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LVwG 70.5-730/2023•LVwG ST LVwG 70.5-730/2023
LVwG 70.5-730/2023Tribunale amministrativo regionale24 apr 2023
sprengelfremder Schulbesuch, persönliche Verhältnisse, Arbeitsplatz Eltern, Erleichterung bei der außerschulischen Betreuung, Schulweg
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde der Frau C D, geb. am *****, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Mureck vom 01.02.2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 23 Abs 2 steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, LGBl. Nr. 71/2004 idF LGBl. Nr. 49/2022 (im Folgenden StPEG) wird der Beschwerde
stattgegeben
und der Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch von A B, geb. am ****, an der Mittelschule St. P a Obach genehmigt.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde Mureck (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag von Frau C D (im Folgenden Beschwerdeführerin) auf sprengelfremden Schulbesuch ihres Sohnes, A B, geb. am **** in die MS St. P a Obach abgewiesen.
Eine Begründung für diese Entscheidung ist dem Bescheid nicht zu entnehmen.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, dass durch ihre Tätigkeit an der MS und VS St. P a Obach (Wunschschule) nicht gewährleistet sei, dass ihr minderjähriger Sohn nach Schulschluss an der MS M (Sprengelschule) eine Betreuung zur Verfügung habe, da sie als alleinerziehende Mutter die Betreuung in der Regel allein organisieren müsse. Dies könne an der sprengelfremden Schule gewährleistet werden, da ihr Sohn hier unter Aufsicht bis zu ihrem Dienstschluss seine Aufgaben erledigen könne.
Des Weiteren solle ihr Sohn die unverbindliche Übung Englisch an der MS St. P a Obach besuchen. Die MS M biete in Summe 18 Stunden Englischunterricht in vier Jahren an, dies bedinge allerdings, dass der Wahlpflichtgegenstand „Let’s talk – Englisch Kommunikation“ gewählt würde. An der MS St. P a Obach könnten in vier Jahren 22 Stunden Englisch konsumiert werden. Es bestehe zusätzlich noch die Möglichkeit eine Stunde mit einem Nativ Speaker zu konsumieren. Da für die Beschwerdeführerin Sprachen sehr wichtig seien und sie dies auch für ihren Sohn als wichtig empfinde, wolle sie dieses Angebot unbedingt nützen. Darüber hinaus sei A B ein begeisterter Sportler und Fußballer. Hierbei biete die MS M 13 Stunden im Regelunterricht, vier Stunden als unverbindliche Übung (Schülerliga) und zwei Stunden als Wahlpflichtfach „Sport und Ernährung“ an. Die MS St. P a Obach biete hier im kommenden Schuljahr 14 Regelstunden, zwei Wahlpflichtfachstunden und darüber hinaus vier Stunden als unverbindliche Übung „Fußball“ an, wobei diese voraussichtlich von einem regionalen Spitzenspieler geleitet würde. Da ihr Sohn sehr talentiert sei, erwäge die Beschwerdeführerin auch, statt der MS St. P a Obach das HIB L in Betracht zu ziehen. Die Entscheidung für die MS St. P a Obach habe die Beschwerdeführerin aufgrund des Freundeskreises von A B gefällt. A B sei in Rdorf geboren und habe den Kindergarten sowie die Volksschule in Mdorf besucht. Laut Vorerhebungen würde seine gesamte VS-Klasse von Mdorf geschlossen an die MS St. P a Obach wechseln.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.
Sachverhalt und Gang des Ermittlungsverfahrens:
A B, geb. am **** ist wohnhaft in 8480 M, Lplatz und gemäß der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 04.11.2019 über die Festsetzung (Änderung) des Schulsprengels der neuen Mittelschule M (politischer Bezirk S) diesem Schulsprengel zugehörig.
Am 21.04.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag an die belangte Behörde auf sprengelfremden Schulbesuch ihres Sohnes in der MS St. P a Obach und begründete dies damit, dass ihr Sohn sowohl den Kindergarten als auch die VS in Mdorf am Sbach besucht hätte und alle seine Freunde die MS St. P a Obach besuchen würden. Außerdem arbeite sie an der Mittelschule in St. P a Obach.
In ihrer Stellungnahme vom 30.01.2023 befürwortete die Bildungsdirektion Steiermark den gegenständlichen Antrag und führte begründend aus, dass der im Ansuchen angeführte Grund (Arbeitsplatz der Mutter an der MS St. P a Obach) gemäß § 23 Abs 2 StPEG berücksichtigt werden könne, allerdings sei bei der Entscheidungsfindung auch auf die Organisationsform der betroffenen Sprengelschule Bedacht zu nehmen. Dies bedeute, dass sich der Abgang von Sprengelschülerinnen und Sprengelschüler negativ auf eine eventuelle Klassenteilung auswirken könne.
Die Marktgemeinde St. P a Obach als Erhalterin der sprengelfremden Schule stimmte dem sprengelfremden Schulbesuch des Sohnes der Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2023/2024 zu. In diesem Zustimmungsschreiben wurde die belangte Behörde gleichzeitig ersucht, die ab dem Schuljahr 2023/24 zur Vorschreibung gelangenden Schulkostenbeiträge gemäß § 35 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes rechtzeitig zu leisten.
In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid, in welchem in der Begründung die Marktgemeinde G als Erhalterin der gewählten Schule angeführt wurde. Dies wurde mit Bescheid vom 15.02.2023 berichtigt.
Bei beiden Schulen handelt es sich um qualitativ gute Mittelschulen, wobei in keiner der beiden Schulen ein Schwerpunkt „Englisch“ oder ein Schwerpunkt „Sport“ angeboten wird. In beiden Schulen wird in diesen Gegenständen der dafür vorgesehene Lehrplan erfüllt.
Eine Nachmittagsbetreuung ist sowohl an der Sprengelschule als auch an der sprengelfremden Schule gegeben.
Die Beschwerdeführerin ist Alleinerzieherin und seit zwei Jahren als Sekretärin der Direktion an der MS St. P a Obach tätig. Ihre Dienstzeit ist von Montag bis Freitag von 07.30 bis 13.00 Uhr – manchmal auch bis 14.00 Uhr – festgelegt, wobei sie im Falle eines Nachmittagsunterrichts die Möglichkeit hat, Stunden zu blocken. Bei einem Besuch der sprengelfremden Schule könnte A B nach Unterrichtsschluss seine Aufgaben im Sekretariat erledigen und anschließend gemeinsam mit seiner Mutter nach Hause fahren.
In der Sprengelschule sind im Schuljahr 2023/24 für die erste Schulstufe 37 SchülerInnen angemeldet und wird es daher zwei Klassen der ersten Schulstufe geben. Laut Aussage der belangten Behörde wird nach Rücksprache bei der Direktion der Sprengelschule ein sprengelfremder Schulbesuch von A B keine Auswirkungen für eine Klassenzusammenlegung oder -teilung haben.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt und den ergänzenden Ermittlungen seitens des Landesverwaltungsgerichtes in Form der eingeholten Stellungnahmen.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I:
Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes lautet wie folgt:
§ 23 Abs 1 und 2 StPEG:
(1) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.
(2) Über Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und des Landesschulrates. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, welche ohne unnötigen Aufschub jedoch bis längstens 31. März über den Antrag zu entscheiden hat. Die Entscheidungsfrist beträgt in jedem Fall vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Schülerin/des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im österreichischen Schulsystem das Institut der Schulsprengel eingerichtet ist. Demnach hat für jede Pflichtschule ein Schulsprengel zu bestehen. Der Schulsprengel stellt also das Einzugsgebiet einer Pflichtschule dar. Damit soll eine geordnete und möglichst gleichmäßige Zuweisung der schulpflichtigen Kinder an die einzelnen Pflichtschulen ermöglicht und sichergestellt werden. Gemäß § 23 Abs 1 StPEG 2004 ist jeder Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, (Sprengelschule) aufzunehmen.
Gemäß § 23 Abs 2 StPEG kann jedoch der Besuch einer sprengelfremden Schule auf Antrag der Erziehungsberechtigten genehmigt werden, wobei eine solche Bewilligung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Schülerin/des Schülers, der individuellen Bildungsziele, der Verkehrsverhältnisse, der Zumutbarkeit des Schulweges sowie der Organisationsform der betroffenen Schulen zu erfolgen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch gemäß § 23 Abs 2 StPEG nicht davon abhängig gemacht werden, dass die genannten Umstände den beantragten sprengelfremden Schulbesuch „zwingend“ erfordern. Vielmehr kann sie erteilt werden, wenn die Umstände insgesamt für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen (VwGH 09.10.2000, 98/10/0355; 31.07.2009, 2009/10/0158).
Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ist somit davon auszugehen, dass die Bewilligung nur dann erteilt werden kann, wenn die in der gesetzlichen Bestimmung genannten Gründe, die für einen sprengelfremden Schulbesuch sprechen, jene überwiegen, die dagegensprechen.
Zum konkreten Fall ist auszuführen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Sport- und Englischunterrichts nicht als „individuelles Bildungsziel“ gewertet werden können, zumal die Bildungsdirektion in ihrer Stellungnahme vom 07.04.2023 klar ausführt, dass es in der Bildungsregion S, zu der sowohl die sprengelfremde Schule als auch die Sprengelschule gehören, keinen Schwerpunkt Englisch bzw. Sport gebe und in beiden Gegenständen der dafür vorgesehene Lehrplan in beiden Schulen gleichermaßen erfüllt würde.
Durchaus beachtenswert ist jedoch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Alleinerzieherin ist und als Sekretärin an der sprengelfremden Schule arbeitet, wodurch A B nach Unterrichtsende bei seiner Mutter im Sekretariat seine Hausübungen machen und mit ihr gemeinsam nach Hause fahren kann.
In einer Rechtsinformation der Abteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 02.02.2015 ist der „Arbeitsplatz der Eltern“ als persönlicher Grund für die Bewilligung eines sprengelfremden Schulbesuchs genannt. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes kann ein Arbeitsplatz der Eltern jedoch nur dann als berücksichtigungswürdig im Rahmen der „persönlichen Verhältnisse“ betrachtet werden, wenn durch einen Schulbesuch in der Nähe des Arbeitsplatzes eines Elternteiles der Schulweg deutlich schneller und einfacher bewältigt werden kann bzw. sich dadurch eine eklatante Erleichterung bei der außerschulischen Betreuung des Schülers ergibt.
Im Gegenstand kann durch die Berufstätigkeit der alleinerziehenden Mutter in der sprengelfremden Schule zweifelsohne ein berücksichtigungswürdiger Grund im Rahmen der „persönlichen Verhältnisse“ gesehen werden, zumal der Sohn der Beschwerdeführerin durch einen Besuch der sprengelfremden Schule nach Schulende direkt am Arbeitsplatz der Mutter seine Hausaufgaben erledigen und im Anschluss daran gemeinsam mit seiner Mutter nach Hause fahren kann. Somit können Betreuungsprobleme durch den Besuch der sprengelfremden Schule auf ein absolutes Minimum reduziert werden.
Ergänzend wird ausgeführt, dass auch die Bildungsdirektion für Steiermark in ihrer Stellungnahme das Ansuchen des gegenständlichen sprengelfremden Schulbesuches befürwortet hat.
Demgegenüber liegen bei der Sprengelschule keine schulorganisatorischen Gründe vor, die gegen einen sprengelfremden Schulbesuch des Sohnes der Beschwerdeführerin sprechen könnten. Vielmehr wurde der ablehnende Bescheid von der belangten Behörde überhaupt nicht begründet.
Aus den angeführten Gründen war der Beschwerde somit stattzugeben und der Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch des A B zu genehmigen
Zu Spruchpunkt II
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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