LVwG ST LVwG 41.25-3259/2023; LVwG 41.25-3359/2023

LVwG 41.25-3259/2023; LVwG 41.25-3359/2023Tribunale amministrativo regionale23 ott 2023

Regest

Bestellung zum Verfahrenshilfeverteidiger, Antrag auf Enthebung, Entscheidung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, Beigebung als Verfahrenshilfeverteidiger, Wirksamkeit Bescheid, Beschwerde keine aufschiebende Wirkung, Abgrenzung Kompetenzen Strafgericht und Verwaltungsbehörde, strafgerichtlicher Beschluss auf Beigabe Rechtsanwalt, keine Überprüfungskompetenz Verwaltungsbehörde, Geschäftsordnung für die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss, Strafprozeßordnung 1975, taxative Aufzählung Umbestellungsgründe, subjektive Rechte Verfahrenshilfeverteidiger, Enthebung Verfahrenshilfeverteidiger, Anbringen der Partei, erstmalige Entscheidung über Umbestellungsgründe, Sache des Rechtsmittelverfahren, Rechtsanwaltsordnung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.25-3259/2023; LVwG 41.25-3359/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.41.25.3259.2023

Begründung

A

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn Rechtsanwalt Dr. A B, G, Bgasse, vertreten durch die C D Rechtsanwälte OG, G, Bgasse, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Plenum) vom 26.09.2023, GZ: Vs1005/23,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 12.10.2023 keine Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlagen „§ 28 iVm § 26, § 45 Abs 4 und § 46 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 idF BGBl. I Nr. 39/2023, iVm § 41, § 42 Abs 1 und § 45 Abs 8 der Geschäftsordnung für die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss in der Fassung der Abstimmung zum Wahltag 23.11.2022,“ lauten.

B

Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter Mag. Michael Hackstock in Bezug auf den Antrag des Herrn Rechtsanwalt Dr. A B vom 12.10.2023, gerichtet auf die Enthebung in Bezug auf seine Bestellung zum Verfahrenshilfeverteidiger in der Strafsache 250 Bl 8/22v-17, den

B E S C H L U S S

gefasst:

Gemäß § 31 iVm § 17 VwGVG und § 6 Abs 1 AVG wird dieser Antrag an den Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer weitergeleitet.

C

II.Gegen dieses Erkenntnis (A) und diesen Beschluss (B) ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit Eingabe vom 13.10.2023 vorgelegten Beschwerde sowie des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt:

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, Abteilung 25, vom 07.09.2023, zu 250 Bl 8/22v-17, wurde verfügt, dass dem Fortführungswerber in der Fortführungssache Ing. E F, geboren am *****, Ggasse, G-P, Staatsangehörigkeit Österreich, eine Verteidigerin/ein Verteidiger auf Antrag nach § 61 (2) StPO (§ 39 JGG) beigegeben wird, wobei die Beigebung für die zur sonstigen im Interesse der Rechtspflege gebotenen Verteidigung erfolge.

Unter Anschluss dieses Beschlusses wurde der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer durch das Strafgericht in der Strafsache „Beschuldigte/r G H, geboren am *****, wegen §§ 153 (1), 153 (3) 1. Fall StGB; § 288 StGB“ gemäß § 62 (1) StPO daher ersucht, eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt als Verfahrenshilfeverteidigerin/Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen, zumal dem Fortführungswerber Ing. E F, eine Verteidigerin/ein Verteidiger auf Antrag nach § 61 (2) StPO (§ 39 JGG) beigegeben worden sei.

Mit Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 07.09.2023, GZ: Vs1005/23, wurde aufgrund des ergangenen, näher bezeichneten Beschlusses auf Beigebung eines Verteidigers in der genannten Strafsache 250 Bl 8/22v des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gemäß § 61 (2) StPO, §§ 45, 46 RAO iVm §§ 41 bis 44 der Geschäftsordnung für die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss Dr. A B, Rechtsanwalt (R*****), Bgasse, G,… zum Verteidiger „des/der Beschuldigten (Angeklagten)“ Ing. E F im Rahmen der Beigebung bestellt.

Mit Schriftsatz vom 21.09.2023 erhob Herr Rechtsanwalt Dr. A B dagegen Vorstellung, wobei der Bescheid in seinem gesamten Umfang nach als rechtswidrig angefochten wurde. Begründend wurde festgehalten, dass das Gericht dem Fortführungswerber Herrn Ing. E F die Beigebung eines Verteidigers nach § 61 Abs 2 bzw. 61 Abs 3 2. Fall StPO bewilligt habe, jedoch ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 61 StPO allerdings nicht vorliege, da gegen den Fortführungswerber Herrn Ing. E F derzeit kein Ermittlungsverfahren oder dergleichen geführt werde und ein Strafverfahren außerdem nicht anhängig sei, sodass kein Fall der „notwendigen Verteidigung“ gegeben sei. § 61 Abs 2 StPO normiere außerdem im Zusammenhang mit der Beigebung eines Verteidigers die Notwendigkeit einer „zweckentsprechenden Verteidigung“, welche gegenständlich schlicht nicht gegeben sei. Der Fortführungswerber wünsche den betreffenden Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zu 250 Bl 8/22v zu bekämpfen, mit welchem sein Fortführungsantrag abgewiesen worden sei. Das Gericht selbst führe in seiner Rechtsmittelbelehrung aus, dass gemäß § 196 Abs 1 zweiter Halbsatz StPO kein weiteres Rechtsmittel des Fortführungswerbers zulässig sei, sodass der angesprochene Beschluss bereits in Rechtskraft erwachsen sei und ein weiteres Rechtsmittel in diesem Zusammenhang nicht möglich sei. Die Beigebung eines Verteidigers sei aus diesem Grunde auch nicht berechtigt, zumal eine zweckentsprechende Verteidigung bzw. eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung überhaupt nicht möglich sei – die Verfahrenshilfe wäre also nicht zu gewähren gewesen, dies aufgrund offenkundiger Aussichtslosigkeit - und habe der Vorstellungswerber bereits den angesprochenen Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz mit dem Rechtsmittel der Beschwerde nach § 87 Abs 1 StPO angefochten, weshalb beantragt werde, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Ein Enthebungsantrag wurde im Rahmen der Vorstellung nicht gestellt.

Mit dem nunmehr bekämpften, im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 26.09.2023 (Plenum) gab die Behörde in Erledigung der Vorstellung des Herrn Dr. A B aufgrund des Beschlusses des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 26.09.2023 der Vorstellung des Herrn Rechtsanwalt Dr. A B gegen den Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 07.09.2023 zu Vs1005/23 gemäß § 28 iVm § 26 und § 45 (4), § 46 RAO, RGBl. Nr. 96/1868 idF, sowie § 41 und § 42 (1) iVm § 45 (8) der Geschäftsordnung für die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss idF des Beschlusses der Abstimmung zum Wahltag 23.11.2020, keine Folge.

Bescheidbegründend verwies die Behörde darauf, dass das LG für Strafsachen Graz mit Beschluss vom 07.09.2023 zu 250 Bl 8/22v für den Beschuldigten Ing. E F die Beigebung einer Verteidigerin/eines Verteidigers gemäß § 61 Abs 2 StPO bewilligt habe und diesen Beschluss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zur Beigebung eines Rechtsanwaltes weitergeleitet habe. Aufgrund des genannten Beschlusses habe die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 07.09.2023 RA Dr. A B in der turnusmäßigen Reihenfolge zum Verfahrenshilfevertreter für Herrn Ing. E F bestellt. Gegen diesen Bescheid der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer habe Herr Rechtsanwalt Dr. A B mit Schreiben vom 21.09.2023 Vorstellung erhoben, welcher keine Berechtigung zukomme, da gemäß § 45 Abs 8 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer der bestellte Rechtsanwalt nur enthoben oder ein anderer Rechtsanwalt bestellt werden könne, wenn dies wegen einer ruhenden Pflichtenkollision (z.B. Gefahr einer Doppelvertretung, Verwandtschaft mit dem Prozessgegner oder wegen einer plötzlichen Erkrankung) erforderlich erscheine. Bei der Bestellung sei gemäß § 46 Abs 1 RAO nach festen Regeln vorzugehen, wobei sämtliche Rechtsanwälte, welche ihren Kanzleisitz im Sprengel des LG Graz haben, entsprechend der turnusmäßigen Reihenfolge heranzuziehen seien, zumal § 42 Abs 1 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer bestimme, dass der zu bestellende Rechtsanwalt dem Kreis der Rechtsanwälte zu entnehmen sei, die ihren Kanzleisitz in dem nach dem Ort der vorzunehmenden Tätigkeit in Betracht kommenden Sprengel des Gerichtshofes erster Instanz hätten. RA Dr. A B habe seinen Kanzleisitz in G und somit im Sprengel des LG Graz, weshalb die Vorstellung nicht berechtigt und spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 12.10.2023 erhob Herr Rechtsanwalt Dr. A B gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 26.09.2023, GZ: Vs1005/23, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das Verwaltungsgericht wolle in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren zur Einstellung bringen. Die Beschwerde, welcher der Bestellungsbescheid der belangten Behörde vom 07.09.2023, die Beschwerde an das LG für Strafsachen Graz, GZ: 250 Bl 8/22v, der Beschluss/das Ersuchen des LG für Strafsachen Graz vom 07.09.2023 und der Beschluss des LG für Strafsachen Graz, GZ: 250 Bl 8/22v-9 vom 03.03.2023, angeschlossen waren, wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer auf Basis des Beschlusses des LG für Strafsachen Graz vom 07.09.2023 zur GZ: 250 Bl 8/22v mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2023 zum Verteidiger des Beschuldigten Ing. E F im Rahmen der Beigebung bestellt worden sei und gegen den Bestellungsbescheid vom 07.09.2023 beschwerdeführerseitig fristgerecht Vorstellung erhoben worden sei, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.09.2023 keine Folge gegeben worden sei und sei der angefochtene Bescheid zu Unrecht erlassen worden, da die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers stattgeben hätte müssen und sei inhaltlich auszuführen, dass den Bestimmungen der §§ 45, 46 RAO (implizit) zu entnehmen sei, dass eine Beigebung nur dann möglich sei, wenn ein Verfahren anhängig sei und sei in der bezughabenden Vorstellung umfassend dargelegt, dass ein Verfahren nicht anhängig sei und damit die Beigebung eines Verteidigers unmöglich wäre. Ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 61 StPO liege nicht vor und handle es sich bei Herrn Ing. E F um einen Fortführungswerber im Zusammenhang mit einer von ihm erstatteten Strafanzeige. Aus dem beiliegenden Beschluss des LG für Strafsachen Graz zur GZ: 250 Bl 8/22v-9 vom 03.03.2023 sei ersichtlich, dass der Fortführungsantrag des Herrn Ing. E F abgewiesen worden sei und ein weiterer Rechtszug gemäß § 196 Abs 1 (1) StPO nicht möglich sei, weswegen dieser Beschluss in letzter Instanz in Rechtskraft erwachsen sei, woraus folge, dass kein „Verfahren“ anhängig sei und handle es sich bei Herrn Ing. E F auch nicht um einen Beschuldigten und/oder Angeklagten, sondern um einen Fortführungswerber. Der Beschwerdeführer habe parallel die beiliegende Beschwerde beim LG für Strafsachen Graz mit inhaltsgleicher Begründung eingebracht, wobei die diesbezügliche Entscheidung des OLG Graz noch ausständig sei. Die belangte Behörde hätte bei gesetzmäßiger Ermittlung des Sachverhaltes erkennen können/müssen, dass eine notwendige Verteidigung in Ermangelung eines anhängigen Verfahrens unmöglich sei und daher die Bestellung des Beschwerdeführers per se gar nicht möglich wäre. Aus § 45 Abs 4a RAO ergebe sich auch, dass bei rechtskräftiger Beendigung eines Verfahrens der bestellte Verfahrenshilfeverteidiger zu entheben sei und werde in der Beschwerde aus advokatorischer Vorsicht ein Enthebungsantrag gestellt.

Mit bei der Behörde am 28.09.2023 eingelangtem Schreiben bezog sich Herr Ing. E F auf den ihm am 07.09.2023 von Seiten des LG für Strafen Graz übermittelten Bescheid der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zur GZ: Vs1005/23 und führte aus, dass ihm der Verfahrenshelfer mitgeteilt habe, dass die gewährte Verfahrenshilfe für ihn als erledigt zu betrachten sei, worüber er die Rechtsanwaltskammer Steiermark informieren werde und sei ihm in der Fortführungssache als Fortführungswerber eine Verteidigung/ein Verteidiger strafgerichtlicherseits beigegeben worden, auch zum Einbringen einer Revision und wurde auch ersucht, ihm unverzüglich einen unbefangenen unvoreingenommenen und in der Sache rechtskundigen Rechtsanwalt beizugeben, welcher keinesfalls in einem Naheverhältniss zum Beschuldigten, insbesondere Dr. I J, Ing. K L und Dr. M N stehe. Er benötige in der Sache einen unbefangenen rechtskundigen und „unbeeinflussbaren“ Rechtsanwalt und ersuchte er, ohne weitere Verfahrensverzögerungen ihm einen derartigen Rechtsanwalt für die Fortführungssache „250 Bl 8/22v des LG für Strafsachen Graz“ beizugeben und ihm den Bescheid über seine mittels E-Mail zuzusenden.

Mit Schreiben vom 29.09.2023 teilte die Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer dem Einschreiter Ing. E F Nachstehendes mit:

„…

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/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20231023_LVwG_41_25_3259_2023_00/image002.jpg

In einem weiteren Schreiben des Herrn Ing. E F, eingelangt bei der Behörde am 01.10.2023, führte dieser nachträglich aus, keinen Umbestellungsantrag gestellt zu haben, sondern der RAK Steiermark, die Möglichkeit gegeben zu haben, ihren Fehler im Bescheid zu beheben und aufgrund der Beendigung der Vertretung durch Dr. A B am 21.09.2021 ihm einen unbefangenen Rechtsanwalt beizugeben. Ungeachtet des Verdachtes strafbarer Handlungen, gehe aus dem Beschluss hervor, dass ihm ein Rechtsanwalt in der Fortführungssache GZ: 250 Bl 8/22v auch zum Einbringen einer Revision gewährt worden sei und wurde unter Bezugnahme auf den Befangenheitsbegriff des § 45 Abs 4 RAO und dem Hinweis, dass beim LG für Strafsachen Graz und beim OLG Graz Fristverlängerungsanträge zur Einbringung eines Rechtsmittels gestellt worden seien, bei der Behörde beantragt, den fehlerhaften Bescheid Vs1005/23 als ungültig zu erklären und einen neuen Bescheid auszustellen, in welchem er nicht als Beschuldigter (Angeklagter), sondern als Fortführungswerber bzw. Revisionswerber angeführt werde und ihm ohne weitere Verfahrensverzögerungen einen Rechtsanwalt für die näher bezeichnete Fortführungssache beizugeben sowie ihm den Bescheid per E-Mail zuzusenden, andernfalls er Bescheidbeschwerde einreichen werde und den Sachverhalt betreffend den fehlerhaften Bescheid zur Anzeige bringen werde.

Nach Vorlage des Verfahrensaktes am 13.10.2023 erfolgte die Nachreichung eines weiteren Schreibens des Herrn Ing. E F vom 15.10.2023, in welchem er Einspruch wegen Untätigkeit erhebe und die Rechtsanwaltskammer letztmalig aufforderte, seine Anträge unverzüglich zu bearbeiten und einen entsprechenden Bescheid zu erlassen und wurde dem Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der Folge, bezogen auf die übermittelten Anträge, die Sache des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahrens durch das Verwaltungsgericht dargelegt.

Im Verfahrensgegenstand hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 24 VwGVG lautet wie folgt:

„Verhandlung

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

§ 27 VwGVG normiert Nachstehendes:

„Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der RAO idgF lauten wie folgt:

§ 10 Abs 1 RAO:

„(1) Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen, und kann dieselbe ohne Angabe der Gründe ablehnen; allein er ist verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Ertheilung eines Rathes abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat oder in solchen Angelegenheiten früher als Richter oder als Staatsanwalt thätig war. Ebenso darf er nicht beiden Theilen in dem nämlichen Rechtsstreite dienen oder Rath ertheilen. […]“

§ 26 Abs 5 RAO:

„[…]

(5) Gegen den von einer Abteilung für den Ausschuss gefassten Beschluss kann binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Vorstellung an den Ausschuss erhoben werden. […]“

§ 28 Abs 1 lit. c und lit. i RAO:

„(1) Zu dem Wirkungskreise des Ausschusses gehören:

[…]

c)die Ausführung der Beschlüsse der Rechtsanwaltskammer;

[…]

i)die Bestellung eines Rechtsanwalts nach den §§ 45 oder 45a und die Entscheidung über Ansprüche nach § 16 Abs. 4;

[…]“

§ 45 Abs 1 und 4 RAO:

„Bestellung von Rechtsanwälten, besonders zur Verfahrenshilfe

(1) Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer.

[…]

(4) Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. […]“

Den maßgeblichen Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss in der Fassung der Abstimmung zum Wahltag 23.11.2020 lässt sich Folgendes entnehmen:

§ 41 Abs 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer:

„(1) Hat ein Gericht oder eine Behörde die Beigebung eines Rechtsanwaltes beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat der Ausschuss nach Einlangen des Gerichtsbeschlusses unverzüglich einen Rechtsanwalt zu bestellen.

(2) Über die Bestellung von Rechtsanwälten nach Abs 1 ist ein Verzeichnis zu führen, jedem Kammermitglied steht die Einsicht in dieses Verzeichnis offen. Bei der Bestellung ist nach den in dieser Geschäftsordnung (§§ 42 bis 44) umschriebenen festen Regeln vorzugehen.

(3) Der bestellte Rechtsanwalt hat im Falle der Verhinderung rechtzeitig Vorsorge für seine Stellvertretung zu treffen.

(4) Von jeder Bestellung hat der Ausschuss das Gericht oder jene Behörde, bei welcher das Verfahren in erster Instanz geführt wird, oder, falls der bestellte Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde einzuschreiten hat, diese zu verständigen.“

§ 42 Abs 1 und 3 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer:

„(1) Der nach § 41 Abs 1 zu bestellende Rechtsanwalt ist dem Kreis der Rechtsanwälte zu entnehmen, die ihren Kanzleisitz in dem nach dem Ort der vorzunehmenden Tätigkeit in Betracht kommenden Sprengel des Gerichtshofes erster Instanz haben.

[…]

(3) Haben in einem Ort, der für die Bestellung maßgebend ist, mehrere Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, so sind sie bei der Bestellung in alphabetischer Reihenfolge heranzuziehen. Von dieser Reihenfolge ist abzuweichen, wenn der an die Reihe kommende Rechtsanwalt zur Ablehnung der Vertretung gesetzlich berechtigt ist; in diesem Fall ist der alphabetisch folgende nächste Rechtsanwalt zu bestellen und dem übergangenen Rechtsanwalt die nächstfolgende Vertretung zuzuteilen. Von der alphabetischen Reihenfolge kann abgewichen werden, wenn die Rechtssache mit einer anderen, für die schon ein Rechtsanwalt bestellt ist, im Zusammenhang Geschäftsordnung Seite 12 Steiermärkische Rechtsanwaltskammer steht; in einem solchen Fall kann der bereits bestellte Rechtsanwalt gegen Gutrechnung der Vertretung bestellt werden.“

§ 45 Abs 8 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer:

„[…]

(8) Der Ausschuss hat den bestellten Rechtsanwalt zu entheben und einen anderen zu bestellen, wenn dies wegen einer drohenden Pflichtenkollision (zB Gefahr der Doppelvertretung, Verwandtschaft mit Prozessgegnern) oder wegen einer plötzlichen Erkrankung erforderlich erscheint. Das betroffene Kammermitglied hat den Ausschuss vom Eintritt eines solchen Umstandes unverzüglich zu verständigen.

[…]“

Die Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem VWG belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. z.B. VwGH am 22.05.2019, Ro 2017/04/0025).

Gegenständlich gab der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer im bekämpften Bescheid vom 26.09.2023 der Vorstellung des Herrn Rechtsanwalt Dr. A B gegen den Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 07.09.2023 keine Folge und wies damit die Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers ab. Die Vorstellung dient, vergleichbar der Vorstellung gegen Mandatsbescheide nach § 57 AVG dazu, den unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhalt bescheidmäßig neu zu entscheiden, wobei im Vorstellungsbescheid grundsätzlich auszusprechen ist, ob die Entscheidung der Abteilung des Ausschusses aufrecht bleibt oder ob sie behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit der Bescheid der Abteilung des Ausschusses; dieser ist in jede Richtung auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Der Spruch des Vorstellungsbescheides, mit dem der Vorstellung keine Folge gegeben wurde, bringt fallbezogen auch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass das Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer mit seiner Entscheidung den Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses, mit dem der nunmehrige Beschwerdeführer in der Strafsache 250 Bl 8/22v des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zum Verfahrenshilfeverteidiger des Ing. E F bestellt wurde, aufrecht erhalten wollte (vgl. dazu auch VwGH am 27.01.2016, Ro 2015/03/0044).

Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens ist somit die Bestellung des Herrn Rechtsanwalt Dr. A B in der näher beschriebenen Strafsache zum Verfahrenshilfeverteidiger des Ing. E F.

Soweit von Seiten des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht auch der Antrag auf Enthebung von dieser Bestellung aus advokatorischer Vorsicht gestellt wurde, so gilt es festzuhalten, dass von Seiten des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer über diesen Antrag fallbezogen nicht entschieden wurde und eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes darüber im Beschwerdefall außerhalb der Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahren liegen würde. Der bezughabende Antrag war daher - wie im gegenständlichen Beschluss (B) ersichtlich - an die dafür zuständige Behörde weiterzuleiten.

Fallbezogen hat das Landesgericht für Strafsachen Graz in der Fortführungssache Ing. E F auf Antrag nach § 61 Abs 2 StPO die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beschlossen und den Ausschuss der nach dem Sitz zuständigen Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer gemäß § 62 Abs 1 StPO benachrichtigt, damit dieser dem Fortführungswerber in der Strafsache gegen den Beschuldigten G H wegen §§ 153 (1), 153 (3) 1. Fall StPO, § 288 StGB einen Verfahrenshilfeverteidiger bestellt.

Nach § 45 Abs 1 RAO hat insbesondere, wenn das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen hat, die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer. Insofern normiert § 41 der Geschäftsordnung für die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss auch, dass wenn ein Gericht oder eine Behörde die Beigebung eines Rechtsanwaltes beschlossen hat, der Ausschuss nach Einlangen des Gerichtsbeschlusses unverzüglich einen Rechtsanwalt zu bestellen hat und wurde der Beschwerdeführer in Strafsache 250 Bl 8/22v des Landesgerichtes für Strafsachen Graz auch mit Bescheid der Abteilung 2 der Behörde zum Verteidiger des Ing. E F - ungeachtet des Umstandes, dass dieser in diesem Bescheid als „Beschuldigter (Angeklagter)“ angeführt wurde – wirksam bestellt. Wenn das Gericht beschließt, dem Beschuldigten einen Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben, bestellt die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt zum Verteidiger und wird die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers mit Zustellung des Bescheides der Rechtsanwaltskammer an den Rechtsanwalt wirksam (vgl. 14 Os 137/05m), auch wenn z.B. der bestellte Verfahrenshilfeverteidiger den Beschluss auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers - wie gegenständlich der Fall - anficht, wobei der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (vgl. dazu z.B. Bertel/Venier, StPO-Strafprozessordnung, Kommentar, RZ 1 zu § 62 StPO). Laut Zustellverfügung erging diese behördliche Erledigung auch nicht an Herrn Ing. E F.

In der dagegen erhobenen Vorstellung sowie der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vertritt der Beschwerdeführer die Rechtsansicht, dass die in Rede stehende Beigebung als Verfahrenshilfeverteidiger lediglich dann möglich sei, wenn ein Verfahren anhängig sei und die Beigebung eines Verteidigers fallbezogen nicht möglich sei, da der Beschluss des LG für Strafsachen Graz zur GZ: 250 Bl 8/22v-9 vom 03.03.2023 den Fortführungsantrag des Herrn Ing. E F abweise und gegen diesen Beschluss ein Rechtszug nicht mehr möglich sei. Es liege kein Fall der notwendigen Verteidigung vor und handle es sich bei Herrn Ing. E F auch um einen Fortführungswerber im Zusammenhang mit einer von ihm erstatteten Strafanzeige und nicht um einen Beschuldigten und/oder Angeklagten, weshalb auch Beschwerde gegen den strafgerichtlichen Beschluss an das OLG Graz erhoben worden sei und hätte die belangte Behörde bei gesetzmäßiger Ermittlung des Sachverhaltes erkennen können/müssen, dass eine notwendige Verteidigung mangels anhängigen Verfahrens unmöglich sei und daher die Bestellung des Beschwerdeführers per se gar nicht möglich wäre.

Soweit von Seiten des Beschwerdeführers auch gerügt wurde, dass Herr Ing. E F als „Fortführungswerber“ und nicht als „Beschuldigter oder Angeklagter“ im Bestellungsbescheid zu bezeichnen gewesen wäre, so ist aufgrund der Aktenlage klar ersichtlich, dass das Strafgericht gegenständlich von einem „Fortführungswerber“ in der näher beschriebenen „Fortführungssache“ ausging und es sich dabei offensichtlich auch um einen grundsätzlich „berichtigbaren Schreibfehler“ im Sinne der Regelung § 62 Abs 4 AVG handelte, der jedoch an der Bestellung des Beschwerdeführers für das angeführte Strafverfahren nichts zu ändern vermochte. Bei den Voraussetzungen der Bescheiberichtigung handelt es sich regelmäßig auch um eine Rechtsfrage und besteht auch keine Gesetzesgrundlage dahingehend, dass vor Erlassen eines Berichtigungsbescheides Parteiengehör gewahrt werden müsste. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (vgl. z.B. VwGH am 24.11.1986, 86/10/0143). Das Rechtsinstitut der Bescheidberichtigung dient vornehmlich der Bereinigung solcher textlichen Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können (vgl. z.B. VwGH am 24.03.1980, 109 und 144/80). Gegenständlich ist letzteres der Fall, zumal im genannten Bescheid auch ausdrücklich die Strafsache „250 Bl 8/22v des Landesgerichtes für Strafsachen Graz“ angegeben war, was sich im Übrigen auch mit dem Bestellungsersuchen des LG für Strafsachen Graz zu dieser GZ., in welchem Herr Ing. E F ebenfalls als „Fortführungswerber“ bezeichnet wurde, in Einklang bringen lässt, sodass der näher bezeichnete Bescheid einer Berichtigung zugänglich wäre. Auf die Berichtigung eines Bescheides iSd § 62 Abs 4 AVG besteht kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH am 12.11.1957, 0846/57), weshalb eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht vorliegt, wenn eine derartige Berichtigung nicht vorgenommen wurde.

Aus § 45 Abs 1 RAO iVm § 41 Abs 1 der Geschäftsordnung für die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss in Zusammenschau mit § 62 Abs 1 StPO ist die Abgrenzung der Aufgaben des Gerichtes und der Rechtsanwaltskammer als Behörde bei der Bestellung von Rechtsanwälten als Verfahrenshilfeverteidiger, unter Bedachtnahme auf die Autonomie der Rechtsanwaltskammern, auch eindeutig zu ersehen. Dem Gericht obliegt nur der (grundsätzliche) Beschluss auf Beigabe eines Rechtsanwalts. Die Auswahl und Bestellung oblagen im gegenständlichen Fall ausschließlich dem zuständigen Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (vgl. z.B. dazu auch OGH am 04.10.2011, 10 Ob 78/11k). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde fallbezogen auch das Nichtvorliegen eines Verfahrens sowie die mangelnde Notwendigkeit der Verteidigung im Sinne des § 61 StPO ins Treffen führte, so ist festzuhalten, dass bereits aufgrund der klaren gesetzlichen Aufgabentrennung dem Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer als Behörde eine Kompetenz zur Überprüfung eines zugrundeliegenden strafgerichtlichen Beschlusses nicht zukommen kann. § 45 Abs 4 RAO sieht vor, dass der bestellte Rechtsanwalt, wenn er die Vertretung oder Verteidigung aus einem der in § 10 Abs 1 erste Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz RAO angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen kann, er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von amts wegen zu entheben ist und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen ist, wobei im Fall der Todes des bestellten Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft von amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen ist.

§ 10 Abs 1 leg. cit. normiert, dass der Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, die Vertretung einer Partei zu übernehmen und kann er dieselbe ohne Angabe der Gründe ablehnen; allein er ist verpflichtet die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat oder in solchen Angelegenheiten früher als Richter oder als Staatsanwalt tätig war, ebenso darf er nicht beiden Teilen in dem nämlichen Rechtsstreit dienen oder Rat erteilen. § 45 Abs 8 der Geschäftsordnung für die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss normiert in diesem Konnex auch, dass der Ausschuss den bestellten Rechtsanwalt zu entheben und einen anderen zu bestellen hat, wenn dies wegen einer drohenden Pflichtenkollision (z.B. Gefahr der Doppelvertretung, Verwandtschaft mit Prozessgegnern) oder wegen einer plötzlichen Erkrankung erforderlich scheint und hat das betroffene Kammermitglied den Ausschuss vom Eintritt eines solchen Umstandes unverzüglich zu verständigen. Die Regelung soll gewährleisten, dass der bestellte Rechtsanwalt an der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen – insbesondere der Pflicht die Rechte der Partei mit Eifer treu und gewissenhaft zu vertreten - nicht durch psychologische Motive gehemmt ist (vgl. z.B. VwGH am 27.03.2000, 2000/10/0019, VwGH am 27.06.2006, 2005/06/0278).

Dem bekämpften Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, dass ein Enthebungsgrund nach § 45 Abs 8 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer nicht vorliegend ist.

Selbst wenn man - wie offenbar auch die belangte Behörde in ihrer bekämpften Erledigung - davon ausgeht, dass in einem derartigen Verfahren auch Enthebungsgründe im Rahmen der Vorstellung erfolgreich geltend gemacht werden können, was der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH am 27.03.2000, 2000/10/0037) im Zusammenhang mit einer erhobenen Vorstellung offenließ, so wurden beschwerdeführerseitig in seiner Person liegende Gründe, welche in § 45 Abs 4 RAO abschließend angeführt sind (vgl. OGH am 15.04.1993, 5 Os 164/92 und OGH am 03.02.1994, 15 Os 37/93) zweifelsfrei nicht geltend gemacht, wobei der Enthebungsantrag erst im Rechtsmittelverfahren gestellt wurde und wäre für das Verwaltungsgericht, insbesondere auch aus dem Umstand der beschwerdeführerseitig vertretenen Rechtsansicht, nicht zu ersehen, dass der Beschwerdeführer deshalb befangen wäre. Der Begriff der Befangenheit ist nämlich nach den allgemeinen Verfahrensgesetzen, insbesondere auch im Sinne des § 7 AVG, auszulegen und liegt diesen das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch sachfremde Motive zugrunde (vgl. auch Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek RAO 9. Aufl. derzeit 8 zu § 45 RAO). Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall sowohl den strafgerichtlichen als auch den behördlichen Bestellungsbeschluss anfocht und Herrn Ing. E F auch seine damit in Zusammenhang stehende Rechtsansicht und bei Zutreffen auch deren Folgen mitteilte, würde für sich genommen auch noch nicht als das Vorliegen einer maßgebenden Pflichtenkollision, zu welcher auch die Befangenheit zu rechnen ist, qualifiziert werden. Liegt ein „Umbestellungsgrund“ nach § 45 Abs 4 RAO vor, ist der bestellte Rechtsanwalt nicht nur auf seinen Antrag hin, sondern auch auf Antrag der Partei oder von amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Dem Beschwerdeführer sowie dem von der belangten Behörde einschreitenden Ing. E F steht somit das Recht zu ein „Umbestellungsverfahren“ auch zu beantragen, was letzterer mit Eingabe vom 28.09.2023 in objektiver Hinsicht bzw. jener vom 01.10.2023 im Ergebnis auch machte und kann es fallbezogen auch dahingestellt bleiben, ob das Schreiben der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 29.09.2023, mit welchem aufgrund der Eingabe des Herrn Ing. E F vom 28.09.2023, unter Darlegung einer Begründung auch ausgesprochen wurde, dass dem Ersuchen auf Umbestellung nicht entsprochen werden könne, rechtlich als Bescheid anzusehen ist oder nicht, auch wenn der Herr Ing. E F in seiner Eingabe vom 01.10.2023 ex post nicht davon ausging, einen Umbestellungsantrag zwar gestellt zu haben, zumal fallbezogen über seinen Antrag auf Ungültigerklärung und Neuausstellung des Bescheides, in welchem er nicht als Beschuldigter (Angeklagter), sondern als Fortführungswerber bzw. Revisionswerber angeführt werde, nicht von Behördenseite entschieden wurde und von Seiten Herrn Ing. E F damit Bescheidbeschwerde, insbesondere auch gegen die behördliche Erledigung vom 29.09.2023, auch nicht erhoben wurde, sondern dieser eine solche bloß in Aussicht stellte. Ob in Bezug auf die Anbringen des Herrn Ing. E F fallbezogen ein „Umbestellungsverfahren“ aufgrund der geltend gemachten Pflichtenkollision, bezogen auf eine allfällige Befangenheit des bestellten nunmehrigen Beschwerdeführers, durchzuführen ist, ist von Seiten der belangten Behörde zu beurteilen und nicht von Seiten des Verwaltungsgerichtes, welchem eine Beschwerde des Herrn Ing. E F im Verfahrensgegenstand nicht vorliegt und welches auch nicht erstmals über „Umbestellungsgründe“, welche insbesondere auch nicht in einer Vorstellung vorgebracht wurden, gegenständlich zu entscheiden hat, andernfalls auch diesbezüglich die Sache des in Rede stehende Rechtsmittelverfahrens verlassen würde.

Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, jedoch nur die Angelegenheit zu erledigen, welche auch von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv öffentlichen Rechten, aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. z.B. VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/03/0032) und hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. z.B. VwGH am 26.06.2014, 2014/03/0063, VwGH am 27.08.2014, Ro 2014/05/0062, VwGH am 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

Gegenständlich wurde beschwerdeführerseitig eine Verletzung der ihm gesetzlich eingeräumten subjektiv öffentlichen Rechte nach § 45 Abs 4 RAO – unbeschadet des nunmehr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gestellten Enthebungsantrages wegen Verfahrensbeendigung - nicht behauptet und wäre eine derartige Rechtsverletzung auch unter Zugrundelegung der Eingaben des Ing. E F auf Grundlage des Verwaltungsverfahrensaktes fallbezogen – wie dargelegt - auch nicht zu ersehen.

Die gegenständliche Beschwerde vermochte daher die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufzuzeigen, weshalb ihr im Ergebnis nicht Folge zu geben war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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