LVwG ST LVwG 50.32-2454/2023

LVwG 50.32-2454/2023Tribunale amministrativo regionale17 nov 2023

Regest

Bauland, vollwertig, Aufschließungsgebiet, allgemeines Wohngebiet, Liegenschaft, verkehrstechnisch, erschließen, Aufschließungsstraße, Steiermärkisches Baugesetz, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Ermittlungen, ansatzweise, Beweismittel, unzureichend, Sachverhalt, Feststellung, Bescheid, Begründung, Zurückverweisung, zurückverweisen, Projektgenehmigungsverfahren, Einreichplan, Projekt, Antrag, Bauansuchen, Nutzung, konkret, Straße, Bauparzelle, Projektgegenstand

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.32-2454/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.50.32.2454.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Beschwerden des 1.-BF A, wohnhaft in A-Ort, G-Straße , des 2.-BF B, wohnhaft in B-Ort, G-Straße, des 3.-BF C, wohnhaft in B-Ort, G-Straße, der 4.-BF D, wohnhaft in A-Ort, G-Straße, sämtliche vertreten durch H, C-Ort, I-Straße sowie der 5.-BF E, D-Ort, J-Straße, vertreten durch K, E-Ort L-Straße, diese vertreten durch M, E-Ort, N-Straße, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Schladming vom 19.06.2023, GZ: 131-9-088-2023/4/ad (belangte Behörde), (mitbeteiligte Partei des Verfahrens: F, A-Ort, O-Straße, vertreten durch RA P, A-Ort, Q-Straße), eine baurechtliche Angelegenheit betreffend den nachstehenden

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Den Beschwerden wird Folge gegeben. Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an die belangte Behörde

z u r ü c k v e r w i e s e n .

II. Gegen diesen Beschluss ist keine Revision zulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2023 wurde der mitbeteiligten Partei des Verfahrens (in der Folge: MP) die Baubewilligung für die „Errichtung einer Aufschließungsstraße“ auf der Liegenschaft mit der GStNr. ****, KG A-Ort erteilt. Die Einwendungen der Nachbarn und nunmehrigen Beschwerdeführern (in der Folge: BF) wurden ab- bzw. zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden zulässigen Bescheidbeschwerden.

3. Die Beschwerden sowie der Verfahrensakt der belangten Behörde wurden dem Verwaltungsgericht Steiermark am 09.08.2023 in Vorlage gebracht. Die Verfahrensparteien wurden von der Anhängigkeit der Beschwerden in der Gerichtsabteilung 32 schriftlich in Kenntnis gesetzt. Die MP replizierte mit Schriftsatz vom 18.09.2023 auf die Beschwerden (OZ 19).

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Spruchpunkt I:

I.1. Feststellungen:

Die MP beabsichtigt auf der in deren Eigentum stehenden Liegenschaft mit der GStNr. ****, KG **** A-Ort eine asphaltierte Aufschließungsstraße zu errichten. Der Bauplatz weist die Widmung „Aufschließungsgebiet für allgemeines Wohngebiet“ auf. Die Zufahrt soll über das Grundstück **** G-Straße erfolgen und soll der Erschließung der Grundstücke ****, **** sowie **** dienen. Die Straße, die eine Fahrbahnbreite von fünf Metern und eine Gesamtlänge von 55 Metern aufweisen soll, soll mit einem leichten Quer- und Längsgefälle ausgeführt werden. Die Entwässerung der Straße (Sickerbereiche auf der westlichen Seite) soll mittels eines einen Meter breiten Sickerstreifens mit einer mind. 30 cm dicken Humusschicht gelöst und über eine Sickermulde zum Versickern gebracht werden (siehe Grundbuch, siehe Bauansuchen vom 03.05.2023, siehe (genehmigte) Baubeschreibung).

Im Verfahrensakt der belangten Behörde befindet sich ein „Technischer Bericht zur Oberflächenentwässerung“ vom 14.04.2023, welcher von der R, es handelt sich dabei um die Planverfasserin, in Auftrag gegeben wurde. Auf diesem Bericht befindet sich folgender mit drei Unterschriften versehener Vermerk: „Dieser Plan hat der heutigen Bauverhandlung zugrundegelegen. A-Ort, am 07.06.2023“. Dieser „Bericht“ wurde vom hinzugezogenen Bausachverständigen für dessen Gutachten, welches anlässlich der am 07.06.2023 durchgeführten Bauverhandlung erstattet wurde, ua. als Grundlage herangezogen (siehe Verhandlungsschrift vom 07.06.2023). Ein Genehmigungsvermerk wurde von der belangten Behörde auf diesem Bericht nicht angebracht.

Die BF haben fristgerecht Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben (unzulässige Immissionen in Form von Schall, Staub, Blendwirkungen, Oberflächenwässern usw.). Hinsichtlich der befürchteten Lärmbelästigungen (vorgebracht von sämtlichen BF) legte die belangte Behörde im Bescheid vom 19.06.2023 dar, dass „hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 77 bis 79 Stmk. BauG festgehalten werden könne, dass bei gegenständlicher Prüfung und planungsgemäßer Ausführung die erforderlichen Schutzziele erreicht werden“ (siehe Seite 3 des Bescheides). Zu den diesbezüglichen Nachbareinwendungen wurde im Bescheid festgehalten, dass „durch die Errichtung der Aufschließungsstraße keine über das ortsübliche Maß hinausgehende Lärm- und Geruchsemissionen verursacht werden und diese Aufschließungsstraße in der gegenständlichen Flächenwidmung zulässig ist“. In rechtlicher Hinsicht legte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.03.2001, 2000/06/0051) dar, dass „Nachbarn die mit der Schaffung der Aufschließungsstraße verbundenen Emissionen in der Widmung allgemeines Wohngebiet hinzunehmen haben, wenn nicht besondere Umstände vorliegen“ (siehe Seite 20 des Bescheides). Im Hinblick auf die Einwendung der befürchteten unzureichenden Entwässerung der Niederschlagswässer (vorgebracht durch den 1.-BF sowie die 5.-BF) sowie der befürchteten Blendwirkung ( vorgebracht durch die 5.-BF) hielt die belangte Behörde fest, dass „durch die Errichtung der Aufschließungsstraße keine über das ortsübliche Maß hinausgehende Beeinträchtigungen (…, Blendwirkung und Oberflächenentwässerung) verursacht werden und die Aufschließungsstraße in der gegenständlichen Flächenwidmung zulässig ist“. Sämtliche weiteren Einwendungen wurden als unzulässig zurückgewiesen (siehe Seite 20 und 21 des Bescheides).

I.2. Beweiswürdigung:

Die zuvor getroffenen Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde sowie aus den in Klammer angegebenen Beweismitteln.

I.3.1. Rechtslage:

Die für den Gegenstandsfall maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen durch das LVwG):

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

BGBl. Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/2017:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(…)

Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 - StROG

LGBl. Nr. 49/2010 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 6/2020 bzw. LGBl. Nr. 45/2022:

§ 29

Baulandart

(1) Im Bauland sind nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit auszuweisen:

1. vollwertiges Bauland (Abs. 2),

2. Aufschließungsgebiete (Abs. 3),

3. Sanierungsgebiete (Abs. 4).

(2) Als vollwertiges Bauland dürfen Flächen festgelegt werden,

1. die eine Aufschließung einschließlich Abwasserbeseitigung mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserreinigung aufweisen oder sich diese im Bau befindet,

2. die keiner der beabsichtigten Nutzung widersprechenden Immissionsbelastung (Lärm, Luftschadstoffe, Erschütterungen, Geruchsbelästigung und dergleichen) unterliegen, wobei einschlägige Normen und Richtlinien heranzuziehen sind, und

3. in denen keine Maßnahmen zur Beseitigung städtebaulicher oder hygienischer Mängel sowie zur Vermeidung der Gefährdung der Sicherheit oder gesundheitsschädlicher Folgen erforderlich sind.

(3) Als Aufschließungsgebiete sind Flächen festzulegen, wenn

1. die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht gegeben sind und deren Herstellung zu erwarten ist,

2. das öffentliche Interesse (wirtschaftliche und siedlungspolitische Interessen und dergleichen) der Verwendung als Bauland entgegensteht,

3. die Herstellung der Baulandvoraussetzungen über einen Bebauungsplan sicherzustellen ist oder

4. eine Grundumlegung oder Grenzänderung erforderlich ist. In diesem Fall kann eine zwischen den betroffenen Grundeigentümern abgeschlossene privatrechtliche Vereinbarung als verbücherungsfähiger Grundumlegungsplan oder Grenzänderungsplan vorgelegt werden, wenn nicht die Verfahren nach dem 4. Teil, 3. Abschnitt bzw. 4. Abschnitt durchgeführt werden. Der Grundumlegungsplan hat die Darstellung bzw. Vorschläge im Sinn des § 51 Abs. 4 zu enthalten und dem erforderlichen Bebauungsplan (§ 40 Abs. 4 Z 4) zu entsprechen.

Die Gründe für die Festlegung sind im Wortlaut anzuführen. Wenn eine bestimmte zeitliche Reihenfolge der Erschließung zweckmäßig ist, kann das Aufschließungsgebiet in verschiedene Aufschließungszonen unterteilt werden. Dies kann auch im Zuge der Erstellung eines Bebauungsplanes erfolgen. Die Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet hat der Gemeinderat nach Erfüllung der Aufschließungserfordernisse unter Anführung der Gründe für die Aufhebung zu beschließen. Diese Verordnung ist unter Abstandnahme vom Verfahren nach § 38 kundzumachen.

(4) Als Sanierungsgebiete sind Gebiete festzulegen, in denen Maßnahmen zur Beseitigung städtebaulicher oder hygienischer Mängel sowie zur Vermeidung der Gefährdung der Sicherheit oder gesundheitsschädlicher Folgen (§ 26 Abs. 7 Z 3 und 4) erforderlich sind. Die Mängel sind im Wortlaut anzuführen. Zur Beseitigung der Mängel ist eine Frist von höchstens 15 Jahren festzusetzen. Diese Frist ist nur verlängerbar, wenn die Beseitigung der Mängel nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. Nach Ablauf der Frist dürfen Festlegungs- und Baubewilligungsbescheide sowie Genehmigungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz nur zur Beseitigung der Mängel erteilt werden.

§ 30

Baugebiete

(1) Als Baugebiete kommen in Betracht:

1. reine Wohngebiete, das sind Flächen, die ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zulässig sind, die überwiegend der Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen und dergleichen) oder dem Wohngebietscharakter des Gebietes nicht widersprechen;

2. allgemeine Wohngebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Wohnzwecke bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zulässig sind, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z. B. Verwaltung, Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und sonstige Betriebe aller Art), soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen;

(…)

Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG – LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 45/2022:

Bewilligungsverfahren

§ 22

Ansuchen

(1) Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1. der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen;

2. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist oder die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 idF BGBl. I Nr. 58/2018;

2a.die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung nach den landes-straßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen;

3. der Nachweis, dass der Bauplatz – sofern dieser nicht in zwei Katastralgemeinden liegt – aus einem Grundstück im Sinn des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968 idF BGBl. I Nr. 51/2016, besteht. Der Nachweis kann entfallen

-für bestehende Bauten,

-für Bauten, die sich auf Grund ihrer Funktion üblicherweise über zwei Grundstücke erstrecken,

–wenn rechtswirksame Bebauungspläne bestehen, denen ein Teilungsplan zugrunde liegt

-sowie bei land- und forstwirtschaftlichen Bauten im Freiland;

3a.der urkundliche Nachweis hinsichtlich der Übereinstimmung der in den Projektunterlagen dargestellten Grenzen mit den zivilrechtlich anerkannten Grenzen bei Neu- und Zubauten, sofern der Bauplatz nicht im Grenzkataster eingetragen ist. Die Grundstücksgrenzen und die Bauplatzgrenzen sind in der Natur zu kennzeichnen sowie die Lage des geplanten Gebäudes darzustellen. Die sich dadurch ergebende Bauplatzfläche ist der Dichteberechnung zu Grunde zu legen. Voraussetzung für die Bauverhandlung ist die Kennzeichnung der Bauplatzgrenzen in der Natur;

4. ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, jeweils mit Namen und Anschriften der Eigentümer dieser Grundstücke;

5. Angaben über die Bauplatzeignung;

6. das Projekt in zweifacher Ausfertigung. Bei elektronischer Einbringung des Projektes genügt eine Ausfertigung.

(3) Wenn aus den im Abs.2 angeführten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das geplante Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise, insbesondere über die Standsicherheit, die Tragfähigkeit des Bodens, die Einhaltung des Brand- und Schallschutzes u. dgl. sowie ein Höhenschichtlinienplan zu erbringen.

(4) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner in Abs. 2 angeführten Unterlagen absehen, wenn die Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens ausreichend sind.

(5) Wird der Nachweis gemäß Abs. 2 Z 3 dem Ansuchen nicht angeschlossen, so muß dieser spätestens vor Erteilung der Baubewilligung erbracht werden.

(6) Der Bauwerber besitzt die Wahlmöglichkeit, ein Gesamtbauvorhaben, das aus baubewilligungspflichtigen Vorhaben gemäß § 19 und baubewilligungspflichtigen Vorhaben im vereinfachten Verfahren gemäß § 20 besteht, als baubewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 19 Z 8 einzureichen. Hinsichtlich der dem Bauansuchen betreffend ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben im vereinfachten Verfahren anzuschließenden Unterlagen ist § 33 Abs. 2 und 3 anzuwenden. § 33 Abs. 5 gilt sinngemäß.

I.3.2. Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG räumt das Gesetz dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer Zurückverweisung der Beschwerde an die Behörde für den Fall ein, dass der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde. In einem solchen Fall kann das Verwaltungsgericht den Bescheid mit Beschluss aufheben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar² zum VwGVG und VwGG, § 28). Nach der Judikatur des VwGH liegen kassationstaugliche Fälle insbesondere vor, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt oder (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (siehe dazu VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123).

Vorausgeschickt wird, dass die Liegenschaft mit der GStNr. ****, KG **** A-Ort im Flächenwidmungsplan nicht als vollwertiges Bauland, sondern als Aufschließungsgebiet für allgemeines Wohngebiet gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 StROG ausgewiesen ist. Um die Liegenschaften mit den GStNr. ****, **** sowie ****, KG A-Ort verkehrstechnisch zu erschließen, plant die MP die Errichtung der beschwerdegegenständlichen Aufschließungsstraße, welche mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.06.2023 von der belangten Behörde baubehördlich bewilligt wurde.

Das dieser Entscheidung zugrunde gelegte Ermittlungsverfahren erweist sich allerdings allein im Hinblick auf die seitens der Nachbarn und nunmehrigen BF ventilierten Einwendungen als unzulänglich und ergänzungsbedürftig. Wie im Folgenden vom Verwaltungsgericht noch dargelegt wird, hat die belangte Behörde nur ansatzweise Ermittlungen durchgeführt und hat sich keiner bzw. unzureichender Beweismittel bedient, um den Sachverhalt abschließend festzustellen. Insbesondere wurden in der Begründung des Bescheides Feststellungen getroffen, die nicht nachvollziehbar sind, überdies wurden rechtlich unzulässige Schlüsse gezogen. Das Verwaltungsgericht Steiermark ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung daher verpflichtet, den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist:

Ein Baubewilligungsverfahren stellt ein Projektgenehmigungsverfahren dar, sodass Gegenstand des Verfahrens das in den Einreichplänen (und sonstigen Unterlagen) dargestellte Projekt ist (vgl. VwGH 04.04.2002, 2000/06/0090). Das Verfahren kann sich immer nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/06/0007). Einem Bauansuchen sind daher die im § 22 Abs. 2 Stmk. BauG genannten Unterlagen anzuschließen. Wenn aus den im Abs. 2 angeführten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das geplante Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, sind gemäß § 22 Abs. 3 Stmk. BauG auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise, insbesondere über die Standsicherheit, die Tragfähigkeit des Bodens, die Einhaltung des Brand- und Schallschutzes usw. zu erbringen.

Vorausgeschickt wird, dass die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren zusammengefasst zum Ergebnis kam, dass durch das Bauvorhaben keine über das ortsübliche Maß hinausgehende Beeinträchtigungen im Hinblick auf Lärm, Schall, Blendwirkung und Oberflächenentwässerung verursacht werden. Wie die belangte Behörde zu diesen Feststellungen kam, erschließt sich dem Verwaltungsgericht Steiermark nicht ansatzweise:

Im Gegenstandsfall kann aus den Einreichunterlagen der MP nicht beurteilt werden, welcher konkreten Nutzung die Straße zugeführt werden soll, um Feststellungen dahingehend treffen zu können, ob und inwiefern sich die Situation betreffend Lärm, Staub usw. vor Ort durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Aufschließungsstraße verändert und ob es durch diese möglicherweise zu nachteiligen Auswirkungen auf die Nachbarn kommt. In der Baubeschreibung wurde angegeben, dass die projektierte Straße grundsätzlich der Aufschließung von drei Bauparzellen dienen soll. Aus den Projektunterlagen ergibt sich allerdings nicht, in welchem Umfang die Straße konkret nach deren Realisierung genutzt wird. Immissionstechnisch macht es selbstredend einen Unterschied, ob die beschwerdegegenständliche Straße der Zufahrt zu drei unbebauten Liegenschaften oder bereits vorausschauend als Zufahrt zu noch zu errichtenden Einfamilienhäusern, einer noch zu errichtenden Wohnhausanlage, eines Betriebes, Gasthauses, was auch immer in der maßgeblichen Flächenwidmung Deckung findet, dienen soll.

Die Nutzung respektive beabsichtigte Nutzung dieser Privatstraße ist daher von der MP in den Antragsunterlagen konkret darzulegen. Diese Nutzung kann sich aktuell darauf beschränken, dass die Straße als mehr oder weniger brachliegende Asphaltfläche zu betrachten ist, um den raumordnungsrechtlich gebotenen Aufschließungserfordernissen faktisch nachzukommen und allenfalls als Zufahrt der Eigentümerin zu deren unbebauten Liegenschaften genutzt wird. Sollte in der Folge ein konkretes Bauvorhaben auf den durch diese Privatstraße erschlossenen drei Liegenschaften realisiert werden, wäre betreffend die Zufahrt zu diesem Bauvorhaben eine entsprechende Nutzungsänderung zu beantragen (von Nutzung als Zufahrt zu unbebauten Liegenschaften auf zB Nutzung als Zufahrt zu Wohnhausanlage XY mit XY Abstellplätzen).

Der MP ist daher seitens der belangten Behörde ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 Stmk. BauG zu erteilen und die Zurückweisung des Bauansuchens anzudrohen, sollte dem Auftrag nicht fristgerecht gefolgt werden. Wenn die MP beabsichtigt und in den zu genehmigenden Antragsunterlagen klarstellt, die Aufschließungsstraße (zunächst) lediglich als Zufahrt zu den unbebauten Liegenschaften zu nutzen, wird man von der Einholung eines lärmtechnischen Gutachtens absehen können. Wenn die MP beabsichtigt, die Aufschließungsstraße für Bauvorhaben, die noch in der Zukunft liegen, zu verwenden, hat sie der belangten Behörde konkret anzugeben, welches Bauvorhaben samt Verwendung ins Auge gefasst wird und wie viele Fahrbewegungen mit der Realisierung des Verwendungszweckes zu welchen Zeiten usw. einhergehen werden. Aufgrund dieser Angaben ist je nachdem, welche Bauvorhaben realisiert werden sollen (Wohnnutzung oder sonstige Nutzung) und allenfalls nach rechtlicher Beurteilung, ob vom Vorliegen besonderen Verhältnissen im Sinne der von der belangten Behörde zitierten Judikatur auszugehen ist, ein lärmtechnisches Gutachten einzuholen, wobei die Ist-Situation mittels Messung vor Ort zu erheben ist. Ein derartiges Gutachten ist erforderlich, um feststellen zu können, in welchem Ausmaß die Nutzung der Aufschließungsstraße immissionstechnisch vertretbar ist und ob Nachbarrechte verletzt werden oder nicht. Sollte der belangten Behörde kein amtlicher Sachverständiger für Schallschutz zur Verfügung stehen und sollte seitens der MP ein Privatgutachten in Vorlage gebracht werden, wird darauf hingewiesen, dass dieses von einem fachlich versierten Sachverständigen auf Plausibilität zu überprüfen ist. Da die 5.-BF unzumutbare Immissionen durch Staub eingewendet hat, wäre auch – in Entsprechung der vorangegangenen Ausführungen – ein immissionstechnisches Gutachten von der belangten Behörde einzuholen, sofern der Nutzungszweck über die Zufahrt zu unbebauten Grundstücken hinausgeht.

Hinsichtlich der Verbringung der Niederschlagswässer sind seitens der belangten Behörde jedenfalls dahingehend Ergänzungen vorzunehmen, als das im Verfahren verwertete „Privatgutachten“ vom 14.04.2023 von einem in diesem Sachgebiet kundigen Sachverständigen auf Plausibilität zu überprüfen ist. Der kryptische Hinweis des bautechnische Sachverständigen, wonach „die anfallenden Oberflächenwässer entsprechend dem Gesamtkonzept des S … verbracht werden und hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 55 bis 68 Stmk. BauG festgehalten werden kann, dass bei gegenständlicher Planung und planungsgemäßer Ausführung die erforderlichen Schutzziele erreicht werden“, ist zur Beurteilung der Frage, ob die Niederschlagswässer tatsächlich ordnungsgemäß entsorgt werden und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Nachbarn zu erwarten sind, nicht ausreichend.

Im Hinblick auf die Zurückweisung der übrigen Einwendungen wird die belangte Behörde angeleitet, jeweils konkret darzulegen, warum es sich aus deren Sicht bei der betreffenden Einwendung um kein Nachbarrecht handelt. Die pauschale Feststellung, wonach „alle anderen Einwendungen sind zurückzuweisen“, ermöglichen keine nachfolgende Prüfung durch das Verwaltungsgericht, ob sich die Zurückweisung als rechtskonform erweist, da nicht nachvollziehbar ist, welche Einwendungen konkret gemeint sind.

Ergebnis:

Die belangte Behörde hat verabsäumt, den Sachverhalt im Lichte der Bestimmungen der §§ 37 AVG ordnungsgemäß zu ermitteln. Nachdem bereits hinsichtlich des Projektgegenstandes ergänzende Ermittlungen zu tätigen sind, um überhaupt ein den verfahrenseinleitenden Antrag umfassendes Ermittlungsverfahren durchführen zu können, liegt ein kassationstauglicher Fall vor, da sich erst nach Klarstellung des Projektgegenstandes zeigen wird, welche Ermittlungen unabdingbar erforderlich sind (das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich mögliche Varianten aufgezeigt). Da der maßgebliche Sachverhalt von der belangten Behörde nicht ansatzweise erhoben wurde, war der Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden.

Spruchpunkt II:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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