LVwG ST LVwG 70.5-65/2023

LVwG 70.5-65/2023Tribunale amministrativo regionale20 giu 2023

Regest

Behinderung, Beeinträchtigung, in absehbarer Zeit, Kinder, Sprachentwicklungsverzögerung, Steiermärkisches Behindertengesetz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.5-65/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.70.5.65.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde des A, geb. am ****, vertreten durch Frau B, geb. am ****, C-Straße , D-Ort, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 07.12.2022, GZ: 172939/2022,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

stattgegeben

und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt geändert:

„Dem mj A, geb. am ****, wohnhaft in D-Ort, C-Straße , vertreten durch seine Mutter B, wird aufgrund seines Antrags vom 09.09.2022 die Hilfeleistung „Heilbehandlung – Logopädie“ gemäß § 5 Steiermärkisches Behindertengesetz, LGBl Nr. 26/2004 idF LGBl. Nr. 12/2023 (im Folgenden StBHG) iVm § 4 Abs 1 Z 4 Leistungs- und Entgeltverordnung 2015, LGBl Nr. 2/2015 idF LGBl Nr. 30/2023 (im Folgenden LEVO-StBHG) wie folgt gewährt:

Höhe und Ausmaß:

Der Kostenzuschuss wird für eine Einheit à 45 Minuten pro Woche für den Zeitraum 01.06.2023 bis 31.05.2024 gewährt.

Der Stundensatz für den Kostenzuschuss beträgt – nach Abzug der von einem Sozialversicherungsträger allfällig übernommenen Kosten – höchstens € 26,00 und ist für Behandlungen die weniger als 1 Stunde dauern zu aliquotieren.“

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die Bürgermeisterin der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag von A (im Folgenden Beschwerdeführer) vertreten durch seine Mutter B, auf „Heilbehandlung – Therapien Privat – Logopädie“ abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Gutachten des Kinderfacharztes C festgestellt worden sei, dass beim Beschwerdeführer keine Behinderung im Sinne des Steiermärkischen Behindertengesetzes vorliege.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seine Mutter und gesetzliche Vertreterin fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde eingebracht und diese damit begründet, dass bereits im logopädischen Diagnostikbericht des D-F vom 08.03.2022 festgestellt worden sei, dass bei ihm sowohl die rezeptiven als auch die produktiven Sprachkompetenzen von einer Entwicklungsverzögerung betroffen seien und eine Logopädie erforderlich sei. Bestätigt worden sei die mangelnde Entwicklung im kognitiven sowie auch im sprachlichen Bereich durch den ergotherapeutischen Befund des D-F vom 10.03.2022. Auch nach dem klinisch-psychologischen Befund des D-F vom 08.06.2022 liege eine unterdurchschnittliche kognitive Entwicklung des Beschwerdeführers vor. Dies würde auch durch den ambulanten Arztbrief Neuropädiatrie vom 17.06.2022 bestätigt, der aufgrund kognitiver Entwicklungsretardierung einen Sonderförderbedarf ebenso wie Logopädie als dringend indiziert erachte.

Die Entwicklungsverzögerung des Beschwerdeführers sowie auch der dringend nötige Förderbedarf sei mehrfach medizinisch festgestellt. Mithilfe einer Logopädie könne der Beschwerdeführer in Zukunft in die Lage versetzt werden, seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechend, eine angemessene Schulbildung zu erhalten.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde die medizinische Amtssachverständige, D, am 31.01.2023 mit der Erstellung eines Gutachtens beauftrag, worin die Frage zu klären wäre, ob beim Beschwerdeführer eine nicht nur vorübergehende (länger als sechs Monate dauernde) Beeinträchtigung seiner physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen vorliege, die in Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweichen oder ob eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten würde und ob der Beschwerdeführer dadurch an der Teilnahme am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sei. Bejahendenfalls sei die Frage zu beantworten, ob aus ärztlicher Sicht die Heilbehandlung in Form der Logopädie für den Beschwerdeführer erforderlich sei und wenn ja, in welchem Ausmaß und für welchen Zeitraum.

Am 10.05.2023 teilte die Amtssachverständige dem Landesverwaltungsgericht mit, dass für eine Gutachtenserstellung im gegenständlichen Fall noch immer Unterlagen fehlen würde, welche von der Vertreterin des Beschwerdeführers Anfang der Woche übermittelt hätten werden sollen, jedoch nicht eingetroffen seien. In der Folge wurde die Vertreterin des Beschwerdeführers vom Landesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 25.05.2023 „letztmalig aufgefordert“, die Unterlagen, welche von der medizinischen Amtssachverständigen angefordert worden seien, umgehend vorzulegen, da ansonsten aufgrund der Aktenlage entschieden würde.

Am 26.05.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin die erforderlichen Unterlagen, die der Amtssachverständigen weitergeleitet wurden, woraufhin diese am 31.05.2023 das amtsärztliche Gutachten erstellte, in dem auszugsweise Folgendes ausgeführt ist:

„Die Sprachentwicklungsverzögerung von A ist medizinisch fundiert, nachvollziehbar dokumentiert, und führt zu einer Sprachentwicklungsverzögerung, die eine Beschulung in einem sonderpädagogischen Zentrum nach dem Sonderschullehrplan notwendig macht. Durch die Sprachentwicklungsverzögerung entsteht eine Beeinträchtigung von A, dadurch ist er von Behinderung lt. StBHG bedroht. Durch die Sprachentwicklungsverzögerung ist A an der Teilhabe an der Gesellschaft benachteiligt.

(…)

Die beantragte Logopädie ist durch Neuropädiaterin E und die Logopädin Fr. G dringend empfohlen, im sonderpädagogischen Gutachten von Frau F, ist die fehlende Logopädie als zusätzlicher Barrierefaktor ausgewiesen.

(…)

Zusammenfassend ist die beantragte Logopädie bei Sprachentwicklungsverzögerung ein niederschwelliger, kostengünstiger Versuch, die Beeinträchtigung zu mildern oder eine Verschlechterung derer zu verhindern.

(…)

Eine Einheit á 45 Minuten wöchentliche Logopädie begrenzt für ein Jahr ist medizinisch zu befürworten. Danach soll eine nochmalige Evaluation mit Vorlage eines logopädischen Verlaufsberichts erfolgen.“

Dieses Gutachten wurde am 05.06.2023 beiden Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit zu einer Stellungnahme innerhalb einer 14-tägigen Frist eingeräumt. Eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist ist von keiner der beiden Parteien eingelangt.

Somit werden folgende Feststellungen getroffen:

Durch die Sprachentwicklungsverzögerung des Beschwerdeführers entsteht eine Beeinträchtigung in dessen Leben und ist er dadurch von einer Behinderung nach dem StBHG bedroht. Durch diese Sprachentwicklungsverzögerung ist der Beschwerdeführer an der Teilhabe in der Gesellschaft benachteiligt.

Beim Beschwerdeführer liegt somit eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1a StBHG vor und gilt er somit als Mensch mit Behinderung im Sinne des StBHG.

Die beantragte Heilbehandlung „Logopädie“ im gewährten Ausmaß stellt einen niederschwelligen, kostengünstigen Versuch dar, die Beeinträchtigung zu mildern oder eine Verschlechterung zu verhindern und entspricht damit dem individuellen Hilfebedarf des Beschwerdeführers.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde, insbesondere jedoch auf das Gutachten der Amtssachverständigen D.

Wie die Amtssachverständige in ihrem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ausführt, ist die Sprachentwicklungsverzögerung des Beschwerdeführers medizinisch fundiert und nachvollziehbar dokumentiert und macht eine Beschulung mit einem sonderpädagogischen Zentrum nach dem Schullehrplan notwendig. Die Sachverständige führt in ihrem Gutachten weiters aus, dass die besten Ergebnisse dann erreicht werden, wenn die logopädische Behandlung spätestens zur Einschulung erfolgreich beendet ist. Nach der Pubertät ist die Behandlung von Sprachentwicklungsstörungen in der Regel nicht mehr erfolgversprechend. Es liege zwar keine starke Evidenz, dass es sich um eine zielführende Maßnahme handle, vor, jedoch sei zusammenfassend gesehen die beantragte Logopädie bei Sprachentwicklungsverzögerung ein niederschwelliger, kostengünstiger Versuch, die Beeinträchtigung zu mildern oder deren Verschlechterung zu verhindern.

Die Amtssachverständige empfiehlt als Therapiefrequenz eine Einheit á 45 Minuten wöchentlich für ein Jahr und danach eine Evaluation mit Vorlage eines logopädischen Verlaufsberichtes.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt I.

Die maßgeblichen Bestimmungen StBHG und der LEVO-StBHG lauten wie folgt:

§ 1 StBHG:

„Allgemeine Bestimmungen

Ziel

Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können.“

§ 1a StBHG:

„Menschen mit Behinderung

(1) Menschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind.

(2) Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Abs. 1 gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.

(3) Als (nicht nur vorübergehende) Beeinträchtigungen gelten alle Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweichen.

(4) Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 gelten nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 gelten

1. chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf – ausgenommen bei chronischen psychischen Erkrankungen – noch beeinflussbar ist;

2. vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen.

(5) Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder.“

§ 2 Abs 2 StBHG:

„Voraussetzungen der Hilfeleistungen

Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.“

§ 3 Z 1 StBHG:

„Arten der Hilfeleistungen

Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:

1. Heilbehandlung (§ 5);“

§ 5 StBHG:

„Hilfeleistungen

Heilbehandlung

Hilfe zur Heilbehandlung wird gewährt für ärztliche Behandlung, Therapien, Heilmittel und Pflege in Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalten, wenn dadurch

a) eine Behebung oder

b) eine erhebliche Besserung der Beeinträchtigung oder

c) eine Verlangsamung des Verlaufes der durch die Behinderung bestehenden Beeinträchtigungen erreicht werden kann oder

d) eine Verschlechterung der durch die Behinderung bestehenden Beeinträchtigungen hintangehalten werden kann.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, für welche Therapien bis zu welchem Stundensatz und Ausmaß Kosten übernommen werden.

(3) Die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einem der nächstgelegenen geeigneten Erbringer der Leistung.“

§ 3 Z 1 LEVO-StBHG:

„Kostenzuschüsse

Auf Antrag sind Menschen mit Behinderung folgende Kostenzuschüsse zu gewähren:

1. Kostenzuschüsse für Therapien (§ 4),“

§ 4 LEVO-StBHG:

„Kostenzuschüsse für Therapien

(1) Für folgende Therapien wird ein Kostenzuschuss gewährt:

1. Physiotherapie,

2. Ergotherapie,

3. Psychotherapie,

4. Logopädie,

5. Psychologische Behandlung,

6. Musiktherapie.

(2) Kostenzuschüsse gemäß Abs. 1 werden nur gewährt, wenn

1. die Therapie medizinisch oder gesetzlich anerkannt ist und von einer hierzu befugten Person durchgeführt wird und

2. eine Leistungsverpflichtung eines Sozialversicherungsträgers für diese Therapie nicht oder nur zum Teil besteht.

(3) Bei Gewährung psychotherapeutischer und psychologischer Behandlung ist der Bezirksverwaltungsbehörde ab der elften Sitzung ein Konzept vorzulegen, in welchem darzulegen ist, aus welchen Gründen und in welchem Ausmaß weitere Behandlungen notwendig sind.

(4) Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt – nach Abzug der von einem Sozialversicherungsträger allfällig übernommenen Kosten – höchstens 26 Euro pro Stunde. Für Behandlungen, die weniger als eine Stunde dauern, ist der Kostenzuschuss aliquot der tatsächlich aufgewendeten Behandlungszeit zu gewähren. Die Begrenzung der Höhe des Kostenzuschusses gilt nicht für Einrichtungen, mit denen das Land Steiermark vertraglich anderes vereinbart hat.

(5) Die Höhe des Kostenzuschusses für die Inanspruchnahme einer Therapie im Ausland richtet sich nach dem Kostenzuschuss, der für diese Heilbehandlung im Inland gewährt würde.“

Gemäß § 1 StBHG ist es Ziel dieses Gesetzes, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können. § 1a StBHG definiert in den Abs 1 bis 4 wann ein Mensch als behindert im Sinne dieses Gesetzes gilt und ist in § 1a Abs 5 leg. cit. ausdrücklich festgehalten, dass Personen, bei denen eine derartige Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder, Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind.

Wie aus dem Gutachten der Amtssachverständigen zweifelsfrei hervorgeht, handelt es sich beim Beschwerdeführer um ein Kind, das durch die vorhandene Sprachentwicklungsverzögerung von Behinderung nach dem StBHG bedroht und durch diese Beeinträchtigung auch an der Teilhabe an der Gesellschaft benachteiligt ist. Die Voraussetzungen des § 1a StBHG sind im gegenständlichen Fall somit erfüllt.

Gemäß § 5 Abs 1 StBHG wird Hilfe zur Heilbehandlung u.a. für Therapien gewährt, wenn dadurch eine Behebung oder eine erhebliche Besserung, eine Verlangsamung des Verlaufes der durch die Behinderung bestehenden Beeinträchtigungen erreicht oder eine Verschlechterung der durch die Behinderung bestehenden Beeinträchtigungen hintangehalten werden kann. Wie oben ausgeführt, stellt eine logopädische Behandlung des Beschwerdeführers im Ausmaß von 45 Minuten pro Woche einen niederschwelligen, kostengünstigen Versuch dar, die Beeinträchtigung zu mildern oder eine Verschlechterung zu verhindern. Diese Behandlung wird vorerst für ein Jahr begrenzt und soll danach eine nochmalige Evaluation mit Vorlage eines logopädischen Verlaufsberichtes erfolgen.

Die gewährte Hilfeleistung entspricht somit für den angeführten Zeitraum zweifellos dem individuellen Hilfebedarf des Beschwerdeführers und war daher, beginnend mit dem Monat der hg Entscheidung, für ein Jahr zu gewähren, wobei die gegenständliche Entscheidung gemäß § 24 VwGVG aufgrund des unzweifelhaft feststehenden Sachverhalts und mangels eines entsprechenden Antrags ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden konnte.

Der gewährte Stundensatz wurde § 4 Abs 4 LEVO-StBHG entnommen und sind – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zuzahlung durch den Sozialversicherungsträger – für die gewährten Einheiten von je 45 Minuten eine Aliquotierung vorzunehmen.

Aus den genannten Gründen war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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