LVwG ST LVwG 70.33-1486/2023

LVwG 70.33-1486/2023Tribunale amministrativo regionale1 ago 2023

Regest

Waffenpass, Bedarf, besondere Gefahr, Zeitersparnis, Schießfähigkeiten, Einsatzbereitschaft, Bundesheer, Waffentransport, Zwischenstopp, Besitz von Schusswaffen, privater Bereich, Rechtfertigung, öffentlicher Bereich, Ermessen, Ermessensentscheidung, Berechtigung, Begrenzung, Führen von Waffen, Milizärzte, Personengruppe, Ausweitung, Analogie, erhöhte Gefahr, Angriff, berufliche Tätigkeit, Bedrohung, Gefährdung, Erleichterungen, Milizsoldat, privates Interesse, Milizarzt, Dolmetscher, Führen einer Schusswaffe, Verwaltungsgericht, Aufgabe, Bescheidbeschwerde, Rechtsunsicherheiten, Transport, Waffen, Waffenbesitzkarte, Waffengesetz 1996

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.33-1486/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.70.33.1486.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. P. Maier über die Beschwerde des Dr. med. univ. A B, geb. am *****, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Graz vom 28.02.2023, GZ: WG/62/WG/06,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz idgF (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

Bescheid – Beschwerde:

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark (im Folgenden belangte Behörde) vom 28.02.2023 wurde der Antrag von Dr. med. univ. A B (im Folgenden Beschwerdeführer) auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B vom 27.12.2022 gemäß § 21 Abs 2 iVm § 22 Abs 2 Waffengesetz idgF (im Folgenden WaffG) abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass die von § 22 WaffG geforderte besondere Gefahrenlage nicht ersichtlich sei und dem Vorbringen die vorliegenden maßgebenden Leitlinien der Rechtsprechung entgegen stehen würden.

Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass es sich seine Person betreffend um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße allgemein gehaltene Vermutungen und Befürchtungen würden zur Dartuung einer für ihn persönlich bestehenden Gefährdung nicht ausreichen, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Ein Bedarf liege nicht vor.

Auch das im § 21 Abs 2 WaffG eingeräumte Ermessen, auch ohne Vorliegen eines Bedarfs einen Waffenpass ausstellen zu können, habe nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgeübt werden können, weil die von ihm angeführte Tätigkeit keinen offenkundigen Bedarf begründe und nicht derartig berücksichtigungswürdig sei, dass eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an möglicher Geringhaltung der mit dem Führen von Faustfeuerwaffen verbundenen Gefahren in Kauf genommen werden müsse.

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde „wiederholte“ der Beschwerdeführer zusammengefasst die Gründe im Antrag, nämlich

1. die Möglichkeit zu erhalten, mit privaten Waffen zum Einsatzort (des Bundesheeres) zu kommen, weil es nicht immer möglich sei in den Besitz der dienstlich zugewiesenen Waffen zu kommen;

2. im Falle einer Bedrohung im Einsatz oder aufgrund eines Einsatzes (Racheaktion) die Möglichkeit zu haben, sich mit Waffengewalt wehren zu können;

3. Rechtsicherheit zu erlangen, wenn der Transport der Waffe ein geplantes oder ungeplantes Zwischenziel beinhalte;

4. als Beweis, im Falle einer Schädigung bei einem im Einsatz stattgefundenen Angriff, alles gemacht zu haben um ein Mindestmaß an Sicherheit zu erreichen;

5. im Falle einer Abweisung des Antrages auf einen Waffenpass die Genehmigung einer 6-ten Stelle auf den WBK um in der Lage zu sein doch mit den gleichen Waffen wie dienstlich zugewiesen trainieren zu können

Ergänzend führte er dazu im Wesentlichen und zusammengefasst aus, dass es Fakt sei, dass sich die Behörde diversen unbewaffneten Hilfskräften oder Experten bediene. Die gesellschaftliche Entwicklung der letzten Jahre habe gezeigt, dass die Zahl der Einsätze, wo Waffengewalt notwendig wird, zunehme. Auch er werde als ärztlicher Experte für taktische Medizin bei militärischen Einsätzen, als (leitender) Notarzt und als Dolmetscher von der Behörde beigezogen und sei Situationen ausgesetzt, in denen die Behörde den Schutz nicht zu gewährleisten vermöge. Der Bedarf sei darin begründet, eine Waffe zum Eigenschutz zu führen. Er könne mit der Erlaubnis zum Führen einer Waffe auch zur Sicherheit von zivilen Hilfskräften der Behörden beitragen. Auch für die Erhaltung der Schießfertigkeit und Einsatzbereitschaft für das Bundesheer sei der Bedarf gegeben.

Ein Bedarf ergebe sich auch aus der ungeklärten Rechtslage bei Waffenbesitzkarteninhabern hinsichtlich des Transports iSd § 7 Abs 3 WaffG, wenn es zu Zwischenhalten bzw. Umwegen kommt.

Die angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen träfen auf seine Situation nicht zu und würden in erschreckender Weise als Argumentationshilfe für einen abweisenden Bescheid verwendet werden.

Er habe die Tätigkeit als Justizarzt zwischenzeitig aufgegeben, weil er ständigen Anfeindungen und Drohungen der Insassen ausgesetzt gewesen sei. Ihm sei jedoch mitgeteilt, dass dies nicht zu einer Ausstellung eines Waffenpasses führen werde.

Die Genehmigung des Waffenpasses werde ausschlaggebend sein, ob der BF weiter für Behörden tätig sein sich, seiner Meinung nach, gefährlichen Situationen aussetzen wird.

Es sei auch nicht Absicht des Beschwerdeführers, das Gericht mit „vorgekauten Nichtigkeiten" zu beschäftigen, sondern ehrliches Anliegen als Staatsbürger eine Rechtsicherheit zu erlangen. Der Beschwerdeführer habe eine höhere militärische Sicherheitsstufe und auch als Dolmetscher könne er sich eine Verurteilung nach dem WffG nicht erlauben.

Er stellte daher die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchführen um sämtliche vorgebrachten Argumente genauestens zu prüfen und dem Antrag auf Erteilung einer Waffentrageerlaubnis zuzustimmen und den abweisenden Bescheid aufzuheben sowie Rechtssicherheit zum Thema „Transport* zu schaffen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit den Beschwerdevorbringen und dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung, wird nachstehender, für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist als Anästhesist im Krankenhaus H in W angestellt. Nach dem Grundwehrdienst war er nach dessen Angaben (2001 bis 2019) als Milizarzt bei diversen Einsätzen, dies auch im Ausland, sowie als Dolmetscher tätig. Auch als Arzt im Gefangenenhaus (Justizarzt) wurde er nach dessen eigenen Angaben immer wieder beigezogen.

Aktuell übt er neben seiner beruflichen Tätigkeit im Krankenhaus wieder die Tätigkeit als Milizarzt und Dolmetscher aus. Das letzte Mal wurde er vor zwei Monaten als Dolmetscher eingesetzt.

Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Waffenbesitzkarte Nr. *****, ausgestellt bzw. erweitert von der LPD Steiermark am 03.04.2023, für sechs genehmigungspflichtige Schusswaffen. Im zentralen Waffenregister sind sechs genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B registriert.

Sein Hauptwohnsitz ist in G, nebenwohnsitzlich ist er in W gemeldet.

Am 26.12.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Waffenpasses in eventu die Erweiterung der bereits vorhandenen Waffenbesitzkarte auf sechs Plätze (fünf waren bereits vorhanden).

Begründend führe er im Wesentlichen und zusammengefasst aus, dass er zeitlich ausgesprochen limitiert sei, um seine körperliche Fitness und Schießfertigkeiten zu erhalten, weil er als Arzt 200 h/Monat arbeite und auch im Rahmen seiner Miliztätigkeit selten Zeit habe, seine dienstlich zugewiesene Waffe abzuholen, um damit zu üben – die Ausstellung eines Waffenpasses würde zu einem Zeitgewinn führen, weil beim Führen von Waffen die geltenden Bestimmungen für Transport und Verwahrung, im Gegensatz zur Waffenbesitzkarte, mehr Bewegungsfreiraum ermöglichen würden. Der Beschwerdeführer meint, dass die Erhaltung seiner Schießfertigkeit notwendig sei, um seine Einsatzbereitschaft für das Österreichische Bundesheer aufrecht zu erhalten und um keine Gefahr für seine Kameraden zu werden. Zwar könne er keine konkreten Gefährdungssituationen benennen, es stehe aber nach Meinung des Beschwerdeführers außer Frage, dass er solchen dauernd ausgesetzt sei. Sollte es zu einer Gefährdung oder einem Schaden kommen, könne der Beschwerdeführer im Fall der Abweisung des Antrags den Beweis erbringen, dass er alle (rechtlichen) Möglichkeiten ausgeschöpft habe. Der Eventualantrag auf Genehmigung eines zusätzlichen Platzes auf der Waffenbesitzkarte solle dem Ankauf einer Waffe zum Trainieren dienen.

In einer Stellungnahme vom 31.01.2023 ergänzte der Beschwerdeführer, dass der Antrag nur der schriftlichen Dokumentation diene, dass er sich um einen Waffenpass bemüht hat, um im Fall eines Schadens einen Nachweis zu haben. Ein weiteres Mal wurde das Gefährdungspotenzial seiner Tätigkeit als Militärarzt der Miliz angeführt, zustimmend, dass er selbst keine konkrete Gefährdung benennen könne. Er beabsichtige nicht, eine Waffe führen zu wollen, sondern wolle die Möglichkeit schaffen, bei Bedarf seine eigene Sicherheit selbst gewährleisten zu können. Ein weiterer Grund für den Antrag sei die Möglichkeit, Zwischenziele auf dem Weg von Aufbewahrungsort und Trainingsort anzulaufen, weil dies mit einer Waffenbesitzkarte strafbar sei.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 28.02.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels Bedarf abgewiesen. Auch im Rahmen der Ermessensausübung kam die Behörde zu keinem anderen Ergebnis.

Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich keine konkreten persönlichen Drohungen oder Gefährdungen. Eine Gefahrensituation für den Beschwerdeführer konkret konnte nicht dargelegt werden. Nach dessen eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung war er noch nie in einer Situation, in der eine Schusswaffe erforderlich gewesen wäre.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes in Verbindung mit den Beschwerdevorbringen sowie den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung und ist im Ergebnis unstrittig.

Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl I 1930/1 idgF (im Folgenden B-VG) entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus § 3 VwGVG.

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Im vorliegenden Fall liegt weder ein Zurückweisungs- noch Einstellungsgrund im obigen Sinne vor, weshalb in der Sache ein Erkenntnis zu fällen war.

Die für diese Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG) idg Fassung lauten wie folgt:

§ 21 WaffG:

„(1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.

(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.

(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

(5) Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass haben Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die Anzahl der genehmigten Schusswaffen, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des Inhabers sowie ein Feld für behördliche Eintragungen zu enthalten und entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.

(6) Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten gemäß Abs. 5 in die Waffenbesitzkarte und den Waffenpass bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Auftragsverarbeiters. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) betreffend die Erzeugung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter abzuschließen. Der Auftragsverarbeiter hat die beim Verarbeitungsvorgang neu entstehenden Daten den Behörden zu übermitteln; diese Daten sowie alle ihm für seine Aufgabe übermittelten Daten hat der Auftragsverarbeiter zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses. Der Auftragsverarbeiter hat die Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.“

§ 22 WaffG:

„(1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er

1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder

2. Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder

3. die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn

1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder

2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder

3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder

4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.“

Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag im Wesentlichen auf die in eventu Gefahrenlage, der er aufgrund seiner Tätigkeiten ausgesetzt sei, der Erhaltung der Schießfertigkeit und Einsatzbereitschaft für das Bundesheer und auf „das Problem des Transportes“. Es sei bereits vorgekommen, dass er während der Fahrt vom Haupt- zum Nebenwohnsitz in W sowohl vom Gericht als auch vom Gefängnis angerufen worden sei, dass er zu einem Einsatz kommen soll. Damit habe er, bevor er zum Einsatz fuhr, zu seinem Wohnort zurückkehren müssen, da er die Waffe ja nicht mitnehmen dürfte. Solche Situationen würden zu einer enormen Zeitverzögerung führen.

Der Beschwerdeführer ist zusammengefasst der Ansicht, dass im Gegenstand sowohl der Bedarf auf Ausstellung eines Waffenpasses iSd § 22 Abs 2 Z 1 WaffG aufgrund seiner Tätigkeit als Milizarzt und Dolmetscher gegeben ist. Und selbst, wenn kein solcher Bedarf gegeben wäre, wäre – seiner Meinung nach – eine positive Ermessensentscheidung gemäß § 21 Abs 2, 2. Fall WaffG zu treffen, weil kein öffentliches Interesse dagegen spreche, dem Beschwerdeführer einen Waffenpass auszustellen.

§ 21 Abs. 2 erster Satz WaffG fordert (neben anderen, im Beschwerdefall nicht strittigen Voraussetzungen) für die Ausstellung eines Waffenpasses den Nachweis eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B; kann ein solcher Bedarf nicht nachgewiesen werden, liegt nach § 22 Abs. 2 zweiter Satz WaffG die Ausstellung eines Waffenpasses im Ermessen der Behörde.

Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG ist in den in § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 leg.cit. genannten Fällen „jedenfalls als gegeben anzunehmen“, also dann, wenn der Waffenpasswerber glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (Z 1) oder es sich bei ihm um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einen Angehörigen der Militärpolizei oder der Justizwache (Z 2 bis 4) handelt.

Der Beschwerdeführer fällt unstrittig nicht unter Z 2 bis 4 leg. cit., weshalb es auf Basis der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein Sache des Waffenpasswerbers ist, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt – das heißt unter Einsatz einer Waffe, für deren Führung ein Waffenpass erforderlich ist (VwGH 18.09.2013, Zl. 2013/03/0102) – wirksam begegnet werden kann.

Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine solche Waffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (VwGH 05.10.2021, Ra 2021/03/0089; VwGH 01.09.2021, Ra 2021/03/0141; VwGH 09.08.2021, Ra 2021/03/0127; VwGH 07.07.2021, Ra 2019/03/0059 ua).

Wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, liegt im Gegenstand keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers vor und konnte vom Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen, noch im gerichtlichen Verfahren eine Situation aufgezeigt werden, in der eine Schusswaffe der Kategorie B geradezu erforderlich ist. Im Gegenteil: Bereits im Antrag auf Ausstellung des Waffenpasses räumt der Beschwerdeführer selbst ein, keine konkrete Gefahr nachweisen zu können, wobei er dies in der Stellungnahme vom 31.01.2023 nochmals bekräftigte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte er selbst aus, noch nie in einer bedarfsbegründenden Situation gewesen zu sein und kann vom Gericht auf Basis des festgestellten Sachverhaltes unter Verweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und dessen gleichnamigen restriktiven Auslegung des § 22 Abs. 2 WaffG nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in eine solche Situation kommen wird.

Zeitersparnis, die Erhaltung der Schießfertigkeiten und Erhaltung der Einsatzbereitschaft für das Bundesheer stellen ebenfalls keine besondere Situation iSd § 22 Abs 2 WaffG dar. Ebenso stellt ein mögliches Erfordernis, mit der Waffe beim Transport Zwischenstopps einlegen zu können, keine besondere Gefahrlage dar.

Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden kann, glaubhaft zu machen (VwGH 28.08.2017, Ra 2016/03/0078; VwGH 25.10.2017, Ra 2017/03/0093). Private Gründen haben in diesem Fall unberücksichtigt zu bleiben.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B verneint.

Im Falle der Verneinung des Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist noch gesondert zu prüfen, ob nicht im Wege des § 10 iVm § 21 Abs. 2 letzter Satz WaffG, also im Rahmen einer Ermessensentscheidung, ein Waffenpass auszustellen ist (vgl. VwGH 11.10.2021, Ra 2021/03/0165; VwGH 18.1.2021, Ra 2020/03/0125).

Ausgehend von § 10 WaffG, wonach bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist, und von § 6 der 2. WaffV, wonach das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden darf, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen, ist im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ein strenger Maßstab anzulegen, der sich aus dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ergibt. Dies verlangt konsequenterweise auch eine restriktive Handhabung der Ermessensbestimmung in § 21 Abs. 2 WaffG, sodass eine vom Antragsteller bloß geltend gemachte Zweckmäßigkeit einem Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG nicht nahekommen kann und damit im Lichte des § 6 der 2. WaffV dann kein privates Interesse gegeben ist, welches die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen könnte; das Ermessen darf daher nur im Rahmen privater Interessen ausgeübt werden, die einem Bedarf nahe kommen (vgl. VwGH 1.9.2021, Ra 2021/03/0141, VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0127, VwGH 7.7.2021, Ra 2019/03/0059).

Die Bestimmungen des WaffG, die den Besitz von Schusswaffen im „privaten“ Bereich bloß an eine Rechtfertigung binden, für das Recht auf das Führen von Schusswaffen im „öffentlichen“ Bereich aber den Nachweis eines Bedarfs bzw. eine positive Ermessensentscheidung verlangen, sind insofern vom Ziel bestimmt, die Zahl der Menschen zu begrenzen, die berechtigt sein sollen, Waffen zu führen (so ausdrücklich etwa die Ausführungen in der Regierungsvorlage zum WaffG, RV 457 BlgNR 20. GP, 48).

Die Erhaltung der mit der Einsatzbereitschaft verbundenen Schießfähigkeit von Soldaten sind Aufgabe des Bundesheeres, ebenso wie die Sicherheit im Einsatz und bei Übungen. Ein privates Interesse liegt nicht vor. Dasselbe gilt für einen möglicherweise erforderlichen, einsatzbedingten Zwischenstopp beim Transport von privaten Waffen bzw. der durch den Transport eintretenden Zeitverzögerung.

Der Gesetzgeber hat die Ausnahmeregelung nach § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG, wonach in den dort genannten Fällen eine Glaubhaftmachung iSd Z 1, besonderen Gefahren ausgesetzt zu sein, nicht erforderlich ist, um einen Bedarf "jedenfalls als gegeben" anzunehmen, auf Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Z 2), sowie Angehörige der Militärpolizei (Z 3) und der Justizwache (Z 4) beschränkt, also nicht etwa alle Angehörigen des Bundesheeres miteinbezogen. Eine planwidrige, gegebenenfalls Lückenschließung durch Analogie erforderlich machende Gesetzeslücke ist damit nicht erkennbar (vgl. VwGH 7.7.2021, Ra 2019/03/0059). (16.11.2021, Ra 2021/03/0114)

Milizsoldaten und Milizärzte sind nicht von der Personengruppe gemäß § 22 Abs 2 Z 2 – 4 WaffG umfasst, bei denen ein Bedarf ex lege angenommen wird und deshalb nicht nachzuweisen ist. Laut Rsp handelt es sich um eine taxative Aufzählung (VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0114). Die Behörde ist nicht dazu befugt, durch eine Ermessensentscheidung nach § 21 Abs 2 WaffG eine Ausweitung auf Milizsoldaten oder Milizärzte mittels Analogie zu bewirken. Der behauptete Waffenausbildungsstand ist hierbei von geringer Relevanz. Es kommt nur auf die Abwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse an (vgl. VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0291).

Solange keine konkrete, signifikant erhöhte Gefahr eines Angriffs gegen den Beschwerdeführer außerhalb dessen beruflicher Tätigkeit dargelegt wird und nur theoretische Bedrohungs- oder Gefährdungsszenarien oder Erleichterungen und Zeitersparnisse angesprochen werden, die nicht darlegen, dass sich die Situation des betreffenden Antragstellers von der anderer Personen oder Milizsoldaten abhebt, kann ein einem Bedarf nahekommendes privates Interesse eines Milizarztes, umso weniger eines Dolmetschers, am Führen einer Schusswaffe nicht begründet werden.

Der österreichische Gesetzgeber hat sich mit den restriktiven Regelungen im WaffG dafür entschieden, dass nur bei Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen ein Waffenpass ausgestellt wird und damit für Private die Möglichkeit besteht, im öffentlichen Raum eine Schusswaffe zu führen. Diese Voraussetzungen liegen im Gegenstand aber nicht vor.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts ist, sich im Rahmen dieser Bescheidbeschwerde mit etwaigen Rechtunsicherheiten des Beschwerdeführers bezüglich des Transports von Waffen im Rahmen einer Waffenbesitzkarte zu beschäftigen.

Der im Rahmen der Beschwerde nochmals vorgebrachte Eventualantrag ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, zumal im bekämpften Bescheid darüber nicht abgesprochen wurde. Ungeachtet dessen wurde diesem von der Behörde in der Zwischenzeit entsprochen.

Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer weder gelungen, einen Bedarf iSd § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe der Kategorie B zu begründen, noch waren die Vorbringen geeignet, im Rahmen des § 21 Abs. 2 letzter Satz WaffG eine positive Ermessensentscheidung zu treffen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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