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LVwG 50.39-1570/2021; LVwG 40.39-6231/2022•LVwG ST LVwG 50.39-1570/2021; LVwG 40.39-6231/2022
LVwG 50.39-1570/2021; LVwG 40.39-6231/2022Tribunale amministrativo regionale11 ago 2023
Behebung von Baugebrechen, Instandsetzungsmaßnahmen, technische Möglichkeit, Steiermärkisches Baugesetz, Sicherungsmaßnahmen, Instandsetzungsaufträge, öffentliches Interesse, Beseitigung von Baugebrechen, ergänzend und nicht anstelle, Anordnung des Abbruchs, Gefahr für das Leben oder die Gesundheit, technische Möglichkeit, Steiermärkisches Baurecht, Abbruch, technische Unmöglichkeit, wirtschaftliche Zumutbarkeit, nötigenfalls, Instandsetzungsauftrag, Sicherungsmaßnahme
IM NAMEN DER REPUBLIK
I. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Sarah Schweiger auf Grund des gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Empersdorf vom 03.05.2021, GZ: 103100/2021-BVE erhobenen Vorlageantrages des A B, geboren am **** als Rechtsnachfolger der C D über die Beschwerde des A B, geboren am **** gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Empersdorf vom 04.02.2021, GZ: 103100/2021-Bes.,
z u R e c h t e r k a n n t:
Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n
und die Beschwerdevorentscheidung vom 03.05.2021 mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des bekämpften Bescheides vom 04.02.2021 wie folgt zu lauten hat:
Gemäß § 39 Abs 4 des Gesetzes vom 04. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG) ergeht der Auftrag an den grundbücherlichen Eigentümer der Grundstücke GSt-Nr *, . und **, KG ***** Edorf, A B, geboren am ****, Rberg, Edorf, die auf den Grundstücken GSt-Nr *, . und ** EZ **** KG ***** befindlichen baulichen Anlagen, nämlich ein ehemaliges eingeschossiges Wohnhaus im Ausmaß von ca 17,0 m x 8,0 m sowie ein ehemaliges Wirtschaftsgebäude im Ausmaß von 20,0 m x 6,0 m, welche nachstehend auf dem – einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden – Auszug aus dem GIS Steiermark (Beilage ./1) rot umrandet dargestellt sowie zusätzlich mit – einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden – Lichtbildern (Beilage ./2 und Beilage ./3) individualisiert werden, binnen 12 Wochen abzutragen.
Beilage ./1 – rote Umrandung:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt.]
Beilage ./2 – Wohnhaus
Wohnhaus Ansicht Nordwest
Wohnhaus Ansicht Osten
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt.]
Beilage ./3 – Wirtschaftsgebäude
Wirtschaftsgebäude Ansicht Nordwest
Wohnhaus Ansicht Südwesten
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt.]
II. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Sarah Schweiger über den in der Beschwerde des A B, geboren am **** gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Empersdorf vom 04.02.2021, GZ: 103100/2021-Bes gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den
B E S C H L U S S
gefasst:
Gemäß § 31 iVm § 28 Abs 1 VwGVG wird der Antrag als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
III. Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 03.07.2019 forderte die belangte Behörde C D, geboren am ***** als Eigentümerin der Liegenschaft EZ **, KG ***** Edorf dazu auf, auf Grund des baufälligen Zustandes der verfahrensgegenständlichen Gebäude mit der Gemeinde Kontakt aufzunehmen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Empersdorf vom 04.02.2021 wurde C D aufgetragen, binnen 12 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides die auf der Liegenschaft Gst-Nr .*, KG ***** Edorf noch verbliebene Bauruine abzutragen. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf ein von BM Dipl-Ing E F erstattetes Gutachten und schloss daraus, dass eine Instandsetzung der vom Abbruchsauftrag umfassten Gebäude unzumutbar und wirtschaftlich nicht vertretbar erscheine.
Dagegen richtete sich die Bescheidbeschwerde von C D vom 05.03.2021, in welcher diese im Wesentliche vorbrachte, dass durch den Bauzustand des Bauernhauses samt Wirtschaftsgebäudes keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gegeben sei, da die Gebäude eingezäunt seien, sich das Bauernhaus etwa 50 m entfernt von einer Straße befinde und außerdem ein Hinweis angebracht sei, dass das Betreten des Grundstückes verboten ist. Es erfolge daher keine Gefährdung Dritter, da solche nicht befugt seien, in einen etwaigen Gefahrenbereich der Liegenschaft EZ **, KG ***** Edorf zu gelangen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.05.2021 wies die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde als unbegründet ab, individualisierte und konkretisierte den Spruch des angefochtenen Bescheides, den sie ansonsten bestätigte. Unter Zugrundelegung eines ergänzend eingeholten schriftlichen Gutachtens des BM Dipl-Ing E F vom 03.02.2021 stellte sie weiter begründend fest, dass sich die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen in einem desolaten Zustand befänden, die sich auf die Festigkeit, Brandsicherheit, Hygiene sowie das äußere Erscheinungsbild auswirkten und das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild stark beeinträchtigen würde. Der um die baulichen Anlagen errichtete Wildzaun sei nicht geeignet, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit abzuwenden. Eine Behebung des mangelhaften Zustandes sei aus bautechnischer Sicht nicht möglich und die Sanierung würde Kosten in der Höhe von € 775.000,00 verursachen, die wirtschaftlich nicht zumutbar seien. Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, dass der Abbruch der baulichen Anlagen auf den Grundstücken Nr. *, . und ** der EZ **, KG ***** Edorf, aus Gründen der Sicherheit erforderlich sei.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtete sich der Vorlageantrag der beschwerdeführenden C D vom 17.05.2021, in welchem diese ergänzend vorbrachte, weder der amtswegigen baubehördlichen Überprüfung der gegenständlichen Bauwerke am 01.02.2021 beigezogen worden zu sein, noch zum Termin der ergänzenden Stellungnahme am 26.04.2021. Dadurch sei sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden und dieser Verfahrensmangel sei wesentlich. Daneben wiederholte sie im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen und ergänzte, dass seitens der belangten Behörde gelindere Mittel als die Abtragung des Gebäudes anzuordnen gewesen wären, so zum Beispiel die Schließung der baulichen Anlage durch einen weiteren, eventuell höheren Zaun.
Durch Verfügung des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27.04.2022 kam es zu einem Richterwechsel in dieser Beschwerdesache auf die nunmehr erkennende Richterin der Gerichtsabteilung 39.
Mit Note vom 02.06.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der dinglichen Wirkung von Abbruchbescheiden er, als neuer Eigentümer der vom Abbruchbescheid betroffenen Grundstücke als Beschwerdeführer in das gegenständliche Verfahren eintritt, weshalb er zur mündlichen Verhandlung am 04.07.2022 geladen wurde.
An dieser mündlichen Verhandlung am 04.07.2022 nahmen der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie die rechtliche Vertretung der belangten Behörde Teil.
Darin brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass die verfahrensgegenständlichen Gebäude jedenfalls vor dem 01.01.1969 errichtet worden seien und legte dazu Urkunden vor. Sodann vertrat der Beschwerdeführer in dieser Verhandlung die Rechtsansicht, dass zuerst ein Instandsetzungsauftrag zu erlassen gewesen wäre, was gegenständlich nicht passiert sei, weshalb die Erlassung eines Abbruchbescheides jedenfalls rechtswidrig sei. Eine wirtschaftliche Zumutbarkeit der Instandsetzung sei außerdem gegeben und sei der Beschwerdeführer willens, das Gebäude instand zu setzen. Die Erhöhung des Verkehrswerts sei dann bei weitem höher als die Kosten der Instandsetzung, was sich bereits aus dem Immobilienpreisspiegel ableiten lasse. Zudem müssten bei einer Berechnung der Wert einer bestehenden Liegenschaft einem untergegangenen Konsens gegenübergestellt werden, da sich die Bauwerke im Freiland befänden, weshalb die Kosten der Instandsetzung jedenfalls im Wert der Liegenschaft Deckung finden würden und zwar auch, wenn man von Sanierungskosten in der Höhe von € 775.000,00 ausgehen würde. Beantragt wurde sodann die Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Immobilienfachmannes zur Frage, ob der Verkehrswert der betroffenen Liegenschaft im Fall des Abbruches der verfahrensgegenständlichen Gebäude im Vergleich zum Verkehrswert der Liegenschaft bei Instandsetzung die Instandsetzungskosten rechtfertigt.
Der Vertreter der belangten Behörde legte ebenso Beweise dafür vor, dass es sich um einen rechtmäßigen Bestand bei den vom Bescheid betroffenen Gebäuden handelt und bestritt die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass dem Abbruchsauftrag ein Instandsetzungsauftrag vorausgehen hätte müssen.
Mit Beschluss vom 21.10.2022 beauftragte das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Amtssachverständige DI G H mit der Erstellung eines Gutachtens zu folgenden Fragen:
1. ) Kommt der derzeitige Bauzustand des verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgebäudes und des Wohngebäudes einer gänzlichen Substanzzerstörung im Sinne der obigen Ausführungen gleich, oder ist noch aufgehendes raumbildendes Mauerwerk vorhanden, das den Anforderungen an ausreichende Standsicherheit so weit genügt, in ein Wiederherstellungsvorhaben einbezogen zu werden?
2. ) Sofern eine Substanzzerstörung im Sinne des Vorabsatzes nur Teile des Wirtschaftsgebäudes und des Wohngebäudes betrifft möge dazu Stellung genommen werden, ob dieser Teil aus bautechnischer Fachsicht vom übrigen Teil des Wohngebäudes bzw Wirtschaftsgebäudes trennbar ist?
3. ) Ist die Behebung der Baugebrechen der auf den Grundstücken Nr. *, . und **, KG ***** Edorf befindlichen beiden Gebäude (Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude) technisch ohne gänzliche Substanzzerstörung des derzeitigen Bestandes etwa durch Einbeziehung von bestehendem raumbildenden Mauerwerk möglich?
Mit Schriftsatz vom 25.10.2022 legte der Beschwerdeführer dazu ein Sanierungskonzept der I J Baugesellschaft mbH vor, laut dem sich im Wesentlichen das tragende Mauerwerk großteils in einem sanierbaren Zustand befinde.
Mit Schriftsatz vom 24.11.2022 legte der Beschwerdeführer zudem eine grobe Kostenschätzung der I J Baugesellschaft mbH vor, die die Kosten mit € 640.000,00 bezifferte. Mit Schriftsatz vom 02.02.2023 beantragte der Beschwerdeführer, die Amtssachverständige möge zum Sanierungskonzept der I J Baugesellschaft mbH Stellung nehmen, wozu drei Fragen formuliert wurden.
Die Amtssachverständige DI G H erstattete ihr Gutachten am 02.06.2023 und kam im Wesentlichen zum Schluss, dass der Bauzustand des Wirtschaftsgebäudes sich so darstelle, dass es jedenfalls während der Bauarbeiten zu einer gänzlichen Substanzzerstörung aus bautechnischer Sicht kommen würde.
Das Wohngebäude untergliederte sie im Rahmen ihres Gutachtens in folgende vier Bereiche und befundete und begutachtete jeden dieser Teile ausführlichst:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt.]
Zusammengefasst kam sie hier zum Ergebnis, dass umfangreiche Baugebrechen vorlägen und eine Behebung der Baugebrechen nur hinsichtlich des südlichen Abschnitts des Wohnhauses technisch möglich wäre unter Einbeziehung des vorhandenen aufgehenden Mauerwerks, aber es sei eine Trennbarkeit von den angrenzenden Abschnitten des Wohnhauses nicht gegeben und würde eine Instandsetzung hinsichtlich der Dach- und Deckenkonstruktion eine Neuerrichtung bedeuten ebenso im Hinblick auf alle Bauwerksabschlüsse sowie den gesamten nördlichen und mittleren Abschnitt.
Am 18.07.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer samt Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde samt Rechtsvertretung teilnahmen. Darin wurde den Parteien Möglichkeit gegeben, Fragen an die ebenfalls anwesende Amtssachverständige zu stellen, die von dieser vollständig beantwortet wurden.
Im Rahmen der Verhandlung stellte die Amtssachverständige zudem insbesondere klar, dass sich die Ausführungen im Zusammenhang mit der Behebung der Baugebrechen am Ende der Seite 10 ihres Gutachtens auf den grünen Bauteil beziehen und dass im Rahmen einer Instandsetzung des grünen Teils die Decke und das Dach in diesem Bereich zu erneuern wären und eine neue Zwischendecke gemacht werden müsste, weshalb im Rahmen einer Instandsetzung keine raumbildenden Elemente in Bestand erhalten bleiben würden. Über Vorbringen und Befragen durch den Beschwerdeführer führte die Amtssachverständige dazu aus, dass sie die Befundung der Zwischendecke im Bauteil C-grün von unten vorgenommen habe und begründete, dass sich aber auch von unten gezeigt habe, dass die Zwischendecke an sehr vielen Stellen beschädigt sei. Sie gab zum grünen Teil weiter an, dass eine Abtrennung des grünen Teils C vom gelben Teil B technisch nicht möglich sei.
Der Beschwerdeführer bestritt die Ausführungen der Amtssachverständigen zum grünen Teil C inhaltlich und brachte umfangreich vor, dass der grüne Teil technisch sanierbar sei und dies auch wirtschaftlich zumutbar sei. Dazu beantragte er, nähere Untersuchungen zur Sanierbarkeit der Zwischendecke vorlegen zu dürfen, zum Beweis dafür, dass diese ihre Tragfähigkeit nicht verloren hätten und sanierbar seien.
Diesem Antrag gab das Landesvewaltungsgericht keine Folge und schloss die Beweisaufnahme. Auf eine öffentliche, mündliche Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet.
II. Feststellungen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
C D war im Zeitpunkt der Bescheiderlassung und jedenfalls bis zur Erhebung des Vorlageantrages am 17.05.2021 Alleineigentümerin der damals der EZ **, KG ***** Edorf innewohnenden Grundstücke Nr *, . und **.
Mit Kaufvertrag vom 01.07.2021 erwarb A B unter anderem die im Vorabsatz bezeichneten Grundstücke von C D und ist nunmehr intabulierter Alleineigentümer der Grundstücke Nr. *, . und **, innewohnend der EZ ****, KG ***** Edorf einkommend beim Grundbuch des Bezirksgerichtes Leibnitz (öffentliches Grundbuch).
Auf den Grundstücken Nr. *, . und **, KG ***** Edorf befinden sich (Teile der) bauliche(n) Anlagen, nämlich ein ehemaliges eingeschossiges Wohnhaus im Ausmaß von etwa 17,0 m x 8,0 m sowie ein ehemaliges Wirtschaftsgebäude im Ausmaß von etwa 20,0 m x 6,0 m (Gutachten DI G H; Gutachten DI E F).
Die beiden baulichen Anlagen sind mit einem etwa 2 Meter hohen Bauzaun vollständig umzäunt, auf dem Tafeln, die auf ein Betretungsverbot hinweisen angebracht sind.
Die beiden Gebäude wurden vor dem 01.01.1969 errichtet (Schreiben des DI E F vom 29.06.2022; Orthobild GIS Steiermark). Beide Gebäude wurden schon seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr widmungsgemäß genutzt und instand gehalten. Der Bauzustand der baulichen Anlagen verschlechterte sich infolge dessen so, dass nun in sämtlichen Gebäudeteilen Baugebrechen vorliegen, die die Festigkeit, Hygiene und das äußere Erscheinungsbild der baulichen Anlage betreffen. Diese sind geeignet, Personen oder im Eigentum Dritter stehende Sachen zu gefährden oder zu beschädigen und stellen daher eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Personen dar. Im Detail stellt sich der Bauzustand derzeit wie im folgenden dargestellt dar, wobei sich die Feststellungen zum Bauzustand der Gebäudeabschnitte nach folgender Aufteilung der Gebäude laut Gutachten der ASV DI G H richten (Gutachten der DI G H vom 02.06.2023):
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt.]
Wohngebäude
Das Wohnhaus hat eine Abmessung von ca 17,0 x 8,0 m, ist eingeschoßig, nur im nördlichen Teil unterkellert, unbewohnt, nicht mehr begehbar und stark verfallen. Fenster und Türöffnungen sind zum überwiegenden Teil nicht verschlossen, Fenster und Türen fehlen größtenteils und die noch vorhandenen Ziegeldächer weisen große Lücken und Verformungen auf. Es liegen in allen Bereichen des Wohnhauses umfangreiche Baugebrechen vor, deren Behebung technisch nicht möglich ist.
Das Wohngebäude ist im nördlichen Abschnitt (Bauteil A-rot) über eine Länge von etwa 7,5 m eingestürzt, die Balken und Lattungen des Dachstuhls sind abgebrochen. Nur ein Teil des Sockels und der östlichen Außenwand bis 2 m über Gelände stehen noch. Dieser noch stehende Bereich in Abschnitt A ist ebenfalls einsturzgefährdet.
Im Sockelbereich sind hier zwei Kellerfenster erkennbar, die zum Großteil unter Terrain liegen. Material des darüber eingestürzten Gebäudeteils ist durch die Ziegelgewölbedecke in den Kellerbereich eingebrochen sowie auch die Holztreppen im Inneren des Gebäudes, weshalb der Keller nicht begehbar ist.
Durch den Einsturz dieses Gebäudeabschnitts kann hier von einer gänzlichen Substanzzerstörung in dem Sinn ausgegangen werden, dass kein aufgehendes raumbildendes Mauerwerk mehr vorhanden ist, das den Anforderungen an ausreichende Standsicherheit so weit genügt, in ein Wiederherstellungsvorhaben einbezogen zu werden.
Im Bauteil B – gelb führt ein Eingang von der westseitigen Gebäudefront ebenerdig in den mittig im Grundriss durchgestochenen Flur, der gemeinsam mit dem Treppenhaus den mittleren Abschnitt des Wohnhauses bildet. An der westseitigen Außenwand im Bereich der Eingangstür ist der verbliebene Mauerteil durch Verformungen im Untergrund stark einsturzgefährdet und auch das Dach über diesem Bereich weist starke Verformungen auf. Durch die fehlende Treppe und die statisch geschwächte Deckenkonstruktion ist das Dachgeschoß nicht mehr begehbar und dem ausgebauten Dachraum fehlt seit dem Einsturz des nördlichen Abschnitts die gesamte nördliche Außenwand und bei der westseitigen Außenwand im Bereich der Eingangstür und der nordseitigen Wand des Treppenhauses ist keine ausreichende Standfestigkeit mehr gegeben und ein Einsturz im Zuge von Maßnahmen wie dem Abtragen der untergegangenen Teile sowie des Nussbaums absehbar. Den Deckenträgern aus Holz fehlt das nördliche Auflager und das Material ist partiell durch Bewitterung vermorscht und von Schädlingen befallen.
Durch die massive statische Schwächung und Verformung der raumbildenden Bauteile in dem betreffenden Gebäudeabschnitt sind die Baumängel aus fachlicher Sicht nicht zu beheben, denn in diesem Bauteil lässt die Exponierung und Bewitterung der Holzkonstruktion durch die starken Schäden eine Sanierung unter Einbeziehung der vorhandenen Bauteile nur in sehr geringem Ausmaß zu. Es ist in diesem Gebäudeabschnitt von einer gänzlichen Substanzzerstörung in dem Sinne auszugehen, dass kein aufgehendes raumbildendes Mauerwerk mehr vorhanden ist, das den Anforderungen an ausreichende Standsicherheit so weit genügt, in ein Wiederherstellungsvorhaben einbezogen zu werden.
Südlich des Flurs, der Bauteil B zuzuordnen ist, befindet sich, gemessen von der südlichen Seitenwand des Flurs bis zur südlichen Gebäudefront, ein drei Räume umfassender Teil des Wohngebäudes (C-grün) mit den äußeren Abmessungen von ca. 7,9 m x 7,4 m, abzüglich eines etwa 2,0 m x 1,5 m messenden Seitenarms des Flurs, der noch dem mittleren Anschnitt zuzuordnen ist. Die Bruttogrundfläche der drei Räume dieses südlichen Abschnitts beträgt rund 55,50 m². Das Ziegelgewölbe ist über ca zwei Drittel der Raumlänge durch von oben eindringendes Meteorwasser durchfeuchtet und große Teile des Deckenputzes sind abgefallen.
In diesem Bauteil sind die starke Durchfeuchtung von Dachkonstruktion, Decke samt Deckenputz und Mauerwerk durch den ständigen Wassereintritt augenscheinlich und stellen neben den fehlenden Fenstern und Türen ein schweres Baugebrechen dar, da die Nutzungssicherheit hinsichtlich der Tragfähigkeit der Dach- und Deckenkonstruktion sowie hinsichtlich Hygiene und Wärmeschutz nicht gegeben ist. Die Dachkonstruktion ist schwer geschädigt und kann daher nicht mehr instandgesetzt werden, sondern wäre im Rahmen der Wiederherstellung des ursprünglichen Bestandes vollständig zu erneuern.
Eine Wiederherstellung des Daches nur über dem Bauteil C-grün ist nicht möglich. Denn bei Abbruch des Bauteils B, der im Erdgeschoss aus einem einzigen L-förmigen Flur besteht und damit einhergehendem Abbruch der Außenwand in jenem, im folgenden rot umrandet gekennzeichneten Bereich, in dem sich ein etwa 2,0 m x 1,5 m messender Seitenarm des Flurs in den Bereich des Bauteils C-grün erstreckt, hätte die Dachkonstruktion für Bauteil C-grün statisch kein Auflager mehr. Die östliche Außenwand des Bauteil B kann daher nicht entfernt werden, ohne dass das Dach im Bereich des grünen Teiles einstürzen würde.
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt.]
Eine Abtrennung des grünen Teiles C vom Bauteil B - gelb ist bautechnisch deshalb nicht möglich, da das Dach nicht getrennt werden kann. Zudem endet die im Dachgeschoß errichtete Zwischenwand, die im Fall des Verbleibes des Bauteils C -grün als Außenwand fungieren würde auf beiden Seiten vor der seitlichen Außenwand im Erdgeschoss, sodass diese „bestehende“ Außenwand im Fall der Wiedererrichtung des Dachaufbaus nicht den gesamten dahinter liegenden unausgebauten offenen Dachraum verschließen würde, sondern würde dieser ohne zusätzliche bauliche Maßnahmen zur Ergänzung der Außenwand auf beiden Seiten nach außen hin geöffnet bleiben, so wie sich dies auf folgenden Lichtbildern bereits derzeit darstellt:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt.]
Das aufgehende Mauerwerk des Bauteil C-grün ist mit wenigen Ausnahmen noch intakt und wäre durch geeignete Maßnahmen sanierbar und wäre großteils dazu geeignet, in ein Wiederherstellungsvorhaben einbezogen zu werden. Die Zwischendecke über dem Erdgeschoß müsste im Zuge der Baugebrechensbehebung jedenfalls teilweise neu errichtet werden, sodass im Rahmen einer Instandsetzung keine raumbildenden Elemente vollständig im Bestand erhalten bleiben würden.
Der verbliebene, südliche Abschnitt des Wohnhauses, Bauteil C-grün ist weder funktionell noch konstruktiv vom größtenteils eingestürzten Abschnitt B –gelb trennbar.
Bauteil G- weiß besteht aus dem ostseitigen Treppenaufgang, der desolat und nicht mehr tragfähig ist. Wesentliche Teile der Überdachung sowie der Treppe sind nicht mehr vorhanden bzw. tragfähig. Es handelt sich dabei um derart grobe statische Mängel, dass eine Behebung des Baugebrechens ohne Erneuerung bzw. Austausch der überwiegenden Elemente aus fachlicher Sicht technisch nicht möglich ist.
Zusammengefasst liegen in allen Bereichen des Wohngebäudes Baugebrechen vor, deren Behebung technisch unmöglich ist oder zu deren Behebung Baumaßnahmen angewandt werden müssten, die einer Neuerrichtung gleichkämen.
Wirtschaftsgebäude
Das Wirtschaftsgebäude hat Abmessungen von etwa 20,0 m x 6,0 m und besteht aus ursprünglich zwei Teilen, die sich eine gemeinsame gemauerte Trennwand teilen.
Im nördlichen Abschnitt des Wirtschaftsgebäudes (D – blau) mit äußeren Abmessungen von etwa 10,5 m x 4,5 m ist das Satteldach samt Holzbalkendecke eingestürzt. Diese Dachkonstruktion und überwiegende Teile der Decke über dem Erdgeschoß können nicht mehr instandgesetzt werden, sondern wären neu zu errichten. Aus bautechnischer Fachsicht gehen durch die fehlende Überdeckung die Gebäudeeigenschaft verloren und das aufgehende Mauerwerk verliert somit seine raumbildende Wirkung. Im größeren Raum sind etwa drei Viertel der ursprünglichen Fläche erhalten, diese sind durch Bewitterung und Feuchteeintrag jedoch bereits geschädigt. Im nördlichen, kleineren Raum ist von der nördlichen Giebelwand nur noch das aufgehende Mauerwerk vorhanden. Über dem gewölbten Ziegelsturz und an der östlichen Außenwand finden sich Reste von Fassadenputz und Wandfarbe. Auch an der östlichen Außenwand sind, wie auch am gewölbten Ziegelsturz noch Putzreste erkennbar, abgesehen davon liegen die Ziegelwände jedoch frei und sind durch Bewitterung und Feuchteeintrag bereits geschädigt und das Gefüge der Mauersteine geschwächt. An den Außenwänden fehlen, vor allem im Bereich der Öffnungen, etliche Ziegel, was eine statische Schwächung des Mauerwerks bedeutet. Die Überreste des eingebrochenen Dachs liegen auf der Gewölbedecke auf.
Im mittleren Abschnitt des Wirtschaftsgebäudes (E-braun), mit äußeren Abmessungen von etwa 3 m x 4,5 m sind das Dach, Teile der Ziegeldecke und die östliche Außenwand vor etwa 8 bis 10 Jahren eingestürzt. Die südseitige Wand hat auf über zwei Drittel ihrer Länge statisch versagt und zum Versagen des verbliebenen Deckenfelds geführt. Die westliche Außenwand hat auf Grund der langjährigen Bewitterung keine ausreichende Standsicherheit mehr und vom aufgehenden Mauerwerk sind nur noch ein Drittel der südlichen sowie die nördliche Begrenzung erhalten, weshalb aus fachlicher Sicht keine raumbildende Funktion mehr gegeben ist.
Der nördliche Abschnitt des Wirtschaftsgebäudes (D – blau) bildet mit dem mittleren Abschnitt (E – braun) eine bauliche Einheit mit äußeren Abmessungen von etwa 13,5 m x 4,5 m und sind die beiden Bauteile bautechnisch nicht trennbar. Die überwiegenden Teile der Außenwände und Decken sind bei dieser baulichen Einheit nicht mehr vorhanden, was seiner gänzlichen Substanzzerstörung gleichkommt.
Der südliche Abschnitt (Schuppen; F- lila) mit äußeren Abmessungen von etwa 6,5 m x 5 m (L x B) verfügt über massive Außenwände, die durch unzureichende Gründung zum Teil nicht mehr tragfähig sind. Bei diesem Bauteil beschränkt sich das Mauerwerk auf eine nördliche und eine südliche Wandscheibe, die in ihren Abmessungen weniger als die Hälfte der Umfassungsfläche des Schuppens ausmacht und keine raumbildenden Eigenschaften aufweisen. Etwa die Hälfte der nördlichen Mauer hat statisch bereits völlig versagt, weshalb kein aufgehendes raumbildendes Mauerwerk mehr vorhanden ist, das den Anforderungen an ausreichende Standsicherheit so weit genügt, in ein Wiederherstellungsvorhaben einbezogen zu werden. Die in Holzbauweise errichteten Bauteile (Boden, Außenwände mit Toren, Giebelwand und Dachkonstruktion) sind durch Witterungseinflüsse geschädigt und verformt und müssten im Rahmen von Instandsetzungsmaßnahmen ausgetauscht werden.
Hier kann wegen der umfassenden Baumängel der konstruktiven Teile, die sicherheitsgefährdend sind, davon ausgegangen werden, dass während der Bauarbeiten im Hinblick auf die Baugebrechensbehebung nicht ein Zustand eintreten würde, der einer gänzlichen Substanzzerstörung des Gebäudes gleichkommt.
II.Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen gründen sich vorrangig auf den dazu jeweils zitierten Beweisergebnissen.
Die Feststellungen zum Zustand der vom gegenständlichen Abbruchsauftrag erfassten Gebäuden ergeben sich dabei insbesondere aus dem Gutachten der beigezogenen ASV DI G H. Diese hat das konkrete Ausmaß der Beschädigungen bei den einzelnen Bauteilen und die noch vorhandene Bausubstanz der verfahrensgegenständlichen Objekte genau erhoben und dokumentiert. Die Fragen des Bestehens raumbildender Elemente und der Unmöglichkeit einer Verwendbarkeit des Restbestandes, wurden von der Amtssachverständigen ebenfalls ausführlich behandelt. Und ihre aus der umfangreich ermittelten Befundgrundlage gezogenen gutachterlichen Schlüsse und fachlichen Wertungen stimmen mit den zahlreichen, im Akt erliegenden Lichtbildern überein.
Die Amtssachverständige erstattete ein vollständiges Gutachten, in welchem keinerlei Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen erkennbar sind.
Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten der bautechnischen Amtssachverständigen hinsichtlich des Wirtschaftsgebäudes und der Bauteile A-rot, B-gelb und G-weiß des Wohngebäudes auch gar nicht entgegen getreten und im Hinblick auf den Bauteil C-grün nicht auf gleicher fachlicher Ebene.
So stellte er zur Zwischendecke lediglich unsubstantiiert die Behauptung auf, diese sei vollständig instandsetzbar und beantragte dazu, genauere Untersuchungsergebnisse zur Sanierbarkeit vorlegen zu dürfen. Tatsächlich geht jedoch auch das bereits beschwerdeführerseitig vorgelegte „Sanierungskonzept“ der I J Baugesellschaft m.b.H. davon aus, dass der Dachstuhl und die Holztramdecke „großteils durch neue Konstruktionen zu ersetzen“ sind (Beilage OZ 23, vierter Absatz). Auch deshalb war die fachliche Stellungnahme der Amtssachverständigen, dass selbst bei genauerer Befundung vor Ort nicht davon auszugehen ist, dass die ganze Zwischendecke erhalten bleiben kann angesichts des Hinweises auf zahlreiche Lücken im Dach nachvollziehbar. Ebenso logisch und nachvollziehbar war auch ihr gutachterlicher Schluss, wonach die Bauteile C-grün und B-gelb eine funktionelle Einheit bilden und aus bautechnischer Sicht nicht trennbar sind (in diesem Sinne siehe auch VwGH 20.01.2023, Ra 2022/06/0323). Denn es entspricht bereits der Lebenserfahrung, dass ein bisher vollständig aufliegendes Dach, welches nun über rund zwei Meter ohne Auflagefläche freischwebend wäre ohne zusätzliche bauliche Maßnahmen einsturzgefährdet ist und daher nicht in der ursprünglichen Form widererrichtet werden kann.
Das Amtssachverständigengutachten konnten daher den Feststellungen zum Bauzustand und der technischen Unmöglichkeit der Behebung der Baugeberechen zugrunde gelegt werden, zumal es mit den Gutachten von BM Dipl.-Ing. E F in den wesentlichen Punkten übereinstimmt.
Die Gefährdung der Sicherheit durch die festgestellten Mängel ist bereits aus den vom Verwaltungsgerichtshof dazu mehrfach festgestellten Erfahrungsgrundsätzen ableitbar (siehe dazu unten). Und natürlich entspricht es der Lebenserfahrung, dass einsturzgefährdete Bauteile die Sicherheit und Gesundheit beeinträchtigen. Das Vorliegen von Baugebrechen wurde beschwerdeführerseitig auch nicht bestritten. Zur Feststellung der Beeinträchtigung der Sicherheit trotz Umzäunung ist auf dies dazu erfolgten rechtlichen Ausführungen zu verweisen.
Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen ergeben sich aus dem öffentlichen Grundbuch.
III.Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt I.:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 11/2020, lauten wie folgt:
§ 4 Stmk. BauG:
Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
…
§ 39 Stmk. BauG:
Instandhaltung und Nutzung
(1) Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, daß die baulichen Anlagen in einem der Baubewilligung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten werden.
(2) Der Eigentümer hat eine bewilligungswidrige Nutzung zu unterlassen. Er trägt die Verantwortung, dass auch andere Verfügungsberechtigte keine bewilligungswidrige Nutzung ausüben.
(3) Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, hat ihm die Behörde die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und die Behebung des der Bewilligung und den baurechtlichen Vorschriften widersprechenden Zustandes unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
(4) Ist die Behebung von Baugebrechen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, hat die Behörde aus Gründen der Sicherheit die Räumung und Schließung von baulichen Anlagen oder Teilen derselben und nötigenfalls deren Abbruch anzuordnen.
(5) Den Organen der Behörde ist zur Überwachung der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften der Zutritt zu allen Teilen der baulichen Anlagen zu gestatten.
(6) Die Behörde kann dem Eigentümer, sofern die Ursache und der Umfang eines Baugebrechens durch den Augenschein allein nicht feststellbar sind, die Untersuchung durch einen Sachverständigen und die Vorlage eines Gutachtens auftragen.
§ 39 Abs 1 Stmk BauG erlegt dem Eigentümer von baulichen Anlagen die Verpflichtung auf, diese in einem der Baubewilligung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand zu „erhalten“. Dass der äußerste mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung absteckt, hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/16/0028); der Begriff „erhalten“ bedeutet nach seinem - in diesem Zusammenhang anzuwendenden allgemeinen Begriffsverständnis - dass etwas in seinem Bestand beziehungsweise Zustand „bewahrt, beibehalten, aufrechterhalten“ wird, jedoch nicht die Herstellung eines noch nicht bestehenden Zustandes (VwGH 29.06.2022, Ra 2020/06/0041).
Eine ‚Instandsetzung‘ im Sinne des § 39 des Steiermärkischen Baugesetzes bedeutet daher Wiederherstellung eines früheren Zustandes, der dem baurechtlichen Konsens entspricht.
Die Erlassung eines Instandsetzungsauftrags setzt zunächst voraus, dass der ursprüngliche Zustand konsensgemäß war (vgl. VwGH 27.09.2005, 2005/06/0150; 30.10.2018, Ra 2016/05/0063), sodass die Instandhaltungspflicht das Vorhandensein einer rechtmäßigen baulichen Anlage voraussetzt, die in einem der Baubewilligung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten werden muss (vgl. VwGH 23.11.2010, 2009/06/0078).
Erst mit dem Abbruch einer baulichen Anlage oder der Erteilung einer sich auf den betreffenden Bauteil beziehenden Um- oder Zubaubewilligung verliert die Instandhaltungsverpflichtung ihre normative Bedeutung (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0103). Dass ein Gebäude leer steht und nicht benützt wird, hat darauf keinen Einfluss (VwGH 27.09.2005, 2005/06/0150).
Weitere Voraussetzung der Erteilung eines Instandsetzungsauftrags gemäß § 39 Abs 3 Stmk BauG ist, dass sich der – ursprünglich konsensgemäße – Zustand einer baulichen Anlage verschlechtert hat. Hat sich der Zustand dergestalt verschlechtert, dass Baugebrechen iSd Stmk BauG vorliegen, hat die Behörde gemäß § 39 Abs 4 Stmk BauG aus Gründen der Sicherheit die Räumung und Schließung von baulichen Anlagen oder Teilen derselben und nötigenfalls deren Abbruch anzuordnen, wenn die Behebung von Baugebrechen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
In einem ersten Schritt ist daher zu untersuchen, ob gegenständlich Baugebrechen vorliegen.
§ 4 Z 9 des Stmk BauG enthält eine Legaldefinition von Baugebrechen, wobei darunter der mangelhafte Zustand einer baulichen Anlage zu verstehen ist, der deren Festigkeit, Brandsicherheit, Hygiene oder äußeres Erscheinungsbild betrifft und geeignet ist, Personen oder im Eigentum Dritter stehende Sachen zu gefährden oder zu beschädigen oder das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild grob zu beeinträchtigen.
Wie oben festgestellt, befinden sich beide vom gegenständlich bekämpften Abbruchsauftrag betroffenen Gebäude in einem desolaten Zustand, wobei bereits Teile des Wohngebäudes und des Wirtschaftsgebäudes in sich zusammenstürzten und das Dach zu großen Teilen eingestürzt ist und dort wo es noch steht, Löcher aufweist.
Der mangelhafte Zustand im Sinne des Gesetzes ist daher evident und es stellt laut VwGHH eine Erfahrungstatsache dar, dass bereits bei Fehlen des Verputzes an Mauern wegen der Gefahr des Eindringens von Niederschlägen und sonstigen Witterungseinflüssen die Standsicherheit der Mauern beeinträchtigt werden kann (VwGH 17.12.2020, Ra 2018/06/0241) und solche Schäden am Verputz auch eine Gefahrenquelle durch weitere sich lösende Verputzteile darstellen (vgl. VwGH vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/0349). In diesem Sinne beeinträchtigt der festgestellte desolate Zustand jedenfalls zweifelsohne die Festigkeit der Gebäude und die Hygiene, zumal von Seiten der Amtssachverständigen begutachtet wurde, dass große Teile der baulichen Anlage nicht mehr standsicher und damit einsturzgefährdet sind, sich der Verputz in den wenigen, noch vorhandenen überdeckten Innenräumen ablöst, Ziegel sich bereits gelöst haben und die eingestürzten Gebäudeteile sich nach wie vor auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken befinden.
Dass der drohende (weitere) Einsturz von Gebäudeteilen und das potentielle Herabfallen von Mauerteilen, Putzteilen und Dachziegeln eine Gefahr für Leib und Gesundheit von Menschen bedeuten, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.
Angesichts des festgestellten desolaten Zustandes des Wirtschaftsgebäudes und des Wohngebäudes ist daher jedenfalls vom Vorliegen von Baugebrechen in sämtlichen Gebäudeteilen im Sinne des § 4 Z 9 Stmk BauG auszugehen und wurde dies beschwerdeführerseitig auch gar nicht bestritten.
In einem weiteren Schritt ist daher zu prüfen, ob die Behebung dieser Baugebrechen technisch unmöglich ist.
Zur technischen Unmöglichkeit
Von einer Baugebrechensbehebung kann nur solange gesprochen werden, als die Instandsetzungsmaßnahmen eine Wiederherstellung des ursprünglichen Bestandes bewirken (VwGH 29.06.2022, Ra 2020/06/0041; 28.06.1990, 90/06/0045 mwN).
Denn Ziel einer Beseitigung von Baugebrechen ist nicht die Neuherstellung eines bestimmten Zustandes, sondern nur dessen Wiederherstellung und sohin die Erhaltung des Bauwerkes (VwGH 17.03.1988, ZI. 86/06/0192; Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Stmk BauG5 § 39 E 6).
Von der technisch möglichen „Behebung eines Baugebrechens“ kann folglich nur insoweit ausgegangen werden, als diese durch bewilligungsfreie Instandsetzungsmaßnahmen möglich ist und somit dadurch die Bausubstanz nicht völlig ersetzt wird oder dadurch kein Bauzustand eintritt, der einer gänzlichen Substanzzerstörung des Gebäudes gleichkommt, wie etwa im Fall einer notwendigen Entfernung und Erneuerung aller wesentlichen raumbildenden Bauelemente (vgl zum Stmk BauG VwGH 29.06.2022, Ra 2020/06/0041; 11.09.1997, 97/06/0042 mwN; zum betreffend die Instandhaltsverpflichtung vergleichbaren Slbg BauPolG: VwGH 12.08.2014, Ro 2014/06/0045 und zur Wr BauO VwGH 22.06.1970, 0929/67).
Denn zum Begriff der Instandsetzung gehört es, dass nur jeweils schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzen einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen entsprechenden Zustand versetzt werden. Einer technischen Unmöglichkeit der Instandsetzung ist es gleichzuhalten, wenn hiezu Baumethoden angewendet werden müssten, deren Anwendung in Wahrheit eine Substanzerneuerung oder eine Erneuerung des Gebäudes darstellt (VwGH 17.06.2003, 2002/05/1200; 20.12.1994, Zl. 92/05/0240).
Baurechtlich bedürfen Instandsetzungsmaßnahmen keiner eigenen Bewilligung, zumal eine reine Instandhaltungsmaßnahme niemals das Erscheinungsbild verändert, weil dies ja ein Abweichen vom baurechtlichen Konsens bedeuten würde, was Bewilligungspflicht auslöst (VwGH 20.12.2022, Ra 2019/06/0259).
Zur Frage der Abgrenzung von bewilligungsfreien Instandsetzungsmaßnahmen zu bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen gibt es zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes:
So liegt jedenfalls im Fall der Beseitigung einer baulichen Anlage, selbst wenn diese völlig unverändert ersetzt wird, ein bewilligungspflichtiger Neubau vor (VwGH 04.09.2020, Ra 2018/06/0181; 12.08.2014, Ro 2014/06/0045; 20.09.2012, 2011/06/0046; 29.03.2001, 99/06/0140).
Dies gilt auch in Fällen, in denen es zu einem nahezu vollständigen Abbruch des ursprünglich vorhandenen Gebäudes kommt, da durch diesen der bestehende Konsens untergeht (VwGH 23.02.2010, 2009/05/0250 mit Hinweis auf VwGH 14.09.2004, Zl. 2001/06/0124; 14.10.2005, Zl. 2005/05/0176; 21.09.2007, Zl. 2006/05/0272).
Der Verwaltungsgerichtshof ging auch in solchen Konstellationen vom Untergang des Konsenses und damit von einem Neubau aus, in denen bei einem Bauvorhaben kein raumbildendes Mauerwerk Verwendung fand, sondern nur einzelne Teile, die nicht mehr raumbildend waren, für eine Wiederverwendung erhalten blieben (VwGH 22.09.1993, 90/06/0067; 17.12.1979, 1559/77; 29.09.2015, Ra 2015/05/0045).
Die gegenteilige Rechtsansicht, dass im Rahmen der Instandsetzung auch baubewilligungspflichtige Maßnahmen angeordnet werden dürften, würde gerade in Fällen wie dem gegenständlichen, bei denen ein rechtmäßiger Bestand nach § 40 Abs 1 Stmk BauG vorliegt zu nicht tragbaren Ergebnissen führen. Denn ein Instandsetzungsauftrag ersetzt eine allenfalls erforderliche Baubewilligung nicht (VwGH 28.06.1990, 90/06/0045), sodass im Fall eines rechtmäßigen Bestandes nach § 40 Abs 1 Stmk BauG bei Vornahme von Veränderungen, die nicht bewilligungsfrei waren oder sind der Konsens verloren gehen würde und das „instandgesetzte“ Gebäude infolge dessen zu beseitigen wäre gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG (vgl dazu VwGH 24.03.2011, 2009/06/0160). Eine solche Interpretation kann dem gesetzgeberischen Willen nicht unterstellt werden und würde die Bestimmung des § 39 Abs 4 Stmk BauG ad absurdum führen, denn durch vollständige Neuerrichtung einer baulichen Anlage etwa sind Baugebrechen immer technisch behebbar.
Bei der Beurteilung, ob die Behebung von Baugebrechen technisch möglich ist, ist daher im Hinblick auf Sinne und Zweck und systematischer Interpretation des § 39 Abs 4 Stmk BauG und im Hinblick auf die stRsp des VwGH zu prüfen, ob die Behebung von Baugebrechen durch Instandsetzungsmaßnahmen technisch möglich ist.
Dies ist gegenständlich aus folgenden Gründen zu verneinen:
Die zahlreichen Baugebrechen des Wirtschaftsgebäudes können wie festgestellt nicht behoben werden, ohne dass die Baugebrechensbehebung zur Qualifikation als bewilligungspflichtiger Neubau führen würde. Denn es würden nur einzelne Teile, die nicht mehr raumbildend sind, für eine Wiederherstellung des konsentierten Zustandes erhalten bleiben können, weshalb die Behebung der Baugebrechen durch Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne der obigen Rechtsprechung technisch nicht möglich ist.
Auch im südlichen Abschnitt (Schuppen; F- lila) ist wie festgestellt davon auszugehen, dass wegen der umfassenden Mängel der konstruktiven Teile während der Bauarbeiten ein Zustand eintreten würde, der einer gänzlichen Substanzzerstörung des Gebäudes gleichkäme. Die Baugebrechensbehebung würde damit im Sinne der obigen Ausführungen auch hier die Errichtung eines bewilligungspflichtigen Neubaus bewirken.
Beim Wohngebäude ist der Bauteil A-rot bereits eingestürzt bzw droht ein dort noch stehender Sockel- und Außenwandrest ebenfalls einzustürzen. Zur Wiederherstellung des ursprünglichen Bestandes müsste dieser Bereich daher vollständig neu aufgebaut werden, was die Errichtung eines konsenslosen Neubaus bedeuten würde. Eine Baugebrechensbehebung iSd § 39 Abs 4 Stmk BauG ist damit technisch unmöglich.
Dasselbe gilt für den Bauteil B-gelb, bei dem bei einer Wiederherstellung mehr als die Hälfte der Umfassungswände sowie weitere Elemente wie Treppe, Dachkonstruktion und Teile der Decke über EG neu zu errichten wären. Auch hier ist daher von einer gänzlichen Substanzzerstörung auszugehen, bei der die Behebung der Baugebrechen die Errichtung eines bewilligungspflichtigen Neubaus darstellen würde. Dasselbe gilt auch für Bauteil G-weiß auf Grund der getroffenen Feststellungen.
Im Bauteil C – grün müssten die Dachkonstruktion vollständig und die Holzdecke über dem Erdgeschoß zumindest teilweise erneuert werden, während das aufgehende Mauerwerk durch Instandsetzungsmaßnahmen an sich sanierbar wäre.
Jedoch ist selbst bei Verwendung des aufgehenden Mauerwerks bei Neuwiederherstellung der Dachkonstruktion und teilweiser Neuerrichtung der Holzdecke über dem Erdgeschoss von einem bewilligungspflichtigen Neubau auszugehen (VwGH 22.09.1993, 90/06/0067; 17.12.1979, 1559/77; 29.09.2015, Ra 2015/05/0045).
Aber selbst wenn man davon ausginge, dass die Decke über dem Erdgeschoss vollständig instandgesetzt werden kann und damit raumbildendes Mauerwerk erhalten bliebe, ist eine Behebung der Baugebrechen iSd § 39 Abs 4 Stmk BauG aus folgenden Gründen auch in diesem Bauteil als technisch nicht möglich zu qualifizieren:
Es kann von einer Baugebrechensbehebung wie dargestellt nur solange gesprochen werden, als die Instandsetzungsmaßnahmen eine Wiederherstellung des ursprünglichen Bestandes bewirken.
Eine solche Wiederherstellung und sohin die Erhaltung nur des Bauteils C-grün ist jedoch nicht möglich. Denn wie festgestellt würde das neu zu errichtende Dach ohne die Außenwand des Bauteil B einstürzen und die Zwischenwand zu Bauteil C kann im Obergeschoß nicht als Außenwand umfunktioniert werden, da sie den dahinterliegenden Dachraum nicht vollständig verschließt.
Zur selbständigen Erhaltungsfähigkeit des Bauteils C-grün müssten daher im Außenbereich zusätzliche, über eine bloße Wiederherstellung des ursprünglichen Bestandes hinausgehende, bewilligungspflichtige Baumaßnahmen gesetzt werden, sodass von einer Baugebrechensbehebung nicht gesprochen werden kann und solche Maßnahmen dem Beschwerdeführer nicht im Rahmen eines Instandsetzungsauftrages aufgetragen werden könnten.
Ohne diese zusätzlichen Maßnahmen würde Bauteil C für sich genommen jedenfalls bereits den Anforderungen des §§ 48 und 61 Abs 1 Stmk BauG widersprechen und von Amts wegen darf die Schaffung eines bauordnungswidrigen Zustandes nicht angeordnet werden, zu dessen Beseitigung erst die Initiative der Eigentümer erforderlich wäre (vgl ausdrücklich VwGH zu zwei Gebäudeteilen: 02.10.1967, 0941/66).
In diesem Sinn hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem einheitlichen Bauwerk der gesamte Bau Gegenstand eines Abbruchauftrages zu sein hat und hat sich ein Abbruchauftrag nur dann auf Teile eines Bauvorhabens bzw. einer baulichen Anlage zu beziehen, wenn diese Teile des Bauvorhabens von diesem trennbar sind (vgl. dazu etwa VwGH 19.05.2023, Ra 2020/06/0116; 13.11.2012, 2010/05/0132, VwGH 6.11.2013, 2011/05/0149, und VwGH 26.2.2009, 2006/05/0231, jeweils mwN).
Da Bauteil C nicht von Bauteil B trennbar in dem Sinne ist, dass er bautechnisch abtrennbar wiederhergestellt werden kann, ist von der technischen Unmöglichkeit einer Baugebrechensbehebung auch hier auszugehen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass eine Verkleinerung des sich ursprünglich über 17,0 Meter Länge erstreckenden Wohngebäudes auf einen Bauteil von unter 8,00 Metern als Neubau zu qualifizieren wäre.
Auf Grund der technischen Unmöglichkeit der Behebung der Baugebrechen kommt es auf die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nicht mehr an. Dem entsprechenden Beweisantrag war daher keine Folge zu geben.
Weiter zu prüfen ist, ob die Anordnung des Abbruches aus Gründen der Sicherheit zurecht erfolgte.
Dass die festgestellten Baugebrechen eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Personen darstellen wurde bereits oben begründet.
Der Beschwerdeführer meint, gegenständlich sei auf Grund der Absicherung durch einen Zaun keine Gefährdung mehr gegeben und die belangte Behörde wäre daher gar nicht zum Einschreiten befugt gewesen und hätte allenfalls gelindere Mittel in der Form von Sicherungsmaßnahmen anzuordnen gehabt.
Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass die Berechtigung zum Einschreiten der Behörde immer bereits dann gegeben ist, wenn durch den bestehenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit auch nur einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann (VwGH 10.10.1995, 95/05/0128).
Von einer solchen Gefahr kann unabhängig von der Nutzung der baulichen Anlage ausgegangen werden. Dabei kommt es im Hinblick auf die Möglichkeit von Gefährdungen nicht darauf an, ob der fragliche Teil der Baulichkeit tatsächlich bzw rechtlich frei zugänglich ist (VwGH 15.06.2010, 2007/05/0279, 27.02.2002; VwGH ZI. 2001/05/0349).
Ein öffentliches Interesse im vorgenannten Sinn wird somit auch dann berührt, wenn eine solche Anlage zwar nicht frei zugänglich ist, aber dennoch eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit eines unbefugt Eindringenden oder auch nur des Eigentümers der Anlage bestehen kann (VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0039).
Vor dem Hintergrund dieser ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Beschwerdevorbringen, wonach Hinweistafeln für ein Betretungsverbot angebracht worden seien und ein hoher Zaun das Betreten durch Unbefugte verhindere, keine rechtliche Relevanz zu und die Behörde war jedenfalls auf Grund der Gefährdung zum Einschreiten befugt.
Somit bleibt noch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage offen, ob die belangte Behörde anstelle des Abbruchs allenfalls gelindere Mittel hätte anordnen müssen.
Gemäß § 39 Abs 3 Stmk BauG hat die belangte Behörde dem Eigentümer, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und die Behebung des der Bewilligung und den baurechtlichen Vorschriften widersprechenden Zustandes unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
Sicherungsmaßnahmen unterscheiden sich von Instandsetzungsaufträgen dadurch, dass ihr Ziel nur vorläufige Maßnahmen im öffentlichen Interesse ist, wohingegen Instandsetzungsaufträge die Beseitigung der Baugebrechen zum Gegenstand haben. Provisorische Maßnahmen wie zB die Pölzung einer Decke beseitigen folglich bestehende Baugebrechen nicht (Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Stmk BauR5 [2013] § 39 Rz 9) VwGH 21.02.1989, 88/05/0245).
Sicherungsmaßnahmen sind daher – sofern nötig – nach dem klaren Gesetzeswortlaut („und“) bloß ergänzend und nicht anstelle der Behebung im Sinne einer Beseitigung des Baugebrechens anzuordnen. In diesem Sinn ist auch die Bestimmung § 39 Abs 4 Stmk BauG zu verstehen, insoweit sie die Anordnung der Räumung und Schließung von baulichen Anlagen oder Teilen als provisorische Maßnahmen vorsieht und den Abbruch als Mittel zur Beseitigung des Baugebrechens.
Die Formulierung in Absatz 4 „nötigenfalls deren Abbruch anzuordnen“ kann daher nicht einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass damit die Möglichkeit eröffnet werden würde, anstelle des Abbruchs bloß die Anordnung vorläufiger Maßnahmen genügen zu lassen. Dies vor allem, da der Gesetzgeber auch in § 39 Abs 4 Stmk BauG durch die Formulierung „und nötigenfalls deren Abbruch anzuordnen“ zu erkennen gab, dass bloße Sicherungsmaßnahmen ohne die Anordnung des Abbruches nicht ausreichend sind.
Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass es der Zweck des § 39 Abs 4 Stmk BauG, der unzweifelhaft darin liegt, eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Benutzer des Grundstückes, auf welchem das zu beurteilende Bauwerk steht, sowie der Nachbarschaft und allenfalls zufällig dieses Grundstück benutzender Dritter zu verhindern, nicht erlaubt, dass die in den Baugebrechen gelegene Gefahr nur durch irgendwelche vorläufigen Maßnahmen gemildert, aber nicht beseitigt wird.
Aus diesem Grund ist die zu § 112 BauO NÖ ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch auf § 39 Abs 4 Stmk BauG anzuwenden, wonach für die Beseitigung von Baugebrechen letzten Endes nur die Alternativen der Instandsetzung oder des Abbruches bestehen (VwGH 04.05.1970, 1378/68).
Denn die Räumung oder Schließung von baulichen Anlagen oder sonstige Sicherungsmaßnahmen iSd § 42 Stmk BauG mildern lediglich die vom Baugebrechen ausgehende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Benutzer des Grundstückes, der Nachbarschaft und allenfalls zufällig sich auf dem Grundstück aufhaltender Dritter, sie sind aber nicht geeignet, diese Gefahren zu beseitigen (VwGH 10.10.1995, 95/05/0128).
Das Wort „nötigenfalls“ kann daher zusammengefasst bloß eine Einschränkung dahingehend bedeuten, dass ein Abbruch nicht anzuordnen ist, solange eine Behebung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Es eröffnet aber keinesfalls die Möglichkeit, bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit von Instandsetzungsaufträgen anstelle des Abbruchs bloß Sicherungsmaßnahmen anzuordnen.
Um die vorliegenden Baugebrechen nachhaltig zu beseitigen und damit die Gefahr für Personen oder im Eigentum Dritter stehender Sachen abzuwehren, war folglich die Anordnung des Abbruches, die der Behörde allein offen stehende Alternative, da die Behebung der Baugebrechen technisch nicht möglich ist.
Gegenteiliges ist dem Gesetzeswortlaut und auch der Intention des Gesetzgebers nicht zu unterstellen und insbesondere ordnet § 39 Stmk BauG entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht an, dass zwingend ein Instandsetzungsauftrag vor einem Abbruchsauftrag zu erteilen wäre. Denn letzterer kann ua ja gerade nur dann ergehen, wenn eine Instandsetzung technisch nicht möglich ist.
Zum behaupteten Verfahrensmangel, den der Beschwerdeführer darin begründet sieht, dass seine Rechtsvorgängerin dem Lokalaugenschein nicht beigezogen wurde, ist auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass die Parteien kein Recht darauf haben, beigezogen zu werden (VwGH 27.06.2002, 2001/07/0164; 19.10.2004, 2001/03/0077).
Dessen ungeachtet tritt eine Heilung des Verfahrensmangels des Parteiengehörs dadurch ein, dass den Parteien mit dem Bescheid die Entscheidungsgrundlagen bekannt gegeben werden und sie die Möglichkeit haben, sich in ihrer Beschwerde dagegen zu wenden (VwGH 29.1.2015, Ra 2014/07/0102). Der bekämpfte Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung bilden jeweils die Gutachten von BM Dipl-Ing E F vollständig ab, sodass ein allfälliger Verfahrensmangel geheilt ist.
Durch die rechtlich gegenständlich irrelevanten Feststellungen der belangten Behörde zum Ortsbild ist die beschwerdeführende Partei nicht beschwert, weshalb darauf und auf die Frage, ob diese Feststellungen zu Recht getroffen wurden nicht weiter eingegangen werden muss.
Zur Berichtigung des Spruchs ist festzuhalten, dass aufgrund der dinglichen Wirkung von Abbruchbescheiden der Eigentümerwechsel automatisch zu einem Parteiwechsel im Verfahren führt (vgl VwGH 17.11.1975, 1259/75). Aus diesem Grund ist mit dem gegenständlichen Eigentumserwerb durch A B mit Kaufvertrag vom 01.07.2021 dieser automatisch als Beschwerdeführer des gegenständlichen Verfahrens eingetreten und hat sich dieser aufgrund der dinglichen Wirkung des Abbruchsbescheides das Beschwerdevorbringen, welches von C D als seine Rechtsvorgängerin erhoben wurde, anrechnen zu lassen.
Da ein Abbruchbescheid jedenfalls an den Eigentümer des Baues zu richten ist, war der gegenständliche Spruch entsprechend anzupassen. Zudem bilden die spruchgegenständlichen Lichtbilder die maßgebliche Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ab.
IV.Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zu. Nach Abs 2 leg cit kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid aus den im Gesetz genannten Gründen ausschließen.
Gegenständlich wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde durch die Behörde nicht ausgeschlossen, sodass der eingebrachten Beschwerde ex lege die aufschiebende Wirkung zukommt (§ 13 Abs 1 VwGVG).
Der mit der Beschwerde verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist daher obsolet und war somit als unzulässig zurückzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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