis der glaubwürdigen Zeugenaussagen festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer während der gesamten Amtshandlung – abgesehen von seinen verbalen Äußerungen – kooperativ verhalten, die Verantwortung für die vorgefundenen Suchtmittel übernommen hat und damit keine Anwendung von Körperkraft erforderlich war. Eine solche war auch von der beantragten Zeugin K. nicht wahrnehmbar.

Dies wiederum rechtfertigte das Anlegen der Handfesseln unmittelbar vor der Abfahrt auf die PI nicht. Es fand weder ein Fluchtversuch statt noch wehrte sich der Beschwerdeführer gegen die Durchsuchung und Vorführung. Das Anlegen der Handfesseln war daher keinesfalls erforderlich, nicht verhältnismäßig und somit rechtswidrig und wurde der Beschwerdeführer dadurch in seinen subjektiven Rechten (Art 3 EMRK) verletzt.

Zur Zurückbehaltung des Mobiltelefons:

Ein Entreißen des Mobiltelefons konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht verifiziert werden. Das Gericht geht bei festgestelltem Sachverhalt im Gegenstand von einer rechtmäßigen Sicherstellung zu Beweiszwecken gem. § 110 Abs 3 Z1 lit d StPO aus.

Zum Einsatz der Dienstwaffe:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht die erkennende Richterin im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon aus, dass der Beamte die Waffe gezogen und in „entschlossener Sicherungshaltung“ hielt. Dass alle Beamten (7-10) – wie vom Beschwerdeführer behauptet, die Waffe gezogen und auf ihn gerichtet hätten, konnte im Rahmen der Zeugeneinvernahmen durch nichts verifiziert werden.

Wie die belangte Behörde richtig ausführt, liegt im Gegenstand damit auch kein Waffengebrauch im Sinne des Waffengebrauchsgesetzes vor.

Dem Waffengebrauch gehen jedoch verschiedene Phasen des Waffeneinsatzes voraus, wobei dieser bereits beim Tragen der Waffe, d.h. die Waffe steckt geladen, aber nicht gespannt, in der Tragevorrichtung, beginnt. Bereits in dieser Phase setzt der Waffeneinsatz ein, denn einerseits bringt das Tragen der Waffe eine gewisse Einstellung des Beamten mit sich, und andererseits wirkt schon das Tragen einer Schusswaffe in verschiedener Weise auf Menschen, mit denen der Waffentragende in Kontakt kommt.

Im Gegenstand befand sich die Waffe in der sogenannten "entschlossenen Sicherungshaltung", dh die Schusswaffe befand sich in der Hand des Polizisten, jedoch nicht auf Personen gerichtet, d.h. der Lauf zeigte nach vorne abwärts, zum Boden und forderte der Beamte die Insassen des PKW auf, die Hände zu heben und aus dem PKW auszusteigen. Die Eigensicherung rechtfertigt zwar nicht per se das Ziehen der Waffe, allerdings kommt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung dem Gesichtspunkt der Eigensicherung entscheidende Bedeutung zu, sodass bei entsprechender Gefährdungslage, die aus der Sicht der einschreitenden Beamten zu beurteilen ist, für die Beamten das Zurhandnehmen der Waffen unbedenklich ist. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes konnte der Beamten jedenfalls von einem möglichen gefährlichen Angriff ausgehen, weshalb der Einsatz der Dienstwaffe in geschlossener Sicherungshaltung im vorliegenden Ausmaß im Gegenstand verhältnismäßig war.

Zusammenfassend wir festgestellt, dass dem Antrag, das Anlegen der Handfesseln für rechtswidrig zu erklären, stattzugeben und diese Maßnahme für rechtswidrig zu erklären war, dem Antrag, die Festnahme, das (unsachgemäße) Anlegen der Handfesseln, den Einsatz von Körperkraft, die Zurückbehaltung des Mobiltelefons sowie den Einsatz der Dienstwaffe für rechtswidrig zu erklären aber der Erfolg versagt und die Beschwerde abzuweisen war.

Festgehalten wird, dass die gleichzeitig mit der Maßnahmenbeschwerde eingebrachte Richtlinienbeschwerde der Dienstaufsichtsbehörde gem. § 89 Abs. 1 SPG am 03.01.2023 zugeleitet wurde.

Zu II:

Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Im vorliegenden Fall ist von einer als Einheit zu wertenden Amtshandlung auszugehen und wurde die Anhaltung und Vorführung gem. § 153 Abs. 3 StPO als rechtens erachtet, allerdings das Anlegen von Handfesseln im Rahmen dieser Vorführung als rechtswidrig beurteilt.

Nach der zu § 79a AVG ergangenen Rechtsprechung zum Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt findet bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen ein Kostenersatz nicht statt (vgl VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216). Die Frage nach der Übertragung dieser Rechtsprechung auf § 35 VwGVG 2014 ist zu bejahen, weil § 79a AVG dem § 35 VwGVG 2014 entspricht (vgl. RV 2009 BlgNR XXIV GP, 8), sie stellt damit keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0228 ua).

Es ist daher zu Spruchpunkt kein Kostenersatz zuzusprechen.

Zu III:

Ungeachtet dessen, dass es sich bei der Zeugin um keinen Beteiligten iSd 76 Abs 2 AVG handelt, kann eine Partei (Beschwerdeführer) im Verwaltungsverfahren keinen Antrag stellen, für das Gericht anfallende Kosten einer Zeugin oder anderen Parteien aufzuerlegen. Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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