LVwG ST LVwG 30.11-770/2023

LVwG 30.11-770/2023Tribunale amministrativo regionale11 lug 2023

Regest

Partei, Zusammenlegungsverfahren, Eigentümer, Rechtsnachfolge, Zusammenlegungsgesetz 1982

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.11-770/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.11.770.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Wittmann über die Beschwerde von Frau A B, geb. am *****, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 09.02.2023, GZ: GRAZ/601220007360/2022,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde im Punkt 1. mit der Maßgabe

a b g e w i e s e n,

dass der verfahrensgegenständliche Wasserpfeifentabak tatsächlich „C D“ heißt.

Zu Punkt 1. hat die Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,00 zu leisten.

II.Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde in den Punkten 2., 3. und 4.

F o l g e g e g e b e n,

das Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VStG) eingestellt.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 09.02.2023, GZ: GRAZ/601220007360/2022, wurden Frau A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:06.09.2021, 10:15 Uhr

Ort:G, Dplatz

Frau A B, geb. *****, hat es als Einzelunternehmerin und Inhaberin der Tabaktrafik am Standort in G, Dplatz, und somit als Inverkehrbringerin von Tabakwaren zu verantworten, dass sie nicht dafür gesorgt hat, dass die Bestimmungen des TNRG eingehalten wurden, da, nach der Kontrolle durch besonders geschulte Kontrollorgane des Büros für Tabakkoordination am 06.09.2021 und Probeziehung des im Expedit zum Verkauf bereitgehaltenen und somit in Verkehr gebrachten verpackten Produktes mit der Bezeichnung "C D, Wasserpfeifentabak", Charge ******, im Gutachten der AGES vom 25.04.2022 (Auftragsnr.: ******) festgestellt wurde, dass dieses Tabakerzeugnis gemäß § 1 Z 1f TNRSG, das mit Hilfe einer Wasserpfeife verwendet werden kann, nicht dem § 5a Abs 1 Z 3 TNRSG entspricht, da die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise weniger als 65% der Fläche einnehmen, auf der sie angebracht sind und nicht im gleichen Abstand voneinander auf der zylindrischen Packung angebracht sind, (Abstand kombinierter gesundheitsbezogener Warnhinweis - KGWH: Vorderseite der Packung 101,8 ± 1,3 mm und Rückseite 8,5 ± 1,3 mm bzw Verhältnis KGWH/Grundfläche Vorderseite 32,6 ± 0,9 % und Rückseite 32,7 ± 1,0 %), obwohl jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise zu tragen hat, die nach § 5a Abs 1 Z 3 TNRSG 65 % sowohl der äußeren Vorder- als auch der äußeren Rückseite der Packung und jeder Außenverpackung einnehmen müssen und zylinderförmige Packungen zwei kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise aufweisen müssen, die im gleichen Abstand voneinander angebracht sind und die jeweils 65% ihrer jeweiligen Hälfte der gebogenen Oberfläche einnehmen müssen.

2. Datum/Zeit:06.09.2021, 10:15 Uhr

Ort:G, Dplatz

Frau A B, geb. *****, hat es als Einzelunternehmerin und Inhaberin der Tabaktrafik am Standort in G, Dplatz, und somit als Inverkehrbringerin von Tabakwaren zu verantworten, dass sie nicht dafür gesorgt hat, dass die Bestimmungen des TNRG eingehalten wurden, da, nach der Kontrolle durch besonders geschulte Kontrollorgane des Büros für Tabakkoordination am 06.09.2021 und Probeziehung des im Expedit zum Verkauf bereitgehaltenen und somit in Verkehr gebrachten verpackten Produktes mit der Bezeichnung "C D, Wasserpfeifentabak", Charge ******, im Gutachten der AGES vom 25.04.2022 (Auftragsnr.: ******) festgestellt wurde, dass dieses Tabakerzeugnis gemäß § 1 Z 1f TNRSG, das mit Hilfe einer Wasserpfeife verwendet werden kann, nicht dem § 5d Abs 1 Z 2 TNRSG entspricht, da die Aufschrift "C D" sowie die stilisierte Abbildung einer leicht bekleideten Frau auf der Packung eine sexuelle Anziehungskraft assoziiert und damit diese Elemente suggerieren, dass das Erzeugnis einen Nutzen für die Lebensführung habe, obwohl die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst weder Elemente noch Merkmale aufweisen dürfen, die nach Z 2 suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als ein anderes sei oder auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche oder ökologische Eigenschaften oder einen sonstigen Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung habe,

3. Datum/Zeit:06.09.2021, 10:15 Uhr

Ort:G, Dplatz

Frau A B, geb. *****, hat es als Einzelunternehmerin und Inhaberin der Tabaktrafik am Standort in G, Dplatz, und somit als Inverkehrbringerin von Tabakwaren zu verantworten, dass sie nicht dafür gesorgt hat, dass die Bestimmungen des TNRG eingehalten wurden, da, nach der Kontrolle durch besonders geschulte Kontrollorgane des Büros für Tabakkoordination am 06.09.2021 und Probeziehung des im Expedit zum Verkauf bereitgehaltenen und somit in Verkehr gebrachten verpackten Produktes mit der Bezeichnung "C D, Wasserpfeifentabak", Charge ******, im Gutachten der AGES vom 25.04.2022 (Auftragsnr.: ******) festgestellt wurde, dass dieses Tabakerzeugnis gemäß § 1 Z 1f TNRSG, das mit Hilfe einer Wasserpfeife verwendet werden kann, nicht dem § 6 Abs 3 TNRSG entspricht, da die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf Klebeetiketten aufgedruckt und diese Klebeetiketten auf die Packung geklebt waren, welche sich einfach von der Packung entfernen lassen und somit nicht unablösbar sind, obwohl die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf einer Packung oder Außenverpackung unablösbar aufgedruckt, unverwischbar und vollständig sichtbar sein müssen. Sie dürfen weder vollständig noch teilweise durch Steuerzeichen, Preisaufkleber, Sicherheitsmerkmale, Hüllen, Taschen, Schachteln oder sonstige Gegenstände verdeckt oder getrennt werden.

4. Datum/Zeit:06.09.2021, 10:15 Uhr

Ort:G, Dplatz

Frau A B, geb. *****, hat es als Einzelunternehmerin und Inhaberin der Tabaktrafik am Standort in G, Dplatz, und somit als Inverkehrbringerin von Tabakwaren zu verantworten, dass sie nicht dafür gesorgt hat, dass die Bestimmungen des TNRG eingehalten wurden, da, nach der Kontrolle durch besonders geschulte Kontrollorgane des Büros für Tabakkoordination am 06.09.2021 und Probeziehung des im Expedit zum Verkauf bereitgehaltenen und somit in Verkehr gebrachten verpackten Produktes mit der Bezeichnung "C D, Wasserpfeifentabak", Charge ******, im Gutachten der AGES vom 25.04.2022 (Auftragsnr.: ******) festgestellt wurde, dass dieses Tabakerzeugnis gemäß § 1 Z 1f TNRSG, das mit Hilfe einer Wasserpfeife verwendet werden kann, nicht dem § 8b Abs 2 Z 4 TNRSG entspricht, da als Zusatzstoff Menthol (NG 70 mg/kg) enthalten ist, welches wegen seiner nachgewiesenen kühlenden und lokalanästhetischen Effekte das Inhalieren erleichtert, obwohl das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit Zusatzstoffen nach Z 4, die bei Rauchtabakerzeugnissen das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern, verboten ist.“

Dadurch habe die Beschwerdeführerin im Punkt 1. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs 1 Z 1, § 2 Abs 1 Z 1 und § 5a Abs 1 Z 3 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (im Folgenden TNRSG), im Punkt 2. nach § 14 Abs 1 Z 1, § 2 Abs 1 Z 1 und § 5d Abs 1 Z 2 TNRSG, im Punkt 3. nach § 14 Abs 1 Z 1, § 2 Abs 1 Z 1 und § 6 Abs 3 TNRSG sowie im Punkt 4. gemäß § 14 Abs 1 Z 1, § 2 Abs 1 Z 1 und § 8b Abs 2 Z 4 TNRSG begangen und verhängte die Verwaltungsbehörde über die Beschwerdeführerin in allen vier Punkten gemäß § 14 Abs 1 TNRSG Geldstrafen von jeweils € 200,00 (im Uneinbringlichkeitsfall je 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe).

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte im Wesentlichen vor, dass sie einen Artikel mit der Bezeichnung „C D, Wasserpfeifentabak“ niemals in ihrem Geschäft angeboten oder verkauft habe. Die vorhandene Gegenprobe habe jedoch die korrekte Bezeichnung „C D“ und stamme laut Code aus der Produktion **-****. Der in ihrem Geschäft angebotene Wasserpfeifentabak mit der Bezeichnung „C D“ des Lieferanten E F GmbH entspreche nach wie vor den gesetzlichen Vorgaben in Österreich und werde daher noch immer in vielen österreichischen Tabaktrafiken verkauft.

In der Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ein Schreiben der Firma E F an das Gesundheitsministerium vom 30.06.2022. Darin führt die Firma E F aus, dass der kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis mehr als 65% ihrer jeweiligen Hälfte der zylinderförmig gebogenen Oberfläche betrage und der kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis zwei Mal auf der Verpackung vorhanden sei. Der Warnhinweis sollte im gleichen Abstand zu einander auf der Packung sein. Es habe hier einen Fehler bei der Druckerei gegeben. Diese Packung werde sofort vom Hersteller geändert, dass die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise im gleichen Abstand voneinander auf der zylindrischen Packung angebracht werden. Der Name „C D“ sei von der G H am 10.08.2016 als Marke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum registriert worden. Der Name des Shishatabaks leite sich von einem ähnlich klingenden Cocktail ab, da ähnliche Aromen verwendet werden. Die Abbildung der Frau auf der Verpackung sei nur schemenhaft sichtbar, da durch verpflichtende Informationen die Abbildung fast vollständig verdeckt sei. Das Sachet der Verpackung werde von G H weltweit verwendet. G H habe mitgeteilt, dass dies der erste Fall sei, wo die Verpackung bemängelt worden sei. Das Produkt werde auch in vielen arabischen Ländern angeboten. Die gesundheitlichen Warnhinweise seien Teil der Packung zusammen mit Namen, Barcode und allen weiteren Angaben. Sollten gesundheitsbezogene Warnhinweise entfernt werden, werde unausweichlich auch die Packung zerstört, unlesbar und unidentifizierbar. Der Tabakhandel in Österreich habe sich freiwillig dazu entschieden mentholhältige Tabake nicht mehr anzubieten. Es müsse sich bei diesem Produkt um eine alte Produktion handeln. Außerdem sei das Pauschalverbot des Inverkehrbringens von mentholhältigen Rauchtabakerzeugnissen rechtlich nicht wirksam.

Weiters führte die Beschwerdeführerin noch aus, dass sie als Trafikantin weder Herstellerin noch Importeurin von Wasserpfeifentabak sei. Es sei ihr als Trafikantin auch gesetzlich untersagt für den Verkauf in Österreich bestimmte Tabakerzeugnisse zu verändern. Sie sei nicht befugt und verpflichtet die chemische Zusammensetzung jeglicher Tabakwaren vor dem Verkauf zu untersuchen. Ein funktionierendes, richtlinienkonformes Kontrollsystem hätte, sollte ein Produkt vermeintlich nicht rechtskonform sein, bereits beim Hersteller im EU-Raum oder beim Importeur in den EU-Raum und Österreich wirksam werden müssen und hätte dafür zu sorgen gehabt, dass ein nicht dem TNRSG konformer Artikel nicht in Trafiken gelangen könne. Sie beantrage daher die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung und weiters die vollständige Aufhebung des Straferkenntnisses.

Am 23.05.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin persönlich teilnahm und zum Sachverhalt einvernommen wurde. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin betreibt als Einzelunternehmerin eine Tabaktrafik am Standort Dplatz, G.

Am 06.09.2021 fand eine Kontrolle des Büros für Tabakkoordination in der Tabaktrafik der Beschwerdeführerin statt, wobei eine Probe des Wasserpfeifentabaks „G H“ gezogen wurde und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden AGES) zur Untersuchung weitergeleitet wurde.

Die Beschwerdeführerin hat am 23.08.2021 von der E F GmbH, B-Umgebung, Z, drei Dosen des Wasserpfeifentabaks „G H“ bezogen. Hergestellt wird dieser Wasserpfeifentabak in der Türkei, Lieferant war die E F GmbH. Der Wasserpfeifentabak befindet sich in einer Kunststoffdose. Diese ist mehrfarbig mit einem Etikett bedruckt.

Der Abstand des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises auf der Packung hinten beträgt 8,5 ± 1,3 mm, der Abstand des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises vorne auf der Packung 101,8 ± 1,3 mm. Das Verhältnis der Abstände der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise beträgt 8,4 ± 1,2%.

Das Verhältnis der Fläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises zur Grundfläche auf der Packung hinten beträgt 32,7 ± 1,0% und das Verhältnis der Fläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises auf der Packung vorne zur Grundfläche 32,6 ± 0,9%.

Auf dem Etikett ist eine stilisierte Abbildung des Kopfes und des Oberkörpers einer leicht bekleideten Frau zu sehen, wobei quer über den Oberkörper unter anderem die Worte „zum Verkauf in Österreich bestimmt – E F MADE IN TURKEY“ aufscheint.

Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise sind auf der Dose mittels eines Etiketts aufgeklebt. Sie lassen sich entfernen, wobei es beim Versuch des Entfernens zu feinen Einrissen auf der Seite kommt.

Die gezogene Probe des Wasserpfeifentabaks enthielt 1.320 ± 198 mg/kg an Menthol.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf dem amtlichen Kontroll- und Untersuchungszeugnis mit der Auftragsnummer ******, der AGES vom 25.04.2022. Diesem Prüfbericht sind farbige Lichtbilder des verfahrensgegenständlichen Wasserpfeifentabaks angeschlossen mit den entsprechenden Etiketten. Durch eine Laboranalyse konnte festgestellt werden, dass der Wasserpfeifentabak Menthol enthielt.

Rechtliche Beurteilung:

Die zu Punkt 1. wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Herstellen und in Verkehr bringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG), BGBl. I Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 66/2019 lauten:

Begriffsbestimmungen

§ 1 Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1f. „Wasserpfeifentabak“ ein Tabakerzeugnis, das mit Hilfe einer Wasserpfeife verwendet werden kann. Kann ein Erzeugnis sowohl in Wasserpfeifen als auch als Tabak zum Selbstdrehen verwendet werden, so gilt es als Tabak zum Selbstdrehen,

Verbot des Inverkehrbringens

§ 2 (1) Das Inverkehrbringen von

1. Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder

ist verboten.

Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse

§ 5a (1) Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen hat kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise zu tragen. Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise

3. nehmen 65 % sowohl der äußeren Vorder- als auch der äußeren Rückseite der Packung und jeder Außenverpackung ein. Zylinderförmige Packungen müssen zwei kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise aufweisen, die im gleichen Abstand voneinander angebracht sind und die jeweils 65 % ihrer jeweiligen Hälfte der gebogenen Oberfläche einnehmen,

Strafbestimmungen

§ 14 (1) Wer

1. Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

Auf einem der dem Prüfbericht der AGES beiliegenden Lichtbilder ist zu erkennen, dass das Etikett mit der Aufschrift „G H“ und der stilisierten Abbildung einer Frau sehr breit ist und fast die Hälfte der Außenfläche der zylindrischen Dose einnimmt. Bereits daraus ist nachvollziehbar, dass die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise vorne und hinten weniger als 65% der Fläche aufweisen und bestehen hinsichtlich des Verwaltungsgerichtes keine Bedenken an der Auswertung der AGES, wonach die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise vorne nur 32,6 ± 0,9% und hinten 32,7 ± 1,0% betragen haben. Die Beschwerdeführerin hatte auch ein von ihr am 15.02.2023 in einer anderen Tabaktrafik gekauftes Produkt des Wasserpfeifentabaks „G H“ mit, wobei dort ersichtlich ist, dass auf dieser Dose nunmehr zwei schmälere Etiketten mit der Bezeichnung „C D“ und der stilisierten Frau angebracht sind. Offensichtlich hat der Hersteller bzw. der Importeur des Wasserpfeifentabaks auf die Beanstandungen reagiert und dafür gesorgt, dass die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise nunmehr aufgeteilt mehr Fläche auf dem Etikett einnehmen und andererseits auch im gleichen Abstand voneinander auf der zylindrischen Packung angebracht sind. Somit steht für das Verwaltungsgericht fest, dass die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise weit weniger als 65% vorne und hinten der Fläche auf der Verpackung ausgemacht haben und nicht im gleichen Abstand voneinander auf der zylindrischen Packung angebracht waren.

Da Tabakprodukte im Sinne des TNRSG in Tabaktrafiken in Verkehr gebracht werden, ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich verpflichtet sich mit den Bestimmungen des TNRSG genau auseinanderzusetzen. Bei Betrachtung der Außenverpackung des verfahrensgegenständlichen Wasserpfeifentabaks hätte ihr auffallen müssen, dass die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise vorne und hinten bei weitem nicht 65% der Fläche einnehmen und diese nicht im gleichen Abstand zueinander auf der zylindrischen Verpackung waren. Daher ist der Beschwerdeführerin diesbezüglich fahrlässiges Verhalten anzulasten.

Zu Punkt 2.:

§ 5d Abs 1 Z 2 TNRSG lautet:

Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als ein anderes sei oder auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche oder ökologische Eigenschaften oder einen sonstigen Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung habe.

Im Prüfbericht der AGES wird diesbezüglich ausgeführt, dass mit der Angabe „C D“ und der stilisierten Abbildung einer leicht bekleideten Frau man sexuelle Anziehungskraft assoziiere. Die Elemente suggerieren daher, dass das Erzeugnis einen Nutzen für die Lebensführung habe.

Im Punkt 2. des Straferkenntnisses wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, dass durch die Aufschrift „C D“ sowie die stilisierte Abbildung einer leicht bekleideten Frau auf der Packung eine sexuelle Anziehungskraft assoziiert werde und damit diese Elemente suggerieren, dass das Erzeugnis einen Nutzen für die Lebensführung habe.

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin als Trafikantin zwar grundsätzlich für die Einhaltung der Bestimmungen des TNRSG verantwortlich ist, jedoch hinsichtlich des Inhaltes der Etiketten insbesondere der Hersteller bzw. der Importeur entsprechende Veranlassungen treffen können. Die Beschwerdeführerin hätte nur die Möglichkeit, derartige Produkte aus dem Sortiment zu nehmen und nicht zu verkaufen. Zu Recht verweist sie aber darauf, dass es sich bei „C D“ um eine eingetragene Bildmarke handelt und es z.B. auch schon seit langer Zeit einen Cocktail dieses Namens gibt. Bei der leicht bekleideten Frau handelt es sich auch um kein reales Bild, sondern nur um eine stilisierte Abbildung. Weder aus der Anzeige noch aus der Begründung des Straferkenntnisses geht hervor, worin konkret der Nutzen für die Lebensführung bestehen soll. Für das Verwaltungsgericht ist weder aus der Bezeichnung „C D“ noch der stilisierten Darstellung einer leicht bekleideten Frau ein Nutzen für die Lebensführung ableitbar. Da somit die Beschwerdeführerin keine Verwaltungsübertretung im Punkt 2. begangen hat, war das Straferkenntnis in diesem Punkt einzustellen.

Zu Punkt 3.:

§ 6 Abs 3 TNRSG lautet:

Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf einer Packung oder Außenverpackung müssen unablösbar aufgedruckt, unverwischbar und vollständig sichtbar sein. Sie dürfen weder vollständig noch teilweise durch Steuerzeichen, Preisaufkleber, Sicherheitsmerkmale, Hüllen, Taschen, Schachteln oder sonstige Gegenstände verdeckt oder getrennt werden.

§ 6 Abs 4 TNRSG lautet:

Auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln dürfen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise mittels Aufklebern aufgebracht werden, sofern diese nicht entfernt werden können. Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise müssen beim Öffnen der Packung intakt bleiben, außer bei Packungen mit Klappdeckel (Flip-Top-Deckel), bei denen die Warnhinweise beim Öffnen der Packung getrennt werden, allerdings nur in einer Weise, die die grafische Integrität und die Sichtbarkeit des Textes, der Fotografien und der Angaben zur Raucherentwöhnung gewährleistet.

Im Punkt 3. wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass entgegen § 6 Abs 3 TNRSG die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf Klebeetiketten aufgedruckt und diese Klebeetiketten auf die Packung geklebt waren, welche sich einfach von der Packung entfernen lassen und somit nicht unablösbar gewesen seien. Die Verwaltungsbehörde hat der Beschwerdeführerin eine Übertretung des § 6 Abs 3 TNRSG zur Last gelegt, tatsächlich ist aber zu prüfen, ob eine Übertretung noch § 6 Abs 4 TNRSG vorliegt, da die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auch mittels Aufklebern aufgebracht werden dürfen, sofern diese nicht entfernt werden können.

Bei der Probenziehung am 06.09.2021 war nicht erkennbar, ob sich die Klebeetiketten mit den Warnhinweisen leicht ablösen lassen. Dies wurde erst im Prüfbericht der AGES festgestellt. Betrachtet man die Lichtbilder, die dem Prüfbericht beigelegt sind, so sieht man, dass bei dem etwas abgezogenen Klebeetikett auf der Dose es am Rand Einrisse des Klebeetikettes gibt und auch Spuren von Klebstoff auf der Dose erkennbar sind. Daraus ist ersichtlich, dass offenbar das Klebeetikett nicht leicht zu entfernen war. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Beschwerdeführerin als Trafikantin ja nicht weiß, aus welchem Material die Klebeetiketten bestehen und welcher Klebstoff vom Hersteller bzw. Importeur verwendet wird. Hätte die Beschwerdeführerin versucht das Klebeetikett von der Dose zu entfernen, so hätte die Gefahr bestanden, dass durch ein nicht leichtes Ablösen der Klebeetikette das Klebeetikett mit den Warnhinweisen beschädigt worden wäre und ein Verkauf des Produktes nicht mehr möglich gewesen wäre. Man kann von der Beschwerdeführerin auch nicht verlangen auf gut Glück bei dem Klebeetikett „herumzukletzeln“ wenn es augenscheinlich keinen Hinweis dafür gibt, dass das Klebeetikett fest mit der Dose verbunden ist.

Aufgrund der vorliegenden Lichtbilder ist aber nicht einmal der objektive Tatbestand als erfüllt anzusehen, da sich daraus nicht das leichte Ablösen der Klebeetikette von der Dose ergibt. Aus diesem Grund war im Punkt 3. das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin einzustellen.

Zu Punkt 4.:

§ 8b Abs 2 Z 4 TNRSG lautet:

Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit folgenden Zusatzstoffen ist verboten: Zusatzstoffe, die bei Rauchtabakerzeugnissen das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern.

Bei der Laboruntersuchung des Wasserpfeifentabaks „G H“ durch die AGES konnte festgestellt werden, dass die Probe den Zusatzstoff Menthol enthielt, der das Inhalieren erleichtert. Somit ist der objektive Tatbestand in diesem Punkt erfüllt.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite – dem Verschulden – ist zu bemerken, dass auf der Verpackung des Wasserpfeifentabaks kein Hinweis vorhanden ist, dass dieser Menthol enthält. Dies kann nur durch eine entsprechende Laboranalyse festgestellt werden. Es kann der Beschwerdeführerin als Trafikantin aber nicht zugemutet werden, dass sie eine Analyse von Tabakprodukten in Auftrag gibt, um zweifelsfrei festzustellen, welche weiteren, nicht auf der Verpackung angegebenen Zusatzstoffe möglicherweise enthalten sind um sicherzustellen, dass die Bestimmungen des TNRSG eingehalten werden. Es kann der Beschwerdeführerin daher im Punkt 4. kein Verschulden angelastet werden, sodass aus diesem Grund das Straferkenntnis in diesem Punkt ebenfalls einzustellen war.

Strafbemessung zu Punkt 1.:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG:

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, handelt es sich bei Tabakerzeugnisse um sehr sensible Produkte. Daher haben auch die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise einen entsprechend großen Raum bei der Verpackung einzunehmen. Dadurch, dass die Warnhinweise vorne und hinten die erforderliche Fläche auf der Verpackung bei weitem nicht aufwiesen und die Warnhinweise auch nicht im gleichen Abstand voneinander angebracht waren, wurde gegen den Schutzzweck des § 5a Abs 1 Z 3 TNRSG verstoßen, da Warnhinweise sofort ins Auge springen sollen und auf die Gefahren des Konsums von Tabakerzeugnissen hinweisen sollen.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten, Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Hinsichtlich des Verschuldens ist der Beschwerdeführerin fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, da beim Betrachten der Verpackung auffallen hätte müssen, dass die Warnhinweise bei weitem nicht das gesetzlich erforderliche Ausmaß aufweisen bzw. die Positionierung der Warnhinweise nicht passt.

Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.000,00 bis € 2.500,00. Sie hat keine Sorgepflichten. An Vermögen besitzt sie einen Hälfteanteil an einem Einfamilienwohnhaus, wofür Kreditverbindlichkeiten in aushaftender Höhe von € 30.000,00 bestehen mit monatlichen Kreditrückzahlungen von € 400,00.

Der gesetzliche Strafrahmen beträgt gemäß § 14 Abs 1 TNRSG bis zu € 7.500,00.

Aufgrund der eben aufgelisteten Strafzumessungskriterien ist die über Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe von € 200,00 als jedenfalls angemessen und gerechtfertigt anzusehen, zumal die Geldstrafe nur im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurde und damit auch der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit entsprechend berücksichtigt wurde.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG sind im Falle der Abweisung der Beschwerde die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, im gegenständlichen Fall somit mit € 40,00 im Punkt 1., festzusetzen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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