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LVwG 42.18-3546/2023•LVwG ST LVwG 42.18-3546/2023
LVwG 42.18-3546/2023Tribunale amministrativo regionale14 dic 2023
Aufforderung, begründete Bedenken, gesundheitliche Eignung, Leistungsfähigkeit, anonymer Hinweis, Alkoholdelikt, Führerscheingesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am *****, vertreten durch Mag. Dr. C D, Rechtsanwalt in Gdorf, Ngasse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 13.09.2023, GZ: BHWZ-11.1-720/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
Folge gegeben
und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 13.09.2023 wurde A B verpflichtet sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunden zu erbringen. Als Frist für die amtsärztliche Untersuchung wurden vier Wochen festgelegt und ausgesprochen, dass folgende Unterlagen für die amtsärztliche Untersuchung mitzubringen seien: Aktuelle CDT- und Leberwerte. Es wurde ausgesprochen, dass die Lenkberechtigungen für die Klassen AM, A und B zu entziehen sind, wenn innerhalb der festgesetzten Frist kein Gutachten vorgelegt wird. Einem allfälligen Rechtsmittel gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft Weiz darüber informiert worden sei, dass A B täglich alkoholisiert sei. Sein Konsum bestehe ausschließlich aus hochprozentigem Alkohol und er sei eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Weiters wurde in der Begründung darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2021 der Führerschein für fünf Monate entzogen worden sei, da er am 09.07.2021 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht habe.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Offenbar sei aufgrund einer anonymen Anzeige ohne sachliche Grundlage der Beschwerdeführer zur Vorlage von ärztlichen Befunden aufgefordert worden. Eine rechtliche Grundlage dafür bestehe nicht. Der angefochtene Bescheid enthalte nicht einmal im Ansatz Feststellungen, die derartige Bedenken untermauern würden (VwGH 2010/11/0248). Dass vor einigen Jahren einmal ein Führerscheinentzug stattgefunden habe begründe diese Bedenken keinesfalls. Es werde die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung, die gemäß § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Feststellungen aus:
Mittels eines anonymen E-Mails (der Absender wurde geschwärzt) wurde der Bezirkshauptmannschaft Folgendes mitgeteilt:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Bedauerlicherweise möchte ich Ihnen in Erfahrung bringen dass mein sehr guter Freund und Jagdkollege Herr A B, Wdorf nach vie vor täglich unter schwerem Alkoholkonsum steht, und für sich und seine Umwelt eine Gefahr darstellt. Sein Konsum bezieht sich ausschließlich auf hochprozentigen Alkohol was meinesachtens für das Lenken von Fahrzeugen und das Führen von Waffen problematisch sein könnte.
Da ich ihn leider in den letzten Monaten nicht anders erleben durfte, und ich diese Gefahr nicht mittragen möchte, da es um sein eigenes Leben, dass von Nachbarn, ev.Kinder und anderen Verkehrsteilnehmern geht, bitte ich die höfliche diese Zeilen zu Kenntnis zu nehmen und diskret Zu behandeln.“
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 14.07.2021 wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers aufgrund eines Vorfalls am 26.06.2021 für die Dauer von fünf Monaten entzogen und ein Verkehrscoaching vorgeschrieben. Dem Bescheid liegt ein Verkehrsunfall des Beschwerdeführers mit eigenen Verletzungen zu Grunde, wobei ein Blutalkoholgehalt von 0,88 Promille festgestellt wurde. Weiters hat der Beschwerdeführer bei diesem Vorfall eine Übertretung des § 4 StVO (Fahrerflucht) begangen.
Aus dem vorgelegten Akt und aus dem Führerscheinregister ergibt sich, dass der Führerschein des Beschwerdeführers keine Auflagen oder Befristungen aufweist. Aus dem Akt ergibt sich weiters, dass hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen nichts aufliegt. Nach dem Vorfall vom 26.06.2021 wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers aufgrund des Ablaufes der Entzugszeit wieder erteilt. Eine Befristung oder Auflagen wurden nicht vorgeschrieben.
Beweiswürdigung:
Der folgende Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie ergänzenden Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark.
Rechtliche Beurteilung:
§ 3 Abs 1 FSG:
„(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.“
§ 24 Abs 1 und 4 FSG:
„(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“
§ 3 Abs 1 FSG-GV:
„Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
2. die nötige Körpergröße besitzt,
3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.
Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.“
§ 5 Abs 1 FSG-GV:
„Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder -trübungen kommt,
4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:
a)Alkoholabhängigkeit oder
b)andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
5. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.“
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer im bekämpften Bescheid verpflichtet sich binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen.
Laut bestehender Judikatur sind Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG begründete Bedenken in die Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.
Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid – nachvollziehbar – darzulegen (VwGH 28.06.2011, 2009/11/0095; VwGH 22.01.2013, 2010/11/0070).
Die belangte Behörde begründet die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Wesentlichen damit, dass bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer täglich Alkohol konsumiere und daher das Lenken von Kraftfahrzeugen problematisch sein könnte.
Ein konkretes Tatsachensubstrat, auf das die belangte Behörde die genannten Annahmen stützt, wird im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt (VwGH 24.04.2012, 2008/11/0066). Die belangte Behörde hat keine Feststellungen zu Art und Ausmaß der von ihr als beim Beschwerdeführer vorliegend vermuteten aktuellen Bedenken dargelegt, sondern sich lediglich darauf bezogen, dass ihr der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers bekannt geworden sei (VwGH 25.07.2004, 2007/11/0024; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/11/0023).
Aus dem Akt der belangten Behörde und aus dem Führerscheinregister ergeben sich keine Hinweise hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers.
Mangels näherer Sachverhaltsfeststellungen sind die knappen Ausführungen der belangten Behörde auf Grundlage eines anonymen Hinweises und eines mehr als zwei Jahre zurückliegenden Alkoholdeliktes alleine nicht geeignet, begründete Bedenken an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nachvollziehbar darzulegen (VwGH 24.04.2012, 2008/11/0066)
Ein nicht verifizierter Verdacht aufgrund einer anonymen Anzeige allein rechtfertigt eine Maßnahme im Sinne der Regelung des § 24 Abs 4 FSG nicht (vgl. z.B. VwGH am 20.09.2018, Ra 2017/11/0284).
Die zitierten Ausführungen der belangten Behörde genügen somit nicht zur – für die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG entscheidenden – nachvollziehbaren Darlegung von aktuellen Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (VwGH 22.01.2013, 2010/11/0070).
Es war daher der angefochtene Bescheid im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beheben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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