LVwG ST LVwG 41.25-2174/2023

LVwG 41.25-2174/2023Tribunale amministrativo regionale15 set 2023

Regest

Widerrufung Geschäftsführerbestellung, Zuverlässigkeit des Geschäftsführers, Gewerbeordnung 1994

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.25-2174/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.41.25.2174.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der A B GmbH, FN: *****, G, Igasse, vertreten durch die C D Rechtsanwälte GmbH, G-Sberg, K Straße, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 20.06.2023, GZ: A 2 – 084187/2015,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 20.07.2023 keine Folge gegeben und wird der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Bereich der Rechtsgrundlagen die Fassung der GewO 1994 „BGBl. I Nr. 75/2023“, lautet.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Gewerbebehörde Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz mit Eingabe vom 25.07.2023 vorgelegten Beschwerde und des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 20.06.2023 wurde die Bestellung des Herrn E F, geboren am ***** in N P, wohnhaft in G, Igasse, zum gewerblichen Geschäftsführer der Firma A B GmbH für die Ausübung des Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf das Verlegen von Baustahl nach Plänen und unter Aufsicht eines Baumeisters oder Zivilingenieurs sowie im Auftrag einer Firma, die das Baumeistergewerbe ausübt“, am Standort G, Igasse, GISA-Zahl: *****, auf Rechtsgrundlage § 91 Abs 1, § 87 Abs 1 Z 1 und § 13 Abs1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 204/2022, widerrufen

Bescheidbegründend hielt die Gewerbebehörde im Wesentlichen fest, dass die A B GmbH am Standort G, Igasse, zur Ausübung des Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf das Verlegen von Baustahl nach Plänen und unter Aufsicht eines Baumeisters oder Zivilingenieurs sowie im Auftrag einer Firma, die das Baumeistergewerbe ausübt“ berechtigt sei und Herr E F als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiere, wobei in Bezug auf diesen im Strafregister der Republik Österreich die Verurteilung mit „Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, **** vom 08.02.2022, rk mit 12.02.2022, Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt und Geldstrafe von 300 Tagsätzen“ aufscheine und führte nach Wiedergabe der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Gewerbeinhaberin, bei welcher letzterer als gewerberechtlicher und handelsrechtlicher Geschäftsführer fungiere, die im Rahmen des Parteiengehörs abgegeben worden sei, sowie Wiedergabe der zeugenschaftlichen Aussage der Frau G H und der Aussage des Herrn E F im Rahmen seiner Einvernahme als Verfahrenspartei, nach Darstellung der Rechtslage sowie unter Zugrundelegung einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass die Persönlichkeitsbeurteilung ergeben habe, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei, zumal dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 08.02.2022 zu entnehmen sei, dass Herr E F wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch über einen Zeitraum von 3 Jahren und 3 Monaten, wodurch ein Schaden im Ausmaß von € 19.700,00 verursacht worden sei, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je € 10,00 verurteilt worden sei, wobei der lange Tatzeitraum im Zusammenhang mit der Häufigkeit der Delikte, insgesamt 43 Diebstähle, auf eine erhöhte kriminelle Energie hindeuten würden und zusätzlich angemerkt werde, dass der Tilgungszeitraum zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht errechenbar sei; auch sei die Grenze einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf die Zusammenrechnungsregel im § 13 Abs 1 GewO 1994 erheblich überschritten worden und beziehe sich der Schutzzweck der GewO 1994 auch darauf, dass Gewerbeinhabern, auf welche ein derartiger Ausschlussgrund zutreffe, nach der Eigenart der strafbaren Handlungen und nach der Persönlichkeit des Verurteilten, wenn die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei, die Gewerbeberechtigung zu entziehen sei, wobei nicht vorausgesetzt sei, dass die Straftat im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangen worden sei. Es handle sich um keine Strafmaßnahme, sondern um eine „administrative Maßnahme“, wodurch nicht zuletzt auch die an der Ausübung des betroffenen Gewerbes beteiligten Kreise geschützt würden. Die Persönlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers sei im Zeitraum der Tatbegehung (Alter zwischen 36 und 39 Jahren) bereits ausgereift und seine Charakterbildung bereits abgeschlossen gewesen und hätte er sich über den Unrechtsgehalt seines Handelns sowie über die damit verbundenen strafrechtlichen Konsequenzen bewusst sein müssen, wobei er zu diesem Zeitpunkt als Unternehmer auch bereits mehrjährige Erfahrung gehabt habe und hätte er auch seine unternehmerischen Pflichten genau kennen sollen; umso schwerer wiege die vorsätzliche Begehung des in Rede stehenden Deliktes über den genannten mehrjährigen Zeitraum, wobei hinzukomme, dass es sich bei den bestohlenen Personen um die damaligen Dienstnehmer der A B GmbH gehandelt habe, wodurch auch eine weitere Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser Gewerbeinhaberin natürlich auch Gelegenheit zur Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat biete. Die Begehung der Straftat sei zwischen 2018 und 2021 erfolgt, sodass sich Herr E F ca. 1 Jahr und 9 Monate wohlverhalten habe, jedoch könne aufgrund dieses Umstandes und des langen Tatzeitraums von 3 Jahren und 3 Monaten derzeit noch nicht davon ausgegangen werden, dass die Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat aufgrund der Persönlichkeit des Verurteilten bei Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes nicht bestehe, zumal dem mehrjährigen Tatzeitraum vor allem auch ein wesentlich kürzerer Zeitraum des Wohlverhaltens gegenüberstehe, wobei festgehalten werde, dass die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz in einem derartigen Verfahren keine Relevanz habe. Aufgrund der wiederholten Tatbegehung und des langen Tatzeitraums könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass Herr E F wiederum in gleicher oder ähnlicher Form derartige Straftaten begehen werde und manifestiere sich die tatbestandsmäßige Befürchtung im Allgemeinen bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung, weshalb sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychologie zum Beweis dafür, dass der Einschreiter keine kriminellen Energien dahingehend habe, weitere gleiche oder ähnliche Straftaten zu begehen, erübrige. Auch habe sich die Behörde im Zuge der Einvernahme ein Bild über die Persönlichkeit des Herrn E F gemacht und komme zum Ergebnis, dass zwar nur eine Verurteilung vorliege, jedoch dieser eine Vielzahl einzelner Delikte über einen mehrjährigen Zeitraum zugrundeliegen würden und komme die Behörde nach Prüfung der vorgebrachten Argumente im behördlichen Verfahren zum Ergebnis, dass diese zu keiner Änderung des Verfahrensausganges führen würden und sei aufgrund des angeführten, auf Herrn E F als gewerberechtlichen Geschäftsführer zutreffenden Entziehungsgrundes spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen der Gewerbeinhaberin und dem gewerberechtlichen Geschäftsführer zugestellten Bescheid erhob die A B GmbH mit Schriftsatz vom 20.07.2023 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, das Verwaltungsgericht wolle in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu den Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen und waren dieser sich auf die Beschwerdegründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der mangelhaften Beweiswürdigung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften und des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Willkür) stützenden, die behördliche Erledigung vollinhaltlich anfechtenden Beschwerde das Strafurteil, Firmenbuchauszüge der A B GmbH, der I J GmbH eine Personenabfrage sowie Gewerbeabfrage in Bezug auf Herrn E F, die im behördlichen Verfahren abgegebene Stellungnahme sowie der die Pauschalgebühr betreffende Einzahlungsbeleg angeschlossen.

Im Detail wurde in der Beschwerde Nachstehendes vorgebracht:

„…

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230915_LVwG_41_25_2174_2023_00/image001.jpg

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230915_LVwG_41_25_2174_2023_00/image002.jpg

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230915_LVwG_41_25_2174_2023_00/image003.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230915_LVwG_41_25_2174_2023_00/image004.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230915_LVwG_41_25_2174_2023_00/image005.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230915_LVwG_41_25_2174_2023_00/image006.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230915_LVwG_41_25_2174_2023_00/image007.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230915_LVwG_41_25_2174_2023_00/image008.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230915_LVwG_41_25_2174_2023_00/image009.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230915_LVwG_41_25_2174_2023_00/image010.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230915_LVwG_41_25_2174_2023_00/image011.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230915_LVwG_41_25_2174_2023_00/image012.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230915_LVwG_41_25_2174_2023_00/image013.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230915_LVwG_41_25_2174_2023_00/image014.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230915_LVwG_41_25_2174_2023_00/image015.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230915_LVwG_41_25_2174_2023_00/image016.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230915_LVwG_41_25_2174_2023_00/image017.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230915_LVwG_41_25_2174_2023_00/image018.png

Im Verfahrensgegenstand wurde verwaltungsgerichtlicherseits eine öffentliche, mündliche Gerichtsverhandlung für 14.09.2023 anberaumt.

Im Zuge der durchgeführten Verhandlung wurde von Beschwerdeführerseite auf die Beschwerde verwiesen und der gewerberechtliche und handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herr E F, als mitbeteiligte Partei sowie dessen Gattin, Frau G H, als Zeugin einvernommen.

Ein Vertreter der belangten Behörde war bei dieser Amtshandlung nicht zugegen.

Nach Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens, dem insbesondere auch der behördliche Verwaltungsverfahrensakt soweit darauf Bezug genommen wurde, auch zugrunde gelegt wurde, ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt:

Aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ist zu ersehen, dass die Beschwerdeführerin zur GISA-Zahl ***** auf dem Standort G, Igasse, seit 18.03.2015 zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Baugewerbetreibender gemäß § 94 Z 5 iVm § 99 GewO 1994, eingeschränkt auf das Verlegen von Baustahl nach Plänen und unter Aufsicht eines Baumeisters oder Zivilingenieurs sowie im Auftrag einer Firma, die das Baumeistergewerbe ausübt“ berechtigt ist und seit 15.02.2016 Herr E F, geboren am *****, als durch die Gewerbeinhaberin bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert.

In Bezug auf letzteren geht aus dem Strafregister der Republik Österreich nachstehende Verurteilung hervor:

„01) LG F.STRAFS.GRAZ **** vom 08.02.2022 RK 12.02.2022

§§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 3, 130 (2) StGB

Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Geldstrafe von 300 Tags zu je 10,00 EUR (3.000,00 EUR) im NEF 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

zu LG F.STRAFS.GRAZ **** RK 12.02.2022

Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 16.03.2022

LG F.STRAFS.GRAZ **** vom 24.03.2022“

Hinsichtlich der Tilgung ist darin folgendes ausgeführt:

„Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en) ...

... ist der Tilgungszeitraum (zur Zeit) nicht errechenbar.

... ist die Auskunftsbeschränkung ausgeschlossen.“

Dem Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsauführung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 08.02.2022 zu ****, rechtskräftig seit 12.02.2022, ist in verfahrensrelevanter Hinsicht zu entnehmen, dass Herr E F wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 StGB nach § 130 Abs 2 StGB in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 300 (dreihundert) Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten verurteilt wurde, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit € 10,00 (zehn) bestimmt wurde, sodass die Geldstrafe insgesamt € 3.000,00 betrug und der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen wurde sowie der aus den Diebstählen erlangte Betrag von € 19.700,00 gemäß § 20 Abs 3 StGB für verfallen erklärt wurde.

Dieser strafgerichtlichen Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230915_LVwG_41_25_2174_2023_00/image019.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230915_LVwG_41_25_2174_2023_00/image020.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230915_LVwG_41_25_2174_2023_00/image021.png

Von Seiten des Strafgerichtes wurde der lange Tatzeitraum als erschwerend gewertet und als mildernd, dass sich Herr E F bislang wohlverhalten habe und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehe.

Im Spruchteil II. dieses Urteils erfolgte in Bezug auf den Angeklagten hinsichtlich der Seitens der Staatsanwaltschaft Graz vom 26.11.2021 zu ***** erhobenen Anklage ein Freispruch und wurden die beiden Privatbeteiligten hinsichtlich ihrer Schmerzensgeldansprüche auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Diese strafgerichtliche Verurteilung ist nicht getilgt und weist der gewerberechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin weitere Verurteilungen nicht auf.

Der gewerberechtliche Geschäftsführer, Herr E F , wurde **** in N P, damals Jugoslawien, heute „Serbien“, geboren und besuchte dort auch die 8-jährige Grundschule und danach noch ein weiteres Jahr die „Bauschule“. Danach begann er auf Baustellen zu arbeiten und lebte dieser damals gemeinsam mit seiner Mutter und seinen zwei Geschwistern. Nach seinem 19. Lebensjahr absolvierte er auch seinen militärischen Präsenzdienst und war für 9 Monate beim Militär, wo er 2002 ausschied. Danach heiratete er, wobei seine Gattin 2001 nach Österreich zog und er 2003 nachkam. 2003 bekam das Ehepaar EF und GH auch ihr erstes Kind, das zweite 2006, das dritte 2011 und das vierte zuletzt 2019. Eine Arbeitsbewilligung wurde Herrn E F erst 2005 erteilt und arbeitete er weiter als Arbeiter auf Baustellen und machte sich 2015 selbstständig. In der A B GmbH ist er als gewerberechtlicher Geschäftsführer seit 15.02.2016 beschäftigt, jedoch seit 2015 bereits dort tätig. Herr E F ist auch Inhaber der I J GmbH, welche jedoch verkauft wird. Herr E F ist serbischer Staatsbürger, seine Gattin und seine Kinder sind österreichische Staatsbürger und besitzt er mit seiner Gattin zusammen ein Einfamilienhaus in Hberg in Hdorf und betreut derzeit mit der A B GmbH ein Projekt betreffend einen Doppelhausbau für seine Kinder und ihn, wobei dafür ein Kredit von 1,5 Mio. € aushaftet. Für den Hauskauf in Hberg wurde von ihm auch ein Kredit in der Höhe von € 220.000,00 aufgenommen und beträgt die diesbezügliche monatliche Kreditrate € 1.400,00. Den Kredit zum Bau des Doppelhauses betreffend wird derzeit noch keine Rate bezahlt, sondern beginnt die Tilgung erst mit 2024 und ist die Ratenhöhe noch nicht bekannt. Weitere Verbindlichkeiten bestehen nicht und beträgt das Einkommen des Herrn E F monatlich € 1.500,00 aus seiner Tätigkeit als handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer. Seine Gattin, mit der er seit 21 Jahren verheiratet ist, ist als Kinderbetreuerin in G tätig und hat vor mehr als drei Jahren auch in der A B GmbH gearbeitet. Sie verdient derzeit € 1.270,00 für 30 Stunden pro Woche und hat keinerlei Schulden. Das Haus in Hberg ist vermietet und gibt es aus dieser Vermietung Einkünfte, mit welchen der Hauskredit zurückbezahlt werden kann. Dieses Gebäude ist an 7 bis 8 Arbeitnehmer der A B GmbH vermietet, wobei jeder dieser Arbeitnehmer € 200,00 an Miete dafür bezahlt.

Die strafgerichtlicherseits verhängte Geldstrafe wurde mittlerweile zur Gänze bezahlt und der volle Schadensbetrag im Strafverfahren für verfallen erklärt bzw. „abgeschöpft“ und sind in Bezug auf Herrn E F auch Verurteilungen bzw. Straftaten aus seiner Zeit in Serbien nicht bekannt. Festgestellt wird, dass er sich seit der strafrechtlichen Verurteilung auch wohlverhalten hat und sind weitere strafrechtliche Übertretungen, relevante verwaltungsbehördliche sowie finanzrechtliche nicht bekannt und auch Exekutionsverfahren gegen die A B GmbH und Herrn E F nicht laufend. Die Kreditraten können pünktlich bezahlt werden und bestehen derzeit keinerlei Geldprobleme.

Beim Unternehmen der beschwerdeführenden A B GmbH sind derzeit 25 Arbeitnehmer beschäftigt.

Diese Feststellungen lassen sich zum einen auf den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und die darin erliegenden unbedenklichen Urkunden zurückführen, insbesondere auf das Strafurteil des LG für Strafsachen Graz zu ***** vom 08.02.2022, rechtskräftig am 12.02.2022, und gründen sich jene die Verhältnisse des mitbeteiligten gewerberechtlichen Geschäftsführers, Herrn E F, betreffenden auf dessen glaubwürdige Aussagen, welche auch in der Zeugenaussage seiner Gattin Deckung fanden und hatte das Verwaltungsgericht auch die Möglichkeit sich im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung ein Bild vom besagten gewerberechtlichen Geschäftsführer zu machen, dessen Bestellung behördenseitig im mit Beschwerde bekämpften Bescheid widerrufen wurde. Herr E F stellte im Zuge der Verhandlung jedoch die Begehung der ihm vorgeworfenen Straftaten in Abrede und ging im Ergebnis dem Verwaltungsgericht gegenüber, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Vielzahl der ihm strafgerichtlich angelasteten Angriffe auf fremdes Vermögen, wenig überzeugend von einem „Justizirrtum“ in Bezug auf seine Verurteilung wegen der ihm zur Last gelegten Straftaten aus. Die Zeugenaussage seiner Gattin vermochte auch lediglich hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Ehepaars zu überzeugen. Der Umstand, wonach von Seiten der Gattin des Beschwerdeführers ausgesagt wurde, dass ihr Gatte bis jetzt derartige strafbare Taten bzw. Übertretungen nicht begangen habe und auch in Zukunft strafrechtlich relevante Taten nicht begehen werde, vermochten das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der Feststellungen im Rahmen der strafgerichtlichen Verurteilung, auch nicht davon zu überzeugen, dass hinsichtlich seiner Persönlichkeit bereits von einer positiven Prognose ausgegangen werden könnte. Auf Grund der detaillierten Feststellungen des Strafgerichtes im näher bezeichneten Urteil und dem zugrundliegenden Beweisverfahren des ordentlichen Gerichtes erscheint es auch wenig glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer ihm vorgeworfene 43 Angriffe auf fremdes Vermögen mittels Bankomatkarte gar nicht begangen habe und Opfer eines „Justizirrtums“ geworden sei; - dies ungeachtet des Umstandes, dass eine Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung besteht, woran auch die diesbezügliche Aussage der Gattin des Beschwerdeführers und deren positive Persönlichkeitsprognose fallbezogen nichts zu ändern vermag.

In Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter nachstehende Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Die im Verfahrensgegenstand maßgeblichen Rechtsvorschriften der GewO 1994 lauten wie folgt:

§ 13 Abs 1 GewO 1994:

„(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

1. von einem Gericht verurteilt worden sind

a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2. die Verurteilung nicht getilgt ist.

§ 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994:

„(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist

…“

§ 91 Abs 1 GewO 1994:

„(1) Beziehen sich die im § 87 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder im § 88 Abs. 1 genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers, so hat die Behörde (§ 361) die Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen. In diesen Fällen gilt § 9 Abs. 2 nicht.“

Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde im Ergebnis vor dem Hintergrund der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des gewerberechtlichen Geschäftsführers der Gewerbeinhaberin und nunmehrigen Beschwerdeführerin, Herrn E F, mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 08.02.2022 zutreffend vom Vorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes im Sinne der Bestimmung des § 13 Abs 1 Z 1 lit. b) und Z 2 GewO 1994 aus, wonach natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung – wie gegenständlich der Fall – nicht getilgt ist, sodass diesbezüglich die grundsätzliche Voraussetzung hinsichtlich des Vorliegens eines Entziehungsgrundes nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 vorliegend ist. Herr E F wurde zu einer Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 3.000,00 (im Uneinbringlichkeitsfall zur Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen) sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, die unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Gemäß § 13 Abs 1 GewO 1994 ist bei einer Geldstrafe, die nicht in Tagessätzen zu bemessen ist, die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend und bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe die Freiheitsstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Gegenständlich wurde von Seiten des Strafgerichtes eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen für die verhängte Geldstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit vorgesehen und zusätzlich eine bedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verhängt.

Voraussetzung für den Widerruf der Bestellung des Geschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes nach § 91 Abs 1 GewO 1994 ist jedoch nicht bloß ein Gewerbeausschlussgrund, sondern vielmehr, dass sich ein Gewerbeentziehungsgrund, insbesondere auch ein solcher nach § 87 Abs 1 GewO 1994 auf die Person des Geschäftsführers bezieht. Für das Vorliegen eines Entziehungsgrundes nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut auch das Hinzutreten des weiteren Tatbestandselementes des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 erforderlich, nämlich, dass nach „der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist“. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. z.B. VwGH am 06.11.2002, 2001/04/0050 und VwGH am 05.09.2001, 2001/04/0116) hat die Behörde bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat der Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung, als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen. Diesbezüglich hat die Behörde auch eine nachvollziehbare, begründete, selbstständige Prognose abzugeben, während sie in Bezug auf das Tatbestandselement der gerichtlichen Verurteilung an die vorliegende einschlägige rechtskräftige Gerichtsentscheidung gebunden ist (vgl. z.B. auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO-Gewerbeordnung 3. Aufl., RZ 4 zu § 87 GewO 1994). Letztere Prognose wurde von Seiten der belangten Behörde fallbezogen im Ergebnis auch durchaus nachvollziehbar und begründet vorgenommen, jedoch erweist sich - wie beschwerdeführerseitig auch aufgezeigt - das Argument der belangten Behörde, dass Herr E F aufgrund seiner bereits mehrjährigen Erfahrung auch seine unternehmerischen Pflichten genau kennen hätten sollen, weshalb die vorsätzliche Begehung des in Rede stehenden Deliktes über den genannten mehrjährigen Zeitraum umso schwerer wiege, fallbezogen schon insofern nicht als zutreffend als dem genannten Verbrechen, weswegen Herr E F durch das LG für Strafsachen Graz verurteilt wurde, ein nicht im Zusammenhang mit unternehmerischen Pflichten stehendes deliktisches Verhalten zugrunde lag und dieses Verbrechen strafrechtlich auch ein Vorsatzdelikt darstellt. Soweit die Gewerbebehörde ins Treffen führte, dass es sich bei den bestohlenen Personen um die damaligen Dienstnehmer der A B GmbH gehandelt habe, gilt es auch festzuhalten, dass es keine Voraussetzung bildet, dass die Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen wurde (vgl. z.B. VwGH am 16.01.1981, 436/80). Der Schutzzweck der GewO 1994 bezieht sich nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten auch darauf, dass nicht zuletzt auch die an der Ausübung des Gewerbes betroffenen beteiligten Kreise geschützt werden sollen und das Vertrauen von Geschäftspartnern und Kunden in eine zuverlässige Ausübung eines Gewerbes sichergestellt werden soll, weshalb auch der Widerruf der Geschäftsführerbestellung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als „administrative Maßnahme“ (vgl. auch VwGH am 21.12.1993, 93/04/0078) positiv rechtlich normiert wurde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der belangten Behörde fallbezogen auch zuzustimmen, dass auch das in Rede stehende Baugewerbe durchaus Gelegenheit zu gleichen oder ähnlichen Vermögensdelikten bildet. Soweit beschwerdeführerseitig davon ausgegangen wird, dass eine potentielle Möglichkeit der Tatbegehung durch den in Rede stehenden Widerruf der Bestellung des Herrn E F zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht beseitigt sei, zumal er in seiner handelsrechtlichen Leitungsfunktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft tätig sei, ist auf die Regelung des § 91 Abs 2 GewO 1994 zu verweisen, wonach bei Vorliegen von in § 87 GewO 1994 angeführten Entziehungsgründen bei einer natürlichen Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte einer gewerbetreibenden juristischen Person zusteht, die Behörde dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben hat, innerhalb welcher der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat, andernfalls die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist und steht einem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zu (vgl. z.B. auch VwGH am 29.03.1994, 91/04/0017, VwGH am 28.01.1997, 97/04/0004 und VwGH am 20.10.2004, 2004/04/0051). In Bezug auf das Verhältnis von § 91 Abs 1 und 2 GewO 1994 gilt, dass § 91 Abs 1 leg. cit. die Behörde verpflichtet, bei Vorliegen bestimmter Entziehungsgründe in der Person des gewerberechtlichen Geschäftsführers die Bestellung von Amts wegen zu widerrufen; - dies unabhängig davon, ob der Gewerbetreibende eine natürliche oder eine juristische Person bzw. eingetragene Personengesellschaft ist und ergibt sich aus der Systematik des § 91 GewO 1994, dass sich der Auftrag zu Entfernung nach § 91 Abs 2 GewO 1994 nicht auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer bezieht, dessen Bestellung von Seiten der Behörde nach der spezielleren Norm des § 91 Abs 1 GewO 1994 widerrufen werden kann, sondern nur auf solche Personen, die nur vom Gewerbeinhaber selbst entfernt werden können und kann es somit dahinstehen, ob einem gewerberechtlichen Geschäftsführer auch ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zukommt (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl GewO-Gewerbeordnung 3. Aufl. RZ 3 zu § 91 GewO 1994). Fallbezogen geht es im spezielleren Verfahren nach § 91 Abs 1 GewO 1994 somit nicht darum, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer aus der Gesellschaft entfernt wird, sondern um den Widerruf der Bestellung dieses gewerberechtlichen Geschäftsführers, der den vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen nicht mehr entspricht, und geht die Gewerbeordnung 1994 im Ergebnis offenbar auch davon aus, dass ein derartiger Geschäftsführer auch einem Gewerbeinhaber gegenüber nicht (mehr) die Verantwortung für die einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Gewerbebehörde gegenüber für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften (vgl. § 39 Abs 1 GewO 1994) zu tragen vermag; dies unabhängig davon, ob diesem auch ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gewerbeinhaberin zusteht oder nicht. Der Gewerbebehörde kommt bei Vorliegen von sich auf die Person des gewerberechtlichen Geschäftsführers beziehenden Entziehungsgründen, insbesondere nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994, auch kein Ermessen im Zusammenhang mit dem Widerruf der Bestellung des Geschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu, sondern hat die Gewerbebehörde den Widerruf der Bestellung des Geschäftsführers vorzunehmen (vgl. § 91 Abs 1 GewO 1994). Bei der Frage, ob ein gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß § 91 Abs 1 GewO 1994 erster Satz, abzuberufen ist, kommt es somit nicht darauf an, ob dem abzuberufenden Geschäftsführer ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte im Sinne des § 91 Abs 2 leg. cit zusteht (vgl VwGH am 08.05.2002, 2002/04/0033). Im Hinblick auf den Eingriff in das subjektiv-öffentliche Recht der zu einem Geschäftsführer bestellten Person als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt zu werden und tätig zu sein, kommt neben dem Gewerbeinhaber auch der zum Geschäftsführer bestellten Person Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu (vgl. dazu auch bereits Grabler/Stolzlechner/Wendl GewO-Gewerbeordnung 3. Aufl. RZ 4 zu § 91 GewO 1994). Gegenständlich setzt der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 – wie dargelegt – kumulativ zum Vorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes, insbesondere nach § 13 Abs 1 GewO 1994 auch eine negative Prognose dahingehend voraus, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes zu befürchten ist. Dem Gesetzeswortlaut folgend geht es somit bei der Beantwortung der Frage der Befürchtung von gleichen oder ähnlichen Straftaten darum, ob diese Befürchtung „nach der Persönlichkeit des Verurteilten besteht“ und nicht um den Ausschluss der Möglichkeit der Begehung derartiger Straftaten durch Herrn E F als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin.

Die Gewerbebehörde ist beim Entziehungsgrund der strafrechtlichen Verurteilung im Sinne des § 13 Abs 1 GewO 1994 auch an ein rechtskräftiges Urteil gebunden, jedoch obliegt ihr die selbstständige Beurteilung, ob alle weiteren Voraussetzungen der Entziehung gegeben sind (vgl. zB VwGH am 24.06.1983, 92/04/0038). Soweit sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde auf die bedingte Strafnachsicht des Strafgerichtes nach § 43 Abs 1 StGB bezieht, ist es auch so, dass Überlegungen des Strafgerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben können (vgl. zB VwGH am 22.05.2003, 2002/04/0147). Diesbezüglich sind jedoch besondere Gründe aufzuzeigen, aus denen die bedingte Strafnachsicht nach der hg. Judikatur ausnahmsweise zu berücksichtigten wäre (vgl. zB VwGH am 24.02.2010, 2009/04/0288, unter Hinweis auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH), wobei gegenständlich jedoch kumulativ auch eine unbedingte Geldstrafe im näher beschriebenen Ausmaß verhängt wurde.

Bei der Prognose in Bezug auf das Persönlichkeitsbild des Herrn E F stellte die Gewerbebehörde auch auf sein Alter im Zeitraum der Tatbegehung und seine deshalb bereits ausgereifte Persönlichkeit und abgeschlossene Charakterbildung ab, was grundsätzlich auch nicht der Lebenserfahrung widersprechend ist und berücksichtigte zutreffend auch die seit der Deliktsbegehung verstrichene Zeit, zumal bei der Prognose in Bezug auf das Persönlichkeitsbild auch auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen ist und das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen ist (vgl. z.B. VwGH am 18.05.2016, Ra 2016/04/0046). Das Höchstgericht (vgl. z.B. VwGH am 05.09.2001, 2001/04/0116 und VwGH am 09.10.2002, 2002/04/0122) hat die Berücksichtigung des seit der Begehung des Deliktes verstrichenen Zeitraumes im Hinblick auf eine Wandlung des Persönlichkeitsbildes nicht als rechtswidrig erachtet. Dabei ist der seit der Deliktsbegehung verstrichene Zeitraum zu betrachten (vgl. z.B. VwGH am 27.10.2017, 2013/04/0103). Im Beschwerdefall erfolgte die Begehung des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch dem Sachverhalt des rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils folgend zwischen 08.02.2018 und 27.04.2021, sodass sich der gewerberechtliche Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gewerbeinhaberin bis dato lediglich seit ca. 2 Jahren und etwa 5 Monaten wohlverhalten hat und sich keinerlei strafbare Handlungen zu Schulden kommen lassen hat. Ungeachtet des von Seiten des Strafgerichtes auch als mildernd gewerteten Umstandes, dass sich Herr E F bis zur Begehung der Tat wohlverhalten hatte und diese mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehe, wurde dieser lange Tatzeitraum von Seiten des Landesgerichtes für Strafsachen Graz fallbezogen als Erschwerungsgrund herangezogen.

Abgesehen davon, dass auch das gegenständliche Gewerbe – wie dargelegt – grundsätzlich sehr wohl auch Gelegenheit bietet, ein derartiges Verbrechen gegen fremdes Vermögen zu begehen, gilt es fallbezogen in diesem Konnex auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer dem Strafurteil folgend zwischen 08.02.2018 und 27.04.2021 in diesem strafgerichtlichen Urteil näher beschriebene 43 „Taten“ gegen fremdes Vermögen auch in der Absicht ausführte, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen und steht dem auch strafgerichtlicherseits als erschwerende gewerteten langen Tatzeitraum von mehr als 3 Jahren und 2 Monaten ein ungleich geringerer Zeitraum des Wohlverhaltens des gewerberechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin gegenüber, nämlich von etwa 2 Jahren und 5 Monaten. Unterzieht man alle in Betracht kommenden relevanten Umstände bis zum Zeitpunkt der Entscheidung einer Prüfung und berücksichtigt man das Verhalten, welches der Bestrafte nach seiner Verurteilung an den Tag gelegt hat, zumal auch ein einwandfreies Verhalten durch einen längeren Zeitraum geeignet sein kann, die Besorgnis eines Missbrauches der Gewerbeberechtigung auszuschließen (vgl. z.B. VwGH Slg. 7.470 A), so vermag dem Zeitraum des Wohlverhaltens des Herrn E F gegenständlich noch nicht jene Bedeutung beigemessen zu werden, von welcher fallbezogen in der Beschwerde ausgegangen wird. Im Hinblick auf den längeren Zeitraum der Deliktsbegehung im Vergleich zum mittlerweile verstrichenen Zeitraum des Wohlverhaltens vermag das erkennende Gericht zwar ein Indiz dafür zu erblicken, dass die Begehung einer derartigen Straftat durch Herrn E F künftig nunmehr „kaum“ zu befürchten sein wird, worauf es nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. z.B. VwGH am 09.05.2001, 2001/01/0072, VwGH am 26.04.2000, 2000/04/0068 und VwGH am 08.05.2002, 2002/04/0030), allerdings nicht ankommt. Gegenständlich spiegeln jedoch die Tathandlungen über diesen Zeitraum hinweg ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers wider, wonach dieser, um sich eine fortlaufende, nicht bloß geringfügige Einnahmequelle über einen längeren Zeitraum zu verschaffen, vor wiederkehrenden strafrechtlich relevanten Handlungen gegen fremdes Vermögen nicht zurückschreckte. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bis zur Tatbegehung 2018 wohlverhalten hatte und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stand, so handelt es sich fallbezogen somit insbesondere nicht um eine einmalige Tat aus Unbesonnenheit, sondern um eine Vielzahl von „Angriffen“ gegen fremdes Vermögen über mehrere Jahre hindurch. Es ist daher zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an seine langjährige Unbescholtenheit über einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren und 2 Monate das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch beging, sodass sich der Umstand der Unbescholtenheit des gewerberechtlichen Geschäftsführers vor Begehung der gegenständlichen Straftaten im Ergebnis nicht derart zu Gunsten des Beschwerdeführers auszuwirken vermag, dass fallbezogen bereits von einer „positiven Prognose“ auszugehen wäre und fällt auch nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer seit 2015 unternehmerisch tätig ist und keine finanz- oder verwaltungsrechtlichen Verurteilungen aufweist. Weiters ist auch aus dem Umstand, wonach die bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe bisher nicht widerrufen wurde, kein entscheidendes Indiz zu erblicken, welches zur Folge hätte, dass die in Rede stehende Befürchtung fallbezogen gar nicht besteht; - vielmehr ist die bezughabende Probezeit fallbezogen auch noch nicht abgelaufen. Bei der Beurteilung des aus der Straftat ersichtlichen Persönlichkeitsbildes ist auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen ist, in dem die verhängte Strafe die im § 13 Abs 1 GewO genannte Grenze übersteigt (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO-Gewerbeordnung 3. Aufl., RZ 6 zu § 87 GewO 1994 und die dort zitierte höchstgerichtliche Judikatur). Fallbezogen wurde der gewerberechtliche Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gewerbeinhaberin rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen a € 10,00, insgesamt € 3.000,00 (im Nichteinbringungsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, letztere unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Unter Berücksichtigung der Zusammenrechnungsregelung bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe, wonach die Freiheitsstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen sind, wobei ein Monat 30 Tagen gleichzuhalten ist, errechnet sich nach § 13 Abs 1 GewO 1994 eine „Strafe“ im Sinne dieser Bestimmung von 11 Monaten, womit die in § 13 Abs 1 lit. b) GewO 1994 vorgesehene Grenze einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe im Beschwerdefall auch erheblich überschritten wurde. Gegenständlich konnte sich das Verwaltungsgericht auch selbst ein Bild von der Person der mitbeteiligten Partei des gewerberechtlichen Geschäftsführers durch dessen Einvernahme anlässlich der durchgeführten Verhandlung sowie aufgrund der Zeugenaussage seiner Gattin machen. Fallbezogen wurde beschwerdeführerseitig die Begehung der strafgerichtlicherseits im näher bezeichneten Urteil ihm zur Last gelegten Taten im Zuge der Verhandlung - im Lichte der Vielzahl und der Art der „Angriffe“ gegen fremdes Vermögen - für das Verwaltungsgericht auch nicht wirklich glaubwürdig in Abrede gestellt. In Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung, auch im Lichte der von Seiten der Gattin des Herrn E F abgegebenen, nicht näher substanziierten positiven Persönlichkeitsprognose, vermag gerichtlicherseits – selbst nach Bezahlung der strafgerichtlicherseits unbedingt verhängten Geldstrafe - aufgrund des mittlerweile verstrichenen Zeitraums von ca. lediglich 2 Jahren und etwa 5 Monaten, welchem ein Tatzeitraum von mehr als 3 Jahren und 2 Monaten gegenübersteht, (noch) nicht davon ausgegangen zu werden, dass die in der durch die in Rede stehende Straftaten des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch manifestierte begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers bei Ausübung des in Rede stehenden Baugewerbes (gar) nicht besteht, zumal der Beschwerdeführer sich im Zeitraum der Tatbegehung auch bereits in einem Alter befand, in welchem die Persönlichkeit des Beschwerdeführers bereits ausgereift und durch seine Charakterbildung bereits abgeschlossen war und er sich daher auch über den Unrechtsgehalt seines Handelns sowie die damit verbundenen strafrechtlichen Konsequenzen bewusst sein musste. Ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mittlerweile auch die verhängte Geldstrafe durch fristgerechte Ratenzahlungen beglich und gegenständlich der Betrag von € 19.700,00 aus den Diebstählen im näher bezeichneten Strafurteil für verfallen erklärt wurde, ist der Zeitraum des Wohlverhaltens bei Würdigung aller Umstände als zu gering zu erachten, um fallbezogen in Bezug auf die Persönlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers Herrn E F bereits von einer „Wandlung des Persönlichkeitsbildes“ und einer „positiven Prognose“ im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung ausgehen zu können. Laut ständiger Rechtsprechung des Höchstgerichtes kann nämlich einem relativ kurzen Zeitraum seit Ende des strafbaren Verhaltens, fallbezogen April 2021, bzw. der Verurteilung, gegenständlich im Februar 2022, „nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen“ nicht jenes Gewicht beigemessen werden, welches die in Rede stehende Befürchtung der belangten Behörde rechtswidrig erscheinen ließe (vgl. z.B. VwGH am 24.11.1992, 92/04/0102). Wie dargelegt, ist die mangelnde Wahrscheinlichkeit der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des in Rede stehenden Baugewerbes nicht ausreichend, um von einer positiven Prognose in Bezug auf die Persönlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin auszugehen und bietet das in Rede stehende Gewerbe – wie erwähnt - durchaus Gelegenheit zur Begehung gleichartiger oder ähnlicher Straftaten gegen fremdes Vermögen. Auch wenn die Gattin des gewerberechtlichen Geschäftsführers von mangelnden Geldproblemen ausging und mit beiden Einkommen bzw. den Einkünften der Ehegatten EF und GH derzeit das Auslangen für die 6-köpfige Familie gefunden werden hat können und die monatliche Kreditraten für das Haus in Hberg aufgrund dessen Vermietung an Mitarbeiter der Beschwerdeführerin bisher auch zurückbezahlt werden konnten, ist der gewerberechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Begriffe auf einem Grundstück ein Doppelhaus – für seine Kinder und ihn – zu errichten, wofür ein Kredit in der Höhe von 1,5 Mio. € aufgenommen werden musste. Ungeachtet des Umstandes, dass die Tilgung dieses Kredites erst mit 2024 beginnend ist, wurde auch von Seiten der zeugenschaftlich einvernommenen Gattin des Herrn E F konstatiert, das auch die Kreditrate für das Haus in Hberg (Kreditsumme 220.000,00 €) im letzten Jahr erhöht wurde und wird 2024 die erste Rate für den 1,5 Mio. Kredit des Beschwerdeführers fällig, sodass für das Verwaltungsgericht auch nicht hinreichend klar bzw. nachvollziehbar ersichtlich wurde, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Lichte dieses Sachverhaltes auch weiterhin das finanzielle Auslangen in der derzeitigen Form finden wird können. Angesichts der hohen Schulden des Herrn E F sind die bezughabenden finanziellen Verhältnisse zusammenfassend auch nicht derart gestaltet, dass bereits aufgrund dessen die Begehung eines Vermögensdeliktes gänzlich ausgeschlossen werden könnte.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es zur Vornahme der in Rede stehenden Persönlichkeitsprognose auch nicht erforderlich, einen Sachverständigen, insbesondere aus dem Fachgebiet der Psychiatrie, zur Befundung und Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens über die Person des gewerberechtlichen Geschäftsführers, beizuziehen; - dies auch nicht zum Beweisthema, wonach keine bzw. eine nur geringe (strafrechtliche) Rückfallwahrscheinlichkeit bestehe, zumal sich die fallbezogen gegebene tatbestandsmäßige Befürchtung bereits in der Eigenart der strafgerichtlichen Verurteilung manifestiert und erübrigte sich daher auch für die gewerberechtlich vorzunehmende Beurteilung die Aufnahme des beschwerdeführerseitig beantragten Sachverständigenbeweises (vgl. VwGH am 08.05.2002, 2001/04/0043). Im Übrigen konnte sich das Verwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch selbst ein Bild von der Persönlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin machen und sind im Lichte des bloßen Bestreitens der Straftat Indizien für einen mittlerweile erfolgten, relevanten „Wandel“ in der Persönlichkeit des Herrn E F auch fallbezogen nicht hervorgekommen.

Zutreffend führte die Gewerbebehörde auch aus, dass im gegenständlichen Verfahren auf eine allfällige Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz nicht Bedacht zu nehmen ist (vgl. in Bezug auf die Gewerbeentziehung z.B. VwGH am 28.09.2011, 2010/04/0134, unter Hinweis auf VwGH am 21.12.1993, 93/04/0078).

Gegenständlich vermag das erkennende Gericht auch nicht zu ersehen, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung, vor dem Hintergrund der maßgebenden Rechtslage nicht hinreichend begründet hätte und diese willkürlich getroffen hätte; - ungeachtet des Umstandes, dass die gegenständliche verwaltungsgerichtliche Entscheidung an die Stelle der behördlichen tritt, da das Verwaltungsgericht nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. VwGH am 31.01.2017, Ra 2015/03/0066).

Im Ergebnis vermochte die gegenständliche Beschwerde die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides somit nicht aufzuzeigen und war dieser daher keine Folge zu geben.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.