LVwG ST LVwG 70.35-1349/2023; LVwG 70.35-1348/2023

LVwG 70.35-1349/2023; LVwG 70.35-1348/2023Tribunale amministrativo regionale18 lug 2023

Regest

Antrag, Erziehungsberechtigte, Frist, Bewilligung, Erteilung, sprengelfremder Schulbesuch, Gründe, Abwägung, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.35-1349/2023; LVwG 70.35-1348/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.70.35.1349.2023

Begründung

I.)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde der Frau A C und des Herrn Mag. B C, U, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Grundlsee vom 29.03.2023, GZ: Schulsprengel - MM/2023-1,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 23 Abs 2 Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 LGBl. Nr. 71/2001 idgF (StPEG 2004) wird der Beschwerde

s t a t t g e g e b e n

und der Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch des D C, geb. am ****, an der Volksschule B ab Beginn des Schuljahres 2023/2024 genehmigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

II.)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde der Frau A C und des Herrn Mag. B C, U, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Grundlsee vom 29.03.2023, GZ: Schulsprengel - MM/2023-2,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 23 Abs 2 Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 LGBl. Nr. 71/2001 idgF (StPEG 2004) wird der Beschwerde

s t a t t g e g e b e n

und der Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch des E C, geb. am ****, an der Volksschule B ab Beginn des Schuljahres 2023/2024 genehmigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Mit Bescheid vom 29.03.2023, GZ: Schulsprengel - MM/2023-1, hat der Bürgermeister der Gemeinde Grundlsee dem Antrag der Erziehungsberechtigten A C und Mag. B C, eingelangt am 10.03.2023, betreffend die Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches ihres Sohnes D C, geb. am ****, im Schulsprengel der Stadtgemeinde B mit Wirkung ab Beginn des Schuljahres 2023/2024 nicht stattgegeben. Nach Darlegung der im Antrag enthaltenen Begründung wurde ausgeführt, dass zwar die Bildungsdirektion mitgeteilt habe, dass gegen den sprengelfremden Schulbesuch grundsätzlich kein Einwand bestehe, sie habe aber auch darauf hingewiesen, dass der sprengelfremde Schulbesuch einen Klassenverlust an der Volksschule (VS) G verursache. Die Direktorin der Volksschule G habe einen sprengelfremden Schulbesuch von D C aus pädagogischer Sicht nicht befürwortet, zudem habe sie darauf hingewiesen, dass ein Wegfall von Kindern an der Volksschule G im kommenden Schuljahr einen Klassenverlust bedeute. Aufgrund dieses Klassenverlusts, welcher einen massiven nachteiligen Einschnitt in die Organisationsform der VS G darstelle und auch mit der Gefährdung von zwei Arbeitsplätzen an der Schule verbunden wäre, sei der entsprechende Antrag abzuweisen.

II.Mit einem weiteren Bescheid vom 29.03.2023, GZ: Schulsprengel - MM/2023-2, hat der Bürgermeister der Gemeinde Grundlsee dem Antrag der Erziehungsberechtigten A C und Mag. B C, eingelangt am 10.03.2023, betreffend die Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches ihres Sohnes E C, geb. am ****, im Schulsprengel der Stadtgemeinde B mit Wirkung ab Beginn des Schuljahres 2023/2024 nicht stattgegeben. Nach Darlegung der im Antrag enthaltenen Begründung wurde ausgeführt, dass zwar die Bildungsdirektion mitgeteilt habe, dass gegen den sprengelfremden Schulbesuch grundsätzlich kein Einwand bestehe, sie habe aber auch darauf hingewiesen, dass der sprengelfremde Schulbesuch einen Klassenverlust an der Volksschule (VS) G verursache. Die Direktorin der Volksschule G habe einen sprengelfremden Schulbesuch von E C aus pädagogischer Sicht nicht befürwortet, zudem habe sie darauf hingewiesen, dass ein Wegfall von Kindern an der Volksschule G im kommenden Schuljahr einen Klassenverlust bedeute. Aufgrund dieses Klassenverlusts, welcher einen massiven nachteiligen Einschnitt in die Organisationsform der Volksschule G darstelle und auch mit der Gefährdung von zwei Arbeitsplätzen an der Schule verbunden wäre, sei der entsprechende Antrag abzuweisen.

III.Beide Bescheide wurden von den Eltern fristgerecht und in formal zulässiger Weise in Beschwerde gezogen. Darin wurde ausgeführt, dass die Situation an der Volksschule G für beide Kinder diffizil sei, da diese, ohne zusätzliche Vereinbarungen, durch den geringen Altersunterschied und der derzeit gleichen Schulstufe beide in der gleichen Klasse unterrichtet würden, was für die Entwicklung von beiden nicht förderlich und pädagogisch nicht ratsam sei.

D C sei im Dezember 2022 auf nachdrückliche Empfehlung des Lehrpersonals zurückgestuft worden und bescheinige ein Gutachten im Rahmen einer IQ-Testung (Prof. DDDr. MMag. G H) für D C vom März 2023, dass D C einen Entwicklungsrückstand von ca. einem Jahr hat, das bedeute, dass D C aktuell in der 1.Klasse/1.Schulstufe am Besten aufgehoben wäre, wobei dies an der Volksschule G allerdings nicht möglich sei, da er mit seinem Bruder E C im Klassenverband wäre. An der Volksschule B gebe es im Gegensatz dazu eine A- und eine B-Klasse und könnten die Kinder jederzeit unterschiedliche Klassen besuchen, auch wenn sie sich in der gleichen Schulstufe befinden. Beide Kinder hätten vor der Volksschule G den X-Kindergarten in B besucht und seien dort sehr gut integriert und akzeptiert gewesen, während die Integration in die eingeschworene Gemeinschaft der VS G nur teilweise erfolgreich gewesen sei (eher noch bei E C). Aus organisatorischen Gründen sehe man sich nicht im Stande, zwei unterschiedliche Volksschulstandorte mit unterschiedlichen Start- und Unterrichtszeiten zu bedienen; die Berufstätigkeit des Vaters in F bedinge lange Fahrzeiten, die Mutter sei als Lehrerin an der Mittelschule B an einen Stundenplan gebunden und ebenfalls nicht flexibel.

Für beide Kinder bestehe aus Sicht der Eltern eine Notwendigkeit zu einem Wechsel an die Volksschule B und seien womöglich eintretende organisatorische Änderungen an der VS G nicht über das Wohl ihrer Kinder zu stellen. In diesem Sinne wurde ersucht, dem Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch für D C und dem weiteren Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch für E C stattzugeben.

IV. Die belangte Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die gegenständlichen Beschwerden unter Anschluss ihrer Verfahrensakten am 26.04.2023 zur Entscheidung vorgelegt.

Weiterer Verfahrenslauf vor dem Verwaltungsgericht:

Nach Beschwerde- und Aktenvorlage an das Landesverwaltungsgericht wurden die beschwerdeführenden Eltern auf die im Gesetz normierte Antragsfrist betreffend sprengelfremde Schulbesuche, die Ende Februar abläuft, hingewiesen, wobei die Gelegenheit zur Stellungnahme dazu binnen einer Woche eingeräumt wurde. Die Beschwerdeführer haben in einer Eingabe vom 08.05.2023 zur Rechtfertigung des Antragszeitpunktes einen Vorfall vom 02.03.2023 näher beschrieben, der D C betroffen habe:

D C habe seinem Vater am 02.03.2023 von einem Übergriff mehrerer Mitschülerinnen und Mitschüler ihm gegenüber erzählt, diese hätten sich gegen D C zusammengetan, ihm gewaltsam an die Hose gegriffen und an dieser gezogen, sodass D C auch zuhause noch über Schmerzen an seinen Genitalien geklagt habe. Als D C sich bei den Lehrerinnen bzw. bei der Schulassistenz Hilfe holen wollte, sei ihm von den Kindern der Weg versperrt worden, weswegen D C und E C von den Eltern am nächsten Tag nicht in die Schule geschickt wurden, da davor erst dieser Vorfall geklärt werden müsste. Am 03.03.2023 habe ein Telefonat mit der Schulpsychologin Mag. I J stattgefunden, des Weiteren habe auf Wunsch der Direktorin ein Gespräch in der Schule stattgefunden.

In einer daraufhin eingeholten Stellungnahme an das Verwaltungsgericht vom 19.05.2023 hat Mag. I J, klinische Psychologin, Bildungsdirektion S, von diesem Vorfall berichtet.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wurde bei der Bildungsdirektion S, Abteilung Schulpsychologie und Schulärztlicher Dienst sowohl für D C als auch für E C jeweils ein schulpsychologisches Gutachten eingeholt, wobei beide von der zuständigen Schulpsychologin Mag. I J am 15.06.2023 erstattet worden sind; betreffend E C wurde am 26.06.2023 eine Ergänzung des schulpsychologischen Gutachtens erstattet.

Es wurden im Anschluss Stellungnahmen der belangten Behörde und der Bildungsdirektion S, Bereich Pädagogischer Dienst, eingeholt, wobei sämtliche Ermittlungsergebnisse den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden sind. Es wurde den Parteien mitgeteilt, dass hg. Entscheidungen auf Basis dieser Ermittlungsergebnisse beabsichtigt ist, wobei die beschwerdeführenden Eltern am 03.07.2023 um ehestmögliche Entscheidung ersucht haben; die belangte Behörde hat weder binnen der gesetzten Frist, noch bis dato eine Äußerung erstattet.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen steht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt und ist zur Entscheidung in der Sache auch nicht notwendig.

Es wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

D C, geb. am **** und E C, geb. am ****, sind mit ihren Eltern A C und B C in G, U, wohnhaft.

Beide Elternteile sind berufstätig, wobei der Vater aufgrund seiner Berufstätigkeit in F lange Fahrzeiten zu bewältigen hat und die Mutter als Lehrerin an der Mittelschule B tätig ist.

Beide Kinder besuchen derzeit die Volksschule G, wobei D C im Dezember 2022 zurückgestuft wurde. Sowohl D C als auch E C haben vor Besuch der VS G den Kindergarten in B besucht und waren dort gut integriert.

E C fühlt sich derzeit an der Volksschule G in seiner Klasse durchaus wohl, hat dort allerdings noch keinen Freund gefunden.

D C wurde auf Empfehlung der Volksschule G im Mai 2022 betreffend Aufmerksamkeit und Konzentration schulpsychologisch untersucht und fand im September 2022 eine fachärztliche Abklärung durch Dr. K L, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, statt, wobei bei D C die Diagnose einer „genetisch bedingten kombinierten umschriebenen Entwicklungsverzögerung“ gestellt worden ist. Aus diesem Grund und aufgrund von Schwierigkeiten hinsichtlich der sozialen Integration wurde die Hinzuziehung einer Beratungslehrerin veranlasst. Laut einem Befund von Prof. DDDr. MMag. G H (klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin) vom 27.02.2023 liegt bei D C eine Rechenschwäche (ICD-10 Diagnose: F81.2) vor und ist dringender Förderbedarf gegeben. D C verfügt über eine durchschnittliche Intelligenz, wobei das Referenzalter nicht seinem wahren Alter entspricht, sondern er ca. ein Jahr verzögert ist.

Aufgrund eines Vorfalles in der Schule vom 02.03.2023, in dessen Verlauf D C von mehreren Mitschülerinnen und Mitschülern bedrängt und äußerst unangenehm angegriffen wurde, wobei er zusätzlich von den anderen Kindern an dem von ihm beabsichtigten Hilfeholen gehindert worden ist, haben die Eltern am 10.03.2023 sowohl für D C als auch für seinen Bruder E C für das Schuljahr 2023/2024 einen sprengelfremden Schulbesuch an der Volksschule B anstelle der bisherigen Volksschule G beantragt.

Die Stadtgemeinde B hat diesen Ansuchen ihre Zustimmung erteilt.

Nach Einholung einer Stellungnahme bei der Bildungsdirektion S (befürwortend) und bei der Direktion der VS G (ablehnend) hat die belangte Behörde die abweisenden und nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheide erlassen.

Zu D C: D C selbst möchte die Volksschule G nicht mehr besuchen, manche seiner Mitschüler sind seinem Empfinden nach zu ihm gemein/böse, würden direkt vor ihm die Tür zudrücken und ihn mit Schimpfwörtern anreden. Eine Überprüfung seiner sozial-emotionalen Kompetenz (Intelligence and Development Scales) hat einen durchschnittlichen Wert erbracht, die Child Behavior Checklist hat in den Bereichen soziale Probleme und Aufmerksamkeitsprobleme klinisch auffällige Ergebnisse gebracht. Der Teacher´s Report Form, ein Lehrerfragebogen, hat für D C eine von der Klassenlehrerin als psychisch belastete Beschreibung ergeben, in den Skalen Soziale Probleme, Schizoid/Zwanghaft und Aufmerksamkeitsprobleme liegen klinisch auffällige Werte vor. D C hat wenige positive Erlebnisse im sozialen Kontext an der Volksschule G erlebt und es ist für ihn schwer, sich in die bestehende Klassen-/Schulgemeinschaft zu integrieren. Diese negativen Erfahrungen (Wut, Enttäuschungen) können sein maladaptives Verhalten verstärken und ist überdies durch die niedrige Schulverbundenheit und geringe Anerkennung durch Mitschüler das Risiko gegeben, dass sich die bestehende Aufmerksamkeitsproblematik und Ängste (eventuell Schulangst) verstärken. Die fehlende Anerkennung durch Gleichaltrige kann internalisierende und externalisierende Verhaltensauffälligkeiten verstärken, um seine gedeihliche Entwicklung nicht zu gefährden und eine schwere Störung hintanzuhalten, benötigt er unbedingt positive soziale Schulerfahrungen. Aus schulpsychologischer Sicht ist bei D C ein Leidensdruck erkennbar, er verfügt nicht über die geeigneten persönlichen Ressourcen zur Bewältigung seines sozialen Problems mit den Mitschülerinnen und Mitschülern. Die Gesamtsituation an der Volksschule G bringt das Risiko für schulische Misserfolge, Mobbing und Gewalt mit sich.

Eine Trennung der Geschwister zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstwirksamkeit ist explizit für D C ausdrücklich zu empfehlen, auch die Ganztagsbeschulung, wie sie an der Volksschule B angeboten wird, ist für ihn von Vorteil.

Aus schulpsychologischer Sicht ist ein sprengelfremder Schulbesuch für D C ab dem Schuljahr 2023/2024 ausdrücklich und dringend zu empfehlen. Im Falle eines Verbleibs an der Volksschule G wären eine Verstärkung von negativen Verhaltensweisen, Resignation, sozialer Rückzug, Schulverweigerung sowie in weiterer Folge psychische Erkrankungen und die Entwicklung von Konflikten mit seinem Bruder E C (Konkurrenzkampf) zu befürchten.

Zu E C: E C fühlt sich an der Volksschule G in seiner Klasse durchaus wohl, obwohl er derzeit noch keinen Freund an der Schule bzw. in der Klasse gefunden hat. Eine Freundschaft mit anderen Kindern hat sich noch nicht entwickelt. Seinen eigenen Angaben zufolge möchte E C in die Volksschule B gehen, dort kennt er Kinder aus seiner Kindergartenzeit. Bezüglich der sozial-emotionalen Kompetenz erzielt E C Leistungen, die im oberen Bereich des Durchschnitts liegen. Im Lehrerfragebogen erzielt E C in den Bereichen sozialer Rückzug und Schizoid/Zwanghaft klinisch auffällige Werte.

Ein Schulbesuch an der Volksschule B ermöglicht für E C eine individuelle schulische Umgebung, in welcher er getrennt von seinem Bruder unterrichtet werden kann. Aufgrund der Situation seines Bruder D C kann sich die Situation auch für E C im Kontext der Volksschule G als belastend entwickeln und es muss mit größtmöglicher Sorgfalt darauf geachtet werden, dass sich bei E C nicht negative Gefühle gegenüber seinem Bruder entwickeln und er ein Übermaß an Verantwortungsübernahme entwickelt.

Aus schulpsychologischer Sicht ist auch für E C ab dem Schuljahr 2023/2024 ein Wechsel an die Volksschule B ausdrücklich empfohlen worden.

In einer schulpsychologischen Gutachtensergänzung vom 26.06.2023 ist hinsichtlich E C nochmals ausdrücklich eine Empfehlung für einen Schulwechsel bekräftigt worden, wobei darauf zu achten ist, dass E C und D C getrennte Klassen an einer gemeinsamen Schule besuchen. E C hat bis heute keinen Anschluss zu den Schulkollegen gefunden und besteht bis heute keinerlei soziale Verbundenheit zu den Mitschülerinnen und Mitschülern an der Volkschule G. Aufgrund der komplexen Situation seines Bruder D C und des ausdrücklichen Wunsches von E C, die VS G zu verlassen und die VS B zu besuchen, wurde auch für E C ausdrücklich und dringlich der beantragte sprengelfremde Schulbesuch empfohlen.

Der organisatorische Aufwand, der sich bei einem allfälligen getrennten Schulbesuch beider Kinder, also bei einem Schulbesuch von D C an der Volksschule B und von E C an der Volksschule G, ergeben würde, würde der Gutachtensergänzung zufolge im Lichte der schon aktuell bestehenden problematischen Situation zu einem erhöhten psychischen Stresserleben der Eltern und beider Kinder führen. Die bisherige Kooperation zwischen beschwerdeführenden Eltern und der Volksschule G ist schwindend und ist aus schulpsychologischer Sicht daran zu zweifeln, dass sich im Falle eines weiteren Verbleibes von E C an der Volksschule G noch eine gelingende Kooperation zwischen Eltern und Schule entwickeln kann.

Die Abteilung Schulpsychologie und Schulärztlicher Dienst hat zusammengefasst für beide Kinder einen Schulwechsel an die Volksschule B ausdrücklich und dringend empfohlen.

Zur Situation an beiden Schulen:

An der Volksschule G besteht eine Nachtmittagsbetreuung, die Volksschule B wird als Ganztagesschule geführt. An der Volksschule B wäre im Unterschied zur VS G garantiert, dass D C und E C auch dann, wenn sie sich in der gleichen Schulstufe befinden, unterschiedliche Klassen besuchen können.

An der Volksschule G beginnt die Aufsichtspflicht laut Auskunft der Schulleitung an die Bildungsdirektion S, Pädagogischer Dienst um 07.15 Uhr und ist Unterrichtsbeginn um 07.30 Uhr. Die vierte Stunde endet um 11.20 Uhr, die fünfte Stunde um 12.15 Uhr.

An der Volksschule B beginnt die Aufsichtspflicht um 07.30 Uhr und ist Unterrichtsbeginn um 08.00 Uhr. Die vierte Stunde endet um 11.50 Uhr, die fünfte Stunde um 12.45 Uhr.

Die Volksschule G wird laut Stellungnahme der Bildungsdirektion, Pädagogischer Dienst, an das Verwaltungsgericht vom 26.06.2023 schon seit vielen Jahren 2- oder 3-klassig geführt, wobei dies immer von den Schüler- und Schülerinnenzahlen abhängig ist. Im derzeitigen Schuljahr besteht bei 42 Kindern an der Volksschule G eine 3-Klassigkeit, es ist eine 1.Klasse, eine 2. Klasse und eine 3. Klasse (3./4. Schulstufe) eingerichtet.

Organisatorische Auswirkungen der sprengelfremden Schulbesuche:

Im Falle eines Verbleibens sowohl von D C als auch von E C an der Volksschule G wären bei 46 Kindern und drei Klassen drei Klassenlehrerinnen und die Direktorin sowie zwei Schulassistentinnen tätig.

Im Falle der Genehmigung eines sprengelfremden Schulbesuches ausschließlich für D C und beim gleichzeitigen Verbleib von E C an der VS G besteht auch im Schuljahr 2023/2024 eine 3-Klassigkeit, wobei bei 45 Kindern drei Klassenlehrerinnen und die Direktorin neben einer Schulassistentin im Einsatz stehen.

Im Falle eines Fernbleibens von D C und E C von der Volksschule G bestehen im Schuljahr 2023/2024 bei 44 Kindern zwei Klassen und sind zwei Klassenlehrerinnen, eine Stützlehrerin und die Volksschuldirektorin neben einer Schulassistentin tätig.

Im Falle der Genehmigung beider sprengelfremder Schulbesuche ist die Volksschule G im Schuljahr 2023/2024 also zweiklassig. In diesem Fall bekommt der Standort aufgrund der Klassenzusammenlegung laut Auskunft der Bildungsdirektion S, Pädagogischer Dienst, zusätzliche Stunden, weswegen sich im Vergleich zur 3-Klassigkeit nur eine sehr geringfügige Veränderung der Stundenanzahl für die gesamten Schülerinnen und Schüler ergibt. Auch bei einem Klassenverlust kann demnach das gesamte Lehrpersonal (Direktorin: 100%, zwei Lehrerinnen: 100%, eine Lehrerin: 50%) an der Schule verbleiben, wobei eine Lehrerin mit einer Anstellung von 50% verwendet wird, da sie sich noch im Studium befindet. Das gesamte Team der VS G hat langjährige Erfahrung mit der meist 2-klassig geführten Volksschule.

Die Bildungsdirektion S, Abteilung Pädagogischer Dienst, hat in Zusammenschau der persönlichen Situation, der schulpsychologischen Empfehlungen und in Berücksichtigung der schulorganisatorischen Umstände den sprengelfremden Schulbesuch sowohl für D C als auch für E C ausdrücklich befürwortet und empfohlen.

Beweiswürdigend wird festgehalten, dass sich die getroffenen Feststellungen auf die genannten Bestandteile des Akteninhaltes, das Beschwerdevorbringen und vor allem hinsichtlich der psychologischen Situation beider Schüler auf die schulpsychologischen Gutachten der Bildungsdirektion S, Abteilung Schulpsychologie und Schulärztlicher Dienst, jeweils vom 15.06.2023 sowie betreffend E C auch auf die Gutachtensergänzung vom 26.06.2023 stützen. Darin ist zum einen der Vorfall vom 02.03.2023 und im Detail die persönliche und schulische Situation sowohl des D C, als auch des E C beschrieben und ist im Lichte dieser Umstände die dringende und ausdrückliche Empfehlung von sprengelfremden Schulbesuchen für beide Schüler durchaus schlüssig und nachvollziehbar begründet.

Aufgrund des Umstandes, dass an der VS G bereits mit einem allfälligen Verbleib von E C an der Volksschule G (bei einem gleichzeitigen Wechsel von D C an die VS B) weiterhin eine 3-Klassigkeit bestehen würde, wurde durch das Verwaltungsgericht eine Ergänzung des schulpsychologischen Gutachtens eingeholt, welche auch für E C eine ausdrückliche und dringende Empfehlung erbracht hat: E C hat bis heute an der Volksschule G keine persönlichen Beziehungen begründen können und ist aufgrund der schwierigen Situation seines Bruders D C in der Vergangenheit bei einem Verbleib von E C an der Volksschule G durchaus nachvollziehbar mit Entwicklungsproblemen für ihn zu rechnen.

Hinsichtlich der Situation an beiden Schulen und hinsichtlich der konkreten schulorganisatorischen Umstände stützen sich die Feststellungen zum einen auf eine Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.06.2023, wobei die dort genannten Zahlen zwar eine zu erwartende Klassenreduktion, allerdings die gleichbleibende Zahl des Lehrpersonals erbracht haben.

Zum anderen hat auch die Bildungsdirektion S, Abteilung Pädagogischer Dienst, in ihrer Stellungnahme an das Verwaltungsgericht vom 26.06.2023 ausdrücklich festgehalten, dass mit einem sprengelfremden Schulbesuch beider Schüler keinerlei Personalreduktion verbunden wäre und ist daher die Gefahr, dass zwei Arbeitsplätze verloren gehen könnten, wie sie von der belangten Behörde noch in ihrer Bescheidbegründung genannt worden ist, aus derzeitiger Sicht nicht mehr gegeben.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung ist § 23 Pflichtschulerhaltungsgesetz und lautet diese wie folgt:

(1) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.

(2) Über Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und der Bildungsdirektion. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, welche ohne unnötigen Aufschub jedoch bis längstens 31. März über den Antrag zu entscheiden hat. Die Entscheidungsfrist beträgt in jedem Fall vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Schülerin/des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.

(3) Der gesetzliche Schulerhalter, der den Schüler aufnehmen soll, darf die Aufnahme nicht verweigern, wenn es sich um Schulpflichtige handelt, die bisher dem Schulsprengel einer von ihm erhaltenen Pflichtschule angehört haben, nunmehr aber infolge Wohnsitzwechsels dem Schulsprengel einer anderen Pflichtschule angehören.

(4) Der gesetzliche Erhalter, der den Schüler aufnehmen soll, ist zur Aufnahme verpflichtet, wenn

(5) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht für die Abs. 3 und 4. Sofern der Erhalter der aufnehmenden Schule zustimmt, ist Abs. 2 auch bei Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers, die/der noch dem Schulsprengel einer aufgelassenen Schule angehört, nicht anzuwenden.“

Der Bestimmung des § 23 leg.cit. ist ganz eindeutig zu entnehmen, dass grundsätzlich eine primäre Zugehörigkeit eines Schulpflichtigen zur Sprengelschule besteht, wobei ein Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch – abgesehen von begründeten Ausnahmefällen – von den Erziehungsberechtigten bis Ende Februar bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen ist.

Aus dem von den Beschwerdeführern erstatteten Vorbringen, insbesondere hinsichtlich des Vorfalles vom 02.03.2023, ist ein deutlicher Hinweis daraus zu entnehmen, dass es sich gegenständlich um einen vom Gesetz vorgesehenen „begründeten Ausnahmefall“ handelt. Auch wenn bereits in der Vergangenheit immer wieder Probleme und auch Überlegungen hinsichtlich eines Schulwechsels bestanden haben, so ist doch der Vorfall vom 02.03.2023, auch wenn er ausschließlich D C selbst betroffen hat, als derart schwerwiegend einzustufen, dass er eine Antragstellung am 10.03.2023, die also nach Abhaltung weiterer klärender Gespräche stattgefunden hat, rechtfertigt.

In inhaltlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass im österreichischen Schulsystem das Institut der Schulsprengel eingerichtet ist. Damit soll eine geordnete und möglichst gleichmäßige Zuweisung der schulpflichtigen Kinder an die einzelnen Pflichtschulen ermöglicht und sichergestellt werden. Gemäß § 23 Abs 1 StPEG ist jeder Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule) aufzunehmen. Gemäß § 23 Abs 2 StPEG kann nun über Antrag der Erziehungsberechtigten die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und der Bildungsdirektion. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Bewilligung eines sprengelfremden Schulbesuches jedenfalls nicht davon abhängig gemacht werden, dass die genannten Umstände den beantragten sprengelfremden Schulbesuch „zwingend“ erfordern. Vielmehr ist sie dann zu erteilen, wenn die Umstände insgesamt für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen (VwGH 09.10.2000, 98/10/0355; 31.07.2009, 2009/10/0158).

Im Sinne der Judikatur des VwGH ist somit davon auszugehen, dass die Bewilligung gemäß § 23 Abs 2 leg. cit. dann zu erteilen ist, wenn die in der gesetzlichen Bestimmung genannten Gründe, die für einen sprengelfremden Schulbesuch sprechen, gegenüber jenen überwiegen, die dagegensprechen.

Die gegenständlichen Verfahren betreffend D C und E C weisen Anknüpfungspunkte sowohl zu den persönlichen Verhältnissen beider Schüler, zu ihrer gesundheitlichen und psychischen Situation, zu der auch das familiäre Umfeld zu zählen ist, als auch zur Organisationsform der betroffenen Pflichtschule auf. Die gesamte Situation stellt sich als durchaus komplex dar, wobei schon die Umstände der Berufstätigkeit beider Eltern und die bisherige schwierige Situation an der Volksschule G grundsätzlich durchaus für einen Schulbesuch der Volksschule B für beide Kinder sprechen könnten. Dabei ist allerdings zu beachten, dass ein Schulwechsel während eines schon laufenden Volksschulbesuches prinzipiell immer eine gewisse Belastung und einen gewissen Aufwand darstellt, weshalb zur Genehmigung eines solchen durchaus nachvollziehbare Gründe vorliegen müssen.

Im gegenständlichen Fall liegen schon auf Basis des Akteninhaltes durchaus Gründe für einen Schulwechsel vor, wobei dies für beide Kinder, auf den ersten Blick vor allem für D C, in etwas abgeschwächter Form auch für seinen Bruder E C, zutrifft.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Genehmigung beider sprengelfremden Schulbesuche zu spürbaren schulorganisatorischen Änderungen an der Volksschule G führt, besteht dort doch derzeit eine 3-Klassigkeit, welche mit einem Verbleib von E C und lediglich einem Wechsel von D C auch im nächsten Schuljahr weiterhin bestehen würde; im Falle eines Wechsels beider Geschwister bestehen im Gegensatz dazu in Hinkunft an der Volksschule G bei 44 Kindern nur mehr zwei Klassen.

Gerade dieser Umstand machte eine besonders sorgfältige Berücksichtigung aller einzelnen Umstände und eine Gesamtwürdigung und Prüfung im Sinne einer umfassende Abwägung notwendig, welche nach Ansicht des Verwaltungsgerichts im Lichte der Gesamtsituation für eine Genehmigung beider sprengelfremden Schulbesuche spricht:

Zum einen sind beide Eltern, wie bereits ausgeführt, berufstätig und mit ihren Kindern in G wohnhaft. Unterrichtbeginn und Unterrichtsende ist an beiden Volksschulen mit einer Zeitversetzung von 30 Minuten angesetzt und ist schon aus diesem Grund, aber auch in Berücksichtigung der sonstigen organisatorischen Belange, einem gemeinsamen Schulbesuch an derselben Schule durch beide Kinder der Vorzug zu geben. Erwähnt seien hinsichtlich der organisatorischen Belange im Zusammenhang mit den Berufstätigkeiten beider Eltern in jeweils anderen Orten verschiedene Schultermine wie Elternsprechtage, schulautonome Tage, unterschiedliche Abholzeiten bei Nachmittagsbetreuung und Ganztagsschule etc.

In Zusammenschau mit der schwierigen Situation des D C an der Volksschule G ist aus schulpsychologischer Sicht auch für E C ein weiterer Verbleib an der Volksschule G nicht zu empfehlen und stattdessen einen Schulwechsel an die Volksschule B anzustreben, da ein Verbleib in G durchaus mit Risiken für seine weitere Entwicklung und seine schulische Laufbahn verbunden sein könnte. In Anbetracht dieser ausdrücklichen und dringenden schulpsychologischen Empfehlung, die die weitere Entwicklung eines heranwachsenden jungen Menschen dem Grunde nach betrifft, ergibt eine Gesamtabwägung aller Umstände eine Befürwortung des sprengelfremden Schulbesuches für beide Kinder, also auch für E C, zumal sich die schulorganisatorischen Umstände, die damit für die Volksschule G verbunden sind, zwar als durchaus existent, allerdings als nicht so gravierend wie bisher befürchtet darstellen:

So hat die Bildungsdirektion S, Pädagogischer Dienst, nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass die Volksschule G schon in der Vergangenheit immer im Wechsel zwischen 2- und 3-Klassigkeit gestanden ist, wobei das gesamte Schulteam beste Erfahrung mit der meist 2-klassig geführten VS G hat. Auch kann zum heutigen Zeitpunkt keine Rede davon sein, dass Arbeitsplätze des pädagogischen Personals verloren gehen, sondern kann das gesamte Lehrpersonal, das sind neben der Direktorin drei weitere Personen, an der Schule verbleiben und ist keinerlei Beendigung eines Dienstverhältnisses aus diesem Grund zu befürchten. Auch hinsichtlich des Stundenkontingents ist mit keinen gravierenden Konsequenzen zu rechnen, so bekommt der Standort der VS G im Falle einer Klassenzusammenlegung zusätzliche Stunden für pädagogische Maßnahmen. Aus diesem Grund hat die Bildungsdirektion S, Abteilung Pädagogischer Dienst, auch einen sprengelfremden Schulbesuch für beide Kinder ausdrücklich befürwortet.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark teilt diese Einschätzung nach umfassender und ausführlicher Prüfung und Gesamtabwägung und kommt zum Ergebnis, dass die Umstände insgesamt für die Genehmigung beider sprengelfremden Schulbesuche sprechen.

Aus diesem Grund war beiden Beschwerden stattzugeben und waren die Anträge auf sprengelfremden Schulbesuch für das Schuljahr 2023/2024 sowohl für D C als auch für E C zu genehmigen.

Ausdrücklich sei vollständigkeitshalber hinsichtlich der weiteren Entwicklung beider Kinder auf die Empfehlung des schulpsychologischen Dienstes, die am Ende beider Gutachten vom 15.06.2023 ausgesprochen wurde, hingewiesen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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