LVwG ST LVwG 30.20-2996/2023

LVwG 30.20-2996/2023Tribunale amministrativo regionale5 ott 2023

Regest

Meldepflicht, Betreten der Meldebehörde, FFP2-Maskenpflicht, Betreten des Amtes, Unmöglichkeit, keine Entschuldigung, Meldegesetz 1991

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.20-2996/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.20.2996.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich über die Beschwerde des Herrn A B, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 31.07.2023, GZ: GRAZ/601220011609/2022,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens den Betrag von € 20,00 binnen zwei Wochen bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Beschwerde wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

IV. Der belangten Behörde steht eine Revision nicht zu.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe seinen Hauptwohnsitz in G, Oweg, vor dem 27.06.2022 aufgegeben und es zumindest bis zum 10.08.2022 unterlassen, sich beim Meldeamt des Magistrats Graz polizeilich abzumelden.

Dadurch habe er gegen § 22 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 1 Meldegesetz verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 22 Abs 1 Meldegesetz verhängt wurde.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich nicht abmelden können, weil zum Betreten des Gebäudes eine FFP2-Maskenpflicht bestanden habe und ihm unter diesen Umständen ein Betreten des Amtes nicht möglich gewesen wäre. Diese unsachgemäße Zwangsmaskierung sei eine Nötigung und insbesondere eine Nötigung zur Gesundheitsschädigung. Wäre er wieder in der gleichen Situation, müsste er wieder gleich handeln.

Da Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt Nachfolgendes fest:

Nach Auskunft des Unterkunftgebers hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in G, Oweg, bereits vor dem 27.06.2022 aufgegeben. Er hat sich nicht innerhalb von drei Tagen abgemeldet.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs 1 Meldegesetz ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt.

Gemäß § 7 Abs 1 Meldegesetz trifft die Meldepflicht den Unterkunftnehmer.

Gemäß § 22 Abs 1 Z 1 Meldegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 726,00 zu bestrafen, wer die ihm treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt.

Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß binnen drei Tagen davor oder danach er seinen Hauptwohnsitz in G aufgegeben hat, abgemeldet.

Dadurch hat er den Tatbestand der § 4 iVm § 7 Meldegesetz verwirklicht.

Dass der Beschwerdeführer das Gebäude nicht betreten konnte, weil er keine FFP2-Maske aufsetzen wollte, ist keine Entschuldigung, seiner Meldepflicht nicht nachzukommen. Der Beschwerdeführer hat damit die Übertretung auch in zumindest fahrlässiger Weise zu verantworten.

Zur Strafbemessung iSd § 19 VStG ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer vorbringt, in einer ähnlichen Situation wie so handeln zu müssen. Damit erscheint die Geldstrafe als jedenfalls schuld- und tatangemessen, als auch erforderlich, den Beschwerdeführer in Hinkunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der/die Beschwerdeführer/in gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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