progetti
LVwG 50.34-1170/2023•LVwG ST LVwG 50.34-1170/2023
LVwG 50.34-1170/2023Tribunale amministrativo regionale9 nov 2023
Bauplatzeignung, nichtamtlicher Sachverständiger, Schalltechnik, Kosten, notwendig, erforderlich, Barauslagen, Steiermärkisches Baugesetz 1995, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerde des Herrn A B, S Straße, T, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH Co KG, Kgasse, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Trieben vom 23.02.2023, GZ: 131/9-14/2018/ds,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird Spruchpunkt I des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Trieben vom 23.02.2023, GZ: 131/9-14/2018/ds, aus Anlass der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 20.05.2019 in der Fassung vom 08.11.2019 aufgehoben.
II.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und Punkt A. b. Barauslagen für Befund und Gutachten des Schalltechnischen Sachverständigen in der Höhe von € 6.560,40 ersatzlos behoben.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdegegenstand:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Trieben vom 23.02.2023 wird unter Spruchpunkt I das Ansuchen des Herrn A B vom 20.05.2019 um Baubewilligung für die Errichtung einer Straße und Geländeveränderung auf den Grundstücken Nr. **** und ****, EZ ****, KG X, gemäß §§ 5 Abs 1 Z 1, 19 Z 1 und 29 Abs 1 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk BauG), § 8 Abs 4 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG), 4.06 Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Trieben und Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abgewiesen.
Unter Spruchpunkt II dieses Bescheides werden dem Bauwerber Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt € 7.146,10 vorgeschrieben. Diese Kosten setzen sich wie folgt zusammen:
Kommissionsgebühren gemäß AVG und Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung idHv € 60,00; Barauslagen gemäß § 76 AVG (Schalltechnischer Sachverständiger und Bausachverständiger) idHv € 6.560,40 und € 196,20 (gesamt: € 6.756,60); Verwaltungsabgaben gemäß Gemeinde-Verwaltungsabgabenordnung 2012 idHv € 115,00; feste Gebühren gemäß Gebührengesetz 1957 idHv insgesamt € 214,50;
Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Trieben als Aufschließungsgebiet Allgemeines Wohngebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,2 bis 0,4 ausgewiesen sind. Als Aufschließungserfordernisse seien die Sicherstellung einer geordneten Oberflächenentwässerung auf Grundlage einer wasserbautechnischen Gesamtbetrachtung, Orts- und landschaftsbildverträgliche Lärmschutzmaßnahmen und Rodung festgelegt. Zum Aufschließungserfordernis der Rodung hält die belangte Behörde fest, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 28.12.2018, GZ: BHLI-32114/2018-14 in Verbindung mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 13.11.2019, GZ: LVwG 52.6-346/2019-12, der Antrag des Bauwerbers auf Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung für die Erteilung einer dauernden Rodung für Teilflächen der verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Ausmaß von insgesamt 2.300 m² rechtskräftig abgewiesen worden sei. Es liege sohin keine Bewilligung für eine Rodung vor. Aus der Zusammenschau der Planunterlagen zum vorgenannten forstrechtlichen Bewilligungsverfahren und dem Lageplan zum gegenständlichen Bauvorhaben, sei ersichtlich, dass sich die beantragten Baumaßnahmen zum Teil auf jener Fläche befinden, für die seitens der Forstbehörde eine Rodungsmaßnahme versagt worden sei. Im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Trieben seien die verfahrensgegenständlichen Grundstücke als Bauland Allgemeines Wohngebiet, Aufschließungsgebiet – unter anderen mit dem Aufschließungserfordernis Rodung, festgelegt. Gemäß § 8 Abs 4 StROG sei die Erteilung von Baubewilligungsbescheiden gemäß Stmk BauG vor Aufhebung von Bauland als Aufschließungsgebiet zulässig, wenn die Bewilligung der Erfüllung der fehlenden Baulandvoraussetzungen dienen (Z 1) oder die gleichzeitige Fertigstellung der fehlenden Baulandvoraussetzungen mit dem Bauvorhaben gesichert sei (Z 2). Die Erteilung der beantragten Baubewilligung diene weder der Erfüllung der fehlenden Baulandvoraussetzungen (dafür sei eine Rodungsbewilligung erforderlich) noch wäre mit gleichzeitiger Fertigstellung der beantragten Baumaßnahme die fehlende Baulandvoraussetzung einer Rodungsbewilligung gesichert. Die beantragte Baumaßnahme widerspreche daher dem § 8 Abs 2 StROG und folglich auch dem § 5 Abs 1 Z 1 Stmk BauG, wodurch das Bauansuchen abzuweisen gewesen sei.
Die Kostenvorschreibung (Spruch II) sei gemäß den zitierten gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen erfolgt.
Dagegen richtet sich die vorliegende zulässige, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Herrn A B durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter und wird im Wesentlichen zu Spruchpunkt I vorgebracht, dass mit rechtskräftig abweisenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 28.12.2018 die dauernde Rodung der für Teilflächen der GSt. Nr. **** und ****, KG X im Ausmaß von 2.300 m² untersagt worden sei. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben beziehe sich nicht auf diese Gesamtfläche von 2.300 m², sondern auf einen Bereich von unter 1.000 m². Eine Rodungsbewilligung für den gesamten Bereich sei nicht Voraussetzung und Aufschließungserfordernis für das Bauvorhaben. Eine Rodungsbewilligung sei nicht notwendig, wonach für eine Fläche unter 1.000 m² eine Rodung gemäß § 17a Forstgesetz 1975 (ForstG) lediglich anzumelden sei. Es liege keinesfalls entschiedene Sache vor (VwGH 31.05.1978, 1681/77). Der Beschwerdeführer habe der Forstbehörde die Rodung auch angezeigt. Die unrichtige Feststellung der Behörde, dass für das Bauvorhaben eine Bewilligung der Rodung vorliegen müsse und eine rechtskräftige Abweisung der Rodungsbewilligung dafür vorliege, führe zu einer unrichtigen rechtlichen Bewilligung.
Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag zu erteilen und den Nachweis einfordern müssen, dass die Forstbehörde keine Einwendungen gegen die Anzeige der Rodung gemäß § 17a ForstG der im Bauansuchen bezeichneten Fläche erhoben habe.
Zu Spruchpunkt II führt der Beschwerdeführer aus, dass ausdrücklich bestritten werde, dass die Einholung eines schalltechnischen Sachverständigen für das gegenständliche Bauvorhaben notwendige gewesen sei. Die Behörde führe in der Begründung des bekämpften Bescheides aus, dass das Aufschließungserfordernis bezüglich orts- und landschaftsbildlicher Lärmschutzmaßnahmen sich auf die künftig entstehenden Wohnbauten beziehe und diese Frage im Zuge der diesbezüglich noch abzuführenden Bauverfahren zu beurteilen sein werde. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Behörde ein lärmtechnisches Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen in Auftrag gegeben habe. Die Einwendungen der Nachbarn hätten sich auf das erhöhte Verkehrsaufkommen durch die zukünftig entstehenden Wohneinheiten bezogen. Gegenständlich sei lediglich die Errichtung einer Straße samt Geländeveränderungen und nicht die Errichtung von Wohneinheiten beantragt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen bereits für die Errichtung einer Straße ein schalltechnisches Gutachten für zukünftig hypothetische Szenarien eingeholt worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen nicht zu tragen.
Der Beschwerdeführer beantragt den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Bewilligung für die Errichtung einer Straße und Geländeveränderung Folge gegeben wird, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag zwecks Verfahrensergänzung gestellt. Zudem beantragt der Beschwerdeführer die Abänderung des angefochtenen Bescheides dergestalt, dass die Kosten des schalltechnischen Sachverständigen in der Höhe von € 6.560,40 nicht vom Bauwerber getragen werden und daher Kostenpunkt II. A. b. Punkt 1. in der Höhe von € 6.560,40 ersatzlos aufgehoben wird.
II.Verwaltungsgerichtliches Ermittlungsverfahren:
Mit Eingabe vom 17.04.2023 hat die belangte Behörde den Beschwerdeschriftsatz samt Bezug habenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt und im Vorlagebericht zu den Beschwerdegründen im Wesentlichen ausgeführt, dass in den zuletzt vorgelegten Einreichunterlagen die Oberflächenwasserableitung hinreichend dargestellt worden sei und hinsichtlich der orts- und landschaftsbildverträglichen Lärmschutzmaßnahmen diese sich auf die künftig noch zu errichtenden Wohnbauten beziehen und in einem diesbezüglich noch abzuführenden Bauverfahren zu beurteilen sein werden. Somit seien diese Aufschließungserfordernisse als erfüllt angesehen worden. Hingegen sei dem Erfordernis einer Rodungsbewilligung nicht Rechnung getragen worden und ergebe sich dies aus dem Wortlaut des Flächenwidmungsplanes und wäre vom beauftragten Planer wahrzunehmen gewesen. Die Baubehörde sei nicht für die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig. Zum Vorbringen betreffend entschiedene Sache, halte die belangte Behörde fest, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, neuerlich um eine Rodungsbewilligung anzusuchen. Ob in diesem Fall eine Anzeige ausreichend sei, liege nicht in der Beurteilung der Baubehörde. Auf die rechtskräftige Abweisung der Rodungsbewilligung werde verwiesen.
Aus den Angaben im Bauansuchen sei eindeutig zu entnehmen, dass die verfahrensgegenständliche Straße als Zufahrt für künftig zu errichtende 7 Wohngebäude diene. Insbesondere wegen einer Nachbareinwendung sei die Behörde dazu verhalten gewesen, eine entsprechende Prüfung einer zu erwartenden Lärmerregung der Straße vorzunehmen. Die Beziehung des Sachverständigen zu Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes sei unumgänglich gewesen. Dem schalltechnischen Gutachten vom 31.03.2022 sei auch zu entnehmen, dass entsprechende Auswirkungen auf die Nachbarschaft hinsichtlich Lärmemissionen zu erwarten seien, die auch entsprechende Auflagen im Falle einer Erteilung einer Baubewilligung zur Folge hätten. Mit verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung sei auch der Antrag auf Durchführung der zur Ermittlung des Sachverhaltes oder nach dem Gesetz gebotenen Amtshandlungen anzusehen, womit aber auch die Verpflichtung zur Tragung allfälliger Kosten verbunden sei. Der Beschwerdeführer sei gemäß § 76 Abs 1 erster Satz AVG zum Ersatz der Barauslagen verpflichtet, die der Behörde durch die Einholung des als notwendig festgestellten Sachverständigengutachten erwachsen seien (VwGH 20.09.2012, 2010/06/0108).
Am 06.11.2023 hat eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht stattgefunden, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie der Vertreter der belangten Behörde im Beisein ihrer rechtsfreundlichen Vertretung teilgenommen haben und gehört wurden. Die mündliche Verhandlung diente in erster Linie der Führung eines Rechtsgespräches.
Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag zur Erwirkung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Erschließungsstraße und Geländeveränderung auf GSt. Nr. **** und ****, je KG X, zurückgezogen.
III.Sachverhalt:
Herr A B ist Alleineigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. **** und ****, je KG X.
Mit Ansuchen vom 20.05.2019, letztmalig geändert mit Ansuchen vom 08.11.2019 hat Herr A B die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Erschließungsstraße und Geländeveränderung auf den GSt. Nr. **** und ****, je KG X, unter Vorlage von Projektunterlagen (u.a. Einreichplan zu Plannummer ****, Änderung vom 29.10.2022, verfasst von BMSt. D, T) angesucht. Antragsgegenständlich war ausschließlich die Errichtung einer Straße und Geländeveränderungen auf den vorgenannten Grundstücken.
Die Baubeschreibung vom 08.11.2019 verweist darauf, dass der Beschwerdeführer zukünftig beabsichtigt, die gesamte Fläche der GSt. Nr. **** und **** (3.723 m²) in 7 Parzellen mit einem Flächenausmaß von je zwischen 346 m² und 891 m² zu teilen, die Flächen zu verkaufen oder zu verpachten.
Die belangte Behörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Grund von Nachbareinwendungen einen schalltechnischen Sachverständigen bestellt und die Erstattung von Befund und Gutachten beauftragt.
Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind erstmalig mit Flächenwidmungsplan 4.00 der Stadtgemeinde Trieben (rechtsgültig mit 23.05.2014) als Allgemeines Wohngebiet – Aufschließungsgebiet (Nr. **** „E“/F) ausgewiesen. Mit rechtskräftiger Flächenwidmungsplan-Änderung 4.06 der Stadtgemeinde Trieben (rechtgültig seit 20.11.2020) wurde die auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken ursprünglich ausgewiesene Verkehrsfläche (im Ausmaß von etwa 300 m²) in Bauland der Kategorie Wohnen Allgemein (0,2 – 0,4) umgewandelt und damit das Aufschließungsgebiet Nr. 13 erweitert.
Als Aufschließungserfordernisse gemäß § 29 StROG wird die Sicherstellung einer geordneten Oberflächenentwässerung auf der Grundlage einer wasserbautechnischen Gesamtbetrachtung, orts- und landschaftsbildverträgliche Lärmschutzmaßnahmen und die Rodung festgelegt. Die Rodungsfläche umfasst die südlichen Teilflächen der beiden GSt. Nr. **** und ****, je KG X im Gesamtausmaß von ca. 2.300 m². Die Rodungsfläche befindet sich in der Funktionsfläche Nr. **** des Waldentwicklungsplanes (WEP) Liezen. Eine Rodungsbewilligung für die dauerhafte Rodung der Waldfläche im Gesamtausmaß von ca. 2.300 m² auf den gegenständlichen Grundstücken liegt nicht vor.
Das Bauansuchen wurde mit bekämpften Bescheid mangels Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 8 Abs 4 StROG wegen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan gemäß § 5 Abs 1 Z 1 Stmk BauG a limine abgewiesen.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.11.2023 hat der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Straße und Geländeveränderungen auf vorgenannten Grundstücken zurückgezogen.
IV.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen können anhand des unbedenklichen Inhaltes des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde und des Ergebnisses des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens – insbesondere des Ergebnisses der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.11.2023 – getroffen werden.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung sein Bauansuchen (in der Letztfassung vom 08.11.2019 und Einreichplan vom 29.10.2022) ausdrücklich zurückgezogen.
V.Rechtliche Beurteilung:
Für die gegenständliche Entscheidung sind nachstehende rechtliche Bestimmungen maßgeblich:
§ 13 Abs 7 AVG
Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
§ 52 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
VI.Erwägungen:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Im Beschwerdefall hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde Trieben das Bauansuchen des Beschwerdeführers mangels Bauplatzeignung (als unbegründet) abgewiesen, wogegen der Bauwerber in der Folge rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben hat.
Im Beschwerdeverfahren zog der Beschwerdeführer seinen verfahrenseinleitenden Antrag dem Landesverwaltungsgericht Steiermark gegenüber jedoch nunmehr am 06.11.2023 im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zurück und bewirkt die Zurückziehung des das Verfahren einleitenden Anbringens nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Bescheiderlassung und damit (nachträglich) Rechtswidrigkeit des Bescheides, wobei ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid aber nicht nur durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Anbringens quasi unter einem beseitigt wird. Er muss durch das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz vielmehr aufgehoben werden (vgl. zB VwGH am 23.01.2014, 2013/07/0235).
Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Beurteilung war der angefochtene baubehördliche Bescheid (Spruchpunkt I) vom 23.02.2023 aus Anlass der verfahrensgegenständlichen Antragszurückziehung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren im Ergebnis zu beheben.
Zu Spruchpunkt II:
Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt II richtet sich ausschließlich gegen die Vorschreibung der Kosten (Barauslagen) des schalltechnischen Sachverständigen und war daher im Rahmen der Kognitionsbefugnis (§ 27 VwGVG) darüber hinaus die Vorschreibung weiterer Kosten und Gebühren vom Landesverwaltungsgericht nicht zu prüfen.
Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.
Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige erforderlich, so sind gemäß § 52 Abs 1 AVG grundsätzlich die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen. Hintergrund dieses Vorranges ist, dass Parteien vor den Kosten nichtamtlicher Sachverständiger geschützt werden sollen (vgl. VwGH 23.06.1994, 93/06/0212; vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 (Stand 1.7.2005, rdb.at) Rz 22).
Nur wenn somit die Einholung des Gutachtens nach der Verfahrenslage notwendig war und kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand, können Sachverständigenkosten gemäß § 76 Abs 1 AVG auf die antragstellende Partei überwälzt werden (VwGH 24.03.2003, 2003/07/0027 mwN).
Die Kosten eines nicht erforderlichen Sachverständigenbeweises dürfen der Partei gemäß § 76 Abs. 1 AVG ebenso wenig auferlegt werden wie jene für eine im Widerspruch zu § 52 AVG stehende Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, S. 819 unter E 131 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Dass fallbezogen eine lärmtechnische Beurteilung erforderlich gewesen ist, wird vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt und trifft auch zu. Tatsache ist, dass die belangte Behörde das Bauansuchen auf Grund mangelnder Bauplatzeignung (Widerspruch zum Flächenwidmungsplan) a limine abgewiesen hat.
Es wären sohin im gegenständlichen Verfahren die Auswirkungen von Lärm auf den menschlichen Organismus im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt infolge der Abweisung mangels Bauplatzeignung nicht notwendigerweise zu beurteilen gewesen. Die Beiziehung eines schalltechnischen Sachverständigen war in Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung der belangten Behörde (Abweisung des Bauansuchens mangels Bauplatzeignung) nicht erforderlich.
Die Kosten für das Gutachten des schalltechnischen Sachverständigen wurden dem Beschwerdeführer daher zu Unrecht als Barauslagen vorgeschrieben.
Es erweist sich daher die Vorschreibung der Kosten des schalltechnischen Sachverständigen (Spruchpunkt II, Punkt A. b.) in der Höhe von € 6.560,40 als rechtswidrig und war daher der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt II) im angefochtenen Umfang ersatzlos aufzuheben.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.