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LVwG 42.26-3017/2023•LVwG ST LVwG 42.26-3017/2023
LVwG 42.26-3017/2023Tribunale amministrativo regionale6 dic 2023
Fahrprüfung, Absolvierung, Nachweis, Befähigung, Amtssachverständiger, Lenkereignung, Befund, Gutachten, Führerscheingesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die RichterinHR Mag. Dr. Sprachmann über die Beschwerde des AB, geb. am xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt CD, Kggasse, G, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 09.08.2023, GZ: VA/20/123100,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsnorm:
§ 5 Abs 4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF. BGBl. I Nr. 76/2019 iVm
§ 10 Abs 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF. BGBl. I Nr. 74/2015
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 09.08.2023 wurde der Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung von Herrn AB für die Klassen AM und B gemäß § 5 Abs 4 FSG iVm § 10 Abs 1 FSG mangels des Nachweises der fachlichen Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen keine Folge gegeben. Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass sich Herr AB keiner Fahrprüfung bis dato unterzogen habe, weshalb das zur Erteilung der Lenkberechtigung geforderte Gutachten über die fachliche Befähigung von den Sachverständigen nicht erstellt werden haben könne.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der rechtsfreundliche vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass eine fachliche Eignung bzw. fachliche Befähigung beim Beschwerdeführer vorliege. Vorgelegt wurde mit der Beschwerde ein Ausdruck betreffend Ambulanzbesuch im Schlafstörungsbereich des EF Hospital am 15.05.2023, ein neurologischer Ambulanzbericht des Krankenhauses der Elisabethinen GmbH vom 23.05.2023, sowie eine ärztliche Bestätigung von Dr. DH, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie vom 29.08.2023. Des weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass, wenn die Sachverhaltsgrundlagen entsprechend verbreitet worden wären, sich die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers im Sinne des Antrages auf Erteilung der Lenkerberechtigung ergeben hätte, sodass unter einem auch ersucht werde, den Beschwerdeführer zu laden und entsprechend einzuvernehmen. Eventuell werde auch ersucht dem Beschwerdeführer eine ausreichende Frist einzuräumen, um diesfalls dann in weiterer Folge die absolvierte/zu absolvierende Fahrprüfung zu bestätigen/zu belegen. Aus Sicht des Beschwerdeführers müssten unbeschadet dessen auch die bislang vorliegenden Unterlagen die entsprechende Fähigkeit bestätigen. Zudem werde auch beantragt einen Amtssachverständigen aus dem Fachbereich fachliche Lenkereignung/fachliche Befähigung mit Erstellung von Befund und Gutachten zu beauftragen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann trotz Parteienantrages von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall handelte es sich um die Beurteilung einer Rechtsfrage und steht es dem Beschwerdeführer frei, jederzeit einen neuen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung zu stellen.
Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:
Mit Antrag vom 23.06.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 31.01.2022, GZ: VA/21/225799, wurde der Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM und B gemäß § 5 Abs 4 FSG iVm § 8 Abs 1 und 2 FSG mangels der gesundheitlichen Eignung keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und wurde mit Bescheid des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 20.07.2022, GZ: LVwG 42.37-4957/2022-18, der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, als Herr AB derzeit gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Führerscheinklassen AM und B bedingt geeignet sei, wobei folgende Auflagen/Beschränkungen einzuhalten seien:
Amtsärztliche Nachuntersuchung in einem Jahr (gerechnet ab Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens vom 19.05.2022)
Vorlage eines neurologisch-somnologischen Befundes alle sechs Monate durch einen Facharzt für Neurologie und einen EU-zertifizierten Schlafmediziner (Somnologen), hierbei sei eine schriftlich befürwortende oder ablehnende Stellungnahme zum Lenken eines Kfz der Gruppe 1 erforderlich.
Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Steiermark vom 31.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das ha. eingeleitete Ermittlungsverfahren abgeschlossen worden sei. Nach den bei diesen Ermittlungen festgestellten Tatsachen, bestehe die Absicht den Antrag vom 23.06.2021 auf Erteilung der Lenkberechtigung für Klassen AM und B mangels fachlicher Befähigung abzuweisen.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte der Beschwerdeführer sowohl mit der Beschwerde als auch im Rahmen des Verfahrens Unterlagen betreffend die gesundheitliche Eignung zur Erteilung der Lenkberechtigung vor, darunter die wahrgenommenen Termine im Schlaflabor der Universitätsklinik für Neurologie, eine Aufenthaltsbestätigung des Magistrates der Stadt Wien/Wiener Krankenanstaltenverbund vom 05.10.2023, sowie sind im Akt der Behörde weitere Urkunden betreffend die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers für die Erteilung der Lenkberechtigung, aufliegend. Aufgrund der Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark an den Beschwerdeführer um Bekanntgabe, ob die Fahrprüfung absolviert worden sei und bejahenden Falls um Übermittlung einer diesbezüglichen Bestätigung, übermittelte der Beschwerdeführer einen Schriftsatz über terminliche Eintragungen betreffend die Praxisausbildung Fahrschule Ostbahn. Nicht übermittelt wurde eine Bestätigung, dass die Fahrprüfung absolviert wurde. Mit Schriftsatz vom 03.10.2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die bezughabende Absolvierung der Fahrprüfung für den 13.12.2023 avisiert/erwogen worden sei.
Beweiswürdigung:
Die gegenständlichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Behörde und dem seitens des Gerichtes durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer die Fahrprüfung noch nicht absolviert hat und konnte die gegenständliche Entscheidung ausschließlich aufgrund der Beurteilung von Rechtsfragen getroffen werden.
Rechtliche Beurteilung:
§ 5 Abs 4 FSG:
„Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung
(4) Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Sind seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.“
§ 10 Abs 1 FSG:
„Fachliche Befähigung
(1) Vor der Erteilung der Lenkberechtigung ist die fachliche Befähigung des Antragstellers durch eine Fahrprüfung nachzuweisen. Das Gutachten hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse fachlich befähigt ist oder nicht. Die Namen der Sachverständigen dürfen erst am Tag der Prüfung bekanntgegeben werden.“
Gemäß § 5 Abs 4 FSG ist die Lenkberechtigung zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.
Gemäß § 10 Abs 1 FSG ist vor der Erteilung der Lenkberechtigung die fachliche Befähigung des Antragstellers durch eine Fahrprüfung nachzuweisen. Das Gutachten hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse fachlich befähigt ist oder nicht.
In gegenständlicher Rechtsangelegenheit hat der Beschwerdeführer am 23.06.2021 den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B gestellt. Er hat betreffend des Nachweises der fachlichen Befähigung bis dato keine Fahrprüfung nachgewiesen. Nur deshalb konnte seitens der Behörde vor der Erteilung der Lenkberechtigung iSd § 10 Abs 1 FSG kein Gutachten eines Sachverständigen betreffend der fachlichen Befähigung des Antragstellers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Klassen erstellt werden. Dieses Gutachten ist aufgrund der Fahrprüfung zu erstatten. Nachdem der Beschwerdeführer bis dato noch keine Fahrprüfung, welche seine fachliche Befähigung bekundet, absolviert hat, hat die belangte Behörde zurecht den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B, keine Folge gegeben.
Bezüglich des Antrages des Beschwerdeführers einen Amtssachverständigen für die fachliche Lenkereignung/fachliche Befähigung mit der Erstellung von Befund und Gutachten zu beauftragen, ist dieser Antrag abzuweisen, zumal es nicht einsichtig ist, dass wenn der Beschwerdeführer die Fahrprüfung nicht absolviert hat über die fachliche Eignung einen Amtssachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen.
Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist zur Vorlage der Fahrprüfung bis zu dem 31.12.2023, da die Absolvierung der Fahrprüfung für den 13.12.2023 avisiert wird ist auszuführen, dass diesen Antrag nicht stattzugeben war, zumal es ungewiss ist, ob der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt die Fahrprüfung tatsächlich absolviert hat. Des weiteren steht es ihm frei, wie bereits oben angeführt, jederzeit einen neuen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung zu stellen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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