LVwG ST LVwG 30.28-923 bis 929/2023; LVwG 30.28-923/2023; LVwG 30.28-924/2023; LVwG 30.28-925/2023; LVwG 30.28-926/2023; LVwG 30.28-927/2023; LVwG 30.28-928/2023; LVwG 30.28-929/2023

LVwG 30.28-923 bis 929/2023; LVwG 30.28-923/2023; LVwG 30.28-924/2023; LVwG 30.28-925/2023; LVwG 30.28-926/2023; LVwG 30.28-927/2023; LVwG 30.28-928/2023; LVwG 30.28-929/2023Tribunale amministrativo regionale10 ago 2023

Regest

Jagdgesellschaft, Gemeindejagd, Jagdausübungsberechtigte, eigenständiges Rechtssubjekt, teilrechtsfähige Person, Anordnung Wildstandsverminderung, Jagdgebiet, Einschränkung auf Teilbereich des Jagdgebietes darf nicht festgelegt werden, Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.28-923 bis 929/2023; LVwG 30.28-923/2023; LVwG 30.28-924/2023; LVwG 30.28-925/2023; LVwG 30.28-926/2023; LVwG 30.28-927/2023; LVwG 30.28-928/2023; LVwG 30.28-929/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.28.923.bis.929.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von

Herrn A B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 05.01.2023, GZ: BHMT/620210006628/2021,

Herrn C D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal, vom 05.01.2023, GZ: BHMT/620210015394/2021,

Herrn E F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal, vom 05.01.2023, GZ: BHMT/620210015395/2021,

Herrn G H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal, vom 06.01.2023, GZ: BHMT/620210015393/2021,

Herrn I J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal, vom 05.01.2023, GZ: BHMT/620210015397/2021,

Herrn K L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal, vom 05.01.2023, GZ: BHMT/620210015398/2021 und

Herrn Ing. M N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal, vom 05.01.2023, GZ: BHMT/620210015396/2021,

die Beschwerdeführer alle vertreten durch Rechtsanwalt Herrn Mag. O P, Jring, G,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2023/88 (VwGVG) werden die Beschwerden mit der Maßgabe dem Grunde nach abgewiesen,

dass die Strafsanktionsnorm lautet: § 77 Steiermärkisches Jagdgesetz, LGBl. 1986/23 idF LGBl 2018/59 (StJagdG).

II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird den Beschwerden dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafen gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit je € 200,00, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt werden.

Dadurch vermindern sich die Kostenbeiträge für die Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von jeweils € 20,00.

Diese Kostenbeiträge sowie die neu festgesetzten Geldstrafen sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2023/88 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt:

Mit den Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 5.1.2023, GZ: BHMT/620210015 393/2021 bis BHMT/620210015398/2021 und BHMT/620210006628/2021 wurde den Beschwerdeführern Herrn A B, Herrn C D, Herrn E F, Herrn G H, Herrn I J, Herrn K L und Herrn Ing. M N für die Tatzeit 15.2.2021 und dem Tatort Gemeindejagd Pwald vorgeworfen, die mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 21.1.2021, GZ: BHMT 14357/2018-143 der Jagdgesellschaft Pwald bezüglich dem Gemeindejagdgebiet Pwald gemäß § 61 Abs. 1 Steiermärkisches Jagdgesetz im Zeitraum ab der Zustellung dieses Bescheides (am 22.1.2021) bis 15.2.2021 eine Wildstandsverminderung im Ausmaß von 2 Stück männlichem Rotwild (ohne Klassengrenzen) und 7 Stück weiblichen Rotwild durchzuführen, jedoch in oben angeführten Zeitraum im Jagdrevier nur 2 Stück Rotwild nach der Meldung des Anlagenreferates der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 2.4.2021 erlegt wurden. Die Beschwerdeführer seien als Jagdausübungsberechtigte (Jagdpächter) jeweils des gegenständlichen Jagdrevieres dafür verantwortlich, dass dem angeführten bescheidmäßigen Auftrag nicht entsprochen wurde und hätten dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 77 Steiermärkisches Jagdgesetz in Verbindung mit dem genannten Bescheid begangen. Gemäß § 77 Steiermärkisches Jagdgesetz wurde über die Beschwerdeführer jeweils eine Geldstrafe in Höhe von EUR 700 im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 9 Stunden verhängt sowie ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von EUR 70 gemäß § 64 VStG vorgeschrieben. In der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist die Rechtfertigung der Beschwerdeführer wiedergegeben, wonach trotz intensiver jagdlicher Bemühungen aller Mitglieder der Jagdgesellschaft im angeführten Zeitraum nicht mehr als zwei Stück Rotwild erlegt werden konnten. Um den Auftrag der BH Murtal zu entsprechen seien mehrfach Bewegungsjagden und zahlreiche Ansitzjagden durchgeführt worden. Der von der Behörde aufgetragene Rotwildabschuss habe trotz aller Bemühungen nicht durchgeführt werden können, da im angeführten Zeitraum kein Rotwild mehr in den im Bescheid angeführten Gebieten angetroffen werden konnte. Weiters ist auch die Stellungnahme des jagdfachlichen Amtssachverständigen der belangten Behörde wiedergegeben, aus der hervorgeht, dass die Jagdgesellschaft selbst wegen der Einstellung der Rotwildfütterung „Moschitz“ und die Beunruhigung des Rotwildes durch Tourengeher zur Verhinderung einer flächenhaften Gefährdung des Waldes durch weitere Schälschäden um Freigabe von Rotwildabschüssen für die angeführten Bereiche ohne Geschlechts-oder Klasseneinteilung mit Befristung bis 15. Februar 2021 angesucht habe. Daraufhin sei vom Vorgänger als jagdfachlichen Amtssachverständigen in einer Stellungnahme Anzahl und Geschlecht der Tiere festgelegt worden. Aus jagdfachlicher Sicht werde festgehalten, dass aufgrund der überhöhten Wildstände im Pwald, speziell im Jagdgebiet der Jagdgesellschaft Pwald ausreichend Zeit zur Realisierung der Wildstandsverminderung gegeben worden sei. Die Frist sei vom Obmann der Jagdgesellschaft selbst im Eingangsschreiben angeführt worden. Daher könne davon ausgegangen werden, dass er sich aufgrund seiner Kenntnis und Verantwortung als Obmann im Jagdgebiet der Tragweite und Möglichkeit zur Realisierung dieser Angaben bewusst war. Ein Abschuss wäre objektiv möglich gewesen. Ausführungen zur Strafbemessung finden sich in der angefochtenen Entscheidung nicht.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist unter anderem ausgeführt, dass sich der Auftrag an die Jagdgesellschaft und damit an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtet habe, der nach dem Steiermärkischen Jagdgesetz als Materiengesetz keine Rechtsfähigkeit zukomme. Der Auftrag habe sich daher nicht an die Person des (jeweiligen) Beschwerdeführers, sondern an die Jagdgesellschaft gerichtet und könne keine Rechtswirkung gegenüber den Beschwerdeführern entfalten. Der Bescheid sei ausschließlich Herrn A B als Obmann der Jagdgesellschaft zugestellt worden. Dieser Zustellmangel könne aus näher genannten Gründen auch nicht heilen und sei den weiteren Gesellschaftern gegenüber daher nie in Rechtskraft erwachsen. Beantragt sei die „Freigabe von Rotwildabschüssen für die angeführten Bereiche ohne Geschlechts- oder Klasseneinteilung, befristet bis 15.2.2021“ worden. Mit dem Bescheidinhalt sei die belangte Behörde weit über den Antragsgegenstand hinausgegangen. Die Erlegung von 9 Stück Rotwild innerhalb von nur 3 Wochen ist schon im Sommer nur schwer möglich - im Winter, wenn im Jagdgebiet erhebliche Schneemengen liegen, könne eine solche Strecke kaum zustande gebracht werden. Die Beschwerdeführer hätten sich gegen den Bescheid vom 21.01.2021 gar nicht erfolgreich wehren können, zumal die Behörde die aufschiebende Wirkung schon im Bescheidspruch nach § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen habe. Sie seien gar nicht Bescheidadressat gewesen und gar nicht berechtigt gewesen dagegen Beschwerde zu erheben. Noch am Tag der Antragstellung am 14.1.2021 hätten die eingeteilten Jäger zwei Hirsche der Klasse III im unmittelbaren Schadengebiet angetroffen und erlegt. Bei beiden Hirsche hätte im Pansen Teile von Fichtenrinde nachgewiesen werden können. Das Gebiet sei nahezu täglich durchstreift worden. Bis zum 15. Februar seien drei Drückjagden unter Beteiligung von 6 bis 8 Jägern unternommen worden. Insgesamt habe bis zum 15.2.2021 kein weiteres Stück Rotwild mehr wahrgenommen bzw. erlegt werden können. Im Weiteren ist beschrieben, wann welche Bejagung in den anderen Schadensgebieten stattgefunden hätte und dass im Jänner erlegte Hirsche auf den Abschussplan zur Anrechnung gelangt seien. Weiter wird in den Beschwerdeschriftsätzen die in der Begründung der angefochtenen Entscheidung zitierte jagdfachliche Äußerung formell und inhaltlich kritisiert. Tatsächlich treffe der Sachverständige gar keine Aussagen dazu, welcher Wildbestand bzw. welche Verteilung des Wildbestandes im Jagdgebiet seinen Schlussfolgerungen zugrunde gelegt wurden. Die inzwischen geführten Argumente stellten auf den Wildbestand überhaupt nicht ab, sondern würden in großen und ganzen einem pauschalen Anwurf gegenüber der Jagdgesellschaft und ihren Mitgliedern enthalten, sie müssten doch wissen was sie täten. Eine objektive Auseinandersetzung mit dem Thema, ob eine Bejagung und die Erfüllung des Bescheides vom 21.1.2021 möglich, sei finde tatsächlich gar nicht statt. Die Frage der Möglichkeit den behördlichen Auftrag vom 21.1.2021 zu erfüllen, bleibe fachlich unbeantwortet. Weiter kritisiert wird, dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nur unvollständig Akteneinsicht gewährt wurde. Zum Schluss wird die Verfassungskonformität der Strafbestimmung des § 77 Steiermärkisches Jagdgesetz in Zweifel gezogen, weil sie erlaube die Beschwerdeführer für den hinter den Bescheid zurückbleibenden Jagderfolg einer gesamten Jagdgesellschaft zu bestrafen. Ihnen jeweils alleine sei die Erlegung von 9 Stück Rotwild innerhalb eines Zeitraums von ca. 3 Wochen objektiv nicht möglich gewesen. Den Beschwerdeführern werde faktisch zum Vorwurf gemacht, dass sich die Jagdgesellschaft nicht ausreichend gut organisiert habe. Dieser Vorwurf müsse aber das Kollektiv und nicht an den einzelnen Beschwerdeführer gehen. Damit könne der Strafrahmen auch nicht so angewendet werden, dass ca. 1/3 der Strafe für jeden einzelnen Jagdausübungsberechtigten herangezogen werde. So sei die Bestrafung weder im Gesetz gemeint noch in der konkreten Strafbestimmung determiniert. Beantragt wurde das Verwaltungsgericht möge beim VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren beantragen. Darüber hinaus sei die Strafe mangels Vorwerfbarkeit zur Gänze und ersatzlos aufzuheben bzw. die Strafhöhe auf 0 zu setzen. Beantragt wurde das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen. Beantragt wurde weiters die Beschwerdeführer als Partei und als Zeugen einzuvernehmen.

In der mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung, zur der die Beschwerdeführer und ihr Rechtsvertreter erschienen sind, gibt der Beschwerdeführer, an, dass vor Stellung des Antrages zur Wildstandsverminderung Grundbesitzer und auch Jäger an ihn herangetreten seien und ihm berichtet hätten, dass in den im Antrag genau bezeichneten drei Gebieten Rotwild einstehe. Der Abschussplan des Jahres 2020 sei nicht vollständig erfüllt worden, er könne jedoch nicht genau angeben, in welchem Umfang. Im Bereich Sgraben betreibe die Jagdgesellschaft selbst eine Rotwildfütterung. Im Winter 2020/2021 sei eine hohe Schneelage gewesen und das Wild durch unerwartet vielen Tourengeher aufgrund der Lock-Downs durch Corona beunruhigt worden. Die anderen beiden Bereiche würden an eine Eigenjagd angrenzen, in der zwei Jahre zuvor eine Fütterung aufgelöst wurde und wo die Wildstandsverminderung noch nicht ausreichend erfolgt sei. Dort seien ebenfalls Forstschäden entstanden. In der Jagdgesellschaft seien die anwesenden sieben Hauptpächter Mitglied sowie weitere, auch Grundbesitzer, bei einem Mitgliederstand von 35. In Absprache mit dem damaligen jagdfachlichen Amtssachverständigen und der Jagdbehörde sei der Antrag auf Wildstandsverminderung am 14.01.2021 eingebracht worden. Darin seien keine Zahlen angegeben. Zahlen seien mit dem jagdfachlichen Amtssachverständigen aus seiner Sicht nur insoweit besprochen worden, als er angegeben habe, dass im Bereich Sgraben drei Hirsche Schäden verursachen würden. Davon seien noch vor Bescheiderlassung zwei Hirsche am 14.01.2021 erlegt worden, welche die Behörde jedoch nicht auf die Wildstandsverminderung angerechnet habe. Die Abschussliste der Gemeindejagd Pwald mit der Revier-Nr. ******* des Jahres 2020/2021 wurde als Beilage ./A zum Akt gegeben. Es sei nicht klar gewesen, dass nach dem Erlegen der beiden Hirsche kein weiteres Rotwild angetroffen werde. Der Bereich Sgraben und auch die anderen klein strukturierten Schadflächen seien ständig auf die Anwesenheit von Rotwild kontrolliert worden. In der fraglichen Zeit seien insgesamt zwei Kälber und ein Alttier erlegt worden. In den anderen Schadgebieten sei kein Wild mehr anzutreffen gewesen. Im Sgraben stehe das Wild im Winter auf der felsdurchsetzten Sonnseite ein. Im dortigen Fütterungseinstand sei eine Bejagung abzulehnen. Gegen den Bescheid zur Wildstandsverminderung sei kein Rechtsmittel ergriffen worden. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Anzahl habe er sich keine Gedanken gemacht. Im Wildabschussplan des Folgejahres habe er dieselbe Anzahl wie im Jahr zuvor beantragt, wobei dieser von der Behörde, glaublich, von 60 auf 66 Stück Rotwild erhöht wurde. Die Behörde hätte dies mit einem allgemein zu hohen Wildstand im Hegegebiet begründet. Es seien dann im Laufe des Jahres 2021 keine weiteren Wildschäden festgestellt worden. Wildschäden seien nur im darauffolgenden Winter, jedoch in einem anderen Bereich ihres Jagdgebietes, aufgetreten. Sie würden sich kaum im Stande sehen, mit den rechtlich zulässigen Mitteln den Abschussplan zu erfüllen. Aus seiner Sicht sei der Stand an Rotwild in jedem Jahr höher, bestünden angrenzend an ihr klein strukturiertes Jagdgebiet große Eigenjagden und im Hegegebiet mindestens zehn große Rotwildfütterungen. Teilweise stehe das Rotwild dann im Winter in ihrem Jagdgebiet ein. Glaublich sei der Abschussplan für das Jahr 2020 von der Behörde nicht erhöht worden. Der jagdfachliche Amtssachverständige führte über Befragen aus, dass der Wildstand in dem Gebiet der Jagdgesellschaft Pwald aus jagdfachlicher Sicht nicht als ausgeglichen und lebensraumangepasst bezeichnet werden kann, sondern erhöht ist. Der Abschussplan des Jahres 2021/2022 sei von der Jagdgesellschaft zu 80 %, der Abschussplan 2022/2023 zu 81,7 % erfüllt worden. Die Feststellung des erhöhten Wildstandes erfolge durch Zählungen der Bezirksförster an den Fütterungen, die einen Überblick über den im Gebiet vorhandenen Wildstand geben würden. Hinsichtlich der Anwesenheit des Rotwildes in den Schadensgebieten sei jagdfachlich auszuführen, dass aufgrund der hohen Schneelage zu vermuten sei, dass sich das Wild dort bzw. im Bereich der Fütterungen aufgehalten habe. Es habe für die Jahre 2021, 2022 und 2023 zwar Wildschadensmeldungen für das Gemeindejagdgebiet gegeben, aber keine vermehrten Wildschadensmeldungen. Die Bejagung im Fütterungsbereich wäre nicht weidgerecht. Man kann die Frage aus jagdfachlicher Sicht nicht beantworten, ob das Schadwild später bei der Fütterung eingestanden ist; es könnte auch weiter talauswärts oder wo auch immer hin ausgewandert sein. Zur Aussage der Beschwerdeführer, dass das Wild nicht mehr im Gebiet angetroffen wurde, gab er an, dass die Jäger, die das Gebiet begehen, anhand der Fährten erkennen, ob das Wild sich dort noch aufhält, wenn man zwischen frischen und alten Fährten unterscheidet. Es ist möglich, dass sich das Wild nach der Bejagung nicht mehr im Schadensgebiet aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer, Herr A B, gab weiter an, dass die Bejagung auf die drei Schadensgebiete, die nur ca. 20 ha des 2500 ha großen Jagdgebietes ausmachen, konzentriert worden sei. Im Bereich der Fütterung habe nicht gejagt werden können, die übrigen klein strukturierten bejagbaren Flächen seien regelmäßig von den Jägern kontrolliert bzw. begangen worden. Jedes Jahr im Winter würde von fast allen Jägern das gesamte Jagdgebiet begangen, damit der Einstand von Rotwild ausgeschlossen werden könne, welches dort Schäden verursachen könne. Über Befragen durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer gab der Amtssachverständige an, dass man im Jänner und Februar jagdfachlich davon ausgehen müsse, dass die meisten weiblichen Stück Rotwild trächtig seien. Für den Zeitraum der Geltung der angeordneten Wildstandsverminderung sei es jagdfachlich nicht erlaubt gewesen, diese Tiere zu erlegen und sei dies den Beschuldigten nicht vorwerfbar. In den Schlussworten gab der Vertreter der Beschwerdeführer an, das Ergebnis der Verhandlung zeige, die Bemühungen der Beschwerdeführer hätten zum Erfolg geführt, nämlich, dass keine zusätzlichen Waldschäden mehr entstanden seien. Nicht gelungen sei lediglich die vorgeschriebene Anzahl an Rotwild zu erlegen, wobei das Beweisverfahren ergeben habe, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich das Rotwild bei den Fütterungen, wo nicht gejagt werden soll, aufgehalten habe. Weiters dürfe trächtiges weibliches Rotwild, selbst nach angeordneter Wildstandsverminderung, nicht erlegt werden, sodass sich diese Anordnung lediglich auf weibliche Kälber beziehen konnte. Er beantragte, die ersatzlose Aufhebung aller Straferkenntnisse. Die übrigen Beschwerdeführer schlossen sich den Ausführungen des Rechtsvertreters an und beantragten die Einstellung der gegen sie geführten Verwaltungsstrafverfahren.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 21.01.2021, GZ: BHMT-14357/2018-143 wurde der Jagdgesellschaft Pwald bezüglich des Gemeindejagdgebietes Pwald gemäß § 61 Abs 1 StJagdG aufgetragen, im Zeitraum ab Zustellung des Bescheides am 22.01.2021 bis 15.02.2021 eine Wildstandsverminderung im Ausmaß von 2 Stück männlichen Rotwild (ohne Klassengrenzen) und 7 Stück weiblichem Rotwild durchzuführen. In diesem Zeitraum wurden von den Jagdausübungsberechtigten nur 2 Stück Rotwild erlegt, welche die Jagdbehörde als zur Wildstandsverminderung anrechnete. Tatsächlich wurden in der Schonzeit zwei weitere männliche Hirsche sowie im Zeitraum der Geltung des Bescheides über die Wildstandsverminderung ein weiteres Kalb erlegt. Die Beschwerdeführer haben ihre jagdlichen Bemühungen zur Wildstandsverminderung nur auf den Bereich, wo Forstschäden aufgetreten sind, mit einem Flächenausmaß von insgesamt 20 ha des ca. 2500 ha großen Jagdgebietes konzentriert. Weitere vermehrte Wildschäden sind in jenem Jahr und auch im darauffolgenden Jagdjahr im Jagdgebiet der Gemeindejagd Pwald nicht festgestellt worden.

II.Beweiswürdigung:

Die Aussagen der Beschwerdeführer sind glaubhaft, decken sich im Wesentlichen mit dem festgestellten Sachverhalt, sind widerspruchsfrei und veranschaulichen deren Bemühungen, dem ergangenen Auftrag zur Wildstandsverminderung nachzukom-men. Die Aussagen des jagdfachlichen Amtssachverständigen sind schlüssig, veranschaulichen das erwartbare Verhalten des Rotwildes in der Zeit der Geltung des Auftrages zur Wildstandsverminderung und zeigen, aus welchen Gründen möglicherweise im Schadgebiet tatsächlich von den Beschwerdeführern kein weiteres Rotwild zur Erlegung mehr angetroffen werden konnte.

III.Rechtslage:

Gemäß § 61 Abs 1 StJagdG hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag auch des Jagdberechtigten nach Anhören der Bezirkskammer für Land- und Forst-wirtschaft die erforderliche geschlechts- und zahlenmäßig festzusetzende Ver-minderung anzuordnen, wenn sich in einem Jagdgebiet die Verminderung einer Wildgattung zur Vermeidung von Schäden in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig erweist, welche vom Jagdberechtigten auch während der Schonzweit durchzuführen ist.

Übertretungen des StJagdG und der aufgrund desselben erlassenen Vorschriften oder besonderen Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 77 leg cit mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,00 bestraft.

IV.Erwägungen:

Alle Beschwerdeverfahren wegen Nichterfüllung der angeordneten Wildstandsverminderung sind wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Unbeschadet des Grundsatzes, dass Gesellschaften bürgerlichen Rechtes – um eine solche handelt es sich bei „Jagdgesellschaften“ – grundsätzlich keine Rechtspersönlichkeit zukommt, ist zu beachten, dass das StJagdG der Jagdgesellschaft gewisse Rechte und Pflichten zugewiesen hat (§§ 15, 24 Abs 1, 25 Abs 1 lit d, 27 Abs 1). Damit wurde ein eigenständiges Rechtssubjekt in einem kleinen Bereich der Rechtsordnung geschaffen (vgl. VwGH 25.06.2008, 2004/03/0208). Sie ist als Pächterin der Gemeindejagd Pwald Jagdausübungsberechtigte (§ 15 StJagdG) und in diesem Umfang teilrechtsfähige Person (vgl. VwGH 29.09.1993, 92/03/0001). Zurecht hat die Jagdbehörde daher die Anordnung der Wildstandsverminderung gemäß § 61 StJagdG an die Jagdgesellschaft Pwald erlassen.

Nach § 15 Abs 7 letzter Satz StJagdG haften bei der Pachtung einer Gemeindejagd alle Jagdgesellschafter solidarisch für die Erfüllung der mit der Pachtung übernommenen Verpflichtungen. Mit dieser Bestimmung hat das Gesetz bezüglich der Jagdgesellschaft keine Teilrechtsfähigkeit zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit geschaffen, sondern sind für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Jagdgesellschaft die Gesellschafter strafrechtlich verantwortlich (vgl. VwGH 23.11.2009, 2006/03/0090). Das bedeutet, dass die einzelnen Gesellschafter der Jagdgesellschaft verwaltungsstrafrechtlich zur Einhaltung der der Jagdgesellschaft auferlegten Verpflichtung zur Wildstandsverminderung verantwortlich sind.

Ein Verstoß gegen einen angeordneten „Reduktionsabschuss“ stellt ein Ungehorsamsdelikt dar (VwGH 12.11.1992, 91/19/0160). Ein Verschulden an der Nichterfüllung des vorgeschriebenen Abschusses wäre dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist (vgl. VwGH 07.11.2022, Ra 2022/03/0160).

Nach den Beschwerdevorbringen hat die Jagdgesellschaft mit Schreiben vom 14.01.2021 einen „Schonzeitabschuss für Rotwild“ hinsichtlich drei bestimmt angeführter Waldflächen beantragt. § 61 Abs 1 StJagdG ermächtigt die Jagdbehörde die Wildstandsverminderung geschlechts- und zahlenmäßig für das Jagdgebiet festzulegen. Eine Einschränkung auf Teilbereiche des Jagdgebietes, wie bspw. die im Antrag angeführten Schadgebiete, darf nicht festgelegt werden.

Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der beiden Abschüsse am 14.01.2021 außerhalb der Schusszeit und außerhalb des Geltungszeitraumes des erst später erlassenen Auftrages zur Wildstandsverminderung, war die Jagdgesellschaft verpflichtet, nicht bloß Schadentiere (vgl. § 61 Abs 4 StJagdG) zur Wildstandsverminderung zu erlegen, sondern den Wildstand insgesamt in ihrem Jagdgebiet entsprechend des erteilten Auftrages zu reduzieren (vgl. VwGH 23.10.2008, 2005/03/0138 zur Definition des Jagdgebietes). Die Beschwerdeführer haben daher, obwohl es ihnen möglich gewesen wäre, nicht ihr gesamtes Jagdgebiet zur Reduktion des Wildstandes im angeordneten Umfang genützt. Damit haben sie fahrlässig die ihnen vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass dann, wenn das gesamte Jagdgebiet zur Erfüllung des Auftrages zur Wildstandsverminderung von ihnen bejagt worden wäre, die geschlechts- und zahlenmäßig festgesetzte Anzahl an Rotwild hätte erlegt werden können. Dies trifft auch zu, wenn nicht alle weiblichen Tiere, sondern nur weibliche Jungtiere hätten erlegt werden dürfen.

Zur Strafnorm ist in den Beschwerdeschriftsätzen ausgeführt, dass § 77 StJagdG aus näher genannten Gründen verfassungswidrig sei. Der Anregung auf „Normenkon-trolle“ wird nicht nähergetreten, da diese geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der § 77 StJagdG enthaltenen Strafsanktionsnorm nicht geteilt werden. Diese Bestimmung enthält lediglich eine einheitliche Strafdrohung für sämtliche Übertretungen des Jagdgesetzes und der aufgrund der selben erlassenen Vorschriften und besonderen Anordnungen. Mit der Pflicht der Berücksichtigung der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat bei der Strafbemessung nach § 19 VStG ist der Rahmen zur Bestimmung der einzelnen Strafe ausreichend konkret.

In der Anordnung des § 15 Abs 7 letzter Satz StJagdG ist tatsächlich die Verpflichtung der Gesellschafter enthalten dafür zu sorgen, dass der der Jagdgesellschaft erteilte Auftrag (gemeinsam) erfüllt wird, auch wenn es dem einzelnen Gesellschafter nicht möglich ist, dem der Jagdgesellschaft erteilten Auftrag allein nachzukommen. In dieser Hinsicht ist die Strafbemessung nicht zu beanstanden.

Aufgrund des Antragsinhaltes, dass der Obmann der Jagdgesellschaft um Freigabe von Rotwildabschüssen „für die oben angeführten Bereiche“ ersuchte, hätte die Behörde die Möglichkeit gehabt, die darin zum Ausdruck kommende, unzutreffende Rechtsansicht aufzuklären, der Auftrag zur Wildstandsverminderung würde sich nur auf konkrete Teile des Jagdgebietes beschränken. Dies ist nach dem Akteninhalt nicht geschehen.

Zum einen hat die belangte Behörde (offenbar) bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführer bereits im Antrag auf Reduktionsabschuss zu erkennen gaben, dass sie nicht das gesamte Jagdgebiet bejagen würden, wovon aber die Behörde ausgegangen ist, und damit das Verschuldensmaß herabgesetzt ist und zum anderen auch die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes durch die Tat gering war, da in den folgenden Jahren keine weiteren vermehrten Wildschäden aufgetreten sind, sieht es das Verwaltungsgericht als erforderlich an, die verhängten Strafen jeweils auf den Betrag von € 200,00 herabzusetzen. Entsprechend ist die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe anzupassen. Insofern ist die Beschwerde erfolgreich.

Entsprechend reduzieren sich die von der Höhe der verhängten Geldstrafen abhängigen Verfahrenskosten der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 2 VStG; ein Verfahrenskostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 52 Abs 8 VwGVG nicht aufzuerlegen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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