LVwG ST LVwG 30.15-3208/2023

LVwG 30.15-3208/2023Tribunale amministrativo regionale24 ott 2023

Regest

Verkehrsunfall, Sachschaden, Identitätsnachweis, Verständigungspflicht, Mitwirkungspflicht, amtliche Aufnahme, Straßenverkehrsordnung 1960

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.15-3208/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.15.3208.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Merl über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, Tstraße, G, gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Steiermark vom 06.09.2023, GZ: VStV/923301084484/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach

a b g e w i e s e n.

II.Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 40,00, im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde hinsichtlich dieses Spruchpunktes auf den Betrag von € 10,00 (Mindestbeitrag gemäß § 64 Abs 2 VStG).

Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:

Mit dem bekämpften Straferkenntnis werden dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden nachstehende Übertretungen des § 4 Abs 1 lit c StVO (Punkt 1) sowie des § 4 Abs 5 StVO (Punkt 2) zur Last gelegt und in Spruchpunkt 1 eine Geldstrafe von € 150,00 und in Spruchpunkt 2 eine Geldstrafe von € 100,00 verhängt:

„1. Datum/Zeit:01.05.2023, 11.26 Uhr

Ort:G, Tstraße

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ****

PKW, Kennzeichen: ****

Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsdarstellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen.

2. Datum/Zeit:01.05.2023, 11.26 Uhr

Ort:G, Tstraße

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ****

PKW, Kennzeichen: ****

Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person(en) in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.“

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen Punkt 1.

Begründend wird vorgebracht, der Beschwerdeführer akzeptiere zwar die Bestrafung wegen Übertretung des § 4 Abs 5 StVO, weil der beim beschädigten Fahrzeug hinterlassene Verständigungszettel mit seinem Namen und einer unrichtigen Telefonnummer nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe. Hinsichtlich der Übertretung in Punkt 1 fühle er sich hingegen nicht schuldig. Die dortige Verpflichtung könne sinnvoll nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies treffe immer dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des Abs 2 besteht, darüber hinaus aber auch dann, wenn ein Unfallbeteiligter das Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt. Fallgegenständlich stehe aber fest, dass zum Zeitpunkt seines Entfernens vom Unfallort klar war, dass nur ein Sachschaden vorliegt und habe zu diesem Zeitpunkt seine Unfallgegnerin noch nicht das Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt, weshalb diesbezüglich auch keine Mitwirkungspflicht seinerseits bestehen konnte. Das Straferkenntnis stelle aber darauf ab, dass er die Unfallstelle verlassen habe. Dies hätte er auch tun müssen um seiner Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO etwa durch Aufsuchen einer Polizeidienststelle nachzukommen. Er sei daher der Meinung, dass er zwar die Bestimmung des § Abs 5 StVO verletzt habe, nicht aber jene des § 4 Abs 1 lit c StVO. Er ersuche daher, seiner Beschwerde Folge zu geben und ihm die aus Vorsicht bereits bezahlte Geldstrafe von € 150,00 und den Kostenanteil von € 15,00 rückzuerstatten.

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes ist von nachstehendem entscheidungs-relevanten Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer wohnhaft in G, Tstraße, beschädigte im Zeitraum 29.03.2023 bis 01.05.2023 den dort vor dem Haus geparkten PKW der im selben Haus wohnhaften Frau C D mit dem Kennzeichen ****. Zum Zeitpunkt des Unfalls war Frau C D nicht anwesend. Der Beschwerdeführer hinterließ an der Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeugs einen handschriftlichen Zettel unter Anführung seines Vor- und Zunamens mit folgendem Text: „Entschuldigung, ich bin derjenige, der das Auto angefahren hat. Bitte rufen Sie diese Nummer an ****.“ Als Frau C D am 01.05.2023, um 11:26 Uhr, ihr dort geparktes Fahrzeug erstmals wieder in Betrieb nehmen wollte, bemerkte sie Beschädigungen (Dellen und Kratzer am rechten Kotflügel und eine leichte Beschädigung des rechten hinteren Reifens) sowie den Verständigungszettel an der Windschutzscheibe. Nachdem eine telefonische Kontaktaufnahme nicht möglich war, weil die auf dem Zettel angeführte Nummer nicht vergeben war, verständigte Frau C D die Polizei und wurden daraufhin Erhebungen hinsichtlich eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden und Fahrerflucht getätigt, wobei auch den Polizeibeamten eine telefonische Kontaktaufnahme unter der auf dem Zettel angegebenen Nummer nicht möglich war. Am 01.05.2023, um 13:30 Uhr, gab Frau C D bei der Polizeiinspektion telefonisch bekannt, dass der Beschwerdeführer sich mittlerweile bei ihr gemeldet habe. Anlässlich eines weiteren Anrufs am 08.05.2023 gab Frau C D bekannt, dass der Fall sich mittlerweile erledigt habe. Es sei zu einem Missverständnis zwischen den beiden Unfallbeteiligten bekommen. Der Beschwerdeführer habe bei seiner hinterlassenen Telefonnummer lediglich zwei Zahlen vertauscht. Auch hätte sie mittlerweile mit dem Unfallgegner die Daten bereits ausgetauscht und würde alles Weitere über die Versicherung abgewickelt. Sie ersuche daher, von einer Anzeigenerstattung hinsichtlich des Unfallgegners Abstand zu nehmen. Diese Angaben wurden vom nunmehrigen Beschwerdeführer am 19.05.2023 anlässlich einer telefonischen Kontaktaufnahme gegenüber der Polizeiinspektion bestätigt.

II.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Inhalt des behördlichen Aktes, insbesondere der Anzeige mit angeschlossener Fotodokumentation und sind im Übrigen auch nicht strittig.

Da in der Beschwerde lediglich Rechtsfragen aufgeworfen werden und die Durchführung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 44 VwGVG davon abgesehen werden.

III.Rechtliche Beurteilung:

Die einschlägigen Bestimmungen des § 4 StVO lauten in ihrer zur Tatzeit maßgeblichen Fassung wie folgt auszugsweise wie folgt:

§ 4 Abs 1 und Abs 5 StVO:

„Verkehrsunfälle

(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.“

Zunächst ist dem Beschwerdeführer dahingehend Recht zu geben, dass bei einem Verkehrsunfall, bei welchem nur Sachschaden entstanden ist im Sinne des§ 4 Abs 5 erster Satz StVO tatsächlich keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizeidienststelle besteht. Dies gilt allerdings nur dann, wenn im Sinne des zweiten Satzes dieser Bestimmung die unfallbeteiligten Personen einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben (VwGH 17.02.1988, 87/03/0158; 25.03.1994, 93/02/0228 ua).

Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt gewesen, zum einen weil der Zulassungsbesitzer oder sonstige Verfügungsberechtigte des beschädigten KFZ, vorliegend Frau C D, zum Zeitpunkt der Beschädigung gar nicht vor Ort anwesend war. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Abs 5 StVO ist es zwar vom Regelungszweck her bei einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden und dieser nur am Vermögen einer Person entstanden ist ausreichend, wenn der Schädiger – vorliegend also der Beschwerdeführer – allein dem Geschädigten seine Identität nachweist. Sehr wohl ist jedoch der Ausdruck „einander“ im Gesetzestext auch in diesen Fällen dahingehend zu verstehen, dass jedenfalls eine persönliche Kontaktaufnahme der beteiligten Fahrzeuglenker gegeben sein muss (VwGH 17.12.1982 81/02/0360, ZVR 1984/60). Die Anwendbarkeit des § 4 Abs 5 StVO setzt somit die Anwesenheit beider Unfallbeteiligter voraus, was vorliegend nicht gegeben war. Hinzu kommt, dass auch der hinterlassene Verständigungszettel mit dem im Sachverhalt wiedergegebenen Text nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprach, weil zum einen eine – wenn auch bloß versehentlich – falsche und somit nicht funktionierende Telefonnummer angeführt war und keine Adresse des Beschwerdeführers. Aus den Erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers zu § 4 Abs 5 folgt im Übrigen, dass unter „Identitätsnachweis“ im Sinne dieser Bestimmung das Vorweisen eines amtlichen Lichtbildausweises wie etwa des Führerscheins zu verstehen ist, was wiederum eine persönliche Kontaktaufnahme der beteiligten Fahrzeuglenker erforderlich macht. Durch das bloße Hinterlassen eines Zettels mit Name und einer (nicht funktionierenden) Telefonnummer am beschädigten Wagen wird der gemäß § 4 Abs 5 StVO geforderte Nachweis nicht erbracht (VwGH 09.07.1964, 245/64, ZVR 1965/100; 24.06.1976, 1033,1034/76, ZVR 1977/188; 22.03.1995, 94/03/0274; 11.05.2004, 2004/02/0064 ua).

Der Beschwerdeführer hat daher durch sein damaliges Verhalten den Tatbestand des § 4 Abs 5 StVO verwirklicht und dies auch eingestanden, indem er gegen diesen Spruchpunkt des gegenständlichen Straferkenntnisses keine Beschwerde eingebracht hat.

Für den verbleibenden mit Beschwerde bekämpften Vorwurf der Übertretung des § 4 Abs 1 lit c StVO folgt daraus allerdings Nachstehendes:

Erfolgt bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden – wie vorliegend geschehen – kein Identitätsnachweis bzw. kein solcher Identitätsnachweis, welcher den gesetzlichen Vorschriften entspricht, so besteht eine Verständigungspflicht nach Abs 5 StVO, welche auch die Mitwirkungspflicht nach § nach § 4 Abs 1 lit c StVO nach sich zieht (VwGH 23.02.1976, 285/74). Lit c gilt nämlich für jene Fälle, in denen es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Die Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhalts umfasst auch die Person des beteiligten Fahrzeuglenkers, so etwa ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war und ob er äußerlich den Anschein erweckte, dass er sich körperlich und geistig in zur Lenkung eines KFZ geeignetem Zustand befinde. Entfernt sich daher ein Unfallsbeteiligter während oder auch schon vor der Unfallaufnahme vom Unfallort ohne seinen Namen mitzuteilen, so hat er, unbeschadet der Übertretung anderer Vorschriften auch gegen die Mitwirkungspflicht verstoßen (VwGH 19.05.1990, 89/02/02/0164; 20.10.1999, 99/03/0252-5).

Zusammenfassend folgt daraus, dass die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Verwirklichung des Tatbestandes des § 4 Abs 5 erster Satz StVO, eben weil mangels Identitätsnachweis eine amtliche Aufnahme des Tatbestandes erforderlich ist, auch die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 4 Abs 1 lit. c StVO nach sich zieht. Ob der jeweilige Unfallsgegner in einem solchen Fall zusätzlich auch noch das Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt hat, ist dabei unerheblich. Im vorliegenden Fall umso mehr, als die geschädigte Frau C D zum Zeitpunkt des Unfalls am Unfallsort gar nicht anwesend war und ein solches Verlangen daher schon das diesem Grund nicht stellen konnte.

Zusammenfassend folgt daraus, dass dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 1 zu Recht eine Übertretung des § 4 Abs 1 lit c StVO zur Last gelegt wurde. Im Bereich des Verschuldens ist von fahrlässiger Begehung auszugehen.

IV.Strafbemessung:

§ 99 StVO lautet in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:

§ 99 Abs. 2 lit a StVO:

„Strafbestimmungen.

[…]

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a)der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,

[…]“

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung das Zusammenfallen mehrerer Delikte als erschwerend und als strafmildernd nichts gewertet.

Dazu ist Nachstehendes auszuführen:

Da der Beschwerdeführer zwei noch nicht getilgte Vormerkungen wegen Übertretungen der StVO (§ 20 Abs 2 StVO) aufweist, liegt tatsächlich keine als mildernd zu wertende absolute Unbescholtenheit vor.

Dass bei Fahrerfluchttatbeständen aus den auch in der gegenständlichen Entscheidung ausgeführten Gründen so gut wie immer mehrere Tatbestände verwirklicht werden – häufig wird zusätzlich auch noch ein Verstoß gegen § 4 Abs 1 lit a StVO angelastet – wirkt allerdings nicht erschwerend, weil jeder dieser Tatbestände ohnehin gesondert (kumulativ) strafbar ist und somit für jeden einzelnen Tatbestand ohnehin eine tat- und schuldangemessene Einzelstrafe zu bemessen ist.

Der Sinn und Zweck des § 4 Abs 5 2. Satz StVO besteht darin, dass eine Verständigung der nächsten Polizeidienststelle dann und nur dann nicht erforderlich ist, wenn alle einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligten Personen am Unfallort anwesend sind und ihre wechselseitigen Identitäten austauschen, im Idealfall auch gleich den Unfallbericht ausfüllen und somit an Ort und Stelle alle Formalitäten erledigt sind, um die weitere (versicherungsrechtliche) Abwicklung des Sachschadens zu gewährleisten. Ist diese Voraussetzung wie im vorliegenden Fall schon mangels Anwesenheit der zweiten unfallbeteiligten Person nicht erfüllt, ist eine amtliche Aufnahme des Tatbestandes im Sinne des § 4 Abs 1 StVO durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erforderlich, um auf diese Weise die für die weitere Bearbeitung des Sachschadenunfalls erforderlichen Erhebungen zu tätigen (Fotos, Lenker- und Zulassungsbesitzerausforschung, Einvernahmen, etc.).

Im vorliegenden Fall ist zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass es sich hier nicht um einen klassischen Fall von „Fahrerflucht“ handelt, sondern um eine Verkettung unglücklicher Umstände, weil der Beschwerdeführer einerseits rechtsirrig der Meinung war, der hinterlassene Verständigungszettel mit seiner Telefonnummer sei im Sinne der gesetzlichen Vorschriften ausreichend und sich überdies bei der Angabe der Telefonnummer verschrieben hat, wodurch der geschädigten Fahrzeuglenkerin eine telefonische Kontaktaufnahme nicht möglich war. Dieser Umstand wiederum hat die Unfallgegnerin überhaupt erst veranlasst, die Polizei zu verständigen. Der Verstoß gegen den vorgenannten Schutzzweck der Bestimmungen des § 4 StVO ist als äußerst gering anzusehen, weil die unfallbeteiligten Lenker kurz nach Erstattung der Anzeige doch Kontakt miteinander aufnehmen konnten, ihre Daten austauschten und die Anzeigerin sogar ihre Anzeige zurücknehmen wollte. Auch den Polizeibehörden ist durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers – abgesehen vom Aufwand für die Aufnahme der verfahrensgegenständlichen Anzeige – kein weiterer Aufwand entstanden, weil keine Erhebungen zur Ausforschung des Unfalllenkers durchzuführen waren, die beteiligten Lenker nach erfolgter Kontaktaufnahme ihre Daten ohnehin selbst ausgetauscht und das Ausfüllen des Unfallberichtes bewerkstelligt haben und von keinem der beteiligten Lenker eine weitere Inanspruchnahme der zuständigen Polizeidienststelle erfolgte. Der gegenständliche Sachverhalt ist im Wesentlichen identisch mit dem dem Erkenntnis des LVwG 30.15-7076/2022 vom 20.01.2022 zugrundeliegenden Sachverhalt. Auch dort wurde bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne Anwesenheit des Unfallsgegners ein Verständigungszettel mit unzureichenden Angaben am beschädigten Fahrzeug hinterlassen und kam es kurz nach Anzeigenerstattung durch den geschädigten Fahrzeuglenker (der Geschädigte hatte, wie auch im vorliegenden Fall, die Polizei bloß verständigt, weil er unter der angegebenen Telefonnummer zunächst niemand erreichen konnte) zu einer Kontaktaufnahme der unfallbeteiligten Lenker mit Datenaustausch. In diesem Verfahren wurde die von der belangten Behörde – ebenfalls LPD Graz – wegen Übertretung des § 4 Abs 1 lit. c StVO mit € 70,00 bereits milde bemessene Geldstrafe vom Verwaltungsgericht mit einer im Wesentlichen gleichlautenden Begründung auf € 40,00 herabgesetzt.

Die nunmehr verhängte Geldstrafe entspricht daher der für vergleichbare Fälle angewandten Spruchpraxis und erscheint ausreichend, um den Beschwerdeführer, welcher sich einsichtig gezeigt hat und bisher hinsichtlich Übertretungen der StVO und des KFG nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist von der Begehung weiterer einschlägiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich, wie in der Beschwerde ausgeführt, auch die Strafe in Spruchpunkt 1 und die von der belangten Behörde in diesem Punkt bemessenen Verfahrenskosten bereits bezahlt haben, ist der Zahlungsbefehl im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses als gegenstandslos zu betrachten und ihm der zu viel gezahlte Betrag rückzuerstatten.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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