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LVwG 41.25-3882/2023•LVwG ST LVwG 41.25-3882/2023
LVwG 41.25-3882/2023Tribunale amministrativo regionale27 dic 2023
Friseurausbildung, Stundenausmaß Beratung, Niveau österreichischen Lehrabschlusses, unternehmerische Kenntnisse, qualifizierte berufliche Erfahrung, Äquivalent, Friseure- und Perückenmacher-Verordnung, Gewerbeordnung 1994
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau A B, geb. am *****, G, H Straße, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 09.11.2023, GZ: A 2 - 104037/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 09.12.2023 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 19.12.2023 vorgelegten Beschwerde sowie des angeschlossenen erstinstanzlichen gewerbebehördlichen Verfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 09.11.2023 wurde in Bezug auf Frau A B, geboren am ***** in D, auf Rechtsgrundlage § 19 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 75/2023, iVm der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Stylist) (Friseure- und Perückenmacher-Verordnung), BGBl. II Nr. 47/2003 idF BGBl. II Nr. 399/2008, festgestellt, dass die individuelle Befähigung für das Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)“ nicht vorliege. Bescheidbegründend nahm die Gewerbebehörde auf die antragstellerseitig vorgelegten Unterlagen und die einschlägigen Regelungen der GewO 1994 sowie der maßgebenden Zugangsverordnung für dieses Gewerbe Bezug und hielt zusammenfassend fest, dass die Antragstellerin eine einjährige Ausbildung zum Beruf Friseurin mit einem Stundenausmaß von 802 Unterrichtseinheiten und ein Dienstzeugnis über eine zehnjährige fachliche Tätigkeit aus der Ukraine, dessen Echtheit nicht überprüft werden habe können, eingereicht habe, wobei die Ausbildung nicht mit einer österreichischen Lehrausbildung im Beruf Friseure und Perückenmacher gleichgesetzt werden könne, da diese Lehrausbildung in Österreich drei Jahre dauere und 1260 Unterrichtseinheiten umfasse. Zusätzliche habe die Antragstellerin keinerlei Unterlagen zum Nachweis der kaufmännischen und unternehmerischen Kenntnisse eingebracht und daher weder den erfolgreichen Abschluss der Meisterprüfung, noch den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist), noch den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt würden, noch Belege über eine einschlägige Tätigkeit als Selbstständige eingebracht, weshalb die Antragstellerin folglich keinerlei äquivalente Nachweise über die in der Zugangsverordnung angeführten Belege vorlegen habe können und spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Frau A B gegenüber am 17.11.2023 erlassenen Feststellungsbescheid erhob sie mit E-Mail vom 09.12.2023 die als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde, in welcher sie der Hoffnung auf eine positive Entscheidung Ausdruck verlieh und festhielt, dass ihre Ausbildung als Friseurin ein Jahr gedauert habe, weil sie nur eine Teilausbildung machen habe sollen. Ihre zwei Ausbildungen, sogar mit Uni-Diplom, hätten gereicht, um eine zusätzliche Ausbildung zu absolvieren. Sie sei mit elf Jahren Arbeit als Friseurin nach Österreich gekommen und könne nach Bedarf weitere Dokumente zusenden, wobei sie daran behindert werde, dass ihre Stadt noch immer direkt vom Krieg betroffen sei, weshalb sie bitte, diese Situation zu berücksichtigen.
Dieser Beschwerde wurden auch in übersetzter Form zwei Diplome, einerseits über den Abschluss eines Finanz- und Wirtschafts-Kollegs in der Studienrichtung „Wirtschaft“, Fachrichtung Finanzen und Kredit, sowie andererseits über eine abgeschlossene Hochschulausbildung in der Studienrichtung „Management der Organisationen“ angeschlossen.
Im gegenständlichen Fall geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark aufgrund der mit Eingabe vom 19.12.2023 vorgelegten Beschwerde und des durchgeführten Beweisverfahrens von folgenden Feststellungen aus:
Die **** in D in der nunmehrigen Ukraine geborene Beschwerdeführerin absolvierte 1997 das D Finanz- und Wirtschafts-Kolleg in der Studienrichtung „Wirtschaft“ in der Fachrichtung „Finanzen und Kredit“ und wurde ihr mit Beschluss der Staatlichen Qualifikationskommission vom 15.01.1997 die Qualifikation einer Buchhalterin und Finanzspezialistin zuerkannt. Diesbezüglich wurde auch das Diplom IH Nr. ******, ausgestellt für A B, vom *****, Registrier-Nr. ****, auch ins Deutsche übersetzt, vorgelegt.
Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2000 die Staatliche technische Universität in K absolviert und eine abgeschlossene Hochschulbildung in der Studienrichtung „Management der Organisationen“ sowie die Qualifikation einer Ökonomin erworben. Beschwerdeführerseitig wurde in diesem Zusammenhang das Ukraine Spezialisten-Diplom, A Nr. *****, ausgestellt auf A B, vom 26.06.2000, KC Nr. ********, ebenfalls aus dem Russischen übersetzt, zur Vorlage gebracht.
Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 das D Zentrum für die Ausbildung und Weiterbildung des Personals für die Tourismusbranche absolviert und den Beruf einer Friseurin erlernt und diesbezüglich das Zeugnis über die Zuerkennung (Erhöhung) der Arbeiterqualifikation Nr. ****** vom 19.04.2010, ebenfalls übersetzt in die deutsche Sprache, vorgelegt. Laut den vorgelegten Unterlagen dauerte diese Ausbildung vom 29.10.2009 bis 19.04.2010.
Mit dieser Ausbildung ist es zulässig, in der Ukraine als Friseur zu arbeiten; - dies entweder als Dienstnehmer oder auch als Selbstständiger. Eine zusätzliche Qualifikation in Form einer absolvierten Unternehmerprüfung ist dort nicht vorgesehen.
Hinsichtlich der Bildungs- und Qualifizierungsmerkmale der beschwerdeführerseitig absolvierten „Friseurausbildung“ lässt sich weiters Nachstehendes feststellen:
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Diese Berufsausbildung findet in Lehrwerkstätten, Labors, Ausbildungs- und Produktionsstätten sowie direkt am Arbeitsplatz der Friseure statt.
Die Beschwerdeführerin hat nach Abschluss dieser Ausbildung im Unternehmen C D, P O P; D O, Ukraine, ******, vom 01.05.2010 bis 01.12.2021 als Friseurin gearbeitet und dort, neben dem Haareschneiden, auch Färbungen, Wellen, Tönung, Haarbehandlung, Lackieren und Laminieren sowie Haarpflege durchgeführt. Dies ergibt sich aus der beschwerdeführerseitig vorgelegten Bescheinigung vom 07.07.2023.
Die Beschwerdeführerin hat die Meisterprüfung im Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Stylist) nicht abgelegt, ebenso die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) nicht absolviert, weiters auch keine zweijährig staatliche oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannte Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine mehr als elfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständige, jedoch über keinerlei einschlägige Tätigkeit als Selbstständige oder Betriebsleiterin.
Diese Feststellungen gründen sich auf die beschwerdeführerseitig zur Vorlage gebrachten Belege sowie insbesondere auch die der Behörde von Seiten des österreichischen Wirtschaftsdelegierten in K übermittelte Auflistung der Lehrinhalte der Ausbildung der Beschwerdeführerin samt Stundentafel und die vorgenommene bezughabende Übersetzung.
In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 94 Z 22 GewO 1994 lautet wie folgt:
„Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
[…]
22. Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)
[…]“
§ 5 GewO 1994 normiert Nachstehendes:
„(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.
(2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.“
§ 16 Abs 1 und 2 GewO 1994 lautet wie folgt:
„(1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
[…]“
In § 18 Abs 1, 3 und 4 GewO 1994 ist Folgendes normiert:
„(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
[…]
(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
[…]“
§ 19 GewO 1994 lautet wie folgt:
„Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“
Der den Gewerbezugang für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Stylist) regelnden Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Stylist) (Friseure- und Perückenmacher-Verordnung), BGBl. II Nr. 47/2003 idF BGBl. II Nr. 399/2008, ist Nachstehendes zu entnehmen:
„Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 22 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) und
b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
a)den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
a)eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b)eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger.“
Gegenständlich ging die belangte Behörde aufgrund des unterschiedlichen Ausmaßes bezogen auf die Unterrichtseinheiten im Vergleich zur österreichischen Lehrausbildung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) nicht von einem vorliegenden Äquivalent bezogen auf den Lehrabschluss aus. Unterlagen zum Nachweis kaufmännischer oder unternehmerischer Kenntnisse seien nicht vorliegend und auch der erfolgreiche Abschluss der Meisterprüfung bzw. einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannte Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt würden, sei nicht nachgewiesen worden und seien auch keinerlei Belege über eine einschlägige Tätigkeit als Selbstständige vorgelegt worden.
Die Beschwerdeführerin geht hingegen aufgrund ihrer mehr als elfjährigen Friseurtätigkeit sowie ihrer Ausbildung und Universitätsdiplome im Ergebnis davon aus, dass die Befähigung vorliegend sei.
Unstrittig ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen, dass die Beschwerdeführerin nicht über die Zugangsvoraussetzungen entsprechend der Friseure- und Perückenmacher-Verordnung verfügt und neben ihrem Wirtschaftskolleg bzw. Universitätsdiplom eine ebenfalls in der Ukraine absolvierte staatliche Ausbildung im Beruf „Friseur (Friseur-Modeler)“ absolviert von 29.10.2009 bis 19.10.2010 sowie eine mehr als elfjährige Praxis als Friseurin in einem ukrainischen Friseurunternehmen nachweisen kann.
Vergleicht man nun die beschwerdeführerseitig im Rahmen ihrer Ausbildung zur Friseurin absolvierten Studienfächer samt Stundenanzahl und Anzahl der Laborstunden und jene für praktische Arbeit mit dem Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Friseur (Stylist) / Friseurin (Stylistin) und der bezughabenden Stundentafel (Anlage 177 zur Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Friseur (Stylist) / Friseurin (Stylistin) (Friseur (Stylist) / Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsverordnung), BGBl. II Nr. 135/2019, insbesondere mit dem Berufsprofil (vgl. § 2 leg. cit.) sowie dem Berufsbild (vgl. § 3 leg. cit.) nach österreichischem Recht so zeigt sich, dass das Berufsprofil im Lehrberuf Friseur (Stylist) / Friseurin (Stylistin) in Österreich breiter angelegt wurde, insbesondere z.B. auch was das Ermitteln von Kundenwünschen sowie Führen von Informations-, Beratungs-, Betreuungs- und Verkaufsgesprächen (vgl. § 2 Z 2 der zitierten Ausbildungsordnung) oder etwa das ebenfalls im Berufsprofil aufscheinende Pflegen von Händen, Fingernägeln sowie Gestalten von Fingernägeln (vgl. § 2 Z 11 leg. cit.) bzw. beispielsweise die im Berufsbild verankerte kommunikative Kompetenz (vgl. § 3 Abs 2 Pos. 4.4) oder die Kundenorientierung (vgl. § 3 Abs 2 Pos. 4.6) anlangt. Deutlich ersichtlich ist, dass auch der betriebswirtschaftliche Unterricht im Ausmaß von 180 Stunden, mit dem restlichen Fachunterricht insgesamt 1000 Stunden, aufgrund des Rahmenlehrplanes im österreichischen Lehrberuf Friseur (Stylist) / Friseurin (Stylistin) einen wesentlichen Teil ausmacht, wobei auch bei einer Gesamtzeit der ukrainischen Ausbildung der Beschwerdeführerin von 782 Stunden, mit 55 Stunden für Labor und praktische Arbeit, diese z.B. im Bereich der Beratungen lediglich ein Stundenausmaß von 20 Stunden beinhaltet und hingegen der Fachberatung im näher bezeichneten österreichischen Lehrberuf ein Stundenausmaß von 140 Stunden zukommt. Bereits diese Divergenzen zeigen, dass die beschwerdeführerseitig in der Ukraine erworbene Friseurausbildung – wie behördlicherseits im Ergebnis auch zutreffend dargelegt – an das Niveau eines österreichischen Lehrabschlusses nicht hinreichend heranzureichen vermag.
Insofern kann beschwerdeführerseitig auch das Qualifikationsniveau für das Handwerk Friseur und Perückenmacher, welches entsprechend der österreichischen Friseur-Meisterprüfungsordnung verlangt wird, schon deshalb nicht dargetan werden, besteht doch das Modul 1 Teil A in Form einer Prüfarbeit auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung und gilt dies auch für das Modul 2 A, was das Fachgespräch auf diesem Niveau anlangt, unbeschadet der weiteren nach der Friseur-Meisterprüfungsordnung erforderlichen Module.
Maßstab für die Befähigung bilden die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften (vgl. zur Thematik z.B. VwGH am 06.04.2005, 2004/04/0047, VwGH am 18.05.2005, 2004/04/0188 und VwGH am 18.05.2005, 2004/04/0211).
Es ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn die Behörde in ihrem Bescheid die einschlägige Friseure- und Perückenmacher-Verordnung betreffend die Zugangsvoraussetzungen auch als Maßstab der individuellen Befähigung heranzog.
Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin nicht nur die Erfahrungen und Fähigkeiten, sondern auch die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse initiativ darzulegen (vgl. z.B. VwGH am 26.09.2012, 2012/04/0018). Unter einem „Befähigungsnachweis“ ist auch der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die in den betreffenden gewerbeeigentümlichen Tätigkeiten selbstständig ausführen zu können (vgl. § 16 Abs 2 GewO 1994). Der Maßstab für die Beurteilung des individuellen Befähigungsnachweises kann jedoch kein anderer sein als jener für die Beurteilung des standardisierten Befähigungsnachweises (vgl. dazu bereits Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Aufl., RZ 13 zu § 19 GewO 1994).
Fallbezogen wird der Gewerbezugang aufgrund der Friseure- und Perückenmacher-Verordnung, abgesehen vom Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung und ein ebenfalls ausreichendes Zeugnis über die ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter (vgl. § 18 Abs 3 GewO 1994), vom Vorliegen von Zeugnissen über eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur oder Perückenmacher (Stylist), kombiniert mit einer nachfolgend ununterbrochenen mindestens dreijährigen einschlägigen Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter oder von einem Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, samt einer nachfolgenden ununterbrochenen mindestens vierjährigen einschlägigen Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter oder durch Zeugnisse über eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger samt einer mindestens fünfjährigen einschlägigen Tätigkeit als Unselbstständiger abhängig gemacht, sodass ungeachtet des Umstandes, dass die Ausbildung der Beschwerdeführerin im Fach „Grundlagen der sektoralen Wirtschaft und des Unternehmertums“ Nachweise unternehmerischer bzw. kaufmännischer Kenntnisse erbrachte, welche im Beschwerdeverfahren durch Vorlage des Diploms eines Finanz- und Wirtschaftskollegs sowie eines Universitätszeugnisses in der abgeschlossenen Studienrichtung „Management Organisationen“ mit der Qualifikation einer Ökonomin erhärtet wurden, der belangten Behörde fallbezogen schon deshalb nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie von Nichtvorliegen der individuellen Befähigung fallbezogen ausging, da die Beschwerdeführerin in Bezug auf eine einschlägige Tätigkeit lediglich eine solche als Unselbstständige nachwies und weder eine solche als Betriebsleiterin noch im Besonderen als Selbstständige. Indem die Beschwerdeführerin lediglich ein Zeugnis, wenngleich über mehr als elf Jahre in Bezug auf die Tätigkeit als Friseurin in einem Unternehmen vorlegte, mangelt es ihr auch an einer nach der Friseure- und Perückenmacher-Verordnung vorgeschriebenen Berufspraxis als Betriebsleiterin bzw. insbesondere ebenfalls mehrjährige Berufserfahrung als einschlägig tätige Selbstständige und vermag unter dem Gesichtspunkt, dass ein Äquivalent zur vollen Befähigung nach der Zugangsverordnung vorzuliegen hat, gegenständlich bereits auch deshalb nicht davon ausgegangen zu werden, dass die Beschwerdeführerin - unbeschadet ihrer fallbezogen in diesem Bereich vorhandenen theoretischen Ausbildungen - im Lichte ihrer praktischen Erfahrungen, eine der Friseure- und Perückenmacher-Verordnung entsprechende qualifizierte Berufspraxis aufweist.
Wie dargelegt, ist es Sache der Beschwerdeführerin die fachliche Qualifikation initiativ nachzuweisen (vgl. z.B. VwGH am 28.09.2012, 2012/04/0018). Die Unterlassung der Beibringung entsprechender Belege, die den Nachweis der bestimmten Befähigung zu dienen bestimmt sind, stellt auch ein Formgebrechen im Sinne der Regelung des § 13 Abs 3 AVG nicht dar (vgl. dazu bereits Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Aufl., RZ 17 zu § 339 GewO 1994 unter Hinweis auf VwGH am 29.01.1991, 90/04/0217). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass diesbezüglich eine amtswegige Ermittlungspflicht nicht vorliegend ist und auch keine Verpflichtung zur Anleitung besteht, welche bestimmten Beweismittel beizubringen wären (vgl. z.B. VwGH am 30.11.2006, 2005/04/0163).
Kann – wie gegenständlich – nicht nur das Erreichen des Niveaus eines österreichischen Lehrabschlusses nicht erfolgreich nachgewiesen werden, auch was Kenntnisse anlangt, und auch eine in der einschlägigen Gewerbezugangsverordnung geforderte, näher bezeichnete qualifizierte berufliche Erfahrung, insbesondere im Zusammenhang mit der selbstständigen einschlägigen Tätigkeit, nicht durch Belege nachweisend dargetan werden, so vermag die in Rede stehende Beschwerde im Ergebnis auch die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufzuzeigen und war diese als unbegründet abzuweisen. Eine darüberhinausgehende Berücksichtigung der zweifelsfrei schwierigen Situation der Beschwerdeführerin, die aus dem Kriegsgebiet der Ukraine stammt, konnte in Ermangelung des Vorliegens entsprechender gesetzlicher Vorgaben fallbezogen nicht erfolgen. Nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Gewerberechtsnovelle 2002 (BGBl. I Nr. 111/2002) besteht u.a. auch die Möglichkeit, ein Gutachten allenfalls der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer „zur Frage der Erbringung des Befähigungsnachweises (vgl. 1117 BlgNR XXI. GP, 88) vorzulegen, welches behördlicherseits - gemessen am Maßstab der Gewerbezugangsverordnung - auf Schlüssigkeit zu prüfen wäre (vgl. z.B. auch VwGH am 26.09.2012, 2012/04/0018).
Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen im Ergebnis abzuweisen.
Aufgrund der ausschließlich zu beantwortenden Rechtsfragen erwies sich die Durchführung einer Verhandlung, welche auch nicht beantragt wurde, als nicht erforderlich.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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