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LVwG 50.36-7017/2022•LVwG ST LVwG 50.36-7017/2022
LVwG 50.36-7017/2022Tribunale amministrativo regionale5 giu 2023
Vereinigung von Grundstücken, Baugebiet, überschneidende Nutzungsmöglichkeit, Raumordnungsgrundsätze, allgemeines Wohngebiet, Kerngebiet
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde der A B GmbH Co KG, vertreten durch C D Rechtsanwälte GmbH, Hgasse, G, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 18.08.2022, GZ: A17-BGV-098229/2022/0013,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe abgeändert, dass dem Antrag der A B GmbH Co KG vom 28.04.2022 auf Bewilligung der Vereinigung der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, alle EZ ****, KG ***** Wdorf, zu Grundstück Nr. ***, EZ ****, KG ***** Wdorf, gemäß § 47 Stmk. ROG stattgegeben wird.
II. Gemäß § 9 Abs. 1 LGVAG 1968 iVm Anlage 1, B. I. Tarifpost 7 Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 hat die Antragstellerin für die Genehmigung der Vereinigung eine Verwaltungsabgabe in Höhe von insgesamt € 20,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 18.08.2022 wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Vereinigung der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, alle EZ ****, KG ***** Wdorf, zu Grundstück Nr. ***, EZ ****, KG ***** Wdorf, ab. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen mit der Verschiedenheit der Widmungen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:
I.Festgestellter Sachverhalt:
Inhalt des gegenständlichen Antrags ist die Bewilligung der Vereinigung folgender Grundstücke:
Grundstück Nr. ***, EZ **** (Widmung: Allgemeines Wohngebiet)
Grundstück Nr. ***, EZ **** (Widmung: Allgemeines Wohngebiet)
Grundstück Nr. ***, EZ **** (Widmung: Kerngebiet)
Grundstück Nr. ***, EZ **** (Widmung: Allgemeines Wohngebiet)
Grundstück Nr. ***, EZ **** (Widmung: Kerngebiet)
Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin der angeführten Grundstücke.
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf den Flächenwidmungsplan, den verfahrenseinleitenden Antrag samt Planbeilage und die Grundbuchsauszüge.
Bei der Beurteilung der gegenständlichen strittigen Frage handelt es sich um eine (nicht übermäßig komplexe) rechtliche Beurteilung. Der wesentliche Sachverhalt (vor allem die bestehenden Widmungen), kann aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse festgestellt werden. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts somit nicht erwarten, weshalb eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht erforderlich ist. Die Durchführung einer Verhandlung wurde auch von keiner der Parteien beantragt.
In diesem Sinne vertrat der EGMR im Übrigen mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. (VwGH 24.01.2017, Ra 2016/05/0066 zu einem Verfahren über einen Beseitigungsauftrag)
Dem Entfall der Verhandlung steht daher weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vgl. auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086).
III.Rechtliche Beurteilung:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 (Stmk. ROG) lauten (auszugsweise):
(1) Folgende Raumordnungsgrundsätze sind für die Raumordnung im Land Steiermark maßgeblich:
(2) Dabei sind folgende Ziele abzuwägen:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 45/2022
§ 30
Baugebiete
(1) Als Baugebiete kommen in Betracht:
…
2. allgemeine Wohngebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Wohnzwecke bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zulässig sind, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z. B. Verwaltung, Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und sonstige Betriebe aller Art), soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen;
3. Kerngebiete, das sind Flächen, in Zentrumszonen gemäß § 22 Abs. 5, mit einer im Vergleich zu anderen Baugebieten höheren Nutzungsvielfalt und Bebauungsdichte in entsprechender Verkehrslage, die vornehmlich für bauliche Anlagen für
–Erziehungs-, Bildungs- und sonstige kulturelle und soziale Zwecke,
–Handels- und Dienstleistungseinrichtungen,
–Hotels, Gast- und Vergnügungsstätten,
–Verwaltung und Büros
und dergleichen bestimmt sind, wobei auch Wohngebäude und Garagen sowie Betriebe zulässig sind. Sämtliche Nutzungen müssen sich der Eigenart des Kerngebietes entsprechend einordnen lassen und dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen. Ist ein Widerspruch zur Eigenart des Kerngebietes gegeben, kann die Zulässigkeit der Errichtung von Wohnnutzungen ausgeschlossen werden.
(1) Im Bauland dürfen grundbücherliche Vereinigungen von Grundstücken nur mit Bewilligung der Gemeinde erfolgen.
(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Vereinigung dem örtlichen Entwicklungskonzept, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder den im § 3 genannten Raumordnungsgrundsätzen nicht entspricht.
(3) Dem Antrag auf Bewilligung ist ein Plan im Sinn des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder eine zeichnerische Darstellung der beabsichtigten Vereinigung im Maßstab der Katastralmappe anzuschließen.
(4) Die Bewilligung tritt außer Kraft, wenn die Vereinigung des Grundstückes nicht innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung grundbücherlich durchgeführt wird.
(5) Grundbücherliche Vereinigungen von Grundstücken, die für nichtig erklärt wurden (§ 8 Abs. 5) oder die ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 durchgeführt wurden, hat das Grundbuchsgericht auf Veranlassung der Gemeinde zu löschen. Im Fall der Nichtigerklärung hat die Gemeinde dem Gericht eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeit zu übermitteln. Die grundbücherliche Vereinigung von Grundstücken ist jedoch nicht zu löschen, wenn seit dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Durchführung der grundbücherlichen Vereinigung drei Jahre verstrichen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 111/2011, LGBl. Nr. 87/2013
Die maßgeblichen Bestimmungen des 4.0 Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz lauten (auszugsweise):
§ 7
Nutzungsüberlagerung, Nachfolgenutzung
(1) Sofern in der graphischen Darstellung „Kerngebiet mit Allgemeinem Wohngebiet" überlagert ist, gilt in Kellergeschossen und im Erdgeschoss die zulässige Nutzungsart „Kerngebiet" und in den Obergeschossen „Allgemeines Wohngebiet". Dies gilt sinngemäß bei Überlagerung von Gebieten für „Einkaufzentren" mit „Gewerbegebiet", „Kerngebiet" mit „Kerngebiet (ausgenommen Einkaufszentren)" und „Kerngebiet (ausgenommen Einkaufszentren)" mit „Gewerbegebiet".
(2) Bei Festlegung von zeitlich aufeinanderfolgenden Nutzungen für ein und dieselbe Fläche werden folgende Eintrittszeitpunkte definiert:
1. Die Aufgabe der bisherigen Nutzung für das gesamte Gebiet
3. Bei Vorliegen einer rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Bewilligung des Projektes Nahverkehrsknoten Gösting oder bei Vorlage einer eisenbahnrechtlichen Genehmigung der Straßenbahn Nord - West Linie bis zur Endschleife Nahverkehrsknoten Gösting
4. Die Aufgabe der bisherigen Nutzung für Teilbereiche und Eintritt der zeitlich nachfolgenden Nutzung für ausschließlich den betroffenen Teilbereich
5. Die Aufgabe der bisherigen Nutzung für den überwiegenden Teil des Gebietes und Eintritt der zeitlich nachfolgenden Nutzung für ausschließlich den von der Aufgabe betroffenen Teilbereich
Die vollständige Liste sämtlicher Flächen mit zeitlich aufeinanderfolgenden Nutzungen ist unter § 7 Abs 6 angeführt. Die gebietsbezogene Festlegung der Eintrittszeitpunkte ist der Liste unter Abs 8 zu entnehmen. Für sämtliche Vorbehaltsflächen gilt die Aufhebung des Vorbehalts als Eintrittszeitpunkt der zeitlich nachfolgenden Nutzung.
(3) Unter öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Parkanlagen sowie Sport- und Spielflächen ist die Errichtung von Verkehrsbauwerken, wie Tiefgaragen, Fußgängerpassagen udgl. zulässig.
(4) Für die im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemachten Eisenbahnflächen sowie für Landesstraßen, gelten als zeitlich nachfolgende Nutzung die in der graphischen Darstellung ausgewiesenen Baugebiete.
(5) Für aufgelassene, rückübereignete oder nicht für Verkehrszwecke benötigte Teile von Verkehrsflächen von Landes- oder Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwegen gilt als zeitliche Nachfolgenutzung die jeweils angrenzende, in der graphischen Darstellung ausgewiesene Baugebiets- oder Freilandnutzung. Unterschiedliche angrenzende Nutzungen gelten bis zur Mitte des ursprünglichen Straßenquerschnittes. Dies gilt auch für Eisenbahnflächen, denen keine zeitlich nachfolgende Nutzung zugeordnet ist.
(6) Liste der Flächen mit zeitlich aufeinanderfolgenden Nutzungen: Die zeitlich nachfolgenden Nutzungen der Vorbehaltsflächen sind der Auflistung unter § 2 zu entnehmen.
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 47 Abs. 1 Stmk. ROG dürfen im Bauland grundbücherliche Vereinigungen von Grundstücken nur mit Bewilligung der Gemeinde erfolgen.
Gemäß § 47 Abs. 2 Stmk. ROG ist die Bewilligung zu versagen, wenn die Vereinigung dem örtlichen Entwicklungskonzept, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder den im § 3 genannten Raumordnungsgrundsätzen nicht entspricht.
Im Rahmen des behördlichen Verfahrens wurde ein Gutachtensauftrag mit folgender Fragestellung an das Stadtplanungsamt gerichtet:
„Entspricht die Vereinigung dem örtlichen Entwicklungskonzept, dem Flächenwidmungsplan, (allenfalls) einem Bebauungsplan oder den im § 3 genannten Raumordnungsgrundsätzen?“
Dieses Gutachten des Stadtplanungsamtes vom 23.06.2022 kommt im Wesentlichen zu folgenden Schlüssen:
1. )Durch die Vereinigung von Allgemeinem Wohngebiet und Kerngebiet würde ein Widerspruch zum rechtskräftigen 4.0 Flächenwidmungsplan 2018 entstehen. Es handle sich um verschiedene Baulandkategorien. Es sei eine Vermischung dieser unterschiedlichen Baukategorien zu einem Bauplatz vorgesehen. Dafür sei nach dem Raumordnungsgesetz eine eigene Baulandkategorie zu widmen, nämlich Kerngebiet überlagert mit Allgemeinem Wohngebiet.
2. )Sinngemäß nach den Raumordnungsgrundsätzen gemäß § 3 Stmk. ROG sei eine klare Regelung herbeizuführen und je nach Baulandart abzuwägen. Eine Verwässerung der verschiedenen Baulandausweisungen entspreche keiner klaren Vorgabe einer möglichen Siedlungsstruktur unter Einschätzung des Widmungsmaßes.
Gemäß § 30 Abs. 1 Stmk. ROG kommen als Baugebiete u.a. allgemeine Wohngebiete und Kerngebiete in Betracht.
Gemäß § 30 Abs. 1 Z. 2 Stmk. ROG sind allgemeine Wohngebiete Flächen, die vornehmlich für Wohnzwecke bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zulässig sind, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z. B. Verwaltung, Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und sonstige Betriebe aller Art), soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen.
Gemäß § 30 Abs. 1 Z. 3 Stmk. ROG sind Kerngebiete Flächen in Zentrumszonen gemäß § 22 Abs. 5, mit einer im Vergleich zu anderen Baugebieten höheren Nutzungsvielfalt und Bebauungsdichte in entsprechender Verkehrslage, die vornehmlich für bauliche Anlagen für
–Erziehungs-, Bildungs- und sonstige kulturelle und soziale Zwecke,
–Handels- und Dienstleistungseinrichtungen,
–Hotels, Gast- und Vergnügungsstätten,
–Verwaltung und Büros
und dergleichen bestimmt sind, wobei auch Wohngebäude und Garagen sowie Betriebe zulässig sind. Sämtliche Nutzungen müssen sich der Eigenart des Kerngebietes entsprechend einordnen lassen und dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen. Ist ein Widerspruch zur Eigenart des Kerngebietes gegeben, kann die Zulässigkeit der Errichtung von Wohnnutzungen ausgeschlossen werden.
§ 30 Abs. 1 Z. 2 und 3 Stmk. ROG weisen somit klare Überschneidungen in der Nutzungsmöglichkeit aus (z.B. Wohnnutzung).
Zum unter 1. angeführten Argument des Stadtplanungsamts ist festzuhalten, dass bei einer Neuwidmung naturgemäß für ein Grundstück eine einheitliche Widmung erfolgt. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei den vorliegenden Grundstücken jeweils um Baugrundstücke handelt und die vorliegenden Widmungen klare Überschneidungen in den Nutzungsmöglichkeiten aufweisen, wäre aus Sicht des Stmk. BauG eine Bebauung des neu entstehenden Grundstücks im Rahmen der überschneidenden Nutzungsmöglichkeit zulässig. Dieses Argument wäre auch dem unter 2. angeführten Standpunkt des Stadtplanungsamtes entgegen zu halten. Sofern im Rahmen der vorliegenden Widmungen eine Möglichkeit der einheitlichen Bebauung besteht, kann wohl nicht von einem Widerspruch zu den Raumordnungsgrundsätzen die Rede sein. Hier ist auch zu bedenken, dass eine Verweigerung der Bewilligung einen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum bedeuten könnte. (vgl. z.B. VwGH 27.05.2008, 2007/05/0067 zur Baufreiheit).
Die Übereinstimmung eines etwaig geplanten Bauprojekts mit den vorliegenden Widmungen wäre im Baubewilligungsverfahren zu überprüfen, die Widmungsgrenzen wären zu beachten. Für eine Bebauung wäre die Widmung „Kerngebiet überlagert mit Allgemeinem Wohngebiet“ keine Voraussetzung.
Versagungsgründe gemäß § 47 Abs. 2 Stmk. ROG liegen aus Sicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichts daher nicht vor, weshalb die Vereinigung gemäß § 47 Abs. 1 Stmk. ROG zu bewilligen ist.
Zu Spruchpunkt II:
Für die Genehmigung der Teilung oder Vereinigung von Grundstücken gemäß §§ 45 und 47 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 sind gemäß der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, Anlage 1 B. I. (Tarifpost 7) € 20,00 vorzuschreiben.
Hinweis: Die im Spruch vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben werden von der Behörde erster Instanz eingehoben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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