LVwG ST LVwG 30.22-595/2023

LVwG 30.22-595/2023Tribunale amministrativo regionale27 lug 2023

Regest

Besitz alkoholischer Getränke und Tabakerzeugnisse, Begriff Besitz iSd § 18 StJG 2013, kein Wille zu besitzen erforderlich, Steiermärkisches Jugendgesetz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.22-595/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.22.595.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Rappold über die Beschwerde des Herrn A B, geb. ****, vertreten durch C D, diese rechtlich vertreten durch E F Rechtsanwälte OG, W Straße, Kberg, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 18.01.2023, GZ: BHBM/621230002916/2023, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet

abgewiesen,

dass die Schulung gemäß § 27 Abs 2 Z 5 iVm § 27 Abs 4 und Abs 4a Steiermärkisches Jugendgesetz, LGBl. Nr. 81/2013 idF LGBl. Nr. 69/2018 aufgetragen wird.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:

1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 26.06.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde den Vertretern des Beschwerdeführers sowie der Steiermärkischen Landesregierung am 28.06.2023 zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 29.06.2023 zugestellt.

1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).

1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 13.07.2023 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.

1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

2. Zu den als erwiesen angenommenen Tatsachen:

Für die Strafbarkeit ist es ausreichend, dass der Jugendliche die Zigaretten innehat. Auf den Besitzwillen kommt es in derartigen Fällen nicht an (siehe Erläuterungen zu LGBl. 81/2013).

Die erkennende Richterin geht davon aus, dass sich die Zigaretten im Tatzeitpunkt nicht nur in der Gewahrsame des Beschwerdeführers befunden haben, sondern dass dieser auch den Willen hatte, die Zigaretten als die seinigen zu behalten und der Beschwerdeführer damit auch Besitzer der Zigaretten im Sinne des § 309 ABGB war. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf verwiesen, dass in den erläuternden Bemerkungen zum Steiermärkischen Jugendgesetz zu § 18 explizit ausgeführt wird, dass der Begriff Besitz im Jugendgesetz dahingehend definiert werden soll, dass der Besitz alkoholischer Getränke (Anm.: sohin auch von Tabakerzeugnissen) unabhängig von einem allfälligen Willen zu besitzen ist. Auch das Fehlen eines Besitzwillens, welcher jedoch im vorliegenden Fall zweifellos gegeben ist, würde im gegenständlichen Fall somit nichts an der rechtlichen Beurteilung ändern, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen und zu verantworten hat.

Die belangte Behörde hat, zumal es sich um eine erstmalige Übertretung des Steiermärkischen Jugendgesetzes handelt, zu Recht die Teilnahme an einer Schulung zum Thema Jugendschutz als Strafe verhängt.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

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